Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2023.00011
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 11. April 2023
in Sachen
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
Klägerin
gegen
X.___
Beklagter
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, arbeitete seit dem 1. Mai 2009 bei der Y.___ und war damit für die berufliche Vorsorge bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich angeschlossen (Urk. 2/1). Am 18. April 2016 teilte die Arbeitgeberin der BVK mit, dass der Versicherte per 30. April 2016 pensioniert werde (Urk. 2/2). Die BVK erstellte am 21. April 2016 ein an X.___ adressiertes Formular, mit welchem dieser Angaben zu seiner Alterspensionierung zu machen gehabt hätte, insbesondere wäre unter anderem auch der Zivilstand sowie Name und Geburtsdatum einer allfälligen Ehegattin bzw. eines eingetragenen Partners anzugeben gewesen. Das Begleitschreiben der BVK enthielt ausserdem Informationen über die Möglichkeit des Kapitalbezugs der Altersleistungen (Urk. 2/3). Am 15. Dezember 2016 erstellte die BVK ein weiteres Formular mit einem Begleitschreiben identischen Inhalts (Urk. 2/4). Ob die Schreiben vom 21. April 2016 und vom 15. Dezember 2016 dem Versicherten zugestellt werden konnten, ist unklar. Jedenfalls gelangte die BVK aber nicht in den Besitz des ausgefüllten Formulars und verfügte somit nicht über die von ihr als notwendig erachteten Angaben. Trotzdem zahlte sie X.___ nach einem Telefonat und Mitteilung der Bankverbindung per E-Mail (Urk. 2/5) am 9. Februar 2017 sein bis zum 30. April 2016 angespartes Altersguthaben von Fr. 42'466.70 als Kapitalbezug per Valuta 14. Februar 2017 vollständig aus (Urk. 2/6).
1.2 Mit Schreiben vom 23. September 2021 teilte Z.___ der BVK mit, dass sie mit dem Versicherten verheiratet sei und sich aktuell im Scheidungsverfahren befinde. Bei der Gerichtsverhandlung vom 27. August 2021 habe sie erfahren, dass die BVK ihrem Ehemann den Betrag von Fr. 42'466.70 ausbezahlt habe. Dieser Auszahlung habe sie nie zugestimmt. Gemäss Angaben des Gerichts hätte die Auszahlung nicht erfolgen dürfen. Sie ersuche deshalb die BVK um Überweisung des ihr gemäss der Berechnung des Gerichts zustehenden Betrags von Fr. 19'806.20 (Urk. 2/7). Die BVK verifizierte in der Folge die Angaben von Z.___ beim Zivilstandsamt A.___ (Urk. 2/8). Sodann teilte sie X.___ am 10. November 2021 mit, dass sie eine Rückforderung ihm gegenüber prüfen werde, falls sie dazu verpflichtet werde, der Ehefrau den verlangten Betrag zu bezahlen. Sie ersuchte X.___ um Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung (Urk. 2/9). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Dezember 2021 wurde die Ehe von X.___ und Z.___ geschieden. Die von den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen wurden genehmigt, unter anderem auch der folgende Inhalt (Urk. 2/21 Dispositiv Ziff. 2.2):
«2. Vorsorgeausgleich
Der Gesuchsteller hat sich von der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich am 30. April 2016 die Freizügigkeitsleistung im Umfang von CHF 42'466.70 auszahlen lassen. Dieser Auszahlung hat die Gesuchstellerin nie zugestimmt. Gemäss Berechnung des Gerichts steht der Gesuchstellerin von diesem Betrag gestützt auf Art. 123 ZGB CHF 19'806.20 zu. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, diesen Betrag bei der Beamtenversicherungskasse durchzusetzen und der Gesuchsteller verpflichtet sich soweit notwendig dabei mitzuwirken.
Im Übrigen sind die Ansprüche auf Freizügigkeitsguthaben ausgeglichen.»
X.___ stimmte einer Verjährungsverzichtserklärung mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 zu, teilte der BVK aber mit, dass er für eine allfällige Rückforderung nicht aufkommen werde, da der Fehler für die unrechtmässige Auszahlung des Altersguthabens ausschliesslich bei der BVK liege. Er bestätige lediglich, dass er nie ein entsprechendes Formular vorgelegt bekommen habe oder hätte unterschreiben sollen (Urk. 2/12). Die BVK bezahlte in der Folge den Betrag von Fr. 19'806.20 an Z.___ und forderte das Geld von X.___ zurück (Urk. 2/14). Dieser blieb bei seinem Standpunkt, dass er nicht dazu verpflichtet sei, die Rückzahlung zu leisten.
2. Am 8. Februar 2023 erhob die BVK gegen X.___ Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):
«1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 19'806.20 zuzüglich Zins von 5 % seit 8. Februar 2022 zu bezahlen.
2.Es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2022) Rechtsöffnung im Umfang von CHF 19'806.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. Februar 2022 zu erteilen.
3.Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Der Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 27. Februar 2023 die Abweisung der Klage (Urk. 5), was der Klägerin am 7. März 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Der Beklagte hat seinen Wohnsitz im Kanton Zürich, weshalb das angerufene Gericht örtlich und – gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – sachlich zuständig ist. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
1.3 Der eingeklagte Betrag übersteigt die Streitwertgrenze von Fr. 30’000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 11 Abs. 1 GSVGer [in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung]).
2.
2.1 Nach Art. 35a BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Abs. 2 erster Satz, in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Diese Regelung ist auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG; BGE 142 V 358 E. 6.1 S. 365 mit Hinweisen).
Für die Rückerstattungspflicht nach Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG spielt es grundsätzlich keine Rolle, aus welchem Grunde es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist (Urteil 9C_108/2016 vom 29. März 2017 E. 3.3 und 3.4.1, in: SVR 2017 BVG Nr. 32 S. 145).
Die relative einjährige (Version gültig bis 31. Dezember 2020) bzw. dreijährige (Version gültig ab 1. Januar 2021) und die absolute fünfjährige Frist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG sind Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne (BGE 142 V 20). Als solche können sie unterbrochen werden (BGE 142 V 358 E. 7.1 S. 367). Rechtsgenügliche Kenntnis vom Anspruch besteht, wenn die Vorsorgeeinrichtung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt sind. Bei reglementarischer Bindung an die Festlegungen im IV-Verfahren und damit grundsätzlicher Befreiung von eigenen Abklärungen (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69) im Besonderen muss die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtskräftig festgestellt sein (Urteile 9C_368/2016 vom 15. September 2016 E. 5.1, in: SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 28, und 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.1.2, in: SVR 2014 BVG Nr. 22 S. 79; vgl. auch Urteil 9C_79/2011 vom 24. August 2011 E. 2.2, in: SVR 2012 BVG Nr. 2 S. 7).
2.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 des ab dem 1. Januar 2016 gültigen Vorsorgereglements 2014 (VR 2014) der Klägerin (Urk. 2/25) kann die versicherte Person bei Alterspensionierung verlangen, dass ihr anstelle einer Altersrente das vorhandene Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapital ausbezahlt wird. Für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende versicherte Personen ist für den Kapitalbezug die schriftliche Zustimmung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners erforderlich (Art. 35 Abs. 3 VR 2014).
Werden Leistungen ausgerichtet, auf die weder nach dem Reglement noch nach dem BVG Anspruch bestand, sind die Leistungen zurückzuerstatten. Waren die Empfänger der Leistung bösgläubig, ist zudem ein Verzugszins zu entrichten (Art. 74 Abs. 1 VR 2014). In Härtefällen kann bei gutem Glauben der Empfängerin oder des Empfängers auf die Rückforderung oder die Rückerstattung verzichtet werden. Hinsichtlich des Vorliegens eines Härtefalles sind die Bestimmungen des ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 74 Abs. 4 VR 2014).
2.3 Die ohne Zustimmung erfolgte Barauszahlung wird im Verhältnis gegenüber dem zustimmungsberechtigten Ehegatten behandelt, wie wenn sie nicht erfolgt wäre, soweit dieser sonst um seinen Schutz gebracht würde, im Hinblick auf den Vorsorgefall oder die Scheidung. Dies hat zur Folge, dass die Vorsorgeeinrichtung unter Umständen ein zweites Mal leisten muss, wodurch sie ihrerseits geschädigt ist. Im entsprechenden Umfang ist der Versicherte, der die Barauszahlung ohne Zustimmung seines Ehegatten erwirkt hat, unrechtmässig bereichert, weil er einen Betrag erhalten hat, der seinem Ehegatten zustünde. Er hat deshalb diesen Betrag der Vorsorgeeinrichtung zurückzuerstatten. Dies gilt aber nicht für die ganze erhaltene Austrittsleistung, sondern nur für denjenigen Betrag, den die Vorsorgeeinrichtung dem Ehegatten (doppelt) leisten musste (BGE 133 V 205 E. 4.4).
3.
3.1 Die Klägerin führte in der Klagebegründung vom 8. Februar 2023 (Urk. 1) aus, sie habe dem Beklagten am 14. Februar 2017 die gesamten Altersleistungen in Kapitalform in Höhe von Fr. 42'466.70 ausbezahlt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagte im versicherungsinternen System der Klägerin mit Zivilstand «ledig» hinterlegt gewesen. Der Beklagte habe in Verletzung seiner Meldepflicht der Klägerin die Zivilstandsänderung nie gemeldet. Wie sich im Nachhinein herausgestellt habe, sei der Beklagte zum Zeitpunkt der Auszahlung der Altersleistungen in Kapitalform (Valuta 14. Februar 2017) verheiratet gewesen (Heiratsdatum: 9. Juli 2009) und seine Ehegattin habe der Kapitalauszahlung nicht schriftlich zugestimmt. Die Kapitalauszahlung sei damit im Lichte der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen nicht zulässig gewesen. Die Klägerin habe nach Lage der Akten im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung der Altersleistung keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Die Kapitalauszahlung sei unbestritten sorgfaltswidrig erfolgt. Im Scheidungsurteil sei festgehalten worden, dass der geschiedenen Ehefrau der Betrag von Fr. 19'806.20 zustehe und sie berechtigt sei, diesen bei der Klägerin einzufordern. Der Anspruch der Ehefrau sei ausgewiesen und die Klägerin verpflichtet gewesen, die Zahlung zu leisten mit der Möglichkeit zur Rückforderung beim Beklagten. Der Beklagte habe geltend gemacht, die Klägerin habe ihre Nachlässigkeit selbst verschuldet, weshalb er der Rückforderung nicht nachkommen werde. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Rückerstattungsanspruch selbst dann bestehe, wenn die Vorsorgeeinrichtung den Irrtum selber verschuldet habe.
3.2 Demgegenüber führte der Beklagte in der Klageantwort vom 27. Februar 2023 (Urk. 5) aus, er sei bei der Kapitalauszahlung von der Beklagten weder darauf hingewiesen worden noch habe er etwas unterschreiben müssen, dass seine Ehefrau darüber hätte informiert werden müssen. Seine Ex-Frau sei von der Beklagten nicht kontaktiert worden. Nach der Kapitalauszahlung durch die Klägerin habe er sie selbstverständlich mündlich informiert, was seine Ex-Frau aber im Rahmen des Scheidungsverfahrens bestritten habe. Der Scheidungsrichter habe im Urteil klar festgehalten, dass der Beklagte seiner Ex-Frau nichts schuldig sei, da er sie während mehreren Jahren mit Fr. 20'000.-- bis Fr. 30’000.-- unterstützt habe. Daneben habe er sämtliche gemeinsamen Freizeitvergnügen bezahlt und ebenso habe er ihr ein Beltuna-Akkordeon für Fr. 12'000.-- bezahlt. Es sei für den Beklagten unverständlich, dass die Klägerin den Betrag an seine geschiedene Frau so schnell ausbezahlt habe, obwohl sie der Meinung sei, dass er das letztlich bezahlen müsse. Wenn der Scheidungsrichter der Meinung gewesen wäre, dass er das bezahlen müsse, hätte dieser ihn zur Zahlung verpflichtet. Dies habe er aber nicht getan.
4.
4.1 Es ist festzuhalten, dass dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Dezember 2021 (Urk. 2/21) nicht entnommen werden kann, dass der Scheidungsrichter der Meinung gewesen ist, dass der Beklagte aus dem Vorsorgeausgleich nichts schulde. Das Gericht hatte über diese Frage gar nicht zu entscheiden, da die Scheidungsparteien über die Nebenfolgen der Scheidung und somit auch über den Vorsorgeausgleich eine vollständige Scheidungsvereinbarung (bestehend aus zwei Teilvereinbarungen vom 27. August 2021 und vom 29. November 2021) abgeschlossen haben. Im Rahmen dieser Vereinbarung hat der Beklagte ausdrücklich anerkannt, dass seine geschiedene Ehefrau berechtigt ist, den Betrag von Fr. 19'806.20 bei der Klägerin einzufordern. Der Kläger hat sich sodann dazu verpflichtet, an der Durchsetzung der Forderung seiner Ex-Frau gegenüber der Klägerin soweit notwendig mitzuwirken. Wenn der Beklagte nicht damit einverstanden gewesen wäre, dass seine Ex-Frau den Betrag von der Klägerin einfordern kann, hätte er dieser Scheidungsvereinbarung nicht zustimmen dürfen. Dies gilt insbesondere für den von ihm geltend gemachten Fall, falls seine Ehefrau von der Auszahlung des Vorsorgekapitals gewusst und in einem erheblichen Mass vom von der Klägerin zu Unrecht ausbezahlten Geld profitiert hätte. Indem der Beklagte die Klägerin dazu aufforderte, den Betrag seiner ExFrau nicht auszuzahlen, verstiess er gegen die von ihm in der Scheidungsvereinbarung eingegangene Verpflichtung, an der Durchsetzung der Forderung gegenüber der Klägerin mitzuwirken. Im Scheidungsverfahren war man sich mithin einig, dass die Klägerin dem Beklagten das Vorsorgekapital mangels der erforderlichen Zustimmung der Ehefrau zu Unrecht ausbezahlt hat und die Ehefrau deshalb berechtigt war, die Zahlung des ihr zustehenden Anteils von der Klägerin zu fordern. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin durch das Scheidungsurteil nicht direkt dazu verpflichtet wurde, die Zahlung an die geschiedene Frau des Beklagten zu leisten. Sie anerkannte jedoch ihre Leistungspflicht zu Recht, da der Anspruch der Ehegattin des Beklagten im Scheidungsurteil festgehalten wurde und die Klägerin unbestritten ihre Sorgfaltspflichten bei der Auszahlung des Vorsorgekapitals verletzte. Rechtsprechungsgemäss war sie verpflichtet, den der Ehefrau laut dem Scheidungsurteil zustehenden Anteil am Vorsorgeguthaben des Beklagten zu bezahlen. Wenn der Beklagte nunmehr geltend macht, die Klägerin hätte gar nicht bezahlen müssen, obwohl er selber ihre Zahlungspflicht in der Scheidungsvereinbarung ausdrücklich anerkannt hat, verhält er sich widersprüchlich. Über die Frage, ob die Klägerin berechtigt ist, den von ihr an die ExFrau zu bezahlenden Betrag vom Beklagten zurückzufordern, konnte das Scheidungsgericht im Übrigen nicht befinden. Dafür war es sachlich nicht zuständig. Das Scheidungsgericht ist nur dann berechtigt, gegenüber den am Scheidungsverfahren nicht direkt beteiligten Vorsorgeeinrichtungen verbindliche Anordnungen zu treffen, wenn diese vorgängig die Durchführbarkeit der vorgesehenen Regelung bestätigt haben (Art. 280 und 281 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Eine solche Anordnung hat das Scheidungsgericht zu Recht nicht getroffen, eine Durchführbarkeitserklärung der Klägerin lag ihm nicht vor.
4.2 Es steht damit fest, dass die Klägerin dem Beklagten mit der Kapitalauszahlung per Valuta 14. Februar 2017 (vgl. Urk. 2/6) den Betrag von Fr. 19'806.20 zu viel ausbezahlt hat, da dieser Betrag im Rahmen des Vorsorgeausgleichs im Scheidungsverfahren seiner Ehegattin zugesprochen wurde bzw. der Beklagte selber anerkannt hat, dass seine Ehegattin einen Ausgleichsanspruch in dieser Höhe hat. Dass die Auszahlung des Alterskapitals ohne die gesetzlich und reglementarisch erforderliche Zustimmung der Ehegattin erfolgt ist, ist auf eine Sorgfaltspflichtsverletzung der Klägerin zurückzuführen. Sie hat es unterlassen, genügende Abklärungen über den Zivilstand des Beklagten vorzunehmen. Die Klägerin ging zu Unrecht davon aus, dass der Beklagte nicht verheiratet sei und nahm deshalb die Auszahlung ohne die Zustimmung der Ehegattin vor. Sie war demnach dazu verpflichtet, den Betrag in der Höhe von Fr. 19'806.20 ein zweites Mal an die zwischenzeitlich vom Beklagten geschiedene Ehegattin zu bezahlen. Den von ihr zu Unrecht an den Beklagten bezahlten Betrag kann sie von diesem zurückfordern (vgl. E. 2.3).
4.3 Laut Anhang II lit. A Abs. 1 VR 2014 gilt für Forderungen der Klägerin, namentlich auch für die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen, eine allgemeine Zahlungspflicht von 30 Tagen nach Rechnungsstellung. Nach Ablauf der vorgenannten Zahlungsfristen wird ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 % geschuldet (Anhang II lit. B Abs. 2 VR 2014). Die Klägerin hat vom Beklagten mit Schreiben vom 6. Januar 2022 (Urk. 2/14) die Rückzahlung des Betrages von Fr. 19'806.20 innert einer Frist von 30 Tagen gefordert und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass nach Ablauf der Frist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 % geschuldet wird. Die Zahlungsfrist endete am 7. Februar 2022. Demnach ist der Verzugszins ab dem 8. Februar 2022 geschuldet.
4.4 Zusammenfassend ist der Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 19'806.20 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 8. Februar 2022 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2022, Urk. 2/18) aufzuheben.
5.
5.1 Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und dem unterliegenden Beklagten keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer), sind keine Gerichtskosten zu erheben.
5.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Klägerin ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten des Beklagten zuzusprechen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 19'806.20 zuzüglich Zins von 5 % seit 8. Februar 2022 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2022) wird in diesem Umfang aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger