Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
BV.2022.00095
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty
in Sachen
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Swissstaffing BVG-LPP Stiftung 2. Säule
Churerstrasse 135, 8808 Pfäffikon SZ
Beklagte
vertreten durch Aon Schweiz AG
Avenue Edouard-Dubois 20, 2000 Neuchâtel
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1972 geborene X.___ verfügt über keine berufliche Ausbildung und übte ab 1990 diverse Hilfsarbeitertätigkeiten aus, zuletzt als Lagerist für die Y.___ AG (letzter effektiver Arbeitstag: 25. November 2011). Im Zusammenhang mit seit Oktober 2011 bestehenden Rückenbeschwerden meldete er sich am 4. April 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. In der Folge liess diese den Versicherten polydisziplinär abklären (Z.___-Gutachten vom 7. August 2015, Urk. 9/6/99). Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2013 eine befristete ganze Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückwies (vgl. zum Ganzen Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. März 2018, Urk. 9/6/132/1-13).
1.2 Diese veranlasste in der Folge die erneute polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten (Z.___-Gutachten vom 28. Oktober 2019, Urk. 9/6/173) und sprach diesem mit Verfügung vom 12. Januar 2022 vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2013 sowie vom 1. November 2014 bis 31. Juli 2015 eine ganze Rente, vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2017 eine Viertelsrente und vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2019 eine ganze Rente zu (Urk. 9/6/241/12-17). Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Februar 2022 (Urk. 9/6/241/3-11) Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihm auch für die Zeit ab August 2013 bis Oktober 2014 und ab August 2015 bis Juni 2017 sowie ab Juli 2019 zukünftig eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Dieses Verfahren ist derzeit unter der Nummer IV.2022.00076 am hiesigen Gericht hängig.
1.3 Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 hatte der Versicherte bei der Swissstaffing BVG-LPP Stiftung 2. Säule um Berechnung und Mitteilung der seinem Mandanten zustehenden PK-Leistungen ersucht (Urk. 2/2). Mit Schreiben vom 23. September 2022 bat diese um Zustellung des Urteils nach Abschluss des laufenden Gerichtsverfahrens (Urk. 2/4). Im Rahmen eines vom Versicherten angehobenen Betreibungsverfahrens hatte die Swissstaffing BVG-LPP Stiftung 2. Säule Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 24. August 2022 erhoben (Urk. 2/5). Eine letzte Anfrage des Versicherten zum Verfahrensstand datiert vom 31. Oktober 2022 (Urk. 2/8).
2. Am 30. November 2022 erhob der Versicherte Klage mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die dem Kläger zustehenden Leistungen für die Zeit ab 1. Juli 2017 bis und mit Juni 2019 zu berechnen und auszubezahlen.
2. Dem Kläger sei in der Betreibung «…» des Betreibungsamtes Höfe auf dem gerichtlich festgestellten Forderungsbetrag nebst Zins zu 5 Prozent ab dem 19. Januar 2022 und unter Ersatz der Betreibungskosten die definitive Rechtsöffnung zu gewähren.
3. Dem mittellosen Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Mit Klageantwort vom 28. Februar 2023 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage, eventuell sei das Verfahren zu sistieren, bis ein definitiver Entscheid im Verfahren Nr. IV.2022.00076 gegen die IV vorliege; unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers (Urk. 8 S. 2).
Mit Replik vom 17. März 2023 sowie Duplik vom 6. Juni 2023 hielten die Parteien an den bereits gestellten Anträgen fest (Urk. 11, Urk. 15), die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte mit Verfügung vom 8. Juni 2023 (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.2 Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (reformatio in melius), wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und § 25 GSVGer; BGE 144 V 153 E. 4.1.1-4.1.2, 143 V 295 E. 4.1.5).
2.
2.1 Der Kläger führte im Rahmen der Klage aus, dass die Verfügung vom 12. Januar 2022 der Beklagten eröffnet worden sei. Die IV habe ihre Leistungen zwischenzeitlich erbracht und die Beklagte habe die Verfügung nicht angefochten. Das Verhalten der Beklagten sei als rechtsmissbräuchlich zu betrachten; um den Schaden nicht noch grösser werden zu lassen, sei eine Betreibung erfolgt. Durch ihr Verhalten weigere sich die Beklagte, rechtskräftige Entscheide umzusetzen (Urk. 1 S. 3 f.).
2.2 Demgegenüber machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass sich vorliegend Fragen des Konnexes stellen würden, welche weitgehend vom Ausgang der IV-Beschwerde beim hiesigen Gericht abhängen würden. Aus diesem Grund sei erst nach Abschluss des laufenden Gerichtsverfahrens über den Leistungsanspruch des Klägers zu entscheiden (Urk. 8 S. 3, vgl. auch Urk. 15).
2.3 Im Rahmen der Replik führte der Vertreter des Klägers ergänzend aus, dass das hiesige Gericht im IV-Verfahren trotz längerer Verfahrensdauer nicht dazu gelangt sei, eine reformatio in peius zur Diskussion zu stellen. Entsprechend gehe der Kläger weiterhin von einem vollstreckbaren Titel aus. Dies gelte umso mehr, als die IV-Stelle der Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen einer diesbezüglichen Entscheidung im Parallelverfahren zu sistieren (Urk. 11 S. 2 f.).
3.
3.1 Entgegen der Ansicht des Klägers liegt vorliegend keine rechtskräftige Festsetzung der ihm zustehenden IV-Leistungen vor. So wurde die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Januar 2022 vor dem hiesigen Gericht angefochten und das Verfahren ist zurzeit hängig. Da das hiesige Gericht im Bereich der Invalidenversicherung gemäss IVG praxisgemäss nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, hat dies auch im Hinblick auf die Zeiträume Gültigkeit, in denen eine Rente zugesprochen wurde. Dabei kann aufgrund der Verfahrensdauer sowie der bislang unterbliebenen Androhung einer reformatio in peius nichts anderes abgeleitet werden. So liegt bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens respektive bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen das kantonale Urteil oder allenfalls bis zu einem Urteil des Bundesgerichts kein rechtskräftiger Entscheid in Bezug auf die IV-Leistungen vor.
Weiter kann einem nicht ausreichend abgeklärten Sachverhalt auch mit einem Gerichtsgutachten begegnet werden, welches im Endeffekt ebenfalls zu einer veränderten Sachlage führen könnte. Ein solches wird im Prozess Nr. IV.2022.00076 mit Beschluss heutigen Datums in die Wege geleitet.
3.2 Die Konzeption der Bindungswirkung der BVG-Versicherer fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen. Die Beklagte kann demnach bei nicht rechtskräftiger Beurteilung der Ansprüche aus IVG nicht zu eigenen Abklärungen verpflichtet werden, soweit sie in ihrem Reglement den Invaliditätsbegriff gleich umschreibt wie die Invalidenversicherung. Dies ist vorliegend der Fall (Urk. 6/5 Art. 24 Abs. 1). Daneben besteht weiterhin keine rechtskräftige Festlegung der Ansprüche des Klägers gemäss IVG.
Die vorliegende Leistungsklage bezieht sich damit auf noch nicht fällige Ansprüche, sodass diese als zurzeit unbegründet abzuweisen ist (vgl. Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 19. September 2018, HG160125-O sowie BGE 141 V 597).
4.
4.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
4.2 Bei einer angestrebten Durchsetzung von BVG-Leistungen ohne rechtskräftige Beurteilung der Leistungsansprüche gemäss IVG sind die Gewinnaussichten als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren zu betrachten. Die Ausrichtung von entsprechenden Leistungen wäre dabei erheblich von der Kulanz des BVG-Versicherers abhängig, ein Rechtsanspruch besteht jedenfalls noch nicht.
Insgesamt kann die Klage kaum als ernsthaft bezeichnet werden, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist.
5. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
Das Gesuch vom 30. November 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,
1. Die Klage wird als zurzeit unbegründet abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Aon Schweiz AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Gräub Schetty