Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2023.00017
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 4. Oktober 2023
in Sachen
X.___
Klägerin
gegen
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1954 geborene Y.___ war bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) berufsvorsorgeversichert und bezog ab 1. Dezember 2019 eine Altersrente (Urk. 7/2). Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 informierte der Bruder von Y.___, Z.___, die BVK dahin-gehend, dass Y.___ am 16. April 2021 verstorben sei, und übermittelte zugleich die Sterbeurkunde (Urk. 7/3). Nachdem die BVK den Zivilstand des verstorbenen Versicherten im Todeszeitpunkt abgeklärt hatte (Urk. 7/4 f.), teilte die durch das zuständige Amtsgericht zur Alleinerbin berufene Lebenspartnerin des Verstorbenen, X.___, der BVK mit Schreiben vom 14. April 2022 die Annahme der Erbschaft mit (Urk. 7/6). Am 23. Juni 2022 gelangte X.___ erneut an die BVK und ersuchte – unter Beilage verschiedener Unterlagen wie beispielsweise einer beglaubigten Abschrift eines Erbvertrages zwischen dem Verstorbenen und X.___, Umsatzanzeigen der Sparkasse A.___ sowie Korrespondenzen mit der Bank B.___ und dem Steueramt C.___ – sinngemäss um Leistungsprüfung und führte insbesondere aus, der Verstorbene sei mit Wohnsitz in D.___ gemeldet, der Sterbeort in Deutschland, in E.___, sei jedoch seit ihrem Kennenlernen im Jahr 2003 der gemeinsame Aufenthaltsort gewesen (Urk. 7/7).
1.2 Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 teilte die BVK X.___ mit, da die Leistungsvoraussetzungen gemäss Art. 56 des ab 1. Januar 2022 gültigen Vorsorgereglements nicht erfüllt seien, bestehe kein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen (Urk. 7/8). Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 10. August 2022 Einsprache und führte aus, dass sie hierzu die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen werde (Urk. 7/9), woraufhin ihr die BKV am 16. August 2022 eine Frist bis zum 21. Oktober 2022 ansetzte, um mitzuteilen, ob an der Einspracheerhebung festgehalten werde und um ein Rechtsbegehren sowie eine Begründung einzureichen (Urk. 7/10). Nachdem sich X.___ innert Frist nicht vernehmen liess, setzte die BVK ihr mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 eine weitere Frist bis 7. November 2022 an (Urk. 7/11). Daraufhin legte X.___ der BVK am 4. November 2022 erneut ihre Situation dar (Urk. 7/12). Am 9. November 2022 zeigte Rechtsanwalt Felix Reichle seine Mandatierung an und ersuchte um Fristerstreckung (Urk. 7/13), welche die BVK gleichentags bewilligte (Urk. 7/14 f.). Nachdem die BVK eine weitere Fristverlängerung bewilligt hatte (Urk. 7/16-18) und sich weder X.___ noch Rechtsanwalt Felix Reichle zur Sache vernehmen liessen, verneinte die BVK mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 einen Anspruch von X.___ auf Hinterbliebenenleistungen betreffend eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 56 des ab 1. Januar 2021 gültigen Vorsorgereglements (Urk. 2/1 [= Urk. 7/20]).
2. Da sie mit dem Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 (Urk. 2/1) nicht einverstanden war, erhob X.___ mit Eingabe vom 25. Februar 2023 Klage und beantragte sinngemäss die Zusprache von Hinterbliebenenleistungen (Urk. 1 und 4). Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 21. April 2023 auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (Urk. 6), worüber diese mit Verfügung vom 24. April 2023 in Kenntnis gesetzt und zugleich ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 8). Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte hielten mit Replik vom 17. Mai 2023 (Urk. 9) respektive mit Duplik vom 16. Juni 2023 (Urk. 11) an ihren Anträgen fest, was den Parteien mit Verfügung vom 22. Mai 2023 (Urk. 10) respektive vom 19. Juni 2023 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsgrundsatz).
Nach Art. 73 Abs. 3 BVG bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1).
Da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat, ist das hiesige Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auch sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.
1.2 Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts (OR) anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen (AVB), denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten. Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 49 BVG) zulässig (BGE 141 V 162 E. 3.1.1; 138 V 366 E. 4; 134 V 223 E. 3.1).
1.3 Die Art. 18 ff. BVG regeln die Hinterlassenenleistungen. Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), Art. 19a (überlebende eingetragene Partnerin, überlebender eingetragener Partner) und Art. 20 (Waisen) folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister,
c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
1.4 Rechtsprechungsgemäss muss eine Vorsorgeeinrichtung nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben (Urteil des Bundesgerichts 9C_784/2019 vom 13. Mai 2020 E. 2.1; vgl. auch Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2019, Art. 20a S. 63). Insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen, zumal die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen zur weitergehenden beziehungsweise überobligatorischen beruflichen Vorsorge gehört (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB]). Folglich steht es der Vorsorgeeinrichtung offen, zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen möchte. Zwingend zu beachten sind bloss die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es der Vorsorgeeinrichtung deshalb grundsätzlich erlaubt sein, beispielsweise aus Gründen der Rechtssicherheit oder im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen (BGE 144 V 327 E. 1.1; 142 V 233 E. 1.1, 137 V 383 E. 3.2).
1.5 Für die Ausrichtung reglementarischer Hinterlassenenleistungen sind rechtsprechungsgemäss zwei Formen reglementarisch vorgeschriebener Willenserklärungen zulässig: Eine zu Lebzeiten einzureichende schriftliche Mitteilung über eine bestehende Lebenspartnerschaft und die Bezeichnung der anderen daran beteiligten Person (Variante 1) oder eine schriftliche Begünstigungserklärung des Verstorbenen zu Gunsten des überlebenden Lebenspartners, welche auch noch während eines bestimmten Zeitraumes nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden kann (Variante 2). Beide Varianten dieser schriftlichen Begünstigungserklärung bilden nicht blosse Beweisvorschriften mit Ordnungscharakter, sondern mit Art. 20a BVG vereinbare formelle Anspruchserfordernisse mit konstitutiver Wirkung (BGE 142 V 233 E. 2.1; 140 V 50 E. 3.3.2; 137 V 105 E. 8; vgl. auch Stauffer, a.a.O., Art. 20a S. 64 f.).
2.
2.1 Die Klägerin begründete ihre Klage im Wesentlichen damit, sie und der Verstorbene hätten im Vorfeld eines Immobilienkaufes im Jahr 2011 in Deutschland verschiedene Kredite aufgenommen und gemeinsam zum Teil zurückbezahlt, ein weiterer Kredit sei nach der Pensionierung des Verstorbenen aufgenommen worden. Zur gegenseitigen Absicherung im Falle einer Trennung oder des Todes sei zusätzlich zum Erbvertrag eine bedingte Überlassung beurkundet worden. Ihr Anliegen sei nun, die noch offenen Kredite aus der Pensionskasse des Verstorbenen begleichen zu können, was von diesem auch so geplant gewesen, infolge seines Todes jedoch nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen sei (Urk. 1 und 4).
Replicando führte die Klägerin ergänzend aus, ihre Lebensgemeinschaft mit dem Verstorbenen habe seit dem Jahr 2003 bestanden. Bis ins Jahr 2017 sei ihr Lebenspartner noch verheiratet gewesen, eine frühere Scheidung sei aufgrund des unklaren Verbleibes der Ehefrau nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund habe die Absicherung für den Todes- oder Trennungsfall in der Überlassungsurkunde geregelt werden müssen, eine andere Möglichkeit habe es nicht gegeben. Die noch offenen Kredite hätten aus den Mitteln der Pensionskasse des Verstorbenen beglichen werden sollen, aufgrund seines Todes habe der Termin mit der Bank indes nicht mehr wahrgenommen werden können (Urk. 9).
2.2 Demgegenüber hielt die Beklagte im Wesentlichen dafür, aufgrund des am 16. April 2021 eingetretenen Todesfalls sei das bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Vorsorgereglement (nachfolgend: VR 2021) anwendbar. Unbestritten sei vorliegend, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Todesfallsumme nicht erfüllt seien, weshalb eine entsprechende Prüfung gemäss Art. 63 VR 2021 entfalle. In Bezug auf Rentenleistungen werde die eheähnliche Lebensgemeinschaft der Ehe gleichgestellt, sofern die in Art. 56 Abs. 1 VR 2021 aufgeführten Bedingungen kumulativ erfüllt seien. Die verlangte Unterstützungsvereinbarung müsse auf die berufliche Vorsorge gerichtet sein; erfolge die Begünstigungserklärung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung, bedürfe diese eines ausdrücklichen Hinweises auf Art. 56 VR 2021 oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge (Art. 56 Abs. 2 VR 2021). Die Unterstützungsvereinbarung sei innert 3 Monaten nach dem Tod einzureichen, wobei es sich bei dieser Frist um eine Verwirkungsfrist handle (Art. 82 Abs. 4 VR 2021). Es sei Sache der anspruchsberechtigten Person, einen allfälligen Leistungsanspruch geltend zu machen, aktenausweislich habe die Klägerin jedoch nicht innert 3 Monaten nach dem Tod des Versicherten eine schriftliche Unterstützungsvereinbarung eingereicht, auch sei eine solche weder mit Schreiben vom 14. April 2022 noch mit Schreiben vom 23. Juni 2022 beigebracht worden. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen, welche sie unter anderem als Alleinerbin ausweisen würden, hätten im Bereich der beruflichen Vorsorge keine anspruchsbegründende Wirkung. Folglich sei bereits eine der drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 VR 2021 nicht erfüllt, weshalb sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen, mitunter die Frage, ob die Voraussetzung der fünfjährigen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt erfüllt gewesen sei und ab wann diese Frist zu laufen begonnen habe, erübrige. Darüber hinaus bestehe mangels gesetzlicher oder reglementarischer Grundlage kein Kulanzspielraum zugunsten der Klägerin. Auch sei nicht vorgesehen, dass ein allfälliges Guthaben respektive Rentendeckungskapital des verstorbenen Versicherten für den Ausgleich privater Schuldverpflichtungen herangezogen werde und der Klägerin auszurichten wäre, zumal das angesparte Kapital der beruflichen Vorsorge verhaftet und der Deckung gesetzlich respektive reglementarisch definierter berufsvorsorgerechtlicher Ansprüche diene, folglich also nicht zu den erbrechtlichen Nachlassaktiven gehöre (Urk. 6 und 11).
3.
3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der verstorbene Versicherte im Zeitpunkt seines Versterbens bei der Beklagten für die berufliche Vorsorge versichert war und von dieser eine Altersrente bezog (Urk. 7/2). Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Klägerin gestützt auf Art. 56 VR 2021 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge hat.
3.2 Bei der Bemessung des Leistungsanspruchs aus der beruflichen Vorsorge sind diejenigen reglementarischen Bestimmungen anwendbar, die im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs in Kraft waren (BGE 122 V 316 E. 3c; 121 V 97). Da der Versicherte am 16. April 2021 verstorben ist (Urk. 7/3), ist für die vorliegend im Streite stehenden Hinterlassenenleistungen das Vorsorgereglement der Beklagten in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung massgebend (Urk. 7/21).
3.3 Die Art. 49 ff. des VR 2021 regeln die Hinterlassenenleistungen. Art. 49 VR 2021 hält fest, dass Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:
a. im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, versichert war, oder
b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 %, aber weniger als zu 40 % arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 % versichert war, oder
c. als minderjährige Person invalid im Sinne des ATSG wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 %, aber weniger als zu 40 % arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 % versichert war, oder
d. von der BVK im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt.
3.4 Die Hinterlassenenleistungen für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft sowie die Voraussetzungen zum Bezug von solchen Leistungen werden in Art. 56 VR 2021 wie folgt geregelt:
Abs. 1:
Die eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, wird der Ehe gleichgestellt, falls folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a. beide Partner sind weder verheiratet, noch führen sie eine eingetragene Partnerschaft, noch besteht zwischen ihnen eine nahe Verwandtschaft, die eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft ausschliessen würde,
b. die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden oder die überlebende Partnerin bzw. der überlebende Partner muss bei kürzerem Bestehen zusätzlich für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen,
c. die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde schriftlich vereinbart und die Vereinbarung wurde innert 3 Monaten nach dem Tod der BVK eingereicht.
Abs. 2:
Die Unterstützungsvereinbarung gemäss Abs. 1 lit. c hiervor muss auf die berufliche Vorsorge gerichtet sein. Erfolgt die Begünstigungserklärung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung, bedarf diese eines ausdrücklichen Hinweises auf die vorliegende Reglementsbestimmung (Art. 56) oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge.
Abs. 3:
Die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner hat Anspruch auf die Leistungen gemäss Art. 50-53. Ausgenommen ist der Fall, dass sie oder er Bezügerin oder Bezüger von Hinterlassenenrenten aus beruflicher Vorsorge ist oder aus beruflicher Vorsorge Kapitalleistungen in der Höhe des Rentenumwandlungswertes erhielt.
4.
4.1 Auch wenn der Gesetzeswortlaut offenlässt, ob zusätzliche formelle Voraussetzungen im Rahmen von Art. 20a BVG (vgl. E. 1.3) erlaubt sind, liegen solche in der überobligatorischen Rechtsnatur der Bestimmung und den vertraglichen Verhältnissen begründet, die den Vorsorgeeinrichtungen entsprechende Gestaltungsrechte einräumen. Dementsprechend hat das Bundesgericht ihre Zulässigkeit bereits mehrfach bestätigt (vgl. BGE 137 V 105 E. 8.2 und E. 9.4; 136 V 331 E. 3.2; 134 V 369 E. 6.3.1) und auch in der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass formelle Zusatzvoraussetzungen, sofern diese sachgerecht, sinnvoll und zweckmässig sind, grundsätzlich erlaubt seien und auch kumulativ vorausgesetzt werden dürften (vgl. Amstutz, Die Begünstigtenordnung in der beruflichen Vorsorge, Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 624; ferner Stauffer, a.a.O., Art. 20a S. 64 f.). Begründet wird diese Zulässigkeit in Praxis und Lehre insbesondere mit den erheblichen Risiken, denen sich eine Vorsorgeeinrichtung aussetzt, weshalb zumutbare Anforderungen aufgestellt werden dürfen, die verlangen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten für den Eintritt der gewünschten Rechtsfolge dokumentiert sein müssen (vgl. Amstutz, a.a.O., Rz. 624; ferner Stauffer, a.a.O., Art. 20a S. 64 f.).
Folglich steht es der Vorsorgeeinrichtung – im Rahmen der Rechtsordnung – frei, die Erfüllung von reglementarischen Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruches an bestimmte Formen und Fristen zu binden und diese ins Reglement aufzunehmen. Entsprechend ist es der Vorsorgeeinrichtung erlaubt, im Falle einer Lebenspartnerrente die Voraussetzungen zum Nachweis des Anspruches festzulegen, wobei das Erfordernis einer schriftlichen Meldung der Lebenspartnerschaft in Form eines Unterstützungsvertrages sinnvoll und zweckmässig ist und das Erfordernis der Schriftform keinen überspitzten Formalismus darstellt. Bei den vorgesehenen Fristen wiederum handelt es sich um Verwirkungsfristen, nach deren Ablauf die geforderte Handlung nicht mehr nachgeholt respektive der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Fristen so bemessen sind, dass sie von der betreffenden Person realistischerweise wahrgenommen werden können (Amstutz, a.a.O., Rz. 629-633 und Rz. 640 f.; Stauffer, a.a.O., Art. 20a S. 65).
4.2
4.2.1 Nach dem vorstehend Ausgeführten stand es der Beklagten somit frei, die Voraussetzungen für den Bezug von Hinterlassenenleistungen für in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebende Personen autonom festzulegen und den Bezug solcher Leistungen an Form- und Fristerfordernisse zu knüpfen, was sie mit Art. 56 VR 2021 auch getan hat. So legte sie reglementarisch fest, dass die gegenseitige Unterstützungspflicht schriftlich vereinbart und innert drei Monate nach dem Tod des Versicherten bei ihr eingereicht werden müsse. Überdies müsse die schriftliche Unterstützungsvereinbarung auf die berufliche Vorsorge gerichtet oder – sofern die Begünstigungserklärung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung erfolgen sollte – diese mit einem ausdrücklichen Hinweis auf die entsprechende Reglementsbestimmung (Art. 56) oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge versehen sein.
4.2.2 Inwiefern das Erfordernis der Schriftform der Unterstützungsvereinbarung nicht sinnvoll oder zweckmässig sein sollte, ist in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.5) sowie des unter E. 4.1 Ausgeführten weder ersichtlich noch wird dies von der Klägerin geltend gemacht. Auch ist die Dauer zur Einreichung der Unterstützungsvereinbarung – drei Monate – als verhältnismässig zu betrachten, zumal eine solche Frist in der Praxis durchaus üblich ist (vgl. Amstutz, a.a.O., Rz. 632).
4.2.3 Folglich ist Art. 56 VR 2021 in seiner Ausgestaltung nicht zu beanstanden, weshalb die Klägerin die darin verlangten Voraussetzungen kumulativ erfüllen muss(te), um in den Genuss entsprechender Hinterlassenenleistungen zu kommen.
4.3 Den Akten ist indes keine schriftliche Unterstützungsvereinbarung zu entnehmen, welche sich auf die berufliche Vorsorge bezieht, ebenso wenig liegt eine letztwillige Verfügung bei den Akten, welche einen ausdrücklichen Hinweis auf die Bestimmung von Art. 56 des Vorsorgereglements oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge enthält. Die Klägerin macht denn auch nicht geltend, der Beklagten eine solche Unterstützungsvereinbarung übermittelt zu haben.
Vielmehr reichte sie der Beklagten verschiedene Unterlagen ein, welche sie als Alleinerbin ausweisen (vgl. Urk. 7/6), überdies einen Mietvertrag, verschiedene Kontoauszüge, eine beglaubigte Abschrift des Erbvertrages vom 30. September 2011, eine Abschrift der bedingten Überlassung vom 30. September 2011, diverse Korrespondenz zwischen ihr und dem Verstorbenen sowie verschiedenen Ämtern (Urk. 7/7) und eine Bestätigung dahingehend, dass ein Zahlungsauftrag mangels Deckung nicht habe ausgeführt werden können und gelöscht worden sei (Urk. 7/19).
Auch beim hiesigen Gericht reichte die Klägerin im Rahmen ihrer Klage keine Unterstützungsvereinbarung zu den Akten, sondern einzig Kontoauszüge, Bestätigungen über Kreditbezüge (Urk. 2/2-4), einen Vorschlag Risikoversicherung der Versicherung F.___, eine Kopie des Erbvertrages vom 30. September 2011, den Erbschein vom 15. Juni 2022 samt Bestätigung über ihre Einsetzung als Alleinerbin, eine Kopie der Sterbeurkunde, Fotografien, verschiedene Korrespondenz, Unterlagen der Beklagten sowie eine erweiterte Meldebescheinigung (Urk. 5/314).
All diesen Unterlagen gemein ist, dass sie keine Unterstützungsvereinbarung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c und Art. 56 Abs. 2 VR 2021 darstellen. Insbesondere ist auch dem Erbvertrag vom 30. September 2011 kein ausdrücklicher Hinweis auf die Bestimmung von Art. 56 des Vorsorgereglements zu entnehmen, ebenso wenig wie ein allgemeiner Hinweis auf die berufliche Vorsorge.
4.4 Demzufolge ist erstellt, dass die Klägerin der Beklagten die von Art. 56 Abs. 1 lit. c VR 2021 verlangte Unterstützungsvereinbarung nicht eingereicht hat, sie mithin bereits eine der drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Art. 56 Abs. 1 lit. a-c VR 2021) nicht erfüllt hat. Angesichts dessen kann vorliegend offen bleiben, wie es sich mit den weiteren zu erfüllenden Voraussetzungen verhält. Folglich ist der Anspruch der Klägerin auf Hinterlassenenleistungen aus der beruflichen Vorsorge zu verneinen.
Daran vermag – wie die Beklagte zu Recht festhält (vgl. E. 2.2) – auch der Verweis der Klägerin auf ihre Stellung als Alleinerbin nichts zu ändern, zumal die gesetzlichen (Art. 18-20 BVG) und reglementarischen (Art. 20a BVG) Ansprüche der Hinterbliebenen aus der beruflichen Vorsorge nach der Rechtsprechung vollständig ausserhalb des Erbrechts stehen, sie mithin weder in den Nachlass fallen noch der erbrechtlichen Herabsetzung unterliegen oder durch eine Ausschlagung der Erbschaft tangiert werden (BGE 142 V 233 E. 2.3; 140 V 50 E. 3.1). Wohl trifft zu, dass ungeachtet des vorstehend Ausgeführten dennoch eine entsprechende Begünstigungserklärung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung erfolgen kann (BGE 142 V 233 E. 2.3; in BGE 136 V 127 nicht publizierte E. 3.2 des Urteils des Bundesgerichts 9C_3/2010 vom 31. März 2010). Diese in einem Testament verbalisierte Willenserklärung bedarf indessen eines ausdrücklichen Hinweises auf die einschlägigen Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge, wie es auch von der Beklagten verlangt wird (vgl. Art. 56 Abs. 2 VR 2021). Eine letztwillige Verfügung, mit der eine Lebenspartnerin (bloss) als Erbin eingesetzt wird, lässt hingegen nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen Begünstigungswillen schliessen, selbst dann nicht, wenn die Partnerin zur Alleinerbin bestimmt wird (BGE 142 V 233 E. 2.3).
5. Nach dem Gesagten ist ein Anspruch der Klägerin auf Hinterlassenenleistungen gemäss Art. 56 VR 2021 mangels Einreichens einer Unterstützungsvereinbarung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c und Art. 56 Abs. 2 VR 2021 zu verneinen.
Dies führt zur Abweisung der Klage.
6. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 8).
Demzufolge ist der nicht vertretenen Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Aufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation in ihrem amtlichen Wirkungskreis zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBöhme