Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2023.00012


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 23. Februar 2023

in Sachen

X.___

Kläger

Zustelladresse: Y.___ AG

gegen

1. Kanton Zürich, Handelsregisteramt

Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich

2. Stiftung Z.___

Beklagte


Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1952, war seit der Eintragung am 19. Januar 2006 bei der Stiftung Z.___ als Präsident des Stiftungsrates mit Einzel-zeichnungsberechtigung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Stiftung wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2008 gelöscht (Urk. 3 S. 1, Handelsregisterauszug). Am 22. Dezember 2020 wurde die Stiftung Z.___ mit einem anderen Stiftungsrat erneut ins Handelsregister eingetragen (Urk. 3 S. 2 f.).

2. Am 5. Februar 2023 erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und gegen die Stiftung Z.___ mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):

«   1.   Die Stiftung Z.___ CHE Nr. «1» und deren   Kontrollstelle nach Vorschriften aus Aktienrecht sei nach Art. 83b ZGB als   Personalvorsorgestiftung wieder ins Handelsregister einzutragen.

  2.   Es sei zu beurteilen, dass für den Kläger bei der Z.___ Stiftung, CHE Nr. «1» bei „Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit,   Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab dem 2.1.2003   Vorsorgeleistungen auszurichten sind

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger führte zur Begründung der Klage aus (S. 1 f.), die Stiftung Z.___ sei eine Personalvorsorgestiftung, weil in der letztwilligen Verfügung vom 13. März 2003 der Stifter dies bestimmt habe. Die obligatorische Vorsorgeeinrichtungen unterstünden damit der staatlichen Aufsicht. Der Stifter habe dabei eine Personalvorsorgestiftung nach Art 89a ff. ZGB errichtet und die Stifterunternehmen K.___ AG, L.___ AG, M.___ AG und die Liegenschaften gehörten als einfache Gesellschaft dieser Personalvorsorgestiftung an. Die Personalvorsorgestiftungen müssten sich bei der Aufsichtsbehörde registrieren lassen und seien verpflichtet, die Mindesterfordernisse zu erfüllen (S. 2).

Er (der Kläger) habe seit 1994 alle Liegenschaften des Stifters in der Schweiz verwaltet und nach dessen Ableben am 2. Januar 2004 die Verwaltungen vertragsgemäss weitergeführt. Zu Lebzeiten des Stifters habe er als Verwaltungsrat und Liegenschaftenverwalter allein von der Stifterfirma L.___ AG monatlich Fr. 8'000.-- und von der K.___ AG monatlich Fr. 3'500.-- erhalten. Da die Stiftung aus dem Handelsregister gelöscht worden sei, seien die Sozialleistungen der zweiten Säule bei der Zürich Versicherung geblieben. Das Vermögen der Stiftung sei dann wegen einer Erbschaftsklage in Liechtenstein blockiert worden. Damit die bei der Stiftung laufenden Gebühren hätten bezahlt werden können, habe er dazu privat noch Fr. 0.4 Millionen investiert (S. 3). Da die Stiftung Z.___ aber aus dem Handelsregister gelöscht worden sei, habe er diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen können. Der Grund dafür sei, dass das Handelsregister die Stiftung als Familienstiftung eingestuft habe. Das für die Personalvorsorgestiftung vermachte Vermögen sei in der Folge an die Erben umgeleitet worden und inzwischen sei er durch die Erben als einziger Verwaltungsrat der L.___ AG und K.___ AG abberufen worden, weil das Handelsregister die Stiftung als Familienstiftung ins Handelsregister eingetragen habe (S. 4). Aufgrund des falschen Eintrags habe sich das Obergericht Zürich als Aufsichtsbehörde für zuständig erklärt und die Stiftung am 8. Juli 2008 aus dem Handelsregister gelöscht. Diese Löschung sei nichtig, da die Löschung der Personalvorsorgestiftung als Erweiterung des BVG vom Gesetz nicht vorgesehen sei (S. 4). Das Handelsregister sei auch nicht zuständig, seine BVG- Leistungen zu streichen und diese unter Einrede einer Familienstiftung an Dritte umzuleiten. Da das Handelsregister widerrechtlich eine Familienstiftung ins Handelsregister eingetragen habe, um eine Personalvorsorgestiftung zu umgehen, sei der rechtmässige Stand wiederherzustellen, damit er die Vorsorgeleistungen wieder in Anspruch nehmen könne (S. 6).

2.

2.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieser Klageweg findet u.a. auf den obligatorischen, vor-, unter- und überobligatorischen Bereich registrierter privat- und öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen Anwendung. Dabei ist ohne Belang, ob sich die fraglichen Ansprüche aus privatem oder öffentlichem Recht ergeben. Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG ist, dass die zwischen den Parteien bestehende Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn betrifft, das heisst spezifisch diesen Rechtsbereich betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat (BGE 120 V 15 E. 1a). Das ist nicht der Fall und der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 128 V 41 E. 1b). Die Sozialversicherungsgerichte sind auch nicht zuständig für Streitigkeiten mit patronalen Wohlfahrtsstiftungen, die für die Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis reine Ermessensleistungen erbringen und sich ohne Beiträge der Destinatäre finanzieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_193/2008 vom 2. Juli 2008 E. 2). Massgebend für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte sind namentlich die Rechtsbegehren und die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheidendes Kriterium (BGE 141 V 170 mit Hinweisen).

2.2 Die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passiv-legitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichteintreten auf die – Klage führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_40/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

3.

3.1 Der Kläger begründet die Passivlegitimation der Stiftung Z.___ als Beklagte im Klageverfahren vor dem hiesigen Berufsvorsorgegericht damit, dass es sich bei der Beklagten um eine Personalvorsorgestiftung handle.

3.2 Gemäss Art. 80 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) bedarf es zur Errichtung einer Stiftung der Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck.

Zuwendungen für eine Personalvorsorge sind im Zehnten Titel des schweizerischen Obligationenrechts (OR) «Der Arbeitsvertrag» Art. 319 ff. geregelt. Art. 331 OR bestimmt dazu Folgendes: Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen (Abs. 1).


Gemäss Art. 48 Abs. 1 BVG müssen Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durch-führung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art. 61 BVG), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen.

Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach diesem Gesetz organisiert, finanziert und verwaltet werden (Art. 48 Abs. 2 BVG).

Nach Art. 61 BVG bezeichnen die Kantone die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet (Abs. 1).

3.3 Die Stiftung Z.___, bei welcher der Kläger seit der Eintragung vom 19. Januar 2006 als Präsident des Stiftungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung amtete, ist zweifellos keine Personalvorsorgestiftung im Sinne einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge nach BVG. Dies erhellt bereits aus dem Stiftungszweck, welcher wie folgt umschrieben ist (Urk. 3 S. 4):

«Zweck der Stiftung ist den Nachkommen meiner Schwester Frau O.___, gestorben am 1.11.2001, insbesondere dem psychisch Kranken und nicht zu einer Erwerbstätigkeit fähigem Sohn s. Enkel P.___ z.Zt. Luzern als auch den Sohn Q.___ und der Tochter R.___, zur Zeit Luzern, sowie Frau T.___, USA und deren Tochter U.___, sowie deren allfälligen Nachkommen bei Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit etc., ein angemessenes Auskommen zu sichern. Nach Prüfung aller Voraussetzungen kann vom Stiftungsrat Beihilfe zum Existenzaufbau, Studium, Schulung etc., gewährt werden.»

Die Zuwendungen stehen damit weder im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis noch handelt es um solche eines Arbeitsgebers zur Vorsorge seiner Arbeitnehmer. Die Destinatäre beteiligen sich auch nicht an deren Finanzierung. Da gar kein Arbeitsverhältnis vorliegt, fällt auch eine patronale Wohlfahrtsstiftung, bei der ein Arbeitgeber für die Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis reine Ermessensleistungen erbringt, ausser Betracht. Richtigerweise wird denn auch nicht geltend gemacht, dass die Stiftung bei der kantonalen Aufsichtsbehörde angemeldet und in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragen wurde. Hinweise, dass die Stiftung ihre Leistungen nach den Vorschriften über die berufliche Vorsorge gemäss BVG erbringt respektive erbracht hat und nach diesem Gesetz organisiert, finanziert und verwaltet wird, ergeben sich auch nicht.

Damit ist auch nachvollziehbar, dass die Stiftung Z.___ bereits seit der ersten Eintragung vom 19. Januar 2006 im Handelsregister als Familienstiftung geführt wurde (Urk. 3 S. 2). Es ist nicht aktenkundig, dass der Kläger, welcher in diesem Zeitpunkt als Präsident des Stiftungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung amtete, Schritte gegen die Eintragung als Familienstiftung unternommen hat.

3.4 Die Stiftung Z.___ ist nach dem hiervor Gesagten keine Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sodass sie auch keine Leistungen nach BVG schuldet. Eine andere Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Stiftung Z.___ bezeichnete der Kläger nicht. Auf seinen sinngemässen Antrag, es seien ihm ab dem 2. Januar 2003 Vorsorgeleistungen auszurichten, ist daher nicht einzutreten. Daran ändert auch nichts, dass den aufgelegten Akten entnommen werden kann, dass der Kläger im Zusammenhang mit seiner Anstellung bei der L.___ AG und K.___ AG bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vorsorgeversichert war und Freizügigkeitsleistungen übertragen erhalten hat (vgl. Urk. 2/3 S. 5 f.). Ein Rechtsbegehren gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG liegt nicht vor.

3.5 Das klägerische Begehren betrifft damit weder die berufliche Vorsorge im engeren noch im weiteren Sinn. Das heisst die Streitigkeit beinhaltet keinen spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge sowie das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung betreffenden Gegenstand. Es fehlt an einem - für den Bereich der beruflichen Vorsorge - tauglichen Streitgegenstand. Die Klage gegen die Stiftung Z.___ ist demgemäss abzuweisen. Vor diesem Hintergrund braucht die Passivlegitimation des Handelsregisters des Kantons Zürich als Beklagte in der vorliegenden Streitsache auch nicht weiter erörtert zu werden. Zuständig ist jedenfalls nicht das angerufene Gericht, weshalb diesbezüglich auf die Klage nicht einzutreten ist.

3.6 Nach dem Gesagten liegt eine offensichtlich unzulässige Klage vor, weshalb das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden kann (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Die allfällige Zuständigkeit der Zivilgerichte für die Anliegen des Klägers ist in diesem Prozess nicht weiter zu erörtern.


Das Gericht erkennt:

1. Die Klage vom 5. Februar 2023 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ AG

- Kanton Zürich, Handelsregisteramt, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Stiftung Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Gräub Nef