Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2022.00086
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 11. September 2023
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Assista Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwältin Timea Angehrn
Räffelstrasse 26, Postfach, 8045 Zürich
gegen
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, war zuletzt als Sicherheitsbeauftragter am Flughafen Y.___ bei der Z.___ beschäftigt und über jenes Arbeitsverhältnis bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich berufsvorsorgeversichert. Am 30. März 2022 wurde er 65 Jahre alt und infolgedessen per 31. März 2022 ordentlich pensioniert (Urk. 2/2 und 13/1a-b).
Diesbezüglich hatte die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten, nachdem die Arbeitgeberin am 1. Oktober 2021 die Austrittsverfügung erlassen hatte (Urk. 2/2), mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 dahingehend informiert, dass ihr ein Antrag auf Kapitalbezug der Altersleistungen spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung einzureichen sei und das entsprechende Formular auf ihrer Website heruntergeladen werden könne (Urk. 2/3). Das jenem Schreiben beigelegte Formular «Angaben zur Alterspensionierung per 31. März 2022» wurde vom Versicherten am 21. Oktober 2021 ausgefüllt und ging am 26. Oktober 2021 bei der Vorsorgeeinrichtung ein (Urk. 2/4).
Mit Entscheid (Urk. 2/6) und Rentenabrechnung vom 29. März 2022 (Urk. 2/4 letzte Seite) informierte diese den Versicherten über die ihm ab 1. April 2022 zustehende Altersrente von jährlich Fr. 5'624.-- bzw. monatlich Fr. 468.70, die auf das von ihm angegebene Konto bei der A.___ überwiesen würde. Nach Eingang weiterer Beitragszahlungen der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 12 Rz 10) passte die Vorsorgeeinrichtung mit Entscheid vom 8. Juni 2022 die Höhe der jährlichen Altersrente auf Fr. 5'678.-- an (Urk. 2/7). Nachdem der Versicherte schon mit E-Mail vom 25. Mai 2022 moniert hatte, eine «Vereinbarung nur für den Kapitalbezug unterzeichnet» zu haben (Urk. 2/5), liess er am 18. Juli 2022 gegen beide Entscheide im internen Verfahren der Vorsorgeeinrichtung Einsprache erheben (Urk. 2/8). Die Vorsorgeeinrichtung wies diese mit Einspracheentscheid vom 9. August 2022 ab (Urk. 2/9).
2. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 (Urk. 1; Urk. 2/2-10) erhob der Versicherte Klage gegen die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich. Die Klage wurde innert der hierfür vom hiesigen Gericht angesetzten Frist (Urk. 4) rechtsgültig unterzeichnet (Urk. 7). Darin beantragte der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm sein Sparguthaben per 31. März 2022 in der Höhe von Fr. 120'423.35 vollumfänglich als Kapitalbezug auszubezahlen, abzüglich der bereits fälschlicherweise erbrachten monatlichen reglementarischen Leistungen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 7 S. 1). Mit Verfügung vom 9. November 2022 setzte das hiesige Gericht der Beklagten eine 30-tägige Frist an, um eine Klageantwort einzureichen (Urk. 8). Diese wurde innert erstreckter Frist (Urk. 10 und 11) am 24. Februar 2023 erstattet (Urk. 12; Beilagen Urk. 13/1a, 1b + 2). Darin schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage; ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten (Urk. 12 S. 2).
Mit Verfügung vom 6. März 2023 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 14). In der Replik vom 19. April 2023 (Urk. 16) sowie der Duplik vom 23. Mai 2023 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger sodann mit Verfügung vom 26. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet (Abs. 1). Der Versicherte kann jedoch verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Abs. 2). Die Vorsorgeeinrichtung kann zudem in ihrem Reglement vorsehen (Abs. 4), dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können (lit. a) und die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen (lit. b).
2.
2.1 Der Kläger machte geltend, es sei klar gewesen, dass er mit der voraussichtlichen Rente von jährlich Fr. 5'624.-- seinen Lebensunterhalt nicht würde bestreiten können. Er habe daher geplant, sich mit dem ausbezahlten Sparguthaben selbständig zu machen und Wohneigentum in Italien zu erwerben. Er habe dies der Personalabteilung beim Treffen im September 2021 kommuniziert, hierauf das Formular «Antrag auf Kapitalbezug der Altersleistungen» ausgehändigt erhalten und am nächsten Tag ausgefüllt in den Briefkasten geworfen (Urk. 7 S. 1; Urk. 16 zu Rn. 18 und 19). Mit dem Formular «Angaben zur Alterspensionierung» habe er lediglich seine Daten bekanntgeben und nicht sich für einen Rentenbezug entscheiden wollen. Er sei aus allen Wolken gefallen, als er im Mai die Gutschrift der Altersrente auf seinem Konto gesehen habe (Urk. 7 S. 4). Es könne auch ohne Urkundenbeweis als überwiegend wahrscheinlich gelten, dass sich dies so zugetragen habe. So wäre es ihm nie in den Sinn gekommen, eine so niedrige Altersrente zu akzeptieren; dies stünde im diametralen Widerspruch zu seinem Lebensentwurf. Er habe auch nie den geringsten Anlass gehabt daran zu zweifeln, dass die Beklagte das Formular erhalten habe. Dass er die Unterlagen, datiert vom 29. März 2022, sowie die Vorsorgeausweise Anfang 2021 und 2022 nicht erhalten habe, deute dabei auf Unregelmässigkeiten in der Postverarbeitung der Beklagten hin (Urk. 7 S. 6; Urk. 16 zu Rn. 6 sowie 25 und 30). Diese habe zudem ihre Informationspflicht verletzt. Zum einen habe sie ihn nicht rechtzeitig darauf hingewiesen, wie ihr Entscheid ausfallen werde. Zum anderen habe sie nicht im Formular «Angaben zur Alterspensionierung» direkt nachgefragt, sondern das für den Kapitalbezug erforderliche Formular ausschliesslich im Internet verfügbar gemacht (Urk. 7 S. 6; Urk. 16 zu Rn. 33).
2.2 Die Beklagte bestritt demgegenüber, dass der Kläger einen Antrag zum Kapitalbezug im Nachgang zum Gespräch zwischen ihm und der Arbeitgeberin im September 2021 eingereicht hat. Dafür gebe es im Dossier keine Hinweise. Ebenso bestritt sie Unregelmässigkeiten in ihrer Postverarbeitung, insbesondere auch dass dem Kläger die Unterlagen vom 29. März 2022 nicht zugestellt worden seien. Des Weiteren hielt sie dafür, dass die Untersuchungsmaxime von der Mitwirkungspflicht eingeschränkt werde. Der Kläger sei somit nicht von der Beibringung der notwendigen Beweismittel befreit. Bei Beweislosigkeit werde vermutet, dass der anspruchsbegründende Sachverhalt nicht vorliege (Urk. 12 Rz 19, 23 und 27-32; Urk. 18 Rz 4 f.). Sie hätten dem Kläger zudem die Wahlmöglichkeiten aufgezeigt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Antrag für einen Kapitalbezug spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung einzureichen sei. Ein mit der Arbeitgeberin geführtes Gespräch sei unbeachtlich. Es liege in der Verantwortung des Klägers, die von ihr bereitgestellten Informationen zu prüfen, nötigenfalls bei ihr nachzufragen und die nötigen Vorkehren zur Wahrung seiner Rechte zu treffen (Urk. 12 Rz 21, 24 und 33; Urk. 18 Rz 6). Dass es sich beim Formular «Angaben zur Alterspensionierung per 31. März 2022» um die Anmeldung zum Rentenbezug handle, ergebe sich insbesondere aus dessen Abschnitt F (Urk. 12 Rz 26).
3.
3.1 Laut Art. 7 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten, in der unbestritten anwendbaren (Urk. 12 Rz 15; Urk. 7 S. 5) Fassung gültig ab 1. Januar 2022 (nachfolgend: VR 2022), wird das ordentliche Pensionierungsalter – mit hier nicht interessierenden Ausnahmen – mit Vollendung des 65. Altersjahres erreicht (Urk. 2/10 S. 9). Nach der Alterspensionierung im Sinne von Art. 7 besteht Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente (Art. 29 Abs. 1 VR 2022; Urk. 2/10 S. 17). Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus dem im Zeitpunkt der Alterspensionierung im Sinne von Art. 7 vorhandenen Sparguthaben, multipliziert mit dem Umwandlungssatz (Urk. 33 Abs. 1 VR 2022; Urk. 2/10 S. 18). Bei der Alterspensionierung im Sinne von Art. 7 kann die versicherte Person aber auch verlangen, dass ihr anstelle einer Altersrente das vorhandene Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapital ausbezahlt wird (Art. 38 Abs. 1 VR 2022). Die versicherte Person hat der Beklagten den Umfang des Kapitalbezugs bis spätestens 1 Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht mehr widerrufen werden (Art. 38 Abs. 4 VR 2022; Urk. 2/10 S. 20).
Damit hat die Beklagte von den ihr in Art. 37 Abs. 4 BVG eingeräumten Befugnissen Gebrauch gemacht und ihren Versicherten ein Wahlrecht zwischen Renten- und Kapitalbezug eingeräumt, wobei ein Rentenbezug als Regelfall gilt und der Kapitalbezug in konkretem Umfang innert Frist verlangt werden muss.
3.2 Der Kläger führte aus, er habe bereits im Gespräch mit der Arbeitgeberin im September 2021 kommuniziert, dass er das Kapital beziehen wolle. Diese habe ihm das Formular «Antrag auf Kapitalbezug» ausgehändigt, welches er schon am nächsten Tag ausgefüllt und an die Beklagte geschickt habe (vgl. E. 2.2).
Dass die Beklagte an besagtem Gespräch teilgenommen hätte, wird vom Kläger nicht behauptet. Zudem räumte er selbst ein, dass er den Versand des Formulars nicht durch Urkunden belegen kann, weil er es nicht per Einschreiben verschickte. Er benannte auch keine Zeugen, die gesehen haben, wie er das Formular in den Briefkasten einwarf. Letztlich legte er nicht einmal eine Kopie des Antrags auf. Dass die Beklagte ihm den Eingang des Formulars irgendwie bestätigt oder er sich diesbezüglich bei ihr erkundigt hätte, wurde vom Kläger ebenso wenig dargetan.
Entgegen seiner Auffassung kann allein aus der geringen Höhe der Altersrente und seinem Lebensplan nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werde, er habe rechtzeitig einen Antrag auf Kapitalleistung gestellt. So erscheinen andere Szenarien, etwa dass er schlicht vergessen hat, das Formular auszufüllen/einzuwerfen oder auch das Couvert nicht korrekt adressierte, nicht weniger wahrscheinlich. Selbst eine Beweisaussage, wonach er ein Couvert mit dem Antrag in den Briefkasten eingeworfen hat, würde es somit noch nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Antrag bei der Beklagten auch tatsächlich eingetroffen ist. Es kommt hinzu, dass seine Glaubwürdigkeit nicht nur durch die auf dem Spiel stehenden eigenen Interessen herabgesetzt ist. So ist es doch auch augenfällig, dass er nachträglich den Erhalt sämtlicher Unterlagen – alle an seine aktuelle Adresse gerichtet – bestreitet, um Unregelmässigkeiten in den Abläufen der Beklagten zu belegen. Allerdings behauptet er nicht, beispielsweise die fehlenden Vorsorgeausweise zuvor moniert zu haben – und dies trotz grossem Interesse bei bevorstehender Pensionierung. Einzig den Erhalt des Schreibens vom 8. Oktober 2021 räumte er ein, da dieser mit dem retournierten Formular auch belegt ist.
3.3 Aus dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Klageverfahren nach Art. 73 BVG folgt nicht auf ein Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege und ist stark durch die Mitwirkungspflichten der Parteien geprägt. Dazu gehört insbesondere die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein sowie die entsprechenden Beweismittel dargelegt werden müssen (etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2019 vom 26. März 2019 E. 4.2.2). Der Kläger hat keine weiteren Tatsachen bzw. Beweismittel genannt, welche auf die Einreichung respektive den Eingang eines Antrags auf Kapitalauszahlung bei der Beklagten im Herbst 2021 schliessen lassen würden und weiter abgeklärt bzw. abgenommen werden könnten.
Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser, in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) enthaltene Grundsatz, gilt auch im öffentlichen Recht (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Zudem kann auch nach dem Grundsatz «negativa non sunt probanda» (fehlende Umstände sind nicht zu beweisen) nicht von der Beklagten erwartet werden, dass sie Beweise dafür vorlegt, dass bis einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Kläger kein Antrag auf Kapitalleistung gestellt wurde.
4.
4.1 Der Kläger moniert des Weiteren eine Verletzung der Informationspflicht seitens der Beklagten. Art. 86b Abs. 1 BVG, der auch im überobligatorischen Bereich gilt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG), handelt von der jährlichen Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Versicherten. Diesbezügliche Themen sind die Leistungsansprüche, der koordinierte Lohn, der Beitragssatz und das Altersguthaben, d.h. die individuelle Versicherungssituation und die zu erwartenden Leistungen (lit. a), die Organisation und Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung, dies zwecks Erhellung ihres Systems (z.B. Beitrags- oder Leistungsprimat) und ihrer Tätigkeit (lit. b), die Zusammensetzung des paritätischen Organs, um bei Problemen einen ersten Ansprechpartner zu haben (lit. c) sowie die Ausübung der Stimmpflicht der Vorsorgeeinrichtung als Aktionärin nach Art. 71 b BVG (lit. d).
4.2 Zu den Leistungsansprüchen, über welche die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG jährlich zu informieren hat, gehören alle gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung sowie beim Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Invalidität oder Tod). In der Praxis erfolgt diese Information über den anfangs Jahr verschickten Vorsorgeausweis. Sinn und Zweck der Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen zur «Information der Versicherten» nach Art. 86b BVG ist unter anderem, dass diese in die Lage versetzt werden, den Stand und die Entwicklung ihrer individuellen Vorsorgesituation jederzeit nachvollziehen zu können. Die Information muss unaufgefordert und nach dem Gesetzeswortlaut in geeigneter Form erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_339/2013 vom 29. Januar 2014 E. 5.1; Simone Emmel in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 4 ff. zu Art. 86b BVG). Inwieweit dabei die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen darzulegen sind bzw. diesbezüglich ein Verweis auf das Reglement genügt, ist nicht restlos geklärt. Jedenfalls aber muss die Vorsorgeeinrichtung sicherstellen, dass ihre Versicherten in die Lage versetzt werden, zur Wahrung eines allfälligen entstehenden Anspruchs rechtzeitig tätig zu werden und die konstitutiven Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_339/2013 E. 5.4).
4.3 Dieser Pflicht ist die Beklagte mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 zweifellos nachgekommen. Darin wies sie den Kläger ausdrücklich darauf hin, dass – sofern er einen Kapitalbezug der Altersleistungen wünsche – er ihr den entsprechenden Antrag spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung einreichen müsse, und wo er das hierfür benötigte Formular findet (Urk. 2/3). Der Kläger machte denn auch nicht geltend, nicht gewusst zu haben, was die Voraussetzungen für einen Kapitalbezug sind.
Stattdessen hielt er dafür, die Beklagte hätte ihn im Formular «Angaben zur Alterspensionierung per 31. März 2022» ausdrücklich danach fragen müssen, ob er eine Rente oder das Kapital beziehen möchte bzw. ihn im Frühjahr 2022 nochmals darauf hinweisen, dass er eine Rente erhalten werde, da er bis anhin keinen Antrag auf Kapitalbezug eingereicht habe. Es ist offensichtlich, dass eine solche Abklärungs- und Nachfragepflicht im Vorfeld eines Versicherungsfalls den gesetzlichen Rahmen der Informationspflicht sprengen würde. Es kann nicht Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung sein, laufend abzuklären, welche konkreten Vorkehren ein Versicherter noch zu treffen hat, um sämtliche Voraussetzungen für einen möglichen Anspruch zu erfüllen. Es muss auf jeden Fall genügen, dass die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten über die Anspruchsvoraussetzungen in Kenntnis setzt und ihnen bei Fragen zur Verfügung steht.
Die Wahrung der Ansprüche liegt in erster Linie in der Verantwortung der Versicherten. Ein Minimum an Aufmerksamkeit und Mitdenken im Sinne der Betätigung des gesunden Menschenverstandes bei der Wahrung von Leistungsansprüchen kann dabei erwartet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.2), auch wenn die Vorsorgeeinrichtung dadurch nicht von ihrer Informationspflicht im oben umschriebenen Sinne entbunden ist (vgl. BGE 136 V 331 E. 4.2.2). Nachdem der Kläger den Antrag nicht eingeschrieben und damit ohne Zustellnachweis verschickte, über Monate nichts von der Beklagten hörte, über die Frist Bescheid wusste und angeblich dringend auf die Kapitalauszahlung angewiesen war, wäre es ihm durchaus zuzumuten gewesen, rechtzeitig bei der Beklagten nachzufragen.
4.4 Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist auf die berufliche Vorsorge nicht anwendbar ist (Art. 2 ATSG). Daher unterstehen die Vorsorgeeinrichtungen auch nicht der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG. Im Übrigen setzt auch diese Bestimmung voraus, dass der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag (vgl. BGE 133 V 249).
Vorliegend hatte der Kläger auch nach eigener Darstellung einzig der Personalabteilung und damit der Arbeitgeberin kommuniziert, dass er einen Kapitalbezug wünscht. Die Altersleistungen an sich waren zudem nicht gefährdet, wobei der Rentenbezug als Regelfall gelten kann. Die erfolgte rechtzeitige Aufklärung über die Möglichkeit und die Voraussetzungen eines Kapitalbezugs würde daher auch unter dem Blickwinkelt von Art. 27 ATSG standhalten.
5. Nach dem Ausgeführten lässt sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass der Kläger rechtzeitig einen Antrag auf Kapitalleistung stellte bzw. dies infolge einer Verletzung der Informationspflicht durch die Beklagte versäumte. Es ist mindestens ebenso wahrscheinlich, dass er die Beklagte erstmals mit E-Mail vom 25. Mai 2022 und damit verspätet um einen Kapitalbezug ersuchte (vgl. Urk. 2/5). Die Klage ist folglich unbegründet.
6. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Assista Rechtsschutz AG
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBonetti