Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2022.00075


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 23. Juni 2023

in Sachen

X.___


Klägerin


vertreten durch Advokat lic. iur. Christoph Rudin

Advokatur Emmel Müller Rudin Kunz

Falknerstrasse 36, Postfach 191, 4001 Basel


gegen


Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1971 geborene X.___ war von Oktober 2006 bis Ende August 2010 bei der Y.___AG bzw. der Z.___ AG (nachfolgend: Z.___) angestellt und dadurch bei der Pensionskasse Z.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 14/40; Urk. 14/3). Anschliessend bezog sie von September 2010 bis März 2012 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/4, Urk. 14/9; vgl. auch Urk. 14/15) und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert. Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach X.___ mit Verfügungen vom 17. April 2018 und 18. Juni 2018 mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 14/111, Urk. 14/122; Urk. 14/109).

1.2    Am 6. Dezember 2019 erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Klage gegen die Pensionskasse Z.___ und beantragte die Zusprache einer Rente der beruflichen Vorsorge ab 1. Oktober 2014. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2020 gut und verpflichtete die Pensionskasse Z.___, X.___ ab dem 1. Oktober 2014 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten (Urk. 11/1). Die Pensionskasse Z.___ führte dagegen beim Bundesgericht Beschwerde. Mit Urteil vom 1. März 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt auf und wies die Klage ab (Urk. 11/2). Das von X.___ gestellte Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Mai 2022 ab (Urk. 11/3).


2.    Mit Eingabe vom 30. September 2022 (Urk. 1) erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab 1. Oktober 2014 eine Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

    Nachdem die Beklagte mit Klageantwort vom 21. November 2022 die Abweisung der Klage beantragt hatte (Urk. 10), wurden von der IV-Stelle Basel-Stadt die Akten in Sachen der Klägerin beigezogen (Urk. 12; Urk. 14/1-172).

    Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 (Urk. 16) wurden die Gesuche der Klägerin um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Klägerin die Klageantwort zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 (Urk. 18) beantragte die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Wiedererwägung der Abweisung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 wurde das Wiedererwägungsgesuch vorgemerkt und die Parteien darüber informiert, dass über den Antrag auf Durchführung einer Gerichtsverhandlung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 19).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und die entsprechenden Bestimmungen des BVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorliegend ab 1. Oktober 2014 strittigen Leistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.3    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).

    Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

1.4    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten.

1.5    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).


2.    

2.1    Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen (Urk. 1), sie sei ab 2009 wiederholt krank und arbeitsunfähig gewesen. Seither habe sich ihr Gesundheitszustand nicht mehr wesentlich gebessert. Die IV-Stelle habe ihr mit Verfügung vom 17. April 2018 ab 1. Oktober 2014 eine ganze Rente zugesprochen. Der regionale ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) habe die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit auf 80 % geschätzt – und zwar ab September 2010. Sie habe von September 2010 bis August 2012 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen.

    Hinsichtlich des vorprozessualen Einwandes der Beklagten, es lägen keine echtzeitlichen ärztlichen Atteste vor, gelte es zu beachten, dass eine RAD-Beurteilung zwar retrospektiv erfolge, jedoch sich auf die Berichte der behandelnden Ärzte abstütze. Jede ärztliche Beurteilung, insbesondere Gutachten, könnte mit dem Argument «nicht echtzeitlich» relativiert werden, könnten doch Ärzte selten echtzeitlich mitverfolgen, wie eine Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entstehe respektive sich entwickle. Gerade bei Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit müssten Rückschlüsse und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit oft über einen grösseren Zeitraum retrospektiv und aufgrund von Momentaufnahmen gezogen werden. Vorliegend könnten die medizinischen Akten die Leidensgeschichte aufzeigen. Sie belegten, dass die Krankheit, welche später zur dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt habe, schon vor und während des Bezugs der AVIG-Leistungen begonnen habe. Nebst den psychischen Beschwerden habe sie ab 2009 zunehmend auch an somatischen Krankheiten gelitten und sich behandeln lassen müssen. Dies sei echtzeitlich belegt. Zwar habe sie noch lange versucht, bei Z.___ zu arbeiten respektive sich wieder an einem Arbeitsplatz zu integrieren, weshalb die damaligen Arztzeugnisse kaum Angaben zur Arbeitsunfähigkeit enthielten. Dennoch habe sie in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2010 121 Fehltage wegen Krankheit gehabt. Als sie Leistungen der Arbeitslosenkasse beantragt habe, sei sie auch bereit gewesen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen respektive an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen – doch sie sei dazu nicht in der Lage gewesen. In dieser Zeit hätten die psychischen und somatischen Krankheiten zu einer erheblichen und ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit geführt. Der sachliche und zeitliche Zusammenhang dieser Arbeitsunfähigkeit mit der später durch die IV-Stelle verfügten Invalidität sei erstellt.

2.2    Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 10), sie sei nur dann zuständig für die Erbringung von Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn von der Klägerin mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, dass der Zeitpunkt des Eintritts ihrer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdauer bei ihr eingetreten sei. Sie gehe von einer Versicherungsdauer der Klägerin bei ihr von September 2010 bis März 2012 aus, da für einen weiteren Taggeldbezug von April bis August 2012 keine rechtsgenügenden Nachweise vorhanden seien. Für die erwähnte Versicherungsdauer fänden sich in den gesamten IV-Akten keine echtzeitlichen Arztzeugnisse, welche den Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in diesen Zeitraum legten. Diese Tatsache sei so auch explizit vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und vom Bundesgericht in den betreffend die Pensionskasse Z.___ ergangenen Entscheiden festgehalten worden. Auch die Klagebeilagen beinhalteten keine echtzeitlichen Arztzeugnisse für den genannten Zeitraum. Dem ersten IV-Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt sei zudem zu entnehmen, dass auf das A.___-Gutachten vom 4. Dezember 2014 nicht abgestellt werden könne. Das Bundesgericht habe diese Beurteilung in seinem BVG-Urteil ausdrücklich bestätigt und darüber hinaus auch festgehalten, dass das spätere psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juli 2017 in Bezug auf die rückwirkende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ebenfalls widersprüchlich sei. Weiter habe das Bundesgericht in seinem BVG-Revisionsurteil auch explizit festgehalten, dass der RAD-Bericht vom 31. Januar 2018 in die Urteilsfindung eingeflossen sei und darin ebenfalls auf vorhandene Widersprüche in der retrospektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten vom 7. Juli 2017 hingewiesen worden sei mit Empfehlung einer entsprechenden Korrektur. Der vorliegenden Klage mangle es somit für eine Zeitspanne von mehreren Jahren an jeglicher echtzeitlichen oder zumindest überzeugenden retrospektiven Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit. Damit fehle aber auch ein rechtsgenügender Beweis dafür, dass der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin während der Versicherungsdauer bei ihr eingetreten sei.

    Ein weiteres starkes Indiz für das Fehlen einer Arbeitsunfähigkeit während des erfolgten Taggeldbezugs bei der Arbeitslosenversicherung – insbesondere bei gleichzeitigem Fehlen entsprechender echtzeitlicher medizinischer Aussagen - sei zudem die damalige Vermittelbarkeit der Klägerin während des gesamten Taggeldbezugs.

    Sie sei im Übrigen nicht an die Feststellung der IV-Stelle betreffend Arbeitsunfähigkeit seit September 2010 gebunden, da sie nicht ins IV-Verfahren miteinbezogen worden sei. Zudem habe eine verspätete IV-Anmeldung vorgelegen.


3.

3.1    Es liegen insbesondere die folgenden ärztliche Berichte vor:

3.2    Prof. Dr. med. C.___ vom Interdisziplinären Ernährungs- und Stoffwechselzentrum D.___ stellte am 30. Juli 2009 bei der Krankenkasse der Klägerin ein Kostengutsprachegesuch für eine abdominale Dermolipectomie mit Nabeltransposition und eine Dermolipectomie der Oberschenkel und der Oberarme (Urk. 2/18). Er führte dabei als Diagnosen an:

- morbide, therapieresistente Adipositas (initial 160,9 kg, 173 cm, BMI 54 kg/m2)

- aktuell: 87,8 kg, BMI 29,4 kg/m2

- Status nach laparoskopischer biliopankreatischer Diversion Typ «Duodenal Switch» mit Schlauchgastrektomie und Cholezystektomie am 7. März 2008

- Verdacht auf Schlafapnoesyndrom

- PCO-Syndrom

- arterielle Hypertonie

- Status nach Diabetes mellitus

- Status nach Appendektomie 1987

- Status nach Knieoperationen 1986 und 2001

- Status nach Fussoperation 1987

- Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operation 2003

- Status nach Dünndarmüberwucherung

- Starke Hautüberschüsse an Beinen und Armen, Fettschürze

- Folsäuremangel, substituiert, deutlicher Zink- und Vitamin-D3-Mangel

    Die Klägerin habe mit der bariatrischen Operation einen BMI von 29 kg/m2 erreicht und die Übergewicht-assoziierten Folgeerkrankungen massiv verbessert oder zum Verschwinden gebracht. Sie sei hinsichtlich Ernährung und körperlicher Aktivität sehr motiviert, habe jetzt allerdings das Problem, dass sie erhebliche Hautüberschüsse entwickelt habe. Diese seien einerseits hinderlich bei der Sportausübung, schwerer wiege jedoch, dass sie bei der Berufsausübung auf eine sehr strenge Kleiderordnung achten müsse, die sie nicht einhalten könne, weil insbesondere die Hautüberschüsse an Armen und Beinen damit nicht zu kaschieren seien. Ausserdem bestünden auch damit assoziierte Störungen der Sexualität. Die plastische Korrektur werde auch vom langjährigen Psychiater der Klägerin dringend empfohlen.

3.3    Mit Bericht vom 27. April 2009 erklärte Dr. med. E.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 2/19) bei der Klägerin sei am 7. März 2008 wegen morbider Adipositas eine laparoskopische biliopankreatische Diversion Typ «Duodenal Switch» mit Schlauchgastrektomie und Cholezystektomie erfolgt. Die Klägerin sei am 12. Februar und am 19. März 2009 in seine Konsultationen gekommen. Es bestünden deutliche Symptome, die verschiedene affektive Qualitäten beträfen, wie Ängste, depressive Verstimmungen, Sorgen, Anspannung und Ärger. Diagnostisch handle es sich um eine Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung verschiedener Gefühle. Aus psychiatrischer Sicht sei eine plastisch-chirurgische Behandlung notwendig. Ohne eine solche Behandlung sei mit einer weiteren psychischen Verschlechterung und einer ernsthaften Gefährdung der Gesundheit zu rechnen, was zu einer langwierigen psychotherapeutischen Behandlung mit einer schlechten Prognose führe.

3.4    Mit Bericht vom 8. Mai 2013 nannte Dr. med. F.___, Oberärztin, Bariatrisches Referenzzentrum D.___, folgende Hauptdiagnosen (Urk. 14/13/18-20):

- Adipositas WHO III

- metabole Osteopathie

- schwere Gonarthrose beidseits

- arterielle Hypertonie in Remission

    Es bestehe eine stark eingeschränkte Lebensqualität bedingt durch die imperative Diarrhoe und die Blähungen, die Leistungsfähigkeit sei eingeschränkt. Die Klägerin werde eine IV-Anmeldung mit dem Wunsch nach Umschulung anstreben. Falls die Lebensqualität und Leistungsfähigkeit auch unter optimaler Mikronährstoffversorgung stark eingeschränkt blieben, müsse langfristig auch eine Reversion des BPD diskutiert werden.

3.5    Mit Bericht an die IV-Stelle vom 3. Juni 2014 diagnostizierte Dr. E.___ (Urk. 14/19) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), bestehend seit 16. Mai 2013. Zur zweiten ambulanten Behandlung vom 16. Mai bis 10. Oktober 2013 sei die Klägerin in einer schwierigen psychosozialen Situation gekommen, nach Stellenverlust 2010 aus wirtschaftlichen Gründen, als Sozialhilfeempfängerin, nachdem sie auf dem RAV keine Stelle gefunden habe, aber auch in Trennungssituation vom Ehemann seit 3 Jahren. Sie habe auch unter Schmerzen am Bewegungsapparat mit chronischen Knieschmerzen bei Gonarthrose und Blähungen mit imperativer Diarrhoe, was sie auf die Adipositas-Operation zurückführe, gelitten. Sie habe nach einem Arztzeugnis mit einem Dispens verlangt, damit sie nicht an die Gerichtsverhandlung betreffend Scheidung am 25. November 2013 gehen müsse, da sie die Konfrontation mit dem Ehemann dort nicht aushalte. Die Klägerin sei dann, nachdem sie das Zeugnis erhalten habe, unabgemeldet nicht mehr gekommen. Aus psychiatrischer Sicht seien alle somatisch angepassten und den Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten zu 8 Stunden am Tag ohne Leistungseinschränkung zumutbar.

3.6    Mit polydisziplinärem Gutachten zu Händen der IV-Stelle vom 4. Dezember 2014 führten die A.___-Sachverständigen (Urk. 14/36) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 14/36/14):

- soziale Phobie (ICD-10 F40.1)

- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

- Osteoporose, Dexa-osteodensitometrisch mit deutlich im pathologischen Bereich liegendem T-score des Schenkelhalses, erhöhtes Frakturrisiko

- lumbospondylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- rumpfmuskulärem Globaldefizit

- altersnormalem Röntgenbefund

- beginnende bis mässiggradige Gonarthrose beidseits mit arthritischem Reizzustand beidseits, links ausgeprägter als rechts, Genua valga, anamnestisch Status nach in der Jugend durchgemachten Morbus Osgood-Schlatter und nach Knie-OP rechts 1986 und links 2001

- Senk-Spreizfüsse, arthritischer Reizzustand der Sprunggelenke beidseits bei röntgenologisch beginnenden OSG- und Zehengelenkarthrosen beidseits, anamnestisch Status nach Schussverletzung linker Fuss ohne Folgen, rechtsbetonte Metatarsalgie

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Sachverständigen an (Urk. 14/36/15):

- Zustand nach Anpassungsstörung (ICD-10 F42.23)

- Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit kombiniert (ICD-10 Z73.1): emotional-instabil, ängstlich-vermeidend und paranoid auf dem Hintergrund komplexer Traumatisierung seit Kindheit

- anamnestisch Status nach CTS-OP rechts 2003, rezidivfrei

- Status nach bariatrischem Eingriff 2008 bei damaligem exzessivem Übergewicht mit einem BMI von 54 kg/m2, Status nach umfangreichen plastischen Operationen unter anderem Dermolipektomie, Hautstraffungen, Mamma-Augmentation und Gluteusplastiken. Internistisch rezidivierender Substitutionsbedarf (Vitamine, Eisen; sekundärer Hyperparathyreoidismus bei Vitamin-D-Mangel) mit teilweise parenteraler Substitution, Anämie mit zum Teil parenteraler Eisensubstitution, chronische Durchfälle

- Adipositas BMI 30 kg/m2

- Schmerzsymptomatik ungeklärter Ätiologie im Bereich der Gluteal-Region beidseits (bei Status nach operativen Eingriffen)

- PCO-Syndrom (Polycystic Ovary Syndrome)

- gastroösophageale Refluxkrankheit

- orthostatische Hypotonie

- atypische Migräne

    Es lägen keine Krankschreibungen aus psychiatrischer Sicht vor. Dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 3. Juni 2014 sei für die Behandlungen von Mai bis Oktober 2013 aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen, wobei er das dysfunktionale Vermeidungsverhalten bestätige, es aber offensichtlich aufgrund von geschickten Strategien (von zu Hause arbeiten und früher als alle anderen im Büro sein, Arbeiten zu delegieren) zu keiner Krankschreibung gekommen sei, weil die Klägerin ihrer Arbeit nachgekommen sei. Die A.___-Sachverständigen gingen davon aus, dass psychiatrisch eine Verschlechterung eingetreten sei, die aber zeitlich schwierig zugeordnet werden könne. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelte die aktuell zu attestierende Arbeitsunfähigkeit von 40 % seit anfangs 2014. Insgesamt gingen sie davon aus, dass seit 2010 die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Ab 2010 habe retrospektiv für eine somatisch angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von ca. 80 % bestanden. Ab etwa anfangs 2014 habe zusätzlich eine psychiatrische Einschränkung bestanden, sodass ab diesem Zeitpunkt für eine angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 60 % auszugehen sei (Urk. 14/36/18).

3.7    Mit Bericht an den damaligen Rechtsvertreter der Klägerin vom 13. August 2015 hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest (Urk. 14/54/4-7), aufgrund der Erlebnisse der Klägerin müsse die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) gestellt werden. Die Klägerin leide an einer schweren psychischen Störung, welche durch die Folgebeschwerden der Operation noch verstärkt worden sei. Die körperlichen Beschwerden alleine seien schon eine erhebliche Einschränkung, die ein psychisch gesunder Mensch schwerlich so leicht wegstecken könnte und eine erhebliche Einbusse der Leistungsfähigkeit ergäben. Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, sich in der Arbeitswelt zu bewegen. Sie sei aus seiner Sicht zu 100 % arbeitsunfähig und sollte eine volle Rente erhalten.

3.8    Mit psychiatrischem Gutachten zu Händen der IV-Stelle vom 7. Juli 2017 diagnostizierte Prof. Dr. B.___ (Urk. 14/100) eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Die Klägerin erfülle vollumfänglich die Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Sie beruhe auf einer anhaltenden Misshandlung in den Jugendjahren bei deren Schilderung die Klägerin auch bei der jetzigen Untersuchung in emotionalen Aufruhr gerate. Die auf wohlhabendem Niveau zerrütteten Familienverhältnisse hätten ihr keinen Schutz und Fürsorge geboten. Vielmehr hätte sie die Erfahrung von Willkür und Ungerechtigkeit gemacht. Ihre intellektuellen Fähigkeiten hätten ihr in der Bewältigung im Sinne einer wichtigen Ressource geholfen. Die Klägerin selber gebe – wohl zutreffend – an, dass mit dem Jahr 2010 und der letzten Trennung dann wohl die vergangenen 30 Jahre «auf sie herabgekommen» seien. Es sei absehbar gewesen, dass sie den inneren Kampfmodus nicht lange durchhalten könne. Die Klägerin habe in ihrer angestammten Tätigkeit eine hohe Qualifikation, auch ein gutes Honorar, gehabt, jedoch habe sie die meisten Beschäftigungen jeweils nur relativ kurzfristig ausgeübt. Nach ihrem somato-psychischen Zusammenbruch 2008 scheine sie nicht mehr in der Lage zu sein, ihrer angestammten Tätigkeit nachzugehen. Insbesondere habe sie Probleme in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit und der Verkehrsfähigkeit. Die Selbstbehauptung und die Durchhaltefähigkeit sowie die Anpassung an Regeln und Routinen seien ebenfalls beeinträchtigt. Quantitativ müsse für die bisherige Tätigkeit von einer Beeinträchtigung von mindestens 80 % ausgegangen werden. Eine angepasste Tätigkeit, zum Beispiel in einem kleinen Team oder im Home-Office im Rahmen einer internetbasierten Tätigkeit, die ihr auch die Möglichkeit zu Pausen lasse, sei zumutbar. Hier könne das Pensum von aktuell 20 % nach entsprechender Berufsberatung und Training in den nächsten Jahren möglicherweise auf 50 % gesteigert werden.

3.9    Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD nahm am 31. Januar 2018 zu den Akten und insbesondere zum Gutachten von Prof. Dr. B.___ Stellung (Urk. 14/103). Er erklärte, das Gutachten beruhe auf umfassendem Aktenstudium und eigener fachärztlicher Untersuchung. Diagnosen und Arbeitsfähigkeit würden plausibel begründet, zu Einschätzungen anderer Ärzte habe die Gutachterin Stellung bezogen und ihre abweichende Einschätzung der Diagnosen und Arbeitsfähigkeit begründet. Eine Korrektur sei allerdings erforderlich: Bis August 2010 habe die Klägerin bei Z.___ voll gearbeitet und ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaftet. Im Übrigen empfehle er, den Entscheid auf das vorliegende Gutachten abzustützen. Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit September 2010 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit.


4.

4.1    Die Klägerin war ab dem 1. September 2010 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Die Versicherungsunterstellung endete spätestens am 30. September 2012 (Urk. 11/4, Urk. 14/9; vgl. auch Urk. 14/15; Art. 10 Abs. 3 BVG; Urteil des Bundesgerichts B 110/06 vom 27. Dezember 2007 E. 6.3). Eine Leistungspflicht der Beklagten kann somit nur bestehen, wenn die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zwischen dem 1. September 2010 und dem 30. September 2012 eingetreten ist, ohne dass in der Folge der zeitliche Konnex unterbrochen worden wäre.

4.2    Die Invalidenversicherung ging bei der mit Verfügungen vom 17. April 2018 und 18. Juni 2018 (Urk. 14/111, Urk. 14/122) erfolgten Rentenzusprache davon aus, dass die Klägerin seit September 2010 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig sei (Urk. 14/111/5). Die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Eintritts der andauernden Arbeitsunfähigkeit ist für die Beklagte im vorliegenden Verfahren aber – unbestrittenermassen - nicht verbindlich, war die Beklagte doch nicht ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren miteinbezogen worden (Urk. 14/111/2, Urk. 14/122/3). Darüber hinaus ging die IV-Stelle von einer verspäteten Anmeldung aus (Urk. 14/109/1).

4.3

4.3.1    Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 1. März 2022 (Urk. 11/2) eine Leistungspflicht der Pensionskasse Z.___ verneint. Das Bundesgericht hat dazu unter anderem erwogen (E. 6.3):

    «Wie die Vorinstanz festgestellt hat, liegen für den Zeitraum der Arbeitstätigkeit der Beschwerdegegnerin bei der Z.___ vom 1. Januar 2009 bis zum 31. August 2010 keine echtzeitlichen ärztlichen Atteste vor […]. Solche fehlen aber auch betreffend den anschliessenden zweijährigen Zeitraum, in welchem die Beschwerdegegnerin Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog. In Bezug auf die einzig vorhandenen retrospektiven Einschätzungen gilt es festzuhalten, dass diese weitestgehend nicht überzeugen: Namentlich in Bezug auf das A.___-Gutachten vom 4. Dezember 2014 hat die Vorinstanz selbst im Urteil vom 20. Dezember 2016 erwogen, es könne darauf nicht abgestellt werden. Dies überzeugt, nachdem die in der Expertise vorgenommene retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (0 % von 2008 bis 2010) in unlösbarem Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen steht. So stellte das kantonale Gericht verbindlich fest, aufgrund des Krankheitsverlaufs sei ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin mehrere Jahre bei der Z.___ einer vollen Arbeitstätigkeit nachgegangen sei und dabei eine volle Arbeitsleistung erbracht habe. Die Vorinstanz ging von einer Verschlechterung erst im Jahr 2009 bzw. 2010 aus. Demselben Widerspruch unterliegt die rückwirkende Einschätzung durch Dr. med. B.___ vom 7. Juli 2017, welche ebenfalls davon ausging, die Beschwerdegegnerin sei nach 2008 nicht mehr in der Lage gewesen, ihrer angestammten Tätigkeit nachzugehen. Insgesamt fehlt somit für eine Zeitspanne von mehreren Jahren jegliche echtzeitliche oder zumindest überzeugende retrospektive medizinische Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit. Bereits mit Blick darauf überzeugt die vorinstanzliche Bejahung des zeitlichen Zusammenhangs nicht.

    Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine Versicherte über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Es ist der Vorinstanz zwar beizupflichten, dass solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall bezog die Beschwerdegegnerin aber während einer Periode von ganzen zwei Jahren Arbeitslosentaggelder auf Basis einer vollen Vermittlungsfähigkeit. Auch mit Blick darauf kann - bei gleichzeitigem Fehlen entsprechender echtzeitlicher medizinischer Aussagen - nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Urteil 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.1.2; Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 94 mit Hinweisen). Der in offensichtlichem Widerspruch dazu stehende Schluss des kantonalen Gerichts, der zeitliche Konnex sei nicht unterbrochen worden, ist unhaltbar und verletzt Bundesrecht. Daran vermag einzig der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegnerin nach der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ keine Rückkehr ins Berufsleben gelungen ist.»

    Mit Urteil vom 11. Mai 2022 (Urk. 11/3), mit welchem das Revisionsgesuch der Klägerin abgewiesen wurde, hielt das Bundesgericht unter anderem fest (E. 2.2):

«Soweit das Bundesgericht eintrat, hiess es die Beschwerde auch mit der Begründung gut, die Gesuchstellerin habe bei Fehlen entsprechender echtzeitlicher medizinischer Aussagen volle zwei Jahre Arbeitslosentaggelder auf Basis einer vollen Vermittlungsfähigkeit bezogen.»

4.3.2    Wie sich aus den zitieren Erwägungen ergibt (E. 4.3.1), verneinte das Bundesgericht eine Leistungspflicht der Pensionskasse Z.___ unter anderem mit der Begründung, dass für die Zeit des Bezugs von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung keine echtzeitlichen ärztlichen Atteste vorlägen und die retrospektiven Beurteilungen nicht zu überzeugen verchten. Auch wenn im vorliegenden Verfahren keine Bindungswirkung an den bundesgerichtlichen Entscheid besteht, war die Beklagte doch nicht ins Verfahren der Klägerin gegen die Pensionskasse Z.___ miteinbezogen, besteht kein Anhalt, den Sachverhalt vorliegend anders zu würdigen als das Bundesgericht. Im vorliegenden Verfahren wurden zwar zahlreiche ärztliche Berichte aufgelegt (Urk. 2/5-25), jedoch keiner, der echtzeitlich über den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit der Klägerin während der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten Auskunft gibt. Gründe, weshalb sich aus den retrospektiven Einschätzungen entgegen der Beurteilung des Bundesgerichts doch überzeugend eine relevante Arbeitsunfähigkeit der Klägerin während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten ergeben soll, bestehen ebenfalls nicht und werden von der Klägerin auch nicht dargetan.


5.    Nach dem Gesagten erweist sich die Klage als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.


6.    Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 (Urk. 16) wurde das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen. Am 31. Januar 2023 stellte sie ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 18). Es besteht kein Anlass, den Beschluss vom 12. Januar 2023 in Wiedererwägung zu ziehen, erwies die Klage sich doch von vornherein als aussichtslos.


7.

7.1    Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach der Rechtsprechung stehen im vorliegenden Verfahren zivilrechtliche Ansprüche in Frage, auf welche Art. 6 Ziff. 1 EMRK anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts B 10/04 vom 22. Februar 2005 E. 3). Das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten, hat bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrages grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 1.2). Die Klägerin hat mit Eingabe vom 31. Januar 2023 einen entsprechenden Antrag gestellt (Urk. 18).

7.2    Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann unter anderem abgesehen werden, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Klage offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 1.3). Dies ist vorliegend der Fall. Auch wenn keine Bindungswirkung an die Urteile des Bundesgerichts vom 1. März 2022 (Urk. 11/2) und vom 11. Mai 2022 (Urk. 11/3) in Sachen der Pensionskasse Z.___ gegen die Klägerin besteht, so ergibt sich aus den Urteilen doch höchstrichterlich und unmissverständlich, dass bei einem Bezug der Klägerin von Arbeitslosentaggeldern während einer Periode von ganzen zwei Jahren auf Basis einer vollen Vermittlungsfähigkeit und gleichzeitigem Fehlen entsprechender echtzeitlicher medizinischer Aussagen nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann (E. 4.3.1). Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren weder für den Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern echtzeitliche ärztliche Berichte eingereicht noch sachbezogene Argumente vorgebracht, weshalb entgegen den bundesgerichtlichen Entscheiden doch während der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein soll. Als nicht stichhaltig erweist sich dabei auch der Hinweis auf die grundsätzlich eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts (Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG; Urk. 18), hob das Bundesgericht das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Dezember 2020 (Urk. 11/1) doch gerade mit der Begründung auf, dass der zeitliche Konnex auch aufgrund des zweijährigen Bezugs von Arbeitslosentaggeldern auf Basis einer vollen Vermittlungsfähigkeit und Fehlen echtzeitlicher medizinischer Aussagen unterbrochen worden sei.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokat lic. iur. Christoph Rudin

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler