Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
BV.2023.00021
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
Pensionskasse Y.___
c/o Avadis Vorsorge AG
Zollstrasse 42, Postfach 1077, 8005 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene X.___ bezog eine ganze Invalidenrente der Pensionskasse Y.___ (Urk. 1, Urk. 5 S. 2). Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 (Urk. 2/4) liess er der Pensionskasse Y.___ mitteilen, dass er seine Altersleistungen per 1. März 2023 in Form eines hälftigen Kapitalbezugs und einer Rente beziehen möchte. Die Pensionskasse Y.___ teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 23. Januar 2023 mit (Urk. 2/5), dass ein Kapitalbezug spätestens sechs Monate vor dem Altersrücktritt mit amtlich beglaubigter Unterschrift des Ehegatten gemeldet werden müsse. Aufgrund der nicht eingehaltenen Meldefrist könne kein Alterskapital ausbezahlt werden. Die Altersrente werde ab dem 1. März 2023 zur Auszahlung kommen.
2. Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Pensionskasse Y.___ und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm per 1. März 2023 die Altersleistungen in Mischform, das heisse in Form einer hälftigen Kapitalauszahlung und einer BVG-Rente auszurichten. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 25. April 2023 die Abweisung der Klage (Urk. 5). Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9). Der Kläger liess sich innert der ihm angesetzten Frist jedoch nicht vernehmen (Urk. 10, Urk. 11, Urk. 12), was der Beklagten mit Verfügung vom 20. Juni 2023 angezeigt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte dem Kläger die Hälfte seines Altersguthabens als Kapitalabfindung auszurichten hat.
2.
2.1 Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet (Abs. 1). Der Versicherte kann jedoch verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Abs. 2). Die Vorsorgeeinrichtung kann zudem in ihrem Reglement vorsehen (Abs. 4), dass:
a) die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;
b) die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.
Gemäss Art. 37a BVG bedarf die Auszahlung der Altersleistungen in Kapitalform zwingend der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 Ziff. 5a BVG).
2.2 Laut Art. 10 Abs. 3 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 6/5) kann der Versicherte das beim (Alters-)Rücktritt vorhandene Sparkapital teilweise oder ganz als Alterskapital beziehen. Der Kapitalbezug ist der Verwaltung spätestens sechs Monate vorher schriftlich und vom Ehegatten bzw. eingetragenen Partner mitunterzeichnet bekannt zu geben, ansonsten verwirkt der Versicherte dieses Recht. Die Unterschrift muss amtlich beglaubigt sein. Eine solche Erklärung ist ab sechs Monate vor dem Rücktritt unwiderruflich.
3.
3.1 Der Kläger hatte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Januar 2023 (Urk. 2/4) um eine teilweise Kapitalauszahlung ersucht. Da der Altersrücktritt des Klägers jedoch bereits per 28. Februar 2023 erfolgte (Urk. 2/1, Urk. 2/4), wurde mit dem Schreiben vom 18. Januar 2023, welches weder vom Kläger selber noch von seiner Ehegattin unterzeichnet war, die Frist gemäss Art. 10 Abs. 3 des Vorsorgereglements der Beklagten nicht gewahrt. Dass der Kläger bereits vor dem 18. Januar 2023 um eine Kapitalauszahlung ersucht hätte, wird von ihm klageweise nicht geltend gemacht. Der Antrag des Klägers auf eine Kapitalauszahlung erfolgte somit nicht innert der Frist gemäss Art. 10 Abs. 3 des Vorsorgereglements der Beklagten.
3.2 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Kläger aus dem Umstand, dass die Beklagte ein Orientierungsschreiben vom 21. Februar 2022 inklusive Formular betreffend Kapitalbezug an seine frühere Wohnadresse versandt hatte (Urk. 2/2; vgl. auch Urk. 2/6). So wird weder vom Kläger geltend gemacht noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte über die Adressänderung in Kenntnis gesetzt worden wäre. Zudem wurde der Kläger von der Beklagten ohnehin mit den jährlichen Vorsorgeausweisen über die Frist gemäss Art. 10 Abs. 3 des Vorsorgereglements informiert (Urk. 2/1; vgl. auch Urk. 6/2). Es kann der Beklagten somit keine Verletzung der Informationspflicht (Art. 86b BVG) zur Last gelegt werden.
4. Nach dem Gesagten hat der Kläger weder einen frist- noch einen formgerechten Antrag auf eine teilweise Kapitalauszahlung gestellt. Die Klage erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Parteientschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a je mit Hinweisen), zumal die Beklagte ihren Antrag auf eine Entschädigung auch nicht begründete (vgl. Urk. 5).
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Hurst Wyler