Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2022.00073
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 12. Oktober 2023
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
PFS Vorsorgestiftung II
c/o Werner Wunderlin, Rechtsanwalt
Bahnhofstrasse 42, 5400 Baden
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene X.___ war als Kundenbetreuer Vorsorge für die Y.___ AG tätig (Urk. 2/2) und dadurch bei der PFS Vorsorgestiftung II berufsvorsorgeversichert. Per 30. Juni 2021 liess sich X.___ alterspensionieren. Die PFS Vorsorgestiftung II richtete ihm seine Altersleistung als Kapitalauszahlung in Höhe von Fr. 300'216.55 und als monatliche Altersrente in Höhe von Fr. 2'414.85 zuzüglich monatliche Kinderrente in Höhe von Fr. 193.25 aus (Urk. 2/3).
2. Mit Eingabe vom 31. August 2022 erhob X.___ Klage gegen die PFS Vorsorgestiftung II und beantragte (Urk. 1):
1. Die Altersrente bei der Pensionierung am 30. Juni 2021 (Pensionierungsalter 64/11) sei mit einem Umwandlungssatz von 5,69 % (Stand 2019) zu berechnen und als zusätzliche Umwandlungsmassnahme um 40 % des Rentenzuwachses gemäss Reglement 2018 zu erhöhen, was zu einem monatlichen Rentenanspruch von Fr. 2'530.-- führt.
Die monatliche Differenz von Fr. 115.65 zwischen der neuen und der bisherigen, bereits ausgerichteten Altersrente sei ab dem 1. Juli 2021 nachzuzahlen und ab dem heutigen Datum mit 5 % gemäss Art. 104 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) zu verzinsen.
2. Eventualiter sei die Altersrente bei der Pensionierung am 30. Juni 2021 (Pensionierungsalter 64/11) mit einem Umwandlungssatz von 5,61 % zu berechnen, was zu einem monatlichen Rentenanspruch von Fr. 2’494.90 führt.
Die monatliche Differenz von Fr. 80.05 zwischen der neuen und der bisherigen, bereits ausgerichteten Altersrente sei ab dem 1. Juli 2021 nachzuzahlen und ab dem heutigen Datum mit 5 % gemäss Art. 104 OR zu verzinsen.
3. Subeventualiter sei die Altersrente bei der Pensionierung am 30. Juni 2021 mit einem Umwandlungssatz von 5,49 % zu berechnen, was zu einem monatlichen Rentenanspruch von Fr. 2'441.60 führt.
Die monatliche Differenz von Fr. 26.75 zwischen der neuen und der bisherigen, bereits ausgerichteten Altersrente sei ab dem 1. Juli 2021 nachzuzahlen und ab dem heutigen Datum mit 5 % gemäss Art. 104 OR zu verzinsen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 12. Dezember 2022 (Urk. 8), die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. In der Folge hielt der Kläger mit Replik vom 12. Januar 2023 ebenso an seinen Anträgen fest (Urk. 12) wie die Beklagte mit Duplik vom 14. März 2023 (Urk. 16). Die Duplik wurde dem Kläger mit Verfügung vom 20. März 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen (Urk. 1), der Stiftungsrat der Beklagten habe im November 2016 die Senkung der Umwandlungssätze von 6 % auf 5,5 % per 1. Januar 2019 beschlossen. Am 28. November 2017 habe der Arbeitgebervertreter der Vorsorgekommission die Mitarbeiter per Mail informiert, dass die Umwandlungssätze des Vorsorgewerks per 1. Januar 2019 sänken. Ihm sei am 28. November 2017 das Ausmass seiner Rentenkürzung nicht bewusst gewesen. Die auf den Ausweisen 2017 und 2018 angezeigten Altersrenten seien noch mit den höheren Umwandlungssätzen des Vorgängerreglements berechnet worden. Erst der Ausweis 2019, welchen er im Frühjahr 2019 erhalten habe, habe die gekürzten Rentenwerte gezeigt.
Die Senkung der Umwandlungssätze per 1. Januar 2019 sei ohne Abfederung beschlossen worden. Die fehlende Abfederung habe eine «Anomalie» im Sparprozess für die Altersrente bewirkt. Das Altersguthaben und die Umwandlungssätze entwickelten sich im Normalfall im Gleichschritt. Ihren Höchststand erreichten beide im AHV-Alter. Bei einer Senkung der Umwandlungssätze um 0,5 % ohne Abfederung werde dieser Mechanismus gestört. Nach der Ankündigung der Vorsorgekommission vom 28. November 2017 hätten gewisse Versicherte bis 31. Dezember 2018 die Möglichkeit gehabt, noch zu den alten, besseren Konditionen vorzeitig in Pension zu gehen. Die Vorsorgekommission hätte die Möglichkeit gehabt, durch eine Anpassung der reglementarischen Bestimmungen zur vorzeitigen Pensionierung zu verhindern, dass nach Bekanntgabe der neuen Regelung Versicherte noch zu den alten Konditionen in Pension gingen. Da sie das nicht gemacht habe, habe sie den Versicherten, die 2018 in Pension gegangen seien, einen Vorteil verschafft. Dies sei nur zulässig, wenn die Altersgenossen, die später in Pension gingen, auch nicht den vollen Stabilisierungsbeitrag leisten müssten. Da eine versicherte Person, die vorzeitig in Pension gehe, ab dem Zeitpunkt ihrer Pensionierung auf das höhere Erwerbseinkommen verzichte, sei die vorzeitige Pensionierung nur eine Option für wohlhabende Versicherte. Es dürfe aber nicht sein, dass die Pensionierungskonditionen von Versicherten, die im AHV-Altern in Rente gingen, schlechter seien als die von Altersgenossen, die es sich leisten könnten, auf das Arbeitseinkommen ihrer letzten Berufsjahre zu verzichten.
Als Ausgleichsmassnahme beantrage er, die mit den Umwandlungssätzen 2019 berechneten Altersrenten der ältesten betroffenen Destinatäre um 40 % des Rentenzuwachses gemäss Reglement 2018 zu erhöhen. Dies ergebe eine Rente per 1. Juli 2021 in Höhe von Fr. 2'530.50 pro Monat. Zumindest hätte er aber im Alter von 64/11 den Umwandlungssatz erhalten müssen, den er erhalten hätte, wenn er am 31. Dezember 2018, dem letzten Tag bevor das Reglement in Kraft getreten sei, in Pension gegangen wäre.
Am 15. Dezember 2020 seien die Versicherten darüber informiert worden, dass am 1. Januar 2021 ein neues Reglement in Kraft trete und die Umwandlungssätze sänken. Anders als 2019 seien die Umwandlungssätze nicht schlagartig, sondern in kleinsten monatlichen Schritten verteilt über 5 Jahre um insgesamt 0,6 % gesenkt worden. Die Versicherten, die am 1. Januar 2021 das Alter für eine vorzeitige Pensionierung erreicht hätten, hätten damit die Abfederung erhalten, die der gleichen Personengruppe bei der Reglementsänderung per 1. Januar 2019 verweigert worden sei. Aus seiner Sicht gebe es für diese Ungleichbehandlung keine sachlichen Gründe. Zum Zeitpunkt der Information vom 15. Dezember 2020 sei er sieben Monat vor seiner Pensionierung im AHV-Alter gestanden. Verglichen mit dem Reglement 2019 sinke seine Rente um Fr. 48.70. Damit er hätte rational entscheiden und planen können, hätte er sich aber darauf verlassen können müssen, dass der ein Jahr vor seiner Pensionierung auf seinem Vorsorgeausweis angezeigte Wert der Altersrente bei seiner Pensionierung noch gelte. Mit der sehr kurzfristig avisierten Kürzung des Umwandlungssatzes verstosse die Beklagte ihm gegenüber gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Im Eventualantrag 2 beantrage er deshalb, seine Altersrente sei auf Basis des Reglements 2019 zu berechnen, woraus sich per 1. Juli 2017 eine Altersrente von Fr. 2'441.60 pro Monat ergebe.
