Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2023.00002

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Referent
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Verfügung vom 7. Juni 2023

in Sac hen

X.___

Kläger

vertreten durch Advokatin Franziska Bur Bürgin

BaselLegal GmbH

Aeschengraben 29, 4051 Basel

gegen

Freizügigkeitsstiftung Swiss Life

General-Guisan-Quai 40, 8002 Zürich

Beklagte

Zustelladresse: Freizügigkeitsstiftung Swiss Life

c/o Lienhardt & Partner Privatbank Zürich AG

Rämistrasse 23, Postfach, 8024 Zürich

Am 31. Mai 2023 informierte der Kläger das Gericht über die aussergerichtliche Einigung betreffend die Klage vom 13. Januar 2023 (Urk.  1) gegen die Beklagte (Urk. 10). Ein Vergleich wurde der Eingabe nicht beigelegt.

Der Prozess ist somit als durch Rückzug der Klage erledigt abzuschreiben (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 241 der Zivilprozessordnung, ZPO). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenvorsorge, BVG). Ausgangsgemäss ist dem Kläger keine Parteientschädigung zuzusprechen. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der (obsiegenden) Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten – welcher Frist angesetzt wurde, um die Klageantwort einzureichen, die aber keine Klageantwort eingereicht und auch keine Parteientschädigung beantragt hat – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

Der Referent verfügt:

1. Der Prozess wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokatin Franziska Bur Bürgin

- Freizügigkeitsstiftung Swiss Life, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Schleiffer Marais