Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2022.00089
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 24. Januar 2023
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
lic. iur. Y.___
Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 11. November 2022 erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die reglementarischen Leistungen ab dem 1. Februar 2014 zu erbringen.
2. Die reglementarischen Leistungen seien ab Zeitpunkt der Klageerhebung mit einem Zins von 5 % p.a. zu verzinsen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die Klägerin begründete die Klage damit, dass ihr die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 7. Februar 2022 rückwirkend per 1. Februar 2014 eine halbe Invalidenrente zugesprochen habe. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Zusprache der halben Rente geführt habe, sei sie bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen. Nach Verfügungserlass hätten sowohl die Sozialarbeiterin des Sozialdepartements der Gemeinde Z.___ als auch die Klägerin mit der Beklagten Kontakt aufgenommen, damit diese den Invalidenrentenanspruch prüfe. Die Beklagte habe darauf nicht reagiert, weshalb die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 2. August 2022 per Einschreiben gemahnt habe. Bis zum heutigen Tag habe die Klägerin keine Antwort – auch keine Empfangsbestätigung – erhalten. Folglich sehe sie sich gezwungen, die Leistungen einzuklagen (Urk. 1).
1.2 Am 6. Dezember 2022 reichte die Beklagte die Klageantwort ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 6 S. 2):
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte ihre Zuständigkeit anerkenne und nach Abschluss des vorliegenden Gerichtsverfahrens der Klägerin ab 11. November 2017 eine halbe IV-Rente aus beruflicher Vorsorge ausrichten wird; hingegen sei die Klage auf Ausrichtung einer halben IV-Rente aus beruflicher Vorsorge für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 10. November 2017 abzuweisen.
2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die anerkannte Zuständigkeit der Beklagten unter Vorbehalt einer allfälligen IV-Rentenanpassung (IV-Revisionsverfahren) steht.
3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte einen Verzugszins ab Klageeinleitung in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes anerkennt; hingegen sei die Klage im Umfang des höheren verlangten Zinssatzes (5 Prozent) abzuweisen.
4. Unter reduzierter Parteientschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Die Beklagte brachte vor, dass der Rentenanspruch der Klägerin vom 1. Februar 2014 bis zum 10. November 2017 gemäss Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) verjährt sei. Die Beklagte habe nie einen Verjährungsverzicht abgegeben. Die Verjährung sei gegenüber der Beklagten erst mit der Klageeinleitung vom 11. November 2022 unterbrochen worden. Die Höhe des Verzugszinssatzes richte sich nach Art. 34 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen (AB) des Vorsorgereglements der Beklagten, wonach der Verzugszins dem BVG-Mindestzins entspreche. Im Rahmen der Zusprache der Parteientschädigung an die Klägerin sei zu berücksichtigen, dass die Klage teilweise abzuweisen sei. Die Klage bestehe nur aus fünf Seiten und beinhalte keine komplexen Fragestellungen. Weiter werde die Klägerin nicht anwaltlich, sondern durch eine Gewerkschaft vertreten. Ferner handle es sich um eine Art «Rechtsverzögerungsklage», welche nicht berechtigt sei. Zwischen dem Leistungsantrag und der Klageeinleitung lägen nur gerade sieben Monate. Eine solche Abklärungsdauer könne praxisgemäss nicht als übermässig lang bezeichnet werden. Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin gemäss Schreiben vom 2. August 2022 Ergänzungsleistungen (Vorschussleistungen) erhalte. Von einer finanziellen Notlage der Klägerin aufgrund der Bearbeitungsdauer der Beklagten könne deshalb nicht gesprochen werden (Urk. 6).
1.3 Am 28. Dezember 2022 reichte die Klägerin die Replik ein, in welcher sie die in der Klageschrift vom 11. November 2022 gestellten Anträge wie folgt anpasste (Urk. 9 S. 3):
1.Die Beklagte sei zu verpflichten, ab dem 11. November 2017 eine halbe Invalidenrente auszurichten.
2. Die reglementarischen Leistungen seien ab Zeitpunkt der Klageerhebung mit einem Zins von 1 % p.a. zu verzinsen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die Klägerin erklärte, dass die Invalidenversicherung für die Bearbeitung des Dossiers acht Jahre benötigt habe, was absolut unzumutbar sei. Zwecks Vermeidung der Verjährung hätte die Klägerin die Beklagte präventiv – vor Erlass eines IV-Entscheids und der Zusprache einer Rente – betreiben und die Kosten dafür übernehmen müssen. Dies, ohne den genauen Betrag beziffern zu können. Eine Betreibung müsse jedoch beziffert werden. Es sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen, die Kosten für eine solche Betreibung vorzuschiessen, um die Verjährung zu unterbrechen. Eine finanzielle Notlage sei im Übrigen nicht Voraussetzung für die Annahme einer Rechtsverzögerung (Urk. 9).
Die Replik wurde der Beklagten am 3. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Es liegen nunmehr übereinstimmende Anträge der Parteien vor, welche mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen.
1.2 Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 11. November 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 11. November 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
Die Klage ist deshalb teilweise gutzuheissen.
2.
2.1 Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4).
2.2Dass die Klägerin zunächst eine Rentenzusprache ab dem 1. Februar 2014 und eine Verzinsung der Rentenbetreffnisse ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung mit einem Zins von 5 % p.a. verlangte, hat den Prozessaufwand nicht beeinflusst. Nachdem sich die Klägerin am 11. April 2022 bei der Beklagten zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 7/4) und die Anfragen der Sozialarbeiterin des Sozialdepartements der Gemeinde Z.___ vom 16. Mai 2022 und die Mahnung der Klägerin vom 2. August 2022 in der Folge ausweislich der Akten unbeantwortet geblieben waren, ist es gerechtfertigt, dass sie am 11. November 2022 – insbesondere auch zwecks Unterbrechung der Verjährung der Rentenleistungen - Klage erhob. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin von der Gemeinde Z.___ Ergänzungsleistungen (Vorschussleistungen) erhielt. Die gewerkschaftlich vertretene Klägerin hat damit Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab dem 11. November 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 11. November 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl