Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2023.00010


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 18. Februar 2025

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Tuor

AMIKO Anwält:innen

Nordstrasse 20, 8006 Zürich


gegen


1.    Personalvorsorge Y.___


2.    Z.___


Beklagte


Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

Probst Partner AG Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1969 geborene X.___ war vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2011 bei der A.___ AG angestellt und dadurch bei der Z.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 17/2/2 und Urk. 2/4). Nach dem Umzug in den Kanton Bern per 1. August 2011 (Urk. 17/4/2) meldete sie sich am 1. November 2011 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle Bern unter Hinweis auf massive Schlafstörungen und Tagesschläfrigkeit, Sehstörungen, starken wiederkehrenden Schwindel und Kopfschmerzen einseitig links zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 17/6).

In den Monaten Februar und März 2012 bezog X.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 17/81/3). Vom 1. April 2012 bis 30. November 2012 war sie bei der B.___ AG in einem Vollzeitpensum angestellt und damit bei der Personalvorsorge Y.___ (kurz: Y.___) vorsorgeversichert (Urk. 2/10, 2/13 und Urk. 2/15, Urk. 13 Rz. 11, Urk. 17/20/2-3). Am 30. Dezember 2012 zog sich X.___ eine Malleolarfraktur vom Typ B rechts zu (Urk. 17/42/19 und Urk. 17/42/168).

Die IV-Stelle Bern veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung beim C.___. Dieses erstattete das Gutachten, welches auf internistischen, psychiatrischen und neurologischen/ schlafmedizinischen Untersuchungen – noch vor der Malleolarfraktur basiert (22. und 26. Oktober 2012 sowie 7. und 8. Dezember 2012 [Urk. 17/31/1]), am 26. Februar 2013. Darin wurde X.___ in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit attestiert (Urk. 17/31/18 f.). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 13. Mai 2013 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 17/36).

1.2    Am 10. Februar 2014 (Eingangsdatum) meldete sich X.___, mittlerweile im Kanton Zürich wohnhaft, unter Hinweis auf eine (posttraumatisch bedingte) schwere OSG-Arthrose mit Schmerzzustand und Gehbehinderung bei der IV-Stelle des Kantons Zürich erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 17/37). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei, darunter das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS D.___ vom 24. Mai 2018 (Urk. 17/75/59-186), in welchem auch die Zusatzfragen der IV-Stelle beantwortet wurden (vgl. Urk. 17/75/88). Der Unfallversicherer sprach X.___ mit Verfügung vom 28. September 2018 bei Annahme eines Endzustands per Ende November 2018 eine Integritätsentschädigung von Fr. 18’900.-- bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu – bei Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente (Urk. 17/79) und wies die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 8. Mai 2019 ab (Urk. 17/117). Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 18. Januar 2021 geschützt (Verfahren UV.2019.00156).

Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für diverse berufliche Massnahmen vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2021 mit entsprechenden Taggeldern bis Ende Dezember 2020 (Mitteilung vom 5. Dezember 2018 [Urk. 17/89 und Urk. 17/92], Mitteilung vom 26. Februar 2019 [Urk. 17/105 f.], Mitteilung vom 17. Juli 2019 [Urk. 17/120 f.], Mitteilung vom 27. Januar 2020 [Urk. 17/140 f.], Mitteilung vom 13. Juli 2020 [Urk. 17/158 f.], Mitteilung vom 2. Oktober 2020 [Urk. 17/163 f.] und Mitteilung vom 10. November 2020 [Urk. 17/173]) und beendete die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 13. Januar 2021, da X.___ per 1. Januar 2021 eine Anstellung in einer angepassten Tätigkeit habe antreten können (Urk. 17/186).

Mit Verfügungen vom 11. März 2021 sprach die IV-Stelle Zürich X.___ vom 1. August 2014 bis 30. November 2018 eine ganze und ab dem 1. Januar 2021 eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung zu. Da sie vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2020 ein Taggeld der Invalidenversicherung bezogen habe, bestehe für diese Zeit kein Rentenanspruch (Urk. 17/179, Urk. 17/204 und Urk. 17/208).


2.    

2.1    Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 erhob X.___ Klage gegen die Y.___ (Beklagte 1) sowie die Z.___ (Beklagte 2) mit den folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine volle Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 30. November 2018 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % in Höhe von mindestens Fr. 17'098.-- per annum und eine Dreiviertelrente ab dem 1. Januar 2021 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % in Höhe von mindestens Fr. 12'824.-- per annum zu entrichten, nebst Zins zu 5 % per annum auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Klageerhebung.

2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine Dreiviertelrente für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 30. November 2018 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67 % in Höhe von mindestens Fr. 17'190.-- per annum und eine Invalidenrente ab 1. Januar 2021 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % in Höhe von mindestens Fr. 9'168.-- per annum zu entrichten, nebst Zins zu 5 % per annum auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Klageerhebung.

Alles unter Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.

2.2    Beide Beklagten beantragten die Abweisung der jeweils gegen sie gerichteten Klage (Klageantwort der Beklagten 2 vom 27. April 2023 [Urk. 11 S. 2] und Klageantwort der Beklagten 1 vom 26. Mai 2023 [Urk. 13 S. 2]).

2.3    Nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 17/1-246) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 18), in dessen Rahmen die Klägerin und die Beklagte 1 an ihren Rechtsbegehren festhielten (Replik vom 30. Oktober 2023 [Urk. 22], Duplik der Beklagten 1 vom 6. Dezember 2023 [Urk. 31]) beziehungsweise die Beklagte 2 auf eine Duplik verzichtete [Eingabe vom 9. Januar 2024 [Urk. 32]). Diese Eingaben wurden den Parteien mit Verfügung vom 16. Januar 2024 jeweils gegenseitig zugestellt (Urk. 33).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Klägerin machte in ihrer Klage geltend, die rentenbegründende Invalidität beruhe auf mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche einerseits durch Krankheit, andererseits durch die Folgen des Unfallereignisses vom 30. Dezember 2012 herbeigeführt worden seien (Urk. 1 Rz. 20). In der Verfügung vom 11. März 2021 sei die IV-Stelle Zürich davon ausgegangen, dass die Klägerin seit dem 30. Dezember 2012 (Beginn der Wartefrist) in ihrer beruflichen Tätigkeit als Telefonistin zu 100 % eingeschränkt und in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1. Januar 2021 zu 40 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 Rz. 27). Die Beklagte 1 sei an die Feststellung der IV-Stelle Zürich, wonach die Wartefrist im Dezember 2012 begonnen habe, gebunden (Urk. 1 Rz. 29-31). Komme hinzu, dass die Klägerin nach der Arbeitsunfähigkeit während der Anstellung bei der A.___ AG ab April 2012 über einen Zeitraum von 8 Monaten in einem Vollzeitpensum bei der B.___ AG angestellt gewesen sei, womit der zeitliche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2011 und der späteren Invalidität unterbrochen worden sei. Während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 sei es in der Folge zunächst zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit infolge der depressiven Symptomatik und zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfallereignisses vom 30. Dezember 2012 gekommen (Urk. 1 Rz. 32). Sollte das Gericht wider Erwarten der Auffassung der Klägerin nicht folgen, würde dies eine Leistungspflicht der Beklagten 2 für die krankheitsbedingte Invalidität begründen, während eine Leistungspflicht der Beklagten 1 für die unfallbedingte Invalidität bestünde (Urk. 1 Rz. 51 ff.; vgl. auch die Vorbringen in der Replik vom 30. Oktober 2023 [Urk. 22]).

1.2    Die Beklagten 1 und 2 haben beide ihren Sitz im Kanton Zürich (Urk. 2/3 und Urk. 2/9). Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Klage liegt beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] und § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.3    Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ergibt sich einzig aus den Rechtsbegehren der Klage vom 3. Februar 2023 (BGE 135 V 23 E. 3.1 mit Hinweis). Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beklagte 1 und/oder die Beklagte 2 zur Erbringung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge verpflichtet sind/ist (Urk. 1 S. 2).

1.4    Die Beklagte 1 machte geltend, die Klägerin sei während der Anstellung bei der A.___ AG aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geworden und habe sich davon nicht mehr erholt. Bei der B.___ AG habe sie gerade drei Monate gearbeitet, bevor sie wieder aus psychischen Gründen dauernd erkrankt und zu 100 % arbeitsunfähig geworden sei. Diese Tätigkeit sei als Arbeitsversuch zu werten. Bei der Invalidität der Klägerin seien lediglich psychische Einschränkungen limitierend, welche zum grossen Teil aus denjenigen bestünden, welche im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Juni 2011 einschränkend gewesen seien, womit der sachliche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2011 und der Invalidität gegeben sei (Urk. 13).

1.5    Die Beklagte 2 machte geltend, die Invalidität beruhe im Wesentlichen auf einer chronischen Schmerzstörung sowie einer schweren depressiven Symptomatik. In Bezug auf die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei der sachliche Konnex aktenkundig und zweifelsfrei nicht gegeben. Die Schmerzstörung habe sich erst im Gefolge des Unfallereignisses im Dezember 2012 entwickelt und damit lange nach der Versicherungszeit bei der Beklagten 2 (Urk. 11 Rz. 18). Unbestritten sei die Klägerin während der Versicherungszeit bei der Beklagten 2 aufgrund einer depressiven Symptomatik und einer chronischen Schlafstörung vorübergehend arbeitsunfähig gewesen. Infolge Unterbruchs des zeitlichen Zusammenhangs entfalle jedoch seitens der Beklagten 2 hierfür eine Leistungspflicht. Erst die durch das Unfallereignis ausgelöste chronische Schmerzproblematik habe sich in der Folge negativ auf die psychische Verfassung ausgewirkt, wobei es gemäss Gutachter im Verlaufe der Jahre nach dem Unfallereignis und damit lange nach der Versicherungszeit bei der Beklagten 2 zu einer neuerlichen depressiven Episode gekommen sei (Urk. 11 Rz. 19 ff.).


2.

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Im Rahmen dieser «Weiterentwicklung der IV» wurden per 1. Januar 2022 auch Bestimmungen des BVG geändert. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

In Frage steht ein Rentenanspruch mit Beginn vor dem 1. Januar 2022. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

2.2    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

2.3    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

2.4    Die IV-Stelle Zürich erwog in der Verfügung vom 11. März 2021, die Klägerin sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes seit dem 30. Dezember 2012 in ihrer beruflichen Tätigkeit als Telefonistin zu 100 % eingeschränkt und hätte ab dem 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Ein Rentenanspruch könne jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung entstehen. Die Anmeldung sei am 10. Februar 2014 eingegangen, womit der Anspruch auf die ganze Rente erst ab August 2014 bestehe (Urk. 17/179/1).

Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung entstand somit nicht mit Ablauf des einjährigen Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, sondern erst rund acht Monate später. Damit liegt eine verspätete Anmeldung vor, was die IV-Stelle in ihrem Feststellungsblatt selbst festhielt und auch von der Beklagten 1 geltend gemacht wurde (Urk. 13 Rz. 34). Entsprechend bestand für die IV-Stelle auch kein Anlass, die Arbeitsfähigkeit vor dem Unfallereignis eingehend zu prüfen (vgl. Urk. 17/170/10). Dies führt zur freien Überprüfbarkeit der Frage, wann die für die berufliche Vorsorge massgebende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (vgl. vorstehende Erwägung 2.3). Darüber hinaus ist hinsichtlich der Beklagten 1, welche bei einem allfälligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ab dem 30. Dezember 2012 leistungspflichtig wäre, festzustellen, dass sie nicht formgültig ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde (vgl. ihre Rüge in Urk. 13 Rz. 26, Rz. 29, Rz. 33): Der Vorbescheid vom 3. November 2020 wurde zwar der Beklagten 2 zugestellt, nicht hingegen der Beklagten 1 (vgl. Urk. 17/172, Urk. 17/188, Urk. 17/191 f., Urk. 17/203).

2.5    Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist – wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt (BGE 144 V 58 E. 4.4).

    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder Statuten resp. gesetzliche Grundlagen nichts anderes vorsehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28. November 2023 E. 2.1.1 mit Hinweis auf BGE 136 V 65 E. 3.2).

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. 1c, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

Für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs wird die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu 100 % oder in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 23 lit. a BVG zumindest zu 80 % gefordert. Dies kann nur so verstanden werden, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr am zeitlichen Zusammenhang nichts ändert. Umgekehrt folgt daraus, dass eine Arbeitsunfähigkeit unter 20 %, somit eine Arbeitsfähigkeit über 80 %, den zeitlichen Konnex zwischen ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität unterbricht, wenn die Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.) und kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3). Eine solche drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2).

2.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


3.

3.1    Im polydisziplinären Gutachten des C.___ vom 26. Februar 2013, welches auf internistischen, psychiatrischen und neurologischen/schlafmedizinischen Untersuchungen vor dem Unfallereignis vom 30. Dezember 2012 basiert (Urk. 17/31/1), wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypersomnie mit Störung des Schlaf-Wachrhythmus (ICD-10 F51.2) bei Verdacht auf ADHS (ICD-10 F90.0) aufgeführt. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter 1) somatoforme autonome Funktionsstörungen des Urogenitalsystems (ICD-10 F45.34), 2) abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), 3) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie 4) chronischen Nikotinabusus, zirka 35 p/y (ICD-10 F17.1; Urk. 17/31/17).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, aufgrund der Schlafstörungen bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Es sei zu erwähnen, dass die Müdigkeit tagsüber mit Amphetaminpräparaten relativ günstig beeinflusst werden könne und diese Leistungseinschränkung daher geringgradig ausgeprägt sei. Die depressiven Verstimmungen seien ebenfalls geringgradig ausgeprägt, es könne eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden, diese habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch die abhängigen Persönlichkeitszüge begründeten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der häufige Harndrang begründe ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Trotz dieses häufigen Harndrangs, der seit ihrem 16. Lebensjahr bestehe, habe die Explorandin während Jahrzehnten keine grösseren Schwierigkeiten an den Arbeitsplätzen gehabt. Die Arbeitsfähigkeit sei einzig durch die leicht erhöhte Tagesmüdigkeit bei chronischen Schlafstörungen eingeschränkt (Urk. 17/31/11 f.). Der seit August 2011 behandelnde Dr. E.___ habe ein ADHS, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine akzentuierte Persönlichkeitsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von Juni 2011 bis Januar 2012 attestiert. Es bestehe ein Verdacht auf ein ADHS im Erwachsenenalter. Trotz der von der Explorandin beklagten leichten Konzentrationsstörungen, die allerdings auch mit der seit Jahren bestehenden Schlafstörung zusammenhängen könnten, sei sie während Jahren in der Lage gewesen, ganztags und ohne grosse Leistungseinschränkung zu arbeiten. Das ADHS schränke also die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht bestätigt werden. Die Explorandin sei zweimal im Alter von 16 und 18 Jahren vergewaltigt worden, sie leide jedoch nicht unter Angstträumen oder Flashbacks. In ihren Beziehungen mit Männern sei sie durch diese traumatischen Erfahrungen nicht beeinträchtigt. Die Explorandin habe also ein Trauma erlitten, leide aber nicht unter den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie habe Mühe, sich an den Arbeitsplätzen für ihre Belange einzusetzen, neige dazu, sich unterzuordnen. Es könnten abhängige Persönlichkeitszüge festgestellt werden. Die Explorandin sei aber trotz dieser Schwierigkeiten in der Lage gewesen, während Jahren zu arbeiten, habe längerdauernde Beziehungen mit Partnern gehabt, sei weder bei der Arbeit noch in ihren Beziehungen durch diese abhängigen Persönlichkeitszüge wesentlich eingeschränkt gewesen. Die Diagnose einer leichten depressiven Episode könne bestätigt werden, wobei diese geringgradig ausgeprägt sei, die Arbeitsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt. Es sei auch zu erwähnen, dass die Explorandin wiederholt mit Antidepressiva behandelt worden sei, sie die Antidepressiva nicht vertragen habe, was ebenfalls ein Hinweis dafür sei, dass sie nicht unter mittelgradigen oder schweren depressiven Verstimmungen leide. Auch die Tatsache, dass die Explorandin von April 2012 bis Juli 2012 zu 100 % gearbeitet habe und dabei kaum durch psychopathologische Symptome eingeschränkt gewesen sei, sei ein Hinweis dafür, dass die depressive Störung nur geringgradig ausgeprägt und die Arbeitsfähigkeit nicht andauernd beeinträchtigt sei (Urk. 17/31/12 f.).

In der Gesamtbeurteilung gelangten die Gutachter des C.___ zum Schluss, insgesamt könne aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen geeigneten Erwerbstätigkeit festgestellt werden, vollschichtig umsetzbar bei vermindertem Rendement. Nicht geeignet seien Schichtarbeiten. Im Haushalt bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten werde davon ausgegangen, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schlafstörung seit der IV-Anmeldung vom 1. November 2011 angenommen werden könne. Damals habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Ende 2011 bis Januar 2012 sei die Einstellung mittels Stimulantientherapie erfolgt, wobei die Explorandin gut reagiert habe. Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der depressiven Episode von Juni 2011 bis März 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Ab April 2012 könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im oben erwähnten Ausmass angenommen werden (Urk. 17/31/18 f.).

3.2    Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS D.___ (kurz: MEDAS) vom 24. Mai 2018 zuhanden des Unfallversicherers (inklusive Beantwortung der Ergänzungsfragen der IV-Stelle Zürich), welches auf orthopädischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen basiert (Urk. 17/75/80), wurden die folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 17/75/82 f.):

- leichte Arthrose rechtes OSG (Kellgren-Lawrence Grad II) nach Malleolar-Fraktur rechts lateral, Typ B nach Weber am 30. Dezember 2012 sowie diversen Operationen

- chronisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses nach besagter Fraktur und diversen Operationen

- anamnestisch Hypersomnie unklarer Genese

- schwere depressive Episode (F32.2 nach ICD-10), DD rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2 nach ICD-10)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41 nach ICD-10)

- somatoforme autonome Funktionsstörung des Urogenitalsystems (F45.34 nach ICD-10)

- Abhängigkeit von Nikotin (F17.2 nach ICD-10) und Verdacht auf Abhängigkeit von Opiaten (F11.22 nach ICD-10), evtl. weiteren Substanzen (F13.22, F55 nach ICD-10).

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 17/75/83):

- beginnende posttraumatische Arthrose linkes OSG (Kellgren-Lawrence I) nach Malleolar-Fraktur links im Jugendalter sowie offener Reposition und Osteosynthese

- episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp

- Verdacht auf Carpaltunnel-Syndrom rechts

- chronisches Schmerzsyndrom Becken, Knie und linker Fuss

- leichtes zerviko-vertebrales Syndrom nach Heckauffahrkollision und HWS-Distorsion am 9. Oktober 2016

- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und emotional instabilen Zügen (F61 nach ICD-10).

Die Gutachter gelangten in ihrer zusammenfassenden Beurteilung zur Konklusion, die Ängste und Schlafstörungen bestünden bereits seit Kindheit und Adoleszenz, die psychiatrische Behandlung ab 2003. Da seit dem Unfall die aktuell schwere depressive Symptomatik und die zusätzliche chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nie abgeklungen seien, handle es sich um eine Verschlimmerung der gesamten psychischen Situation. Der sechsjährige Verlauf, das ausgeprägte Misstrauen gegenüber Behandelnden, die Tendenz zu Katastrophisierung sprächen für eine richtunggebende Verschlimmerung (Urk. 17/75/82). Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich Einschränkungen aus den psychischen Komorbiditäten. Es sei mit Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Mitarbeitenden und Vorgesetzten zu rechnen. Wichtig seien daher ein stabiles, wohlwollendes Umfeld, eine klare Aufgabenstellung, aber freie Gestaltung bei der Umsetzung der gestellten Aufgaben. Es bestünden sodann Diskrepanzen zwischen den Schmerz-Schilderungen und den objektivierbaren Befunden. Daher bestehe aus rein orthopädischer Sicht in sitzenden Tätigkeiten keine Einschränkung (Urk. 17/75/84). Der unfallbedingte Anteil an den Einschränkungen betrage aus psychiatrischer Sicht schätzungsweise einen Drittel (Urk. 17/75/85).

Die Gutachter hielten sodann fest, von den in psychiatrischer Hinsicht gestellten Diagnosen habe die rezidivierende depressive Störung bzw. anhaltende depressive Episode wahrscheinlich bereits vor dem Ereignis vom 30. Dezember 2012 bestanden, ebenso die somatoforme autonome Funktionsstörung des Urogenitalsystems, die Abhängigkeit von Nikotin, Benzodiazepinen und der übermässige Gebrauch von NSAR sowie die vermutete Persönlichkeits-Störung. Hinzugekommen seien die Abhängigkeit von Opiaten und die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Urk. 17/75/89). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde dazu detaillierter ausgeführt, Aussagen zum Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung seien wegen der nur recht lückenhaften Informationen zur Biographie und zur Krankengeschichte der Explorandin nur unter Vorbehalt möglich. Es sei offensichtlich, dass sie sich mit psychischen Erkrankungen jedweder Art bei sich selbst sehr schwertue. Neben den gewissen Hinweisen dafür, dass dies mit dem Anliegen zu tun habe, alle ihre Beschwerden als unfallkausal anerkannt zu bekommen, gebe es jedoch auch deutliche Hinweise darauf, dass die Explorandin sich ihre psychische Belastung nicht eingestehen könne. Es gebe Hinweise auf deutliche Unausgeglichenheiten in der Affektivität, dem Antrieb, zumindest im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit auch Hinweise auf Probleme mit der Impulskontrolle (häufige, vorzeitige Kündigungen, Krankschreibungen). Ob es auch Unausgeglichenheiten im Wahrnehmen und Denken und in der Beziehung zu anderen gebe, bleibe offen. Was den beruflichen Bereich betreffe, würden sich sehr häufige Stellenwechsel und Probleme im Umgang mit anderen Personen durch die ganze Berufsbiographie ziehen. Es gebe Hinweise darauf, dass die Störung bereits in Kindheit und Adoleszenz begonnen habe, ohne dass die Informationen ausreichten, um sie näher zu benennen. Ein deutliches subjektives Leiden liege ebenfalls vor, werde jedoch von der Explorandin ausschliesslich auf ihre Schmerzen in beiden Füssen sowie weiteren Körperteilen zurückgeführt. Es sei ebenfalls zu deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit gekommen, wobei diese Einschränkungen allenfalls auch der depressiven Störung zugeordnet werden könnten (Urk. 17/75/175). Zur Kausalität hielt die begutachtende Psychiaterin fest, zur psychiatrischen Behandlungsbedürftigkeit scheine es erstmals nach dem Verbrennungsunfall 1992 gekommen zu sein. Die Behandlung scheine nur von kurzer Dauer gewesen zu sein, wie weit hier auch eine depressive Episode vorgelegen habe und das Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl der Explorandin dadurch nachhaltig gelitten hätten, bleibe unklar. Auch unklar bleibe, ob die Explorandin nicht doch durch die beiden Vergewaltigungen in der Adoleszenz Beeinträchtigungen ihres Selbstbewusstseins in ihr Erwachsenenleben hineingetragen habe. Betreffend die längere Arbeitsunfähigkeit bis unmittelbar vor dem relevanten Unfallereignis spreche die Explorandin selbst von Mobbing, ihr damaliger behandelnder Psychiater DrE.___ von einer depressiven Episode. Zudem erwähne er eine generalisierte Angststörung. Angstsymptome könnten aktuell erhoben werden, Ängste gehörten jedoch zum Symptom-Spektrum aller aufgeführter Diagnosen und die Reihe der Störungen sei so lang, dass eine eigenständige Angststörung davon kaum abgegrenzt werden könne. Gehe man von einer rezidivierenden depressiven Störung aus, so scheine es im Verlaufe der Jahre seit dem Unfallereignis zu einer neuerlichen depressiven Episode gekommen zu sein, mit Fluktuationen, aber ohne vollständiges Abklingen der Symptomatik. Insofern bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Teilkausalität der aktuell schweren depressiven Episode zum Unfallereignis. Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei neu im Gefolge des Unfallereignisses aufgetreten und stehe – vor dem Hintergrund der vorbestehenden Störungen – überwiegend in teilkausalem Zusammenhang zum Unfallereignis. Die somatoforme autonome Funktionsstörung des Urogenitalsystems stehe nicht in Kausalzusammenhang zum Unfallereignis. Gewisse Abhängigkeitstendenzen zeigten sich ebenfalls aus der Vorgeschichte (der Medikation, soweit aus den Akten entnehmbar). Im Gefolge des Unfallereignisses sei es wahrscheinlich zudem zu einer iatrogenen Opiatabhängigkeit gekommen. Insofern stehe sie im Kausalzusammenhang zum Unfallereignis. Die Persönlichkeitsstörung könne aktuell nur vermutet, nicht verifiziert werden. Sie würde die Belastung und die Schwierigkeiten der Bewältigung der Unfallfolgen erklären (Urk. 17/75/176).

Im Gutachten wurde interdisziplinär schliesslich festgehalten, die Gesundheit der Klägerin sei schon vor dem Unfall vom 30. Dezember 2012 beeinträchtigt gewesen. Dafür sprächen Ängste und Schlafstörungen bereits in Kindheit und Adoleszenz, die psychiatrische Behandlung ab 2003 sowie die Angaben in der IV-Anmeldung 2011 und vor allem die Berufsbiographie. Über Sequenzen und Dauer lägen keine näheren Informationen vor. Die seit dem Unfall nie abgeklungene depressive Symptomatik, aktuell schweren Ausmasses, und die zusätzliche chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren habe zu einer Verschlimmerung der gesamten psychischen Störung geführt (Urk. 17/75/89). Die Persönlichkeitsstörung bzw. die akzentuierten Persönlichkeitszüge seien vorbestehend und würden eine depressive Störung wie eine Schmerzstörung modulieren. Abhängigkeitstendenzen fänden sich ebenfalls über viele Jahre zurück. Zudem gebe es Hinweise auf eine sekundäre Einschränkung der Leistungsmotivation (Urk. 17/75/91; vgl. auch Urk. 17/75/180 ff.). Die begutachtende Psychiaterin hielt zur Leistungsfähigkeit im Verlauf zudem fest, soweit aufgrund der vorliegenden Informationen rekonstruierbar, sei die Explorandin über ihre gesamte Berufsbiographie nur begrenzt leistungsfähig gewesen. Im Jahr 2012 sei sie etwa die Hälfte der Zeit ganz ausgefallen. Seit dem Unfallereignis sei sie nicht mehr als allenfalls einzelne Stunden pro Tag arbeitsfähig gewesen. Diese Einschränkung halte nach wie vor an. Die davon deutlich divergierende Beurteilung durch die Gutachtenden des C.___, insbesondere von psychiatrischer Seite her, werde in der Beschränkung der Diagnostik auf den psycho-pathologischen Befund mit Hilfe des AMDP gesehen. Dieser Befund könne nach expliziten Aussagen der Autoren des AMDP Störungen im Bereich von Persönlichkeit, somatoformen Störungen und Abhängigkeit nicht erfassen (Urk. 17/75/183).

Die Gutachter gelangten zum Schluss, da die Klägerin aktuell schwer depressiv sei, sollte die Wideraufnahme einer Tätigkeit behutsam begonnen werden, beispielsweise mit 2 x 1 Stunde täglich und langsam gesteigert werden bis circa 4-5 Stunden täglich. Vor dem beruflichen Wiedereinstieg benötige sie aus psychiatrischer Sicht eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (Urk. 17/75/90).

3.3    Die mit Verfügungen vom 11. März 2021 erfolgte Rentenzusprache basierte auf der Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, welcher das Gutachten der MEDAS D.___ vom 24. Mai 2018 als beweiskräftig einschätzte (vgl. dessen Stellungnahmen vom 25. Juni 2018 beziehungsweise 1. September 2020 [Urk. 17/170/6-10]; vgl. auch Urk. 17/179).

Dr. F.___ gelangte in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2018 in Übereinstimmung mit den MEDAS-Gutachtern zur Auffassung, es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit seit dem Unfall vom 30. Dezember 2012 längerfristig/dauerhaft einschränke. Ab dem Unfalldatum habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Ab der Begutachtung sei durch langsame Steigerung eine circa 50%ige Arbeitsfähigkeit in rein sitzender Tätigkeit zumutbar. Rein sitzende Tätigkeiten seien unter Berücksichtigung des Belastungsprofils somatisch zu 100 % und psychiatrisch zu 50 % zumutbar. Die letzte Tätigkeit als Telefonistin sei angepasst. Es lägen zu 100 % unfallkausale somatische und circa zu 35 % unfallkausale psychische Faktoren vor (Urk. 17/170/7 f.).

Anlässlich der Besprechung vom 1. September 2020 führte Dr. F.___ aus, die Eingliederungsmassnahmen hätten gezeigt, dass die Verwertbarkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht voll gegeben sei. Es könne eine Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 40 % anerkannt werden. Auf dieser Basis könne eine vereinfachte Rentenprüfung erfolgen (Urk. 17/170/9).


4.

4.1    

4.1.1    Ab dem 8. Juni 2011 und somit während der Versicherungszeit bei der Beklagten 2 wurde der Klägerin von ihrem Hausarzt und anschliessend von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 17/4/1 und Urk. 17/5). Die Arbeitsunfähigkeit stand im Zusammenhang mit psychischen Einschränkungen, insbesondere einer nichtorganischen Insomnie (vgl. insbesondere Urk. 17/10/1-5, Urk. 17/10/9-11, Urk. 17/10/13-16), welche nach Einführung der Schichtarbeit bei der Arbeitgeberin und einer von der Klägerin als schwierig empfundenen Situation am Arbeitsplatz (Unverständnis, Zurücksetzungen, mobbingartigem Verhalten) auftraten (vgl. Urk. 17/10/20, Urk. 17/10/22). Der behandelnde Psychiater Dr. E.___, welcher in psychiatrischer Hinsicht von einem komplexen Krankheitsbild ausging, attestierte der Klägerin in seinem Bericht vom 30. Januar 2012 bis am 31. Januar 2011 (richtig: 2012; vgl. auch Urk. 17/16) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach eine circa 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf. Die Klägerin sei beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet. Trotz vieler Absagen habe sie letzthin eine mögliche Zusage für eine Stelle in ihrem Beruf erhalten. Ein persönliches Gespräch stehe noch aus. Die Symptomatik der Schlafstörung habe sich gebessert, was die Klägerin dazu veranlasst habe, sobald wie möglich wieder zu 100 % arbeiten zu wollen. Sie sei arbeitswillig und wolle bereits ab Februar 2012 wieder zu 100 % arbeiten. Unter grossem Vorbehalt stimme er dem zu. Er habe der Klägerin aber erklärt, dass ihr Vorhaben wegen der Möglichkeit einer erneuten Dekompensation als ein Arbeitsversuch zu betrachten sei und bei einer eventuellen Verschlechterung ihres Zustandes die Arbeitsfähigkeit erneut beurteilt werden müsse (Urk. 17/15/4-5; vgl. auch Urk. 17/13/7-8 hinsichtlich der Verbesserung der Tagesschläfrigkeit unter der Einnahme von Ritalin).

Die Klägerin bezog in der Folge in den Monaten Februar und März 2012 Arbeitslosentaggelder (Urk. 17/81/3). Vom 1. April 2012 bis 30. November 2012 war sie bei der B.___ AG in einem Vollzeitpensum angestellt, wobei sie ab dem 10. Juli 2012 wiederum wegen einer als schwierig empfundenen Situation am Arbeitsplatz (Mobbing) krankgeschrieben wurde (Urk. 1 Rz. 9, Urk. 17/40/1 und Urk. 13 Rz. 11). Gemäss eigenen Angaben arbeitete die Klägerin vom 1. April 2012 bis zum 9. Juli 2012 zu 100 %. Sie wies darauf hin, eine gute Probezeit gehabt zu haben und für ihre Arbeitsleistung gelobt worden zu sein (Urk. 17/31/6), was im Einklang steht mit den Angaben im Formular zum Probezeitgespräch vom 22. Juni 2012, gemäss welchem sie durchwegs eine gute Arbeitsleistung erbrachte und die Probezeit erfolgreich beendete (Urk. 2/12).

4.1.2    Aufgrund dieser echtzeitlichen Dokumente bestehen zwar Anhaltspunkte für eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, welche ohne wesentliche Unterbrechung mindestens drei Monate gedauert hat, was grundsätzlich zu einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes führen würde, zumal die Klägerin bei ihrer Anstellung bei der B.___ AG ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte (vgl. Urk. 17/20/2 [jährliches Grundgehalt von brutto Fr. 67'200.--] beziehungsweise Urk. 17/81/3 [Bruttoeinkommen 2010 von Fr. 70'433.--]).

Dennoch kann aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht von einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ausgegangen werden, denn die Arbeitsaufnahme erfolgte entgegen den Bedenken des behandelnden Psychiaters, welcher die Belastungsfähigkeit der Klägerin zu diesem Zeitpunkt als gering betrachtete und die Arbeitsaufnahme daher als blossen Arbeitsversuch wertete. Die Klägerin wurde denn auch wenige Tage nach Ablauf der Probezeit wieder zu 100 % krankgeschrieben, wiederum aufgrund einer von ihr als schwierig empfundenen Situation am Arbeitsplatz (wie bereits bei der Krankschreibung im Juni 2011). Sie soll von zwei älteren Mitarbeiterinnen immer wieder kritisiert worden sein, sie dürfe den Kugelschreiber nicht so lange in der Hand halten beziehungsweise man habe ihr den Kugelschreiber weggerissen. Sie habe unter der zunehmenden Kritik gelitten (Urk. 17/31/6). Die kurze Zeit nach der Arbeitsaufnahme bei der B.___ AG erneut eingetretene Arbeitsunfähigkeit bestätigte somit, dass Dr. E.___s Bedenken gegen eine verfrühte Arbeitsaufnahme im Vollzeitpensum berechtigt waren, zumal es der Klägerin nicht am Arbeitswillen fehlte – schliesslich war sie es, die so schnell wie möglich wieder zu 100 % arbeiten wollte (Urk. 17/15/4 f.). Auch die Gutachter des C.___ gingen nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Klägerin aus, sondern attestierten ihr in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. April 2012 (Urk. 17/31/19), was einerseits für die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes nicht ausreicht (es ist eine über 80%ige Arbeitsfähigkeit erforderlich [E. 2.5]) und andererseits untermauert, dass die Klägerin aus ärztlicher Sicht nicht imstande war, das Vollzeitpensum bei der B.___ AG längerfristig zu bewältigen. Es erstaunt daher nicht, dass es nach rund 3 Monaten wieder zur Arbeitsunfähigkeit kam.

Nach dem Gesagten führte die Tätigkeit bei der B.___ AG somit nicht zu einem Unterbruch des zeitlichen Konnexes.

4.2    

4.2.1    Die Beklagte 2 bestritt das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs. Die Invalidität beruhe im Wesentlichen auf einer chronischen Schmerzstörung sowie einer schweren depressiven Symptomatik. In Bezug auf die Schmerzstörung sei der sachliche Konnex nicht gegeben, diese habe sich erst im Gefolge des Unfallereignisses entwickelt (Urk. 11 Rz. 18). Die Beklagte 2 räumte aber ein, dass die Klägerin während der Versicherungszeit bei ihr aufgrund einer depressiven Symptomatik und einer chronischen Schlafstörung arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 11 Rz. 19).

4.2.2    Die letztlich invalidisierende Gesundheitsschädigung muss das Krankheitsgeschehen schon erkennbar und in wesentlichem Ausmass mitgeprägt haben, als das fragliche Vorsorgeverhältnis noch bestand. Ein blosser Kausalzusammenhang zwischen den zu vergleichenden gesundheitlichen Zuständen allein begründet keinen engen sachlichen Zusammenhang. Anderseits schliesst etwa das Hinzutreten eines neuen Elements, das eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, den erforderlichen Konnex mit dem vormaligen Gesundheitsschaden nicht aus. Ebensowenig ist ein geradezu identisches Erscheinungsbild vorausgesetzt. Zu bedenken ist, dass sich die Symptomatik von fortschreitenden Krankheiten im Verlauf auch deutlich verändern kann. Die zu vergleichenden pathologischen Zustände müssen jedenfalls aber einem einheitlichen, kontinuierlichen Geschehen mit einer im Kern gemeinsamen Ätiologie (Entstehungsgrund der Krankheit) zugeordnet werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.3.3 mit Hinweisen).

4.2.3    Es trifft zu, dass die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren neu im Gefolge des Unfallereignisses aufgetreten ist und – vor dem Hintergrund der vorbestehenden Störungen – im Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht, wie dies die begutachtende Psychiaterin der MEDAS nachvollziehbar ausführte (Urk. 17/75/176). Doch hielt sie auch fest, die Persönlichkeitsstörung bzw. die akzentuierten Persönlichkeitszüge seien vorbestehend und würden eine depressive Störung wie eine Schmerzstörung modulieren. Abhängigkeitstendenzen fänden sich ebenfalls über viele Jahre zurück (Urk. 17/75/91; vgl. auch Urk. 17/75/180 ff.). Auch führte sie aus, soweit aufgrund der vorliegenden Informationen rekonstruierbar, sei die Klägerin über ihre gesamte Berufsbiographie nur begrenzt leistungsfähig gewesen. Die davon deutlich divergierende Beurteilung durch die Gutachtenden des C.___, insbesondere von psychiatrischer Seite her, werde in der Beschränkung der Diagnostik auf den psycho-pathologischen Befund mit Hilfe des AMDP gesehen. Dieser Befund könne nach expliziten Aussagen der Autoren des AMDP Störungen im Bereich von Persönlichkeit, somatoformen Störungen und Abhängigkeit nicht erfassen (Urk. 17/75/183).

Diese Einschätzung vermag zu überzeugen. Die begutachtende Psychiaterin der MEDAS nahm eine eingehende Befragung der Klägerin zu ihrer Berufsbiographie vor (Urk. 17/75/155-156) und würdigte die Umstände der Kündigungen kritisch (Urk. 17/75/165-167 und Urk. 17/75/175). Sie schälte überzeugend heraus, dass sich sehr häufige Stellenwechsel und Probleme im Umgang mit anderen Personen durch die ganze Berufsbiographie zogen (Urk. 17/75/175), was mit den eigenen, teilweise bruchstückhaften Schilderungen der Klägerin (Urk. 17/75/165 f.) sowie dem Auszug aus dem individuellen Konto der Klägerin vom 3. Dezember 2018 (Urk. 17/81) im Einklang steht. Die unstete Erwerbsbiographie ist mit den reduzierten Ressourcen der Klägerin aufgrund ihres bereits seit Jahren bestehenden, komplexen psychischen Gesundheitszustandes (vgl. auch Urk. 17/15/5) in Zusammenhang zu bringen: Dass bei der Klägerin zumindest akzentuierte Persönlichkeitszüge vorliegen (wenn nicht sogar eine Persönlichkeitsstörung, was letztlich aber offenbleiben kann), darf aufgrund der Aktenlage als ausgewiesen betrachtet werden (vgl. die beiden vorstehend zitierten Gutachten [E. 3.1 und E. 3.2] sowie Urk. 17/10/1, Urk. 17/10/20 und Urk. 17/15/1). Hinzu kommen eine rezidivierende depressive Störung, welche nach der Trennung von ihrem ersten Freund zu einer Psychotherapie und einer antidepressiven Medikation und nach der Scheidung vom Ehemann zu Suizidgedanken führte (vgl. Urk. 17/15/2). Die Klägerin gab gegenüber den Gutachtern des C.___ sodann an, eine psychiatrische Behandlung bei Dr. E.___ habe erstmals vor circa 10 Jahren stattgefunden. Sie habe damals Schwierigkeiten bei der Arbeit gehabt. Es seien neue Mitarbeiter eingestellt worden, die sie ausgegrenzt hätten, was sie sehr belastet habe. Des Weiteren gab sie an, früher zahlreiche Antidepressiva versucht zu haben, welche ihren Zustand jedoch nicht verbessert hätten (Urk. 17/31/7). Als weitere, bereits seit dem Jugendalter (vgl. Urk. 17/52, Urk. 17/15/17, Urk. 17/31/11 und Urk. 17/31/15) bestehende psychiatrische Diagnosen sind eine Hypersomnie mit Störung des Schlaf-Wachrhythmus (ICD-10 F51.2) sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Urogenitalsystems (F45.34 nach ICD-10) zu erwähnen (vgl. Dilling/Mombour/ Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 10. Auflage 2015, S. 230-233 und S. 256 f.).

Obwohl sich die Klägerin bei der Befragung der begutachtenden Psychiaterin der MEDAS zur Erwerbsbiographie bewusst bedeckt hielt dies möglicherweise mit dem Anliegen, im Verfahren der Unfallversicherung alle ihre Beschwerden als unfallkausal anerkannt zu bekommen (Urk. 17/75/175), was ihre Aussage «die Versicherungen, die wollen halt nicht zahlen, die wollen das alles auf die Kindheit abschieben» (Urk. 17/75/150) nahelegt, wird trotz ihrer spärlichen Angaben der Zusammenhang zwischen den psychischen Einschränkungen und den häufigen Wechseln der Arbeitsstellen deutlich. Entweder gab die Klägerin ihre Arbeitsstellen auf, weil sie sich wegen ihrer häufigen Toilettengänge (für welche sich wie erwähnt kein organisches Substrat finden liess) vor einer Kündigung fürchtete und einer solchen mit der eigenen Kündigung zuvorkommen wollte (Urk. 17/75/165) oder weil zwischenmenschliche Schwierigkeiten auftraten (Urk. 17/75/166).

So stand auch die (zu mindestens) 20%ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 8. Juni 2011 im Zusammenhang mit ihrem psychischen Gesundheitszustand: Auslöser für die Arbeitsunfähigkeit waren die seit Einführung des Schichtbetriebs bei der A.___ AG bei der Klägerin verstärkt aufgetretenen (nicht organischen) Schlafprobleme. Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ erkannte richtigerweise die Komplexität des Krankheitsbildes (Urk. 17/15/3). In diesem Zusammenhang ist auf die bereits bekannten zahlreichen psychischen Komorbiditäten hinzuweisen, welche auch in der Folge fortbestanden und eine Eingliederung bei der B.___ AG letztlich verhinderten. Anlässlich der Begutachtung bei der MEDAS wurde zudem offensichtlich, dass sich die Klägerin mit psychischen Erkrankungen jedweder Art bei sich selbst sehr schwertut. Die begutachtende Psychiaterin schloss daraus, dass sich die Klägerin ihre psychische Belastung nicht eingestehen könne (Urk. 17/75/175; vgl. auch Urk. 17/75/177 und Urk. 17/75/181 f.), was angesichts der Aussagen und des Verhaltens der Klägerin anlässlich der Begutachtung bei der MEDAS zu überzeugen vermag und durchaus erklärt, weshalb die Gutachter des C.___ zu einer anderen Einschätzung gelangt waren.

4.2.4    Der Unfall vom 30. Dezember 2012 führte aber nicht nur zu einer Verschlimmerung des vorbestehenden psychischen Gesundheitszustands (Urk. 17/75/89 und Urk. 17/75/181), es trat infolge des Unfalls neu eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren hinzu (ICD-10 F45.41). Es besteht somit ein Gemenge aus mehreren psychischen Faktoren, wobei die Gutachter den unfallbedingten Anteil an den psychischen Einschränkungen auf einen Drittel zu quantifizieren vermochten. Obwohl die unfallrechtlichen Adäquanzüberlegungen im Anwendungsbereich des final konzipierten BVG unbeachtlich sind (vgl. BSK Berufliche Vorsorge Markus Moser, a.a.O., Art. 23 N 43 ff.), muss hier einfliessen, dass sich eine verlässliche Trennung voneinander unabhängiger Gesundheitsschädigungen, welche zur Invalidität beigetragen haben (vgl. BSK Berufliche Vorsorge Markus Moser, Basel 2021, Art. 23 N 48), vornehmen lässt, und dass nicht davon ausgegangen werden kann, die durch den Unfall verursachte psychische Fehlentwicklung in Form einer somatoformen Störung würde im bereits vorbestehenden Vorzustand aufgehen.

Die invalidisierende Gesundheitsschädigung – unter Ausschluss der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, welche eindeutig auf das Unfallereignis vom 30. Dezember 2012 zurückzuführen ist – hat das Krankheitsgeschehen während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 2 schon erkennbar und in wesentlichem Ausmass mitgeprägt.

Zwar bestand bei der Klägerin nach Einschätzung der MEDAS-Gutachter wohl schon immer eine grundsätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Massgebend ist in solchen Fallkonstellationen jedoch, ab wann die latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_115/2024 vom 23. Juli 2024 E. 4.3.2, 9C_228/2023 vom 23. August 2023 E. 2.2 mit Hinweis). Dies war hier ab dem 8. Juni 2011 der Fall.

4.3    Zusammenfassend ist die Invalidität der Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch psychische Leiden begründet, welche während der Versicherungszeit bei der Beklagten 2 zu einer Arbeitsunfähigkeit führten, während die Anstellung bei der Beklagten 1 den zeitlichen Zusammenhang nicht zu unterbrechen vermochte. In Bezug auf die durch den Unfall vom 30. Dezember 2012 verursachte und in der Folge zum vorbestehenden psychischen Gesundheitszustand neu hinzugetretene somatoforme Störung besteht hingegen kein sachlicher Zusammenhang zwischen Invalidität und der bei der Beklagten 2 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit.


5.    

5.1    

5.1.1    Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG richtet sich der Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente nach Art. 29 IVG. Die Vorsorgeeinrichtung kann indes in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Gemäss Art. 26 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn (a) der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und (b) die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde. Ein reglementarisch vorgesehener Aufschub ist auch zulässig bei Taggeldern der Unfallversicherung (BGE 123 V 193 E. 5c/cc sowie Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2019, 3. Auflage, S. 379 Rz 1172).

Der Rentenaufschub nach Art. 26 Abs. 2 BVG (resp. Art. 26 BVV 2) hindert die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nicht, sondern führt lediglich zu einem Aufschub der Erfüllung dieses Anspruchs. Art. 26 Abs. 2 BVG ist eine Koordinationsnorm und will verhindern, dass der Versicherte nach Eintritt des Invaliditätsfalles wirtschaftlich besser gestellt wird, als wenn er weiterhin voll arbeitsfähig wäre. Als Spezialnorm zur Überentschädigungsregelung von Art. 34a Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 24 BVV 2 bezieht sie sich auf das Verhältnis zwischen der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge und dem weiter ausgerichteten Lohn respektive dem Krankentaggeld. Diesbezüglich wollte der Gesetzgeber eine Koordinationsbefugnis zu Gunsten der beruflichen Vorsorge respektive zu Lasten des Arbeitgebers oder des Taggeldversicherers schaffen, und zwar explizit für jenen Zeitraum, in dem die Invalidenversicherung in der Regel (verspätete Anmeldung vorbehalten) bereits Leistungen erbringt (BGE 142 V 466 E. 3.3.2 sowie BGE 142 V 419 E. 4.3.2 f.). Ein Leistungsaufschub ist überdies selbst dann möglich, wenn eine Krankentaggeldversicherung nachträglich ihre Leistungen im Umfang der zugesprochenen IV-Rente zurückfordert (BGE 142 V 466).

5.1.2    Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge konnte frühestens sechs Monate nach der – hier im Februar 2014 erfolgten – Anmeldung zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung entstehen – somit am 1. August 2014. Gleiches gilt für die weitergehende Vorsorge, sofern das Reglement nichts Abweichendes vorsieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2024 vom 4. November 2024 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 146 V 95).

5.1.3    Kommt es zu einem Leistungsfall und wird vorher eine Reglementsänderung durchgeführt, richtet sich der Anspruch nach demjenigen Reglement, das im Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsanspruchs in Kraft steht (Stauffer, a.a.O., S. 628 Rz 1907; BGE 121 V 97 Regeste; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 114/03 vom 10. Mai 2005 E. 2 mit Hinweisen). Es ist daher auf das Reglement der Beklagten 2, gültig ab 1. Januar 2012, abzustellen, welches von der Klägerin sowie der Beklagten 2 eingereicht wurde (Urk. 2/35 = Urk. 12/3) und eine entsprechende Übergangsregelung enthält (Art. 60).

In Art. 31 des Vorsorgereglements der Beklagten 2 (Urk. 12/3) «Verhältnis zur Unfall- und Militärversicherung» wird insbesondere Folgendes geregelt: Der Anspruch auf Invaliden- und Hinterlassenenleistungen besteht unabhängig davon, ob die Invalidität oder der Tod durch Krankheit oder Unfall verursacht wurde (Ziff. 31.1). Ist jedoch ein Unfallversicherer gemäss UVG oder die Militärversicherung gemäss MVG leistungspflichtig, so werden die aus diesem Vorsorgereglement fälligen Invaliden- und Hinterlassenenrenten auf das gesetzliche Minimum begrenzt, sofern der Vorsorgeplan nicht die Versicherung von Lohnteilen über dem UVG-Maximum vorsieht. Ferner besteht auf diese Renten nur soweit Anspruch, als die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zusammen mit anderen anrechenbaren Leistungen gemäss Ziff. 32.1 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Lohnes nicht übersteigen (Ziff. 31.2). Ein allfälliger Anspruch auf Invaliden- oder Invaliden-Kinderrenten entsteht frühestens, wenn der Unfallversicherer oder die Militärversicherung die Taggeldleistungen eingestellt und durch eine Invalidenrente abgelöst hat (Ziff. 31.3). Erbringt die Unfall- bzw. die Militärversicherung nicht die vollen Leistungen, weil der Versicherungsfall nicht ausschliesslich auf eine durch die Unfallversicherung, bzw. die Militärversicherung versicherte Ursache zurückzuführen ist, so werden die nach diesem Reglement vorgesehenen Leistungen anteilmässig gewährt Ziff. 31.5). Unter Art. 32 «Verhältnis zu anderen Versicherungsleistungen» statuiert Ziff. 32.1 was folgt: Bei Leistungen infolge Invalidität beginnt die Leistungspflicht der Stiftung mit derjenigen der Invalidenversicherung, frühestens aber nach Ablauf der vollen Lohnfortzahlung beziehungsweise mit Erschöpfung allfälliger, vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanzierter Taggelder in der Höhe von mindestens 80 % des entgangenen Lohnes.

5.1.4    Die Klägerin bezog vom 2. Januar 2013 bis am 30. November 2018 (Urk. 17/79, Urk. 17/83 und Urk. 17/117) Taggelder der Unfallversicherung bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Taggelder betrugen 80 % des versicherten Verdienstes, wobei der von der Unfallversicherung errechnete Jahreslohn von Fr. 71'136.-- (Urk. 17/83) dem entgangenen Jahreslohn der Klägerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entsprach (vgl. Urk. 2/18, Urk. 17/201).

Es liegt hier eine besondere Konstellation vor, da die Invalidität durch eine Krankheit (komplexer psychischer Gesundheitszustand) verursacht wurde, für welche die Klägerin bei der Beklagten 2 versichert ist, die Taggeldleistungen aber aufgrund eines Unfalls (während der Versicherungszeit bei der Beklagten 1) erbracht wurden. Wie bereits erwähnt, führte das Unfallereignis vom 30. Dezember 2012 zu einer abgrenzbaren, eigenständigen psychischen Fehlentwicklung, welche zur vorbestehenden Invalidität hinzutrat. In einer solchen Konstellation gelangen die Bestimmungen zum Rentenaufschub nach Art. 26 Abs. 2 BVG (resp. Art. 26 BVV 2) beziehungsweise nach den einschlägigen statutarischen Bestimmungen (Ziff. 31.3 in Verbindung mit Ziff. 32.1) ebenfalls zur Anwendung, obwohl die bereits bestehende Invalidität nicht durch den Unfall verursacht wurde. Dass der Unfallversicherer zufolge Überentschädigung schliesslich Fr. 14'563.65 von der Invalidenversicherung zurückforderte (Urk. 17/201), ändert ebenfalls nichts (BGE 142 V 466), zeigt vielmehr, dass die Klägerin mit den IV- und Suva-Zahlungen den ganzen mutmasslich entgangenen Verdienst ersetzt erhielt.

5.1.5    Nach dem Gesagten besteht bis zum 30. November 2018 keine Leistungspflicht der Beklagten 2.

5.2    Vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2020 bezog die Klägerin Taggelder der Invalidenversicherung, welche nicht niedriger waren als die vor den Eingliederungsmassnahmen zugesprochene Rente (vgl. Urk. 17/99 und Urk. 17/208).

Gemäss BGE 123 V 269 gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge der Grundsatz, dass der Invalidenrentenanspruch so lange nicht entsteht, als sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung unterzieht oder auf die Durchführung derselben warten muss und dabei einen IV-Taggeldanspruch geniesst. Wird jedoch der bereits begründete invalidenversicherungsrechtliche Rentenanspruch wie vorliegend durch eine (eingliederungsbedingte) interimistische Gewährung von IV-Taggeldern abgelöst (Art. 20ter IVV), fragt sich, wie sich dies auf ein bereits verwirklichtes Rentenanrecht in der beruflichen Vorsorge auswirkt. Ein Teil der Lehre geht davon aus, dass die Invalidenrente durch die Vorsorgeeinrichtung so lange weiterzugewähren ist, wie die festgestellte Invalidität dauert, womit das IV-Taggeld im Rahmen der vorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung ohne Weiteres zu berücksichtigen wäre (BSK Berufliche Vorsorge – Markus Moser, a.a.O., Art. 34a N 29; Stauffer, a.a.O., S. 377 Rz 1164 mit Hinweis auf Kieser, Koordination, 94 ff.; Frage offengelassen im Urteil des Bundesgerichts B 114/06 vom 11. Mai 2007 E. 5).

In der hier zu beurteilenden Konstellation schliesst sich der Taggeldbezug der Invalidenversicherung nahtlos an den Taggeldbezug der Unfallversicherung an, womit es sich nicht um eine Sistierung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nach bereits erfolgter Auszahlung, sondern wiederum um einen Aufschub der Auszahlung handeln würde. Die IV-Taggelder erfüllten die Voraussetzungen von Art. 26 BVV 2 und Ziff. 32.1 des Reglements (vgl. Urk. 17/99). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb ein weiterer Rentenaufschub nicht zulässig sein sollte. Damit führt der Bezug der IV-Taggelder in der Zeit vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2020 zu einem weiteren Rentenaufschub. Dies gilt sowohl für die obligatorische als auch für die weitergehende berufliche Vorsorge (vgl. die Ziff. 32.1 des Reglements [Urk. 12/3]).

5.3    Nach dem Rentenaufschub bis am 31. Dezember 2020 ist die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. Januar 2021 eine reglementarische Invalidenrente auszurichten. Der von der IV-Stelle – gestützt auf das beweiswertige MEDAS-Gutachten sowie die schlüssige und in allen Punkten nachvollziehbare Beurteilung durch den RAD-Arzt – festgelegte Invaliditätsgrad beträgt 60%, wobei die IV von einer rein psychischen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ausging (E. 3.3). Gemäss dem MEDAS-Gutachten beträgt der unfallbedingte Anteil (Unfall vom 30. Dezember 2012) an den Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht einen Drittel (E. 3.2). Da die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalles nicht mehr bei der Beklagten 2 versichert war, hat diese für die Unfallfolgen nicht einzustehen (vgl. dazu KoSS, Hürzeler, Art. 23 BVG, N 51-59), wovon auch die Klägerin zu Recht ausgeht (Urk. 1 Rz. 59). Daher ist der von der Invalidenversicherung festgestellte Invaliditätsgrad von 60 % um einen Drittel auf 40 % zu kürzen.

    Bei einem Invaliditätsgrad von 40 % besteht ein reglementarischer Anspruch auf eine 40%ige Invalidenrente (Art. 24 Abs. 1 lit. b BVG in der Fassung bis 31. Dezember 2021 sowie Ziff. 22.2 des Vorsorgereglements der Beklagten 2 [Urk. 12/3]). Die Klägerin geht zu Recht davon aus, dass die Beklagte 1 für die unfallbedingte psychische Erwerbsunfähigkeit im Ausmass von 20 % nicht leistungspflichtig wird (Urk. 1 Rz. 63, vgl. auch Urk. 2/34 Ziff. 14.1).

    Entgegen der Klägerin (Urk. 1 Rz. 61 f.) lässt sich die von der Beklagten 2 geschuldete Rente nicht durch die angerufene Instanz festsetzen, da der aktenkundige Vorsorgeausweis vom 1. Januar 2011 (Urk. 2/4) nicht einschlägig ist. Die Sache ist zur frankenmässigen Festsetzung der Rente an die Beklagte 2 zu überweisen (BGE 129 V 450 E. 3.4), zumal sich eventuell die Frage einer Überentschädigung stellt (Ziff. 32.2 des Vorsorgereglements; gegen die Berechnung der Rentenbetreffnisse wäre im Streitfalle wiederum eine Klage möglich).

5.4    Nach dem Gesagten ist die Klage gegen die Beklagte 2 gutzuheissen und sie ist zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. Januar 2021 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % eine reglementarische Invalidenrente auszurichten. Die Klage gegen die Beklagte 1 ist abzuweisen.


6.    

6.1    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt. Die Beklagte 2 hat von der Möglichkeit, von dieser Regelung abzuweichen, keinen Gebrauch gemacht.

6.2    Demzufolge hat die Klägerin ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung, dem 6. Februar 2023 (Datum der Postaufgabe), Anspruch auf Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.


7.    

7.1    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die vertretene Klägerin obsiegt mit ihrem Eventualantrag gegen die Beklagte 2 vollständig, weshalb sie Anspruch auf eine durch die Beklagte 2 zu bezahlende Parteientschädigung hat, welche auf Fr. 5'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.

7.2    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG bzw. den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund vorliegend anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6), zumal die gegenüber der Klägerin obsiegende Beklagte 1 keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. Urk. 13 S. 2 und Urk. 31 S. 2).




Das Gericht erkennt:

1.In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Januar 2021 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % eine reglementarische Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 6. Februar 2023 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten, wobei festzustellen ist, dass die zugesprochene Invalidenrente unter dem Vorbehalt einer Überentschädigung steht.

    Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 5’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nathalie Tuor

- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

- Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro