Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2022.00047
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 19. Februar 2024
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Kanzlei am Park
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
1. Baloise-Sammelstiftung BVG
c/o Baloise Leben AG
Aeschengraben 21, 4051 Basel
2. Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Advokatin Franziska Bur Bürgin
BaselLegal GmbH
Aeschengraben 29, 4051 Basel
weitere Verfahrensbeteiligte:
Bank Y.___
Beigeladene
vertreten durch Rechtsanwältin Laurence Uttinger
Advokatur für Vorsorge- und Sozialversicherungsrecht
Alpenstrasse 4, 6300 Zug
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene X.___ war vom 5. März 2012 bis zum 28. Februar 2021 bei der Bank Y.___ angestellt, zunächst als «Leiter der Einheit Trade Finance» und ab dem 1. Juli 2013 als «Head of Trade Finance» (Urk. 2/1-3 und Urk. 2/12). Vom 5. März 2012 bis zum 31. Dezember 2015 war der Versicherte über seine Arbeitgeberin bei der Baloise-Sammelstiftung BVG (nachfolgend: Baloise) berufsvorsorgeversichert (Urk. 15/3-4). Per 1. Januar 2016 wechselte die Y.___ die Vorsorgeeinrichtung, wodurch der Versicherte neu bei der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend: Helvetia) berufsvorsorgeversichert war (Urk. 17/B1).
Mit Schreiben vom 10. September 2021 teilte der Versicherte der Baloise und der Helvetia mit, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den gemäss Versicherungsausweis berücksichtigten AHV-Löhnen und den effektiv ausgerichteten Zahlungen der Arbeitgeberin in den Jahren 2013 bis 2017 bestehe. Nach Abzug seiner eigenen Beiträge ergebe sich überschlagsmässig eine Differenz bzw. ein höheres Altersguthaben von rund Fr. 107'000.-- (ohne Zins). Er bitte darum, eine entsprechende Korrektur vorzunehmen (Urk. 2/27a-b). Die Helvetia erklärte mit Schreiben vom 16. November 2021, dass die Löhne des Versicherten seit Versicherungsbeginn am 1. Januar 2016 gemäss den getätigten Abklärungen korrekt gemeldet worden seien (Urk. 2/29). Die Baloise teilte mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 mit, dass der Versicherte den Charakter der Differenzbeträge mit der Arbeitgeberin zu klären habe (Urk. 2/28).
2. Am 28. Juni 2022 erhob der Versicherte Klage gegen die Baloise und gegen die Helvetia mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger eine ergänzende Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 101'740.-- zu bezahlen zuzüglich Zins zu 2 % seit dem 6. August 2021;
unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Die Beklagte 1 stellte in der Klageantwort vom 2. November 2022 folgendes Rechtsbegehren (Urk. 14 S. 2):
1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2. Eventualiter seien die klägerischen Begehren gegenüber der Beklagten 1 mindestens insofern abzuweisen, als sie die Dauer der Versicherung des Klägers bei der Beklagten 2 betreffen.
3. Für den Fall des Unterliegens der Beklagten 1 bleiben (Nach-)Forderungen und Schadenersatzforderungen derselben gegenüber der gemäss nachfolgendem Verfahrensantrag zum Verfahren beizuladenden ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers explizit vorbehalten.
4. Unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers.
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beklagte 1 die Beiladung der Y.___ zum Verfahren (Urk. 14 S. 2). Die Beklagte 2 stellte in der Klageantwort vom 4. November 2022 folgendes Rechtsbegehren (Urk. 16 S. 2):
1. Die Klage sei abzuweisen.
2. Eventualantrag 1: Bei teilweiser oder vollständiger Gutheissung der Klage sei festzustellen, dass die ehemalige Arbeitgeberin, Bank Y.___, der Beklagten 2 die entsprechenden Beiträge schulde und es sei festzustellen, welche Beiträge geschuldet sind.
3. Eventualantrag 2: Bei teilweiser oder vollständiger Gutheissung der Klage sei festzustellen, dass die Verjährung der oben unter Ziff. 2 der Rechtsbegehren festgestellten Beitragsforderungen noch nicht eingetreten sei.
4. Alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beklagte 2 ebenfalls die Beiladung der Y.___ zum Verfahren (Urk. 16 S. 1). Mit Replik vom 1. Februar 2023 respektive Dupliken vom 9. März und 18. April 2023 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest (Urk. 21 und Urk. 32-33). Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 lud das Gericht die Y.___ zum Verfahren bei und setzte ihr Frist an, um zu den Eingaben der Parteien Stellung zu nehmen (Urk. 34). Am 25. August 2023 liess sich die Beigeladene vernehmen und stellte folgende Anträge (Urk. 40 S. 2):
1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Eventualanträge 1 und 2 der Beklagten 2 seien abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
3. Eventualiter sei der Kläger zur Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu verpflichten.
4. Unter Kostenfolge zulasten des Klägers.
Mit Verfügung vom 30. August 2023 setzte das Gericht den Parteien Frist an, um sich zur Stellungnahme der Beigeladenen zu äussern (Urk. 42). Mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2023 beantragte die Beklagte 1, den Anträgen 1 und 4 der Beigeladenen sei stattzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers (Urk. 50 S. 2). Der Kläger hielt mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 an seinen Anträgen fest (Urk. 51). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 stellte das Gericht die Eingaben der Beklagten 1 vom 12. Oktober 2023 und des Klägers vom 13. Oktober 2023 der jeweiligen Gegenpartei und den anderen Verfahrensbeteiligten zu (Urk. 52).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG).
Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG).
1.2 Der ehemalige Arbeitgeber ist passivlegitimiert, soweit der Versicherte eine Verletzung der Abrechnungspflicht gemäss Art. 66 Abs. 3 BVG geltend macht, ungeachtet dessen, ob die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eine Versicherungs- oder eine Austrittsleistung nach sich zieht. Wird jedoch die Höhe der Austrittsleistung beanstandet, ist die Vorsorgeeinrichtung und nicht der Arbeitgeber passivlegitimiert (BGE 129 V 320 E. 3.1). In BGE 135 V 23 hielt das Bundesgericht fest, dass wenn der Versicherungs- oder Freizügigkeitsfall bereits eingetreten sei, es aufgrund der Dispositionsmaxime im Belieben der klagenden Partei stehe, ob sie die Klage gegen den Arbeitgeber auf Leistung von Beiträgen oder gegen die Vorsorgeeinrichtung auf (höhere) Leistungen unter Einbezug der nicht abgerechneten Entgelte einreichen will. Sofern sich ein Leistungsfall noch nicht ereignet hat, richtet sich die Klage gegen den Arbeitgeber auf Bezahlung der nicht oder nicht vollständig bezahlten Beiträge (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 331 f.).
1.3
1.3.1 Bei den Beklagten handelt es sich um umhüllende Vorsorgeeinrichtungen, die nicht nur die gesetzlichen Minimalleistungen gemäss den Vorschriften des BVG erbringen, sondern weitergehende Leistungen, die dem Bereich der freiwilligen beruflichen Vorsorge zuzuordnen sind.
Bei den streitigen Beiträgen geht es um solche aus dem überobligatorischen Bereich.
1.3.2 Im Bereich der vorliegend betroffenen freiwilligen beruflichen Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der den Innominatsverträgen zuzuordnen ist (BGE 132 V 149 E. 5). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR). Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrags bzw. dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 118 V 232 E. 4b, 116 V 221 E. 2 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 119 V 144 E. 5b).
1.3.3 In der überobligatorischen Berufsvorsorgeversicherung sind die Vorsorgeeinrichtungen (unter Vorbehalt der Vorschriften von Art. 49 Abs. 2 BVG) grundsätzlich frei, Boni und Erfolgsbeteiligungen vom versicherten Verdienst ganz oder teilweise auszunehmen (Urteil des Bundesgerichts B 120/06 vom 10. März 2008 E. 2.1.1).
1.4
1.4.1 Gemäss dem ab dem 1. Januar 2012 gültigen Kassenreglement, Geschäftsleitung, der Beklagten 1 Ziff. 3.1 gilt als gemeldeter Lohn der mutmassliche AHV-Lohn. Dieser ergibt sich aus dem zuletzt bekannten AHV-Lohn. Dabei sind die eingetretenen bzw. für das laufende Jahr vereinbarten Änderungen zu berücksichtigen, nicht aber nur gelegentlich anfallende Lohnbestandteile. Der arbeitsvertragliche Bonus gilt als Lohnbestandteil, sofern er nicht 40 % des festgelegten Bruttolohnes übersteigt (Urk. 2/16).
1.4.2 Gemäss Ziff. 7 Abs. 1 des Anschlussvertrags zwischen der Beklagten 1 und der Beigeladenen vom 12. September 2012 sind die Beiträge und Kosten per 1. Januar, zu Beginn der Versicherung oder beim Wechsel der Versicherung fällig (Urk. 15/3).
1.4.3 Nach dem ab dem 1. Januar 2016 gültigen Personalvorsorge-Reglement der Beklagten 2 Ziff. 6.1.1 gilt als Grundgehalt das voraussichtliche AHV-beitragspflichtige Jahresgehalt (inklusive im Voraus zugesicherter Gratifikationen und anderer regelmässig ausgerichteter Zulagen). Schwankende Gehaltsanteile dürfen im überobligatorischen Bereich maximal 30 % des Fixgehaltes betragen (Urk. 17/B1).
1.4.4 Gemäss Ziff. 5.3 des Anschlussvertrags zwischen der Beklagten 2 und der Beigeladenen vom 21. Januar 2016 tritt die Fälligkeit der Altersgutschriften und der Beiträge an den Sicherheitsfond per Jahresende ein, bei Dienstaustritten mit Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Urk. 41).
1.4.5 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5 mit Hinweisen). Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und in deren Finanzierung sowie in ihrer Organisation grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 134 V 223 E. 3.1, 132 V 149 E. 5.2.4; 129 V 145 E. 4 mit Hinweisen).
1.5 Nach Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren; die Art. 129 bis 142 OR sind anwendbar. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen kann und der Schuldner erfüllen muss (BGE 129 III 535 E. 3.2.1; SVR 2008 BVG Nr. 14 S. 57, Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E. 3.1). Die Fälligkeit der Beiträge tritt unabhängig davon ein, ob die Vorsorgeeinrichtung (oder der Arbeitnehmer) von Forderung und Fälligkeit Kenntnis hat oder haben kann. Beruht die Unkenntnis etwa vom Bestand einer versicherungspflichtigen Anstellung auf einer unentschuldbaren Meldepflicht-verletzung des Arbeitgebers, wird die Fälligkeit der Beitragsforderungen jedoch bis zur (anrechenbaren) Kenntnisnahme aufgeschoben (BGE 136 V 73 E. 4.1-2; Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2010 vom 4. Mai 2011 E. 4.1.1-2).
1.6 Nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) entsprechen bei Spareinrichtungen die Ansprüche der Versicherten dem Sparguthaben; bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen entsprechen sie dem Deckungskapital.
Das Sparguthaben ist die Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person sowie der sonstigen Einlagen; sämtliche Zinsen sind zu berücksichtigen (Art. 15 Abs. 2 FZG).
Nach Art. 17 Abs. 1 FZG hat die versicherte Person bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
1.7 Durch die Beiladung wird die Rechtskraft des Urteils auf die beigeladene Vorsorgeeinrichtung (oder die beigeladene Arbeitgeberin) ausgedehnt. In einem allfälligen später gegen sie gerichteten Prozess hat die Beigeladene das Urteil gegen sich gelten zu lassen. Weiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu; sie führt namentlich nicht dazu, dass über Rechtsbegehren zu befinden ist, welche die Zusprechung von Leistungen der beigeladenen Vorsorgeeinrichtung (oder Arbeitgeberin) zum Gegenstand haben (BGE 130 V 501; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 138 zu Art. 61).
Die Beigeladene kann im vorliegenden Prozess demnach nicht zu einer allfälligen Leistung an den Kläger oder an die Beklagten verpflichtet werden.
2.
2.1 Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass er in der Funktion als Head of Trade Finance der Beigeladenen ab dem 1. Juli 2013 nebst dem jährlichen Grundgehalt von Fr. 300'000.-- jeweils eine mündlich vereinbarte Zusatzentschädigung von Fr. 150'000.-- erhalten habe. Diese feste jährliche Zusatzvergütung sei mit seinem Eintritt in die Geschäftsleitung anstelle der ursprünglich im Arbeitsvertrag vorgesehenen, vom Geschäftsergebnis und dem Ermessen der Arbeitgeberin abhängigen Erfolgsbeteiligung vereinbart worden. Aufgrund der AHV-Deklaration der Arbeitgeberin sei jeweils zeitnah bekannt gewesen, dass sein Einkommen in den Jahren 2013 bis anfangs 2017 erheblich vom versicherten Einkommen abgewichen sei. Insbesondere die Beklagte 1 habe offensichtlich keine entsprechenden Kontrollen durchgeführt und sich blind auf die Lohnmeldungen der Arbeitgeberin verlassen. Die Lohnmeldungen seien qualifiziert unrichtig gewesen, da bekannte Lohnbestandteile bewusst verschwiegen worden seien. Bei den jährlichen Einmalzahlungen, die der Kläger seit 2014 regelmässig erhalten habe, handle es sich weder um einen im Voraus nicht bekannten Bonus noch um einen variablen Gehaltsanteil, der allenfalls von der Versicherungspflicht hätte ausgenommen werden können und dürfen. In den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 (3 Monate) ergebe sich im versicherten Verdienst eine Differenz von jeweils Fr. 150'000.--. Die fehlenden Altersgutschriften auf diesen Beträgen würden sich auf je Fr. 42'000.-- für die Jahre 2014 bis 2016 und auf Fr. 10'500.-- für das Jahr 2017 belaufen. Aufgrund der ungenügenden Versicherung durch die Beklagten seien dem Kläger arbeitgeberseitig finanzierte Altersgutschriften im Umfang von mindestens Fr. 99'937.50 (Fr. 136'500.--/28 x 20.5) entgangen. Berücksichtige man auch noch die entgangenen Zinsen gemäss den jeweiligen Vorsorgeausweisen, ergebe sich abgerundet der eingeklagte Betrag von Fr. 101'740.--. Grundsätzlich sei die Beklagte 2 zur Ausrichtung der korrekten Freizügigkeitsleistung zugunsten des Klägers bei seinem Ausscheiden aus dem Vorsorgeverhältnis verpflichtet. Es erscheine jedoch gerechtfertigt, auch die Beklagte 1, welche den wesentlichen Teil der Minderversicherung zu verantworten habe (rund 2/3), solidarisch zur Beklagten 2 zur Leistung an den Kläger zu verpflichten. Es sei Sache der Beklagten, sich intern über ihre Anteile zu einigen (Urk. 1 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 51 S. 2).
Zu ergänzen sei, dass für die Lohnmeldungen an die Beklagten ausschliesslich Z.___, der Chief Operating Officer der Beigeladenen, sowie der Buchhalter zuständig gewesen seien. Z.___ habe die volle Verantwortung für die Bereiche Personal, Buchhaltung und Finanzen innegehabt. Der Kläger habe die Lohnmeldung für das Jahr 2014 als Mitglied der Geschäftsleitung zwar mitunterzeichnet, da sämtliche Mitarbeiter der Beigeladenen lediglich über eine Kollektivzeichnungsberechtigung verfügt hätten. Aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses und der Tatsache, dass der Kläger die Verpflichtungen gegenüber der Beklagten 1 nicht in ihren Einzelheiten gekannt habe, habe er seine Zweitunterschrift in solchen Fällen aber in aller Regel blindlings geleistet. Nachfolgend sei der Kläger in die Lohnmeldungen nicht mehr involviert gewesen. Im Weiteren habe er die Vorsorgeausweise der Beklagten 1 erhalten. Es sei ihm im damaligen Zeitpunkt indes nicht bewusst gewesen, dass der dort angegebene Lohn nicht den Bestimmungen des Reglements entsprochen habe. Der Kläger sei Spezialist für die Finanzierung von Aussenhandelsgeschäften und nicht Vorsorgeexperte. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich die Anpassung des versicherten Verdienstes, die ab dem 1. April 2017 umgesetzt worden sei, ohne jede Veränderung der reglementarischen oder vertraglichen Grundlage habe bewerkstelligen lassen (Urk. 21 S. 3 ff.).
2.2 Die Beklagte 1 machte geltend, dass die von der Beigeladenen zusätzlich zu den monatlichen Lohnzahlungen und auf mündlicher Basis ausgerichteten jährlichen Einmalzahlungen zuhanden des Klägers nicht versicherungspflichtig gewesen seien. Unter ihren reglementarischen Grundlagen seien nur der arbeitsvertraglich geschuldete Lohn sowie arbeitsvertraglich fest vereinbarte Boni (unter Berücksichtigung einer betraglichen Limitierung), beide nach dem Grundsatz der Vorausdeklaration, versichert gewesen. Zum Beweis für die Behauptung, dass dem Kläger eine jährliche Zusatzentschädigung in der Höhe von Fr. 150'000.-- geschuldet gewesen sei, offeriere dieser einzig die Aussage des Kollegen Z.___, der nicht frei von persönlichen wirtschaftlichen Interessen sei. Es fehle damit am rechtsgenüglichen Beweis betreffend Qualifikation der behaupteten Zahlung. Die Beklagte 1 habe die Vorsorgeversicherung korrekt durchgeführt und sich auf die von der Beigeladenen gemeldeten Löhne verlassen dürfen. Der Kläger agiere widersprüchlich, da er selber als Vertreter der Beigeladenen die angeblich zu tief ausgefallenen Löhne gemeldet habe und arbeitgeberseitig für die Kontrolle über die Abwicklung der beruflichen Vorsorge verantwortlich gewesen sei. Sein widersprüchliches Verhalten werde dadurch noch deutlicher, dass er die jährlich von der Beklagten 1 ausgestellten Vorsorgeausweise unwidersprochen entgegengenommen habe. Wegen seines widersprüchlichen und missbräuchlichen Verhaltens sei dem Kläger der Rechtsschutz zu verweigern, sofern die fraglichen Zahlungen überhaupt versicherungspflichtig gewesen sein sollten. Überdies bestehe keine solidarische Haftung der Beklagten 1 mit der Beklagten 2 (Urk. 14 S. 15 und Urk. 33 S. 9).
2.3 Die Beklagte 2 brachte vor, dass nach entsprechender Korrespondenz mit der Arbeitgeberin ab dem 1. April 2017 aufgrund von Gehaltsanpassungen auch Gratifikationen mitversichert worden seien. Die Vorsorgeausweise, aus denen unter anderem das gemeldete und das versicherte Jahresgehalt ersichtlich seien, habe der Kläger während der ganzen Versicherungszeit nicht beanstandet. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass nicht der AHV-pflichtige Lohn versichert gewesen sei, sondern der im Voraus durch die Arbeitgeberin gemeldete Lohn. Dies sei bei Sammeleinrichtungen üblich, um die Risikobeiträge im Voraus bestimmen zu können. Es wäre nicht möglich, bei der grossen Zahl an versicherten Personen jeden einzelnen Lohn zu kontrollieren und nachträgliche Korrekturen durchzuführen. Die Beklagte 2 habe auch keinerlei Einblick in die einzelnen Lohnbestandteile der Versicherten. Entsprechend stehe der Arbeitgeber in der Pflicht, die massgebenden Löhne korrekt zu melden. Die Beklagte 2 sei dafür nicht verantwortlich. Gemäss Art. 2.3 des Arbeitsvertrags zwischen der Beigeladenen und dem Kläger habe kein Anspruch auf eine Gratifikation oder auf einen Bonus bestanden. Die Auszahlung sei im alleinigen Ermessen der Arbeitgeberin gestanden. Solche im Voraus nicht zugesicherte Gratifikationen etc. seien laut Reglement nicht versichert. Sollte die Beklagte 2 zu einer Zahlung an den Kläger verpflichtet werden, wäre im Rahmen dieses Verfahrens durch das Gericht festzustellen, ob die Beitragsforderung der Beklagten 2 gegenüber der Arbeitgeberin bereits verjährt wäre (Urk. 16 S. 3 ff.).
2.4 Die Beigeladene hielt fest, dass gemäss Kassenreglement, Geschäftsleitung, der Beklagten 1 Ziff. 3.1 der arbeitsvertragliche Bonus als Lohnbestandteil gelte, sofern er nicht 40 % des festgelegten Bruttolohnes übersteige. Der dem Kläger bei einem Bruttolohn von Fr. 300'000.-- ausbezahlte Bonus von Fr. 150'000.-- sei demnach nicht Teil des versicherten Verdienstes gewesen. Gemäss Personalvorsorge-Reglement der Beklagten 2 Ziff. 6.1.1 dürften schwankende Gehaltsteile im überobligatorischen Bereich maximal 30 % des Fixgehalts betragen. Demnach könnte lediglich ein allenfalls arbeitsvertraglich zugesicherter Bonus von maximal Fr. 90'000.-- versichert werden. Aus den Lohnabrechnungen über die Gratifikationszahlungen vom 18. März 2014, vom 28. April 2015 und vom 27. April 2016 gehe hervor, dass auf der Gratifikation von Fr. 150'000.-- keine Abzüge für Vorsorgebeiträge vorgenommen worden seien, wohl hingegen Abzüge für AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung. Auf der Lohnabrechnung über die Zahlung vom 27. April 2017 sei dagegen ein Abzug für Vorsorgebeiträge erfolgt, was den ausbezahlten Betrag um Fr. 12'750.- vermindert habe. Es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht behauptet, dass der Kläger in diesem Zeitpunkt stutzig geworden wäre und Nachforschungen angestellt hätte. Das Verhalten des Klägers im Jahr 2017 lasse vielmehr darauf schliessen, dass er jederzeit im Bilde und auch damit einverstanden gewesen sei, dass die Zahlung erst neuerdings in der Pensionskasse versichert worden sei. Die Beiträge, welche die Beigeladene der Beklagten 1 geschuldet habe, seien jährlich vorschüssig per 1. Januar zu erbringen gewesen. Die letzte Beitragszahlung vor dem Wechsel zur Beklagten 2 sei daher am 1. Januar 2015 fällig geworden. Die Sparbeiträge bei der Beklagten 2 wären jeweils nachschüssig per 31. Dezember fällig geworden. Die letzten Beiträge, welche der vom Kläger geforderten Leistung zugrunde liegen würden, wären damit am 31. Dezember 2017 fällig geworden. Bis heute sei der Fristenlauf gegenüber der Beigeladenen nicht unterbrochen worden. Die fünfjährige Verjährungsfrist seit Fälligkeit sei daher in beiden Fällen abgelaufen und sämtliche möglichen Forderungen der beiden Beklagten gegenüber der Beigeladenen offensichtlich verjährt. Eine qualifizierte Meldepflichtverletzung der Beigeladenen betreffend die gemeldeten Löhne, welche die Fälligkeit der Beitragszahlungen bis zur anrechenbaren Kenntnisnahme durch die Vorsorgeeinrichtungen aufschieben würde, liege im Übrigen nicht vor. Der Umstand, dass die Beitragsforderungen gegenüber der Beigeladenen verjährt seien, führe dazu, dass der Kläger seine Forderung gegenüber den beiden Beklagten ebenfalls nicht mehr geltend machen könne. Sollte das Gericht unerwarteterweise zum Schluss kommen, dass die Beiträge nicht verjährt seien, sei darauf hinzuweisen, dass die Lohnmeldungen korrekt erfolgt seien. Bei den Zusatzzahlungen von Fr. 150'000.- habe es sich nicht um einen fixen Lohnbestandteil gehandelt, sondern gemäss Ziff. 2.3 des Arbeitsvertrags um im freien Ermessen der Arbeitgeberin stehende Gratifikationen. Rechtsprechungsgemäss würden Gratifikationen, auf die arbeitsvertraglich kein Anspruch bestehe, erst nach mindestens dreijähriger kontinuierlicher, vorhaltloser Auszahlung als geschuldet gelten. Mit anderen Worten habe selbst in diesem Fall vor 2017 kein Rechtsanspruch auf eine Zahlung entstehen können. Würden eine Arbeitgeberin und Vorsorgeeinrichtungen – wie vorliegend - prospektive Lohnmeldungen vereinbaren, entspreche der Lohn in Bezug auf gelegentlich anfallende, schwankende oder diskretionäre Bestandteile nicht dem massgebenden Lohn gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Die Beigeladene habe der Beklagten 1 die Gratifikationszahlungen, die in den Jahren 2014 und 2015 40 % des festgelegten Bruttolohnes überschritten hätten, zu Recht nicht gemeldet. Ferner gehöre auch die im Jahr 2016 vereinnahmte Gratifikation von Fr. 150'000.--, auf die kein Rechtsanspruch bestanden habe und die zu Beginn des Jahres noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Verwaltungsrats und der Generalversammlung gestanden habe, nicht zum versicherten Lohn (Urk. 40 S. 5 ff.).
3.
3.1 Aktenkundig ist, dass der Kläger gemäss Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen vom 12. September 2013 Ziff. 2.2 in der Funktion als Head of Trade Finance ab dem 1. Juli 2013 ein Jahresgehalt von brutto Fr. 300'000.-- erzielte. In Ziff. 2.3 des Arbeitsvertrags wurde festgehalten, dass die Arbeitgeberin dem Kläger nach eigenem Ermessen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Gratifikation/einen Bonus ausrichten könne, welcher auf dem persönlichen Engagement des Klägers sowie auf dem Geschäftsergebnis basiere. Jeder Bonus werde als einmalige und freiwillige Leistung im Sinne einer ausserordentlichen Entschädigung für die geleisteten Dienste und als Anreiz für die künftigen Tätigkeiten ausgerichtet. Gemäss Arbeitsvertrag Ziff. 2.4 werden auch von solchen Zahlungen die gesetzlichen Beiträge erhoben, auch jene gemäss BVG (Urk. 2/2). In der Klageschrift erläuterte der Kläger, dass die Beigeladene den Mitgliedern der Geschäftsleitung vor seinem Eintritt – entgegen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen – jährlich ca. Ende April einen Anteil von 10 % des Jahresgewinns des Vorjahres entrichtet habe. Aufgrund des sehr guten Geschäftsgangs der Bank hätten sich dadurch sehr hohe Zahlungen an die begünstigten Personen ergeben. Der Verwaltungsrat habe deshalb das System geändert und anstelle eines prozentualen Gewinnanteils feste Beträge für die jeweiligen Positionen festgelegt, für diejenige des Klägers Fr. 150'000.-- pro Jahr. Für die Mitglieder der Geschäftsleitung sei anstelle eines typisch erfolgsabhängigen Bonus eine feste, jährlich auszurichtende Lohnkomponente vereinbart worden, welche lediglich vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gewesen sei. Dr. A.___, c/o B.___ AG, könne dies bezeugen (Urk. 1 S. 3 f.).
Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 23. August 2021 ist zu entnehmen, dass der Kläger bei der Beigeladenen im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 324'399.--, im Jahr 2014 von Fr. 455'400.--, im Jahr 2015 von Fr. 457'824.--, im Jahr 2016 von Fr. 460'267.--, im Jahr 2017 von Fr. 462'730.-, im Jahr 2018 von Fr. 465'213.--, im Jahr 2019 von Fr. 351'972.-- und im Jahr 2020 von Fr. 452'814.-- erzielt habe (Urk. 2/3). Gemäss den Lohnabrechnungen vom 18. März 2014, 28. April 2015, 27. April 2016, 27. April 2017, 30. April 2018, 25. April 2019, 24. April 2020 und 31. Mai 2021 bezahlte die Beigeladene dem Kläger jeweils einen als Bonus bzw. eine als Gratifikation bezeichneten Betrag von brutto Fr. 150'000.-- aus. Gemäss Lohnabrechnung vom 5. Mai 2022 betrug die Gratifikation brutto Fr. 25'000.--. In den Jahren 2014 bis 2016 sowie 2021 und 2022 wurde dabei jeweils kein Abzug für die Vorsorgebeiträge vorgenommen, in den Jahren 2017 bis 2020 hingegen schon (Urk. 2/4-10 und Urk. 2/13-14).
Gestützt auf die dargelegten Akten steht somit fest, dass der Kläger im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum zwischen 2014 und 2017 ein Jahresgehalt von Fr. 300’000.-- und eine von der Beigeladenen als Bonus (von 2014 bis 2016) respektive als Gratifikation (im Jahr 2017) bezeichnete jährliche Zusatzentschädigung von Fr. 150'000.-- erhielt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag war der Bonus/die Gratifikation in dieser Form nicht vorgesehen.
3.2 Die Beigeladene meldete der Beklagten 1 sodann ein Einkommen des Klägers von Fr. 303'000.-- für das Jahr 2014 und von Fr. 305'424.-- für das Jahr 2015 (Urk. 15/14 und Urk. 15/16). Für das Jahr 2016 meldete die Beigeladene der Beklagten 2 ein Einkommen von Fr. 307'867.20 und für das Jahr 2017 zunächst von Fr. 310'330.20, ehe sie für das Jahr 2017 in der Folge noch die Gratifikation von Fr. 150'000.-- meldete (Urk. 17/B3).
Die Passage in Ziff. 3.1 des Kassenreglements, Geschäftsleitung, der Beklagten 1, wonach ein arbeitsvertraglicher Bonus als Lohnbestandteil gilt, sofern er nicht 40 % des festgelegten Bruttolohnes übersteigt (vgl. E. 1.4.1), kann unterschiedlich verstanden werden. Zunächst fällt in Betracht, dass vorliegend der gesamte Bonus nicht als Lohnbestandteil galt und damit nicht versichert war, da er 50 % des festgelegten Bruttolohnes (Fr. 150'000.-- von Fr. 300'000.--) ausmachte. Ebenfalls denkbar ist eine dahingehende Auslegung der Reglementsbestimmung, dass der Bonus nur bis zum Betrag von 40 % des festgelegten Bruttolohnes, das heisst bis Fr. 120'000.--, als Lohnbestandteil galt und in dieser Höhe versichert war.
Da nach Ziff. 6.1.1 des Personalvorsorge-Reglements der Beklagten 2 als Grundgehalt das voraussichtliche AHV-pflichtige Jahresgehalt (inklusive im Voraus zugesicherter Gratifikationen und anderer regelmässig ausgerichteter Zulagen) gilt, ist fraglich, ob der Bonus von Fr. 150'000.--, welcher jeweils erst im April des Folgejahres ausbezahlt wurde und welcher gemäss Kläger lediglich auf einer mündlichen Vereinbarung beruhte, zum voraussichtlichen AHV-pflichtigen Jahresgehalt gehörte.
Nähere Erörterungen zur Auslegung von Ziff. 3.1 des Kassenreglements, Geschäftsleitung, der Beklagten 1 und von Ziff. 6.1.1 des Personalvorsorge-Reglements der Beklagten 2 erübrigen sich jedoch. Weiter kann offen bleiben, ob es sich bei den ausgerichteten Zusatzentschädigungen aus arbeitsvertraglicher Sicht um Gratifikationen im Sinne von Art. 322d OR, welche freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers darstellen, oder um Lohnbestandteile handelte. Denn vor dem Hintergrund, dass die Auslegung der Reglementsbestimmungen nicht ohne Weiteres klar war, die AHV-Löhne im Voraus zu melden waren, die jeweils nachträglich ausgerichteten Zusatzentschädigungen im schriftlichen Arbeitsvertrag keine Grundlage fanden und die Vorsorgeeinrichtungen in der überobligatorischen Versicherung überdies grundsätzlich frei sind, Boni und Erfolgsbeteiligungen vom versicherten Verdienst auszunehmen (vgl. E. 1.3.3), kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass die Beigeladene eine unentschuldbare respektive qualifizierte Meldepflichtverletzung begangen hätte. Der Nichteinbezug der Boni in den versicherten Lohn beruhte vielmehr auf einer in guten Treuen vertretbaren, nachträglich möglicherweise als unzutreffend zu qualifizierenden Rechtsauffassung (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2010 vom 4. Mai 2011 E. 4.1.2, welchem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag).
3.3 Gestützt auf die Lohnmeldungen der Beigeladenen, wonach der Kläger im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 303'000.--, im Jahr 2015 von Fr. 305'424.--, im Jahr 2016 von Fr. 307'867.20 und im Jahr 2017 von Fr. 310'330.20 erzielt habe, setzten die Beklagten die Beiträge der beruflichen Vorsorge fest. Wie die Beklagten zutreffend feststellten, konnten und durften sie dabei auf die Lohnmeldungen der Beigeladenen abstellen und sich auf deren Richtigkeit verlassen. Die Pflicht zur korrekten Abrechnung gemäss Art. 66 Abs. 3 BVG ist grundsätzlich Sache der Arbeitgeberin. Eine Überprüfung mittels IK-Auszug, ob der Lohn korrekt gemeldet wurde, wäre im Übrigen nur eingeschränkt möglich. Denn der AHV-pflichtige Lohn gemäss IK-Auszug entspricht nicht zwingend dem BVG-versicherten Lohn, da die Vorsorgeeinrichtungen in der überobligatorischen Berufsvorsorgeversicherung – wie dargelegt - im Rahmen der Ausgestaltung ihrer Reglementsbestimmungen grundsätzlich frei sind, Boni und Erfolgsbeteiligungen vom versicherten Verdienst auszunehmen.
3.4 Da die Beigeladene keine qualifizierte Meldepflichtverletzung begangen hat, wurden allfällige Beitragsforderungen der Beklagten 1 gegenüber der Beigeladenen betreffend die streitigen Boni/Zusatzentschädigungen gemäss Anschlussvertrag vom 12. September 2012 Ziff. 7 Abs. 1 (vgl. E. 1.4.2) spätestens am 1. Januar 2016 fällig. Allfällige Beitragsforderungen der Beklagten 2 gegenüber der Beigeladenen wurden gemäss Anschlussvertrag vom 21. Januar 2016 Ziff. 5.3 spätestens am 31. Dezember 2017 fällig (vgl. E. 1.4.4). Die fünfjährigen Verjährungsfristen begannen daher spätestens am 1. Januar 2016 respektive am 31. Dezember 2017 zu laufen und endeten am 1. Januar 2021 respektive am 31. Dezember 2022. Der Fristenlauf gegenüber der Beigeladenen wurde zwischenzeitlich unbestrittenermassen nicht unterbrochen (vgl. Urk. 40 S. 8). Auf den Boni/Zusatzentschädigungen der Jahre 2014 bis 2017 allenfalls zu entrichtende Beiträge sind damit verjährt.
3.5 Wie das Bundesgericht in BGE 140 V 154 E. 6 und E. 7 festhielt, geht es mit Blick auf die enge Beziehung zwischen den Beiträgen und dem Betrag der Altersleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht an, die Altersleistungen unter Einbezug von Altersgutschriften zu berechnen, die eine Versicherungszeit betreffen, für welche keine entsprechenden Beitragszahlungen entrichtet wurden und auch nicht mehr entrichtet werden müssen. Dies muss umso mehr für die freiwillige überobligatorische Vorsorge gelten, um die es vorliegend geht.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass beide Beklagen im Beitragsprimat organisiert sind (vgl. Art. 34 des Vorsorgereglements der Beklagten 1, Urk. 15/7, und Art. 7.2 der Allgemeinen Reglementsbestimmungen der Beklagten 2, Urk. 17/B1). Das bedeutet, dass die Leistungen im Versicherungsfall aufgrund der Beiträge des Versicherten und der Zinsen berechnet werden. Sie werden nicht wie im Leistungsprimat in Prozenten des Einkommens, sondern effektiv nach dem angesparten Guthaben ausgewiesen. Die Beklagte 1 wies sodann zu Recht darauf hin (Urk. 50 S. 6), dass sowohl Art. 15 FZG als auch Art. 17 FZG zur Ermittlung des Altersguthabens nur auf die gutgeschriebenen respektive geleisteten Beiträge abstellen. Allfällige Forderungen des Klägers gegenüber den Beklagten können deshalb - infolge der Verjährung von allfälligen Beitragsforderungen der Beklagten gegenüber der Beigeladenen – nicht mehr geltend gemacht werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass nicht ersichtlich ist, weshalb Versicherte, welche nach Eintritt des Versicherungs- oder Freizügigkeitsfalls eine Verletzung der Abrechnungspflicht gemäss Art. 66 Abs. 3 BVG geltend machen – darum ging es vorliegend im Wesentlichen –, besser gestellt sein sollten als jene, die eine solche Verletzung vor Eintritt des Versicherungs- oder Freizügigkeitsfalls geltend machen. Im Falle letzterer ist lediglich die ehemalige Arbeitgeberin, nicht aber die betreffende Vorsorgeeinrichtung passivlegitimiert (vgl. E. 1.2).
Allfällige Zeugeneinvernahmen sind unter diesen Umständen nicht erforderlich.
Die Klage ist abzuweisen.
4. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Den obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen, wobei die Beklagte 1 denn auch, wie übrigens auch die Beigeladene, keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten 1 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Der Beklagten 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Advokatin Franziska Bur Bürgin
- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
- Rechtsanwältin Laurence Uttinger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl