Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2023.00007
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 11. April 2024
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Roth
Bellerive Rechtsanwälte
Bellerivestrasse 7, 8008 Zürich
gegen
GastroSocial Pensionskasse
Buchserstrasse 1, Postfach 2304, 5001 Aarau
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, französischer Staatsangehöriger, und Y.___ sel., italienischer Staatsangehöriger, schlossen am 12. Dezember 2002 an ihrem damaligen Wohnsitz in Italien beim französischen Konsulat einen «pacte civil de solidarité» nach französischem Recht (nachfolgend: PACS; Urk. 2/3). X.___ reiste am 1. Februar 2011 zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz in Z.___ (Urk. 2/4). Am 21. Februar 2011 folgte Y.___ sel. X.___ und nahm ebenfalls in Z.___ Wohnsitz (Urk. 2/5). Am 25. März 2022 verstarb Y.___ sel. in A.___ (Urk. 2/20). Im Todeszeitpunkt war Y.___ sel. bei der GastroSocial Pensionskasse berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/35, Urk. 9/12). Nach dem Tod von Y.___ sel. wandte sich X.___ an die GastroSocial Pensionskasse und ersuchte um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente (Urk. 2/33, Urk. 2/38). Die GastroSocial Pensionskasse verneinte einen entsprechenden Anspruch von X.___ (Urk. 2/34, Urk. 2/39).
2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 liess X.___ Klage gegen die GastroSocial Pensionskasse erheben und beantragen (Urk. 1), es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm nach Massgabe ihres für Y.___ sel. geltenden Vorsorgeplans «Uno Basis» rückwirkend per 1. April 2022 lebenslang eine Partnerrente gemäss Art. 11.3.1 ihres Pensionkassenreglements, mindestens aber Fr. 8'317.50 pro Jahr, auszurichten, zahlbar vierteljährlich zum Voraus, teuerungsangepasst gemäss Art. 7 des Pensionskassenreglements und anzupassen an Erhöhungen der einfachen minimalen AHV-Altersrente, zuzüglich Verzugszinses in der Höhe des jeweils gültigen BVG-Mindestzinssatzes ab Fälligkeit der jeweiligen vierteljährlichen Rate, sofern diese verspätet bezahlt wird; alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. In prozessualer Hinsicht stellte der Kläger den Antrag um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 13. April 2023 die Abweisung der Klage (Urk. 7). Mit Replik vom 21. August 2023 hielt der Kläger mit der Spezifizierung, dass für die vor dem 26. Januar 2023 geschuldeten Renten Verzugszinsen erst ab dem 26. Januar 2023 gefordert werde, an der Klage fest (Urk. 15). Die Beklagte schloss mit Duplik vom 19. September 2023 auf Abweisung der Klage (Urk. 19), was dem Kläger mit Verfügung vom 20. September 2023 angezeigt wurde (Urk. 21). Am 29. September 2023 reichte der Kläger eine Stellungnahme zur Duplik ein (Urk. 22), welche der Beklagten mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 18 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a) für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b) älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
Diese Regelung gilt für den überlebenden eingetragenen Partner sinngemäss (Art. 19a BVG).
1.2.2 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 und 20 (Waisen) folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen (Art. 20a BVG):
a) natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b) beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c) beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
2. von 50 % des Vorsorgekapitals.
1.3
1.3.1 Die Beklagte hat in ihrem anwendbaren Reglement Uno 2022 (Urk. 8/3) geregelt, dass der Partner gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) dem Ehepartner gleichgestellt ist (Art. 11.1.1). Hinsichtlich des unverheirateten Lebenspartners hält das Reglement in Art. 11.2 fest, dass der zu Lebzeiten gemeldete unverheiratete Lebenspartner anspruchsberechtigt ist, sofern im Zeitpunkt des Todes ein gemeinsamer amtlicher Wohnsitz bestanden hat. Der Lebenspartner kann nur gemeldet werden, wenn dieser sowie der Versicherte nicht verheiratet oder nicht im Sinne des PartG eingetragen sind. Lebenspartner dürfen nicht miteinander verwandt sein. Der unverheiratete Lebenspartner kann ausschliesslich mit dem bei der Beklagten zu beziehenden Formular angemeldet werden.
Der Ehepartner bzw. Lebenspartner hat im Todesfall eines Versicherten oder eines Rentenbezügers Anspruch auf eine Partnerrente, sofern die Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes mindestens 5 Jahre gedauert hat oder er für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss (Art. 11.3.1).
Gemäss Art. 11.3.4 erlischt der Anspruch auf eine Partnerrente mit;
• der Wiederverheiratung, bzw.
• dem Eingehen einer neuen eingetragenen Partnerschaft, bzw.
• dem Eingehen einer neuen Lebenspartnerschaft, bei welcher ein reglementarischer Anspruch auf Partnerrente besteht, bzw.
• dem Tod des Bezügers der Partnerrente.
1.3.2 Stirbt ein Versicherter oder ein Invalidenbezüger vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters und vor Bezug einer Altersleistung und wird keine Partnerrente oder eine entsprechende Abfindung fällig, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt (Art. 11.4.1 des Reglements).
Anspruchsberechtigt sind gemäss Art. 11.4.2 des Reglements, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender Prioritätenordnung:
Gruppe 1
a) natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Mass unterstützt worden sind, sofern vom Versicherten zu Lebzeiten der Beklagten eine schriftliche Begünstigtenerklärung eingereicht wurde, bei Fehlen
Gruppe 2
b) die Kinder des Verstorbenen, bei Fehlen
c) die Eltern.
1.3.3 In Art. 21 des anwendbaren Reglements ist geregelt, dass in Fällen, für die das Reglement keine ausreichenden Bestimmungen enthält, die Beklagte im Sinn des Reglements entscheidet. Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen und die Weisungen der Behörden zu beachten (Abs. 1). Die Beklagte kann in besonderen Fällen unter Einhaltung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundsätzen von den Bestimmungen des Reglements abweichen, wenn deren Anwendung eine Härte für den bzw. die Betroffenen bedeuten würde und die Abweichung dem Sinn und Zweck der Beklagten entspricht (Abs. 2).
2.
2.1 Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), er sei bei seiner Einreise in die Schweiz beim Einwohneramt Z.___ gestützt auf den PACS als «in eingetragener Partnerschaft» registriert worden. Dieser Zivilstand sei dem Migrationsamt des Kantons St. Gallen mitgeteilt und von diesem übernommen worden. Am 21. Februar 2011 sei Y.___ sel. im Rahmen des EU/EFTA-Familiennachzugs, was eine Heirat oder eine eingetragene Partnerschaft voraussetze, in die Schweiz gefolgt, habe einen B-Ausweis mit dem Vermerk «Familiennachzug; berechtigt zur Erwerbstätigkeit» erhalten und habe sich ebenfalls in Z.___ angemeldet, wobei auch er als «in eingetragener Partnerschaft» registriert worden sei. Wiederum sei der Zivilstand vom Migrationsamt des Kantons St. Gallen übernommen worden. In der an das Einwohneramt zugestellten Arbeitsbewilligungskopie vom 21. Februar 2011 sei der Aufenthaltszweck «effektiver Aufenthaltszweck Verbleib beim eingetragenen Partner» vermerkt worden. Steuerlich seien er und Y.___ sel. als eingetragene Partner behandelt und entsprechend nach dem Verheirateten-Tarif besteuert worden. Auch in B.___, wohin sie am 1. Oktober 2014 gezogen seien, seien sie als eingetragene Partner erfasst worden. In der entsprechenden Mutationsmeldung für Ausländer an das ZEMIS habe das Einwohneramt B.___ den Zivilstand ebenfalls mit «in eingetragener Partnerschaft» erfasst. Nach fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz hätten sie beide die Niederlassungsbewilligung C erhalten, wobei als Zivilstand «in eingetragener Partnerschaft» vermerkt worden sei. Am 14. Juli 2017 hätten sie die von ihnen bewohnte Wohnung in B.___ zu je hälftigem Miteigentum erworben. Der beurkundende Grundbuchverwalter habe ihren Zivilstand in der öffentlichen Urkunde mit «in eingetragener Partnerschaft» wiedergegeben. Am 12. Juni 2017 hätten er und Y.___ sel. einen öffentlich beurkundeten Vermögensvertrag gemäss Art. 25 PartG geschlossen. Der Notar habe den Zivilstand nicht hinterfragt, obwohl ein Vermögensvertrag nach Art. 25 PartG eine eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare zwingend voraussetze. Im Vermögensvertrag sei denn auch der Zivilstand der eingetragenen Partnerschaft festgehalten. Bei derselben Gelegenheit habe Y.___ sel. unter Anleitung des Notar-Stellvertreters ein eigenhändiges Testament verfasst. Auch hier sei der Zivilstand als «in eingetragener Partnerschaft» wiedergegeben. Gestützt auf das Testament sei das gesamte Vermögen von Y.___ sel. auf ihn übergegangen. Die einzigen gesetzlichen Erben hätten schriftlich erklärt, den letzten Willen des Verstorbenen vorbehaltlos zu respektieren und daher auf die ihnen grundsätzlich zustehende Herabsetzungsklage zu verzichten.
Nach dem Tod von Y.___ sel. habe er am 3. Mai 2022 vom Zivilstandsamt A.___ erfahren müssen, dass dieses die in St. Gallen zustande gekommene und danach von keiner sankt-gallischen oder zürcherischen Behörde oder Amtsstelle je in Zweifel gezogene amtliche Erfassung des Zivilstands des Verstorbenen als eingetragenen Partner als unwirksam erachte, mit der Begründung, ein PACS könne nicht mit der eingetragenen Partnerschaft des schweizerischen Rechts verglichen werden. Im gleichen Schreiben sei er aufgefordert worden, anzuerkennen, dass er ledig sei, widrigenfalls eine entsprechende Verfügung ergehen werde. Um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, habe er beschlossen, sich nicht gegen die sich abzeichnende Aberkennung des Status des Verstorbenen als eingetragenen Partner zu wehren, sondern sich auf die Abwendung der Folgen zu konzentrieren. Konkret sei es um die Abwendung der Erbschaftssteuer und den Erhalt der Partnerrente gegangen. Für die Abteilung Erbschafts- und Schenkungsteuer des Kantons St. Gallen habe ausser Zweifel gestanden, dass er einkommens- und vermögenssteuerlich gleich behandelt werde wie bisher. Demgegenüber habe das Zivilstandsamt A.___ mit Verfügung vom 29. Juli 2022 dem Verstorbenen den Zivilstand der eingetragenen Partnerschaft abgesprochen und ihn mit dem Zivilstand «ledig» im Personenstandsregister erfasst. Zu seinem Zivilstand spreche sich die Verfügung nicht aus. Entsprechend laute sein Zivilstand im Einwohnerregister des Einwohneramtes B.___ nun «aufgelöste Partnerschaft», während das Einwohneramt Z.___ ihn nach wie vor als «in eingetragener Partnerschaft» aufführe, einfach ergänzt mit dem Zusatz «nach PACS». Wie das Steueramt habe sich auch das Amtsnotariat pragmatisch und lösungsorientiert gezeigt. In der Testamentseröffnung, wo eine Aussage zum Zivilstand des Verstorbenen zu machen sei, habe es diesen zwar mit «ledig» wiedergegeben, jedoch ergänzt, im Einwohnerregister sei der Zivilstand «in eingetragener Partnerschaft» eingetragen worden. Für den Erbschein habe das Amtsnotariat sogar gänzlich auf die Erwähnung des Zivilstands verzichtet.
Die Beklagte habe ihm eine Partnerrente mit der Begründung, nur Verheiratete, eingetragene Partner und zu Lebzeiten gemeldete unverheiratete Lebenspartner hätten Anspruch auf eine Partnerrente, verweigert. Y.___ sel. habe sich aufgrund der geschilderten Umstände zu keinem Zeitpunkt veranlasst gesehen bzw. sehen müssen, ihn als seinen Lebenspartner zu melden. Vielmehr habe er dies als unmöglich erachten müssen, weil gemäss Art. 11.2.2 des Reglements die Meldung eines im Sinne des PartG eingetragenen Lebenspartners ausgeschlossen sei. Sowohl er als auch Y.___ sel. seien in der fraglichen Zeit rechtliche Laien und des Deutschen unkundig gewesen. Es wäre widersinnig, von ihnen eine Einsicht zu verlangen, die allen involvierten Behörden und Amtsstellen abgegangen sei. Unter den gegebenen Umständen hätten sie davon ausgehen dürfen und müssen, den Zivilstand der eingetragenen Partnerschaft zu haben. Das Reglement der Beklagten böte der Beklagten gestützt auf Art. 21 Abs. 2 explizit Handhabe, dieses nach Sinn und Zweck, statt wortklauberisch und zweckwidrig nach dem reinen Buchstaben auszulegen. Die Gefahr einer Doppelzahlung bestehe für die Beklagte übrigens nicht, habe der Vater des Verstorbenen doch eine Verzichtserklärung für konkurrierende Ansprüche abgegeben. Weitere allfällige Berechtigte existierten nicht.
2.2 Die Beklagte wendete dagegen mit Klageantwort vom 13. April 2023 im Wesentlichen ein (Urk. 7), angesichts der Verzichtserklärung des Vaters von Y.___ sel. handle es sich nicht um einen klassischen Prätendentenstreit. Es bestehe somit keine Veranlassung für sie, dem Vater den Streit zu verkünden.
Der Kläger und Y.___ sel. hätten einen PACS nach französischem Recht abgeschlossen, welcher in der Schweiz nicht anerkannt werde. Der Klageschrift sei zu entnehmen, dass trotz fehlender Anerkennung des PACS in der Schweiz verschiedene Ämter dieses Rechtsinstitut als anerkannten Zivilstand behandelt hätten. Es hätten sich Fehler an Fehler gereiht im Zusammenhang mit dem Zivilstand von Y.___ sel. und des Klägers. Trotz Verständnis für die schwierige Situation, in der sich der Kläger befinde, sei nicht einzusehen, weshalb sie für das Fehlverhalten anderer Behörden einzustehen habe. Es sei nicht sie gewesen, die beim Kläger oder seinem verstorbenen Partner ein berechtigtes und schützenswertes Vertrauen erweckt habe. Die Tatsache, dass Y.___ sel. im Vertrauen auf seinen Zivilstand zu Lebzeiten den Kläger nicht gemeldet habe, vermöge keine Leistungspflicht von ihr zu begründen. Vielmehr müsste allenfalls bei ebendiesen Behörden ein Entschädigungsgesuch gestellt werden, um den Schaden, welcher gestützt auf deren Handeln entstanden sei, geltend zu machen.
Bei Art. 21 Abs. 2 des Reglements handle es sich um eine reine Kulanz- und Härtefallbestimmung. Auf eine Leistung gemäss Art. 21 Abs. 2 des Reglements bestehe kein Anspruch. Darüber hinaus müsste eine solche Ermessensleistung für die Vorsorgeeinrichtung sowie unter Berücksichtigung des Versichertenkollektivs verhältnismässig sein. Gemäss Klageschrift ergebe sich eine hochgerechnete Rentenleistung von über Fr. 300'000.--. Dieser Leistung stehe die effektive reglementarische Leistung, welche sie dem hinterbliebenen Vater in der Höhe von Fr. 14'346.15 schulde, gegenüber. Es wäre massiv unverhältnismässig und nicht im Sinne des Versichertenkollektivs, wenn sie eine derart höhere Leistung erbringen müsste, als sie reglementarisch verpflichtet wäre.
2.3 Der Kläger brachte mit Replik vom 21. August 2023 im Wesentlichen vor (Urk. 15), die Partnerrente sei geschuldet, weil Y.___ sel. in öffentlichen Registern und öffentlichen Urkunden, welche gemäss gesetzlicher Vermutung vollen Beweis für die Richtigkeit der durch sie erzeugten Tatsachen erbrächten, als sein eingetragener Partner ausgewiesen gewesen sei. Die Berufung auf das formale Kriterium der nicht erfolgten lebzeitigen Meldung des Klägers als Lebenspartner sei unter den gegebenen Umständen rechtsmissbräuchlich und überspitzt formalistisch. Die Klagegutheissung würde aufgrund der Singularität des Falls keine negative Präjudizwirkung befürchten lassen. Die Nichtausrichtung würde dem Sinn und Zweck der Beklagten widersprechen und eine Härte für ihn bedeuten. Der Begriff der «Härte» sei dabei dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend generisch und nicht reduziert auf «finanzielle Härte» zu verstehen. Doch selbst wenn nur finanzielle Aspekte berücksichtigt würden, wäre eine Härte gegeben, weil er seinen angemessenen Lebensbedarf ohne die Partnerrente nicht decken könnte, vor allem nicht nach Eintritt des Rentenalters. Es sei ihm eine (vertrauensbasierte) ausservertragliche Staatshaftungsklage nicht zuzumuten, wenn er sich gleichzeitig auf einen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte stützen könne. Beschritte er dennoch diesen Weg, würde die Staatshaftung verneint, wenn und solange ein Anspruch gegen die Beklagte nicht letztinstanz-lich abgewiesen sei.
2.4 Die Beklagte wendete mit Duplik vom 19. September 2023 ein (Urk. 19), das Vertrauen in die Register sei nicht durch sie geschürt worden, weshalb nicht einzusehen sei, warum sie den Schaden zu ersetzen habe. Darüber hinaus schützten die öffentlichen Register Dritte und nicht die betroffene Person selber. Sie als schutzwürdige Dritte habe sich nicht auf die Register verlassen, sondern die konkreten Verhältnisse abgeklärt und festgestellt, dass die Partner nicht verheiratet gewesen seien und keine lebzeitige Meldung eingereicht worden sei. Es treffe auch nicht zu, dass sie bei korrektem Registereintrag leistungspflichtig gewesen wäre, wie dies der Kläger darstellen wolle. Vielmehr hätte bei korrektem Registereintrag eine reglementarische Leistungspflicht nur bei Vorliegen einer lebzeitigen Meldung des Lebenspartners bestanden. Der Wille von Y.___ sel. könne höchstens erahnt werden. Es handle sich hierbei um eine rechtsbegründende Tatsache, wobei der Kläger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe.
Eine Gutheissung der vorliegenden Klage hätte sehr wohl nicht nur für sie, sondern für alle Vorsorgeeinrichtungen eine weitreichende präjudizielle Wirkung, indem die Vorsorgeeinrichtungen trotz Erkennen von Fehlern in den Registern und trotz Aufbringen der nötigen Sorgfaltspflicht Leistungen erbringen müssten, die im Widerspruch zu ihrem Reglement stünden. Sollte das Gericht wider Erwarten die Klage gutheissen, so würde für jegliche formale Kriterien, die die Vorsorgeeinrichtungen rechtmässig aufstellen dürften, eine erhebliche Rechts-unsicherheit bestehen. Sie verhalte sich nicht überspitzt formalistisch. Sie sei gesetzlich befugt, formale Anforderungen an reglementarische Leistungen zu knüpfen.
2.5 Mit Stellungnahme vom 29. September 2023 liess der Kläger vorbringen (Urk. 22), die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit des Inhalts öffentlicher Register und Urkunden gelte für jedermann. Im Zeitpunkt seines Todes hätten die öffentlichen Register und die Feststellungen zum Zivilstand im öffentlich beurkundeten Vermögensvertrag Y.___ sel. als seinen eingetragenen Partner ausgewiesen. Wäre der wahre Zivilstand von Y.___ sel. bereits zu Lebzeiten zutage getreten, hätte er die Eingehung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm nachgeholt und damit den Zivilstand geschaffen, in dem sie sich bereits gewähnt hätten. Es wäre äusserst stossend, wenn die Beklagte aus der «post mortem» gewonnen Erkenntnis eine Leistungspflicht sollte verweigern können, deren Voraussetzung erfüllt gewesen wäre, wenn die Erkenntnis (fehlende eingetragene Partnerschaft) zu Lebzeiten zutage getreten gewesen wäre, und weder am Begünstigungswillen von Y.___ sel. noch an der Person des Berechtigten die leisesten Zweifel bestünden.
3.
3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Kläger und Y.___ sel. am 12. Dezember 2002 auf dem französischen Konsulat in C.___ einen PACS nach französischem Recht schlossen (Urk. 2/3). Der Kläger nahm am 1. Februar 2011 in der Schweiz, in Z.___, Wohnsitz. Y.___ sel. folgte ihm am 21. Februar 2011. Das Einwohneramt Z.___ vermerkte dessen Zivilstand mit «in eingetragener Partnerschaft» (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2/4). Das Migrationsamt St. Gallen erteilte Y.___ sel. in der Folge die Aufenthalts-bewilligung EG/EFTA B. Im Rahmen des Entscheids über die Gewährung des Familiennachzugs anerkannte sie die eingetragene Partnerschaft als gültig und erfasste dementsprechend als Aufenthaltszweck den Verbleib beim eingetragenen Partner (Urk. 2/5-7). Daraufhin wurden der Kläger und Y.___ sel. von sämtlichen kommunalen und kantonalen Behörden als in eingetragener Partnerschaft lebend behandelt bzw. bezeichnet, insbesondere von den Steuerbehörden (Urk. 2/11-12), vom Migrationsamt St. Gallen bei der Gewährung der Niederlassungsbewilligung (Urk. 2/15), vom Grundbuchamt B.___ beim gemeinsamen Erwerb einer Eigentumswohnung (Urk. 2/16) und vom Notariat D.___ beim Abschluss eines Vermögensvertrages im Sinne von Art. 25 PartG (Urk. 2/17).
Der vom Kläger und Y.___ sel. am 12. Dezember 2002 geschlossene PACS wurde somit von den schweizerischen Behörden als eingetragene Partnerschaft anerkannt, was auch dem Willen des Klägers und Y.___ sel. entsprach. So ist dem vom Kläger und Y.___ sel. am 6. Juli 2017 auf dem Notariat D.___ geschlossenen Vermögensvertrag im Sinne von Art. 25 PartG (Urk. 2/17), welcher öffentlich beurkundet wurde, unter anderem die Feststellung zu entnehmen: «Wir leben seit dem 12. Dezember 2002 in eingetragener Partnerschaft, welche wir am 12. Dezember 2002 in C.___ registriert haben, wo auch unser damaliger Wohnsitz war. Seit dem 1. Februar 2011 leben wir in der Schweiz. Die eingetragene Partnerschaft wurde am 1. Februar 2011 im Zivilstandsamt Z.___ eingetragen.».
Der Kläger und Y.___ sel. lebten bis zum Tod von Y.___ sel. in unverändertem Zivilstand, das heisst, in einer von den schweizerischen Behörden anerkannten eingetragenen Partnerschaft. Unerheblich ist hierbei übrigens die Tatsache, dass die eingetragene Partnerschaft nicht im Zivilstandsregister eingetragen wurde. Die Aufnahme von Zivilstandereignissen im Ausland ins Schweizerische Zivilstandsregister erfolgt nur, wenn es sich um Schweizer Bürger handelt oder um Ausländer, die bereits im Personenregister (Infostar) eingetragen sind. In diesen Fällen wird mit dem Registereintrag über die Anerkennung des Zivilstandereignisses entschieden. Wenn das im Ausland produzierte Zivilstandereignis nur Ausländer betrifft, die noch nicht im Personenregister (Infostar) eingetragen sind, erfolgt kein Eintrag (vgl. Art. 15a Abs. 2, Art. 23 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung, ZStV). In diesen Fällen hat
- wie vorliegend geschehen - das Migrationsamt im Rahmen des Familien-nachzuges über die Anerkennung der Ehe resp. die eingetragene Partnerschaft zu entscheiden (Art. 3 des Anhangs 1 zum FZA, Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer über die Integration, AIG, Art. 88 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, Art. 1 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer [Verordnung des Regierungsrates des Kantons St. Gallen; sGS 453.51; betr. die innerkantonale Zuständigkeit des Migrationsamtes St. Gallen]; vgl. ferner Weisung des Kantons Zürich, Sicherheitsdirektion, Migrationsamt, vom 22. Februar 2022 betr. Familiennachzug S. 31).
3.2 Nach dem Tod vom Y.___ sel. entschied das Zivilstandsamt A.___ mit Verfügung vom 29. Juli 2022 (Urk. 2/30), dass Y.___ sel. im schweizerischen Personenstandsregister aufgenommen werde. Der Zivilstand von Y.___ sel. werde mit «ledig» erfasst. Der Kläger wurde hingegen nicht im schweizerischen Personenstandsregister erfasst.
Die Änderung des Zivilstandes wirkt gemäss schweizerischen Recht grundsätzlich ex nunc. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Nebenfolgen bei der Ungültigkeit einer Ehe (Art. 109 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB; BGE 145 III 36
E. 2.2) oder einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 11 PartG; Brändli, in: Arnet/Breitschmid/Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art. 1-456 ZGB – Partnerschaftsgesetz, 4. Auflage 2023, Art. 11 N 1; Botschaft zum PartG BBl 2003, 1288 ff., 1335). So kommen denn auch bei einer Ungültigkeit der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft die Regelungen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ff. ZGB zur Anwendung (Lanz Müller, in:, Kren/Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, ZGB Kommentar, 4. Auflage 2021, Art. 109 N 4). Auch bei der AHV-rechtlichen Einkommensteilung wird eine ungültig erklärte Ehe bzw. eingetragene Partner-schaft gleichbehandelt wie eine durch Scheidung aufgelöste (Art. 50c Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV; Kreis-schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Splitting bei Scheidung, KSS, Rz. 1003 f.). Die nach dem Tod von Y.___ sel. vorgenommene Erfassung im Personenstandsregister mit dem Zivilstand «ledig» kann daher, wenn überhaupt, lediglich Wirkungen ex nunc haben.
3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Kläger und Y.___ sel. im Zeitpunkt des Todes von Y.___ sel. in einer von den kantonalen und kommunalen Behörden anerkannten eingetragenen Partnerschaft lebten. Nachdem die eingetragene Partnerschaft zwischen dem Kläger und Y.___ sel. im Zeitpunkt von dessen Tod über 5 Jahre gedauert hatte, erfüllte der Kläger sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Beklagten (E. 1.3.1). Unerheblich für den Leistungsanspruch des Klägers ist die nachträgliche Erfassung von Y.___ sel. im Personenstandsregister als «ledig» (Urk. 2/30), bildet diese Änderung doch keinen Grund für ein Erlöschen der Rente (Art. 11.3.4 des Reglements).
4. In Gutheissung der Klage ist die Beklagte damit somit zu verpflichten, dem Kläger ab 1. April 2022 (Art. 6.1.2 des Reglements, Urk. 8/3) eine Partnerrente auszu-richten. Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und lediglich ein Mindestbetrag eingeklagt wurde, ist die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse der leistungs-pflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).
5. Auf Rentenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist. Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4). Gemäss Reglement der Beklagten entspricht der Zinssatz dem BVG-Minimalzinssatz (Art. 6.5 des Reglements; Urk. 8/3). Dieser belief sich vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 auf 1 %, seit dem 1. Januar 2024 beträgt er 1,25 % (Art. 12 lit. j und k der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 26. Januar 2023 (vgl. Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 1 % bzw. ab 1. Januar 2024 von 1,25 % zuzusprechen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Durchführung der vom Kläger beantragten öffentlichen Verhandlung (vgl. BGE 136 I 279 E. 1, 122 V 47 E. 3b/ff; Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.2).
7. Ausgangsgemäss ist die Beklagte zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den anwaltlich vertretenen Kläger zu verpflichten. Die Entschädigung ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert aufgrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 4‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. April 2022 eine Hinterlassenenrente nebst Zins seit 26. Januar 2023 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum in Höhe von 1 % bis 31. Dezember 2023 und von 1,25 % ab 1. Januar 2024 auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Roth
- GastroSocial Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts-vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler