Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
BV.2022.00072
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
in Sachen
Sammelstiftung Vita
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich
Klägerin
gegen
X.___ GmbH
Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe vom 2. September 2022, mit welcher die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH erhob (Urk. 1 S. 2):
«1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 40'073.80, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.08.2022, zuzüglich CHF 514.70 Zins bis 31.07.2022 und vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. «1» des Betreibungsamtes Zürich 1 erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen,
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.»
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;
unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 3; zugestellt am 16. September 2022 [Urk. 4]) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist;
in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag vom 2. beziehungsweise 15. September 2020 (Urk. 2/1) ab dem 1. August 2020 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte habe seit dem 13. April 2021 die fälligen Vorsorgebeiträge zuzüglich Zins sowie Mahnspesen und Vertragsauflösungskosten nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 40'073.80 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2022 und Zins vom 1. Januar bis 31. Juli 2022 von Fr. 514.70 sowie vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/10) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die von der Klägerin erhobenen Mahnspesen von total Fr. 500.-- für die am 15. März und 19. April 2022 versandten Mahnungen (Urk. 2/7), die Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.-- (vgl. Urk. 2/8) sowie die vertraglichen Inkassomassnahmenskosten (Betreibungsbegehren Fr. 300.--) ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 2 bis 3 des Kostenreglements Version 2010 haben (Urk. 2/1 S. 6),
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 40'073.80 durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Aufstellung der Ausstände der Jahre 2021 und 2022 (Urk. 2/5), die Schlussabrechnung vom 28. Juni 2022 (Urk. 2/9) sowie den Zahlungsbefehl vom 15. August 2022 (Urk. 2/10) hinzuweisen ist,
keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,
die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 40'073.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2022 und Zins vom 1. Januar bis 31. Juli 2022 von Fr. 514.70 sowie vertragliche Inkassomassnahmenskosten von Fr. 300.-- zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr. «1» des Betreibungsamtes Zürich 1 erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 15. August 2022, Urk. 2/10) in diesem Umfang aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Be treibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 1’200.-- aufzuerlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen;
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 40'073.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2022 und Zins vom 1. Januar bis 31. Juli 2022 von Fr. 514.70 sowie vertragliche Inkassomassnahmenskosten von Fr. 300.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «1» des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 15. August 2022) in diesem Umfang aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’200.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung Vita
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Gräub Lanzicher