Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2022.00070
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 21. Juni 2023
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ
Moosstrasse 2a, 8803 Rüschlikon
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, erlitt im Jahr 1986 eine Hirnblutung, was zu einem neunmonatigen Schulunterbruch und im Anschluss zu einer Sonderschulung führte (Urk. 12/60/2; vgl. auch Urk. 12/64/15 betreffend nicht mehr vorhandene Akten). Im Juli 1995 schloss er eine Berufslehre als Topfpflanzen- und Schnittblumengärtner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ab (Urk. 12/4/2). Nach verschiedenen Tätigkeiten in der Schweiz, Neuseeland und Thailand (vgl. Lebenslauf, Urk. 12/14) war er ab 1. Juli 2012 bei der Gemeinde Y.___ als Mitarbeiter im Strassenwesen in einem Vollzeitpensum angestellt (Urk. 2/5 und Urk. 12/5/5). Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per Ende Juni 2017 gekündigt (Urk. 2/9). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Unabhängigen Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ vorsorgeversichert (Urk. 2/6).
Vom 10. Oktober bis 15. Dezember 2017 stand der Versicherte bei der Gemeinde Z.___ in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Friedhofsgärtner (Urk. 12/5/4) im Einsatz. Im August 2018 erhielt er ein Zertifikat für einen absolvierten Lehrgang als Pflegehelfer beim schweizerischen Roten Kreuz (Urk. 12/5/1). Vom 3. September war er befristet bis 21. Dezember 2018 als Gärtner bei der A.___ AG (Urk. 12/5/3) angestellt.
1.2 Unter Angabe einer seit Juli 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit zufolge einer Hirnschädigung und Asthma meldete sich X.___ am 1. Februar 2019 zur Früherfassung (Urk. 12/3) und am 14. März 2019 (Urk. 12/7) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung für die Zeit vom 15. Juli 2019 bis 14. März 2020 (Urk. 12/18). In der Folge veranlasste sie eine Abklärung im Zentrum B.___ (Urk. 12/41). Nach Eingang des Abklärungsberichts vom 24. September 2020 (Urk. 12/61) schloss sie die Arbeitsvermittlung ab und teilte die Übergabe des Dossiers zur Rentenprüfung mit (Mitteilung vom 2. Oktober 2020 [Urk. 12/63]). Mit Verfügungen vom 22. Februar und 8. März 2021 (Urk. 12/76-77) sprach sie dem Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. September 2020 zu.
Ein Schreiben des Versicherten im Juli 2021 (Urk. 12/84/2) nahm die IV-Stelle als Zusatzgesuch für berufliche Massnahmen entgegen. Am 4. Juli 2022 (Urk. 12/98) erteilte sie Kostengutsprache für ein Job Coaching zur Stellensuche für die Zeit vom 13. Juni bis 12. Dezember 2022. Mit der Begründung, berufliche Massnahmen seien nicht zielführend durchführbar, teilte die IV-Stelle am 29. August 2022 den Abschluss der beruflichen Massnahme mit (Urk. 12/103).
1.3 Am 21. April 2021 wandte sich der Versicherte erstmals und in der Folge weitere Male an die Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ und ersuchte um Prüfung von Leistungen aus der Vorsorgeeinrichtung aufgrund des Arbeitsverhältnisses bei der Gemeinde Y.___ vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2017 (Urk. 2/22-26).
2. Mit Eingabe vom 29. August 2022 erhob der Versicherte Klage gegen die Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger gesetzliche und reglementarische Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge, insbesondere Rentenleistungen im Umfang von jährlich Fr. 27'310.-- bzw. Fr. 2'275.85 pro Monat mit Wirkung ab 1. September 2020 auszurichten, dies nebst Zinsen im Umfang von 5 % p.a. ab jeweiligem Fälligkeitsdatum, frühestens ab Klageeinreichung.»
Die Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ ersuchte mit Klageantwort vom 31. Oktober 2022 um Abweisung der Klage (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 1. November 2022 (Urk. 10) wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (Urk. 12). Mit Replik vom 21. März 2023 (Urk. 16) und mit Duplik vom 11. Mai 2023 (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Dies wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie der entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorliegend mit Klage vom 29. August 2022 ab 1. September 2020 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).
1.3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist) eingetreten ist (Art. 23 lit. a BVG). Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2008 BVG Nr. 34; Urteil des Bundesgerichts 9C_990/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.1). Die Arbeitsunfähigkeit muss sich rechtsprechungsgemäss im Arbeitsverhältnis konkret nachteilig bemerkbar machen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 2/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung darf der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 28 und 29 IVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2).
Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2).
1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen aus (Urk. 1 S. 3 f.), nach seiner Rückkehr aus Thailand in die Schweiz im Jahr 2011 habe er verschiedene Arbeitseinsätze absolviert und sei in unterschiedlichen Branchen tätig gewesen. Ab 1. Juli 2012 habe er eine Festanstellung bei der Gemeinde Y.___ in der Funktion als Gemeindearbeiter im Strassenwesen angetreten. Dabei habe er für seine Arbeitseinsätze zeitweise einen Personenwagen benutzt, wozu er einen ausländischen Führerausweis besessen habe. Im Hinblick auf die Umschreibung auf einen schweizerischen Führerausweis habe er die vom Strassenverkehrsamt angeordnete Kontrollfahrt nicht bestanden. Zur Erledigung seiner Arbeiten habe er deshalb fortan ein dreirädriges Motorfahrrad benutzt, wofür er die Fahrberechtigung besessen habe. Mit der Zeit habe das Strassenverkehrsamt auch seine Fahreignung für Motorfahrräder in Zweifel gezogen, was zu einem Entzug des Ausweises geführt habe. Zur Wiedererlangung der Fahrberechtigung sei ein Programm mit verkehrstherapeutischen Sitzungen und kognitiven Trainings und in dessen Anschluss ein verkehrspsychologisches Gutachten durchgeführt worden. Gestützt darauf habe das Strassenverkehrsamt die Fahreignung weiterhin verneint. Da für den Arbeitgeber das Vorhandensein der Fahreignung zumindest für Motorfahrräder unerlässliche Voraussetzung zur Arbeitsverrichtung gewesen sei, sei das Anstellungsverhältnis per Ende Juni 2017 aufgelöst worden (S. 4). Aus dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Kantonsspitals C.___ vom 29. Juni 2016 (richtig 2017) und der neurologischen Untersuchung vom 8. August 2017 ergebe sich, dass er unter zunehmenden Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen mit deutlichen Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit leide (S. 8). Wegen dieser Einschränkungen sei es auch zum Verlust der Fahrberechtigung für Motorfahrräder gekommen und trotz kognitivem Training habe er die Fahreignung nicht mehr erreichen können. In der Folgezeit sei es ihm auch nie mehr gelungen, ein Anstellungsverhältnis während mehr als drei Monaten halten zu können (S. 9).
Seine Invalidität habe ihren Ursprung in den kognitiven Beeinträchtigungen, die eine Langzeitfolge der im Jugendalter erlittenen Hirnblutung sei. Seit Ende der vorsorgerechtlichen Deckungszeit bei der Beklagten habe er kein Leistungsniveau von über 80 % mehr erlangen können. Auch die ärztlichen Einschätzungen wiesen auf einen negativen Langzeitverlauf bei Folgen einer früher erlittenen Hirnblutung mit bleibendem Hirndefekt hin. Da ihm mit Verfügungen vom 21. Februar und vom 8. März 2021 eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. September 2020 zugesprochen worden sei, sei der Anspruch auf Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten entstanden (S. 10).
2.2 Die Beklagte führte aus (Urk. 8 S. 3), der Kläger sei von Juli 2012 bis Juni 2017 als Gemeindearbeiter beim Strassenwesen der Gemeinde Y.___ angestellt gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden, da der Kläger seinen Führerschein verloren und somit die Anstellungsbedingungen nicht mehr erfüllt habe. Für den massgebenden Zeitraum seien keine Angaben zum Vorliegen einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu finden. Nach der Kündigung sei der Kläger von Juli 2017 bis Juni 2019 bei der Arbeitslosenversicherung mit einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit angemeldet gewesen und während dieser Zeit habe er verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. So sei der Kläger von Juli bis September 2017 als Temporärmitarbeiter bei der D.___ AG, von Oktober bis Dezember 2017 als Unterhaltsmitarbeiter bei der Gemeinde Z.___, von März bis Juni 2018 als Pflegehelfer im Altersheim E.___, von Juli bis August 2018 im Gartenbau bei der F.___ AG, von August bis Dezember 2018 als Gärtner bei der A.___ AG, von März bis Juli 2019 in einem Praktikum als Hauswart bei der G.___ AG und von August bis November 2019 als Gärtner bei der A.___ AG tätig gewesen. Echtzeitliche Arbeitsunfähigkeiten seien dem Kläger erst aufgrund eines erlittenen Handknochenbruchs vom 21. bis 28. März 2019 attestiert worden. Der Kläger habe auch anlässlich des Früherfassungsgesprächs vom 5. März 2019 bei der IV darüber informiert, dass er nie krank gewesen sei und neben dem Handknochenbruch keine sonstigen Einschränkungen habe.
Es sei zwar mit IV-Verfügung vom 22. Februar 2021 aufgrund einer verspäteten Anmeldung ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab 1. September 2020 anerkannt und der Beginn des Wartejahrs auf den 1. Juli 2017 festgelegt worden. Dieser Entscheid sei ihr aber nicht eröffnet worden und begründe keine Bindungswirkung (S. 5). Während der Zeit ihrer Versicherungsdeckung sei es dem Kläger möglich gewesen, mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu arbeiten. In der Folge sei er von Juli 2017 bis Juni 2019 mit einer 100%gen Vermittlungsfähigkeit bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen und habe entsprechende Leistungen bezogen. Gleichzeitig habe er während dieser Zeit verschiedene befristete Arbeitseinsätze wahrgenommen, ohne dass für diesen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit echtzeitlich bescheinigt worden oder eine gesundheitsbedingte Leistungseinbusse in Erscheinung getreten sei. Die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit, die zur späteren Invalidität ab September 2020 geführt habe, sei damit frühestens im Juli 2019 und somit nach der Deckungszeit bei ihr eingetreten (S. 6).
3.
3.1 Die medizinischen Verhältnisse gestalten sich wie folgt:
3.2 Im Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 7. Juli 2017 (Urk. 12/17/10-15) über die neuropsychologische Untersuchung vom 29. Juni 2017 notierten die zuständigen Fachpersonen einen Status nach Hirnblutung ca. 1986 unter Aspirin mit Teilkalottentrepanationen und Teilentfernung der Kalotte, wobei dazu keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Die Fragestellung betreffe die aktuell subjektiv zunehmenden Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten bei Status nach Hirnblutung vor Jahren und Verlust der Arbeitsstelle.
Die neuropsychologischen Untersuchungsbefunde zeigten beim vollständig orientierten Kläger ein leichtgradiges frontales Verhaltenssyndrom, eine mittelgradige Aufmerksamkeitsstörung, eine leichte Störung sprachlicher Fähigkeiten und eine erschwerte visuelle Gesichtsfeldexploration. Die verbal-mnestische Lern- und Speicherleistung sowie Gnosis und Apraxie seien insgesamt unauffällig. Der Kläger zeige die typischen Veränderungen der Frontalhirnfunktionen. Er wirke freundlich, liebenswert, etwas umständlich denkend, originell und bemüht, alles gut zu machen. Zudem zeigten sich ein erhöhter Rededruck, eine leichte Distanzminderung, Aufmerksamkeitseinbussen und eine verbale Ablenkbarkeit. Schwierigkeiten bestünden bei der Gewichtung von Details und dabei den Gesamtüberblick über komplexe Sachverhalte gewinnen zu können sowie beim planerischen Verhalten. Aufgrund der Schwierigkeiten, eine komplexe Figur in ihrem Konzept zu erfassen, bestünden Zweifel am Abstraktionsvermögen (S. 4).
Dem Kläger sei es sehr wichtig, selbständig und erfolgreich zu sein und die Folgen der Hirnblutung habe er jahrelang gut kompensieren können. Mit zunehmendem Alter nehme die Kompensationsleistung eines geschädigten Hirns jedoch ab, was sich in zunehmenden Aufmerksamkeitseinbussen sowie in Schwierigkeiten, komplexe Situationen bewältigen zu können, zeige. Ein IV-gestützte Arbeitssuche, gegebenenfalls eine Umschulung, sei indiziert, wobei der Kläger von einer längeren Einarbeitungszeit und von einem gut strukturierten Arbeitsumfeld profitieren könnte. Der Anspruch auf eine IV-Berentung sei unter diesen Gegebenheiten aufgrund der Spätfolgen der Hirnschädigung zu prüfen. Aufgrund der Arbeitsgedächtnisstörung und der visuell betonten Aufmerksamkeitsstörungen, kombiniert mit dem eingeschränkten Gesichtsfeld von 75 %, sei zudem vom Erwerb des Führerscheins abzuraten. Dass sich der Kläger dennoch für fahrtauglich halte, könne als Anosognosie seiner neuropsychologischen Einbussen interpretiert werden. Als neuropsychologische Diagnosen bestünden ein leichtgradiges frontales Verhaltenssyndrom mit einer mittelgradigen attentionalen Funktionsstörung und einer erschwerten visuellen Exploration sowie leichte sprachliche Defizite bei Status nach Hirnblutung im Kindesalter wahrscheinlich linkshemisphärisch (S. 6).
3.3 In einem weiteren Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 7. August 2017 (Urk. 12/17/8) über die Sprechstunde vom 4. August 2017 führte die zuständige Oberärztin aus, die Zuweisung des Klägers sei wegen zunehmender Gedächtnisstörungen erfolgt. Der Kläger sei der Meinung, dass sich irgendetwas in seinem Hirn verändere. Zum Beispiel falle es ihm schwer zu realisieren, was andere Gesprächspartner sagen und er vergesse häufig, was besprochen worden sei. Nach der Hirnblutung im Alter von 13 Jahren sei es ihm eigentlich soweit gut gegangen und er habe sein Leben zu managen gewusst. In den letzten drei Monaten habe er nun erstmalig Defizite wahrgenommen und wünsche eine Abklärung. Es zeige sich ein leichtgradiges frontales Verhaltenssyndrom mit einer mittelgradigen attentionalen Funktionsstörung, einer Gesichtsfeldeinschränkung und einer leichten Sprachstörung. Diese seien am wahrscheinlichsten im Rahmen der Hirnblutung im Alter von 13 Jahren zu werten. Ein MRI Schädel sei angeordnet worden.
Im Kurzbericht vom 30. August 2017 (Urk. 12/17/6) führte die Oberärztin zum MRI Befund vom 18. August 2017 aus, die MRI Untersuchung zeige einen grossen Territorialinfarkt okzipital links und aufgrund der Bohrlochtrepanationen wahrscheinlich mit Einblutung in das Ischämieareal. Hierbei sei auch der dorsale Anteil des linken Thalamus betroffen. Dieser wirke partiell atroph und ebenfalls das Putamen links. Der Befund sei mit den neuropsychologischen Defiziten des Klägers gut vereinbar.
3.4 Im Bericht des Zentrums B.___ vom 24. September 2020 (Urk. 12/61) über die vom 8. Juni bis 11. September 2020 erfolgte Abklärung hielten die Sachverständigen fest, die Abklärung erfolge mit den Zielen berufliche Standortbestimmung, definieren der persönlichen und fachlichen Ressourcen sowie allfälliger Einschränkungen und zur Definition möglicher künftiger Tätigkeitsgebiete im ersten Arbeitsmarkt mit Umschreiben von möglicher Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit (S. 2).
Unter dem Titel Fähigkeiten und Grenzen führten die Sachverständigen aus (S. 12), der Kläger sei als freundlicher, korrekter und aufgeschlossener Rehabilitand erlebt worden. Er habe rege das Gespräch mit seinem Umfeld gesucht, wobei seine Ausführungen recht schnell ausschweifende und etwas umständliche Züge hätten annehmen können und er dabei auch immer wieder von aussen habe auf seine Arbeit zurückgelenkt werden müssen. Für den Zuhörer sei es dabei manchmal schwierig gewesen, den Gedankengängen zu folgen. Auch in Rückmeldungsgesprächen sei der Eindruck entstanden, dass der Kläger einzelne Kritikpunkte bei sehr genauer Erklärung zwar bis zu einem gewissen Umfang verstehe, diese aber nicht in den Gesamtkontext seiner Situation bringen und deshalb letztlich kein oder wenig Verständnis dafür aufbringen könne. Auffällig sei in diesem Zusammenhang und in Betrachtung der oft schwachen Abklärungsresultate ein kaum vorhandenes Störungsbewusstsein. So habe er bereits zu Beginn der Abklärung bekundet, dass er bei sich, abgesehen von der Sichtfeldeinschränkung, eigentlich gar keine Einschränkungen sehe. Dass er seine Arbeitsstellen verloren habe und keine neue Anstellung mehr finden könne, habe er stets nur der Sichtfeldeinschränkung und der nicht gegebenen Fahreignung zugeschrieben. Auch im Verlauf der Abklärung habe sich diese Ansicht nicht verändert und trotz vieler Rückmeldungsgespräche und nahezu durchgehend nicht verwertbarer Resultate habe der Kläger kaum Einschränkungen bei sich gesehen.
Bei der Definition der persönlichen und fachlichen Ressourcen und allfälliger Einschränkungen (S. 16) sei die grosse Stärke des Klägers sein unbedingter Wille, arbeiten zu wollen. Dabei zeige er sich den ihm aufgetragenen Arbeiten gegenüber offen und erledige diese sehr ausdauernd und mit Engagement, auch wenn sich diese aufgrund von Fehlern und notwendigen Korrekturen oft in die Länge gezogen und ihn sehr gefordert hätten. Dass er dabei immer das bestmögliche Resultat habe erzielen wollen, sei gut erkennbar gewesen. Demgegenüber seien aber verschiedenste, auf die Arbeitsleistung bedeutend negativ einwirkende Einschränkungen gestanden und in der Praxis hätten sich diese Defizite bereits in der Arbeitsvorbereitung, der Planung und dem Vorstellungsvermögen hinsichtlich des Vorgehens und dem möglichen Resultat einer Arbeit gezeigt. Ein in der Regel massiv erhöhter Instruktions-, Begleit- und Kontrollaufwand sei innerhalb der in der Abklärung durchlaufenen Aufgaben seitens des Berufabklärers meist vonnöten gewesen. Die Vergesslichkeit des Klägers sei ein Faktor, welcher zu einem stark erhöhten Fehleraufkommen beigetragen habe. So hätten sich die Resultate in den handwerklichen und kognitiven Aufgaben meistens qualitativ in deutlich ungenügenden Bereichen bewegt und/oder seien mit sehr grossen zeitlichen Verlangsamungen erarbeitet worden. Hinsichtlich der zeitlichen Belastbarkeit habe der Kläger vier Stunden täglich im Zentrum B.___ gut bewältigen können. Bezogen auf die Leistungsfähigkeit insgesamt sei aber aufgrund der vielseitigen Einschränkungen und Defizite, welche sich sowohl in den breit abgestützten Abklärungsresultaten sowie im externen Arbeitseinsatz widerspiegelten, wie auch aufgrund des sehr hohen erforderlichen Instruktions-, Betreuungs- und Kontrollaufwandes eines potenziellen Arbeitsgebers derzeit kein Potenzial für eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu ersehen. Ein für den Kläger angemessenes Arbeitsumfeld sei der zweite Arbeitsmarkt (S. 17).
3.5 Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Kantonsspitals C.___ vom 4. September 2020 (Urk. 12/60/10-11) hielten die Sachverständigen unter Bezugnahme auf die neuropsychologische Untersuchung im August 2020 fest, insgesamt seien die Befunde mit einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionseinschränkung vereinbar mit mittel bis deutlich beeinträchtigten attentionalen Leistungen und Leistungseinbussen in mnestischen und exekutiven Teilfunktionen mit verminderter Flexibilität und Planungsschwierigkeiten. Schwierigkeiten bestünden in Teilen der visuellen Wahrnehmung mit Gesichtsfeldeinschränkung sowie einem Verhaltenssyndrom. Die Minderleistungen seien am ehesten auf die dokumentierte im Kindesalter erlittene Hirnschädigung zurückzuführen und aktuell durch die psychosoziale Belastungssituation akzentuiert. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Zentrum B.___, welches den Kläger in der praktischen Abklärung während dreier Monate bis Anfang September 2020 begleitet habe, sei aufgrund des beschriebenen Verhaltenssyndroms, welches eine engmaschige Begleitung durch einen etwaigen Arbeitgeber und ein gut strukturiertes Arbeitsumfeld verlange, in Kombination mit den mindestens mittelschweren kognitiven Funktionseinschränkungen davon auszugehen, dass keine relevante Arbeitsleistung erbracht werden könne.
4.
4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die IV-Stelle das Wartejahr im Juli 2017 eröffnet und den Ablauf per 30. Juni 2018 festgelegt hat (vgl. Urk. 12/72/2). Indes wurde die Beklagte nicht ins Vorbescheidverfahren der IV-Stelle einbezogen (vgl. Urk. 12/70/3), sodass eine Bindungswirkung (E. 1.4 vorstehend) an die Verfügungen der IV-Stelle vom 22. Februar und 8. März 2021 (Urk. 12/76-77) grundsätzlich entfällt. Die Frage, ob eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten eingetreten ist und gegebenenfalls, ob auf die Invaliditätsgradermittlung der IV-Stelle abgestellt werden kann, unterliegt damit einer freien Prüfung.
4.2 Hinsichtlich des sachlichen Konnexes ist festzuhalten, dass die Rentenzusprache der IV-Stelle auf den Berichten des Kantonsspitals C.___ insbesondere vom 4. September 2020 (E. 3.5 hiervor) basiert, welchen der regionale ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle gemäss Aktenvermerk vom 2. Oktober 2020 (Urk. 12/64/2021) Beweiswert zuerkannt hat. Der Gesundheitsschaden, welcher zur Invalidisierung geführt hat, besteht demnach aus einer mittelschweren neuropsychologischen Störung im Zusammenhang mit einer Hirnblutung, die der Kläger im Alter von 13 Jahren erlitten hatte. Der sachliche Zusammenhang ist damit insoweit erstellt, als der Kläger aufgrund der mittelschweren neuropsychologischen Störung nicht mehr arbeitsfähig war, was im März 2019 zur IV-Anmeldung geführt hat.
4.3
4.3.1 Streitig und zu prüfen ist der zeitliche Zusammenhang und ob die Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, die zur Invalidität geführt hat, während dem Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten, wo der Kläger vom 1. Juli 2012 bis Ende Juli 2017 (Kündigung per 30. Juni 2017 und Nachdeckung [Urk. 2/9]) versichert war, oder aber erst danach eingetreten ist.
Es ist dokumentiert, dass der Kläger bereits in der neuropsychologischen Untersuchung vom 29. Juni 2017 und damit noch während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten über zunehmende Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten klagte. Die medizinischen Sachverständigen diagnostizierten dabei ein leichtgradiges frontales Verhaltenssyndrom, eine mittelgradige Aufmerksamkeitsstörung und eine leichte Störung sprachlicher Fähigkeiten sowie eine erschwerte visuelle Gesichtsfeldexploration. Mit Blick auf die in den Jugendjahren erlittene Hirnblutung wurde sodann dargelegt, dass der Kläger die typischen Veränderungen der Frontalhirnfunktionen mit Aufmerksamkeitseinbussen und Schwierigkeiten, den Gesamtüberblick über komplexe Sachverhalte zu erhalten, sowie Schwierigkeiten im planerischen Verhalten zeigt. Dabei ist nachvollziehbar, dass bei vorgeschädigtem Hirn die Kompensationsleistungen mit dem Alter abnehmen, was die zunehmenden Aufmerksamkeitseinbussen und Schwierigkeiten, komplexe Situationen bewältigen zu können, erklärt. Es wurde auch dargelegt, dass der Kläger bei diesem Krankheitsbild in Verbindung mit seinem starken Arbeitswillen den fortschreitenden Abbauprozess nicht vollständig zu erfassen vermag. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass er sich nach wie vor für fahrtauglich hält, was die Sachverständigen als Anosognosie der neuropsychologischen Einbussen interpretierten (E. 3.2).
Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung der Beklagten der Kläger nicht darauf zu behaften, dass er anlässlich des Früherfassungsgesprächs vom 5. März 2019 erklärte, nie krank gewesen zu sein. Die Beklagte übersieht dabei auch, dass der Kläger im Meldeformular vom 1. Februar 2019 angegeben hatte, Grund seiner seit Juli 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei seine Hirnschädigung und Asthma (Urk. 12/3). Dazu wurde auch bereits in der Sprechstunde vom 4. August 2017 festgehalten, dass der Kläger angegeben hatte, dass er seit drei Monaten eine Veränderung wahrnehme, indem es ihm zunehmend schwerfalle, Gesprächen zu folgen und er häufig vergesse, was besprochen worden sei (E. 3.3). Dem Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats Y.___ vom 22. März 2017 (Urk. 2/9 S. 1) ist zu entnehmen, dass der Kläger, der am 1. Juli 2012 seine Anstellung als Mitarbeiter im Strassenwesen der Gemeinde Y.___ angetreten hatte, zu Beginn der Anstellung noch im Besitze eines ausländischen Führerausweises für Personenwagen war, welcher ihm später aberkannt wurde. Dazu ist dokumentiert, dass ihm später aufgrund von festgestellten Schwächen im kognitiven und persönlichen Bereich im Rahmen einer verkehrspsychologischen Begutachtung im August 2015 auch die Fahrerlaubnis für Motorfahrräder (Kat. M) entzogen wurde. In der Folge war es dem Kläger trotz absolvierter kognitiver Trainings nicht mehr möglich, seine Fahrtüchtigkeit zum Führen eines Motorfahrrades wieder zu erlangen. Zweifellos konnten damit die zunehmenden gesundheitlichen Schwierigkeiten des Klägers dem Arbeitgeber nicht verschlossen bleiben.
Dabei greift auch das Argument nicht, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sei nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, da die Anstellungsvoraussetzungen aufgrund der fehlenden Fahrerlaubnis nicht mehr erfüllt gewesen seien (vgl. Urk. 2/9 S. 2). Denn dass der Kläger zuletzt auch noch den Führerausweis für ein Motorfahrrad verlor und die Fahrtauglichkeit nicht wiedererlangen konnte, gründet in den zunehmenden kognitiven Beeinträchtigungen aufgrund eines Abbauprozesses im Zusammenhang mit dem vorgeschädigten Hirn. Dass der Kläger die Anstellungsvoraussetzungen bei der Gemeinde Y.___ nicht mehr erfüllen konnte, war somit direkte Folge der fortschreitenden Erkrankung. Der Prozess hat damit während dem Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde Y.___ eingesetzt und sich die Leistungseinbusse in diesem Arbeitsverhältnis auch konkret und nachteilig bemerkbar gemacht. Dass dabei der stets um Arbeit bemühte und nur teilweise krankheitseinsichtige Kläger sich keine Arbeitsunfähigkeitsatteste ausstellen liess, ändert daran nichts. Der Eintritt der relevanten Leistungseinbusse im Zeitraum der Versicherungsdeckung bei der Beklagten ist damit erstellt.
4.3.2 Zu prüfen bleibt eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes nachdem der Kläger nach der Kündigung durch die Gemeinde Y.___ einerseits bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % von Juli 2017 bis Juni 2019 Arbeitslosenentschädigung bezogen hat (vgl. Urk. 12/7/4) und anderseits in Praktika und befristeten Anstellungen tätig war.
Dokumentiert ist dazu eine Anstellung vom 10. Oktober bis 15. Dezember 2017 bei der Gemeinde Z.___ (Urk. 12/5/4), die Zertifizierung für den Lehrgang als Pflegehelfer SRK vom 8. August 2018 (Urk. 12/5/1) und eine Anstellung vom 3. September bis 21. Dezember 2018 bei der A.___ AG (Urk. 12/5/3).
Dem Lebenslauf ist zudem eine befristete Anstellung von Juli bis September 2017 als temporärer Mitarbeiter bei der D.___ AG, ein Praktikum als Pflegehelfer SRK von März bis Juni 2018, eine befristete Anstellung von Juli bis August 2018 bei der F.___ AG, ein Zertifikatskurs Hauswartschulung inklusive Praktikum bei der H.___ AG von März bis Juli 2019 und eine befristete Anstellung von August bis November 2019 bei der A.___ AG zu entnehmen (Urk. 12/31/4). Darauf beruft sich auch die Beklagte (vgl. Urk. 8 S. 3) und leitet daraus einen Unterbruch des zeitlichen Konnexes her (Urk. 21 S. 3).
4.3.3 Es ist unbestritten, dass keine der seit der Kündigung bei der Gemeinde Y.___ aufgenommenen Anstellungen wesentlich mehr als drei Monate dauerte. Sodann mündete auch keine dieser Anstellungen in eine Festanstellung. Die Akten belegen zudem beständig einen starken Arbeitswillen des Klägers, welchem es seit seiner Hirnblutung im Jugendalter sehr wichtig war, selbständig und erfolgreich zu sein (vgl. Urk. 12/17/14 und Urk. 12/61/16). Es besteht kein Grund, an seiner Darstellung, dass es ihm seit der Kündigung bei der Gemeinde Y.___ trotz aller Bemühungen nicht mehr gelungen ist, die jeweils befristeten Anstellungen in eine Festanstellung zu überführen, zu zweifeln. Aufgrund der medizinischen Berichte ist belegt, dass beim Kläger ein eingeschränktes Störungsbewusstsein vorliegt, welches als Folge der erlittenen Hirnblutung, der fortschreitenden Abnahme von Kompensationsleistung und Schwierigkeiten, komplexe Situationen bewältigen zu können, zu fassen ist. Dass der allseits als liebenswert, freundlich, fleissig und sehr bemüht alles richtig zu machen beschriebene Kläger im Rahmen der lediglich befristeten Anstellungen keine Reklamationen oder Beanstandungen vorweisen kann, ist nicht zu seinen Ungunsten auszulegen. Denn offensichtlich haben seine gesundheitsbedingten Leistungsdefizite, die im Rahmen der dreimonatigen Abklärungen im Zentrum B.___ hinreichend detailliert aufgezeigt wurden, dazu geführt, dass der Kläger nicht längerfristig angestellt wurde. Auf ein sinnfälliges Ereignis nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Gemeinde Y.___, welches als Beginn einer erstmalig oder nach einer erheblichen zeitlichen Unterbrechung aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zu deuten wäre, ist damit nicht zu schliessen. Vielmehr sind die danach aufgenommenen Erwerbstätigkeiten und Weiterbildungsbemühungen bei objektiver Betrachtung als wenig erfolgsversprechende Eingliederungsversuche zu werten, welche die zeitlich vorbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht zu unterbrechen vermochten. Daran ändert auch nichts, dass sich der Kläger im Zuge seiner Entlassung bei der Gemeinde Y.___ bei der Arbeitslosenkasse als 100 % vermittelbar bezeichnet hat und sich keine Arbeitsunfähigkeiten attestieren liess. Wie ausgeführt, ist die fehlende Krankheitswahrnehmung (Anosognosie) mit der Hirnschädigung und dem fortschreitenden Abbauprozess medizinisch begründet und kann sich nicht zu Lasten des Klägers auswirken. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch, dass die Invalidenversicherung das Wartejahr auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Gemeinde Y.___ im Juli 2017 eröffnet hat.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die als Spätfolge der Hirnblutung verursachte invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während dem Versicherungsverhältnis bei der Beklagten eingetreten ist und die danach aufgenommenen Tätigkeiten bei objektiver Betrachtung als Eingliederungsversuche zu werten sind, die die zeitlich vorbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht zu unterbrechen vermochten. Damit steht fest, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten eingetreten und diese leistungspflichtig ist.
5.
5.1 Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 70 % (ganze Rente ab 1. September 2020; Verfügungen vom 22. Februar und 8. März 2018 [Urk. 12/7677]) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente der Beklagten.
5.2
5.2.1 Der Kläger bezifferte den jährlichen Rentenanspruch gestützt auf den Vorsorgeausweis vom 1. Januar 2017 (Urk. 2/6) mit Fr. 27'310.--. Die Beklagte reichte einen Vorsorgeausweis gültig ab 1. Mai 2017 (Urk. 9/2) lautend auf eben diesen Betrag ein. Ein im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs im September 2020 gültiges Vorsorgereglement reichte die Beklagte nicht ein. Der Kläger reichte die Ausgabe gültig ab 1. Januar 2022 zu den Akten (Urk. 2/27).
In masslicher Hinsicht enthielt sich die Beklagte in ihrer Klageantwort wie auch in ihrer Duplik weiterergehender Ausführungen. Dies auch in Bezug auf den beantragten Zinssatz von 5 % seit Klageanhebung.
5.2.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Mangels genügender Angaben ist eine abschliessende Festsetzung des Anspruchs in masslicher Hinsicht durch das Gericht nicht möglich. Praxisgemäss ist somit die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).
5.3 In Gutheissung der Klage ist die Beklagte demzufolge zu verpflichten, dem Kläger basierend auf dem Entscheid der Invalidenversicherung und einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab September 2020 die obligatorischen und reglementarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins seit Klageanhebung vom 29. August 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten.
6. Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Zusprache einer Prozessentschädigung für den anwaltlich vertretenen Kläger von Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) erscheint als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % die obligatorischen und reglementarischen Invalidenleistungen ab September 2020 nebst Verzugszins seit 29. August 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
- Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef