Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2022.00064


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 29. Juni 2023

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Swissstaffing BVG-LLP Stiftung 2. Säule

Churerstrasse 135, 8808 Pfäffikon SZ

Beklagte


Zustelladresse: Swissstaffing BVG-LPP

c/o Aon Suisse SA

Avenue Edouard-Dubois 20, 2000 Neuchâtel




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren am 9. Mai 1959, war bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Swiss Life) berufsvorsorgeversichert. Im Jahr 2010 erkrankte die Versicherte. Nach ihrem Austritt aus der Y.___ AG erstellte die Swiss Life per 19. August 2012 die Freizügigkeitspolice und richtete der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % eine Invalidenrente aus (Urk. 1 S. 2 und Urk. 2/3). Per 1. Januar 2020 wechselte die Y.___ AG die Vorsorgeeinrichtung und schloss sich der Swissstaffing BVG-LLP Stiftung 2. Säule (nachfolgend: Swissstaffing) an (Urk. 11/1). Im Hinblick auf den Eintritt ins ordentliche AHV-Rentenalter verlangte die Versicherte von der Swissstaffing die Ausrichtung einer Kapitalabfindung. Mit Schreiben vom 19. April 2022 verneinte die Swissstaffing einen entsprechenden Anspruch (Urk. 2/1).


2.    Mit Eingabe vom 10. August 2022 (Poststempel: 22. August 2022) erhob die Versicherte beim Sozialversicherungsgericht Klage gegen die Swissstaffing und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr per Eintritt ins AHV-Alter die Freizügigkeitsleistung respektive die Altersrente in Kapitalform auszurichten, zuzüglich 5 % Zins ab Beginn des AHV-Alters der Klägerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Klägerin um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2. Dezember 2022 die Abweisung der Klage (Urk. 10). In der Replik vom 12. Dezember 2022 (Urk. 14) und der Duplik vom 13. März 2023 (Urk. 19) hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Klägerin am 5. April 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).

    Wird der versicherten Person eine Teil-Invalidenrente zugesprochen, so teilt die Vorsorgeeinrichtung dessen Altersguthaben in einen dem prozentualen Anteil der Rentenberechtigung entsprechenden und in einen aktiven Teil auf (Art. 15 Abs. 1 BVV 2).

    Nach Art. 15 Abs. 2 BVV 2 ist das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben nach Artikel 14 zu behandeln. Das auf die weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallende Altersguthaben ist dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Artikeln 3–5 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) behandelt.

1.2    Nach Art. 11 Abs. 3bis Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erfolgt die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.

1.3    

1.3.1    Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 und Art. 13a) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG).

1.3.2    Der Anspruch gemäss Art. 37 Abs. 2 BVG betrifft nicht das ganze, das heisst das reglementarische Altersguthaben, sondern nur das obligatorische (SVR 2018 BVG Nr. 34 [Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1 mit Hinweis]).

    Im BVG-Obligatorium wird die Invalidenrente (grundsätzlich) lebenslang ausgerichtet (Art. 26 Abs. 3 BVG). Es besteht folglich kein Anspruch auf Alters-leistungen bei vollständiger Invalidität vor Erreichen des (gesetzlichen oder reglementarischen) Rücktrittsalters. Diese Regelung bezweckt insbesondere zu vermeiden, dass gesundheitlich wesentlich beeinträchtigte Versicherte das Vor-sorgekapital aus der Vorsorgeeinrichtung nehmen können. In solchen Situationen fällt ein Anspruch auf Kapitalabfindung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG, der ausschliesslich Altersleistungen betrifft, ausser Betracht (BGE 141 V 355 E. 3.4.1).

    Eine reglementarische Vorgabe, wonach die Invalidenrente (zu gegebener Zeit) in eine Altersrente umgewandelt wird, bezweckt in erster Linie, dass die Vorsorgeeinrichtung im weitergehenden Bereich die bisherige Invaliden- durch eine tiefere Altersrente ablösen kann. Zwar tritt mit der Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente der neue Vorsorgefall «Alter» ein. Dennoch bleibt es dabei, dass entsprechende Leistungen stets auf der Grundlage des Reglements erbracht werden, sofern damit mindestens die gesetzlichen Ansprüche gewahrt werden (Anrechnungsprinzip). Daher lässt sich in der hier interessierenden Konstellation (Bezug einer ganzen Invalidenrente) der Anspruch auf Kapitalabfindung für eine reglementarische Altersrente nicht auf Art. 37 Abs. 2 BVG stützen. Ein solcher besteht demnach nur, wenn er sich direkt auf das Reglement stützen lässt (BGE 141 V 355 E. 3.4.2).

1.3.3    Auch wenn ein Anspruch auf Kapitalabfindung während längerer Zeit bestanden hat (in casu 19 Jahre), kann nicht von einem wohlerworbenen Recht ausge-gangen werden. Die Abänderung der Statuten verletzt das Willkürverbot nicht (SZS 1997, 51 E. 3; Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, 2019, S. 162).

1.4

1.4.1    Nach Art. 32 des Vorsorgereglements Swiss Life Business Protect, welches am 1. Januar 2019 in Kraft trat, kann die versicherte Person anstelle einer Altersrente die Auszahlung des vorhandenen Altersguthabens oder eines Teils davon in einem Betrag verlangen (Abs. 1). Eine invalide versicherte Person hat die Erklärung für einen Kapitalbezug spätestens einen Monat vor dem ordentlichen Pensionierungsalter abzugeben (Abs. 3; Urk. 2/4).

1.4.2    Gemäss Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen Fix Intern der Beklagten, in Kraft seit dem 1. April 2022, kann der aktive Versicherte die teilweise oder vollständige Kapitalauszahlung seines Altersguthabens verlangen, sofern das Vorsorgereglement es nicht untersagt (Urk. 11/3).

    Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Vorsorgereglements Festangestellte Mitarbeiter der Beklagten kann der aktive Versicherte unter Vorbehalt von Art. 14 Abs. 8 die teilweise oder vollständige Kapitalauszahlung seines Altersguthabens verlangen (Urk. 2/5).

1.4.3    Nach Art. 26 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten beginnt der Anspruch auf eine befristete Invalidenrente der Stiftung mit dem Anspruch auf eine Rente der IV und erlischt, unter Vorbehalt von Art. 33 (Höhe der Ehegattenrente), mit dem Ende des Anspruchs auf eine Rente der IV, spätestens jedoch im ordentlichen Rücktrittsalter; ab diesem Zeitpunkt hat der Versicherte Anspruch auf eine Altersrente (Urk. 11/4).

1.4.4    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5 mit Hinweisen). Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und in deren Finanzierung sowie in ihrer Organisation grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 134 V 223 E. 3.1, 132 V 149 E. 5.2.4; 129 V 145 E. 4 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Klage vor, dass die Y.___ AG die Vorsorgeeinrichtung ohne Kenntnis der Klägerin gewechselt habe. Gemäss Reglement der Swiss Life hätte die Klägerin beim Eintritt ins AHV-Alter die zu jenem Zeitpunkt existierende Freizügigkeitsleistung statt als Rente als Kapital beziehen können. Dies habe sie auch stets im Auge behalten. Umso grösser sei ihre Überraschung gewesen, als die Beklagte dieses Ansinnen mit dem Hinweis auf ihre Statuten verweigert habe. Indem die Beklagte sich weigere, die Kapitalabfindung auszurichten, verletze sie Art. 37 Abs. 2 BVG. Ebenso verletze die Beklagte die Bestandesgarantie, da die Klägerin im obligatorischen Bereich über einen Anspruch auf Kapitalauszahlung verfüge. Dieses wohlerworbene Recht könne durch den Versichererwechsel nicht untergehen, zumal sie das Mitwirkungsrecht nicht (rechtzeitig) habe ausüben können. Im Weiteren habe die Beklagte keinen ausdrücklichen und eindeutigen Ausschluss der Kapitalzahlung beim Eintritt ins AHV-Alter stipuliert. In Art. 26 ihrer Statuten werde die Kapitalauszahlung nur für die aktiv Versicherten geregelt. Über die Teilrente und deren Bezüger existiere in den Statuten keine Regelung. Gestützt auf Art. 33 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) respektive nach der Unklarheitsregel könne sich die Beklagte damit nicht auf den Ausschluss der Kapitalauszahlung berufen. Die Beklagte sei verpflichtet, die Leistungen gemäss den (ursprünglichen) Statuten in Kapitalform auszurichten (Urk. 1 und Urk. 14).

2.2    Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass sie die aktiv Versicherten und die invaliden Rentnerinnen und Rentner der Y.___ AG per 1. Januar 2020 von der Swiss Life übernommen habe. Deren Ansprüche würden sich daher neu nach dem Reglement der Beklagten richten. Bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung seien lediglich die effektiv erworbenen Rechtsansprüche gesetzlich geschützt, nicht jedoch die anwartschaftlichen Leistungen. Am 3. September 2021 sei der Klägerin der Versicherungsausweis per 1. Januar 2020 zugestellt worden. Darin sei vermerkt worden, dass für eine Versicherte, welche eine Invalidenrente beziehe, die Kapitalauszahlung der Altersleistungen ausgeschlossen sei. Gemäss Art. 11 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten sei die Kapitaloption aktiv Versicherten vorbehalten. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % beziehe. Hierbei handle es sich um eine Leistung der weitergehenden Vorsorge. Entgegen ihrer Auffassung gelange Art. 37 Abs. 2 BVG somit nicht zur Anwendung. Art. 32 Abs. 3 der Basisbestimmungen der Swiss Life sehe bei Erreichen des Rücktrittsalters für Invalidenrentner zwar die Möglichkeit des Kapitalbezugs vor. Diese Bestimmung könne durch den Stiftungsrat aber jederzeit abgeändert werden. Es liege damit kein wohlerworbenes Recht der Klägerin vor, das an die Beklagte übertragen worden wäre. Zudem habe die Klägerin auch nicht geltend gemacht, dass ihr gegenüber eine individuelle Zusicherung gemacht worden wäre (Urk. 10 und Urk. 19).


3.

3.1    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der der Klägerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % ausgerichteten Invalidenrente der beruflichen Vorsorge um eine überobligatorische Leistung handelt, da gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. d BVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) bzw. gemäss Art. 24a Abs. 4 BVG (in der seit dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung) erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % ein gesetzlicher Anspruch auf eine Teil-Invalidenrente besteht.

3.2    Gemäss Anschlussvereinbarung vom 27. November 2019 verpflichtete sich die Beklagte, die festangestellten Mitarbeiter der Y.___ AG ab dem 1. Januar 2020 für die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zu versichern (Art. 1 Abs. 1). Weiter wurde vereinbart, dass die Beklagte den bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versicherten Bestand der Rentenbezüger des Arbeitgebers mit Ausnahme der invaliden Versicherten nicht übernehme (Art. 1 Abs. 3; Urk. 11/1).

    Anhaltspunkte dafür, dass das Personal oder die Arbeitnehmervertretung der Y.___ AG der Auflösung der Anschlussvereinbarung mit der früheren Vorsorgeeinrichtung Swiss Life nicht zugestimmt haben könnten, sind nicht gegeben. Rentenbezügerinnen wie die Klägerin gehören nicht zum Personal im Sinne von Art. 11 Abs. 3bis BVG, weshalb von ihr beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung keine Einverständniserklärung eingeholt werden musste (ob das in Art. 11 BVG statuierte Mitwirkungsrecht im Bereich der erweiterten Vorsorge überhaupt Geltung hat, ist im Übrigen fraglich; vgl. Wyler, in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Rz. 19 und Rz. 22 f. zu Art. 11). Um die Lage der Rentenbezüger zu sichern, wurde Art. 53e Abs. 4bis BVG eingeführt. Art. 53e Abs. 4bis BVG sieht vor, dass der Arbeitgeber den Anschlussvertrag erst auflösen kann, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie die Rentenbezüger zu den gleichen Bedingungen übernimmt. Vorliegend wurden der Klägerin die laufenden Invaliden-Rentenleistungen nach dem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung von der Swiss Life zur Beklagten offenbar unverändert ausgerichtet. Art. 53e Abs. 4bis BVG wurde folglich eingehalten. Bei der geltend gemachten Kapitalabfindung, auf welche die Klägerin mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters am 9. Mai 2023 Anspruch haben könnte, handelt es sich um eine anwartschaftliche Leistung. Ein allfälliger Anspruch darauf war im Zeitpunkt des Wechsels der Vorsorgeeinrichtung per 1. Januar 2020 noch nicht entstanden. Solche anwartschaftlichen Leistungen werden durch Art. 53e Abs. 4bis BVG nicht garantiert. Der Informationspflicht gegenüber der Klägerin (vgl. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 in Verbindung mit Art. 86b BVG) kam die Beklagte mit der Ausstellung des Versicherungsausweises per 1. Januar 2020 sodann nach (vgl. Urk. 11/2). Demgemäss kann davon ausgegangen werden, dass die Anschlussvereinbarung zwischen der Beklagten und der Y.___ AG vom 27. November 2019 gültig zustande gekommen ist. Die teilinvalide Klägerin ist daher seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr bei der Swiss Life, sondern bei der Beklagten versichert. Ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung hat zwangsläufig ein anderes Reglement zur Folge, weshalb die Ansprüche der Klägerin grundsätzlich nach dem Reglement der Beklagten zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 71/05 vom 20. Dezember 2005 E. 2.3.2).

3.3    Aus Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen Fix Intern und Art. 26 Abs. 1 des Vorsorgereglements Festangestellte Mitarbeiter der Beklagten geht hervor, dass aktiv Versicherte die Kapitalauszahlung des Altersguthabens verlangen können (vgl. E. 1.3.2).

    Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Bezüger von Invalidenrenten, die in diesen Bestimmungen nicht genannt werden, demgegenüber keinen entsprechenden Anspruch haben. Die Unklarheitsregel findet vorliegend keine Anwendung. Mangels Beeinträchtigung des reglementarischen Rechts fällt ein Verstoss gegen die Besitzstandsgarantie ferner ausser Betracht. Wohlerworbene Rechte sind rechtsprechungsgemäss (nur) im Umfang der gesetzlich zwingenden Bestimmungen möglich, während im Bereich der weitergehenden Vorsorge Regle-mentsänderungen auch zum Nachteil der Destinatäre in den allgemeinen Schranken (Rechtsgleichheit, Willkürverbot) zulässig sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2013 vom 3. Juli 2014 E. 6 mit Hinweisen). Nachdem eine derartige Reglementsänderung zulässig ist, muss dies auch für die Anwendbarkeit einer nachteiligen Bestimmung im Reglement einer neuen Vorsorgeeinrichtung gelten. Die Klägerin kann sich somit weder auf die Besitzstandsgarantie noch auf ein wohlerworbenes Recht berufen.

3.4    Der Freizügigkeitspolice der Swiss Life per 19. August 2012 ist zu entnehmen, dass das damalige Altersguthaben der Klägerin Fr. 167'519.10 betrug. Gemäss dem persönlichen Vorsorgeausweis der Swiss Life belief sich das Altersguthaben («passiver Teil») am 1. Januar 2019 auf Fr. 89'098.-- und gemäss Versicherungsausweis der Beklagten per 1. Januar 2020 auf Fr. 91'594.70 (Urk. 2/3 und Urk. 11/2).

    Aufgrund der Höhe dieser Altersguthaben ergibt sich, dass die Swiss Life ab dem 20. August 2012 und die Beklagte ab dem 1. Januar 2020 lediglich noch den dem prozentualen Anteil der Rentenberechtigung entsprechenden Teil des Altersguthabens der Klägerin, das heisst den passiven Teil, weitergeführt haben (vgl. E. 1.1). Der aktive Teil des Altersguthabens wurde offenbar von einer Freizügigkeitsstiftung oder von einer anderen Vorsorgeeinrichtung weitergeführt. Die Klägerin blieb nur im Umfang der anerkannten 30%igen Invalidität bei der Swiss Life bzw. der Beklagten versichert. Nach Art. 26 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten wird die reglementarische Invalidenrente der Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts des ordentlichen Rücktrittsalters sodann in eine reglementarische Altersrente umgewandelt (vgl. E. 1.4.3). Ein allfälliger Anspruch auf eine Kapitalabfindung lässt sich damit wie in der Konstellation in BGE 141 V 355 (vgl. E. 1.3.2) – nicht auf Art. 37 Abs. 2 BVG stützen. Ein Anspruch auf eine Kapitalauszahlung bestünde einzig dann, wenn das Vorsorgereglement der Beklagten dies vorsähe. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall.

4.    Dass die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Kapitalabfindung per Eintritt ins AHV-Rentenalter verneint hat, erweist sich damit als rechtens. Die Klage ist deshalb abzuweisen.

    Der von der Klägerin beantragte Beizug der IV-Akten (Urk. 1 S. 2) ist im Übrigen nicht erforderlich.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Swissstaffing BVG-LPP

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl