Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2023.00014
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 30. September 2024
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Walder
Studer Zahner Anwälte AG
Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen
gegen
1. Pensionskasse Y.___
Zelgstrasse 8, 8583 Sulgen
2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
HMV Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, meldete sich nach erfolgter Früherfassung (Urk. 2/12/2) am 7. Februar 2020 (Eingangsdatum) bei der eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/12/12). Die IV-Stelle des Kantons Z.___ tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Facharzt für Prävention, des regionalen ärztlichen Dienstes B.___ vom 23. Juni 2020 ein (Urk. 2/12/44). Die IV-Stelle übernahm die Kosten für ein externes Bewerbungscoaching vom 1. September 2020 bis zum 27. Februar 2021 (Urk. 2/12/64). Mit Vorbescheid vom 18. September 2020 (Urk. 2/12/67) stellte die IV-Stelle eine Viertelsrente ab dem 1. August 2020 und eine halbe Rente ab dem 1. November 2020 in Aussicht. Gleichentags teilte sie mit Vorbescheid mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 2/12/68). Mit Verfügungen vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2/12/82-83; Verfügungsteil 2, Urk. 2/12/79) bestätigte die Invalidenversicherung den Rentenvorbescheid sowie die Verneinung von beruflichen Massnahmen (Urk. 2/12/84). Am 27. November 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten für Arbeitsvermittlung übernähmen (Urk. 2/12/103). Vom 1. Februar bis 30. Juli 2021 übernahm die IV-Stelle die Kosten für einen Arbeitsversuch (Urk. 2/12/124) bzw. vom 28. Februar bis 27. August 2021 ein externes Bewerbungscoaching (Urk. 2/12/127). Mit Mitteilung vom 30. September 2021 setzte die IV-Stelle den Versicherten darüber in Kenntnis, dass keine weiteren Eingliederungsmassnahmen vorgesehen seien, da er eine befristete Anstellung bis zum 31. Januar 2023 gefunden habe (Urk. 2/12/185).
Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2022 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass seine bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde, da er an der gefundenen Arbeitsstelle ein höheres Invalideneinkommen erziele als vorher angenommen (Urk. 2/12/203), woran sie mit Verfügung vom 15. März 2022 festhielt (Urk. 2/12/212; Verfügungsteil 2, Urk. 2/12/216).
1.2 Der Versicherte hatte vom 15. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2018 bei der Y.___ AG gearbeitet und war in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversichert gewesen (Urk. 2/12/9). Vom 22. Juli 2019 bis zum 31. Januar 2020 hatte der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen und war in dieser Zeit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität berufsvorsorgeversichert gewesen (Urk. 8/1-2; Urk. 2/12/19).
2. Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 erhob der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ (folgend: Beklagte 1) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (folgend: Beklagte 2) und beantragte, die Beklagte 1 sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 2. August 2020 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität basierend auf einem IV-Grad von 40 %, ab 1. November 2020 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität basierend auf einem IV-Grad von 50 % und ab 1. Mai 2022 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen basierend auf einem IV-Grad von 44 % auszurichten, nebst Zins zu 1% ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung, wobei die Sache zur Rentenberechnung an die Beklagte 1 zu überweisen sei. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu obgenannten Leistungen zu verpflichten, nebst Zins von 2% (Urk. 1).
Mit Klageantworten vom 31. März und 21. Juni 2023 schlossen die Beklagten auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 7 und Urk. 12 unter Beilage ihrer jeweiligen Unterlagen, Urk. 8/1-3 und Urk. 13/1-5). Der Kläger hielt replicando an seinen Anträgen fest (Urk. 16), woraufhin die Beklagten duplicando an der Abweisung der gegen sie gerichteten Klage festhielten (Urk. 25 und Urk. 28). Der Kläger reichte am 12. August 2024 weitere Arztberichte ein (Urk. 31 und Urk. 32/34-35), worüber die Beklagten am 14. August 2024 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 34).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Kläger brachte vor (Urk. 1), dass er an einer mitochondralen Myopathie leide, was eine genetisch bedingte Muskelerkrankung sei, welche eine progrediente Abnahme der Leistungsfähigkeit zur Folge habe. Die Verfügung der IV-Stelle sei bezüglich Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit nicht bindend, da ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung Anfang Februar 2020 in Frage gekommen sei. Entsprechend sei dies frei zu prüfen. Aufgrund der medizinischen Aktenlage sei eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vor Ende Dezember 2018, bzw. spätestens bis Ende Januar 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. So sei von RAD-Arzt Dr. A.___ die 20%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 2019 gestützt auf einen Bericht von PD Dr. med. .___, Facharzt für Neurologie am D.___, vom 21. Februar 2020 festgesetzt worden. Auf Rückfrage der IV-Stelle habe PD Dr. C.___ klargestellt, dass die rückwirkend attestierte Arbeitsunfähigkeit auf der körperlichen Untersuchung, den histopathologischen Befunden und der Elektrophysiologie basiere, des Weiteren sei zwischen der Erstkonsultation im Jahr 2018 und der Verlaufskontrolle vom 13. Juli 2019 keine wesentliche Verschlechterung eingetreten. Eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit sei damit schon ab dem 23. August 2018 anzunehmen. Auch Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin/Pneumologie, gehe davon aus, dass bereits in den Jahren 2018 und 2019 eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Entsprechend sei die Beklagte 1 leistungspflichtig. Der sachliche und zeitliche Konnex sei des Weiteren klar erstellt und unbestritten. Gehe man davon aus, dass die rückwirkende Attestierung nicht plausibel sei, so würde der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Zeit der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 fallen, da dann auf die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit anlässlich der echtzeitlichen Untersuchung durch Prof. Dr. E.___ vom 19. Dezember 2019 abzustellen wäre. Subeventualiter wäre ein Gutachten einzuholen, welches sich zum Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit äussern müsste.
Die Beklagte 1 führte demgegenüber aus (Urk. 12), dass der Kläger keine Einschränkungen bei der Ausübung der Tätigkeit bei der Y.___ AG gehabt habe - die ehemalige Arbeitgeberin bestätige dies auch. In der Kündigung habe der Kläger als Grund ein anderes Stellenangebot sowie die unsicheren betrieblichen Aussichten angegeben, gesundheitliche Gründe habe er nicht genannt. Dies zeige sich auch darin, dass keine echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlägen. Ein Leistungsabfall sei ebenfalls nicht dokumentiert. Er habe sich auch als voll vermittlungsfähig bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Unklar bleibe, ob der Kläger die in der Kündigung genannte neue Stelle angetreten habe. Sofern der behandelnde Arzt attestiere, es sei hochwahrscheinlich, dass bereits vor Januar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestanden habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Die IV-Stelle habe mittels RAD-Bericht den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit sauber abgeklärt, was zeige, dass vor Juli 2019 keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen sei. Des Weiteren existierten verschiedene Versionen des Berichts von PD Dr. C.___ vom 24. Juni 2021, wobei in einem festgehalten werde, dass der Kläger der Meinung gewesen sei, dass am 1. Juli 2019 noch keine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Zusammenfassend sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte 1 entstanden sei.
Die Beklagte 2 machte geltend (Urk. 7), dass das Taggeld erst ab dem 22. Juli 2019 ausbezahlt worden sei. Des Weiteren stütze sie sich auf die Eröffnung des Wartejahres durch die IV-Stelle, welche in diesem Fall bindend sei, auch wenn sie nicht in das IV-Verfahren einbezogen worden sei. Die IV-Stelle habe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juli 2019 angenommen. Aufgrund der Akten sei ausgewiesen, dass eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit spätestens seit dem 1. Juli 2019 bestehe. In diesem Zeitpunkt habe bei ihr keine Versicherungsdeckung bestanden, womit die Klage gegen sei abzuweisen sei.
1.2 Der Kläger machte replicando ergänzend gelten (Urk. 16), dass er die Zeit nach der Kündigung für weitere Behandlungen und Abklärungen habe nutzen wollen, was entsprechend auch aus den Akten hervorgehe. Die Biopsie des Oberschenkels im Juli 2018 zeige auch klar, dass der Kläger schon damals einen erheblichen Leidensdruck gehabt habe. Dass er sich als voll vermittlungsfähig gemeldet habe und sich auf Vollzeitstellen beworben habe, sei einer aus seiner Sicht wirtschaftlichen Notwendigkeit, seiner hohen Leistungsbereitschaft und der Tendenz zur Dissimulation geschuldet. Er habe die Annahme einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2019 im IV-Verfahren nicht bestritten, da aufgrund der
IV-Anmeldung im Februar 2020 ein früherer Rentenbeginn nicht möglich gewesen sei. Bezüglich der Ausführungen der Beklagten 2 sei festzuhalten, dass die IV-Stelle gemäss Verfügung vom 30. Oktober 2020 von der Eröffnung des Wartejahres ab dem 2. August 2019 ausgegangen sei, womit die angenommene Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juli 2019 keinerlei Bedeutung für den IV-Entscheid gehabt habe, so dass die Annahme einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit vor dem 2. August 2019 durch die IV-Stelle für die Frage der Leistungspflicht der Beklagten 1 und 2 nicht bindend und damit frei überprüfbar sei.
Die Beklagte 1 brachte in ihrer Duplik vom 14. November 2023 vor (Urk. 28), Prof. E.___ habe zweifelsfrei festgehalten, dass die muskuläre Schwäche während der Arbeit nicht als störend empfunden worden sei. Entsprechend habe während der Versicherungsdeckung keine Leistungseinschränkung bestanden. Eine medizinische Behandlung sei nach der Kündigung und dem Ende des Versicherungsverhältnisses per Ende Januar 2019 nicht ersichtlich. Wäre die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, wäre eine engmaschige Behandlung anzunehmen.
Duplicando konstatierte die Beklagte 2 (Urk. 25), dass der Kläger den auf 1. Juli 2019 festgelegten Beginn der Arbeitsunfähigkeit hätte anfechten können, da er ein schutzwürdiges Interesse gehabt habe, da bei einem späteren Eintritt die Beklagte 2 leistungspflichtig gewesen sei. Damit bestehe Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditäts-risiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später
invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu-kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen; vgl. auch 138 V 409 E. 6.2, 134 V 20 E. 3.2.1).
2.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1).
3. Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:
3.1 Die behandelnden Ärzte des D.___ notierten im Bericht vom 30. August 2018 über die Untersuchung vom 23. August 2018 folgende Diagnosen:
- Hochgradiger Verdacht auf eine mitochondrale Myopathie
- klinisch seit ca. 2013 bestehende proximale Muskelschwäche sowie restriktive Ventilationsstörung bei bilateraler Zwerchfellparese
- leichte CK-Erhöhung zwischen 300 und 600 U/l
- Biopsie des M. quatrizeps femoris links vom 4. Juli 2018: korrelate mitochondriale Schädigung bei zahlreichen SDH-hyperreaktiven/Cox-negativen Muskelfasern
- Aktuell: keine Hinweise auf weitere Organmanifestation
- Vitamin D-Mangel
- Aktuell Etablierung einer Substitution
- Arterielle Hypertonie
- unter Therapie mit Candesartan
Der Kläger berichte, es gehe ihm unverändert im Vergleich zur Konsultation vom April diesen Jahres. Er bemerke weiterhin eine stammnahe Muskelschwäche, insbesondere der Beine. Es handle sich um eine schleichend progrediente Erkrankung, so dass sie empfohlen hätten, sich bei der Invalidenversicherung anzumelden. Ausserdem hätten sie eine weitere Diagnostik besprochen, wobei der Kläger zurückhaltend sei aufgrund fehlender therapeutischer Konsequenz (Urk. 2/12/3/4 ff.).
3.2 Im Bericht vom 20. Juni 2019 über die Verlaufskontrolle vom 13. Juni 2019 hielten die Ärzte des D.___ folgende Diagnosen fest:
- Mitochondrale Myopathie
- klinisch seit ca. 2013 bestehende proximale Muskelschwäche sowie restriktive Ventilationsstörung bei bilateraler Zwerchfellparese
- leichte CK-Erhöhung zwischen 300 und 600 U/l
- Biopsie des M. quatrizeps femoris links vom 4. Juli 2018: korrelate mitochondriale Schädigung bei zahlreichen SDH-hyperreaktiven/Cox-negativen Muskelfasern
- molekulargenetische Analyse des mitochondralen Genoms vom 10. Juni 2019: multiple deletion im mitochondrial-Genom
- Aktuell: keine Hinweise auf weitere Organmanifestation
- Vitamin D-Mangel
- Aktuell unter Substitution
- Arterielle Hypertonie
- unter Therapie mit Candesartan
Der Kläger berichte, dass es keine Veränderungen im Vergleich zur letzten Konsultation im Sommer 2018 gebe. Es gehe ihm gut und er merke im Alltag die stammnahe Muskelschwäche, sowie die Belastungsintoleranz mit Luftnot aufgrund der verminderten Beweglichkeit des Zwerchfells. Sie hätten den Kläger über die Risiken bei Medikamenten und Narkosen hingewiesen sowie Kontrollen beim Kardiologen und Pulmologen empfohlen. Sie planten keine weiteren Verlaufskontrollen (Urk. 2/12/13/4 f.).
3.3 Am 9. Dezember 2019 wurde in der Pneumologie des Spitals Z.___, eine Spiroergometrie durchgeführt. Prof. Dr. E.___ notierte, dass die erhobenen Befunde gut zu einer mitochondrialen Myopathie passen würden. Bereits in Ruhe finde sich eine leichte Lactat-Acidose, welche metabolisch kompensiert werde. Bei körperlicher Belastung steige das Lactat massiv an, bei geringer Leistung limitierend seien einerseits Azidose und Erreichen der maximalen Herzfrequenz bei nur geringer körperlicher Leistung und erhaltenen ventilatorisch mechanischen Reserven trotz relevant eingeschränkter Vitalkapazität und normalem Gasaustausch. Somit bestehe global eine schwere Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit auf 49 % des Sollwertes bei mitochondrialer Myopathie mit Lactat-Acidose bereits in Ruhe. Positiv zu vermerken sei die gegenüber der Erstmessung vom 13. Juni 2016 stabile forcierte Vitalkapazität. Er empfehle eine jährliche Standortbestimmung, um den Zeitpunkt einer ventilatorischen Insuffizienz nicht zu verpassen (Urk. 2/12/13/1-3).
