Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2022.00071
AHV_NR
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 16. November 2022
in Sachen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Klägerin
gegen
X.___ AG
Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe vom 22. August 2022, mit welcher die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG erhob (Urk. 1 S. 1):
1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 9'310.05 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2020 und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen;
2.die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'500.-- Bearbeitungsgebühren für die Führung des vorliegenden Prozesses zu bezahlen;
3.der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «1» des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach vom 6. Januar 2022 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten,
unter Hinweis darauf, dass
die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 5. September 2022 (Urk. 3, vgl. auch Urk. 8) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,
in Erwägung, dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag Nr. «2» vom 24. Februar 2010 (Urk. 2/3) vom 1. März 2010 (Urk. 2/1 Ziff. 5.1) bis zum 31. Juli 2020 (Urk. 2/23) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen gewesene Beklagte habe ab 1. Januar 2019 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht mehr bezahlt und sei ihr den Betrag von Fr. 9'310.05 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2020 und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte vor- beziehungsweise ausser-prozessual - abgesehen vom erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/33, vgl. auch Urk. 2/28) - Bestand und/oder Höhe der nun eingeklagten Forderung ausweislich der Akten nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) gemäss der Berechnung der Beklagten nachvollziehbar (Urk. 1 S. 4) und durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Kontoauszug 2019 bis 2022 (Urk. 2/34) hinzuweisen ist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen und die Klägerin insbesondere berücksichtigt hat, dass Dr. Y.___ bei der Beklagten ab 1. Januar 2018 nicht mehr als beitragspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt war, weshalb sie die für ihn bereits belasteten Beiträge 2018 bis 2020 dem Konto der Beklagten wieder gutgeschrieben hat (Urk. 2/31, vgl. auch Urk. 1 S. 4),
die von der Klägerin in Betreibung gesetzte und eingeklagte Forderung in Höhe von total Fr. 9'310.05 Beitragsforderungen, Mahnspesen von Fr. 100.--, Kosten für rückwirkende Mutationen von Fr. 300.-- (2 x Fr. 150.--), Auflösungsgebühren von Fr. 700.-- und Zinsen bis zum 30. September 2020 enthält (Urk. 1 S. 4),
die Mahnspesen, Auflösungsgebühren sowie die zusätzlich geforderten Bearbei-tungsgebühren von Fr. 600.-- ihre Grundlage im Kostenreglement (Urk. 2/5) der Klägerin haben,
die Klägerin gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BVG und die Ziff. 2.2 und 3.3 des unterzeichneten Anschlussvertrages (Urk. 2/2) zur Erhebung von Verzugszinsen berechtigt ist und Zinsen zu Gunsten oder zu Lasten des Arbeitgebers am Ende des Versicherungsjahres gutgeschrieben bzw. belastet werden,
ab dem 1. Oktober 2020 ein Verzugszins von 5 % pro Jahr verlangt wird, was nicht zu beanstanden ist (Art. 104 OR),
die Klägerin die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 für den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach vom 15. Dezember 2021 zu Recht nicht einklagte, da diese gemäss ständiger Rechtsprechung nicht im vorliegenden Verfahren zuzusprechen sind, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können (vgl. etwa das Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/100 vom 26. September 2001 E. 5; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2017 vom 13. Juni 2018 E. 3.6.2),
die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 9'310.05 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2020 sowie Fr. 600.-- (Bearbeitungsgebühren für die Einleitung des Betreibungsverfahrens) zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr. «1» des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2021 [Urk. 2/33]) in diesem Umfang aufzuheben ist,
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer),
dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, die auf Fr. 1’000. (inkl. Barauslagen und MWST) - statt wie beantragt auf Fr. 1'500.-- (vgl. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) - festzusetzen ist,
erkennt der Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 9'310.05 nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Oktober 2020 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «1» des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2021) in diesem Umfang aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
- X.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
VogelSonderegger