Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
BV.2022.00063
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich
Klägerin
gegen
X.___ GmbH in Liquidation
Beklagte
1.
1.1 Mit Eingabe vom 15. August 2022 (Poststempel: 18. August 2022, Urk. 1) erhob die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Klage gegen die X.___ GmbH und beantragte:
« 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in der Höhe von insgesamt CHF 3'000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 3'573.30 aufzuheben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.»
1.2 Die Beklagte wurde mit Verfügung vom 22. August 2022 zur Stellungnahme innert 30 Tagen aufgefordert (Urk. 3). Die Postsendung wurde dem Gericht von der Post retourniert. Die aktuelle Postadresse der Beklagten liess sich nicht feststellen, weshalb die Klägerin mit Verfügung vom 2. September 2022 aufgefordert wurde, zu erklären, ob sie an ihrer Klage vom 15. August 2022 festhalte (Urk. 6). Am 4. Oktober 2022 liess sich die Klägerin dahingehend verlauten, dass sie an der Klage festhalte. Es sei ihr aber ebenfalls nicht möglich, eine gültige Zustelladresse der Beklagten anzugeben (Urk. 8). In der Folge wurde die Verfügung vom 22. August 2022 am 7. Oktober 2022 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (Urk. 9). Alsdann wurde am 27. Oktober 2022 (Tagesregisterdatum) der Handelsregistereintrag der Beklagten geändert. Demnach hatte das Bezirksgericht Dietikon die Gesellschaft bereits am 4. August 2022 aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 819 i.V.m. 731b Abs. 1 bis Ziffer 3 des Obligationenrechts (OR) angeordnet.
1.3 Deswegen wurde das Verfahren mit Verfügung vom 17. November 2022 gestützt auf Art. 207 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sistiert. Mit derselben Verfügung wurde der Mobile Equipe+ des Notariatsinspektorats unter Zustellung der Akten vom Prozess Kenntnis gegeben. Diese wurde überdies ersucht, dem Gericht innert 20 Tagen von der zweiten Gläubigerversammlung, im Falle des summarischen Verfahrens von der Auflage des Kollokationsplans an, mitzuteilen, ob die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger den Prozess fortsetzen wollen (Urk. 13 S. 3).
1.4 In der Folge teilte die Mobile Equipe+ des Notariatsinspektorats für das Konkursamt Z.___ mit Schreiben vom 6. Juni 2023 mit, dass gemäss einem Zirkularbeschluss im Konkursverfahren weder die Gläubigergesamtheit noch einzelne Konkursgläubiger den Prozess fortsetzen wollen. Daher sende sie die vom Sozialversicherungsgericht erhaltenen Akten wieder zurück (Urk. 16).
2.
2.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.2 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens 10 Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden (Art. 207 Abs. 2 SchKG).
Bei hängigen Passivprozessen des Schuldners muss die Masse entscheiden, ob sie den Anspruch anerkennen oder den Prozess übernehmen will. Sie kann die Prozessführung nicht dem Schuldner überlassen. Der Konkursschuldner hat auch keinen Anspruch darauf, Passivprozesse während des Konkursverfahrens selber als Beklagter weiterzuführen, wenn die Masse darauf verzichtet hat. Der Verzicht auf die Fortführung des Prozesses durch die Masse und einzelne Konkursgläubiger oder ihr Stillschweigen auf entsprechende Erkundigung führt zur Anerkennung der Klage und Beendigung des Prozesses mit Rechtskraftwirkung gegenüber der Masse (Heiner Wohlfart/Caroline Meyer Honegger, in: BSK SchKG II, 3. Aufl. 2021, N 22 zu Art. 207 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Weil das durch die Mobile Equipe+ des Notariatsinspektorats vertretene Konkursamt Z.___ am 6. Juni 2023 erklärte, dass gemäss einem Zirkularbeschluss im Konkursverfahren weder die Gläubigergesamtheit noch einzelne Konkursgläubiger den Prozess fortsetzen wollen (E. 1.4), ist das vorliegende Verfahren als durch Anerkennung der Klage erledigt abzuschreiben.
3.
3.1 Die Klägerin beantragt die Zusprache einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2).
3.2 Als Versicherungsträger hat die Klägerin gestützt auf § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in der Regel keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Davon ausgenommen ist die mutwillige Prozessführung. Eine solche besteht nach der Gerichtspraxis namentlich beim unbegründeten Erheben eines Rechtsvorschlages gegen die offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Forderung verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess (vgl. das Urteil des Einzelrichters am Sozialversicherungsgericht BV.2022.00041 vom 26. Oktober 2022 betreffend die Klägerin). Eine Säumigkeit im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kann der Beklagten beziehungsweise ihren ehemaligen Organen hier aber nicht vorgeworfen werden. Das Bezirksgericht Dietikon hat die Gesellschaft bereits am 4. August 2022 aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 819 i.V.m. 731b Abs. 1 bis Ziffer 3 OR angeordnet. Die Auflösung der Gesellschaft und Konkursanordnung waren somit bereits erfolgt, als das vorliegenden Verfahren mit dem Eingang der Klage beim Sozialversicherungsgericht am 19. August 2022 anhängig gemacht wurde (Urk. 1 S. 1). Der Klägerin steht folglich keine Prozessentschädigung zu.
1. Der Prozess wird als durch Anerkennung der Klage erledigt abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Konkursamt Z.___, vertreten durch Mobile Equipe+, Postfach, 8036 Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Gerichtsschreiber
Hübscher