Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2022.00076


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 29. September 2023

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Advokatur am Stampfenbach

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


PROMEA Pensionskasse

Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, war vom 1. April 2008 bis 30. September 2013 bei der Y.___ AG als Metallbauschlosser angestellt und bei der PROMEA Pensionskasse berufsvorsorgeversichert (Urk. 14/23, Urk. 11/1-2). Nach einer notfallmässigen Herzoperation mit anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt (Urk. 14/1-3, Urk. 14/10, Urk. 14/18, 14/24/9-11) meldete er sich am 23. Dezember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 4. Juli 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 14/111), was mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00742 vom 24. November 2014 bestätigt wurde (Urk. 14/120). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 in dem Sinne gut, als die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie nach erfolgter Abklärung über die Ansprüche des Versicherten neu verfüge (Urk. 14/125).

    Die IV-Stelle holte in der Folge bei der Z.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 7. Dezember 2015 erstattet wurde (Urk. 14/140). Vorbescheidweise stellte sie am 9. Februar 2016 die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 in Aussicht (Urk. 14/145). Nachdem die PROMEA Pensionskasse dagegen Einwand erhoben (Urk. 14/153) und die Sachverständigen der Z.___ AG dazu Stellung genommen hatten (Urk. 14/163/1-4, Urk. 14/169), erliess die IV-Stelle am 27. Januar 2017 einen neuen Vorbescheid, in welchem sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 14/172). Daran hielt sie nach Prüfung des Einwandes des Versicherten (Urk. 14/175) mit Verfügung vom 21. Februar 2017 fest (Urk. 14/180). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2017.00352 vom 3. April 2018 teilweise gutgeheissen mit der Feststellung, dass der Versicherte mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat (Urk. 14/196). Die dagegen erhobene Beschwerde der PROMEA Pensionskasse wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_422/2018 vom 23. Januar 2019 ab (Urk. 14/202), worauf die Leistungszusprache seitens der Invalidenversicherung vollzogen wurde (Verfügung vom 12. Juni 2019, Urk. 14/214). Sodann richtete die PROMEA Pensionskasse dem Versicherten ab 16. Oktober 2013 eine Invalidenrente von 50 % zuzüglich Invalidenkinderrente aus der beruflichen Vorsorge aus (Urk. 2/4).

1.2    Zwischenzeitlich hatte der Versicherte am 20. Dezember 2017 bei der IV-Stelle ein vorsorgliches Revisionsgesuch eingereicht mit dem Hinweis, dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund einer Leberzirrhose verschlechtert habe (Urk. 14/191). Die IV-Stelle holte verschiedene medizinische Berichte ein und unterbreitete diese ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD-Stellungnahme vom 19. Januar 2021, Urk. 14/253/7-8). Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2021 stellte die IV-Stelle eine Erhöhung der halben auf eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2018 in Aussicht (Urk. 14/254) und sprach diese mit Verfügung vom 25. März 2021 zu (Urk. 14/269; vgl. auch Begründungsteil in Urk. 14/265).

    Die PROMEA Pensionskasse lehnte am 30. März 2021 eine Erhöhung der halben Rente aus der beruflichen Vorsorge ab mit der Begründung, das Leiden, welches zur Erhöhung der Rente der Invalidenversicherung geführt habe, sei nicht das gleiche wie jenes, das im Jahr 2013 zur Zusprache einer halben Rente aus der Pensionskasse geführt habe (Urk. 2/7). Dagegen intervenierte der Versicherte mit Schreiben vom 14. Juni 2021 (Urk. 2/8), wobei die PROMEA Pensionskasse eine Erhöhung der Rente weiterhin ablehnte (Schreiben vom 29. Juni 2021, Urk. 2/9).


2.    Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 erhob der Versicherte Klage gegen die PROMEA Pensionskasse mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. Februar 2018 eine ganze Invalidenrente (für den Kläger und dessen Sohn) aus der obligatorischen und der überobligatorischen Versicherung zuzüglich 5 % Verzugszins ab Klageeinleitung auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen auszurichten;

2.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die volle Beitragsbefreiung aus der obligatorischen und der überobligatorischen Versicherung spätestens ab 1. Februar 2018 zu gewähren,

    unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten.»

Die PROMEA Pensionskasse ersuchte mit Klageantwort vom 27. Januar 2023 um Abweisung der Klage unter Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 30. Januar 2023 (Urk. 12) wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (Urk. 14). Mit Replik vom 5. Juni 2023 (Urk. 19) und mit Duplik vom 7. September 2023 (Urk. 25) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Dies wurde ihnen wechselseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 21, Urk. 26).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie der entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorliegend mit Klage vom 5. Oktober 2022 ab 1. Februar 2018 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).

1.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

1.4    Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001 E. 5a).

1.5    Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

1.6    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).


2.    

2.1    Der Kläger machte geltend (Urk. 1), die IV-Stelle habe die halbe Rente revisionsweise mit Wirkung ab 1. Februar 2018 auf eine ganze Rente erhöht (S. 4). Die Beklagte sei in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden (S. 6). Die IV-Stelle sei gestützt auf die Beurteilung der RAD-Ärztin vom 20. Januar 2021 zum Schluss gekommen, dass sich eine bereits vorbestehende gesundheitliche Beeinträchtigung verschlechtert habe und somit die Leberzirrhose nicht neu hinzugetreten sei. Sie habe dies damit begründet, dass im November 2017 eine dekompensierte Leberzirrhose festgestellt worden sei. Die Beklagte, welcher diese Verfügung eröffnet worden sei, habe den Entscheid der IV-Stelle akzeptiert und sei an diesen gebunden. Es sei an ihr nachzuweisen, dass dieser offensichtlich unhaltbar sei (S. 7 f.). Er habe auch schon ab dem Jahr 2007 unter einer leichten Atemnot gelitten, welche sich zu einer Kurzatmigkeit mit ausgeprägter Müdigkeit, vor allem unter körperlicher Belastung, entwickelt habe. Das CT Thorax vom 2. Februar 2009 belege eine Luxation der Leber nach intrathorakal und es sei einzuräumen, dass die Leberzirrhose erst mit Verzögerung erkannt worden sei. Das Beschwerdebild habe sich im Laufe der Jahre zwar akzentuiert, aber nicht derart, dass von einem neuen Gesundheitsleiden gesprochen werden könnte (S. 8, vgl. auch Urk. 19).

2.2    Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 10), sie erbringe bereits eine halbe Rente und anerkenne eine entsprechende Beitragsbefreiung. Die von der Invalidenversicherung festgestellte Rentenerhöhung habe aber keine Auswirkungen auf ihre Leistungspflicht. Dabei sei sie weder an die Verfügung der Invalidenversicherung gebunden, noch liege in Bezug auf die Rentenerhöhung ein sachlicher Konnex vor. Der Kläger sei bis zum 30. September 2013 bei dem ihr angeschlossenen Arbeitgeber angestellt gewesen, womit er unter Berücksichtigung der Nachdeckung längstens bis Ende Oktober 2013 bei ihr versichert gewesen sei. Es seien bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2017.00352 vom 3. April 2018 die nun zu einer Rentenerhöhung bei der Invalidenversicherung führenden zusätzlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen als neu eingetreten gewertet worden (S. 3). Schon damals sei in E. 4.4 festgehalten worden, dass die Leberzirrhose mitsamt den Folgeerscheinungen erst Jahre nach ihrer Versicherungszeit eingetreten sei (S. 4). Sie sei nicht an die Verfügung der Invalidenversicherung vom 25. März 2021 gebunden. Es sei zwar unbestritten, dass sie in das Verfahren bei der Invalidenversicherung miteinbezogen worden sei (S. 5). Die vorliegend interessierende Frage, ob ein sachlicher Konnex bestehe, sei aber im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht relevant gewesen und werde im Entscheid auch nicht abgebildet. Aus dem Entscheid könne keine Leistungspflicht ihr gegenüber begründet werden und dagegen hätte sie sich auch nicht zur Wehr setzen können (S. 6 f., vgl. auch Urk. 25).


3.

3.1    Dem Urteil des hiesigen Gerichts IV.2017.00352 vom 3. April 2018 (Urk. 14/196), in welchem festgestellt wurde, dass der Kläger ab Oktober 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat, ist in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt Folgendes zu entnehmen (Auszug aus E. 3.):

    «3.1    Die Ärzte der Z.___ AG erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 7. Dezember 2015 (Urk. 7/138/2-47) gestützt auf die Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 29. Oktober und 2. November 2015 sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 47):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- persistierender Zwerchfellhochstand rechts unklarer Ätiologie

- Status nach offener Zwerchfellraffung rechts am 14. Februar 2013

- persistierende restriktive Ventilationsstörung mittelschweren Grades

- persistierende Diffusionsstörung mittelschweren Grades, korrigiert auf das ventilierte Alveolarvolumen normale CO-Diffusionskapazität

- Status nach Aortenklappenendokarditis mit

- mechanischem Aortenklappenersatz und Patch-Versorgung an der aorto-mitralen Kontinuität am 18. Oktober 2011

- normale Funktion der mechanischen Aortenklappe

- normale Auswurfsfraktion

- normale Koronararterien (Koronarographie August 2012)

- orale Dauerantikoagulation mit Marcoumar

- Endokarditisprophylaxe nach orangem Merkblatt lebenslang

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (S. 47):

- Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

- depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)

- Adipositas Grad I

- Verdacht auf Pseudothrombozytopenie

- unklare GOT-, GPT-Erhöhung, seit 2012 bekannt

- serologisch und klinisch keinerlei Hinweise für Polymyositis

    […] Polydisziplinär seien bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schlosser die kardiologische und pneumologische Beurteilung führend. Die Arbeitsfähigkeit betrage somit 50 % bezogen auf ein 100%iges Pensum seit der Herzoperation im Oktober 2011 (S. 51 f.).

    Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei aus kardiologischer Sicht zu 50 %, aus pneumologischer Sicht zu 60 % und aus psychiatrischer Sicht zu 80 % möglich. Polydisziplinär sei deshalb von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 52 Mitte).»

    «3.6    Die Ärzte des Spitals A.___ berichteten am 24. November 2017 (Urk. 18/1-2) über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 23. bis 24. November 2017 und führten aus, dass sich der Beschwerdeführer mit rezidivierendem Erbrechen und Durchfall vorgestellt habe. Bei Infekt mit unklarem Fokus und laborchemischem Verdacht auf ein septisches Zustandsbild sei eine Therapie mit Co-Amoxicillin begonnen worden. Am Morgen des 24. November 2017 sei der Beschwerdeführer bewusstseinsgetrübt und eingenässt vorgefunden worden. Auf Ansprache habe er keine Reaktion, jedoch eine gezielte Schmerzabwehr gezeigt. Nach konsiliarischer Beurteilung durch den Dienstarzt der Neurologie sei ein EEG erfolgt, wo sich das Bild eines nichtkonvulsiven Status Epilepticus gezeigt habe. Nach Beginn einer antiepileptischen Therapie sei die Verlegung auf die Intensivstation erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Ursache des unklaren neurologischen Zustandsbildes am ehesten um eine hepatische Enzephalopathie handle.

    3.7    Die Ärzte des Universitätsspitals B.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, berichteten am 8. Dezember 2017 (Urk. 18/3) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 24. November bis 7. Dezember 2017. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1 f.):

- Leberzirrhose, Child C (10 Punkte)

- Hyperammoniämie mit non-konvulsivem Status epilepticus am 24. November 2017

- Bizytopenie

- Status nach mechanischem Aortenklappenersatz am 18. Oktober 2011 bei Aortenklappenendokarditis lenta

- Zwerchfellhochstand rechts

- lower urinary tract symptoms

- schwere depressive Störung, unter Agomelatin bis November 2017

- Vitamin D-Mangel, unter Substitution

    Sie führten aus, ursächlich für das zur Vorstellung führende encephalopathische Bild sei eine Hyperammoniämie bei neu diagnostizierter Leberzirrhose im Rahmen einer NASH zu sehen. Unter Hämofiltration sowie Stuhlregulation sei der Beschwerdeführer aufgeklart. In der Gastroskopie hätten sich kleine Ösophagusvarizen gezeigt. Der Beschwerdeführer sei in gebessertem Zustand nach Hause entlassen worden.»

    Das Gericht führte in E. 4 namentlich Folgendes aus:

    «4.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/138) in psychiatrischer Hinsicht für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. […] Die Einschränkungen, welche sich aus den diagnostizierten Störungen ergäben, führte der Gutachter in nachvollziehbarer Weise aus und begründete diese. Schliesslich führte er aus, dass die festgestellten gesundheitlichen Probleme im psychischen Bereich für die Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht nicht von erheblicher Bedeutung seien und die Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % als Folge der Irritation durch die Schmerzen und der dadurch verursachten Ablenkung und leicht erhöhten Zeitaufwandes begründet sei (vgl. vorstehend E. 3.1). Es kann darauf abgestellt werden.

    4.2    Hingegen erscheint die gemäss Gutachten aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowohl für die angestammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit nicht nachvollziehbar. […]

    4.4    In Bezug auf die nach Verfügungserlass erstellten Berichte des Spitals A.___ sowie des Universitätsspitals B.___ (vorstehend E. 3.6 und E. 3.7) gilt, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Die Hospitalisationen des Beschwerdeführers im November und Dezember 2017 erfolgten nach Verfügungserlass im Februar 2017 und fallen damit nicht mehr in den hier zu beurteilenden Zeitraum. Die dazu vorliegenden Berichte (vorstehend E. 3.6 f.) geben sodann keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Verfügungserlass. Die den Beschwerdeführer im November und Dezember 2017 behandelnden Ärzte führten die Bewusstseinsstörungen auf eine schwere hepatische Encephalopathie zurück. Ursächlich für das encephalopathische Bild sei eine Hyperammoniämie bei neu diagnostizierter Leberzirrhose im Rahmen einer NASH. Aus den eingereichten Berichten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer erstmals im November beziehungsweise Dezember 2017 und damit nach Verfügungserlass eine Hyperammoniämie und eine Leberzirrhose diagnostiziert wurden, weshalb diese Diagnosen vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens sind.

    4.5    Zusammenfassend kann ausgehend von der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20 % und der pulmonal bedingten Arbeitsunfähigkeit von 40 % gesamthaft die im pneumologischen Teilgutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % in leidensangepasster Tätigkeit seit Oktober 2011 bestätigt werden, wobei allfällige Einschränkungen aus kardiologischer Sicht ebenfalls enthalten sind. Hierzu bleibt anzumerken, dass eine Kumulation der einzelnen attestierten Arbeitsunfähigkeiten bei Berücksichtigung der jeweiligen Belastungsprofile und der Tatsache, dass die somatischen Beschwerden im Vordergrund stehen, weder gerechtfertigt erscheint, noch geltend gemacht wird (vgl. Urk. 1 S. 8). Die angestammte Tätigkeit als Schlosser ist dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen noch zu 50 % zumutbar.»

3.2    Im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch des Klägers vom 20. Dezember 2017 (Urk. 14/191) ergibt die medizinische Aktenlage Folgendes:

3.2.1    Im Bericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsspitals B.___ vom 18. Januar 2018 (Urk. 14/209/1-2) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 f.):

1.Leberzirrhose Child B, MELD-XI 11 (18. Januar 2018)

Ätiologie: NASH

2.Hyperammoniämie mit non-konvulsivem Status epilepticus am 24. November 2017 bei Leberzirrhose

3.Status nach mechanischem Aortenklappenersatz am 18. Oktober 2011 bei Aortenklappenendokarditis lenta

Die Ärzte führten aus, der Kläger erscheine zur regulären Verlaufskontrolle, nachdem er vor wenig mehr als einem Monat nach einer Erstdiagnose einer dekompensierten Leberzirrhose entlassen worden sei. Es könne von einer deutlichen Besserung der Gesamtsituation ausgegangen werden. Er habe selbständig alle Medikamente ausser dem Marcoumar und dem Duphalac gestoppt. Das Inderal müsse aus hepatologischer Sicht bei kleinen Varizen ohne red signs bei einer Leberzirrhose Child B nicht zwingend eingenommen werden. Es sollten dann jedoch jährliche Gastroskopien erfolgen. Bezüglich der NASH sollte unbedingt eine Gewichtsreduktion von 7-10 % angestrebt werden (S. 2).

3.2.2    Im Sprechstundenbericht der Klinik für Neurologie am Universitätsspital B.___ vom 26. Juni 2019 (Urk. 14/224/1-5) notierten die zuständigen Ärzte (S. 5), die Zuweisung erfolge über die Kollegen der Gastroenterologie zur neurologischen Standortbestimmung im Rahmen der Abklärung zur Lebertransplantation. In der aktuellen Untersuchung zeige sich ein insgesamt stabiler Verlauf mit vorbekannt psychomotorischer Verlangsamung, Hypomimie, diskreter linksbetonter Bradidysdiadochokinese und Beeinträchtigung der Feinmotorik sowie einer ataktischen Gangstörung. In der Zusammenschau der Befunde sei von einer hepatischen Encephalopathie auszugehen, welche sich metabolisch insbesondere durch Ammoniakerhöhung rezidivierend aggraviert, jedoch insgesamt im Verlauf stabil zeige.

3.2.3    Im Austrittsbericht der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des Universitätsspitals B.___ vom 14. September 2020 (Urk. 14/249/1-8) über die Hospitalisierung des Klägers vom 24. März bis 14. September 2020 hielten die Ärzte fest, der Kläger sei am 24. März 2020 aufgrund einer oberen gastrointestinalen Blutung und zunehmender Vigilanzminderung bei akut dekompensierter Leberzirrhose vom Spital A.___ auf ihre Intensivstation verlegt worden. Nach initialer Versorgung einer Ulkusblutung des Duodenums sei es zu einer deutlichen neurologischen Verschlechterung im Rahmen der hepatischen Enzephalopathie gekommen. Während der prätransplantären Zeit sei er bis auf minimale Bewegung der Hände komplett immobil gewesen und im Verlauf sei es zu multiplen Infekten gekommen. Aufgrund der Koagulopathie und simultan indizierten therapeutischen Antikoagulation bei mechanischer Aortenklappenprothese sei es zu mehrfachen Blutungskomplikationen gekommen (S. 4). Als weitere Komplikation sei es zu einem anurischen Nierenversagen gekommen und es sei eine kontinuierliche Nierenersatztherapie erfolgt. Eine Tracheotomie sei am 8. Mai 2020 erfolgt. Am 8. Juli 2020 sei ein passendes Spenderorgan gefunden und die orthotope Lebertransplantation durchgeführt worden (S. 5). Im Anschluss an die Leber-TPL habe sich insgesamt eine zunehmende Stabilisierung gezeigt (S. 6). Am 14. September 2020 habe der Kläger in gutem Allgemeinzustand, schmerzkompensiert und mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen in die Rehabilitation entlassen werden können (S. 7).

3.2.4    Im Austrittsbericht des Rehazentrums C.___ vom 9. November 2020 (Urk. 14/246) führten die Ärzte aus, der Kläger sei am 14. September 2020 aus dem Transplantationszentrum des Universitätsspitals B.___ zur neurologischen Rehabilitation zugewiesen worden. Dort sei am 8. Juli 2020 eine orthotrope Lebertransplantation bei einer Leberzirrhose CHILD C (ED 11/2017), ätiologisch aufgrund einer NASH, differentialdiagnostisch medikamentös-toxisch bei langjähriger Marcoumar-Therapie bei mechanischem Aortenklappenersatz 2011 durchgeführt worden. Im Rahmen der intensivmedizinischen Betreuung sei es zu einer Critical Illness Polyneuropathie gekommen (S. 5). Am 6. November 2020 sei der Kläger nach Auftreten von Fieber und Dyspnoe zur weiteren Diagnostik und Therapie ins Universitätsspital B.___ verlegt worden (S. 6; vgl. dazu Urk. 14/249/9-15).

3.2.5    Dipl. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) führte in ihrer Aktenbeurteilung vom 19. Januar 2021 aus (Urk. 14/253/7-8), das Universitätsspital B.___ habe am 18. Januar 2018 eine Leberzirrhose Child B MELD-XI diagnostiziert. Seit November 2017 liege eine dekompensierte nichtalkoholische Leberzirrhose Child B, MELD initial 22, später 11, vor. Es seien Ösophagus- und Fundusvarizen beschrieben worden, ausserdem sei es zu einer schweren Hyperammonämie mit nonkonvulsivem Status epilepticus im November 2017 und zu einer Anämie gekommen. Im Oktober 2019 seien vom Universitätsspital B.___ eine Gangunsicherheit, kognitive Defizite, ein Kraftverlust der Beine sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen beschrieben worden. Infolge der verschlechterten Leberfunktion sei der Kläger für eine Lebertransplantation vorgesehen worden. Im August 2019 sei es zu einer Bursitis des linken Ellbogens gekommen und im September 2019 sei das Vorliegen eines Erysipels des linken Unterschenkels vermutet worden. Am 8. Juli 2020 sei die orthotope Lebertransplantation bei weiter angestiegenem MELD (38) vorgenommen worden. Postoperativ sei es zu diversen Komplikationen mit erneuter Operationsnotwendigkeit und zur Entwicklung einer Critical Illness Polyneuropathie gekommen. Vom 14. September bis 6. November 2020 sei eine neurologische Rehabilitation im Zentrum C.___ erfolgt und es seien mehrere neue neurologische Diagnosen gestellt worden. Das Ziel der Rehabilitation, dass der Kläger allein zu Hause leben könne, sei nicht erreicht worden. Er habe notfallmässig ins Universitätsspital B.___ verlegt werden müssen infolge von fieberhaften Temperaturen, welche sich alsdann als Covid-19-Infektion herausgestellt hätten. Der Kläger sei kardial dekompensiert gewesen und habe beidseitig Pleuraergüsse aufgewiesen; er habe deutlich an Gewicht zugenommen und auch die Nierenfunktion sei deutlich verschlechtert gewesen. Er habe neu Keilwirbelfrakturen im Rahmen einer Osteoporose der BWS gezeigt und zudem über ausgeprägte Schmerzen im Rahmen seiner PNP geklagt. Weiter sei es Ende November 2020 zu einer Clostridiencolitis gekommen. Unter Berücksichtigung der nun vorliegenden Arztberichte sei davon auszugehen, dass der Kläger dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei im November 2017 eingetreten, als die dekompensierte Leberzirrhose festgestellt worden sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei in Anbetracht des Krankheitsverlaufs nicht davon auszugehen, dass der Kläger jemals wieder eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit erlangen werde.


4.

4.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Invalidenversicherung die Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente namentlich aufgrund der Leberzirrhose Child B MELD-XI und deren Folgen nach Organtransplantation vorgenommen hat (vgl. E. 3.2.5). Die entsprechende Diagnose wurde erstmals aufgrund einer Hyperammonämie mit non-konvulsivem Status epilepticus im November 2017 gestellt (E. 3.1 f. hiervor).

4.2    Strittig und zu prüfen ist demnach, ob für die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit beim Kläger dieselbe Gesundheitsbeeinträchtigung verantwortlich ist, derentwegen ihm im Verfügungszeitpunkt vom 21. Februar 2017 mit Urteil IV.2017.00352 vom 3. April 2018 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab Oktober 2012 und in der Folge auch entsprechende Invalidenleistungen der zuständigen Berufsvorsorgeeinrichtung zugesprochen wurden. Zur Diskussion stehen die sachliche und zeitliche Konnexität zwischen der Ursache der (ersten) Teilinvalidisierung und der späteren Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der Invalidität. Wäre diese Konnexität zu bejahen, ergäbe sich daraus die Leistungspflicht der Beklagten.

    Der sachliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (E. 1.3).

4.3    

4.3.1    Der Kläger hielt dazu fest, diese Prüfung könne nicht frei, sondern nur noch im Rahmen einer Willkürprüfung erfolgen, da die Beklagte an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden sei, was vorab zu prüfen ist.

4.3.2    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist. Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (E. 1.6 hiervor und BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

4.3.3    Die Feststellungen zur sachlichen Konnexität eines früheren Gesundheitsschadens im Zusammenhang mit einer geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung sind für den Entscheid der Invalidenversicherung über eine Rentenerhöhung im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahren grundsätzlich irrelevant. Denn für die Invalidenversicherung ist in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht von Belang, ob sich eine Rentenerhöhung in einer gesundheitlichen Verschlechterung eines vorbestehenden oder in einem neu hinzugekommenen Gesundheitsschaden begründet. Allfällige dazu erfolgende Erwägungen nehmen deshalb an der Rechtskraft eines Revisionsentscheids der Invalidenversicherung in der Regel nicht teil. Die Beklagte hielt dazu zu Recht fest, dass sie in diesem Zusammenhang gegen den Entscheid der Invalidenversicherung auch nicht hätte erfolgreich vorgehen können. Denn die Feststellung, wonach die halbe Rente drei Monate nach Eintritt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im November 2017 aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit per 1. Februar 2018 auf eine ganze Rente zu erhöhen ist, wurde dadurch nicht in Frage gestellt und ohne Geltendmachung einer Änderung des Dispositivs des Entscheids bestand kein Rechtsschutzinteresse der Beklagten, die Verfügung der IV-Stelle vom 25. März 2021 anzufechten.

    Die Frage nach dem sachlichen Konnex unterliegt damit einer freien Prüfung. Dabei ergeben sich anhand der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten beziehungsweise vor dem Ende der Nachdeckungsfrist für die Risiken Tod und Invalidität Ende Oktober 2013 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Leberzirrhose aufgetreten war. Angesichts der vorliegenden Akten ist erst ab November 2017, mithin mehr als vier Jahre nach Austritt des Klägers aus der Vorsorgeeinrichtung, vom Vorliegen einer Einschränkung aufgrund der diagnostizierten Leberzirrhose auszugehen.

4.4    Das Bundesgericht äusserte sich wiederholt zu Fällen, in welchen geltend gemacht wurde, dass psychische Beschwerden mit den somatischen Beschwerden (beispielsweise Rückenbeschwerden) verknüpft respektive Folge dieser somatischen Beschwerden seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird in Konstellationen, in denen die eingetretene Arbeitsunfähigkeit bei bestehender Versicherungsdeckung somatisch, die den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende Invalidität jedoch psychisch bedingt war, verlangt, dass sich grundsätzlich aus echtzeitlichen Belegen, allenfalls im Verbund mit späteren fachärztlichen Berichten, gewichtige Anhaltspunkte ergeben, wonach bei noch bestehender Versicherungsdeckung psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf das Krankheitsgeschehen bestanden (Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.5    In sinngemässer Anwendung der zitierten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall müsste sich die Leberzirrhose während des Vorsorgeverhältnisses, das heisst bis spätestens Ende Oktober 2013, manifestiert und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt haben.

    Vorliegend fehlen indessen echtzeitliche Belege als Anhaltspunkt dafür, dass bei noch bestehender Versicherungsdeckung bereits eine Leberzirrhose mit Auswirkung auf das Krankheitsgeschehen bestand. Soweit der Kläger geltend machte, er habe schon ab dem Jahre 2007 unter einer leichten Atemnot gelitten, welche sich zu einer Kurzatmigkeit mit ausgeprägter Müdigkeit, vor allem unter körperlicher Belastung, entwickelt habe, und das CT Thorax vom 2. Februar 2009 belege eine massive Luxation der Leber nach intrathorakal (Urk. 1 S. 8), kann hinsichtlich der erst im November 2017 diagnostizierten Leberzirrhose nichts hergeleitet werden. Denn der Befund einer intrathorakalen Leber stand im Zusammenhang mit einer – zu einer Restriktion in der Lungenfunktion führenden – Zwerchfellruptur rechts, wobei unklar war, wie es zu dieser Zwerchfellruptur gekommen war, nachdem sich der Kläger nicht an ein zeitnahes Trauma erinnern konnte (vgl. Urk. 14/140/7). Damit ist festzustellen, dass sich in den medizinischen Berichten vor November 2017 keine genügenden Anhaltspunkte zur Diagnose einer Leberzirrhose oder zu einer Begleiterscheinung einer solchen finden lassen. Dazu wurde auch bereits im Urteil IV.2017.00352 vom 3. April 2018 festgehalten, dass die Ärzte die im November und Dezember 2017 aufgetretenen Bewusstseinsstörungen auf eine schwere hepatische Encephalopathie zurückführten und eine Hyperammonämie bei neu diagnostizierter Leberzirrhose im Rahmen einer NASH als ursächlich für das enzephalopathische Bild erachteten (E. 3.1).

4.6    Insoweit der Kläger in der Replik ausführte, aufgrund des radiologischen Befunds vom 4. Juni 2015 sei bereits eine beginnende Zirrhose vermutet worden (Urk. 19 Ziff. 12, vgl. auch Urk. 20/1), kann daraus gerade nicht geschlossen werden, dass per Ende Oktober 2013 eine Leberzirrhose das Beschwerdebild mitgeprägt hat. Auch die Vermutung, dass eine allgemein erhöhte Fatigue respektive verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund einer eingeschränkten Leistung der Leber bestanden haben oder eine langjährige Therapie mit Marcoumar aufgrund der Behandlung der kardiologischen Probleme zur Leberzirrhose geführt haben könnte, vermag daran nichts zu ändern. Denn ein Zusammenhang zwischen mehreren Gesundheitsschäden ist nicht selten und die Tatsache, dass bestimmte Gesundheitsschäden Risikofaktoren für eine neue Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen, reicht bei Eintritt einer solchen nicht aus, um die sachliche Konnexität zu begründen. Die Rechtsprechung verlangt eine sinnfällige Auswirkung auf das Krankheitsgeschehen aus dem sachlich konnexen Grund, nicht das Setzen einer Ursache mit sich entwickelnder Kausalkette.

4.7    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an einem sachlichen Zusammenhang fehlt. Es liegt keine massgebliche Verschlechterung eines während der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetretenen, zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsschadens vor. Ursache für die Erhöhung des Invaliditätsgrades war vielmehr die neu aufgetretene Leberzirrhose. Die Leberzirrhose und deren Folgeerscheinungen nach Lebertransplantation, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten und eine höhere Invalidität nach sich zogen, traten erst im November 2017 und somit nach der Versicherungsdeckung durch die Beklagte auf. Demnach ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.


5.    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wie UVG-Versicherern oder Krankenkassen - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegenpartei - in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Das hat auch für Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 und 128 V 124 E. 5b je mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef