Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2022.00060
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 1. September 2023
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli
S-E-K Advokaten
Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld
gegen
Pensionskasse der Stadt Y.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1983 geborene X.___ leidet seit seiner frühesten Kindheit an einem infantilen Autismus (Geburtsgebrechen Ziff. 401 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen in der bis 31. Dezember 2009 gültig gewesenen Fassung), weshalb die Invalidenversicherung seit 1986 wiederholt Kostengutsprachen für medizinische, heilpädagogische und berufliche Massnahmen erteilte (Urk. 13/242 S. 2). Am 31. Juli 2004 schloss der Versicherte die 2001 begonnene KV-Lehre im geschützten Rahmen ab (Urk. 13/156-157, Urk. 13/154 S. 2). In der Folge konnte er im erlernten Beruf auf dem ersten Arbeitsmarkt nie richtig Fuss fassen und war vermehrt als Chauffeur erwerbstätig (vgl. Urk. 13/155), ein erstes Mal für längere Zeit ab dem 1. April 2009 bei der Z.___ AG als Linienbuschauffeur (Anstellung bis zum 31. März 2011, Urk. 13/163). In der Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2012 war er als Postautochauffeur bei der A.___ AG angestellt (Urk. 13/165); die Prüfung öV-Buschauffeur I bestand er am 5. November 2012 (Urk. 13/164). Vom 1. Mai 2013 bis 31. Juli 2018 war der Versicherte bei Stadtbus Y.___ als Chauffeur erwerbstätig, zunächst mit einem vollen Pensum, ab 1. Januar 2014 mit einem Pensum von 70 % (Urk. 13/167, Urk. 13/175 S. 2).
1.2 Am 16. Oktober 2018 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bezüglich beruflicher Massnahmen zum Leistungsbezug an (Urk. 13/150, Urk. 13/152). Eine im November 2018 aufgenommene Tätigkeit für die B.___ in C.___ kündigte der Versicherte nach drei Wochen noch in der Probezeit (Urk. 13/154 S. 2, Urk. 13/225 S. 9). Nach durchgeführten beruflichen Massnahmen (Potenzialabklärung, Jobcoaching und Unterstützung bei der Stellensuche, berufspraktische Vorbereitung; Urk. 13/181, Urk. 13/187, Urk. 13/194) verneinte die IV-Stelle am 18. März 2020 einen Leistungsanspruch des Versicherten betreffend einen Arbeitsversuch bei der D.___ AG und schloss die Eingliederungsberatung ab (Urk. 13/224). Ab dem 1. Februar bis 31. Juli 2020 war der Versicherte mit einem 50 %-Pensum als Buschauffeur bei der D.___ AG angestellt (Urk. 13/213). Das zunächst auf sechs Monate befristete Arbeitsverhältnis wurde ab 1. August 2020 weitergeführt, wobei das Arbeitspensum von 50 auf 70 % erhöht wurde (Urk. 16/23).
1.3 Mit Verfügung vom 10. November 2020 wies die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab (Urk. 13/231, Urk. 13/238). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. März 2021 gut und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 31. Oktober 2020 eine halbe Rente und ab 1. November 2020 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Prozess Nr. IV.2020.00844, Urk. 13/242). Das entsprechende Urteil wurde der Pensionskasse der Stadt Y.___ mit Schreiben vom 15. Juli 2021 zugestellt (Urk. 2/18). Mit Schreiben vom 8. April 2022 verneinte diese einen Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge aufgrund der Anstellung bei Stadtbus Y.___ (Urk. 2/19).
2. Am 5. August 2022 liess der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse der Stadt Y.___ erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, gegenüber dem Kläger seit dem 1. Februar 2020 eine Invalidenrente nach BVG entsprechend einem Invaliditätsgrad von 57 % sowie seit dem 1. November 2020 eine Invalidenrente nach BVG entsprechend einem Invaliditätsgrad von 40 % auszurichten.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, gegenüber dem Kläger seit Klageeinreichung Verzugszinsen von 5 % auf den rückwirkend zugesprochenen Rentenleistungen auszurichten.
3. Der Kläger sei angemessen zu entschädigen (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuern).
Mit Klageantwort vom 23. November 2022 beantragte der Vertreter der Beklagten die vollumfängliche Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 9 S. 2).
Mit Replik vom 16. Januar 2023, Ergänzung vom 20. Januar 2023 und Duplik vom 2. Juni 2023 hielten die Parteien an den bereits gestellten Anträgen fest (Urk. 15, Urk. 17, Urk. 27); die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte mit Verfügung vom 6. Juni 2023 (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie der entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorliegend mit Klage vom 5. August 2022 ab 1. Februar 2020 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele-vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
1.5 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3).
2.
2.1 Der Vertreter des Klägers führte klageweise aus, dass sowohl die Reduktion des Arbeitspensums bei Stadtbus Y.___ per 1. Januar 2014 auf 70 % als auch die Kündigung per 31. Juli 2018 auf Wunsch des Klägers und aus gesundheitlichen Gründen erfolgt seien (Urk. 1 S. 5). Aus dem rechtskräftig abgeschlossenen IV-Verfahren stehe sodann fest, dass in der angestammten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2018 bis Januar 2019 sowie von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Februar 2019 auszugehen sei, womit der Beginn der Arbeitsunfähigkeit eindeutig in den Zeitraum der Versicherungsunterstellung des Klägers bei der Beklagten falle (S. 5 f.). Weiter sei es auch durch die von der IV-Stelle durchgeführten beruflichen Massnahmen nicht zu einem Unterbruch der Konnexität der Leistungspflicht der Beklagten gekommen (S. 6 f.), auch die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit per 1. Februar 2020 im Umfang von 50 % mit Steigerung auf 70 % führe ebenfalls nicht zu einem Unterbruch des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs (S. 7 f.). Bezüglich der effektiv ausgeübten Tätigkeit habe das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zudem festgehalten, dass dabei die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in angemessener Weise erfolge (S. 9). Weiter seien die Verfügungen der IV-Stelle vom 27. August 2021 unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass von einer formellen und materiellen Anerkennung auszugehen sei (S. 10). Die Beklagte sei damit an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden (S. 13 f.).
2.2 Demgegenüber liess die Beklagte im Rahmen der Klageantwort ausführen, dass sie im Rahmen des IV-Gerichtsverfahrens nicht beigeladen worden sei, sodass auf diejenigen Resultate nicht abgestellt werden könne (Urk. 9 S. 4). Zudem sei es als leichtsinnig zu bezeichnen, dass der Kläger auf die Rentenablehnung mit Schreiben vom 8. April 2022 nicht reagiert habe und sein Begehren nicht schon vorprozessual begründet habe; dies führe ausnahmsweise zu einem Entschädigungsanspruch der Beklagten (S. 4 f.). Die Verfügungen vom 27. August 2021 seien für die Beklagte nicht bindend, da eine Anfechtung aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Sozialversicherungsgerichts aussichtslos gewesen wäre (S. 5 f.). Weder die Reduktion des Arbeitspensums bei Stadtbus Y.___ auf 70 % noch die Kündigung per 31. Juli 2018 seien dabei auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen (S. 7). Weiter sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von Januar 2018 bis Januar 2019 offensichtlich nicht ausgewiesen (S. 8). Auch bis Ende August 2018 habe keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden können (S. 9); zudem habe der Kläger wieder rasch in der freien Wirtschaft Fuss fassen können (S. 10). Darüber hinaus vermöge die Invaliditätsbemessung in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen (S. 11 ff.). Ein Invaliditätsgrad von 25 % werde dabei auf keine Weise erreicht (S. 14). Selbst wenn man per Januar 2014 von einer gesundheitsbedingten Reduktion des Arbeitspensums ausginge, wäre keine Leistungspflicht gegeben, da für die Zeit von Mai bis Dezember 2013 von einer nicht nachhaltigen Steigerung des Pensums auszugehen wäre (S. 17; vgl. auch die Ausführungen in der Duplik, Urk. 27).
2.3 Im Rahmen der Replik liess der Kläger ausführen, dass keine Pflicht bestehe, allfällige Verfahrensbeteiligte über hängige Sozialversicherungsprozesse zu informieren, zumal nicht abschliessend erkennbar gewesen sei, welche Pensionskasse leistungspflichtig sei (Urk. 15 S. 3). Weiter sei die Auffassung der Beklagten aus dem Schreiben vom 8. April 2022 klar hervorgegangen, sodass sich weitere vorprozessuale Schritte erübrigt hätten (S. 4 f.). Aktuell sei ab August 2021 von einem Arbeitspensum von 50 % auszugehen (S. 5). Die Pensumsreduktion sowie die Kündigung bei Stadtbus Y.___ seien aus gesundheitlichen Gründen erfolgt (S. 6). Die von der Beklagten geäusserte Kritik am IV-Verfahren sowie auch am Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. März 2021 sei nicht nachvollziehbar (S. 7 ff.).
3.
3.1 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
3.2 Aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. März 2021 ist ersichtlich, dass die invalidenversicherungsrechtliche Rentenzusprache ab 1. Februar 2020 erfolgte (Urk. 13/242 S. 12). Die Festlegung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vor Februar 2019 war demnach im IV-Verfahren nicht von entscheidrelevanter Bedeutung, sodass schon allein deshalb für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bis Ende August 2018 keine Bindungswirkung gegeben ist. Weiter entfällt eine solche auch aufgrund der mangelnden Beiladung der Beklagten im IVGerichtsverfahren. Zu Recht wies die Beklagte darauf hin, dass eine Anfech-tung der Verfügungen der IV-Stelle vom 27. August 2021 (Urk. 13/258263) aufgrund des rechtskräftigen Urteils des hiesigen Gerichts vom 10. März 2021 aussichtslos gewesen wäre. Dies führt im vorliegenden Verfahren zu einer freien Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes.
4.
4.1 In seinem Bericht vom 16. Juni 2018 führte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, aus, dass er den Kläger hausärztlich behandle und dieser phasenweise an Schlafproblemen leide. Eine medikamentöse Therapie sei im Hinblick auf die Fahrfähigkeit bewusst nicht erfolgt. Probleme würden vor allem die Frühdienste bereiten, die Spätdienste – auch nach Mitternacht – würden jedoch gut toleriert. Er erachte es als sinnvoll, den Kläger dienstplanmässig nicht für Fahrdienste vor 8.00 Uhr einzuteilen (Urk. 2/22).
4.2 In seinem Bericht vom 16. Oktober 2018 führte Dr. E.___ insbesondere aus, dass der Kläger nach seiner Kündigung wünsche, wieder in einem geschützten Rahmen zu arbeiten und von einem Berufsberater der Invalidenversicherung beraten und betreut zu werden. Es zeige sich, dass er den Anforderungen auf dem freien Markt kaum gewachsen sei. Er kenne den Kläger als ehemaliger Hausarzt seit Jahren, habe ihn aber wegen seinem Leiden nicht betreut (Urk. 13/150).
4.3 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 24. Mai 2019 (Urk. 13/191) folgende Diagnosen (S. 8):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5)
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronische motorische Ticstörung (ICD-10 F95.1)
- depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
Der Kläger habe bei ihm vom 4. Februar 2019 für drei Monate in Behandlung gestanden (letzte Konsultation wohl am 20. Mai 2019; S. 1, Urk. 13/230 S. 4).
Dr. F.___ führte aus, dass der psychische Gesundheitszustand des Klägers aktuell als kompensiert zu bezeichnen sei, wobei klinisch folgende psychiatrische Symptome festzustellen seien: autistische, zwanghafte und depressive Züge sowie motorische Auffälligkeiten (S. 6).
Der Psychiater hielt ferner fest, dass betreffend die Anpassung an Regeln und Routinen sowie die Wegfähigkeit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit respektive betreffend die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit eine leichtgradige Beeinträchtigung ohne deutliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Die Fähigkeit bezüglich Planung/Strukturierung von Aufgaben und die Selbstpflege, die Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit seien leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt. Betreffend die Anwendung fachlicher Kompetenzen und die Spontan-Aktivitäten bestehe eine mittelgradige Beeinträchtigung mit eindeutigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit respektive betreffend die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontakt-/Gruppenfähigkeit und familiäre/intime Beziehungen eine mittel- bis schwergradige Beeinträchtigung (S. 9 ff.). Damit zeigten sich insbesondere in den Bereichen der sozialen Beziehungen (interpersonell-emotional-sozial) und der damit verbundenen Selbstbehauptungsfähigkeit entsprechende Einbussen (S. 12). Dr. F.___ nannte im Weiteren folgende störungsbedingten Funktionsstörungen der Arbeitsfähigkeit: höhergradige Beeinträchtigung der sozialen Interaktion im Rahmen der Begegnung und im Bereich der interpersonellen emotional-affektiven Geschicklichkeit, motorische Ungeschicklichkeit, übermässige Zweifel und Vorsicht im sozialen Kontakt im Rahmen eines Vermeidungsverhaltens sowie Vermeidungsverhalten mit konsekutiv rigiden und unflexiblen Lösungsstrategien im Sinne eines regelzentrierten Eigensinns und einer akzentuierten Gewissenhaftigkeit (S. 13 f.). Als Ressourcen des Klägers, welche im Rahmen einer beruflichen Eingliederung hilfreich sein könnten, nannte der Psychiater die fachlichen Kompetenzen (z.B. gutes planerisches Geschick, rationaler Zugang beim Problemlösen), Genauigkeit, Zuverlässigkeit, einen guten sprachlichen Ausdruck, die Höflichkeit, Korrektheit, ein gutes Durchhaltevermögen und eine gute Motivation bezüglich des beruflichen Wiedereinstiegs und der beruflichen Entwicklung (S. 14, S. 12).
Dr. F.___ erachtete die Tätigkeit als Buschauffeur im Umfang von maximal fünf Stunden pro Tag als zumutbar, da beim Kläger die Notwendigkeit eines erhöhten Erholungsbedarfs (bei störungsbedingter akzentuierter Erschöpfung) ausserhalb der Arbeit bestehe. Durch die störungsspezifischen Defizite auf der emotional-sozialen Ebene müsse der Kläger diese auf der rationalen (kognitiven) Ebene kompensieren und erfahre dadurch eine insgesamt erhöhte Belastung. Dadurch erkläre sich eine entsprechend reduzierte Durchhaltefähigkeit (akzentuierte Erschöpfung) mit erhöhtem Erholungsbedarf mit der daraus resultierenden Empfehlung einer täglichen Arbeitszeit von fünf bis sechs Stunden im Rahmen der angepassten Tätigkeit (S. 14 f.).
4.4 Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, führte in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2020 (Urk. 13/230/4-6) folgende Diagnosen auf:
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5)
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronische motorische Tics
- depressive Anpassungsstörung
Als Beschwerden nannte die RAD-Ärztin eine Unsicherheit im Nähe-Distanz-Bereich, eine rigide imponierende Herangehensweise im Kontext des Problemlösens, die Entwicklung depressiver Symptome in Überforderungssituationen, eine feinmotorische Ungeschicklichkeit, ein Rückzug in eine Phantasiewelt, übermässige Zweifel/Vorsicht, ein Vermeidungsverhalten, ein dysphorisch-depressives Symptombild, wiederkehrende Lebensüberdrussgedanken und motorische Tics (Urk. 13/230/5).
Mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur führte die RAD-Ärztin folgende Einschränkungen auf: leichtgradige Einschränkungen der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit; leicht- bis mittelgradige Einschränkungen der Planung/Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und Selbstpflege; mittelgradige Einschränkungen der Anwendung fachlicher Kompetenzen und der Spontan-Aktivitäten; mittel- bis schwergradige Einschränkungen der Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit und der familiären/intimen Beziehungen (Urk. 13/230/5).
Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil hielt die RAD-Ärztin fest, dass die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur in einem 50 bis maximal 60%igen Arbeitspensum umsetzbar sei. Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit-/Termindruck, ohne Schicht-/Nachtdienst, bei nur geringem Publikumsverkehr und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs-/Anpassungsvermögen seien medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zu maximal 80 % möglich (Urk. 13/230/5).
In der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Januar 2018 bis Januar 2019 respektive ab Februar 2019 eine solche von 50 %. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Januar 2018 bis Januar 2019 auszugehen, einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % von Februar bis April 2019 und einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab Mai 2019 (Urk. 13/230/5). Die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund des Asperger-Syndroms vor allem qualitativ eingeschränkt. Quantitativ bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Die Tätigkeit als Buschauffeur sei nicht als ideal angepasst zu bezeichnen (Urk. 13/230/6).
5.
5.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die Kündigung des Klägers bei Stadtbus Y.___ per 31. Juli 2018 erfolgt ist (Urk. 13/167, Urk. 13/175 S. 2) und damit von einer Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bis Ende August 2018 auszugehen ist. Dabei bleibt zunächst zu prüfen, ob es in der Zeit der Anstellung bis Ende August 2018 zu einer Reduktion oder Aufgabe des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen gekommen ist.
5.2 Von zentraler Bedeutung ist im vorliegenden Verfahren der Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit. Eine solche ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 und 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2).
5.3 Echtzeitliche ärztliche Unterlagen, welche eine solche Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Stadtbus Y.___ und bis Ende August 2018 bescheinigen könnten, liegen den Akten nicht bei. Die einzige echtzeitliche ärztliche Stellungnahme ist diejenige von Dr. E.___ vom 16. Juni 2018, in welcher dieser auf Schlafprobleme hinweist und eine Anpassung des Schichtplans anregt (E. 4.1). In diesem Bericht wird aber weder eine klare Diagnose gestellt noch auf eine grundsätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses hingewiesen. Bezüglich des Berichts vom 16. Oktober 2018 (E. 4.2) ist anzumerken, dass dieser nicht mehr als echtzeitlich gelten kann; zudem äussert sich Dr. E.___ darin nicht zur Arbeitsfähigkeit in der Zeit bis Ende August 2018. Gestützt auf die Ausführungen von Dr. E.___ kann damit nicht auf den Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit im massgebenden Zeitraum bis Ende August 2018 geschlossen werden.
Bezüglich der weiteren medizinischen Unterlagen ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits in zeitlicher Hinsicht nicht als geeignet erscheinen, den Beginn der massgebenden Arbeitsfähigkeit zu bestimmen. Zur Einschätzung von Dr. F.___ (E. 4.3) ist dabei ohnehin anzumerken, dass sich dieser nicht rückwirkend zur Leistungsfähigkeit bis Ende August 2018 äussert. Zur Feststellung der RAD-Ärztin Dr. G.___ (E. 4.4), dass von Januar 2018 bis Januar 2019 sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, ist anzumerken, dass diese attestierte Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise begründet wird. In der Zeit von Januar 2018 bis Juli 2018 verrichtete der Kläger zudem seine Arbeit bei Stadtbus Y.___, wo er nach Angaben der Arbeitgeberin voll arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 2/21). Damit hätte sich Dr. G.___ aber fundiert auseinandersetzen müssen, wollte sie für diesen Zeitraum ernsthaft von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Auf die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit kann demnach mangels nachvollziehbarer und schlüssiger Begründung nicht abgestellt werden. Gleiches gilt für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. E.___ in seinem Bericht vom 10. Dezember 2018, welche ebenfalls völlig unbegründet ist und sich nicht mit den Angaben des Arbeitgebers, wonach bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit vorlag, auseinandersetzt (Urk. 13/176).
5.4 Zusammenfassend sind keine medizinischen Unterlagen vorhanden, welche belegen könnten, dass die Reduktion des Pensums von 100 % auf 70 % per 1. Januar 2014 oder die Aufgabe der Tätigkeit bei Stadtbus Y.___ aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist.
5.5 An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Akten nichts zu ändern. So ist den Angaben des Arbeitgebers zu entnehmen, dass bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ein normales Jahressalär ohne Soziallohnanteil vereinbart wurde. Per 1. Januar 2014 sei das Pensum auf Wunsch des Klägers herabgesetzt worden, ein Grund sei nicht bekannt. In der Zeit vom 1. Mai 2013 bis Ende 2013 sei der Kläger nicht arbeitsunfähig gewesen, auch habe während der gesamten Anstellung keine Leistungseinbusse festgestellt werden können. In der Zeit vom 17. bis 31. Januar 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, daneben nur für einzelne Tage (Urk. 2/20). Im Kündigungsschreiben vom 30. Juli 2018 führte der Kläger aus, dass ihm klar geworden sei, dass er bei Stadtbus Y.___ und allgemein in diesem Land nicht mehr glücklich sei. Gewisse (näher beschriebene) Umstände im Arbeitsalltag hätten ihn dazu bewogen, die Notbremse zu ziehen mit dem Risiko, einige Monate ohne Job dazustehen. Seit einem Jahr sei er mit einer deutschen Frau zusammen und er habe sich nach reiflicher Überlegung entschieden, zu ihr zu ziehen und dort sein berufliches Glück zu suchen (Urk. 13/175/13). Anlässlich des Standortgesprächs bei der IV-Stelle (27. November 2018) führte der Kläger aus, dass er bei Stadtbus Y.___ zuerst in einem Pensum von 100 % gearbeitet habe und das Pensum dann auf 70 % reduziert habe, weil er gemerkt habe, dass es ihm besser gehe mit diesem Pensum. Er habe die Stelle gekündigt, weil er den Schichtdienst nicht mehr so gut vertragen habe; auch habe er teilweise Schwierigkeiten mit dem unprofessionellen Verhalten der Firma gehabt (Urk. 13/154 S. 2). Im Zuge des Erstgesprächs Eingliederungsberatung vom 22. Januar 2019 führte der Kläger weiter aus, dass er bei Stadtbus Y.___ zum Teil auch keine Entwicklungsmöglichkeiten gesehen habe. Zudem hätten ihm die Frühschichten zu schaffen gemacht, wobei er der Meinung gewesen sei, so keinen Personentransport mehr fahren zu können; eine Anpassung seitens des Arbeitgebers sei nicht möglich gewesen (Urk. 13/225 S. 9).
Insgesamt geht damit auch aus den echtzeitlichen Angaben des Klägers, den Angaben des Arbeitgebers sowie den Eingliederungsakten der IV-Stelle nicht hervor, dass die Reduktion des Pensums oder die Aufgabe der Anstellung wesentlich im Zusammenhang mit gesundheitlichen Faktoren gestanden hat, welche eine Leistungseinbusse zur Folge gehabt hätten. Auch konnte seitens des Arbeitgebers in keiner Weise ein Abfall der Leistung festgestellt werden. Im Gegenteil waren dem Arbeitgeber keine gesundheitlichen Probleme bekannt (Urk. 13/175/8).
Von beweismässigen Weiterungen, namentlich dem Beizug der Akten der Arbeitslosenversicherung und einer persönlichen Befragung des Klägers (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 9 S. 2), sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
5.6 Zusammenfassend erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger in der Zeit bis Ende August 2018 aus gesundheitlichen Gründen massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Dies führt zur Abweisung der Klage.
6. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens grundsätzlich keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
Daran vermag auch das vorprozessuale Verhalten des Klägers nichts zu ändern. So war diesem nach dem Schreiben der Beklagten vom 8. April 2022 (Urk. 2/19) die Einschätzung der Sachlage durch diese hinreichend bekannt, sodass von weiteren vorprozessualen Schritten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine massgebende Veränderung mehr erwartet werden durfte. Zumindest kann die Anhebung der Klage bei dieser Sachlage nicht als mutwillig oder leichtsinnig bezeichnet werden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Urs Kröpfli
- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty