Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
BV.2022.00098
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende i.V.
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin R. Müller
Urteil vom 30. Mai 2023
in Sachen
Sammelstiftung Vita
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich
Klägerin
gegen
X.___ AG
Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe vom 9. Dezember 2022, mit welcher die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG erhob (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 69'853.45, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.10.2022, zuzüglich CHF 985.10 Zins bis 30.09.2022 und vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. «1» des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
sowie in die Klageantwort vom 24. Februar 2023 (Urk. 8), mit welcher die Beklagte ohne Auflage von Belegen behauptete, der in Betreibung gesetzte Betrag stimme nicht mit den tatsächlich geschuldeten Beiträgen überein,
in Erwägung, dass
das angerufene Gericht – da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat – für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]),
gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,
die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag Nr. «2» vom 6. Mai 2020 (Urk. 2/1) vom 1. Januar 2019 (Urk. 2/1 S. 4) bis zum 31. Juli 2022 (Urk. 2/8) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen gewesene Beklagte habe fällige Vorsorgebeiträge nicht bezahlt und sei ihr solche in der Höhe von Fr. 69'853.45 (inkl. Fr. 500.-- Mahnspesen, inkl. Fr. 500.-- Vertragsauflösungskosten) zuzüglich Zins bis 30. September 2022 im Umfang von Fr. 985.10 schuldig geblieben (Urk. 2/5), weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diese Beiträge zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2022 sowie vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen,
die Beklagte vor- beziehungsweise ausserprozessual – abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/10 S. 2) – Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung ausweislich der Akten nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat,
sie im vorliegenden Verfahren aber geltend machte, der in Betreibung gesetzte Betrag stimme nicht mit den tatsächlich geschuldeten Beiträgen überein, die Differenz zwischen den gestellten Rechnungen und den tatsächlichen Prämien betrage über Fr. 20'000.-- (Urk. 8),
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) jedoch durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Aufstellungen der Jahre 2021-2022 (Urk. 2/5), die Kostenverzeichnisse bzw. Abrechnungen vom 2. April 2021, 10. April 2021, 5. Oktober 2021, 8. Oktober 2021, 31. Dezember 2021, 22. März 2022 und 19. August 2022 (Urk. 2/6), die Kündigung vom 2. Juli 2022 per 31. Juli 2022 (Urk. 2/8), die Schlussabrechnung vom 6. September 2022 (Urk. 2/9) sowie den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Y.___ vom 19. Oktober 2022 (Urk. 2/10) hinzuweisen ist,
die Beklagte demgegenüber für ihre Behauptungen weder Beweismittel einreichte noch solche bezeichnete, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann, zumal die Klägerin am 10. Juni 2022 eine Zahlung der Beklagten über Fr. 20'000.-- verbuchte (Urk. 2/5, Urk. 2/9),
die in der Forderung enthaltenen Mahnspesen von 2 x Fr. 100.-- (vgl. Mahnungen vom 15. März 2022 und vom 19. April 2022) und Fr. 300.-- (Versicherteninformation, Urk. 2/7) sowie die Kosten für die Vertragsauflösung von Fr. 500.-- (Urk. 2/5 und 2/9) ihre rechtliche Grundlage in Ziffer 5 des Anschlussvertrags in Verbindung mit den Ziffern 2.1 und 3 des Kostenreglements (Urk. 2/1) haben, was gleichermassen für die eingeklagten «vertraglichen Inkassomassnahmenskosten» gilt, nämlich die im Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. «1» des Betreibungsamtes Y.___ aufgeführten Betreibungsspesen von Fr. 300.-- (neben den Kosten des Zahlungsbefehls), die unter Ziffer 2.2 des Kostenreglements fallen,
die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, Ziffer 12 des Anschlussvertrags sowie Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) haben und nicht zu beanstanden sind, wobei mangels Bestreitung offen bleiben kann, ob die Parteien eine vertragliche Abrede getroffen haben, die das Abweichen von Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR) erlaubt (vgl. Urk. 2/5),
gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 BVG nur für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen erhoben werden können, diese Bestimmung zwar auch die ordentlichen Verwaltungskosten umfasst (BGE 124 II 570 E. 2f; Art. 65 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu finanzieren sind, davon hingegen nicht ausserordentliche administrative Umtriebe erfasst werden, die einzig und allein zu Lasten der säumigen Arbeitgeber gehen (und den Gesetzesmaterialien zu Art. 66 BVG nichts anderes zu entnehmen ist; vgl. hierzu im Detail Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1), weshalb für die geltend gemachten Verzugszinsen auf den Mahnkosten von insgesamt Fr. 500.-- und die Kosten für die Vertragsauflösung von Fr. 500.-- (Urk. 2/5) weder eine gesetzliche noch eine reglementarische (vgl. Urk. 2/1, insbesondere Anschlussvertrag Ziff. 12 und Urk. 2/3) Grundlage besteht,
die Klägerin die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 für den Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. «1» des Betreibungsamtes Y.___ zu Recht nicht einklagte, da diese gemäss ständiger Rechtsprechung nicht im vorliegenden Verfahren zuzusprechen sind, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können (vgl. etwa das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2),
die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 69'853.45 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 68'853.45 seit 1. Oktober 2022 und Zinsen bis 30. September 2022 in der Höhe von Fr. 985.10 sowie Fr. 300.-- (Inkassomassnahmekosten für die Einleitung der Betreibung) zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr. «1» des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2022 [Urk. 2/10]) in diesem Umfang aufzuheben ist,
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach ständiger Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb es sich rechtfertigt, der Beklagten, welche ihre Behauptungen im vorliegenden Verfahren weder substantiiert vortrug noch belegte, die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]),
Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der fast vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine deren Aufwand angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen,
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin
Fr. 69'853.45 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 68'853.45 seit dem 1. Oktober 2022 und Zinsen bis 30. September 2022 in der Höhe von Fr. 985.10 sowie Fr. 300.-- (Inkassomassnahmekosten) zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. «1» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2022) in diesem Umfang aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung Vita
- X.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin
PhilippR. Müller