3.4 Im von der IV-Stelle eingeholten Bericht von Prof. Dr. E.___ vom 17. Februar 2020 notierte dieser, dass durch ihn keine Arbeitsunfähigkeiten ausgestellt worden seien. Im Februar 2016 sei eine Untersuchung beim Hausarzt durchgeführt worden aufgrund vermehrter Müdigkeit. Der Hausarzt habe eine Reduktion der Vitalkapazität festgestellt. Damals sei er beim Sport noch nicht eingeschränkt gewesen. Eine Fahrradergometrie im April 2016 habe eine eingeschränkte Arbeitskapazität von 75 % des Sollwertes ergeben. Im Juni 2016 sei eine erste pneumologische Untersuchung durchgeführt worden mit Bestätigung einer restriktiven Ventilationsstörung. Nach weiteren Untersuchungen sei eine mitochondrale Myopathie diagnostiziert worden.
Der Kläger verspüre eine langsam schleichende Verschlechterung der körperlichen Leistungsfähigkeit, Dyspnoe beim bergauf gehen/radfahren, geradeaus gehen und radfahren sei möglich ohne grössere Probleme. Der Kläger arbeite als Ingenieur und Projektleiter und fühle sich bei der Arbeit ebenfalls eingeschränkt. Dort seien zwar nur leichte Belastungen körperlich zu bewältigen, ausserdem wechselbelastend. Flaches Liegen beim Schlafen sei gut möglich, kein Wassersport. Er gebe eine etwas reduzierte globale Belastungsfähigkeit an.
Die dokumentierte Abnahme der globalen Arbeitskapazität zwischen April 2016 und Dezember 2019 von 75 % Sollwert auf 49 % Sollwert sei leider eindrücklich. Bei gleichförmiger Progredienz der Erkrankung wäre in 2-3 Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einem körperlich auch nur leicht belastenden Beruf potentiell zu erwarten.
Das Hauptproblem bei der Berufsausübung sei die Dyspnoe, die muskuläre Schwäche sei bisher nicht als störend angegeben worden (Urk. 2/12/23/1-4).
3.5 Die Ärzte des D.___ notierten in ihrem durch die IV-Stelle eingeholten Bericht vom 21. Februar 2020, dass die letzte Kontrolle am 13. Juni 2019 erfolgt sei. Prognostisch sei aufgrund der bestehenden Grunderkrankung einer mitochondrialen Myopathie im Verlauf von einer weiteren Abnahme der Lungenfunktion auszugehen als auch einer zunehmenden verminderten muskulären Belastbarkeit und Ausdauer. Genauere Prognosen seien nicht möglich. Er sei eingeschränkt aufgrund der reduzierten Lungenfunktion, muskulärer Ausdauer und verminderter Belastbarkeit.
Ab dem 1. Juli 2019 sei der Kläger zu 20 % eingeschränkt bis auf weiteres. Ihrerseits habe keine Attestierung der Arbeitsfähigkeit stattgefunden. Diese sei jedoch bei der gegebenen Grunderkrankung der mitochrondrialen Myopathie definitiv partiell gegeben (Urk. 2/12/24/1-5).
3.6 Im von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 23. Februar 2020 notierte Dr. med. G.___, praktischer Arzt, dass die Haupteinschränkung eine rasche Erschöpfung während des Tages, ein Leistungseinbruch mit Erschöpfung der Beinmuskulatur, Hüftbereich, Rückenbereich, sowie Konzentrationsstörungen, schwächelnde Denkleistung und Schlafstörungen seien. Die bisherige Tätigkeit sei ca. fünf Stunden an vier Tagen die Woche zumutbar, ebenso eine dem Leiden angepasste Tätigkeit (Urk. 2/12/27/1-7).
3.7 RAD-Arzt Dr. A.___ untersuchte den Kläger am 15. Juni 2020. In seinem Bericht vom 23. Juni 2020 konstatierte er (Urk. 2/12/44), dass der Kläger angebe, sich ständig erschöpft zu fühlen. Wenn er mehr als 100 Meter gehe, habe er Schmerzen in den Beinen. Aufgrund der Schmerzen nehme er auch Schlaftabletten zum Einschlafen. Bereits Duschen und Einkaufen führe bei ihm zu Erschöpfungsgefühl. Er vermute, dass auch die mentale Aufmerksamkeit durch die ständige Erschöpfung betroffen sei. Er fühle sich beispielsweise beim Mailverkehr schnell in der Qualität und auch Quantität überfordert. Das Hauptproblem sei nicht die Atemnot, sondern die Erschöpfung der Muskulatur.
Beim Kläger bestehe eine genetisch bedingte Stoffwechselstörung mit dauerhaft stark eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit. Bereits bei leichter körperlicher Belastung reiche die «innere Atmung» nicht mehr aus und es erfolge ein Übergang in eine anaerobe Stoffwechsellage, die keine Dauerleistung erlaube. Daraus folge, dass dem Kläger allenfalls überwiegend sitzende Tätigkeiten möglich und zumutbar seien. Die grenzwertige Stoffwechselsituation erfordere vermehrte Ruhepausen und beeinträchtige bei längerer Belastung über der «kompensierten Atmungsschwelle» auch die gedankliche Leistungsfähigkeit. In den letzten Jahren seit 2016 habe sich der Gesundheitszustand nachweisbar verschlechtert. Auch in Zukunft könne eine weitere Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden.
Versicherungsmedizinisch könne anhand der genannten Parameter sowie der vorliegenden Behandlerberichte des D.___ sowie von Dr. G.___ davon ausgegangen werden, dass der Kläger an fünf Tagen ca. 5 Stunden täglich eine leichte körperliche Tätigkeit im Sitzen absolvieren könne bzw. diese medizinisch theoretisch zumutbar sei. Dies entspreche einer Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Dabei sei die angestammte Tätigkeit als adaptiert anzusehen. Häufige Reisen, insbesondere mit längeren Flügen verbundene Reisen, seien zu vermeiden. Mit einer Verbesserung des Gesundheitsschadens sei nicht zu rechnen. Als Zeitpunkt werde die pneumologische Abklärung im Dezember 2019 mit Nachweis der Herz-Lungen-Einschränkung vorgeschlagen und ab 1. Januar 2020 angenommen, davor sei eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juli 2019 gemäss den Ärzten des D.___ anzunehmen. Aggravation oder Selbstlimitierung bestehe nicht. Der Kläger neige nach versicherungsmedizinischer Einschätzung eher zur Dissimulation.
3.8 PD Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie am D.___, führte mit Bericht vom 24. Juni 2021 zuhanden des Rechtsvertreters aus, dass die rückwirkend attestierte Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juli 2019 auf den Ergebnissen der körperlichen Untersuchungen bei Erstkonsultationen, den histopathologischen Befunden sowie der Elektrophysiologie beruhe. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis nach dem 1. Juli 2019 kein vordergründiges Thema während der Konsultation gewesen, sondern habe sich aus den E-Mail-Anfragen des Klägers ergeben. Er habe angegeben, doch unter den körperlichen Einschränkungen, insbesondere der Lungenfunktion, zu leiden. Unter Würdigung der bestehenden Defizite im Untersuchungsbefund und der paraklinischen Ergebnisse habe er eine aktuelle arbeitsplatzadaptierte 20%ige Leistungsminderung geschätzt. Genauere Angaben seien nicht möglich. Ein wesentlicher Bestandteil vieler neuromuskulärer Erkrankungen sei die verfrühte körperliche und geistige Erschöpfbarkeit. Diese lasse sich jedoch technisch-apparativ kaum quantifizieren, finde sich jedoch regelhaft. Insgesamt gehe er davon aus, dass der Kläger die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit durch einen entsprechenden Mehraufwand und Willensakt kompensiert habe, um eine volle Arbeitstätigkeit bisher durchzuführen. Dies sei voraussichtlich jedoch auf Kosten der Freizeit mit verlängerter Erholungszeit an freien Tagen gegangen.
Zwischen der Erstkonsultation im Jahr 2018 bis zur Kontrolle am 13. Juli 2019 habe der Kläger keine wesentliche Veränderung geschildert. Zum natürlichen Krankheitsverlauf sei festzuhalten, dass in der Regel die Erkrankung langsam progredient sei. Eine erhebliche Einschränkung sei nicht berichtet worden, deswegen sei keine detaillierte Untersuchung erfolgt. In diesem Zeitraum sollte die Einschränkung allenfalls nur gering zugenommen haben, wobei eine gewisse Einschränkung bereits zuvor bestanden habe, welche jedoch durch einen vermehrten persönlichen Einsatz kompensiert worden sei. Entsprechend sei die oben begründete medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab der Konsultation vom 23. August 2018 anzunehmen (Urk. 2/23).
3.9
3.9.1 Prof. Dr. E.___ nahm am 2. August 2022 Stellung zuhanden des Klägers (Urk. 2/24). Er hielt dafür, dass es hoch wahrscheinlich sei, dass im Dezember 2020 eine mindestens 50%ige medizinisch-theoretische Ateminvalidität vorgelegen habe. Die globale Arbeitskapazität habe im Dezember 2019 49 % des Sollwertes betragen, ohne eine theoretische Möglichkeit der spontanen Verbesserung der leider progredienten Erkrankung. Der Nachweis einer Ruhe-Laktatazidose bedingt durch die Myopathie mit einem respiratorischen Quotienten in Ruhe von 1.11 sei zudem ein schwerwiegender Befund, welcher bereits bei leichten körperlichen Tätigkeiten wie geradeaus gehen, stehen, deutlich einschränkend wirke. Die Wahrscheinlichkeit, dass bereits im Jahr 2017 oder 2018 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit erreicht worden sei, sei sehr hoch. Im April 2016 sei 75 % der Soll-Kapazität erreicht worden, die forcierte Vitalkapazität habe jedoch nur noch 62 % des Soll-Wertes mit einsprechend einer CO-Diffusionskapazität von 67 % des Soll-Wertes betragen. Damals sei eine idiopathische bilaterale Zwerchfellparese angenommen worden, welche oftmals zwar über viele Jahre sich hinziehe, aber dennoch eher eine gute Prognose habe. Leider sei dies nicht korrekt gewesen und im Juni 2019 sei die mitochondriale Myopathie diagnostiziert worden. Es sei beim Kläger nie eine Aggravationstendenz festgestellt worden, im Gegenteil eher eine Dissimulation und ein hoher Arbeitswille.
3.9.2 Am 15. September 2022 nahm Prof. Dr. E.___ zuhanden des Rechtsvertreters des Klägers ergänzend Stellung (Urk. 2/18). Er verfüge über Messdaten vom 14. Juni 2016 und vom 10. Dezember 2019. Zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 10. Dezember 2019 habe eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, es sei davon auszugehen, dass dies im Zeitraum 2018/2019 ähnlich zu beurteilen wäre. Es seien keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse angefragt oder ausgestellt worden. Aufgrund der ihm vorliegenden Daten erscheine eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% hochwahrscheinlich (Verschlechterung der Werte sei zu erwarten zwischen dem 14. Juni 2016 und dem 31. Januar 2019). Die weitere, massive Verschlechterung sei zeitlich dazwischen aufgetreten und mindestens im Bericht vom 10. Dezember 2019 einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % entsprechend; es sei anzunehmen, dass diese Einschränkung während des ganzen Jahres 2019 bestanden habe.
4. Von den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten steht fest, dass dem Kläger ab 1. August 2020 eine Viertelsrente und ab dem 1. November 2020 eine halbe Rente sowie ab 1. Mai 2022 wieder eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusteht.
Strittig und zu prüfen ist, wann sich die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit erstmals manifestierte.
4.1 Hierzu ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass überwiegend wahrscheinlich eine verspätete IV-Anmeldung vorliegt: Die IV-Stelle hielt in ihren Verfügungen vom 30. Oktober 2020 (vgl. Urk. 2/12/79; Urk. 2/12/82-83) zwar fest, dass das Wartejahr per 2. August 2019 eröffnet worden sei, da die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % am 2. August 202 erreicht worden sei (4 Monate Arbeitsunfähigkeit von 20 % und 8 Monate Arbeitsunfähigkeit von 50 % ergibt im Durchschnitt eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %). Gleichzeitig ging sie allerdings davon aus, dass bereits ab dem 1. Juli 2019 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe.
Überdies musste die IV-Stelle eine genauere Festlegung des Wartejahres bzw. eine Eröffnung des Wartejahres vor August 2019 nicht prüfen:
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Anmeldung erfolgte am 7. Februar 2020 - der frühest mögliche Rentenbeginn war damit August 2020.
Damit besteht bezüglich des Eintritts der in Frage stehenden Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, keine Bindung an die Ausführungen der Invalidenversicherung und die Sache ist frei zu prüfen.
4.2 Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszugehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte. Diese Grundsätze gelten auch für Versicherte, die an einem zunächst unauffälligen, aber später zur Arbeitsunfähigkeit führenden Grundzustand leiden. Je nach Diagnose und deren Auswirkungen auf die konkrete Arbeitstätigkeit kann eine "latente Arbeitsunfähigkeit" über Jahre hinweg vorsorgerechtlich irrelevant sein. Weil kein zwingender und direkter Zusammenhang zwischen einer Diagnose und der Arbeitsfähigkeit besteht, verbietet sich der Rückschluss aus einem bestimmten Krankheitsbild auf die erforderliche sinnfällige Einwirkung auf das Arbeitsverhältnis. Massgebend ist in solchen Fallkonstellationen, ab wann die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2023 vom 23. August 2023 E. 2.2).
4.3
4.3.1 Die IV-Stelle ging gestützt auf den RAD-Bericht von Dr. A.___ von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2019 aus, welcher seinerseits konstatierte, dass dies gestützt auf die Ausführungen der Ärzte des D.___ nachvollziehbar sei (E. 3.6 und E. 3.4). Die Ärzte des D.___ notierten in ihrem Bericht vom 21. Februar 2020, dass die letzte Kontrolle am 13. Juni 2019 erfolgt sei - ab dem 1. Juli 2019 sei entsprechend von einer Einschränkung von 20 % auszugehen (E. 3.4). PD Dr. C.___ des D.___ gab auf Rückfragen des Klägers/seines Rechtsvertreters an, dass die Arbeitsunfähigkeit während den Konsultationen kein vordergründiges Thema gewesen sei. Er habe unter Würdigung der bestehenden Defizite im Untersuchungsbefund und den paraklinischen Ergebnissen eine aktuelle arbeitsplatzadaptierte 20%ige Leistungsminderung geschätzt - ein wesentlicher Bestandteil vieler neuromuskulärer Erkrankungen sei die verfrühte körperliche und geistige Erschöpfbarkeit. Insgesamt gehe er davon aus, dass der Kläger die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit durch einen entsprechenden Mehraufwand und Willensakt kompensiert habe. Des Weiteren konstatierte er, dass zwischen der Erstkonsultation im Jahr 2018 bis zur Kontrolle am 13. Juli 2019 keine wesentliche Veränderung geschildert worden sei (E. 3.7).
Dies ist mit Blick auf die durch die behandelnden Ärzte des D.___ erhobenen objektiven Befunde in den Berichten der Erstkonsultation vom April 2018 (vgl. Urk. 2/12/24/12 ff.) und den Verlaufskontrollen von August 2018 und Juni 2019 (E. 3.1 und E. 3.2) überwiegend wahrscheinlich: So hielten die Behandler des D.___ im Bericht vom 20. Juni 2019 fest, dass der Kläger berichte, dass es keine Veränderungen im Vergleich zur letzten Konsultation im Sommer 2018 gebe. Es gehe ihm gut und er merke im Alltag die stammnahe Muskelschwäche, sowie die Belastungsintoleranz mit Luftnot aufgrund der verminderten Beweglichkeit des Zwerchfells. Er habe verschiedene Nahrungsergänzungsmittel ausprobiert, was zu keiner Besserung der Symptomatik geführt habe (vgl. Urk. 2/12/3; E. 3.2). Darüber hinaus beklagte er bereits im April 2018 einen nicht erholsamen Schlaf (Urk. 2/12/24/13), welcher zu unregelmässigem Schlafmittelkonsum führte.
4.3.2 Hinzu kommt, dass der Kläger sich zwecks Früherfassung im Juli 2019 bei der Invalidenversicherung meldete und dabei ausführte, dass er bis Ende Dezember 2018 bei der Y.___ AG als Project Manager Life Science gearbeitet habe. Er habe gekündigt, da er dem Druck nicht länger habe standhalten können, da in dieser Position 150 % Einsatz erwartet würden, internationale Reisen sowie Besprechungen und Baustellenbesichtigungen notwendig seien. Aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen und den limitierten beruflichen Aussichten als über 55-jähriger beantrage er eine ganze Rente (Urk. 2/12/2). Dies gab er
- entgegen der Annahme der Beklagten 1, dass er sich selbst als voll arbeitsfähig angesehen habe (vgl. Urk. 12) - entsprechend auch nochmal gegenüber der Eingliederungsspezialistin an und führte aus, dass es für ihn aufgrund des Abbaus der Muskelmasse schwierig sei, durch den Tag zu kommen, und er sich zwar als eingliederungsfähig sehe, aber denke, dass es auf die Länge nicht mehr gehen werde. Er habe sich seit der Beendigung der letzten Anstellung am 31. Dezember 2018 selbst finanziert. Er denke, dass eine berufliche Belastung auf die Länge nicht möglich sein werde (Urk. 2/12/6/2).
4.3.3 Im Bericht von Prof. Dr. E.___ vom 17. Februar 2020 wird des Weiteren festgehalten, dass die dokumentierte Abnahme der globalen Arbeitskapazität zwischen April 2016 und Dezember 2019 von 75 % Sollwert auf 49 % Sollwert leider eindrücklich sei. Bei gleichförmiger Progredienz der Erkrankung sei in 2-3 Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einem körperlich auch nur leicht belastenden Beruf potentiell zu erwarten (Urk. 2/12/23). Gestützt auf die von
Prof. Dr. E.___ vorgenommene Spiroergometrie von Dezember 2019 konstatierte Dr. A.___ des RAD, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2020 anzunehmen sei (Urk. 2/12/44/5). Des Weiteren konstatierte Dr. A.___, dass die Angaben einer möglichen Tätigkeit von 5 Stunden täglich nachvollziehbar seien, da der Kläger auch in einer sitzenden Tätigkeit nahe an seine Leistungsreserven herankomme (Urk. 2/12/44/5).
Dem Bericht von Prof. Dr. E.___ vom 16. Mai 2024 ist zu entnehmen, dass die prognostizierte Verschlechterung eingetreten ist, so dass dem Kläger sämtliche körperlichen Belastungen, z.B. bereits lockeres Stehen oder langsames Gehen nicht mehr möglich seien, womit er voll arbeitsunfähig sei (Urk. 32/34).
Damit ist die progrediente Zunahme im Verlauf überwiegend wahrscheinlich, womit auch von einer seit 2016 bis 2019 progredienten Verschlechterung auszugehen ist, so dass - ausgehend von einer gestützt auf anlässlich der Spiroergometrie erhobene objektive Befunde 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2019 - von einer im Jahr 2018 eingetretenen zumindest 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.
4.3.4 Dass der Kläger sein Arbeitspensum noch zur Zufriedenheit des Arbeitgebers ausführen konnte, lässt sich des Weiteren entgegen den Ausführungen der Beklagten 1 nicht anhand des E-Mails vom 23. November 2021 (Urk. 13/3) belegen: Darin wird seitens des HR lediglich ausgeführt, dass aufgrund des Dossiers und des Arbeitszeugnisses sowie fehlender langandauernder Absenzen keine Hinweise bestünden, dass er eingeschränkt gewesen sei.
Dass der Kläger in der Kündigung nicht explizit gesundheitliche Gründe angegeben hatte, kann ihm des Weiteren nicht entgegengehalten werden, da die Offenlegung des Gesundheitszustandes nicht notwendig war. Ob ein Arbeitsangebot - wie in der Kündigung dargelegt - vorgelegen hatte oder nicht, kann offen bleiben, da er besagte Stelle - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht angetreten hat.
4.3.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgeblich ist, wann die latente Arbeitsunfähigkeit in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist (vgl.
E. 4.2). Dabei ist der Beklagten 1 zuzustimmen, dass es nicht unüblich ist, dass am Ende des Arbeitsverhältnisses die Ferien bezogen werden. Allerdings geschieht dies in der Regel am Stück. Der Kläger hingegen bezog seine restlichen Ferien nicht am Stück, sondern teilte diese in mehrere Abschnitte ein und arbeitete dazwischen jeweils (vgl. hierzu Zeitnachweis, Urk. 2/11). Dies ist mit Blick auf die von Dr. A.___, PD Dr. C.___ und Prof. Dr. E.___ ärztlich mehrfach bestätigte Tendenz des Klägers zur Dissimulation und hohen Leistungsbereitschaft (vgl. hierzu E. 3.6; E. 3.7; E. 3.8.1) als Manifestation der bis dahin latent bestandenen Arbeitsunfähigkeit zu werten.
4.3.6 Des Weiteren brachte die Beklagte 1 vor, dass verschiedene Versionen des Berichts vom 24. Juni 2021 in Umlauf seien. Im vom Kläger eingereichten Bericht geht hervor, dass er davon ausgegangen sei, dass er am 1. Juli 2019 nicht eingeschränkt gewesen sei (vgl. Urk. 2/23). Dass PD Dr. C.___ entgegen dieser klägerischen Angabe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab Juli 2019 bzw. August 2018 annahm und gleichzeitig ausführte, dass er davon ausgehe, dass der Kläger die Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch einen entsprechenden Willensakt und Mehraufwand kompensiert habe, spricht entgegen den Ausführungen der Beklagten 1 (vgl. Urk. 12) für die differenzierte und unvoreingenommene Einschätzung von PD Dr. C.___.
4.4 Damit ist infolge der in den Jahren 2018 und 2019 erhobenen Befunde, der mehrfach ärztlich festgehaltenen Tendenz zur Dissimulation und hohen Leistungsbereitschaft sowie der arbeitsrechtlich manifest in Erscheinung getretenen, vorab latenten Arbeitsunfähigkeit durch den gestaffelten Ferienbezug am Ende des Arbeitsverhältnisses überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte 1 bis Ende Januar 2019 eingetreten ist. Dies führt zur Leistungspflicht der Beklagten 1.
Die Klage gegen die Beklagte 2 ist abzuweisen.
4.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung vom 22. Juli 2019 bis zum 31. Januar 2020 den zeitlichen Zusammenhang nicht unterbrach, da in casu eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit mit Blick auf die oben gemachten Ausführungen und unter Berücksichtigung, dass der Kläger an einer progressiv verlaufenden Erkrankung leidet, nicht überwiegend wahrscheinlich ist - dies blieb auch seitens der Parteien unbestritten (vgl. insbesondere Urk. 12 und Urk. 28).
5.
5.1 Die Beklagte 1 hat dem Kläger somit eine Rente der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. August 2020, von 50 % mit Wirkung ab 1. November 2020 und von 44 % ab 1. Mai 2022 auszurichten (Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 140 V 470; vgl. auch Urk. 2/12/79; Urk. 2/12/216 und Urk. 2/12/212). Da seitens des Klägers kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse gemäss ständiger Praxis der Beklagten 1 zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).
5.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Die Beklagte 1 hat in Art. 40 Abs. 6 ihres Vorsorgereglements (gültig ab 1. Januar 2017, Urk. 13/1) festgehalten, dass der Verzugszins dem Mindestzins gemäss BVG entspricht. Dieser beträgt vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 1 % und ab dem 1. Januar 2024 1.25 % (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). Die Beklagte 1 schuldet dem Kläger folglich für die bis zur Klageerhebung am 21. Februar 2023 (Poststempel) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum die beantragten Verzugszinsen in der Höhe von 1 %.
6. Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 12. August 2024 31:35 Stunden Aufwand geltend (Urk. 33). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand, insbesondere die rund 10:00 Stunden für die Ausarbeitung der Klageschrift als auch die rund 13:40 Stunden für die Replik, als übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei weitere Stunden für Aktenstudium sowie fünf Stunden für das Abfassen einer sich auf das Wesentliche beschränkenden Rechtsschrift als gerechtfertigt betrachtet werden. Fünf weitere Stunden können für die Erstellung der Replik, 1:30 Stunde für die weiteren Eingaben und eine Stunde für die Nachbearbeitung des Urteils anerkannt werden. Damit erscheint bei einem für Parteientschädigungen gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 280.-- eine Parteientschädigung in der Höhe von rund Fr. 5‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Die Beklagte 1 ist deshalb zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 5‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger ab 1. August 2020 eine Rente basierend auf einen Invaliditätsgrad von 40 %, ab 1. November 2020 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % und ab 1. Mai 2022 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % nebst Zins seit 21. Februar 2023 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum in Höhe von 1 % auszurichten.
Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 5’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Walder
- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova