Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
BV.2022.00077
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
Probst Partner AG Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1986 (Urk. 14/2/1), absolvierte in Italien nach der obligatorischen Schulzeit die Fachschule Y.___ und die Oberschule Z.___ (Urk. 14/22/2). Im Jahr 2005 reiste sie in die Schweiz ein, um an der A.___ Umweltingenieurwesen zu studieren (Urk. 14/2/1, Urk. 14/22/2). Dort war sie überdies ab 1. Juli 2008 als Hilfsassistentin in der Studienkoordination und ab 1. Januar 2009 als wissenschaftliche Assistentin tätig (Urk. 14/22/3, Urk. 14/24/1, Urk. 14/24/3). Im September 2008 erlangte sie den Bachelor of Science in Umweltingenieurwesen (Urk. 14/22/3). Per 1. Januar 2014 wurde X.___ an der zur A.___ zur wissenschaftlichen Mitarbeiterin befördert. Diese Tätigkeit übte sie bis am 30. Juni 2015 mit einem Arbeitspensum von 50 % aus (Urk. 14/24/1). Im Dezember 2015 folgte der Abschluss des Masterstudiums an der A.___ (Urk. 14/22/2, Urk. 14/23/3). Von Juli 2015 bis März 2016 bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung (Urk. 14/8). Am 17. Mai 2016 trat sie bei der B.___ AG in einem 80%-Pensum als Projektmitarbeiterin ein (Urk. 14/10/2, Urk. 14/12/2, Urk. 14/22/2). Dadurch wurde X.___ bei der AXA Stiftung berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/3). Sie befand sich sodann wegen einer generalisierten Angststörung mit Panikstörung bei einer abhängigen Persönlichkeitsstörung mit zusätzlichen Anteilen des Borderline-Typs (Urk. 9/11/4) ab dem 29. September 2018 in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 14/11/2). Alsdann wurde sie im Sanatorium C.___ vom 13. bis 31. Januar 2020 stationär und anschliessend ambulant in der Tagesklinik behandelt (Urk. 14/11/10, Urk. 14/34/2). Am 2. März 2020 begann sie bei der B.___ AG - mit dem Ziel einer schrittweisen Steigerung des Arbeitspensums - in einem 20%-Pensum zu arbeiten (Urk. 14/10/3, Urk. 14/34/2). Am 2. Juni 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit dem 6. Januar 2020 bestehende psychische Beeinträchtigung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/2, Urk. 14/7). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Sie gewährte Frühinterventionsmassnahmen in der Form eines Achtsamkeitstrainings vom 10. Mai 2021 bis 9. Mai 2022 (Urk. 14/25) und übernahm die Kosten für Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes bei der B.___ AG (Urk. 14/28, Urk. 14/30). Die IV-Stelle beendete die Eingliederungsberatung mit Mitteilung vom 28. Dezember 2021 (Urk. 14/32) und leitete die Rentenprüfung ein. Das Job Coaching durch die psychiatrische Klinik D.___ wurde bis 20. Mai 2022 fortgeführt, damit die Versicherte ihr 50 %-Arbeitspensum halten könne (Urk. 14/32, Urk. 14/34/2-3, Urk. 14/68). Die B.___ AG sah sich mit Blick auf das Auslaufen der Krankentaggelder per 5. März 2022 veranlasst, das Arbeitsverhältnis mit X.___ neu zu regeln (Urk. 14/34/25 ff.). Mit dem Anstellungsvertrag vom 18. Februar 2022 kamen die Parteien überein, dass X.___ bei der B.___ AG ab dem 1. März 2022 als Projektmitarbeiterin in einem 50%-Pensum arbeite (Urk. 14/53). Die IV-Stelle sprach X.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/47) mit Verfügung vom 21. April 2022 bei einem nach der sogenannten gemischten Methode (Qualifikation: 80 % Erwerb, 10 % Haushalt, 10 % Freizeit) berechneten Invaliditätsgrad von 42 % mit Wirkung ab 1. Mai 2022 eine Rente im Umfang von 30 % einer ganzen Invalidenrente zu (Urk. 14/63, Urk. 14/65).
1.2 Die AXA hatte X.___ bereits zuvor mit Schreiben vom 15. März 2022 darüber informiert, dass gemäss ihrem Einkommensvergleich kein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge bestehe (Urk. 2/14). Alsdann wandte sich X.___ am 11. Mai 2022 telefonisch an die AXA und ersuchte diese um eine Überprüfung des Einkommensvergleichs. Die AXA teilte ihr mit Schreiben vom 16. Mai 2022 mit, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge unter anderem ausschlaggebend sei, dass sie bei ihr vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Umfang eines Teilzeitpensums von 80 % versichert gewesen sei. Beim gestützt auf die Angaben aus den IV-Akten durchgeführten Einkommensvergleich habe ein Invaliditätsgrad von gerundet 39 % resultiert. Bei einem IV-Grad unter 40 % bestehe kein Anspruch auf Invalidenleistungen (Urk. 2/15). Danach brachte der Rechtsvertreter von X.___ mit Schreiben vom 29. Juni 2022 vor, dass gemäss den Ausführungen der Arbeitgeberin in den IV-Akten im Gesundheitsfall Lohnerhöhungen gewährt worden wären. Weil die IV-Stelle dies bei ihrem Einkommensvergleich nicht berücksichtigt habe, müsse deren Verfügung in diesem Punkt als offensichtlich unrichtig angesehen werden. Tatsächlich wäre das Einkommen ohne Behinderung im Jahr um Fr. 6'000.-- höher zu bemessen gewesen. Mit Blick darauf sei der Leistungsanspruch von X.___ noch einmal zu prüfen (Urk. 10/2). Die AXA hielt mit Schreiben vom 26. Juli 2022 jedoch an der Leistungsablehnung fest (Urk. 2/16).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die AXA. Sie beantragte (Urk. 1 S. 2):
« Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin gesetzliche und reglementarische Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zu gewähren und insbesondere Rentenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 42 % mit Wirkung ab 1. Mai 2022 auszurichten, dies nebst Verzugszins in Höhe des Minimalzinses nach BVG (z.Zt. 1 % p.a.) ab jeweiligem Fälligkeitsdatum, frühestens ab Zeitpunkt der Klageeinreichung.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inkl. 7,7 % MwSt.).»
2.2 Mit Klageantwort vom 25. Januar 2022 beantragte die Beklagte Abweisung der Klage (Urk. 9 S. 2).
2.3 Auf Aufforderung des Sozialversicherungsgerichts hin reichte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Eingabe vom 16. Februar 2023 (Urk. 13) die IV-Akten in Sachen der Klägerin (Urk. 14/1-73) ein.
2.4 Die Parteien hielten replicando (Urk. 18) und duplicando (Urk. 21) jeweils an ihren Anträgen fest. Der Klägerin wurde eine Kopie der Duplik der Beklagten vom 5. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich), ist das angerufene Gericht gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) - sachlich zuständig.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge auszurichten hat.
2.2 Die Klägerin lässt im Wesentlichen vorbringen, dass die Feststellung der Beklagten, wonach sie für die hier interessierenden Belange der Berufsvorsorge einen massgebenden Invaliditätsgrad von unter 40 % aufweise, die massgebenden rechtlichen Vorgaben verletze (Urk. 1 S. 5). Gegen die Ausführungen der Beklagten sei erstens einzuwenden, dass die IV-Stelle mit ihrer Verfügung vom 21. April 2022 (im Erwerbsbereich) einen Invaliditätsgrad von 51% ermittelt habe (Urk. 1 S. 7). Das Valideneinkommen sei auch für die vorliegenden Belange der Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge in Übereinstimmung mit Art. 27 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen und erst danach die prozentuale Erwerbseinbusse zu ermitteln (Urk. 1 S. 6). Das BVG enthalte keine Bestimmung, die einem solchen Vorgehen im Bereich der 2. Säule entgegenstehen würden. Vielmehr sei in Art. 23 BVG die Wendung «im Sinne der IV» enthalten, woraus zu folgern sei, dass der IV-Grad in der beruflichen Vorsorge gleich wie jener in der IV zu bemessen sei (Urk. 18 S. 3). Würde anders vorgegangen, so würden bei teilinvaliden Teilzeiterwerbstätigen verglichen mit den Vollzeiterwerbstätigen stets tiefere Invaliditätsgrade resultieren (Urk. 1 S. 6). Weil gerade Frauen überproportional in Teilzeitpensen tätig seien, führe dies letztlich zu einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, was sowohl gegen das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung, BV) als auch Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstosse (Urk. 1 S. 6-7). Dies ergebe sich bereits aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen di Trizio gegen die Schweiz (Urk. 1 S. 7). Zweitens bestehe hier keine Bindungswirkung des IV-Entscheids, da die Feststellungen der IV-Stelle zum Valideneinkommen offensichtlich unhaltbar seien (Urk. 1 S. 7). Die IV-Stelle habe klare Hinweise in den IV-Akten zu den Lohnerhöhungen, die sie im Gesundheitsfall erhalten hätte, übergangen. Ihre Vorgesetzte bei der B.___ AG habe am 13. Januar 2022 ausgeführt, dass der Lohn trotz eingeschränkter Tätigkeit nicht gekürzt worden sei. Anderseits sei es aber auch nicht zu den Lohnerhöhungen, welche bei der Ausübung von mehr Funktionen gewährt worden wären, gekommen. Des Weiteren habe sie in der E-Mail-Nachricht vom 4. Februar 2022 ausgeführt, dass sie (die Klägerin) in den letzten Jahren regelmässig eine Lohnerhöhung erhalten hätte, wenn sie nicht krank geworden wäre (Urk. 1 S. 8). Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie diese Lohnerhöhung erhalten hätte, habe sie doch vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2018 von der Arbeitgeberin gute und sehr gute Bewertungen erhalten. Auch die Auftraggeberinnen der B.___ AG seien mit ihren Leistungen sehr zufrieden gewesen (Urk. 18 S. 5). Trotz der in den IV-Akten enthaltenen Mitteilungen der Arbeitgeberin vom 13. Januar und 4. Februar 2022 habe die IV-Stelle das Valideneinkommen per 2020 von Fr. 68'800.-- (80%-Pensum) herangezogen und den Wert, wie bei Absenz von Angaben des Arbeitgebers zur Lohnentwicklung üblich, der allgemeinen statistischen Lohnentwicklung bis 2022 angepasst. So sei sie zu einem Valideneinkommen von Fr. 70‘044.-- gelangt. Dieser Wert sei offensichtlich falsch (Urk. 1 S. 8). Hätte sich die IV-Stelle in korrekter Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes nach dem konkreten Valideneinkommen beziehungsweise den Lohnerhöhungen erkundigt, so wäre die Antwort so ausgefallen, wie sie die Vorgesetzte mit Schreiben vom 20. Juni 2022 formuliert habe, nämlich dass die Klägerin ohne Gesundheitsschaden auf das Jahr 2021 und 2022 eine Lohnerhöhung von jeweils Fr. 3‘000.-- pro Jahr (bezogen auf ein Vollzeitpensum) erhalten hätte (Urk. 1 S. 8-9). Demnach würde sich das Valideneinkommen korrekterweise auf Fr. 73‘600.-- (Fr. 68‘800.-- + [Fr. 6'000.-- x 80 %]) im angestammten 80%-Pensum belaufen. Somit würde sich auch ohne Hochrechnung auf 100 % gemäss den vorangehenden Ausführungen zumindest ein Invaliditätsgrad von 42 % ergeben (Urk. 1 S. 9).
2.3 Dem hält die Beklagte zunächst entgegen, dass ein Anspruch auf IV-Leistungen der beruflichen Vorsorge nur im Rahmen der Versicherungsdeckung bestehe. Diese richte sich nach dem Beschäftigungsgrad, weshalb für die berufliche Vorsorge immer nur der konkrete Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintrittes der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit massgebend sei. Das Bundesgericht habe in zwei Leitentscheiden klargestellt, dass dies bei Geltung des neuen Modells der gemischten Methode beziehungsweise des neuen Art. 27 bis IVV ebenfalls anwendbar sei (BGE 144 V 63 E. 6.2, BGE 144 V 72). Diese Berechnungsweise in der beruflichen Vorsorge sei konzeptuell bedingt und stelle keine Diskriminierung dar, was die Klägerin auch nicht begründet habe. Es gelte somit weiterhin, dass sich der vorsorgerechtlich relevante IV-Grad aufgrund des Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit - und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit - bemesse. Dies führte dazu, dass der von der IV in Anwendung des neuen Modells der gemischten Methode berechnete IV-Grad für die berufliche Vorsorge regelmässig umgerechnet werden müsse. Sie sei so vorgegangen und habe gestützt auf das an die Lohnentwicklung angepasste Valideneinkommen von Fr. 70'044.-- und das Invalideneinkommen von Fr. 43'000.-- einen IV-Grad von 38.61%, gerundet 39%, berechnet, was korrekt sei. Damit bestehe kein Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche IV-Rente der Beklagten (Ziff. 20 Ziff. 2 des Vorsorgereglements; Urk. 9 S. 5). Gegen die weiteren Vorbringen der Klägerin sei einzuwenden, dass es sich beim Valideneinkommen um das Einkommen handle, welches die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Zwar sei grundsätzlich auch die berufliche Weiterentwicklung ohne Eintritt des Gesundheitsschadens zu berücksichtigen (Urk. 21 S. 4). Es bedürfe aber konkreter Anhaltspunkte für einen solchen möglichen beruflicher Aufstieg (Urk. 21 S. 4-5). Im Fall der Klägerin gelte zu beachten, dass nach Lage der Akten gerade die für die bisherige Arbeit charakteristischen Aufgaben wie eine grosse Verantwortung in der Projektarbeit, Präsentationen, Kundenkontakte und Beratung der Kunden (insbesondere Agrarunternehmen), Reisetätigkeit und unregelmässige Arbeitszeiten sowie Büroarbeiten zur Überforderung geführt hätten (Urk. 9 S. 7). Die im Zuge des berufsvorsorgerechtlichen Verfahrens eingeholte Aussage der Arbeitgeberin vom 20. Juni 2022, wonach die Klägerin ohne Krankheit in den beiden vorangehenden Jahren mit Projektleitungen je eine Lohnerhöhung von Fr. 3'000.-- , beziehungsweise Fr. 2'400.-- bezogen auf ihr 80%-Pensum, realisiert hätte, basiere darauf, dass die Klägerin die Leitung von Projekten hätte übernehmen können. Dazu sei sie indes nicht imstande gewesen. Diese Belastungen hätten zur krankmachenden Überforderung der Klägerin geführt. Hätte diese ihre eigenen Bedürfnisse wahrgenommen und artikuliert, hätte sie diese Arbeiten abgelehnt, da sie gewusst habe, dass sie dies überfordern würde (Urk. 9 S. 7). In den von der Klägerin eingereichten Unterlagen sei nur von der Mitarbeit in diversen Projekten die Rede. Die Projektleitung sei nur geplant gewesen (Urk. 21 S. 5). Es stehe fest, dass die Klägerin bereits ohne die Projektleitung in eine Stress- und Überforderungssituation geraten sei und statt des arbeitsvertraglich vereinbarten Pensums von 80 % ein Pensum von 120 % habe leisten müssen, was schliesslich zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 21 S. 6). Sie habe nie als Projektleiterin gearbeitet und wäre dazu auch nicht in der Lage gewesen (Urk. 21 S. 5). Die bisherige Tätigkeit habe für die Klägerin eine Überforderung dargestellt, und zwar nicht aufgrund ihrer Krankheit, sondern aufgrund der Art der Arbeit. Die bereits lange bestehende Überforderungssituation habe gerade zum Eintritt der Krankheit der Klägerin geführt. Die Klägerin hätte somit die Lohnerhöhung auch im Gesundheitsfall nicht erhalten (Urk. 9 S. 6). Das Valideneinkommen müsse aufgrund des Verdienstes in einer die Klägerin nicht überfordernden Arbeit festgesetzt werden (Urk. 9 S. 6). Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass das Valideneinkommen unter Zugrundelegung eines für die Klägerin realistischen Aufgabenprofils festgesetzt worden sei (Urk. 9 S. 7, Urk. 21 S. 6). Im Übrigen hätte die Klägerin die von ihr behauptete Höhe des Valideneinkommens mit Beschwerde gegen die IV-Verfügung geltend machen müssen (Urk. 21 S. 7).
3.
3.1 Nach Art. 24a Abs. 1 BVG wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der Invalidenversicherung (IV) von 50 - 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidit ä tsgrad (Abs. 2).
Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3).
Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgrad prozentualer Anteil
49 Prozent 47.5 Prozent
48 Prozent 45 Prozent
47 Prozent 42.5 Prozent
46 Prozent 40 Prozent
45 Prozent 37.5 Prozent
44 Prozent 35 Prozent
43 Prozent 32.5 Prozent
42 Prozent 30 Prozent
41 Prozent 27.5 Prozent
Liegt der Invaliditätsgrad unter 40 Prozent, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 23 lit. a BVG).
3.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).
3.3
3.3.1 Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades durch Einkommensvergleich wird das dem Einkommen mit Invalidität, welches auch Invalideneinkommen genannt wird, dem Einkommen ohne Invalidität, das auch als Valideneinkommen bezeichnet wird, gegenübergestellt.
3.3.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Rechtsprechungsgemäss sind theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (Urteil 9C_868/2018 vom 22. August 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).
3.4
3.4.1 In BGE 144 V 63 E. 5.1 erwog das Bundesgericht mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung, dass e in Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nur gegeben sei, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden sei. Deren Umfang bemesse sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Die Höhe der konkreten Salarierung spiele diesbezüglich keine Rolle. Wenn die versicherte Person ein Teilzeitpensum versehen habe, bestehe kein Anspruch auf Leistungen, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten könne oder könnte; das Risiko Invalidität habe sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (100 % - Beschäftigungsgrad) verwirklicht. Demgemäss lasse sich nicht in jedem Fall folgern, eine Leistung sei bei Eintritt eines Versicherungsfalles nicht geschuldet, wenn der Lohn unverändert weiter fliesse.
3.4.2 Im selben Entscheid führte das Bundesgericht aus, dass die Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich an denjenigen Invaliditätsgrad gebunden seien, den die Invalidenversicherung (IV) für den erwerblichen Teil ermittelt habe, wenn die IV die Invalidität einer teilzeitlich erwerbstätigen Person mittels der gemischten Methode (im Bereich der Erwerbstätigkeit nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und im Haushaltsbereich nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs) berechnet habe. Denn die IV-Stelle prüfe immer, auf welche Grundlagen (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung) sich die ärztlichen Angaben zur Arbeits(un)fähigkeit beziehen. Eine auf eine Vollzeitbeschäftigung bezogene 50%ige Arbeitsfähigkeit gestatte beispielsweise eine Teilzeitbeschäftigung von 50 %. Soweit vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang ausgeübt wurde und diese weiter ausgeübt würde, könne sich daraus keine erhebliche Einschränkung beziehungsweise Invalidität ergeben (BGE 144 V 63 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
3.4.3 Anzufügen sei, so das Bundesgericht weiter, dass das neue Modell der gemischten Methode (vgl. Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wohl insoweit eine Änderung mit sich bringe, als das Teilzeit-Valideneinkommen nunmehr auf eine (hypothetische) Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet werde (Abs. 3 lit. a). Dies ändere indessen nichts daran, dass die berufliche Vorsorge abweichend von Invaliden- und Unfallversicherung konzeptioniert sei. Abgesehen davon, dass die berufliche Vorsorge nur den erwerblichen Bereich umfasse, sei sie - gerade hinsichtlich nachträglicher Pensen- und (regelmässig) damit einhergehenden Lohnänderungen - weit individualistischer ausgestaltet (vgl. Art. 11 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2, sowie Art. 79b BVG und Art. 20 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG). Sich nicht deckende Invaliditätsgrade und entsprechend unterschiedliche Entwicklungen fänden sich auch zwischen der Invaliden- und Unfallversicherung. Im Übrigen seien rechnerische Anpassungen vom Aufwand her vertretbar (BGE 144 V 63 E. 6.2).
3.4.4 Und schliesslich führte das Bundesgericht zum Berechnungsvorgang aus, es sei am einfachsten, wenn die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden sei, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechne und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) eine neuerliche Einkommensvergleichsrechnung durchführe (BGE 144 V 63 E. 6.3.2).
4.
4.1 Den Vorbringen der Klägerin, wonach das BVG einer analogen Anwendung von Art. 27 bis Abs. 2 IVV mit einer Hochrechnung des Valideneinkommens auf ein Vollzeitpensum nicht im Wege stehe (E. 2.2), sind somit die oben wiedergegeben Ausführungen des Bundesgerichts bezüglich der konzeptionellen Besonderheiten der beruflichen Vorsorge entgegenzuhalten (E. 3.4.1-E. 3.4.3). Die in der Literatur geübte Kritik an der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. die Hinweise in BGE 144 V 72 E. 5.3.3 sowie Marc Hürzeler, Bemerkungen zu BGE 144 V 63, SZS 4/2019, S. 220) veranlassten das Bundesgericht bisher nicht zu einer Praxisänderung. Der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad ist daher weiterhin aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit zu bemessen (Urteile des Bundesgerichts 9C_578/2022 vom 6. April 2023 E. 4.2, 9C_751/2019 vom 3. Juni 2020 E. 5.3).
4.2
4.2.1 Unbestritten ist, dass die Beklagte grundsätzlich an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden ist (vgl. E. 3.2, E. 3.4.4; Urk. 9 S. 4). Bei teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten - wie der Klägerin - ist nach der Rechtsprechung der von der IV-Stelle festgelegte Invaliditätsgrad für die berufliche Vorsorge jedoch nur in Bezug auf den erwerbstätigen Teil bindend (BGE 144 V 72 E. 4.2 mit Hinweis). Entsprechend stellte die Beklagte bei ihrem Einkommensvergleich auf das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen (in einem 80 %-Pensum) von Fr. 70'044.-- (vgl. Urk. 14/43) ab (Urk. 2/14). Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die diesbezüglichen Feststellungen der IV-Stelle offensichtlich unhaltbar und daher nicht bindend seien, da die IV-Stelle in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes das Valideneinkommen zu tief bemessen habe (E. 2.2).
4.2.2 Bei der Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (E. 3.3.2 ). Dem von der IV-Stelle eingeholten Arbeitgeberfragebogen der B.___ AG vom 15. Juli 2020 lässt sich entnehmen, dass sich der AHV-beitragspflichtige Lohn der Klägerin von Januar 2017 bis Dezember 2019 stetig erhöhte (Lohn im Januar 2017: Fr. 5’066.--, Monatslohn ab April 2017: Fr. 5'266.--, Monatslohn ab April 2018: Fr. 5'400.--, Monatslohn ab April 2019: Fr. 5'533.--). Der Lohn stieg auch im Jahr 2020 in einem vergleichbaren Umfang: Demnach erzielte die Klägerin gemäss Angaben der Arbeitgeberin seit 1. Mai 2020 einen Monatslohn von Fr. 5'733.-- beziehungsweise einen Jahreslohn von Fr. 68'800.-- (Urk. 14/12/5). Alsdann kreuzte sie im Formular an, dass der angegebene Lohn der Arbeitsleistung entspreche. Zudem gab sie an, dass die Klägerin ohne den Gesundheitsschaden ebenfalls Fr. 68'800.-- verdienen würde (Urk. 14/12/5). Diese Angaben sind widersprüchlich: Die Klägerin kann mit dem Gesundheitsschaden nicht eine dem Lohn ohne Gesundheitsschaden entsprechende Arbeitsleistung erbracht haben. Kommt hinzu, dass sich die Angaben zum Lohn ab 1. Mai 2020 auf das frühere 80%-Pensum bezogen, die Klägerin im Mai 2020 aber gar nicht mehr in einem so hohen Pensum gearbeitet hat (vgl. Sachverhalt, Ziff. 1.1) und Krankentaggelder bezog. Diesen Widerspruch erkannte auch die IV-Stelle. Mit an die Eingliederungsberaterin gerichteter E-Mail-Nachricht vom 5. Januar 2022 führte die mit der Rentenprüfung betraute Sachbearbeiterin der IV-Stelle zusammengefasst aus, dass der Lohn, welchen die Klägerin in einer der Gesundheitsstörung angepassten Tätigkeit erziele, nicht dem Lohn, den sie ohne den Gesundheitsschaden verdienen könnte, gleichgesetzt werden könne. Dies, weil sich deren Aufgaben bei der B.___ AG wesentlich verändert hätten. So könne die Klägerin namentlich nur noch leichte Tätigkeiten ohne grosse Verantwortung ausüben und die Anforderungen seien massiv vereinfacht worden. In der angestammten Tätigkeit sei sie somit zu 100 % arbeitsunfähig. Da die Klägerin ihre Restarbeitsfähigkeit im derzeit ausgeübten 50%-Pensum voll verwerte, müsse für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Lohn, welchen die Klägerin durch diese Tätigkeit erziele, abgestellt werden. Es sei folglich eine schriftliche Bestätigung der B.___ AG zum neuen Lohn der Klägerin einzuholen (Urk. 14/34/29). Gemäss Telefonnotiz vom 13. Januar 2022 teilte die Vorgesetzte der Klägerin zunächst mit, dass sie mit der Klägerin geredet und mit ihr abgemacht habe, dass das Arbeitsverhältnis mit einem Änderungsvertrag neu geregelt werde. Sie werde diesen ab Beendigung der Krankentaggelder per 5. März 2022 aufsetzen. Sie hielt weiter fest, dass der Lohn der Klägerin bislang nur im Umfang der Pensumsreduktion gekürzt worden sei. Die eingeschränkte Tätigkeit sei lohnmässig dadurch kompensiert worden, dass (im selben Zeitraum) keine Lohnerhöhungen gewährt worden seien. Bei mehr Funktionen hätte sie mehr Lohn erhalten (Urk. 14/34/29) . In der E-Mail-Nachricht zuhanden der IV-Stelle vom 4. Februar 202 2 hielt die Arbeitgeberin fest, mit dem neuen Arbeitsvertrag für ein 50%-Pensum werde der Lohn der Klägerin nur um die Reduktion des Pensums reduziert. Wäre die Klägerin nicht krank geworden, hätte sie in den letzten Jahren regelmässig eine Lohnerhöhung erhalten. Die Lohnerhöhungen wären aufgrund von mehr Arbeitserfahrung und der Übernahme von mehr Projektaufgaben gewährt worden. Die Übernahme von mehr Projektaufgaben sei vor der Krankheit angedacht gewesen beziehungsweise die Klägerin habe damit bereits angefangen (Urk. 14/38/1). Alsdann stellte sie der IV-Stelle mit E-Mail-Nachricht vom 14. März 2022 den unterzeichneten (neuen) Anstellungsvertrag zu (Urk. 14/54/1). Mit diesem wurde die Klägerin bei der B.___ AG per 1. März 2022 in einem 50 %-Pensum angestellt. Der Bruttolohn betrug Fr. 86'000.-- (100%-Pensum) beziehungsweise Fr. 43'000.-- im von der Klägerin ausgeübten 50 %-Pensum (Urk. 14/53). Er entsprach somit dem Lohn, welcher der Klägerin gemäss dem am 15. Juli 2020 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen bereits ab 1. Mai 2020 ausbezahlt worden war (Fr. 68'800.-- : 80 x 50 = Fr. 43'000.--, vgl. Urk. 14/12/5). Die Sachbearbeiterin der IV-Stelle setzte beim Einkommensvergleich als Invalideneinkommen einen Lohn in der Höhe von Fr. 43'000.-- ein (Urk. 14/43/1-2). Bei der Bemessung des Valideneinkommen passte sie den Lohn im Betrag von Fr. 68'800.-- gemäss den Angaben im am 15. Juli 2020 ausgefüllten Arbeitgeberfragenbogen der Nominallohnentwicklung an. Dabei resultierte per 1. Mai 2022 ein hypothetisches Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 70'043.97 (resp. aufgerechnet auf 100 % von Fr. 87'554.96; Urk. 9/43/1-2). Dieser Einkommensvergleich ergab eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'043.97 (resp. bei Aufrechnung auf 100 % von Fr. 44'554.96) beziehungsweise - ohne die Aufrechnung des Valideneinkommens auf 100 % - einen IV-Grad von 39 % (Urk. 9/43/1-2) und in Anwendung der gemischten Methode gemäss Art. 27 bis IVV von gerundet 42 % (Urk. 14/44/7).
4.2.3 Die Frage, ob diese Festlegungen der IV-Stelle - wie von der Klägerin behauptet (E. 2.2) - offensichtlich unhaltbar sind, ist grundsätzlich nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche die Verwaltung nicht von Amtes wegen hätte erheben müssen, sind nicht geeignet, die Festlegungen der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen. Dies gilt jedenfalls so lange, als es sich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt, welche zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen und die IV-Stelle, welcher sie unterbreitet werden, verpflichten würden, im Rahmen einer prozessualen Revision auf die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 130 V 270 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Klägerin beruft sich auf das Schreiben ihrer Vorgesetzten vom 20. Juni 2022 (Urk. 2/20, E. 2.2). Darin führte diese aus, sie habe feststellen müssen, dass es bei der IV ein Missverständnis mit der Darstellung des Lohnes gegeben habe. Sie habe mehrfach darauf hingewiesen, dass für die Berechnung des Lohnausfalles nicht nur auf den aktuellen Lohn abgestellt werden könne. Wegen der Krankheit der Klägerin habe auch deren Aufgabenbereich bei der B.___ AG angepasst werden müssen. Sie habe nicht wie geplant Projektleitungen übernehmen können. Aus diesem Grund habe sie in den letzten beiden Jahren nicht die gleiche Lohnerhöhung erhalten, wie sie anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in derselben Position gewährt worden sei. Diese Lohnerhöhungen hätten - ausgehend von einem Jahreslohn bei einem 100%-Pensum berechnet - pro Jahr etwa Fr. 3'000.-- betragen (Urk. 2/20). Mit Blick auf die obigen Ausführungen ist zunächst festzuhalten, dass das IV-Verfahren mit der Verfügung vom 21. April 2022 (Urk. 14/63, Urk. 14/65) abgeschlossen wurde, weshalb die Ausführungen im erwähnten Schreiben vom 20. Juni 2022 neue Vorbringen sind. Der Klägerin und ihrer Vorgesetzen ist aber insoweit zustimmen, dass das im Schreiben vom 20. Juni 2022 Ausgeführte im Kern den bereits im IV-Verfahren gemachten Angaben, wonach die Klägerin mehr Lohn ausbezahlt worden wäre, wenn sie nicht krank geworden wäre und mehr Projektaufgaben (gemeint war wohl damals schon: Projektleitungen) hätte übernehmen können (E. 4.2.2), entsprechen. Die damals gemachten Ausführungen hätten die IV-Stelle an sich veranlassen müssen, von Amtes wegen weitere Abklärungen zum Valideneinkommen zu tätigen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; anwendbar im Bereich der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 2 ATSG). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ist somit im vorliegenden Verfahren betreffend Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zu beantworten. Ausgangspunkt ist dabei der am 15. Juli 2020 ausgefüllte Arbeitgeberfragenbogen (Urk. 14/12). Werden die dortigen Angaben zusammen mit den Ausführungen der Vorgesetzten der Klägerin vom 13. Januar 2022 (Urk. 14/34/29) gelesen, so ist als Erstes festzuhalten, dass der Klägerin nach ihrem Wiedereinstieg bei der B.___ AG im März 2020 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) zunächst der Lohn zum selben Ansatz wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgerichtet wurde. Der Minderverdienst bestand laut der Vorgesetzten der Klägerin darin, dass diese nicht dieselben Lohnerhöhungen wie andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit derselben Stellung erhielt, weil sie ab Anfang 2020 nicht wie geplant Projektleitungen habe übernehmen können (Urk. 2/20). Gemäss den Angaben in der Krankenmeldung bei der Krankentaggeldversicherung der B.___ AG war die Klägerin dort vor Eintritt der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 6. Januar 2020 als Projektmitarbeiterin angestellt (Urk. 14/9/33). Auch die Klägerin gab im Lebenslauf vom 26. März 2021 an, seit Mai 2016 bis jetzt als Projektmitarbeiterin tätig zu sein (Urk. 14/22/2). Die Klägerin legte das Protokoll zum Mitarbeitergespräch vom 29. März 2018 auf. Darin findet sich ein Rückblick auf ihre Hauptaufgaben im vergangenen Jahr (Urk. 19/2 S. 1) und die Zielvereinbarung für die kommende Arbeitsperiode (Urk. 19/2 S. 4). Demnach arbeitete die Klägerin bis zum Mitarbeitergespräch vom 29. März 2018 als Projektmitarbeiterin (Urk. 19/2 S. 1). Es ist sodann kein wesentlicher Unterschied zwischen den alten und den neuen Arbeitsprojekten gemäss der Zielvereinbarung zu erkennen (Urk. 19/2 S. 1, S. 4). Dort wurde jedenfalls nicht erwähnt, dass die Klägerin in Zukunft auch als Projektleiterin arbeiten werde. Bei den Weiterbildungsbedürfnissen wird zwar Projektmanagement erwähnt, aber es wurde keine entsprechende Weiterbildung geplant (vgl. Urk. 19/2 S. 4) und von der Klägerin offenbar auch nicht absolviert (vgl. Urk. 14/22/3). Zudem reichte die Klägerin - auszugweise und anonymisiert - zwei mit «Arbeitsvergabe» betitelte Dokumente zu Aufträgen der B.___ AG ein. Es ist zwar knapp zu erkennen, dass die Klägerin darin als die bei der B.___ AG für den Auftrag verantwortliche Person bezeichnet wurde (Urk. 19/3, Urk. 19/4, jeweils S. 1). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass ihr auch die Projektleitung oblag. Die aufgelegten Dokumente sprechen mithin nicht dafür, dass die Klägerin im Zeitraum von Anfang 2020 bis Mai 2022 bei B.___ AG die Leitung von Projekten übernommen hätte, wenn sich ihr psychischer Gesundheitszustand im Januar 2020 nicht verschlechtert hätte. Die Vorgesetzte der Klägerin sprach von einer geplanten Projektleitung (Urk. 2/20) und von (diesbezüglichen) Arbeiten, die die Klägerin (vor der 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Januar 2020) bereits begonnen habe (Urk. 9/38/1). Für beides finden sich aber die - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen (E. 3.3.2 ) - konkreten Anhaltpunkte nicht. Wie das Bundesgericht weiter ausführte (E. 3.3.2 ), muss angenommen werden können, dass sich die berufliche Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit wie geltend gemacht vollzogen hätte. Mangels Belegen kann davon im Fall der Klägerin nicht gesprochen werden. Damit erweist sich das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen jedenfalls nicht als offensichtlich unhaltbar.
4.2.4 Die Beklagte hat den Einkommensvergleich somit zu Recht gestützt auf das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen, bezogen auf das von der Klägerin vor Eintritt der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 6. Januar 2020 ausgeübte 80%-Pensum, vorgenommen. Dass bei diesem Vorgehen ein IV-Grad von 39 % resultiert (Urk. 2/14, E. 4.2.2), wird von der Klägerin zu Recht nicht bestritten (vgl. Urk. 18 S. 4). Bei einem IV-Grad unter 40 % besteht weder aus der obligatorischen Versicherung (E. 3.1) noch aufgrund des Vorsorgereglements (vgl. dessen Ziff. 20, Urk. 2/17) Anspruch auf Invalidenleistungen.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Hurst Hübscher