Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2023.00002
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Referent
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Verfügung vom 7. Juni 2023
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Advokatin Franziska Bur Bürgin
BaselLegal GmbH
Aeschengraben 29, 4051 Basel
gegen
Freizügigkeitsstiftung Swiss Life
General-Guisan-Quai 40, 8002 Zürich
Beklagte
Zustelladresse: Freizügigkeitsstiftung Swiss Life
c/o Lienhardt & Partner Privatbank Zürich AG
Rämistrasse 23, Postfach, 8024 Zürich
Am 31. Mai 2023 informierte der Kläger das Gericht über die aussergerichtliche Einigung betreffend die Klage vom 13. Januar 2023 (Urk. 1) gegen die Beklagte (Urk. 10). Ein Vergleich wurde der Eingabe nicht beigelegt.
Der Prozess ist somit als durch Rückzug der Klage erledigt abzuschreiben (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 241 der Zivilprozessordnung, ZPO). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenvorsorge, BVG). Ausgangsgemäss ist dem Kläger keine Parteientschädigung zuzusprechen. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der (obsiegenden) Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten – welcher Frist angesetzt wurde, um die Klageantwort einzureichen, die aber keine Klageantwort eingereicht und auch keine Parteientschädigung beantragt hat – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Der Referent verfügt:
1. Der Prozess wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokatin Franziska Bur Bürgin
- Freizügigkeitsstiftung Swiss Life, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Schleiffer Marais