2.2 Die Beklagte brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 8), soweit der Kläger nicht beschlossene Abfederungsmassnahmen rüge, könne auf die Klage nicht eingetreten werden. Der Entscheid über Abfederungsmassnahmen liege im Ermessen des Stiftungsrates. Allfällige rechtswidrige Beschlüsse des zuständigen Kassenorgans wären gegebenenfalls auf dem Beschwerdeweg zu überprüfen gewesen.
Das Reglement als Bestandteil des Vorsorgevertrages zwischen ihr und den einzelnen versicherten Personen könne gestützt auf einen reglementarischen Abänderungsvorbehalt vom obersten Organ jederzeit einseitig geändert werden. Schranken der Abänderbarkeit stellten die (wohl-)erworbenen Rechte, das Gleichbehandlungsgebot, das Willkürverbot sowie der Grundsatz von Treu und Glauben dar. (Wohl-)erworbene Rechte seien vorliegend von vornherein nicht tangiert, da dem Kläger im Zeitpunkt der Reglementsrevisionen per 1. Januar 2019 sowie per 1. Januar 2021 erst anwartschaftliche Leistungen zugestanden hätten, die jederzeit abänderbar seien.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei offensichtlich nicht verletzt, da die einschlägigen reglementarischen Bestimmungen auf alle versicherten Personen in gleicher Weise angewandt würden. Die Kürzungen bei vorzeitigen Pensionierungen seien zudem linear erfolgt. Die Tatsache, dass bei laufenden Senkungen von Umwandlungssätzen eine frühere vorzeitige Pensionierung zu einem höheren Umwandlungssatz hätte erfolgen können als dies zwischenzeitlich für die ordentliche Pensionierung gelte, könne keine Ungleichbehandlung begründen. Diese unterschiedlichen Umwandlungssätze lägen in der Natur der Sache, wenn Umwandlungssätze gesenkt werden müssten. Schliesslich sei auch das Willkürverbot nicht verletzt, die Senkungen des Umwandlungssatzes seien offensichtlich sachlich begründet, bedingt durch die Änderungen des Zinsumfeldes sowie der steigenden Lebenserwartung. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass das Willkürverbot auch nicht bereits verletzt werde, wenn auch eine andere reglementarische Regelung denkbar gewesen wäre.
Die reglementarische Einräumung einer Übergangsfrist bzw. Besitzstandswahrung während einer gewissen Übergangszeit könne im Einzelfall aufgrund von Treu und Glauben notwendig sein. Es gehe aber dabei nicht etwa darum, dass die versicherte Person möglichst lange von einer für sie günstigen Regelung profitieren könne. Das Ziel einer solchen Übergangsfrist/-regelung bestehe vielmehr einzig darin, den versicherten Personen die nötige Zeit für die Anpassung an die geänderten Verhältnisse einzuräumen. Vorliegend seien die versicherten Personen sehr frühzeitig über die Senkung des Umwandlungssatzes per 1. Januar 2019 informiert worden. Die weitere Senkung des Umwandlungssatzes ab 1. Januar 2021 sei ab März 2020 kommuniziert worden. Die Versicherten seien also in die Lage versetzt worden, sich den geänderten finanziellen Verhältnissen anzupassen. Gleichzeitig hätten sie damit auch noch von der Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung, basierend auf den bis Ende 2018 geltenden, um 0,5 % höheren Umwandlungssätzen Gebrauch machen können. Das klägerische Vorbringen, ihm sei das Ausmass der Rentenkürzung nach der Zustellung des Informationsschreibens vom 28. November 2017 nicht bewusst gewesen, könne offensichtlich nicht gehört werden. Den versicherten Personen seien die konkreten Umwandlungssätze kommuniziert worden. Beim Kläger handle es sich zudem um einen Vorsorgeberater, welcher mit den entsprechenden Berechnungen bestens vertraut gewesen sei.
Es bestehe weder eine reglementarische noch eine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Abfederungsmassnahmen. Ein solcher könne offensichtlich auch nicht als allgemeiner Rechtsgrundsatz abgeleitet werden.
2.3 Mit Replik vom 12. Januar 2023 erklärte der Kläger (Urk. 12), dadurch, dass der Stiftungsrat die Vorsorgewerke verpflichtet habe, trotz der Dringlichkeit der Anpassung noch zwei Jahr lang die alten Umwandlungssätze anzuwenden, habe er eine Abfederung der Rentensätze der Destinatäre vorgenommen, die 2018 in Pension gegangen seien. Strittig sei, ob nicht auch ihm, der 2018 das Recht gehabt habe, sich frühzeitig zu pensionieren, aber davon nicht Gebrauch gemacht habe, eine Abfederung geschuldet sei. Dies sei eine Frage des Vollzugs. Er dürfe den Klageweg gemäss Art. 73 BVG beschreiten.
Gemäss der Beklagten sei der Entscheid über Ausgleichsmassnahmen respektive der Verzicht darauf ein reiner Ermessensentscheid, der in die Zuständigkeit des Stiftungsrates falle und der auf dem Klageweg nicht angefochten werden könne. Die Beklagte verkenne den Zweck von Ausgleichsmassnahmen. Die Vorsorgekommission habe es unterlassen, die von der Sache her notwendigen Ausgleichsmassnahmen zu beschliessen. Damit habe sie ihren Ermessensspielraum überschritten. Nur durch eine Abfederung sei es möglich, die durch die neuen Umwandlungssätze verursachten Rentenkürzungen auf ein trag- und erklärbares Ausmass zu reduzieren. Die Abfederung sei eine Pflicht.
Die Beklagte schreibe, dass er allfällige rechtwidrige Beschlüsse der Kassenorgane auf dem Beschwerdeweg innerhalb einer richterlich festgelegten Beschwerdefrist hätte überprüfen lassen müssen. Er müsse der Beklagten widersprechen. Strittig seien in diesem Rechtsfall die fehlenden Ausgleichsmassnahmen bei der Anpassung der Rentensätze per 1. Januar 2019. Der Stiftungsrat beschliesse die Umwandlungssätze, die Vorsorgekommission die Ausgleichsmassnahmen in ihrem Vorsorgewerk. Der Mitteilung des Vorsorgewerks vom 28. November 2017, mit der die Umwandlungssätze per 1. Januar 2019 kommuniziert worden seien, sei zum Thema Ausgleichsmassnahmen nichts zu entnehmen. Die Vorsorgekommission habe ihren Beschluss, keine Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen, nicht gehörig mitgeteilt. Es könne keine Beschwerdefrist zu laufen begonnen haben. Die Destinatäre seien von der Beklagten nicht auf ihre Beschwerdemöglichkeiten hingewiesen worden.
2.4 Mit Duplik vom 14. März 2023 machte die Beklagte im Wesentlichen geltend (Urk. 16), bestritten werde die unsubstantiierte und unbelegte Behauptung, der Stiftungsrat habe die Vorsorgewerke verpflichtet, trotz der Dringlichkeit der Anpassung noch zwei Jahre lang die alten Umwandlungssätze anzuwenden. Nicht haltbar sei sodann auch die Aussage, der Stiftungsrat habe damit eine Abfederung der Rentensätze der Destinatäre vorgenommen, die 2018 in Pension gegangen seien. Aus dem Zeitpunkt der Senkung des Umwandlungssatzes könne nicht auf Abfederungsmassnahmen geschlossen werden. Wenn der Umwandlungssatz nicht gesenkt werde, brauche es von vornherein keine Abfederungsmassnahmen. Falsch sei die Behauptung des Klägers, wonach die Vorsorgekommission den versicherten Personen hätte kommunizieren müssen, weshalb keine Abfederungsmassnahmen beschlossen worden seien.
3.
3.1 Gemäss Art. 50 BVG erlassen die Vorsorgeeinrichtungen Bestimmungen über:
a) die Leistungen;
b) die Organisation;
c) die Verwaltung und Finanzierung;
d) die Kontrolle;
e) das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten.
Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein.
3.2 Aufgrund der Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung für den Erlass von Reglementen gemäss Art. 50 BVG steht dieser auch die Kompetenz zur Änderung von Reglementen zu. Durchgeführt werden die Reglementsänderungen durch das oberste Organ (Art. 51 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Ziff. 7 BVG) der Vorsorgeeinrichtung, wobei dessen Abänderungskompetenz insoweit beschränkt ist, als die reglementarischen Bestimmungen sich an die Urkunde bzw. an die Statuten halten und den Rahmen des Gesetzes respektieren müssen. Grundsätzlich darf eine Vorsorgeeinrichtung einen Vorsorgeplan abändern (Abänderung künftiger Leistungen vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses), freilich unter Vorbehalt der Erfüllung des BVG-Minimums. Eine Änderung des Vorsorgeplans erfordert regelmässig eine Änderung des zugrunde liegenden Reglements. Allerdings darf eine einseitige Abänderbarkeit nur dann angenommen werden, wenn das Reglement als Bestandteil des Vorsorgevertrages zwischen versicherter Person einerseits und Vorsorgeeinrichtung andererseits einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Vorsorgeeinrichtung enthält, welchem die versicherte Person durch die Annahme des Vorsorgevertrags ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten zugestimmt hat (Konrad/Lauener, in: Hürzeler/ Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2020, Art. 50 N 48 ff. mit Hinweisen; BGE 117 V 221 E. 4).
Bei einer Abänderung des Reglements sind die Schranken des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Willkürverbots, des Vertrauensschutzes und der Garantie der wohlerworbenen Rechte zu beachten (Vetter-Schreiber, BVG/FZG Kommentar, 4., aktualisierte Auflage, 2021, Art. 50 Rz. 3 ff. mit Hinweisen; Konrad/ Lauener, a.o.O., Art. 50 N 56 mit Hinweisen). In der Praxis werden für Reglementsänderungen angemessene Übergangsfristen gefordert. Allerdings ist es nicht Zweck von Übergangsfristen, den Betroffenen möglichst lange die günstigere bisherige Regelung zu gewähren, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, sich an die neue Bestimmung bzw. die neuen Bestimmungen anzupassen (BGE 123 II 385 E. 9; Konrad/Lauener, a.a.O. Art. 50 N 67 mit Hinweisen).
4.
4.1 Bei der Beklagten handelt es sich um eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB), Art. 331 ff. OR sowie Art. 48 Abs. 2 BVG (Urk. 2/1). Sie ist als Sammelstiftung organisiert. Für jeden angeschlossenen Arbeitgeber wird ein Vorsorgewerk mit eigenem Deckungsgrad geführt (Urk. 9/1 Art. 2, Urk. 9/10 Art. 2). Jedes Vorsorgewerk entscheidet über seinen Vorsorgeplan. Zuständig für den Entscheid über den Vorsorgeplan ist die Vorsorgekommission des jeweiligen Vorsorgewerks (Geschäfts- und Organisationsreglement der Beklagten, Urk. 9/2 Art. 24).
4.2 Der Stiftungsrat der Beklagten beschloss am 18. November 2016 eine Senkung des Umwandlungssatzes im Alter von 65 per 1. Januar 2019 von 6 % auf 5,5 %, wobei er festhielt, dass die Vorsorgewerke vom Umwandlungssatz, den er beschlossen habe, abweichen könnten. Diese individuellen Umwandlungssätze pro Vorsorgewerk seien für jedes Vorsorgewerk einzeln festzuhalten (Urk. 9/3). Die Vorsorgekommission des Vorsorgewerks des Klägers beschloss, der Vorgabe des Stiftungsrates ohne Abweichungen zu folgen (Urk. 2/7). Die Destinatäre wurden mit E-Mail vom 28. November 2017 über die Senkung der Umwandlungssätze per 1. Januar 2019 informiert (Urk. 2/11). Per 1. Januar 2021 wurden die Umwandlungssätze erneut gesenkt, und zwar um 0,01 % pro Monat, mit einem Endwert im Alter 65 per 1. Januar 2026 von 4,9 % (Urk. 9/8).
4.3 In Art. 27.1 des Vorsorgereglements der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2014, (Urk. 9/9) war festgeschrieben: Dieses Reglement kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat jederzeit geändert werden. Das für jeden Versicherten vorhandene Altersguthaben muss jedoch auch weiterhin für seine Vorsorge verwendet werden. Bereits erworbene Ansprüche werden durch eine Reglementsänderung nicht mehr berührt. Reglementsänderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Im Reglement gültig ab 1. Januar 2020 (Urk. 9/10) war in Art. 62 festgehalten: Der Stiftungsrat hat das Reglement unter Wahrung der erworbenen Ansprüche der Versicherten an die veränderten Verhältnisse, insbesondere an Änderungen der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, anzupassen. Reglementsänderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
4.4 Die Reglemente der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2014 bzw. gültig ab 1. Januar 2020, enthielten in Art. 27.1 bzw. Art. 62 einen Änderungsvorbehalt. Es war den Organen der Beklagten daher grundsätzlich erlaubt, den Umwandlungssatz anzupassen (vgl. BGE 133 V 279 E. 3.1). Die von Geiser im Jahr 2003 vertretene Ansicht, dass eine Änderung nur für den künftig erworbenen Teil des Alterskapitals zulässig wäre, jedoch nicht für das bereits erworbene Alterskapital (AJP 2003, 619, 625), erweist sich durch das Urteil des Bundesgerichts BGE 133 V 279 E. 3.1 als überholt, ging das Bundesgericht doch ohne entsprechende Vorbehalte anzubringen von der Zulässigkeit der Senkung des Umwandlungssatzes aus (vgl. auch Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, 2019, Rz. 1898 Fn 178). Bei einer Senkung des Umwandlungssatzes für zukünftige (Alters-)Leistungen werden denn auch keine wohlerworbenen Rechte tangiert (Konrad/Lauener, a.a.O., Art. 50 N 72).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob durch die konkrete Umsetzung der Senkung des Umwandlungssatzes die Altersleistungen des Klägers unrechtmässig, namentlich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder des Willkürverbots, beeinträchtigt wurden. Unbestritten ist dabei, dass trotz der Senkung das BVG—Minimum auf jeden Fall gewahrt wurde.
5.2 Der am 21. Juli 1956 geborene Kläger liess sich per 30. Juni 2021 pensionieren, mithin im Alter von 64 Jahren und 11 Monaten (Urk. 2/3). Durch die per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzte Senkung des Umwandlungssatzes reduzierte sich der Umwandlungssatz für den Kläger für das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren von 6 auf 5,5 % und für den Zeitpunkt seines effektiven Altersrückstritt im Alter von 64 Jahren und 11 Monaten von 5,9875 % (6 % - 0,15 % : 12 = 5,9875 %; Urk. 2/13) auf 5,4875 % (5,5 % - 0,15 % : 12 = 5,4875 %; Urk. 2/12). Durch die erneute Senkung des Umwandlungssatzes ab 1. Januar 2021 reduzierte sich der Umwandlungssatz pro Monat um weitere 0,01 %, woraus per Ende Juni 2021 für einen Altersrücktritt im Alter von 65 ein Umwandlungssatz von 5,44 % und für den Kläger, welcher zu diesem Zeitpunkt 64 Jahre und 11 Monate alt war, ein Umwandlungssatz von 5,4275 % resultierte (5,44 % – 0,15 % : 12 = 5,4275 %; Urk. 9/8). Die Beklagte stellte ihm die Ausrichtung einer Altersrente gestützt auf einen (gerundeten) Umwandlungssatz von 5,43 % in Aussicht (Urk. 2/3). Der Umwandlungssatz für den Kläger reduzierte sich somit durch die Anpassungen des Umwandlungssatzes für den Zeitpunkt seines effektiven Altersrücktritts von 5,9875 % auf 5,4275 %. Der Umwandlungssatz für den Kläger war im Zeitpunkt seiner effektiven Pensionierung im Alter von 64 Jahre und 11 Monate somit tiefer, als wenn er die Altersrente ab einem Zeitpunkt zwischen Oktober 2017 (Umwandlungssatz 5,4375 %) und Dezember 2018 (Umwandlungssatz 5,6125 %) bezogen hätte.
5.3 Der Kläger macht geltend, dass die Senkung des Umwandlungssatzes per 1. Januar 2019 nicht hätte durchgeführt werden dürfen, ohne dass Massnahmen zur Abfederung ergriffen worden wären. Hierzu ist festzuhalten, dass die Inkraftsetzung des neuen Umwandlungssatzes den Mitarbeitenden am 28. November 2017 bekanntgegeben wurde (Urk. 2/11). Die Versicherten wurden somit frühzeitig über die Änderungen in Kenntnis gesetzt. Dass sich der Kläger der Auswirkungen dieser Änderungen nicht hätte bewusst sein sollen, ist nicht nachvollziehbar, ist er als (ehemaliger) Kundenbetreuer Vorsorge doch fachkundig. Unerheblich für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Senkungen des Umwandlungssatzes ist, dass der Kläger aufgrund seiner konkreten finanziellen Verhältnisse den Zeitpunkt seiner Pensionierung nicht nach Belieben wählen konnte. Dass bei einer Senkung des Umwandlungssatzes zukünftige Bezüger einer Altersrente einen tieferen Umwandlungssatz erhalten als solche, welche noch mit dem früheren Umwandlungssatz in Rente gingen, ist zudem unvermeidlich. Diese Ungleichbehandlung stellt entsprechend auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar.
Wie der Kläger zutreffend geltend macht, wäre es der Beklagten grundsätzlich möglich gewesen, die Senkung des Umwandlungssatzes neben der frühzeitigen Bekanntgabe mit weiteren Massnahmen, wie beispielsweise einer schrittweisen Anpassung oder Ausgleichszahlungen für gewisse Jahrgänge, abzufedern. Soweit durch die Senkung des Umwandlungssatzes das BVG-Minimum nicht tangiert wird und die Schranken des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Willkürverbots und des Vertrauensschutzes nicht verletzt werden, obliegt der Entscheid, wie die Senkung des Umwandlungssatzes konkret durchzuführen ist, jedoch dem Ermessen der Organe des Vorsorgewerks. Dass dabei stets verschiedene Interessen gegeneinander abzuwägen sind, zeigt die Argumentation des Klägers exemplarisch auf. Während er einerseits beanstandet, dass die vom Stiftungsrat am 18. November 2016 beschlossene Senkung des Umwandlungssatzes nicht umgehend umgesetzt wurde, beanstandet er gleichzeitig auch die sofortige Senkung des Umwandlungssatzes ab 1. Januar 2021 (E. 2.1 und E. 2.3). Wie die ab 1. Januar 2021 angeordnete Senkung des Umwandlungssatzes zeigt, reichte die per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzte Senkung des Umwandlungssatzes offenbar nicht aus, um ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu erreichen. So werden denn auch Versicherte, welche nach dem Kläger das ordentliche Rentenalter erreichen, ihre Altersleistungen gestützt auf einem noch tieferen Umwandlungssatz als dem Kläger ausbezahlt erhalten. Wenn die Beklagte insbesondere bei der Senkung des Umwandlungssatzes per 1. Januar 2019 neben der Übergangsfrist weitere Abfederungsmassnahmen angeordnet hätte, welche den Kläger bzw. andere Destinatäre in einem vergleichbaren Alter bessergestellt hätten, als dies aufgrund der konkret umgesetzten Massnahmen nun der Fall ist, wäre dies mit Kosten für andere Versicherte, mithin auch solche, welche im Zeitpunkt des Altersrücktritts einen noch tieferen Umwandlungssatz haben werden, verbunden gewesen. Indem die Beklagte bei der Senkung der Umwandlungssätze per 1. Januar 2019 neben der Übergangsfrist auf weitere Abfederungsmassnahmen verzichtete, mit welchen der Kläger und einige andere Destinatäre bessergestellt worden wären, übte sie ihr Ermessen jedenfalls nicht rechtswidrig zuungunsten des Klägers aus.
Am Gesagten nichts zu ändern vermag auch der Umstand, dass der Umwandlungssatz des Klägers im Zeitpunkt des ordentlichen Altersrücktritts tiefer war als in Zeiten davor, wäre dies doch nur zu vermeiden, wenn der Umwandlungssatz schrittweise gesenkt wird, worauf – wie gerade dargelegt – kein Anspruch besteht.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Klage als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
7. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Parteientschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a je mit Hinweisen), zumal die Beklagte ihren Antrag auf eine Entschädigung auch nicht begründete (vgl. Urk. 8).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler