Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2023.00019


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 17. Mai 2024

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Generali Personenversicherungen AG

Soodmattenstrasse 10, 8134 Adliswil

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel

Kohlrainstrasse 10, 8700 Küsnacht ZH




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, reichte der Generali Personenversicherungen AG am 24. Juni 2011 einen Antrag auf Abschluss einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) ein. Die «Gebundene Vorsorge-Police» Nr. ... mit Versicherungsbeginn 1. Juli 2011 sieht neben einem Erlebens- bzw. Todesfallkapital bei Erwerbsunfähigkeit ab dem 91. Tag einen Anspruch auf Prämienbefreiung und ab dem 721. Tag einen Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr. 1'000.-- vor, beides bis längstens 30. Juni 2041 (Urk. 2/2, Stand 1. Juli 2021; Urk. 1 Ziff. 2 und 3; Urk. 9 S. 2).

    Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/4). Die Generali Personenversicherung AG teilte dem Versicherten hierauf mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 mit, den Versicherungsvertrag zu kündigen, da er die Fragen 7.8 im Versicherungsantrag vom 24. Juni 2011 nicht dem Sachverhalt entsprechend beantwortet und damit seine Anzeigepflicht verletzt habe. Für den eingetretenen Schadenfall könne sie keine Leistungen erbringen (Urk. 2/6). Daran hielt sie auf Einwand des Versicherten (Urk. 2/7) mit Schreiben vom 8. Februar 2023 fest (Urk. 2/8).


2.    Mit Eingabe vom 16. März 2023 (Urk. 1; Beilagen Urk. 2/2-12) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Leimbacher, Klage gegen die Generali Personenversicherungen AG mit dem Rechtsbegehren:

«1.Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vertrag Police Nr. ... ab 5. Februar 2017 eine Rente bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % ab Rechtshängigkeit des Verfahrens für die bis dahin fällig gewordenen Leistungen und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

2.Weiter sei festzustellen, dass der Kläger für die Zeit ab 17. Mai 2015 von der Bezahlung von Prämienleistungen befreit ist, und es sei die Beklage zu verpflichten, seither bezahlte Prämien dem Kläger zurückzuzahlen.

Alles unter Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten.»

    Mit Verfügung vom 21. März 2023 setzte das Gericht der Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Klageantwort an (Urk. 4). Diese wurde von ihr, vertreten durch Rechtsanwalt Stoessel, innert erstreckter Frist (Urk. 8) am 26. Mai 2023 erstattet (Urk. 9; Beilagen Urk. 10/1-4). Darin schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 9 S. 2). Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 11). In der jeweils innert erstreckter Frist (Urk. 13 und 14; Urk. 21) eingereichten Replik vom 5. Oktober 2023 (Urk. 15; Beilage Urk. 16) und Duplik vom 12. Dezember 2023 (Urk. 22; Beilagen Urk. 23/5-14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Zu letzterer äusserte sich der Kläger innert der ihm hierfür angesetzten Frist (Urk. 26) am 22. Januar 2024 (Urk. 27). Seine Stellungnahme wurde der Beklagten mit Verfügung vom 23. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 28).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Streitig ist die Leistungspflicht der Beklagten aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Solche Streitigkeiten fallen in die sachliche Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2018 vom 16. Mai 2019 E. 1). Bei Klagen gegen eine Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 2 BVG ein alternativer Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder am Sitz der Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1016/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3 mit Hinweis auf sein Urteil 9C_944/2009 vom 22. März 2010).

    Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich als Berufsvorsorgegericht (vgl. § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2020 vom 6. Juli 2021 E. 1) die vorliegende Streitigkeit zu beurteilen, ist bei Wohnsitz des Klägers und Sitz der Beklagten im Kanton Zürich zu Recht unstrittig.

1.2    Das berufsvorsorgerechtliche Verfahren ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos; das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Untersuchungsgrundsatz betrifft den rechtserheblichen Sachverhalt und verpflichtet das Gericht gegebenenfalls zur Erhebung der notwendigen Beweise. Indessen ist hervorzuheben, dass das Klageverfahren nach Art. 73 BVG nicht auf ein Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege folgt und stark durch die Mitwirkungspflichten der Parteien geprägt ist. Der Untersuchungsgrundsatz wird dementsprechend zurückgedrängt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, namentlich wenn diese anwaltlich vertreten sind. Dazu gehört insbesondere die Substanziierungspflicht, die beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein sowie die entsprechenden Beweismittel dargelegt werden müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_41/2019 vom 26. März 2019 E. 4.2.2 und 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.1.1, BGE 138 V 86 E. 5.2.3).


2.    Es blieb seitens der Beklagten unbestritten, dass der Kläger (entsprechend seinen Behauptungen, Urk. 1 Ziff. 18 f.) seit Mitte Februar 2015 krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist, womit die vertraglichen Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht an sich erfüllt sind (vgl. Urk. 9 Ziff. 2.3). Zwischen den Parteien ist indessen strittig, ob die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 wegen Anzeigepflichtverletzung materiell begründet war (im Detail E. 4.6), und ob ein Kausalzusammenhang zwischen der gemäss Beklagter verschwiegen Gefahrstatsache und dem aktuell invalidisierenden Leiden besteht (vgl. Urk. 15 zu Ziff. 2.4.3).


3.

3.1    Verträge der gebundenen Vorsorge unterstehen dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge beurteilen sich nach den statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung. Fehlen solche, gelangen analogieweise die entsprechenden VVG-Normen zur Anwendung (Art. 4 VVG zur Anzeigepflicht und Art. 6 VVG zur Anzeigepflichtverletzung; BGE 130 V 9 E. 2.1 S. 11 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2022 vom 12. September 2023 E. 2.1).

    Vorliegend berufen sich beide Parteien übereinstimmend auf die VVG-Normen und haben dementsprechend darauf verzichtet, die weiteren in der Police als Vertragsgrundlagen aufgeführten Versicherungsbedingungen einzureichen.

3.2    

3.2.1    Art. 4 Abs. 1 VVG regelt, dass der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen hat. Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Art. 4 Abs. 2). Gemäss Art. 4 Abs. 3 VVG gilt eine Vermutung dafür, dass die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers «in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind», erheblich sind.

3.2.2    Nach der Rechtsprechung weist die Anzeigepflicht des Antragstellers keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat. Der Antragsteller ist somit nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2; 116 II 338 E. 1a; 116 V 218 E. 5a). Die Tragweite der einzelnen Fragen bestimmt sich - gleich wie der Vertragsinhalt - nach dem Vertrauensprinzip. Es ist dabei darauf abzustellen, was vernünftigerweise gemeint sein muss und der konkrete Antragsteller annehmen darf, wenn er über die Fragen des Versicherers in der vom VVG verlangten Weise ernsthaft nachdenkt (BGE 136 III 334 E. 2.3; 118 II 333 E. 2b). Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang den Begriff des «subjektiven Verständnishorizonts» geschaffen (BGE 134 III 511 E. 3.3.3 und E. 5.2.2). Es ist zu beachten, dass eine Frage einschränkend auszulegen ist, wenn sie an sich oder aufgrund ihrer Beziehung zu den übrigen dem Antragsteller vorgelegten Fragen Zweifel über den Umfang der Deklarationspflicht weckt. Das folgt einerseits aus dem Grundsatz, dass die Anzeigepflicht nur soweit besteht, als die Fragen des Versicherers reichen. Andererseits wird ganz allgemein eine Verletzung der Anzeigepflicht nur mit Zurückhaltung angenommen, weil damit die einschneidende Folge des Wegfalls des Versicherungsvertrags verbunden ist (BGE 118 II 333 E. 2b mit Hinweis; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2023 vom 28. März 2024 E. 4.4).

3.2.3    Ein Antragssteller verletzt demnach die Anzeigepflicht, wenn er eine bestimmte und unzweideutig formulierte Frage zu den bei ihm bestehenden oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen verneint, denen er nach der ihm zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter beimessen müsste. Hingegen führte es zu weit, wenn er vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeiten, die er in guten Treuen als belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungsformen eines ernsthafteren Leidens beurteilen muss, anzuzeigen verpflichtet wäre. Das Verschweigen derartiger geringfügiger Gesundheitsstörungen vermag keine Verletzung der Anzeigepflicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2022 vom 12. September 2023 E. 2.2).

3.3    Art. 6 VVG lautet wie folgt: Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen (Abs. 1 erster Satz). Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Abs. 2). Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist (Abs. 3 erster Satz). Nach dieser Regelung ist das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der unrichtig mitgeteilten oder verschwiegenen Gefahrstatsache und dem Einritt oder dem Umfang des Schadens für den Leistungsanspruch des Antragstellers von Bedeutung, nicht jedoch für die Gültigkeit der Kündigung des Vertrages durch den Versicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2016 vom 17. August 2016 E. 4.1). Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe des VVG rückkauffähig ist aufgelöst, so hat der Versicherer schliesslich die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren (Abs. 4).

3.4    Es bleibt anzumerken, dass sich an den genannten VVG-Bestimmungen mit Inkrafttreten des revidierten VVG per 1. Januar 2022 inhaltlich nichts geändert hat mit der – hier nicht relevanten – Ausnahme, dass sowohl das Befragen zu als auch die Mitteilung von Gefahrstatsachen und die Kündigung nicht mehr nur schriftlich, sondern auch in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen können.


4.

4.1    Im Antragsformular der Beklagten, das der Kläger am 24. Juni 2011 ausfüllte, wurden unter dem Titel «7. Fragen zum Gesundheitszustand der zu versichernden Person» unter anderem gefragt:

«7.8Sind bei Ihnen jemals Herz- und Kreislaufkrankheiten, ein Schlaganfall, eine Zuckerkrankheit, Nierenerkrankungen, bösartige Leiden (z.B. Krebs) oder eine Hirnblutung, Multiple Sklerose oder psychische Störungen vorgekommen bzw. diagnostiziert worden? […]

7.12Sind Sie jemals von einem Psychiater, Psychologen oder Psychotherapeuten beraten oder behandelt worden?»

    Bei beiden Fragen kreuzte der Kläger «nein» als Antwort an (vgl. Urk. 2/3), womit er nach Auffassung der Beklagten seine Anzeigepflicht verletzte. Konkret hält sie dafür, der Kläger habe bereits vor der Antragsstellung an einer psychischen Störung gelitten und auch eine Psychologin aufgesucht gehabt. Hierfür stützt sie sich auf die nachfolgend zitierten medizinischen Berichte (insbesondere Urk. 9 Ziff. 2.3.2, 2.4.2 und 2.4.5-6; Urk. 22 Ziff. 2.4.10.4).

4.2    

4.2.1    Im Bericht der integrierten Psychiatrie Y.___ vom 3. Oktober 2016, mitunterzeichnet von med. pract. Z.___, wurde als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine ca. seit dem Jahr 2005 bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, genannt. Zur psychiatrischen Anamnese wurde festgehalten: «2005 Krise und depressive Episode aufgrund von Partnerschaftsproblematik, erstmalige Einnahme von Antidepressiva (Surmontil (Urk. 2/9 S. 1).

4.2.2    Dem von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Pharmazeutische Medizin, am 13. März 2017 zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellten psychiatrischen Gutachten ist zu entnehmen, der Kläger habe berichtet, er habe bereits mehrere depressive Phasen hinter sich. Erstmals sei er 2004/2005 depressiv gewesen. In Verbindung damit habe er unter Schlafstörungen, Appetitmangel und innerer Unruhe gelitten. Im Jahr 2013 habe er erneut eine enorme Erschöpfung mit Depressionen gehabt. Dann wiederum habe er im Februar 2015 nicht mehr schlafen können (vgl. Urk. 23/14 S. 2).

4.2.3    Am 28. Januar 2019 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, sein von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten. Ihm gegenüber gab der Kläger an, seine erste starke Depression mit Suizidgedanken habe er im Jahr 2005 gehabt, er sei drei Monate arbeitsunfähig gewesen. Das habe Anfang 2001 begonnen, sei langsam mehr geworden. In richtiger Behandlung sei er damals nicht gewesen. Er sei kurz bei einer Psychologin gewesen, habe sich nur schwer überwinden können; er sei nur ein paarmal dort gewesen. Er habe eine sehr starke innere Unruhe gehabt, habe nicht schlafen können. Auslöser sei damals gewesen, dass seine jetzige Ehefrau, mit der er damals bereits eine Partnerschaft gehabt habe, sich im Jahr 2003 getrennt habe. Es habe ein langes Hin und Her gegeben. Im Jahr 2005 habe seine Frau dann jemand Neues kennengelernt, was in ihm Zerrissenheit ausgelöst habe. In psychiatrischer Behandlung sei er nicht gewesen. Er habe vom Hausarzt Surmontil (Anmerkung des Gutachters: Antidepressivum Trimipramin) erhalten, er sei weder beim Psychiater noch in einer Klinik gewesen. Er habe sich damals zwingen müssen zu essen, habe 20 kg abgenommen. Er habe noch nie einen Suizidversuch gemacht, er habe früher aber schon häufiger Suizidgedanken gehabt (Urk. 10/2 S. 14). Dr. B.___ schlussfolgerte, anhand der Aktenlage und der Eigenanamnese sei die Diagnose einer rezidivierenden Depression plausibel […]. Eigenanamnestisch habe der Kläger berichtet, dass er eine erste Depression mit Suizidgedanken im Jahr 2005 gehabt habe. Damals sei er drei Monate arbeitsunfähig gewesen. Auf Nachfrage beschreibe er den Symptombeginn ab dem Jahr 2001. Er sei damals nur kurz bei einer Psychologin in Behandlung gewesen. In der Folge habe es immer wieder Phasen gegeben mit gedrückter Stimmung, Suizidgedanken, Antriebsminderung, emotionaler Labilität und Schlafstörungen (vgl. Urk. 10/2 S. 31, ähnlich auch S. 37).

4.2.4    In den Akten findet sich ferner ein vom Kläger eingereichtes ärztliches Zeugnis zuhanden des Krankenversicherers vom 16. April 2015, worin der Hausarzt eine Depression mit Behandlungsbeginn ab 16. Februar 2015 diagnostizierte und ankreuzte, der Kläger sei für die gleiche Krankheit bereits im Jahr 2012 behandelt worden (Urk. 2/10). Gemäss Bericht des Hausarztes vom 27. Mai 2017 zeigte sich unter der Therapie (Tagesstruktur, wöchentliche Gespräche mit Therapeutin, Antidepressiva) eine langsame, aber konstante Besserung; es sei deshalb keine Überweisung an einen Facharzt vorgesehen (Urk. 2/11).

4.3    Der massgebliche Sachverhalt, wie er sich gemäss den zitierten medizinischen Berichten vor der Antragsstellung zutrug, ist unbestritten: Beide Parteien gehen davon aus, dass beim Kläger während einer Partnerschaftsproblematik im Jahr 2005 eine psychische Krise – mit Symptombeginn im Jahr 2001 – auftrat, worauf ihm sein Hausarzt das Antidepressivum Surmontil verschrieb. Es bestanden damals insbesondere Suizidgedanken und eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit. Zudem nahm der Kläger einige Termine bei einer Psychologin wahr. Eine fachärztliche Behandlung erfolgte nicht (vgl. Urk. 1 Ziff. 11 f. und Urk. 15 zu Ziff. 2.3.2.1 und zu Ziff. 2.3.2.3; Urk. 9 Ziff. 2.3.2.3 und 2.4.7 f. und Urk. 22 Ziff. 2.3.2).

4.4    Zur Begründung der Anzeigepflichtverletzung hob die Beklagte hervor, die Einnahme von Surmontil sei nur bei Depressionen und schweren chronischen Schmerzuständen indiziert. Es sei somit sicher keine blosse Unpässlichkeit, sondern eine von ihm diagnostizierte Depression bzw. depressive Phase gewesen, die den Hausarzt veranlasst habe, dieses zu verschreiben. Es habe zudem eine längere Arbeitsunfähigkeit bestanden. Unerheblich sei, was die Krise damals ausgelöst habe. Auch spiele es keine Rolle, ob diese vorübergehend gewesen sei, zumal nach «jemals» vorgekommenen Krankheiten gefragt worden sei (Urk. 9 Ziff. 2.4.2, 2.4.7 f., 2.4.10.1 und 2.4.10.4; Urk. 22 Ziff. 2.3.2.4, 2.4.2, 2.4.7 und 2.4.10.1). Der Kläger habe aufgrund seiner eigenen Angaben zudem nicht mehr von einer bloss momentanen Verstimmung ausgehen können. Dr. B.___ habe gestützt auf die Akten und Eigenanamnese denn auch eine rezidivierende Depression als plausibel erachtet (Urk. 9 Ziff. 2.4.9; Urk. 22 Ziff. 2.3.2 und 2.4.8 f.; Urk. 22 Ziff. 2.4.10.4) und dabei unmittelbar im Anschluss an die vom Kläger angegebenen ersten depressiven Beschwerden im Jahr 2001 immer wieder depressive Einbrüche erwähnt (vgl. Urk. 22 Ziff. 2.4.8).

    Dem hielt der Kläger entgegen, im Jahr 2005 habe eine normale, vorübergehende Reaktion auf eine Partnerschaftsproblematik vorgelegen. In solchen Situationen würden Hausärzte häufig Antidepressiva oder auch Schlafmittel verschreiben. Suizidgedanken seien in einer Trennungssituation, wie sie vorgelegen habe, nicht ungewöhnlich. Er sei nur kurz arbeitsunfähig gewesen, weil die Arbeitgeberin aufgrund seiner gefährlichen Tätigkeit als Starkstrommonteur verlangt habe, dass er zweifelsfrei einsatzfähig sei. In den folgenden acht Jahren sei er nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen und er habe auch keine ärztliche Hilfe benötigt. Den Hausarzt habe er erst wieder am 16. Februar 2015 wegen psychischer Beschwerden aufgesucht; damals sei keine Überweisung an einen Facharzt vorgesehen gewesen. Dr. B.___ bezeichne denn auch nicht den konkreten Zeitraum, in dem immer wieder Beschwerden aufgetreten seien. Seine Angaben (erste Depression mit Suizidgedanken im Jahr 2005, Symptombeginn ab dem Jahr 2001) habe er rückblickend unter dem Eindruck der inzwischen diagnostizierten psychischen Erkrankung getätigt. Vor der Antragsstellung habe kein ernsthaftes Leiden bestanden und falls doch ein Zusammenhang zwischen jener Krise und der Invalidität bestünde, sei der Krankheitswert für ihn damals nicht erkennbar gewesen. Wäre der Hausarzt damals von einer Depression ausgegangen, hätte er ihn an einen Psychiater überwiesen (vgl. Urk. 1 Ziff. 12-14 und 17; Urk. 15 zu Ziff. 2.3.2.1-2, 2.3.2.4, 2.4.2-3, 2.4.7 und 2.4.9; Urk. 27 Ziff. 3).


5.

5.1    Es ist vorweg festzuhalten, dass in der Kündigung vom 1. Dezember 2022 (wie auch mit Schreiben vom 8. Februar 2023, Urk. 2/8) eine Verletzung der Anzeigepflicht nur mit Bezug auf Frage 7.8 geltend gemacht wurde mit der Begründung, erste depressive Symptome seien bereits im Jahr 2000 aufgetreten und selbst therapiert, später eine starke depressive Episode im Jahr 2005 mit Antidepressiva behandelt worden (vgl. Urk. 2/6). Nicht erwähnt wurden darin hingegen Frage 7.12 respektive die Tatsache, dass der Kläger dannzumal einige Male eine Psychologin aufsuchte. Die Beklagte selbst legte dar, erstmals mit Eingang der Akten der Invalidenversicherung am 21. November 2022 Kenntnis «von diesen falschen Angaben» erhalten zu haben (vgl. Urk. 9 Ziff. 2.3.2.5), was seitens des Klägers nicht in Abrede gestellt wurde. Das Kündigungsrecht mit Bezug auf eine allfällige Anzeigepflichtverletzung im Zusammenhang mit Frage 7.12 ist demnach erloschen. Tatsachen, die der Beklagten im Kündigungs-zeitpunkt bereits bekannt waren oder hätten sein müssen, können im erst mehrere Monate später vom Kläger angehobenen Prozess nicht mehr als Kündigungsgrund nachgeschoben werden (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5C.284/2002 vom 3. April 2003 E. 2.1, B 89/06 vom 24. August 2007 E. 4.4, 4A_19/2013 vom 30. April 2013 E. 3.2 und 4A_288/2022 1. Juni 2023 E. 3).

5.2    Soweit die Beklagte mit Bezug auf die Auslegung von Frage 7.8 argumentierte, in der Lebensversicherung stellten bereits Kopfschmerzen, Nervosität oder Schlaflosigkeit, die aufgrund der allgemeinen Umstände auf mehr als eine bloss vorübergehende Gesundheitsstörung hinweisen oder als Symptom eines eigentlichen Leidens erscheinen würden, eine Gefahrstatsache dar (vgl. Urk. 9 Ziff. 2.3.2.4), so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nicht nach Beschwerden oder Symptomen, sondern konkret vorgekommenen bzw. diagnostizierten Leiden gefragt hat. Aufgezählt hat sie dabei Krankheitsgruppen (Herz- und Kreislaufkrankheiten, Nierenerkrankungen und bösartige Leiden) aber auch konkrete Leiden (Schlaganfall, Zuckerkrankheit, Multiple Sklerose und Hirnblutung), die grundsätzlich behandlungsbedürftig sind und denen klar ein Krankheitswert beizumessen ist. Darüber hinaus bergen die aufgelisteten Leiden bekanntermassen ein hohes Risiko, den Gesundheitszustand bereits aktuell oder aber zumindest künftig im Rahmen einer Verschlechterung, von Folgeschäden oder eines Rezidivs erheblich zu beeinträchtigen. Aus diesem Kontext heraus ist nach dem Vertrauensprinzip auch der weit gefasste Begriff der «psychischen Störung» auszulegen. Es werden also nicht einfach alle stattgehabten psychischen Krisen, sondern nur solche von einer gewissen Tragweite erfasst – nämlich solche, die auf ein gewisses Risiko für eine aktuelle oder künftig relevante Beeinträchtigung schliessen lassen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2008 vom 24. Juni 2008 E. 4.1 und 4.4).

5.3    Im Rahmen der so umschriebenen Deklarationspflicht bleibt zur viel diskutierten Bedeutung der Formulierung «vorgekommen bzw. diagnostiziert» in Frage 7.8 (vgl. Urk. 1 Ziff. 15, Urk. 15 zu Ziff. 2.4.10.1-3 sowie Urk. 27 Ziff. 6; Urk. 9 Ziff. 2.4.10 und 2.4.10.2 f. sowie Urk. 22 Ziff. 2.4.10) nur zu ergänzen, dass sich der Kläger – bei evidentem Sinn und Zweck der Frage sowie expliziter Erwähnung auch bloss vorgekommener Leiden – nach Treu und Glauben nicht darauf berufen kann, er sei nach ernsthaftem Nachdenken über die Frage zum Schluss gekommen, er müsse nur konkret gestellt Diagnosen, nicht aber auch sonst für ihn erkennbare Leiden aus den erfragten Krankheitsgruppen angeben.

    Weder seine rein auf dem Wortlaut basierende Argumentation, bei der Auflistung der Leiden sei «oder» verwendet worden, weshalb «bzw.» etwas anderes (nämlich «genauer gesagt») bedeuten müsse, noch sein allgemeiner Hinweis, Unklarheiten seien zu seinen Gunsten auszulegen (vgl. Urk. 15 zu Ziff. 2.4.10.1; Urk. 27 Ziff. 6), vermögen daran etwas zu ändern. Die Verwendung von «bzw.» ausserhalb der Aufzählung ist letztlich auch eine stilistische Frage und führte nicht etwa dazu, dass sich dem Kläger zwei gleichermassen sinnvolle oder zumindest vertret-bare Interpretationsmöglichkeiten geboten hätten. So darf auch von einem juristi-schen Laien erwartet werden, dass ihm auffällt, dass es seitens der Beklagten keinen Sinn machen würde, nach «vorgekommenen bzw. diagnostizierten» Krankheiten zu fragen, wenn sie nur «diagnostizierte» erfragen wollte. Diesfalls käme der erweiterten Formulierung mit «vorgekommen bzw.» nämlich keinerlei Funktion zu; diese würde nicht einmal der Erläuterung oder Veranschaulichung der Frage dienen, sondern wäre einfach nur überflüssig.

5.4    Bleibt die Frage, ob der Sachverhalt, wie er in E. 4.3 erörtert wurde, unter die in Frage 7.8 gelisteten «vorgekommenen bzw. diagnostizierten» Krankheiten fällt. Aus den Ausführungen der Parteien (vgl. Urk. 1 Ziff. 12; Urk. 9 Ziff.  2.4.7) sowie den in E. 4.2 zitierten Gutachten (Urk. 10/2 und 23/14) ergeben sich dabei keine Anhaltspunkte für die Existenz von echtzeitlichen Arztberichten. Es ist deshalb vorweg zu betonen, dass es nicht darum geht, ob verschiedene Fachpersonen im Nachhinein eine psychische Störung bestätigt haben oder ob der Kläger rückblickend angab, schon vor der Antragsstellung eine erste Depression gehabt zu haben. Relevant ist einzig, ob der Kläger dies auch im Zeitpunkt der Antragsstellung am 24. Juni 2011 gewusst hat oder hätte wissen müssen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_338/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2.1).

    Soweit es die konkreten Angaben des Klägers in den später erstellten medizinischen Unterlagen anbelangt, sind diese konsistent und bis heute unwiderrufen. Es steht damit fest, aufgrund welcher Beschwerden der Kläger behandelt wurde und welche Therapien er wahrnahm. Zudem erlauben seine Angaben auch eine zeitliche Einordnung des fraglichen Sachverhalts (vgl. E. 4.3). Es bleibt einzig zu klären, ob der Kläger bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung darauf schliessen musste, dass bereits einmal eine Depression respektive eine psychische Störung mit Krankheitswert aufgetreten war.

5.5    Als Indizien für eine psychische Störung können gelten, dass der Kläger seinen Hausarzt aufsuchte, ihm ein Antidepressivum verschrieben wurde, er einige Termine bei einer Psychologin wahrnahm, ihm aufgrund seines psychischen Zustandes über mehrere Monate eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde und er an Suizidgedanken litt. All dies ist Ausdruck eines gewissen Leidensdrucks und spricht für eine gewisse Schwere der psychischen Beschwerden.

    Die Tatsache, dass der Kläger vor der Antragsstellung nie eine fachärztliche Behandlung wahrnahm, schliesst einen Krankheitswert nicht per se aus. Ob ein Facharzt aufgesucht wird, hängt im Einzelfall nicht nur von der Schwere der Beschwerden, sondern auch der Handhabung durch respektive der Erfahrung des Hausarztes, dem Ansprechen auf die von ihm eingeleitete Therapie und nicht zuletzt der persönlichen Einstellung des Betroffenen ab. Dem Kläger widerstrebte es nach eigenen Angaben bereits, das im Vergleich zu einer fachärztlichen Therapie niederschwellige Angebot einer psychologischen Begleitung wahrzunehmen (vgl. E. 4.2.3); auch im Rahmen späterer Behandlungen zeigte er nur eine eingeschränkte Compliance (etwa Urk. 10/2 S. 3 oben und S. 7 Mitte).

    Ebenso wenig kann sich der Kläger per se darauf berufen, er habe dem Ganzen keinen Krankheitswert beimessen müssen, weil die Beschwerden in einer psychosozialen Belastungssituation aufgetreten seien. Im Urteil 4A_19/2019 vom 30. April 2013 hatte das Bundesgericht den Fall eines 20-Jährigen zu beurteilen, der vorerst erfolgreich wegen Nervosität, Stress und Einschlafstörungen vom Hausarzt behandelt worden war. Vier Monate vor der Antragsstellung beging er jedoch einen Suizidversuch mit anschliessender Hospitalisierung. Das Bundesgericht liess wie die Vorinstanz offen, ob der Versicherte [gemeint im Sinne einer Ausnahme] angesichts seines jugendlichen Alters und seiner fehlenden Lebenserfahrung in seiner seelischen Verfassung, die er als Liebeskummer wahrgenommen hatte, einen Zustand mit Krankheitswert im Sinne einer erfragten «gegenwärtigen gesundheitlichen Störung» oder «bestehenden Folge von Krankheit» erkennen musste. Für seinen Vater, der den Versicherungsantrag mitunterzeichnet hatte und dessen Wissen dem Versicherten deshalb angerechnet wurde, stellte sich diese Frage indessen nicht.

5.6    Zusammenfassend ist somit lediglich belegt, dass beim Kläger mehr als fünf Jahre vor der Antragsstellung einmalig psychische Beschwerden aufgetreten waren. Indessen lässt sich nicht nachweisen, dass er diesen hätte Krankheitswert beimessen und Frage 7.8 im Fragebogen mit «ja» hätte beantworten müssen.

    So hatte das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_66/2008 vom 24. Juni 2008 den Fall einer versicherten Person zu beurteilen, die am 21. März 1994 die Fragen verneint hatte, ob zur Zeit gesundheitliche Störungen respektive Folgen einer Krankheit bestünden oder sie jemals eine psychische Störung gehabt habe nachdem sie zuvor am 20. Januar und 17.  März 1994 ihre Ärztin konsultiert und diese ihr Medikamente und eine Gesprächstherapie verordnet hatte. Das Bundesgericht bestätigte, dass die von der Ärztin erhobenen Befunde «Versagensängste und depressives Zustandsbild» keiner medizinischen Diagnose mit Krankheitswert entsprächen und die Fragen somit nicht unrichtig beantwortet worden seien. Bagatellstörungen, die allgemein als vorübergehend gelten würden und nicht als Symptome eines eigentlichen Leidens aufzufassen seien, müssten nicht angezeigt werden.

    Vorliegend sind überhaupt keine echtzeitlich erhobenen objektiven Befunde aktenkundig, die eine bestimmte Schwere der Beeinträchtigung ausweisen würden. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits damals mit einer psychiatrischen Diagnose konfrontiert wurde. Die Beschwerden klangen zudem innert drei Monaten ab und bis zur Antragsstellung sind keine weiteren Krisen ausgewiesen. So werden weitere Krisen in den vorhandenen medizinischen Unterlagen – wenn überhaupt – zeitlich frühestens ab dem Jahr 2012 eingeordnet (vgl. E. 4.2). Allein aus der Medikation - und einigen Gesprächen bei der Psychologin, die von der Beklagten anlässlich der Anzeigepflichtverletzung vom 1. Dezember 2022 gar nicht angerufen wurden (Urk. 2/6) und damit sowieso unbeachtlich zu bleiben haben (E. 5.1) - musste der Kläger gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch nicht auf einen Krankheitswert schliessen. Daran ändert nichts, dass ihm aufgrund seiner unbestritten gefährlichen Tätigkeit als Starkstrommonteur, die keinerlei kognitive Einschränkungen duldet, vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Gleiches gilt für den Umstand, dass er zugab, damals Suizidgedanken gehabt zu haben, zumal bis heute keine akute Suizidalität ärztlich festgestellt wurde (vgl. Urk. 10/2 S. 34 unten); auch diese Punkte rief die Beschwerdegegnerin nicht an zur Begründung der Anzeigepflichtverletzung (Urk. 2/6, E. 5.1).


6.    Nach dem Ausgeführten ist der Beklagten der ihr nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) obliegende Beweis für eine Anzeigepflichtverletzung misslungen. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass sie zwar noch den Beizug der Akten der Krankenkasse (Taggeldversicherer) respektive deren schriftliche Auskunft beantragte (vgl. Urk. 22 Ziff. 2.4.10.4; S. 10). Zum einen substantiierte sie jedoch nicht, welche Behauptungen damit belegt werden sollen. Soweit es ihr um das Gutachten von Dr. A.___ gehen sollte, hat sie dieses bereits selbst eingereicht. Zum anderen ist aus dem soeben erwähnten Gutachten ersichtlich, dass auch Dr. A.___ (und folglich auch seinem Auftraggeber) keine echtzeitlichen Arztberichte vorlagen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ein Aktenbeizug respektive eine schriftliche Auskunft an den vorstehenden Schlussfolgerungen etwas zu ändern vermöchte. Bloss im Beweismittel-/Beilagenverzeichnis (zu Urk. 10/1-4 und Urk. 22 S. 10) verlangt wurde von der Beklagten zudem eine Aktenedition und schriftliche Auskunft (wohl zum ohnehin unstrittigen Datum der Aktenzustellung) seitens der Invalidenversicherung. Obschon ihr deren Akten vorlagen (vgl. Urk. 9 Ziff. 2.3.1; Urk. 10/1), legte sie nicht dar, inwieweit sich daraus zusätzliche Erkenntnis ergeben sollten bzw. inwieweit sich darin weitere massgebliche Unterlagen finden würden. Diesen Beweismittelanträgen ist somit keine Folge zu leisten.


7.    

7.1    Bei unbestritten voller Erwerbsunfähigkeit hat der Kläger somit gestützt auf die «Gebundene Vorsorge-Police» Nr. ... grundsätzlich ab dem 5. Februar 2017 Anspruch auf eine Rente und ab dem 17. Mai 2015 auf Prämien-befreiung (vgl. Urk. 1 Ziff. 18 f.; Urk. 9 Ziff. 2.3). Die Beklagte erhob indessen für die vor dem 1. Januar 2020 entstandenen Forderungen die Einrede der Verjährung gestützt auf Art. 46 VVG, in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung (Urk. 9 Ziff. 2.4.15; Urk. 22 Ziff. 2.4.15). Dem wurde seitens des Klägers (vgl. Urk. 15 zu Ziff. 2.4.15) zu Recht nicht widersprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2021 vom 5. Juli 2021 E. 4). Damit hat der Kläger ab 1. Januar 2020 Anspruch auf die vollen Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit gemäss der «Gebundene Vorsorge-Police» Nr. ..., d.h. eine Jahresrente von Fr. 12'000.-- und eine Prämienbefreiung. Im Umfang der vom Kläger für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 erbrachten Prämienleistungen ist die Beklagte ungerechtfertigt bereichert und hat den Betrag zurückzuerstatten.

7.2    Die Regeln nach Art. 102 ff. OR gelten auch für fällige Invalidenrenten im Bereich der obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3), weshalb im Rahmen der gebundenen Säule 3a nichts anderes gelten kann; seitens der Parteien wurden keine anderslautenden vertraglichen Abreden vorgetragen. Demnach ist ein Verzugszins von 5 % vom Datum der Postaufgabe der Klage, dem 16. März 2023 (Urk. 1), auf den bis zu jenem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenleistungen zu bezahlen. Auf den seit der Klageeinreichung fällig gewordenen Rentenleistungen ist die Beklagte ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum verzugszinspflichtig. Gleiches gilt für die Prämienbefreiung als akzessorische Versicherungsleistung, weshalb auch hier der Zins erst ab Klageerhebung geschuldet ist (dazu Stephan Fuhrer, umstrittene Prämienbefreiung, Besprechung des Urteils des Bundesgerichts 4A_53/2010 vom 29. April 2010, abrufbar unter www.stephan-fuhrer.ch).


8.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Parteientschädigung für den anwaltlich vertretenen Kläger von Fr. 3‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % die vertragliche Erwerbsunfähigkeitsrente von Fr. 12'000.-- pro Jahr zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 16. März 2023 auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen und für die seit diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenleistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

    Des Weiteren wird festgestellt, dass der Kläger ab 1. Januar 2020 Anspruch auf Prämienbefreiung hat. Die Beklagte wird verpflichtet, ihm für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 bezahlte Prämien nebst 5 % Zins seit 16. März 2023 zurückzuerstatten.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3’300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippBonetti