Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2022.00057


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende i.V.
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 27. November 2023

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Suat Sert

Blättler Heeb Hrovat Jud Sert, Advokatur

Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank

Postfach, 8010 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.    

1.1    Y.___, geboren 1963, verstarb am 30. September 2019 (Urk. 2/4). Er hinterliess als gesetzliche Erbin seine überlebende Ehegattin, X.___, geboren 1964, welche am 9. März 2020 die Erbschaft des Erblassers ausschlug (vgl. Urk. 26; Urk. 2/6). Der Versicherte hatte bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (nachfolgend: ZKB) ein Freizügigkeitskonto unterhalten. Nach seinem Tod ersuchte seine Ehegattin die Freizügigkeitsstiftung der ZKB, ihr das Freizügigkeitsguthaben auszubezahlen (Urk. 11/5).

1.2    Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung der ZKB und beantragte, dass Letztere zu verpflichten sei, ihr Hinterlassenenleistungen beziehungsweise ein Freizügigkeitsguthaben im Betrag von mindestens Fr. 111'355.65, zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. September 2019, zu bezahlen, und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

1.3    Mit Klageantwort vom 16. August 2022 (Urk. 6) beantragte die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank die Abweisung der Klage (S. 1). Mit Replik vom 5. Oktober 2022 (Urk. 15) hielt die Klägerin an ihrem klageweise gestellten Rechtsbegehren (S. 2) fest. Mit Duplik vom 14. November 2022 (Urk. 19) hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (S. 1) und reichte unter anderem ein Mail einer türkischen Anwaltskanzlei (Urk. 20/2) betreffend die türkischen Personenstands- und Familienregister ein.

1.4    Mit Verfügung vom 16. November 2022 (Urk. 22) wurde der Klägerin Kenntnis der Duplik vom 14. November 2022 gegeben und es wurde ihr Frist angesetzt, um einen Auszug aus dem Familienregister («nüfus kayit örnegi») betreffend Y.___, geboren am 28. Januar 1963, gestorben am 30. September 2019, versehen mit einer Apostille, im Original einzureichen. Gleichzeitig wurden beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, die Akten betreffend den Nachlass des Y.___, geboren am 28. Januar 1963, gestorben am 30. September 2019, beigezogen (Urk. 26).

1.5    Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 (Urk. 27) reichte die Klägerin einen Auszug aus dem türkischen Familienregister («nüfus kayit örnegi») betreffend Y.___ vom 8. Dezember 2022, mit Übersetzung (Urk. 28/17), ein.     In der Folge wurden telefonisch und per E-Mail Auskünfte bei der Abteilung Zivilstandswesen des kantonalen Gemeindeamtes (Aktennotiz vom 6. Januar 2023; Urk. 29), des schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul, Türkei, vom 17. Januar 2023
(E-Mail vom 17. Januar 2023; Urk. 32) und beim türkischen Generalkonsulat in Zürich vom 13. Januar 2023 (Aktennotiz vom 13. Januar 2023; Urk. 30) eingeholt, wonach die zuständigen türkischen Behörden nicht nur umfassende Auszüge, sondern auch Teilauszüge aus dem türkischen Familienregister erstellen könnten.

1.6    Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 (Urk. 33) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen umfassenden Auszug aus dem türkischen Familienregister («nüfus kayit örnegi») mit sämtlichen Nachkommen des Y.___ sowie, sollte Y.___ keine Nachkommen hinterlassen haben, um eine unterschriftliche Erklärung der für die Führung des türkischen Familienregisters zuständigen türkischen Behörden oder einer türkischen konsularischen Vertretung mit dem Inhalt, dass im türkischen Familienregister keine Nachkommen von Y.___ registriert sind, einzureichen.

1.7    In Nachachtung der Verfügung vom 18. Januar 2023 reichte die Klägerin mit Eingabe vom 22. Februar 2023 (Urk. 36) einen umfassenden Familienregisterauszug vom 2. Februar 2023 (Urk. 37/18) und eine unterschriftliche Erklärung des Quartiervorsteheramtes Z.___, Istanbul, Türkei, vom 27. Januar 2023 (Urk. 37/19) mit dem Inhalt, dass im türkischen Familienregister keine Nachkommen von Y.___ registriert seien, ein.

1.8    Mit Eingabe vom 15. März 2023 (Urk. 40) nahm die Beklagte zur Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023 (Urk. 36) und den Beilagen (Urk. 37/18-19) Stellung und führte aus, dass sie bereit sei, der Klägerin das gesamte Freizügigkeitsguthaben von Y.___ im Betrag von Fr. 111'363.15, abzüglich der Quellensteuer, auszubezahlen, wenn in den vom hiesigen Gericht beim Bezirksgericht Zürich beigezogenen Akten betreffend den Nachlass von Y.___ keine Nachkommen von Y.___ ersichtlich seien.

1.9    Mit Verfügung vom 26. April 2023 (Urk. 41) wurde der Klägerin die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 15. März 2023 eingeräumt und es wurden die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, dass sich den beim Bezirksgericht beigezogenen Akten betreffend Erbausschlagung/Protokollierung im Nachlass von Y.___ (Urk. 26) nicht entnehmen lasse, dass Y.___ im schweizerischen Zivilstandsregister registrierte Nachkommen gehabt hätte.

1.10    Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 (Urk. 44) führte die Beklagte aus, dass sie der Klägerin «das gesamte Freizügigkeitsguthaben» im Betrag von Fr. 103'953.65, abzüglich des Quellensteuerbetrags, mit Valuta 15. Mai 2023 überwiesen habe. Mit Eingabe vom 29. Mai 2023 (Urk. 46) führte die Klägerin aus, dass ihr die Beklagte am 15. Mai 2023 einen Betrag von Fr. 103'995.40 überwiesen habe (S. 1), weshalb davon auszugehen sei, dass die Beklagte den eingeklagten Anspruch, abgesehen von den Verzugszinsen, vollumfänglich anerkannt habe (S. 2). Da die Fälligkeit gemäss den anwendbaren AGB der Beklagten mit dem Tod des Versicherungsnehmers eintrete, sei zudem ein Verzugszins von 2 % ab dem 30. September 2019 geschuldet (S. 3).

1.11    Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 (Urk. 50) wurde der Klägerin eine Frist angesetzt, um ihre Verzugszinsforderung (vgl. Urk. 46) zu substanziieren und zu beziffern. Der Beklagten wurde Frist angesetzt, um die Quellensteuerabrechnung betreffend Saldierung des streitigen Freizügigkeitskonto (vgl. Urk. 45) einzureichen. Dazu nahm die Beklagte am 22. Juni 2023 (Urk. 53) und die Klägerin am 29. Juni 2023 (Urk. 55) Stellung, wozu ihnen mit Verfügung vom 30. Juni 2023 das rechtliche Gehör gewährt wurde (Urk. 57).

1.12    Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 (Urk. 58) beantragte die Klägerin die Zusprache von Freizügigkeitsleistungen nach Abzug der Quellensteuer im Betrag von Fr. 103'995.40, zuzüglich Verzugszins von 2 % ab 30. September 2019 beziehungsweise Verzugszinsen im Betrag von Fr. 7'532.70 (S. 3) und nahm zur Eingabe der Beklagten vom 22. Juni 2023 Stellung, wovon der Beklagten am 17. Juli 2023 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 60).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Vorliegend ist unbestritten (Urk. 1, Urk. 6), dass der am 30. September 2019 verstorbene Y.___ bei der Beklagten ein Freizügigkeitskonto im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) unterhalten hatte.

1.2    Die Beklagte führt als Freizügigkeitseinrichtung Konti, die im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) und Art. 10 FZV den Vorsorgeschutz erhalten. Freizügigkeitseinrichtungen gehören mithin zur beruflichen Vorsorge im weiteren Sinne (vgl. Art. 1 Abs. 1 FZG; BGE 140 V 476 E. 2.1, 135 V 80 E. 2.1 und 129 III 305 E. 3.3). Sie sind indes nicht Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG); die Erhaltung des Vorsorgeschutzes findet grundsätzlich ausserhalb der Vorsorgeeinrichtung statt (BGE 140 V 476 E. 2.1 und 122 V 320 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2.1).

1.3    Nach dem Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung wird der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten (Art. 10 FZV). Beim Freizügigkeitskonto in Form der reinen Sparlösung entspricht die Höhe des Vorsorgekapitals der eingebrachten Austrittsleistung mit Zins, beim Freizügigkeitskonto in Form der anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen) dem aktuellen Wert der Anlage (Art. 13 Abs. 5 Satz 1 FZV).

1.4    Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV bezeichnet die begünstigten Personen im Todesfall des Versicherten. Begünstigt sind im Todesfall in nachstehender Reihe:

1. die Hinterlassenen nach Art. 19 BVG (überlebender Ehegatte), nach Art. 19a BVG (überlebender eingetragener Partner, überlebende eingetragene Partnerin) und nach Art. 20 BVG (Waisen),

2. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,

3. die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister,

4. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.

    Gemäss Ziff. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Ausgabe Juli 2014, der Beklagten (nachfolgend: AGB; Urk. 7/2) stellt Art. 15 FZV ein integrierter Bestandteil der Vorsorgevereinbarung dar, wobei die Beklagte berechtigt ist, an die Personen, welche ihr im Todeszeitpunkt des Vorsorgenehmers bekannt sind, mit befreiender Wirkung zu leisten.

1.5    Das Ableben des Versicherten löst in der Regel eine klassische Vorsorgesituation aus. Diesem Gedanken trägt die gesetzliche Begünstigungsregelung Rechnung. Die Begünstigungsregelung bei Freizügigkeitsleistungen nach Art. 15 FZV und diejenige bei Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 20a BVG betreffen gemäss der Rechtsprechung indes unterschiedliche Sachverhalte (BGE 135 V 80). Freizügigkeitsguthaben fallen nicht in den Nachlass und unterliegen auch nicht der erbrechtlichen Herabsetzung (Stauffer, Hans-Ulrich, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2019, N 1492).

1.6    In Ziff. 4 AVB (Urk. 7/2) wird bei mehreren Begünstigten eine Berechtigung zu gleichen Teilen geregelt:

«

Die Begünstigung im Todesfall richtet sich nach der in Art. 15 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) festgelegten Regelung oder allenfalls einer nach Abs. 2 dieser Bestimmung der Stiftung mitgeteilten Änderung, wobei der Vorsorgenehmer hierfür das von der Stiftung erstellte Formular zu verwenden hat. Bei mehreren Begünstigten innerhalb einer Kategorie ist - vorbehältlich einer anderslautenden Anordnung des Vorsorgenehmers - jeder zu gleichen Teilen berechtigt».

1.7    Zum Abklärungsverfahren bestimmt Ziff. 4 AVB sodann das Folgende:

«

Falls die Berechtigung des Vorsorgenehmers/Begünstigten nach pflichtgemässem Ermessen der Stiftung nicht hinreichend nachgewiesen ist, kann sie die Auszahlung von der Einreichung weiterer Belege abhängig machen. Die Stiftung kann in diesem Falle auch eigene Abklärungen vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen und die Kosten für diese besonderen Aufwendungen dem Vorsorgeguthaben belasten».


2.

2.1    Die Klägerin beantragte klageweise die Zusprache von Freizügigkeitsleistungen beziehungsweise des Freizügigkeitsguthabens ihres verstorbenen Ehegatten im Betrag von Fr. 111'355.65, zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. September 2019 (Urk. 1 S. 2).

2.2    Die Beklagte bestritt nicht, dass der am 30. September 2019 verstorbene Ehegatte der Klägerin bei ihr im Todeszeitpunkt über ein Freizügigkeitsguthaben im Betrag von Fr. 111'326.95 verfügt hat, und dass die Klägerin als Witwe ihres verstorbenen Ehegatten - ungeachtet des Umstandes, dass sie dessen Erbschaft ausgeschlagen hat - gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 FZV zum Kreis der Begünstigten ihres verstorbenen Ehegatten gehörte (Urk. 6 S. 1). Die Beklagte ging indes davon aus, dass auf Grund des Umstandes, dass der verstorbene Ehegatte der Klägerin viermal verheiratet gewesen sei, nicht auszuschliessen sei, dass er bei seinem Ableben Nachkommen gehabt haben könnte, die minderjährig oder vor Erreichen des 25. Altersjahres noch in Ausbildung gewesen sein könnten. Da die persönlichen Verhältnisse des Vorsorgenehmers bisher unklar geblieben seien, und da die Klägerin bisher den Beweis, dass der Vorsorgenehmer zu seinem Todeszeitpunkt keine Nachkommen beziehungsweise keine Waisen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 FZV gehabt habe, nicht erbracht habe, sei der geltend gemachte Anspruch der Klägerin zu verneinen (Urk. 6 S. 2).

2.3    Demgegenüber brachte die Beklagte in ihrer Eingabe vom 25. Mai 2023 (Urk. 44) vor, dass auf Grund der Verfügung des hiesigen Gerichts vom 26. April 2023 sowie auf Grund des von der Klägerin eingereichten Auszugs aus dem türkischen Familienregister (Urk. 37/18) sowie der Bestätigung der Quartiervorsteherschaft am türkischen Wohnort der Klägerin (Urk. 37/19) davon auszugehen sei, dass die Klägerin die alleinige Begünstigte (im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 FZV) ihres verstorbenen Ehegatten sei, weshalb sie der Klägerin mit Valuta vom 15. Mai 2023 das gesamte Freizügigkeitsguthaben ihres verstorbenen Ehegatten, abzüglich der Quellensteuer, ausbezahlt habe (S. 1).


3.

3.1    Gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 241 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht schreibt laut Abs. 3 dieser Bestimmung das Verfahren ab. Die Klageanerkennung muss sich auf das Rechtsbegehren des Prozessgegners beziehen; sie ist insofern vom Zugeständnis abzugrenzen, welches sich auf einzelne Tatsachen und nicht auf das Rechtsbegehren des Prozessgegners bezieht (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 1.2 und BGE 141 III 489 E. 9.3). Bei der Klageanerkennung handelt es sich um eine Abstandserklärung und mithin um eine an das Gericht gerichtete Erklärung beziehungsweise um eine prozessuale Handlung. Demgegenüber hat eine nur an die klagende Partei gerichtete Anerkennungserklärung ausschliesslich materiellrechtliche Wirkung. Die Klageanerkennung kann sich auf einen Teil des klägerischen Rechtsbegehrens (Teilanerkennung) beschränken (Laurent Killias, in: Berner Kommentar, ZPO, Bd. II, Bern 2012, N. 9 f. zu Art. 241 ZPO).

3.2    Die Beklagte anerkannte in ihrer Eingabe vom 25. Mai 2023 (Urk. 44) ausdrücklich, dass der verstorbene Ehegatte der Klägerin zum Zeitpunkt seines Ablebens keine Nachkommen hatte, und dass die Klägerin, seine überlebende Ehegattin, demzufolge dessen alleinige Begünstigte im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 FZV und der AGB war. Dieses Zugeständnis entspricht der Sach- und Rechtslage. Denn dem umfassenden türkischen Familienregisterauszug betreffend den verstorbenen Ehegatten der Klägerin vom 2. Februar 2023 (Urk. 37/18), der Erklärung der Quartiervorsteherschaft des Quartiers Z.___, Bezirk A.___, Stadt Istanbul, Türkei, vom 27. Januar 2023 (Urk. 37/19) sowie den Akten des Bezirksgerichts Zürich betreffend Erbausschlagung (Urk. 26, vgl. auch Urk. 29) ist zu entnehmen, dass der verstorbene Ehegatte der Klägerin zu seinem Todeszeitpunkt über keine Nachkommen verfügte. Demzufolge war die Klägerin zum Todeszeitpunkt ihres Ehegatten dessen alleinige Begünstigte im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 FZV.

3.3    In ihrer Eingabe vom 25. Mai 2023 (Urk. 44) führte die Beklagte aus, dass sie der Klägerin mit Valuta vom 15. Mai 2023 das gesamte Freizügigkeitsguthaben ihres verstorbenen Ehegatten, abzüglich der Quellensteuer, im Betrag von insgesamt Fr. 103'953.65 ausbezahlt habe (S. 1; vgl. auch Kontoauszug vom 15. Mai 2023, Urk. 45). In Ihrer Eingabe vom 22. Juni 2023 (Urk. 53) führte die Beklagte demgegenüber aus, dass sie vom Freizügigkeitsguthaben im Betrag von Fr. 111'409.90 Quellensteuern im Betrag von Fr. 7'409.50 abgezogen und der Klägerin einen Betrag von insgesamt Fr. 103'995.40 ausbezahlt habe (S. 3).

3.4    In einem Umfang von Fr. 103'995.40 anerkannte die Beklagte daher den von der Klägerin klageweise geltend gemachten Anspruch auf Hinterlassenen- beziehungsweise Freizügigkeitsleistungen. In diesem Umfang hat die Beklagte die von der Klägerin klageweise geltend gemachte Forderung vollumfänglich anerkannt, weshalb insoweit von einer Teilanerkennung der Klage auszugehen ist.

3.5    In einem Umfang von Fr. 103'995.40 ist das Verfahren daher als durch teilweise Anerkennung der Klage erledigt abzuschreiben.

    

4.

4.1    Zu prüfen bleibt der Anspruch der Klägerin auf einen Verzugszins.

4.2    Klageweise beantragte die Klägerin das Folgende: «Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Hinterlassenenleistungen gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) mindestens in der Höhe von CHF 111'355.65 nebst Zins zu 5 % seit 30. September 2019 zu erstatten» (Urk. 1 S. 2).

4.3    Demgegenüber beantragte die Klägerin in ihrer Eingabe vom 14. Juli 2023 Folgendes: «Die Beklagte hat der Klägerin ab 30. September 2019 bis 15. Mai 2023 (Zeitpunkt der Überweisung der längst fälligen Leistung) einen Verzugszins in der Höhe von 2 % gemäss Art. 7 FZV zu bezahlen. Ausgehend von Fr. 103'995.40 ergibt dies einen Verzugszins von CHF 7'532.70» (Urk. 58 S. 3).

4.4    Gemäss § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 227 Abs. 3 ZPO ist eine Beschränkung der Klage jederzeit zulässig, wobei das angerufene Gericht zuständig bleibt. Die Beschränkung kann im Verzicht auf einzelne Rechtsbegehren oder in der quantitativen oder zeitlichen Reduktion eines Leistungsanspruchs bestehen. Die Beschränkung der Klage entspricht einem teilweisen Klagerückzug (Laurent Killias, Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 227 ZPO, N 43).

4.5    Die Eingabe der Klägerin vom 14. Juli 2023 (Urk. 58), worin sie die Zusprache von Leistungen nach Abzug der Quellensteuer im Umfang von Fr. 103'995.40, zuzüglich Verzugszins von 2 % ab 30. September 2019, was einem Betrag von Fr. 7'532.70 entspreche (S. 3), beantragte, stellt eine quantitative Beschränkung des klageweise gestellten Rechtsbegehrens im Sinne von § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 227 Abs. 3 ZPO dar und entspricht daher einem teilweisen Klagerückzug.


5.

5.1    Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im Beitragsbereich Verzugszinsen zugelassen. Ausdrücklich geregelt ist die Verzugszinspflicht lediglich bezüglich einer verspäteten Überweisung einer Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 4 FZG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 FZG und Art. 7 FZV). Bezüglich einer verspäteten Überweisung einer Austrittsleistung bestimmt Art. 7 FZV, dass der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht.

5.2    Bezüglich der verspäteten Ausrichtung von reglementarischen Leistungen ist die Verzugszinspflicht nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Gemäss der Rechtsprechung ergeben sich die zu bezahlenden Verzugszinsen in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung. Bei Fehlen entsprechender Regelungen ist Art. 104 Abs. 1 OR heranzuziehen, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (BGE 119 V 131 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4 und 9C_137/2012 vom 5. April 2012
E. 6.2).

5.3    Die Beklagte hat davon abgesehen, das streitige Freizügigkeitsguthaben nach dem Ableben des Ehegatten der Klägerin zu hinterlegen. Eine Hinterlegung hätte für die Beklagte indes befreiende Wirkung (BGE 125 III 120 E. 2a) gehabt und die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen beendet (BGE 136 V 49 E. 5 und 82 II 460 E. 2). Mithin schuldet die Beklagte grundsätzlich einen Verzugszins. Die Festlegung der entsprechenden Verpflichtung erfolgt - soweit sich dem Reglement beziehungsweise den AGB nichts Gegenteiliges entnehmen lässt - analog den Bestimmungen des OR (Urteil des Bundesgerichts 9C_588/2020 vom 18. Mai 2021 E. 5.2.2).

5.4    Zufolge Ziff. 7 AGB wird die Vorsorgevereinbarung mit dem Tod des Vorsorgenehmers aufgelöst und das Guthaben zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte kann jedoch, falls die Berechtigung des Vorsorgenehmers/Begünstigten nach pflichtgemässem Ermessen der Stiftung nicht hinreichend nachgewiesen ist, gestützt auf Ziff. 4 der AGB die Auszahlung von der Einreichung weiterer Belege abhängig machen. Diese reglementarischen Bestimmungen enthalten demnach zwar eine Regelung der Fälligkeit von reglementarischen Leistungen nicht aber eine solche der Verzugszinspflicht beziehungsweise der Höhe des Verzugszinses (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2). In den massgeblichen AGB der Beklagten ist mithin keine reglementarische Vorgabe zur Verzugszinspflicht ersichtlich.

5.5    Demzufolge gilt es vorliegend zu beachten, dass reglementarische Leistungsansprüche nach der Rechtsprechung als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag gelten, weshalb die Vorsorge- beziehungsweise Freizügigkeitseinrichtung grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung der versicherten Person nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2022 vom 24. Juli 2023 E. 4.2 und 9C_137/2012 vom 5. April 2012 E. 6.2). Anders verhält es sich lediglich bei Rentenansprüchen, wo der Schuldner mit Anhebung der Betreibung oder Klage in Verzug gesetzt wird (Art. 105 Abs. 1 OR; BGE 137 V 373 E. 6.6).

5.6    Als Verfalltag für die streitigen Freizügigkeitsleistungen gilt vorliegend daher der Todestag des Ehegatten der Klägerin (vgl. auch Urk. 53 Ziff. 1). Fälligkeit und Verzug traten mithin am 30. September 2019 ein. Aus der Formulierung der Eingabe der Klägerin vom 14. Juli 2023 (Urk. 58), womit das klageweise geltend gemachte Rechtsbegehren beschränkt wurde, geht sodann unzweifelhaft hervor, dass ein Verzugszins von 2 % ab Todeszeitpunkt des Erblassers vom 30. September 2019 bis zum Zeitpunkt zur Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen am 15. Mai 2023 beantragt wurde. Unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 8) verfügte der Ehegatte der Klägerin zum Todeszeitpunkt vom 30. September 2019 bei der Beklagten über ein Freizügigkeitsguthaben im Betrag von Fr. 111'326.95 (Urk. 6 S. 1).

5.7    Folglich ist von der Beklagten auf dem Freizügigkeitsguthaben des Ehegatten der Klägerin am Todestag im Betrag von Fr. 111'326.95 ein Verzugszins im geltend gemachten Umfang von 2 % geschuldet:

Periode:

Tage:

Zinssatz:

Forderung:

30. September 2019

bis 15. Mai 2023

1’323 Tage

2 %

Fr. 111'326.95

    Von der Beklagten wäre daher ein Verzugszins von insgesamt Fr. 8070.45 [(Fr. 111'326.95 x 2 % x 1'323 Tage) ÷ (100 x 365 Tage)] geschuldet. Hiervon wären bisher ausgerichtete Zinsen in Abzug zu bringen (vgl. Urk. 54/4). Auf diesbezügliche Weiterungen kann indes mit Blick auf die nachfolgende E. 5.8 verzichtet werden.

5.8    Da die Klägerin, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.5), ihr klageweises Rechtsbegehren am 14. Juli 2023 in quantitativer Hinsicht beschränkte, ist die Klage daher in einem Umfang von Fr. 7'532.70 (Fr. 111'528.10 - Fr. 103'995.40) teilweise gutzuheissen.


6.

6.1    Die obsiegende Klägerin beantragte die Zusprache einer Prozessentschädigung (Urk. 1) und reichte diesbezüglich einen Tätigkeitsnachweis (Urk. 48) ein. Die Beklagte brachte hiegegen vor, dass es die Klägerin vorprozessual beziehungsweise bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens unterlassen habe, rechtsgenügend zu belegen, dass sie - mangels minderjähriger Nachkommen ihres verstorbenen Ehegatten - tatsächlich die alleinige Begünstigte des Freizügigkeitsguthabens ihres verstorbenen Ehegatten sei (S. 2), weshalb von der Zusprache einer Prozessentschädigung an die Klägerin abzusehen sei (S. 3).

6.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen. Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessentschädigung zugesprochen (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV SVGer).

6.3    Gemäss § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei bei Nichteintreten und bei Klagerückzug die klagende Partei und bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend gelten. Gemäss der Rechtsprechung gilt es indes bei der Kostentragung und der Zusprechung einer Parteientschädigung den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat, welche es bewirkt hat (Verursacherprinzip), zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat das Verursacherprinzip sodann in Art. 108 ZPO verankert. Nach dieser Bestimmung hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht insbesondere dann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) und wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Dabei kann es berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (vgl. Pascal Leumann Liebster, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 242 ZPO N 9).

6.4    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Klägerin der Beklagten vorprozessual einen in deutscher Sprache übersetzten türkischen Familienregisterauszug vom 16. Februar 2021 einreichte, worauf die Beklagte der Klägerin am 31. März 2021 mitteilte, dass die eingereichten Dokumente nicht genügten, um zu belegen, dass sie die alleinige Begünstigte ihres verstorbenen Ehegatten sei (Urk. 11/4). In der Folge teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2021 (Urk. 11/2) mit, dass von sämtlichen geschlossenen Ehen ihres verstorbenen Ehegatten Dokumente analog dem in der Schweiz erhältlichen «Auszug über den registrierten Familienstand» erforderlich seien, und dass Kopien der vollständigen Scheidungsurteile benötigt würden. Die Beklagte teilte der Klägerin indes nicht mit, aus welchem Grunde die von ihr eingereichten Auszüge aus dem türkischen Familienregister (Urk. 11/3 und Urk. 11/4) zum Beweis nicht genügten oder nicht tauglich seien. Erst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens wurde vom hiesigen Gericht in Erfahrung gebracht, dass den Auszügen aus dem türkischen Familienregister, sofern es sich um Teilauszüge und nicht um umfassende Auszüge handelt, nicht entnommen werden kann, ob der verstorbene Ehegatten der Klägerin über Nachkommen verfügte (vgl. Urk. 29-32). In der Folge wurde der Klägerin mit Verfügung vom 18. Januar 2023 (Urk. 33) Frist angesetzt, um einen umfassenden Auszug aus dem türkischen Familienregister sowie, sollte ihr verstorbener Ehegatten keine Nachkommen hinterlassen haben, um eine unterschriftliche Bestätigung der für die Führung des türkischen Familienregisters zuständigen Behörde mit dem Inhalt, dass ihr verstorbener Ehegatten keine Nachkommen hinterlassen hat, einzureichen. Dem ist die Klägerin in der Folge fristgemäss nachgekommen (Urk. 37/18-19). In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin der Beklagten die erforderlichen Unterlagen eingereicht hätte, wenn die Beklagte die benötigten Unterlagen genau hätte bezeichnen können. Demzufolge hat die Klägerin das vorliegende Verfahren nicht unnötigerweise verursacht, lag doch der Umstand, dass auch Teilauszüge angefertigt werden (vgl. vorstehend), nicht auf der Hand (vgl. Urk. 19 Ziff. 4 und 20/2). Vielmehr hat die Klägerin die Klage vom 29. Juli 2022 (Urk. 1) mit intakten Erfolgsaussichten erhoben. Eine Abweichung vom Unterliegerprinzip bei der Prozessentschädigung erscheint vorliegend daher nicht als gerechtfertigt.

6.5    Ausgangsgemäss hat die obsiegende Klägerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Dem sich bei den Akten befindenden Tätigkeitsnachweis ihres Rechtsvertreters vom 29. Mai 2023 (Urk. 48) ist zu entnehmen, dass dieser einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 24.51 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 138.90 (ohne Mehrwertsteuer) geltend machte. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt mehr als 24 Stunden erscheint indes in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses - insbesondere auch mit Blick auf vergleichbare Verfahren - nicht als angemessen. Insbesondere sind die geltend gemachten vorprozessualen Aufwände grundsätzlich nicht zu entschädigen. In Würdigung der gesamten Umstände sowie in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheinen vorliegend ein Aufwand von insgesamt 16.8 Stunden angemessen und gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen im Umfang von Fr. 138.90 sind demgegenüber nicht zu beanstanden. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (ohne Mehrwertsteuer, vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5409/2021 vom 11. Oktober 2023 E. 5.2 mit Hinweis) ist die Prozessentschädigung daher mit Fr. 3’850.-- (ohne Mehrwertsteuer, mit Barauslagen) zu bemessen und der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen.

    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht beschliesst:

    Der Prozess wird im Umfang von Fr. 103'995.40 als durch teilweise Anerkennung der Klage erledigt abgeschrieben,    


und erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Verzugszinsen im Restbetrag von Fr. 7'532.70 zu bezahlen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3850.-- (inklusive Barauslagen ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Suat Sert

- Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Vorsitzende i.V.Der Gerichtsschreiber




PhilippVolz