Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2022.00050
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 1. Februar 2024
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
VORSORGE Y.___
c/o Z.___ AG
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1972 geborene X.___, welcher ursprünglich aus A.___ (Land) stammt, jedoch seit 2003 in der Schweiz lebt und seit 2012 auch Schweizer Bürger ist (Urk. 12/3/2, Urk. 12/4), arbeitete ab dem 29. Juli 2013 für die Z.___ AG und war dadurch bei der VORSORGE Y.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/5, Urk. 12/2/3; Urk. 12/22). Am 30. Mai 2015 kündigte X.___ das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2015 (Urk. 12/22/9). In der Folge wurde die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2015 vereinbart (Urk. 12/22/10-11). Ab dem 12. Juni 2015 wurde X.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 12/11/5-11). Die Krankentaggeldversicherung SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) richtete X.___ ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus (Urk. 12/11/3). Am 23. Dezember 2015 erstattete Dr. med. dipl. psych. B.___, Dignität Psychiatrie und Psychotherapie, eine medizinische Beurteilung zu Händen der SWICA (Urk. 12/11/18-31). Am 31. Mai 2016 gab Dr. B.___ eine ergänzende Stellungnahme zu Händen der SWICA ab (Urk. 12/11/12-16). X.___ meldete sich am 6. Juni 2016 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Die IV-Stelle zog die Akten der SWICA bei (Urk. 12/11) und lud X.___ auf den 29. Juni 2016 zu einem Gespräch ein (Urk. 12/6), welches dieser infolge eines Auslandaufenthaltes jedoch nicht wahrnehmen konnte (Urk. 12/10, Urk. 12/13). Nachdem X.___ in die Schweiz zurückgekehrt war, führte die IV-Stelle mit ihm am 5. Oktober 2016 ein Standortgespräch durch (Urk. 12/17). Die IV-Stelle holte im Weiteren einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 12/22) und nahm medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab, welches am 1. Februar 2017 erstattet wurde (Urk. 12/37). Da X.___ vom 31. Januar bis 3. Mai 2017 im Sanatorium D.___ bzw. in der Klinik E.___ AG dreimal in stationär-psychiatrischer Behandlung war (Urk. 12/45, Urk. 12/56, Urk. 12/59), stellte die IV-Stelle Dr. C.___ am 4. Juli 2017 Zusatzfragen (Urk. 12/65). Dr. C.___ antwortete am 7. August 2017 (Urk. 12/67). Nachdem der IV-Stelle weitere ärztliche Berichte zugegangen waren (vgl. Urk. 12/70, Urk. 12/77, Urk. 12/80, Urk. 12/84, Urk. 12/85, Urk. 12/89, Urk. 12/91, Urk. 12/95, Urk. 12/97, Urk. 12/98, Urk. 12/99), gab sie beim Zentrum F.___ ein polydisziplinäres (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie) Gutachten in Auftrag (Urk. 12/106), welches
am 4. März 2019 erstattet wurde (Urk. 12/122). Die IV-Stelle stellte Ergänzungsfragen (Urk. 12/123), auf welche die psychiatrische Gutachterin, Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 16. Mai 2019 antwortete (Urk. 12/128). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/142; Urk. 12/143) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügungen vom 30. Januar und vom 25. Februar 2020 ab Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/152, Urk. 12/154; Urk. 12/148).
1.2 In der Folge wandte sich X.___ an die VORSORGE Y.___ und ersuchte um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Die VORSORGE Y.___ verneinte einen Leistungsanspruch (Urk. 2/52-54).
2. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die VORSORGE Y.___ erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm gesetzliche und reglementarische Invalidenleistungen bei voller Invalidität zu gewähren und somit insbesondere Rentenleistungen im Betrag von mindestens Fr. 21'500. pro Jahr bzw. monatlich Fr. 1'791.65 mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 auszurichten, dies nebst Zins im Umfang des BVG-Mindestzinses (z. Zt. 1 % pro Jahr) ab jeweiligem Fälligkeitsdatum, frühestens ab Zeitpunkt der Klageeinreichung, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 4. Oktober 2022 die Abweisung der Klage (Urk. 9). Nachdem von der IV-Stelle die Akten in Sachen des Klägers beigezogen worden waren (Urk. 11, Urk. 12/1-187), hielt der Kläger mit Replik vom 20. Februar 2023 (Urk. 18) ebenso an seinen Anträgen fest wie die Beklagte mit Duplik vom 23. Mai 2023 (Urk. 23). Die Duplik wurde dem Kläger mit Verfügung vom 5. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und die entsprechenden Bestimmungen des BVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorliegend ab 1. Dezember 2016 strittigen Leistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).
Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
1.4 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten.
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
2.
2.1 Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), seit der gesundheitsbedingten Niederlegung der Tätigkeit bei der Z.___ AG Mitte Juni 2015 bestünden zeitlich durchgängige Arbeitsunfähigkeitsatteste. Der von der SWICA in Auftrag gegebene (gutachterliche) Bericht von Dr. B.___ vom 23. Dezember 2015 sei hinsichtlich der Frage nach einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 20 %) nicht ausschlaggebend: Bei diesem Bericht falle auf, dass seine Kindheit in A.___ nur äusserst knapp thematisiert worden sei und traumatisierende Erlebnisse (Suizid der Grossmutter, Vergewaltigung) unerwähnt geblieben seien. Auch scheine unzutreffend, dass keine psychiatrischen Probleme in der Familie vorgelegen hätten. Die lückenhafte Wiedergabe sei höchstwahrscheinlich auf eine Sprachbarriere zurückzuführen. Hinzu komme, dass Dr. B.___ vom Dogma ausgegangen sei, dass eine gering- bis leichtgradige psychische Störung aus «versicherungspsychiatrischer Sicht» keine Arbeitsunfähigkeit bewirken könne. Dies stimme aus (heutiger) juristischer Sicht nicht (mehr). Im Weiteren sei es Dr. B.___ unbekannt gewesen, dass er – der Kläger – sich während seines Aufenthalts in A.___ in fachärztliche Behandlung begeben habe und es zu förmlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten gekommen sei. Schliesslich sei zu erwähnen, dass die SWICA in der Folge von den Einschätzungen ihres Vertrauensarztes selbst nicht überzeugt gewesen sei und es daher im diesbezüglichen Klageverfahren vor dem hiesigen Gericht zum Abschluss eines Vergleichs gekommen sei, mit welchem sich die SWICA verpflichtet habe, ihm eine pauschale Leistungssumme auszurichten.
Wenn es um den weiteren Gesundheits- und Arbeitsunfähigkeitsverlauf gehe, so sei dieser geprägt durch engmaschige ambulante psychiatrische Behandlungen mit regelmässiger Medikamentenverschreibung und wiederholten suizidalen Krisen, welche jeweils mehrwöchige stationäre Behandlungen notwendig gemacht hätten. Insgesamt hätten bis 2018 neun Hospitalisationen in psychiatrischen Kliniken stattgefunden. Ihm sei von den Behandlern mit Ausnahme von Februar 2016, als eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, durchgängig eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Neben Dr. B.___ sei es einzig Dr. C.___ gewesen, welcher ihn abgesehen von der Zeit stationärer Klinikaufenthalte als arbeitsfähig betrachtet habe. Sein Gutachten vom 17. Februar 2017 habe die auftraggebende IV-Stelle indessen zu Recht unberücksichtigt gelassen und ihm – dem Kläger - mit Wirkung ab Dezember 2016 (bei verspäteter Anmeldung) eine ganze IV-Rente zugesprochen.
Insgesamt ergebe sich, dass mindestens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, dass er im Längsverlauf ab 15. Juni 2015 stets eine über 20%ige Arbeitsunfähigkeit aufgewiesen habe und in dieser Zeit auch durchgängig in psychiatrischer Behandlung gestanden habe, wobei es zu zahlreichen stationären Behandlungsaufenthalten gekommen sei. Der zeitliche
– wie auch der sachliche - Konnex sei somit gegeben.
2.2 Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 9), eine Bindungswirkung an den Entscheid der Invalidenversicherung bestehe aufgrund der verspäteten Anmeldung nicht. Der Kläger stütze sich zur Geltendmachung einer berufsvorsorgerechtlich massgebenden Arbeitsunfähigkeit per Juni 2015 einzig auf Arbeitsunfähigkeitszeugnisse behandelnder Ärzte, welche sich jedoch in keine Weise nachvollziehen liessen. Während der Versicherungszeit bei ihr (vom 29. Juli 2013 bis 30. Juni 2015) seien keine relevanten Einbussen an Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten. Vielmehr habe die damalige Arbeitgeberin die Arbeitsleistungen des Klägers durchgehend und in jeder Hinsicht als gut beurteilt. Der Kläger und nicht die damalige Arbeitgeberin sei es denn auch gewesen, der das Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Die wiederholten, kurzfristigen, krankheitsbedingten Arbeitsplatzabwesenheiten von wenigen Tagen oder einzelnen Wochen bei der Z.___ AG erfüllten das Erfordernis einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit rechtsprechungsgemäss nicht.
Eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheits-beeinträchtigung sei, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden sei. Zur Annahme einer psychiatrisch begründeten Invalidität und einer damit in Zusammenhang stehenden relevanten Arbeitsunfähigkeit brauche es eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem. Die vom Kläger ins Recht gelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, welche eine Arbeitsunfähigkeit per Juni 2015 attestierten, vermöchten auch nicht ansatzweise diesen Anforderungen gerecht zu werden. So liessen sich den Arbeitsunfähigkeitsattesten weder eine psychische relevante Befundlage noch eine fachärztlich gestellte Diagnose entnehmen. Zu Recht weise der Kläger darauf hin, dass die Krankschreibungen per Juni 2015 im Zusammenhang mit «einer Drucksituation am Arbeitsplatz» gestanden hätten. Der Kläger verkenne aber, dass psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich zu bleiben hätten und bei der Ermittlung einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit zwingend auszuklammern seien. Die fortdauernde Krankschreibung des Klägers während seiner dreimonatigen Auslandsreise in A.___ von August 2015 bis November 2015 sei aus fachärztlich medizinischer Sicht nicht zulässig.
Alle im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachten gingen frühestens per Januar 2016 von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit aus. Dr. B.___ sei zum Schluss gekommen, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Auch in retrospektiver und genuiner Hinsicht habe der Gutachter keine relevante Arbeitsunfähigkeit ausmachen können. Im interdisziplinären F.___-Gutachten vom 4. März 2019 werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werde könne. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2015 habe damit auch für die F.___-Gutachter nicht bestanden. Gemäss Stellungnahme vom 3. Mai 2021 hätten die F.___-Gutachter bestätigt, dass eine relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % per Januar 2016 (und nicht per Januar 2015) ausgewiesen sei. Im Übrigen gehe auch aus dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1. Februar 2017 und 7. August 2017 keine relevante Arbeitsunfähigkeit vor Januar 2016 hervor. Sie sei daher nicht leistungspflichtig, wobei der Vollständigkeit halber die Einrede der Verjährung für allfällige Renten, die vor Juli 2017 fällig geworden seien, erhoben werde.
2.3 Der Kläger brachte mit Replik vom 20. Februar 2023 vor (Urk. 18), der durch die Beklagte zu gewährleistende Risikoschutz habe bis Juli 2015 angedauert. In der letzten Phase der Anstellungszeit sei es zu einer solchen psychischen Belastung gekommen, dass Suizidgedanken aufgetreten seien und er anlässlich der allgemeinärztlichen Konsultation vom 11. Juni 2015 zur weiteren medizinischen Betreuung in ein psychiatrisches Ärztezentrum überwiesen worden sei. Wenn ein Arbeitnehmer unter Übermittlung eines Arbeitsunfähigkeitsattestes nicht mehr am Arbeitsplatz erscheine, sei dies sehr wohl eine arbeitsrechtlich in Erscheinung tretende Einbusse des Leistungsvermögens. Unter Berücksichtigung eines misslungenen Probe-Arbeitstages Anfang Dezember 2015 sei er danach nie mehr in der Lage gewesen, auf dem Arbeitsmarkt eine verwertbare Tätigkeit zu erbringen.
Die Bescheinigung vom 5. August 2015 enthalte die Begründung, weshalb er danach eine Reise nach A.___, sein Heimatland, angetreten habe. Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit während des A.___-Aufenthalts anbelange, so gäben die medizinischen Atteste der Klinik H.___ vom 25. (richtig: 15.) August und 15. September 2015 Aufschluss, nämlich dass er unter einer schweren depressiven Störung gelitten habe und von ärztlicher Seite eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei.
Die Beklagte habe sich an die Begutachtungsstelle F.___ gewandt. Mit Schreiben der psychiatrischen Gutachterin vom 3. Mai 2021 habe die Beklagte dann die gewünschte Auskunft erhalten, dass die erstmalige Arbeitsunfähigkeit nicht am 7. Januar 2015 bestanden habe. Mit dem Schreiben habe die Psychiaterin aber auch Ausführungen übermittelt, die wohl nicht eigentlich im Interesse der Beklagten lägen, habe sie doch hinsichtlich des Bestehens einer Arbeitsunfähigkeit bereits ab 15. Juni 2015 noch einmal die als tauglich erachteten Grundlagen genannt.
Die Beklagte habe das Fehlen einer Diagnose moniert und verschiedene Bundesgerichtsentscheide zitiert. In den genannten Entscheiden gehe es indessen um die Voraussetzzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente. Vorliegend interessiere nur, aber immerhin, ob er aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % aufgewiesen habe, welche später zur Invalidisierung geführt habe. Im Übrigen könnten die Diagnosen zum Beispiel dem F.___-Gutachten entnommen werden und die genannten fachkundigen Zeugen würden in der Lage sein, ebenfalls noch Angaben zur Diagnose zu machen.
Wenn die Beklagte hinsichtlich der vor Juli 2017 fällig gewordenen Leistungen die Verjährungseinrede erhebe, so habe sie entweder ihre eigenen Akten nicht konsultiert oder aber, was sehr bedenklich wäre, erhebe sie die Verjährungseinrede wider besseren Wissens.
2.4 Die Beklagte erklärte mit Duplik vom 23. Mai 2023 (Urk. 23), die gesamte medizinische Berichtslage bestätige, dass die Krankschreibung per 12. Juni 2015 bis mindestens Ende Dezember 2015 nicht auf einen von der Invalidenversicherung gedeckten Gesundheitsschaden zurückzuführen sei. Die vom Kläger geltend gemachte schwere depressive Störung und die damit im Zusammenhang stehende 100%ige Krankschreibung mit der dreimonatigen Auslandsreise nach A.___ von August bis November 2015 seien aus medizinischer Sicht in keiner Weise nachvollziehbar. Dass eben gerade kein erheblicher Leidensdruck in Bezug auf einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitszustand bestanden habe, bestätigten auch die im Dezember 2015 nachgewiesene Non-Compliance sowie die fehlende Mitwirkung des Klägers: Der Gutachter Dr. B.___ habe festgestellt, dass die vom Kläger angegebenen Medikamenteneinnahme in Widerspruch zu den entsprechenden Laborbefunden stehe. Die vom Kläger ins Recht gelegten ärztlichen Bescheinigungen und Atteste in der Zeit vom 12. Juni 2015 bis 15. Januar 2016 – worunter auch die beiden in A.___ in Stichworten ausgestellten Atteste gehörten – liessen weder auf eine relevante Befundlage noch auf eine fachärztlich psychiatrisch gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem schliessen.
Es sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Begutachtung von Dr. B.___ im Dezember 2015 auch im Lichte der Indikatorenprüfung eine psychisch bzw. durch die depressive Symptomatik bedingte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht ausgemacht werden könne. Beim Kläger resultiere nämlich ein Gesamtbild, welches nicht für eine bedeutende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in allen Lebensbereichen spreche. Es habe somit zumindest bis zur Begutachtung im Dezember 2015 aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.
Sollte wider Erwarten ein Rentenanspruch bejaht werden, so wäre in jedem
Fall die Überentschädigungsberechnung gemäss den jeweils einschlägigen Reglementsbestimmungen vorbehalten. Von den vom Kläger ins Recht gelegten Verjährungsverzichtserklärungen werde Vormerk genommen.
3.
3.1 Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang:
3.2 Dr. med. I.___, Fachärztin für Innere Medizin, von der Permanence J.___ attestierte dem Kläger mit Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 11. Juni 2015 vom 12. bis 16. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/1/1). Sie hielt betreffend die Untersuchung vom 11. Juni 2015 als Anamnese fest, es gehe dem Kläger anhaltend nicht gut. Er schlafe schlecht und habe Körper- und Kopfschmerzen. Ursache sei der Job. Er habe vor einer Woche gekündigt. Der Chef schikaniere ihn seit Monaten, er verstehe nicht wieso. Er gebe sich wirklich Mühe und arbeite auch gerne (Urk. 2/6).
3.3 Mit ärztlicher Bescheinigung vom 5. August 2015 (Urk. 12/1/7) erklärten Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Ambulatorium M.___, der Kläger befinde sich seit dem 15. Juni 2015 in ihrer regelmässigen ärztlichen Behandlung. Die Schwere der Erkrankung lasse derzeit nur eine protrahierte Besserung zu, sodass sie davon ausgingen, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin bis voraussichtlich Ende September/
Anfang Oktober vorliegen werde. Zur Unterstützung der Rekonvaleszenz hätten sie zu einem vorübergehenden Aufenthalt im Heimatland (A.___) geraten. Dr. K.___ attestierte dem Kläger mit ärztlichen Zeugnissen vom 15., 18. und 22. Juni sowie vom 16. Juli 2015 vom 15. Juni bis 14. August 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/1/2-5).
3.4 Mit medizinischen Zertifikaten vom 15. August 2015 (Urk. 2/11) und vom 15. September 2015 (Urk. 2/12) attestierte Dr. N.___ von der Klinik H.___, in A.___, dem Kläger unter Hinweis auf eine «trastorno depresivo mayor» jeweils für 30 Tage eine Arbeitsunfähigkeit.
3.5 O.___, Assistenzarzt, vom Ambulatorium M.___ attestierte dem Kläger mit ärztlichen Zeugnissen vom 25. November 2015 vom 15. August bis 30. November 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/1/6, Urk. 12/1/8). Mit ärztlichem Zeugnis vom 14. Dezember 2015 attestierte er zudem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. Dezember 2015 (Urk. 12/1/9). Mit Schreiben an Dr. B.___ vom 14. Dezember 2015 (Urk. 12/11/46-47) erklärte er, der Kläger befinde sich seit dem 15. Juni 2015 in psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung in ihrer Praxis. Die Behandlung des Klägers habe er im November von Dr. L.___ übernommen. Bei ihm sei der Kläger bislang zweimal im Gespräch gewesen. Am 25. November 2015 habe sich eine deutliche Besserung des Gesamtbilds im Vergleich zu dem zuvor von Dr. L.___ beschriebenen Bild gezeigt. Dies sei kurz nach der Rückkehr aus A.___ gewesen, wo er sich im familiären Umfeld gut habe erholen können. Der Kläger habe sich bereit erklärt gehabt, ab Anfang Dezember zu arbeiten. In diesem Sinne habe er ihn ab dem 1. Dezember 2015 zunächst für arbeitsfähig erklärt. Heute sei der Kläger zum zweiten Termin zu ihm gekommen. Inzwischen habe er – wie es bei einer Besserung bei depressiven Patienten üblich sei – das Bupropion abgesetzt und das Mirtazapin aus Missverständnis nur unregelmässig eingenommen. Der Kläger habe eine rasche Verschlechterung seines Zustandes beschrieben, auch mit wiederkehrenden lebensmüden Gedanken. Er habe angegeben, am Anfang des Monates einen Probetag in der Gastronomie gehabt zu haben, bei welchem er direkt überfordert gewesen sei. Dies lasse sein psychischer Befund gut nachvollziehen. Die Antriebslosigkeit, die Lustlosigkeit, die Verzweiflung und die Schuldgefühle seien neben der Rückkehr der Lebensmüdigkeit prägend. Der Kläger habe sich allerdings von Suizidhandlungen deutlich und glaubhaft distanzieren können. Er habe ihn heute für Dezember wieder für arbeitsunfähig erklärt. Seines Erachtens handle es sich um die gleiche mittelgradige depressive Episode, die Dr. L.___ beschrieben habe. Er habe heute dem Kläger empfohlen, das Mirtazapin fest in einer Dosis von 30mg/Tag einzunehmen und das Bupropion wieder einzudosieren. Aus dem Aktenstudium der Behandlung bei Dr. L.___ ergebe sich, dass der Kläger ihres Erachtens wegen der mittelgradigen Depression bis Ende Oktober 2015 arbeitsunfähig gewesen sei.
3.6 Dr. B.___ hielt mit medizinischer Beurteilung vom 23. Dezember 2015 (Urk. 12/11/18-30) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 12/11/27):
- Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle (Wut, Kränkung, Depression, Ärger, Angst, Besorgnis; ICD-10 F43.23) bei
- Problemen am Arbeitsplatz (Unstimmigkeiten mit Vorgesetzten; ICD-10 Z56.4)
- akzentuierte (narzisstisch-hypochondrische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)
Assistenzarzt O.___ habe zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse rückwirkend am 25. November 2015 ausgestellt. Das eine habe eine Arbeitsunfähigkeit vom 15. August bis zum 31. Oktober 2015 bescheinigt, obwohl der Kläger zu dieser Zeit in A.___ geweilt habe und er von keinem Mitarbeiter der Praxis während dieses A.___-Aufenthaltes gesehen oder untersucht worden sei. Assistenzarzt O.___ schliesse aus der Konsultation vom 5. August 2015 bei Dr. L.___ auf eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Das zweite Zeugnis bescheinige eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. (richtig: 30.) November 2015, obwohl der Kläger erst am 6. November 2015 aus A.___ zurückgekommen sei und Assistenzarzt O.___ erstmals am 25. November 2015 aufgesucht habe. Dies sei weder zulässig noch nachvollziehbar. Assistenzarzt O.___ habe im Schreiben vom 14. Dezember 2015 berichtet, dass der Kläger aus einem Missverständnis heraus das Mirtazapin nur unregelmässig genommen habe bzw. es bei depressiven Patienten üblich sei, dass sie von sich aus ihre Medikamente absetzten. Dies sei eine Umschreibung von Non-Compliance, die nicht nachvollziehbar sei. Aufgrund dieser Situation sei die Arbeitsunfähigkeit seit dem Abflug nach A.___ am 8. August 2015 mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr ausgewiesen. Wer in der Lage sei, eine Fernreise mit einer Flugdauer von mehr als neun Stunden durchzuführen und dabei mehrere Zeitzonen überwinde, habe so viele Fähigkeiten, Antrieb, Freude auf die Heimat, Interessen und Ressourcen, dass mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen sei. Bereits die Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. Juni 2015 sei fraglich, fehlten doch objektive Nachweise, Befunde und Diagnosen, die nachvollziehbar und plausibel eine namhafte psychiatrische Störung mit Funktionseinschränkung nachwiesen (Urk. 12/11/28-29).
3.7 Mit ärztlichen Zeugnissen vom 7. und vom 15. Januar sowie vom 1. Februar 2016 attestierte Assistenzarzt O.___ dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2016 (Urk. 12/1/10-12).
3.8 Vom 29. Februar bis 23. März 2016 war der Kläger im Sanatorium D.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 21. März 2016 führten med. pract. P.___, Oberärztin, und med. pract. Q.___, Assistenzarzt, als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, an (Urk. 12/11/49-50). Der Kläger sei ihnen zur Krisenintervention bei depressiver Episode und lebensmüden Gedanken zugewiesen worden. Er habe berichtet, er leide seit mehreren Monaten an tiefer, ihm unerklärlicher Traurigkeit, Antriebslosigkeit und Suizidgedanken. Er habe Schuldgefühle gegenüber seinem Ehepartner geäussert, da er zurzeit keine Arbeitsstelle habe. Zusätzlich habe er massive Schlafprobleme, fehlende Konzentration und Gedächtnisstörungen geäussert. Von handlungsrelevanter Suizidalität sei er distanziert gewesen. Auf der Station habe sich der Kläger ruhig und angepasst präsentiert. Zu Beginn habe er nur wenig an den Fachtherapien teilgenommen, im Verlauf habe er sich jedoch besser motivieren lassen. Im Gespräch sei er stets freundlich und zugewandt gewesen, jedoch spürbar niedergeschlagen. Das von ihnen verordnete Cymbalta 30mg hätten sie wegen innerer Unruhe und Anspannung absetzen müssen, weshalb sie die vor Eintritt bestehende Therapie mit Wellbutrin Retard 15 mg wieder aufgenommen hätten. Mirtazap 15 mg und Remeron 15 mg hätten nicht die gewünschte Wirkung gezeigt, sodass sie deren Gabe gestoppt hätten. Durch die pharmakologische Therapie habe sich die Stimmung etwas aufgehellt, profitieren habe der Kläger jedoch vor allem von der Kunsttherapie und den Gesprächen mit dem Fachpersonal können. Der Kläger sei intermittierend noch traurig und antriebslos gewesen und habe sich jedoch immer besser zu verschiedenen Aktivitäten motivieren können und habe angegeben, sich stabiler zu fühlen. Er habe den Austritt gewünscht, der in ihren Augen ebenfalls sinnvoll erschienen sei. Bei insgesamt positivem Verlauf und glaubhafter Distanzierung von jeglichen suizidalen Impulsen und Handlungen hätten sie den Kläger am 24. Februar 2016 in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen. Med. pract. Q.___ attestierte dem Kläger vom 29. Februar bis 29. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/1/13).
3.9 Assistenzarzt O.___ attestierte dem Kläger mit ärztlichem Zeugnis vom 5. April 2016 vom 1. bis 30. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/1/14). Mit Bericht an die Rechtsschutzversicherung des Klägers vom 12. April 2016 (Urk. 12/11/44-45) erklärte er, die medizinische Beurteilung von Dr. B.___ beurteile er als sehr professionell. Die Anamnese werde sehr akribisch beschrieben und seine Beurteilung, was den Zeitpunkt seiner Exploration vom 17. Dezember 2015 betreffe, respektiere er und könne er auch nachvollziehen, da sich zu diesem Zeitpunkt (Rückkehr aus A.___) eine Remission der depressiven Symptomatik gezeigt habe (Er selber habe den Kläger voraussichtlich ab dem 1. Dezember 2015 für 100 % arbeitsfähig erklärt – Zeugnis vom 25. November 2015). Er möchte aber auch seine diagnostische Einschätzung verteidigen, vor allem heute rückblickend, nachdem er nach mehreren Sitzungen den Kläger besser beurteilen könne. Er halte den Kläger für weiterhin die ICD-10 Kriterien von F32.2 bzw. F33.2 erfüllend. Der Kläger habe sogar am 26. Februar 2016 aufgrund einer Dekompensation mit suizidalen Absichten in die Klinik D.___ eingewiesen werden müssen. Zusammenfassend halte er die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum der Behandlung im Ambulatorium M.___ für gerechtfertigt. Die Beurteilung von Dr. B.___ basiere auf einem einzigen Gespräch.
3.10 Dr. B.___ erklärte mit Stellungnahme an die SWICA vom 31. Mai 2016 (Urk. 12/11/12-16), Assistenzarzt O.___ habe den Kläger rückwirkend über mehrere Monate hinweg arbeitsunfähig geschrieben, dies sei nicht zulässig und sollte juristisch durch die Staatsanwaltschaft und das Rechtmedizinische Institut R.___ überprüft werden. Vom 5. August 2015 liege ein ärztliches Zeugnis von Dr. K.___ und Dr. L.___ vor, dass eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende September/Anfang Oktober 2015 vorliege, obwohl zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass der Kläger für mehrere Wochen nach A.___ verreisen werde. Dieses über Monate im Voraus ausgestellt Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei nicht zulässig. Auch dies sollte von der Staatsanwaltschaft juristisch überprüft werden.
Den Berichten von Dr. K.___, Dr. L.___, Assistenzarzt O.___ und des Sanatoriums D.___ fehle ein psychopathologischer Befund, der die Funktionsstörungen beschreibe, die daraus ableitbaren Fähigkeitsstörungen, die zur Arbeitsunfähigkeit führten, sowie Hinweise auf Restfähigkeiten, die der Kläger noch erfüllen könne. Der Kläger sei in der Lage gewesen, alleine, unbegleitet und ohne medikamentöse Behandlung eine Flugreise zu unternehmen. Man dürfe unterstellen, dass so eine Reise mit regelrechtem Antrieb, guter Konzentration, normaler Kommunikationsfähigkeit, fehlenden Suizidimpulsen und hinreichenden Körperkräften einhergehe. Ein wirklich Depressiver hätte an einer Reise kein Interesse und würde sie auch nicht bewältigen können. Dass der Kläger angeblich, nachdem ihm sein Gutachten Anfang Januar 2016 bekanntgeworden sei, eine Verschlimmerung erlitten haben soll, sei nicht nachvollziehbar. Es gebe sehr viele sozialgerichtliche Urteile zu diesem Thema, in denen eindeutig dargelegt werde, dass die Eröffnung eines ärztlichen Befundes eine solche Verschlimmerung nicht verursachen könne.
Es fänden sich viele Widersprüche in den ärztlichen Berichten. Laut Assistenzarzt O.___ wirke das verordnete Mirtazapin (identisch mit Remeron) gut, laut dem Bericht des Sanatoriums D.___ vom 21. März 2016 habe man dieses Medikament wegen Wirkungslosigkeit absetzen müssen. Assistenzarzt O.___ habe in seinem Schreiben vom 12. April 2016 berichtet, dass der Kläger wegen schwerer suizidaler Absichten in das Sanatorium D.___ habe eingewiesen werden müssen, laut Sanatorium D.___ lägen nur «lebensmüde» Gedanken vor. Dies entspreche aber keiner schwerwiegenden Suizidalität gemäss
ICD-10. Assistenzarzt O.___ sei sich noch nicht einmal in der Diagnose mit dem Sanatorium D.___ einig. Er habe eine seit Juni 2015 anhaltende depressive Episode nach ICD-10 F32 diagnostiziert, das Sanatorium D.___ jedoch eine rezidivierende depressive Episode nach ICD-10 F33.
Laut Bericht des Sanatoriums D.___ vom 21. März 2016 sei der Kläger auf seinen eigenen Wunsch aus der stationären Behandlung entlassen worden, mit Zustimmung des Sanatorium D.___. Dennoch seien dem Kläger weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und von Assistenzarzt O.___ sogar weiterhin eine schwergradige Depression attestiert worden. Es wäre ein schwerer Kunstfehler, einen schwerkranken Patienten aus der stationären Behandlung zu entlassen. Eine Entlassung wäre allenfalls nachvollziehbar, wenn eindeutig dokumentiert sei, dass der Patient die Klinik auf eigenen Wunsch hin und gegen ärztlichen Rat verlasse. Der Kläger sei jedoch mit Zustimmung der Klinik
entlassen worden, sodass nach menschlicher und ärztlicher Erfahrung eine schwergradige Gesundheitsstörung, die eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen könnte, nicht mehr vorgelegen haben könne.
3.11 Mit Bericht vom 2. Juni 2016 (Urk. 12/1/23) erklärte med. pract. S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Kläger sei seit dem 12. Mai 2016 in seiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Bisher hätten drei Sitzungen stattgefunden. Der Kläger leide unter einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Die Symptomatik habe etwa im Mai 2015 begonnen. Es seien diverse Antidepressiva verabreicht worden, welche jedoch nicht den gewünschten Erfolg gezeigt hätten. Auch eine 4-wöchige stationäre psychiatrische Behandlung im Sanatorium D.___ im März 2016 habe keine Linderung gebracht. Aktuell bestehe immer noch eine schwere Antriebsstörung, Freudlosigkeit, Sinnlosigkeitsgefühl, sehr rasche Erschöpfung, Rückenschmerzen, Appetitlosigkeit, Verdauungsstörungen, phasenweise Schlafstörungen und häufig sich aufdrängende Suizidgedanken. Da im Verlauf bereits fünf verschiedene Antidepressiva verabreicht worden seien, welche ausser Nebenwirkungen keine wesentliche Veränderung gebracht hätten, möchte sich der Kläger keiner erneuten antidepressiven Medikation unterziehen, was verständlich erscheine. Auch ein Behandlungsversuch in der Tagesklinik D.___ habe nach einem Tag wegen grosser Erschöpfung abgebrochen werden müssen. Für Mai und Juni 2016 attestierte med. pract. S.___ dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/1/15-16).
3.12 Dr. C.___ führte mit Gutachten zu Händen der IV-Stelle vom 1. Februar 2017 (Urk. 12/37) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) an. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er anamnestisch einen intermittierenden schädlichen Alkoholgebrauch (ICD-10 F10.1).
Obwohl der Kläger sehr glaubhaft über jahrelange innere Konflikte berichtet habe, könne bei ihm im Erwachsenenalter bis 2015 von einem ganz unauffälligen Leistungsniveau sowie von einem unauffälligen Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialer Interaktionen ausgegangen werden. Bei fehlenden Hinweisen auf anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkontrolle könnten damit beim Kläger prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert inklusive einer Persönlichkeitsstörung auch im Erwachsenenalter klar ausgeschlossen werden. Initial sei ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 12. Juni 2015 von Dr. I.___ attestiert worden. Aktenmässig sei bei der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung eine mittelgradige depressive Episode postuliert worden, die sich unter der eingeleiteten Behandlung und insbesondere während des Ferienaufenthaltes in A.___ zurückgebildet habe. Die rasche Rückbildung der depressiven Symptomatik und insbesondere die Symptomremission während des Ferienaufenthalts im Heimatland sprächen gegen den Ausbruch einer eigenständigen und selbstunterhaltenden depressiven Störung, sondern nach ICD-10 für eine Anpassungsstörung. Gleichzeitig sei festzuhalten, dass dem Kläger vom behandelnden Psychiater am 25. November 2015 rückwirkend für die Zeit des Ferienaufenthaltes auf A.___ vom 15. August bis 31. Oktober 2015 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Auch die seit dem 12. Juni 2015 aufgrund der diagnostizierten mittelschweren depressiven Symptomatik attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit könne sozialmedizinisch nicht angenommen werden. Daher könne beim Kläger ab Juni 2015 von einer aus rein psychiatrischer Sicht vorübergehenden höchstens 50%igen Arbeitsunfähigkeit bis August 2015 (Ferienaufenthalt in A.___) ausgegangen werden. Dr. B.___ habe mit Gutachtensbericht vom 23. Dezember 2015 dem Kläger keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestiert. Die im Gutachtensbericht beschriebenen psychopathologischen Befunde/Verhaltensbeobachtungen rechtfertigten aus seiner Sicht die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit. Mit Austrittsbericht vom 21. März 2016 sei vom Sanatorium D.___ eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, diagnostiziert worden. Die postulierte rezidivierende depressive Störung könne aus seiner Sicht aber nicht bestätigt werden, weil der Kläger im Erwachsenenalter jahrelang ein unauffälliges Leistungsniveau aufgewiesen habe und keine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen habe. Es könne aber Ende Februar 2016 von einer erneuten Verschlechterung der vordiagnostizierten Anpassungsstörung mit Akzentuierung der depressiven Symptomatik ausgegangen und nach ICD-10 einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion zugeordnet werden. Dazu könne beim Kläger seit dem Jugendalter von akzentuierten emotional-instabilen Persönlichkeitszügen ausgegangen werden, welche zu vorübergehenden Störungen der Affekt- und Impulskontrolle geführt hätten, allerdings nicht im Ausmass eines anhaltend auffälligen Verhaltensmusters und anhaltenden Störungen der Impuls- und Affektkontrolle, weshalb auch nicht von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne. Gegen eine rezidivierende depressive Störung oder eine eigenständige und selbstunterhaltende depressive Episode spreche zusätzlich die Tatsache, dass der Kläger im Sommer 2016 wieder eine längere Ferienreise im Heimatland unternommen habe und anlässlich der Untersuchung vom 8. Februar 2017 seine bessere psychische Verfassung während des Aufenthaltes im Heimatland anamnestisch entnommen worden sei. Damit könne man dem Kläger sowohl im Verlauf 2015 als auch im Verlauf 2016 in der Längsschnittbeurteilung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren, wobei allerdings von einer intermittierend höchstens 50%igen Arbeitsunfähigkeit bei Akzentuierung der depressiven Symptomatik und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während der stationären Behandlung ausgegangen werden könne. Anlässlich der Exploration vom 31. Januar 2017 habe der Kläger objektiv keine namhaften Einschränkungen seiner psychokognitiven Funktionen aufgewiesen und damit könne ihm für Januar 2017 auch in der Querschnittbeurteilung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Die notfallmässige Zuweisung ins Sanatorium D.___ nach oberflächlichen Schnittverletzungen am linken Unterarm sei auf akzentuierte emotional instabile Persönlichkeitszüge und eine leichte depressive Symptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung und nicht auf eine objektivierbar schwere depressive Symptomatik zurückzuführen. Gegen eine schwere depressive Symptomatik spreche auch der Wochenendurlaub drei Tage nach dem Klinikeintritt. Bei erneut weitgehend unauffälligen psychokognitiven Funktionen anlässlich der Exploration vom 8. Februar 2017 könne dem Kläger erneut keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Der anamnetisch erhobene Übertritt in die psychiatrische Klinik E.___ am 16. Februar 2017 könne aus seiner Sicht nur als eine intensive psychotherapeutische und sozialtherapeutische Behandlung angenommen werden, welche vordergründig zwecks Behandlung der akzentuierten Persönlichkeitszüge als zweckmässig zu betrachten sei. Während der stationären Behandlung müsse dem Kläger aufgrund der Notwendigkeit der Therapiepräsenz eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden, die aber als eine Querschnittsbeurteilung zu betrachten sei. Der Kläger verfüge über sehr viele intellektuelle und persönliche Ressourcen, weshalb eine intensive Behandlung auf einer Psychotherapiestation langfristig zu einer Stabilisierung seines psychischen Zustandes und in der Längsschnittbeurteilung zu einem Erhalten der vollen Arbeitsfähigkeit führen sollte.
Nachdem die IV-Stelle Dr. C.___ zwei Berichte des Sanatoriums D.___ vom 13. März 2017 (Urk. 12/45) und vom 18. Mai 2017 (Urk. 12/59) betreffend stationäre Behandlungen vom 31. Januar bis 15. Februar und vom 27. April bis 3. Mai 2017 und einen Bericht der Klinik E.___ AG vom 8. Mai 2017 betreffend einen stationären Aufenthalt vom 16. Februar bis 27. April 2017 (Urk. 12/56) vorgelegt hatte (Urk. 12/65), erklärte dieser am 7. August 2017 (Urk. 12/67), es könne seines Erachtens von einer Anpassungsproblematik und Akzentuierung der emotional instabilen Persönlichkeitszüge ausgegangen werden, welche zu den Kriseninterventionen bzw. stationären Behandlungen geführt hätten. Es sei sogar im Bericht vom 18. Mai 2017 dokumentiert, dass der Kläger von der gebotenen Tagesstruktur und den aktivierenden Therapien rasch profitiert haben soll. Die raschen Verbesserungen seines psychischen Zustandes anlässlich der Hospitalisationen im Sanatorium vom 31. Januar bis 15. Februar 2017 und vom 27. April bis 3. Mai 2017 sprächen gegen gravierende Verschlechterungen des psychischen Zustandes. Während der stationären Behandlung vom 16. Februar bis 27. April 2017 in der Klinik E.___ AG sei neben einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ auch eine rezidivierende depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome, diagnostiziert worden, wobei im Bericht vom 8. Mai 2017 klar dokumentiert worden sei, dass sich einige für den Kläger schwierige psychosoziale Belastungssituationen ergeben hätten, die dazu geführt hätten, dass er sich zunehmend hilflos und ohnmächtig gefühlt habe und nur noch sehr passiv habe agieren können. Dies deute aus seiner Sicht ganz eindeutig auf die Anpassungsproblematik und nicht auf eine eigenständige und selbstunterhaltende depressive Störung hin. Während den stationären Behandlungen könne dem Kläger eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden, ansonsten halte er an seiner Beurteilung vom 1. Februar 2017 fest.
3.13 Die F.___-Gutachter führten mit Gutachten vom 4. März 2019 (Urk. 12/122) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 12/122/5):
- Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und selbstunsicheren Anteilen und depressiver Reaktion bei Belastungssituationen
- chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter mit schmerzbedingter Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit bei
- Status nach Resektion und Curettage einer fibrösen ossären Läsion Spina scapulae rechts, Beckenkammspongiosa-Plastik am 12. Februar 2009
- histologisch: fibröse Dysplasie respektive osteosarkomatöse Variante
- Status nach arthroskopischer Stabilisation der rechten Schulter nach Bankart, Débridement, Bursoskopie und subacromiale Bursektomie rechts am 19. Oktober 2004 bei antero-inferiorer Schulterinstabilität rechts
- Rx rechte Schulter in 2 Ebenen (14. November 2018): o.B.
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik
- Rx HWS 14. November 2018: keine degenerativen Veränderungen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an (Urk. 12/122/6):
- Status nach Resektion und Curettage einer fibrösen ossären Läsion Spina scapulae rechts mit Beckenkammspongiosa am 12. Februar 2019
- Biopsie: fibröse Dysplasie respektive osteosarkomatöse Variante
- anamnestisch unbekannte Therapie in T.___ (Land) und auf A.___
- Status nach Resektion von 3 subkutanen Lipomen an beiden Oberarmen im Mai 2018
- histologisch: vereinbar mit Angiolipomen, kein Malignitätsnachweis
- Asthma bronchiale
- Pollinosis
- Status nach Stapler-Operation nach Longo am 21. November 2013 bei zirkulären Hämorrhoiden Grad III
- kongenitale unilaterale Nierenaplasie links
- aktuell normale Nierenwerte
- schädlicher Gebrauch von Alkohol (gemäss Akten)
- gemäss Akten rezidivierende Neutropenie, tiefes Ferritin ungeklärter Ätiologie
- aktuell Ferritin: 52 ng/ml (normal 50-300 ng/ml), normales Blutbild
- Status nach Meningoenzephalitis (anamnestisch)
Der Kläger habe den letzten Arbeitsplatz gekündigt, ohne eine neue Arbeit zu haben. Die Umstände seien weiterhin unklar. Nach der Kündigung sei er arbeitsunfähig erachtet worden. Es lägen keine Angaben über den eigentlichen Befund vor. Nur anhand der Diagnose sei es nicht möglich zu beurteilen, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Retrospektiv sei dies noch schwieriger. Aufgrund der Dokumentation werde die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung nicht infrage gestellt. Im Verlauf sei es zu einer Verschlechterung des psychopathologischen Befundes gekommen. Der Kläger sei während der teil- und vollstationären Behandlungen jeweils ganz arbeitsunfähig gewesen. Hier sei zu sagen, dass eine teilweise Arbeitsunfähigkeit nach einem Aufenthalt für etwa zwei bis vier Wochen noch gerechtfertigt wäre. Die Begutachtung habe drei Wochen nach dem letzten Austritt stattgefunden (Austritt 20. Oktober 2018). Die Arbeitsunfähigkeit werde somit festgelegt auf Beginn der letzten Hospitalisation. Aus heutiger Sicht sei der Kläger vorübergehend arbeitsunfähig. Als angepasste Tätigkeiten würden Arbeiten in einer ruhigen Umgebung ohne viel Kundenkontakt und mit einer stabilen Arbeitsumgebung angesehen. Die Arbeit müsse übersichtlich sein und dürfe den Kläger nicht überfordern. In einer solchen Tätigkeit sei der Kläger aktuell auch nicht arbeitsfähig. Die Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus psychischen Gründen (Urk. 12/122/7-8).
3.14 Am 16. Mai 2019 beantwortete die psychiatrische F.___-Gutachterin Dr. G.___ verschiedene Ergänzungsfragen der IV-Stelle (Urk. 12/128). Auf die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeitsangabe ab dem 7. Januar 2015 gültig sei oder erst ab dem 21. August 2018 eine Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar sei, erklärte Dr. G.___, die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei streng genommen nicht möglich. Der Kläger sei durch den behandelnden Psychiater ab dem 7. Januar 2015 als arbeitsunfähig erachtet worden. Dies werde nicht infrage gestellt, was bedeute, dass diese Einschätzung aus Gutachtersicht nachvollziehbar sei, zumal im Krankheitsverlauf Verbesserungen und Verschlechterungen dokumentiert worden seien. Der Kläger sei in den letzten Jahren wiederholt in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden. Er sei derzeit arbeitsunfähig. Aus dem Verlauf und den wiederholten Hospitalisationen sei von einer Arbeitsunfähigkeit ab 7. Januar 2015 auszugehen.
3.15 Mit Schreiben vom 11. März 2021 hatte sich die Beklagte an die F.___-Sachverständigen gewandt und unter anderem die Frage gestellt, ob Dr. G.___ berücksichtigt habe, dass das Arztzeugnis von Assistenzarzt O.___ (wohl) fälschlicherweise auf den 7. Januar 2015 anstatt (vermutlich) Januar 2016 datiert worden sei. Dr. G.___ erklärte mit Stellungnahme vom 3. Mai 2021 (Urk. 10/11), das ärztliche Zeugnis vom 7. Januar 2015 sei im Ausstellungsdatum falsch datiert. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei nicht der 7. Januar 2015.
4.
4.1 Der Kläger war ab dem 29. Juli 2013 für die Z.___ AG tätig und dadurch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/5, Urk. 12/2/3; Urk. 12/22). Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG wurde per 30. Juni 2015 aufgelöst (Urk. 12/22/8-11). Nachdem der Kläger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses in keine neue Vorsorgeeinrichtung eintrat, endete die Versicherungsunterstellung des Klägers bei der Beklagten nach Ablauf der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG am 31. Juli 2015.
4.2 Der letzte effektive Arbeitstag des Klägers bei der Z.___ AG war der 11. Juni 2015 (Urk. 12/22/1). Gleichentags suchte er in der Permanence J.___ Dr. I.___ auf, welche ihm vom 12. bis 16. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.2). Ab dem 15. Juni 2015 stand der Kläger im Ambulatorium M.___ in psychiatrischer Behandlung (E. 3.3, E. 3.5), von dessen Ärztinnen und Ärzte ihm weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (E. 3.2, E. 3.3, E. 3.5).
4.3 Die Invalidenversicherung ging bei der mit Verfügungen vom 30. Januar und vom 25. Februar 2020 erfolgten Zusprache einer ganzen Rente ab Dezember 2016 (Urk. 12/152, Urk. 12/154; Urk. 12/148) davon aus, dass der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes seit Juni 2015 in sämtlichen Tätigkeiten eingeschränkt sei. Die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Eintritts der andauernden Arbeitsunfähigkeit ist im vorliegenden Verfahren aber – unbestrittenermassen - nicht verbindlich, gründete die Zusprache einer ganzen Rente ab Dezember 2016 doch auf einer verspäteten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 12/137/18; Urk. 12/3), weshalb diese lediglich den Gesundheitszustand des Klägers ab Dezember 2015 zu klären hatte.
4.4 Die F.___-Sachverständigen attestierten dem Kläger mit Gutachten vom 4. März 2019 inklusive Ergänzungen (E. 3.13-3.15) sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Das F.___-Gutachten erfüllt die Voraussetzungen an ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 137 V 210 E. 1.3.4, BGE 144 V 50 E. 4.3), beruht das Gutachten inklusive Ergänzungen doch auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Klägers auseinander. Die Sachverständigen haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
Die F.___-Gutachterin Dr. G.___ führte mit Stellungnahme vom 16. Mai 2019 an, dass von einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Januar 2015 auszugehen sei (E. 3.14). Wie Dr. G.___ in ihrer zu Händen der Beklagten erstatteten Auskunft vom 3. Mai 2021 erklärte (E. 3.15), handelt es bei der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit ab 7. Januar 2015 jedoch um ein Versehen, da das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Assistenzarzt O.___ falsch mit 7. Januar 2015 datiert worden sei. Das entsprechende Zeugnis vom behandelnden Assistenzarzt O.___ ist mit «07.01.2015» datiert (Urk. 12/1/10), dürfte jedoch tatsächlich erst im Januar 2016 ausgestellt worden sei, wird doch eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 15. Januar 2016 attestiert und stand der Kläger erst ab dem 15. Juni 2015 im Ambulatorium M.___ in Behandlung (Urk. 12/11/46). Die Tatsache, dass Dr. G.___ eine Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem 7. Januar 2015 nachträglich verneinte, ändert jedoch nichts daran, dass die F.___-Sachverständigen die dem Kläger von den behandelnden Ärzten ab 12. Juni 2015 praktisch ununterbrochen attestierte Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3, E. 3.4, E. 3.5, E. 3.7, E. 3.8, E. 3.9, E. 3.11) nicht in Zweifel zogen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten (vgl. E. 2.2) erklärte Dr. G.___ nicht, dass erst ab Januar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe.
4.5
4.5.1 Dr. B.___ verneinte im Gegensatz zu den F.___-Sachverständigen einen psychischen Gesundheitsschaden des Klägers (E. 3.6, E. 3.10). Hinsichtlich der Würdigung der Beurteilung von Dr. B.___ gilt es zu beachten, dass seine Beurteilung im Gegensatz zu derjenigen der F.___-Sachverständigen nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurde. Einem vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten kommt – nur - der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Beurteilung von Dr. B.___ ist nicht geeignet, die Einschätzung der F.___-Sachverständigen und der behandelnden Ärzte infrage zu stellen, weist seine Beurteilung doch erhebliche Mängel auf. So behauptete Dr. B.___, dass es in der Familie des Klägers keine psychiatrischen Erkrankungen gebe (Urk. 12/11/24). Dem F.___-Gutachten ist aber zu entnehmen, dass die Grossmutter des Klägers sich verbrannt habe, worauf seine Mutter depressiv geworden sei. Nach dem Tod des Vaters sei die Mutter ein Jahr in der Psychiatrie hospitalisiert gewesen, es sei eine manisch-depressive Erkrankung festgestellt worden. Auch der Bruder des Klägers stand offenbar nach dem Tod des Vaters in psychologischer Behandlung (Urk. 12/122/49; Urk. 12/122/63). Weiter erweist es sich nicht als schlüssig, dass Dr. B.___ aus der Tatsache, dass die stationäre Behandlung des Klägers im Sanatorium D.___ (vgl. Urk. 12/11/49-50) am 22. März 2016 beendet wurde, schliesst, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr habe vorliegen können (Urk. 12/11/16). Eine Arbeitsunfähigkeit kann auch vorliegen, ohne dass eine stationär-psychiatrische Behandlung erforderlich ist.
Hinsichtlich des Einwandes von Dr. B.___, wonach sich das Vorgehen von Assistenzarzt O.___, dem Kläger rückwirkend mit ärztlichen Zeugnissen vom 25. November 2015 vom 15. August bis 30. November 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, als unzulässig erweise (E. 3.5), ist festzuhalten, dass die von Assistenzarzt O.___ retrospektiv attestierte Arbeitsunfähigkeit durch die in A.___ echtzeitlich ausgestellten medizinischen Zertifikate vom 15. August 2015 (Urk. 2/11) und vom 15. September 2015 (Urk. 2/12) bestätigt (E. 3.4) und von den F.___-Sachverständigen auch nicht in Zweifel gezogen wurde. Es erübrigen sich folglich Ausführungen dazu, inwieweit (auch) auf die rückwirkenden Attestierungen einer Arbeitsunfähigkeit durch Assistenzarzt O.___ abgestellt werden kann.
4.5.2 Soweit Dr. B.___ die psychosozialen Belastungsfaktoren zur Verneinung einer relevanten Arbeitsunfähigkeit anführte, ist festzuhalten, dass die Annahme einer Invalidität tatsächlich stets ein medizinisches Substrat voraussetzt, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert. Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).
Beim Kläger bestanden im Juni 2015 zweifelsohne psychosoziale Belastungsfaktoren. So hatte sein Ehemann im Frühling 2015 ein Burnout erlitten. Das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten war zudem spannungsgeladen (Urk. 12/11/22-33, Urk. 12/37/9, Urk. 12/122/64). Dr. I.___ nannte als Diagnose am 11. Juni 2015 denn auch eine psychische Belastungssituation (Urk. 2/6). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass keine von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störung vorlag. Vielmehr ergibt sich aus dem F.___-Gutachten, dass beim Kläger von einem komplexen psychischen Krankheitsbild auszugehen sei. Der Kläger habe immer Probleme bei zu starker Belastung gehabt. Die Migration sei im Rahmen der Paarbeziehung erfolgt, die durch die Eheschliessung einen offiziell stabilen Rahmen gegeben habe. In dieser Konstellation sei der Kläger stabil gewesen und habe gearbeitet. Am Arbeitsplatz sei er zum Schluss überfordert gewesen. Parallel dazu sei der Partner an einem Burnout erkrankt. Das habe dazu geführt, dass der Partner zuhause gewesen sei, jedoch dem Kläger nicht mehr die notwendige Stabilität habe bieten können. Dies habe den Kläger zunehmend verunsichert. Der Wiedereinstieg des Partners bei der Arbeit habe wiederum zur Verunsicherung des Klägers geführt, da er nun zuhause mit sich allein gewesen sei. Dies habe zu Ängsten und zur Verunsicherung bis hin zu Suizidalität geführt. Es sei zur zunehmenden Dekompensation gekommen und es habe sich gezeigt, dass geringe Veränderungen zu suizidalen Krisen führten (Urk. 12/122/63-64). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass zwar psychosoziale Faktoren das Krankheitsgeschehen des Klägers ab Juni 2015 mitbestimmten, die Beeinträchtigungen aber massgeblich durch die Persönlichkeitsstörung des Klägers begründet war. Die F.___-Sachverständigen stellten die von den behandelnden Ärzten ab Juni 2015 attestierten Arbeitsunfähigkeiten denn auch nicht infrage bzw. machten keine Angaben, dass die Arbeitsunfähigkeit zunächst lediglich durch psychosoziale Belastungsfaktoren begründet hätte sein sollen und erst hernach zu einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Erkrankung geführt habe.
4.6 Dr. C.___ verneinte wie Dr. B.___ eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.12). Wie sich aus dem Feststellungsblatt der IV-Stelle ergibt, erachtete PD Dr. med. U.___, Facharzt für Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) das Gutachten von Dr. C.___ 1. Februar 2017 inklusive Ergänzung vom 7. August 2017 grundsätzlich als beweiskräftig (Urk. 12/137/5, Urk. 12/137/7-9). In Kenntnis des weiteren Verlaufs und entsprechend eingereichter ärztlicher Berichte hielt PD Dr. U.___ allerdings eine interdisziplinäre Abklärung für angezeigt (Urk. 12/137/12). Das in der Folge erstattete F.___-Gutachten inklusive Ergänzungen, mit welchem dem Kläger eine psychiatrisch begründete 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, erachtete PD Dr. U.___ als beweiskräftig (Urk. 12/137/15). Entsprechend wurde dem Kläger von der IV-Stelle die ganze Rente zugesprochen. Zusammenfassend erachtete PD Dr. U.___ die Einschätzung von Dr. C.___ zunächst als schlüssig, in Kenntnis des weiteren Verlaufs revidierte er diese Ansicht jedoch und folgte der Einschätzung der F.___-Sachverständigen. Dies erweist sich als schlüssig, weshalb das gestützt auf einer begrenzteren Datenlage verfasste Gutachten von Dr. C.___ keinen Anlass gibt, die Einschätzung der F.___-Sachverständigen infrage zu stellen.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Kläger noch während der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten echtzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, welche sich auch auf das Arbeitsverhältnis auswirkte, ging der Kläger doch ab dem 12. Juni 2015 seiner Arbeitstätigkeit nicht mehr nach. Diese berufsvorsorgerechtliche Arbeitsunfähigkeit wurde in der Folge nicht unterbrochen. Nachdem der sachliche Zusammenhang zwischen der während der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten eingetretenen und der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, ist die Beklagte leistungspflichtig.
5.
5.1 Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 12/152, Urk. 12/154; Urk. 12/148) ist ausgewiesen. Somit hat der Kläger mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten (Art. 26 Abs. 1 BVG; vgl. BGE 140 V 470). Nachdem die Beklagte am 2. Februar und 11. November 2021 (Urk. 19/2+3) Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben hat, sind die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt (Art. 141 des Obligationenrechts, OR).
Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage aber nicht genau beziffern lässt und lediglich ein Mindestbetrag eingeklagt wurde, ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. Dezember 2016 die auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierenden gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).
5.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist. Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4). Gemäss Reglement der Beklagten entspricht der Zinssatz dem BVG-Minimalzinssatz (Art. 19 Abs. 2 des Vorsorgereglements; Urk. 2/55). Dieser belief sich vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 auf 1 %, seit dem 1. Januar 2024 beträgt er 1,25 % (Art. 12 lit. j und k der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 14. Juli 2022 (vgl. Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 1 % bzw. ab 1. Januar 2024 von 1,25 % zuzusprechen.
6. Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer zu verpflichten, dem vertretenen Kläger eine Parteientschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 eine Rente basierend auf einen Invaliditätsgrad von 100 % nebst Zins seit 14. Juli 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum in Höhe von 1 % bis 31. Dezember 2023 und von 1,25 % ab 1. Januar 2024 auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler