Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
BV.2023.00025
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Lanzicher
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Pensionskasse Y.___
Geschäftsbereich Versicherung
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1 Die 1962 geborene X.___ war vom 1. April 1993 bis am 28. Februar 2010 (Urk. 2/2/22) in verschiedenen Funktionen bei der Stadtpolizei Z.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversichert. Vom 1. März 2010 bis am 29. September 2011 bezog sie – auf einer Vermittelbarkeit von 100 % basierende – Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/12/59/244, Urk. 2/12/59/315-320, Urk. 2/12/59/323, Urk. 2/12/59/326, Urk. 2/12/59/330-343 und Urk. 2/12/62/1).
1.1.2 Bei einer polizeilichen Intervention an ihrem Wohnort erlitt die Versicherte am 3. August 2011 Prellungen am Rücken und eine linksseitige Schulterverletzung (Urk. 2/12/59/447). Die Suva kam für die Heilbehandlung auf und sprach ihr Taggelder und schliesslich eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu, wogegen sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte . Die von der Versicherten gegen den entsprechenden Entscheid der Suva erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 4. November 2015 (Prozess-Nr. UV.2014.00223) ab, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 bestätigte.
1.1.3 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich die Versicherte am 14. Januar 2013 unter Hinweis auf Rücken-, Knie- und Schulterbeschwerden zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 2/12/55), verneinte mit Verfügung vom 20. Juni 2017 einen Leistungsanspruch (Urk. 2/12/223). Mit Urteil vom 18. Januar 2019 (Prozess-Nr. IV.2017.00881, Urk. 2/12/235) hiess das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies. Die IV-Stelle sprach der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 15. Juli 2019 – unter Hinweis auf die im Januar 2013 eröffnete Wartezeit – eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2014 zu (Urk. 2/12/265/1 und Urk. 2/12/272).
1.1.4 Die Versicherte ersuchte die Pensionskasse Y.___ um Ausrichtung von Invalidenleistungen, was diese ablehnte (Urk. 2/2/86).
1.2 Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhob die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 2/1 S. 2):
«Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin volle reglementarische und gesetzliche Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zu entrichten,
insbesondere ordentliche Rentenleistungen im Umfang von Fr. 55'180.20 p.a. bzw. Fr. 4'598.35 pro Monat mit Wirkung ab 1.3.2010,
sowie temporäre Zuschussleistungen im Betrag von
Fr. 20'520.- p.a. bzw. Fr. 1'710.- pro Monat für die Zeit vom 1.3.2010 bis 31.12.2010 sowie
Fr. 20'880.- p.a. bzw. Fr. 1'740.- pro Monat für die Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2012 und
Fr. 21'060.- p.a. bzw. Fr. 1'755.- pro Monat für die Zeit vom 1.1.2013 bis 31.12.2013
je nebst Zins von 5% p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung.
Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.»
Am 29. Oktober 2021 beantragte die Pensionskasse Y.___, die Klage sei abzuweisen (Urk. 2/8). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 1. November 2021 (Urk. 2/10) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk. 2/12), hielt die Klägerin mit Replik vom 10. März 2022 an ihren Anträgen fest (Urk. 2/16). Mit Eingabe vom 21. April 2022 teilte die Beklagte mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 2/21).
1.3 Mit Urteil vom 16. September 2022 (Prozess-Nr. BV.2021.00039, Urk. 2/23) hiess das hiesige Gericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin vom 1. März 2010 bis 29. Februar 2012 basierend auf einem Berufsinvaliditätsgrad von 100 % die reglementarischen Leistungen samt Zuschussleistungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab 21. Juni 2021. Zudem verpflichtete es die Klägerin, die ihr von der Beklagten ausgerichtete Freizügigkeitsleistung im Sinne der Erwägungen zurückzuerstatten. Die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/29/3) hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_521/2022 vom 2. März 2023 teilweise gut. Es hob das Urteil des hiesigen Gerichts insoweit auf, als damit ein Anspruch auf weitergehende Invalidenleistungen verneint wurde, und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das hiesige Gericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 1).
Nachdem keine weiteren Abklärungen zu tätigen und die Vorbringen der Parteien bekannt sind, erweist sich die Sache als spruchreif.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.2 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten.
Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit besteht und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - mit dieser angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2 m.w.H.).
1.3 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Die Bindung im Bereich der weitergehenden Vorsorge gilt nur, wenn das Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 308 E. 1).
1.5 Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler, BVG und FZG , 2010, Rz. 14 zu Art. 23 BVG; Hürzeler, Invalidi tätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, 2006, S. 202 f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: «Ruhekissen» oder «Prokrustesbett», in: AJP 2002 S. 927).
1.6 Gemäss Art. 39 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten (Ausgabe 2010; Urk. 2/9/91) besteht ein Leistungsanspruch nur bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 % eines Vollpensums. Nach Art. 40 liegt Erwerbsinvalidität vor, wenn Versicherte nach den Kriterien der IV erwerbsunfähig sind. Der Erwerbsinvaliditätsgrad richtet sich nach den Regeln der IV (Abs. 1). Berufsinvalidität liegt vor, wenn Versicherte, die nach den Kriterien der IV ganz oder teilweise erwerbsfähig sind, ihre bisherigen Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nicht mehr vollständig erfüllen können. Der Berufsinvaliditätsgrad richtet sich nach dem Verhältnis des ausfallenden zum bisherigen koordinierten Lohn (Abs. 2). Bei Berufsinvalidität im Zeitpunkt des Pensionsbeginns gemäss Art. 41 Abs. 1 haben Versicherte einen Pensionsanspruch, wenn sie eine Karenzfrist von mindestens vier Beitragsjahren bei der Pensionskasse aufweisen. Haben Versicherte im Zeitpunkt des Pensionsbeginns das 55. Altersjahr noch nicht vollendet, ist der Anspruch auf zwei Jahre befristet (Abs. 3). Bei Erwerbsinvalidität richtet sich der Pensionsanspruch nach den Kriterien der IV (Abs. 4). Nach Art. 41 des Vorsorgereglements entsteht der Pensionsanspruch ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, auf den Beginn des folgenden Kalendermonats (Abs. 1). Wird die Lohnzahlung vorher eingestellt oder herabgesetzt, so wird die Pension auf den Beginn des folgenden Kalendermonats zugesprochen (Abs. 2 Satz 1).
2.
2.1 Am 13. September 2013 erstattete med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft (Urk. 2/2/64). In Beantwortung der Frage nach einer psychischen Störung führte er aus, die Untersuchung habe ergeben, dass die Explorandin zu den Tatzeitpunkten - 23. April 2013 (S. 2 unten) - an einer querulatorischen Entwicklung bei zugrundeliegender paranoid-narzisstischer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) gelitten habe, die den Schweregrad einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) erreicht habe. Diese schwerwiegende psychische Störung habe die psychosoziale Leistungsfähigkeit der Explorandin erheblich beeinträchtigt und ihre Lebensführung seit Jahren zunehmend nachteilig beeinflusst (S. 74 Ziff. 1 lit. b).
2.2 Die behandelnde Dr. med. B.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2015 (Urk. 2/2/69) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- F62.0 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung seit 2013
- F41.1 Angststörung seit ca. 2008
- F43.1 erste posttraumatische Belastungsstörung 2003/04
- F43.1 posttraumatische Belastungsstörung seit 3. August 2011
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach L2/3 Dekompression von Trauma 3. August 2011
- chronische Schulterschmerzen links bei Status nach AC-Arthropathie und Korbhenkel SLAP-Läsion von Trauma 3. August 2011
Dazu führte sie aus, es sei am 3. August 2011 zu Polizeigewalt durch ehemalige Mitarbeiter der Klägerin im eigenen Haus gekommen. Es beständen eine zunehmende Schmerzproblematik und Schlafprobleme, Reizbarkeit, Hypervigilanz, Schreckhaftigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten. Ab Frühjahr 2012 beständen ein laufendes, geheimes präventives Bedrohungsmanagement und zunehmende Bedrohungsgefühle, Angst, depressive Stimmungen und Hoffnungslosigkeit. Es sei zu verschiedenen verzweifelten Hilfsappellen an ihre ehemaligen Kollegen und Vorgesetzten gekommen, die im Bedrohungsmanagement in einer Anzeige gemündet hätten (Beschuldigung wegen Bedrohung), was eine fast einjährige U-Haft bedingt habe aufgrund von bedrohlich interpretierten E-Mails (S. 2). Die Klägerin sei seit dem 3. August 2011 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Für körperliche Tätigkeiten sei sie nur noch leicht und kurz belastbar. Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit in einem 25 %-Pensum könne ungefähr Mitte 2016 gerechnet werden (S. 3-4).
2.3 Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem vom Obergericht des Kantons Zürich in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 14. Juli 2016 (Urk. 2/12/189) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und als deren Folge Persönlichkeitsveränderungen mit querulatorischen, histrionischen und narzisstischen Anteilen (S. 43). Sie führte aus, bis zu ihren ersten traumatischen Erfahrungen im Rahmen einer häuslichen Gewalt im Jahre 2004 habe die Klägerin ein gutes Funktionsniveau in sämtlichen Lebensbereichen aufgewiesen. Die noch heute sichtbaren Persönlichkeitsauffälligkeiten vom querulatorischen Typus seien erst ab 2004 aufgetreten und als Folge mittlerweile mehrfacher Traumatisierungen zu verstehen. So habe die Klägerin in ihrer ersten Ehe im Jahre 2004 eine erste schwerere Traumatisierung erlitten, als sie im Rahmen einer ehelichen Auseinandersetzung von ihrem Ehemann mit einem Messer angegriffen worden sei. Sie habe ihren damaligen Ehemann nicht anzeigen können, da ihre Kollegen bei der Polizei von einer Anzeige abgeraten hätten. Die Klägerin habe sich ab 2004 in ihrer Rolle als Opfer nicht wahr- und ernstgenommen gefühlt, sondern sich vielmehr durch die Reaktion ihres Umfeldes unvermittelt mit der Rolle als Täterin und potentieller Gefahr für Dritte konfrontiert gesehen. Auslöser sei der Umstand gewesen, dass sie ihren damaligen Ehemann anlässlich eines Telefonates bedroht habe. Die Klägerin habe hierzu jeweils angegeben, dass sie ihre damaligen Äusserungen bedaure, damit jedoch habe zum Ausdruck bringen wollen, dass sie sich gegen allfällige weitere Angriffe ihres Ehemannes zu wehren wisse. Diese Drohungen seien vom Ehemann der Klägerin zwar nicht angezeigt worden, hätten jedoch zu einer Administrativuntersuchung und vertrauensärztlichen Begutachtung der zu diesem Zeitpunkt als Polizistin tätigen Klägerin geführt. Ihr sei ihre Dienstwaffe entzogen und sie sei in den Innendienst versetzt worden. Sie habe diese Entwicklung als belastend und kränkend beschrieben und sich in der Folge durch ihre Vorgesetzten und Mitarbeiter ungerecht behandelt und gemobbt gefühlt (S. 40). Eine weitere Steigerung dieser Dynamik sei nach einer weiteren Traumatisierung durch ihren zweiten Ehemann [im Jahre 2008, S. 13] erfolgt. Im Gegensatz zum ersten Vorfall häuslicher Gewalt sei sie diesmal rechtlich vorgegangen gegen ihren zweiten Ehemann, welcher im Jahre 2012 verurteilt worden sei. Schon damals hätten sich Symptome gezeigt, welche mit einer posttraumatischen Belastungsstörung vereinbar seien. Die Klägerin sei schon ab 2004 aufgrund der Erfahrung von häuslicher Gewalt traumatisiert gewesen und habe im Zuge dessen Persönlichkeitsveränderungen durchlaufen, welche nicht zuletzt am Arbeitsplatz zu Schwierigkeiten geführt hätten. Es lasse sich aus dem Verlauf erkennen, dass sie seit 2008 einen deutlichen Knick in ihrer Leistungsfähigkeit präsentiert habe, welche sie - die Gutachterin - rückblickend auf die Traumatisierungen zurückführe. Im Jahre 2009 sei das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen gekündigt worden. Aus gutachterlicher Sicht liege der Schluss nahe, dass die Klägerin, welche durch die Ereignisse von häuslicher Gewalt bereits traumatisiert und verunsichert gewesen sei, durch diese Kündigung weiter destabilisiert worden sei, da sie sich durch den Stellenverlust nicht nur finanziell eingeschränkt, sondern auch sozial zusehends isoliert erlebt habe. Eine weitere Eskalation sei im August 2011 anlässlich einer polizeilichen Intervention erfolgt, in welcher die Klägerin gestürzt sei und sich schwere Schulter- und Rückenverletzungen zugezogen habe. Auslöser dieser polizeilichen Intervention sei der Umstand gewesen, dass die Klägerin gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber Suizidäusserungen getätigt habe. Sie beschreibe seit diesem Vorfall und schon beginnend mit den Vorfällen häuslicher Gewalt typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 41). Diese würden wiederkehrende Intrusionen umfassen, in welchen sie die traumatischen Ereignisse wiedererlebe, Schlafstörungen sowie eine intensive und anhaltende psychische Belastung bei Konfrontation mit Hinweisreizen, die einen Aspekt des traumatischen Ereignisses symbolisieren oder sie an das Erlebte erinnern würden. Ferner hätten aufgrund der Traumatisierungen negative Veränderungen von Kognition und der Stimmung stattgefunden. Zu nennen seien negative Überzeugungen oder Erwartungen, in welchen sie ihrer Umgebung nicht mehr vertrauen könne, ihr Umfeld vielmehr als gefährlich und unberechenbar wahrnehme und sich in einem dauerhaften negativen emotionalen Zustand befinde. Ferner präsentiere sie, wie dies bei Menschen mit einer posttraumatischen Belastungsstörung ebenfalls typisch sei, ein erhöhtes Erregungsniveau und eine erhöhte Reaktivität im Sinne von Reizbarkeit und Wutausbrüchen, Hypervigilanz und Konzentrationsschwierigkeiten. Die traumatischen Erfahrungen hätten mittlerweile zu einer chronifizierten Störung geführt, welche zusätzlich mit deutlichen Persönlichkeitsveränderungen einhergehe (S. 42).
2.4 Die Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie D.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) führte in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2019 (Urk. 2/12/244/1-3) im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zusammenfassend aus, obwohl eine abschliessende Diagnose anhand der uneinheitlichen Beurteilungen im vorliegenden Aktenmaterial nicht gestellt werden könne, sei eine schwere psychische Störung unstrittig. Ob es sich um eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis handle oder tatsächlich eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung vorliege, könne in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit offenbleiben. Anhand der Aktenlage könne festgehalten werden, dass mindestens seit 2013 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Bei fehlender Krankheitseinsicht sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen (S. 2-3).
3. Das Vorsorgereglement der Beklagten sieht in Art. 40 eine Erwerbs- und Berufsinvalidität vor, wobei der Begriff der Berufsinvalidität weiter gefasst ist als der Invaliditätsbegriff von Art. 23 BVG respektive Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ist folglich frei zu beurteilen (vgl. E. 1.4 hiervor). Nachdem die Klägerin in der angestammten Tätigkeit ausgewiesenermassen seit mindestens Februar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig ist, sind die Feststellungen der Invalidenversicherung bezüglich Eröffnung des Wartejahres zudem offensichtlich unhaltbar (vgl. dazu E. 1.5 hiervor ), was ebenfalls zur freien Überprüfbarkeit des Rentenanspruchs der Klägerin führt.
4.
4.1 Das hiesige Gericht sah in seinem - diesbezüglich unangefochten gebliebenen - Urteil vom 16. September 2022 (Prozess-Nr. BV.2021.00039, Urk. 2/23) eine auch über Februar 2010 hinaus bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in der angestammten Tätigkeit als erstellt an. Es sprach der Klägerin deshalb von März 2010 bis Februar 2012 eine Berufsinvalidenrente zu (vgl. dazu Vorsorgereglement Art. 40 Abs. 2-3 und Art. 41 Abs. 1-2). Dadurch verlängerte sich gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_521/2022 vom 2. März 2023 (Urk. 1) der Vorsorgeschutz bei der Beklagten bis Ende März 2012 (E. 4.3). Nach der eskalierten polizeilichen Intervention am 3. August 2011 war die Klägerin aus somatischen Gründen unbestrittenermassen auch in einer angepassten Tätigkeit während mehreren Monaten zu 100 % und ab 15. März 2012 vorübergehend zu 50 % arbeitsunfähig, wofür ihr von der Suva Taggelder ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 2/12/54/4 sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2014.00223 vom 4. November 2015 Sachverhalt-Ziff. 1 und E. 3.1). Vor diesem Hintergrund spricht das Fehlen von echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aufgrund psychischer Beschwerden im Zeitraum von August 2011 bis März 2012 nicht zwingend gegen das Vorliegen von solchen. Unbestritten und ausgewiesen ist jedenfalls, dass die Klägerin im Nachgang zu den Vorkommnissen anlässlich der polizeilichen Intervention vom 3. August 2011 eine schwere psychische Störung entwickelte, aufgrund welcher spätestens seit Januar 2013 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliegt. Strittig und zu prüfen bleibt hingegen, ob diese schwere psychische Störung bereits vor Ende März 2012 und in der Folge ohne wesentlichen Unterbruch bis Ende Dezember 2012 zu einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit führte, was eine Leistungspflicht der Beklagten auch über den 29. Februar 2012 hinaus zur Folge hätte.
4.2 Wie bereits im Urteil BV.2021.00039 vom 16. September 2022 (Urk. 2/23 E. 5.1) dargelegt, sind gemäss Gutachterin Dr. C.___ ein erhöhtes Erregungsniveau und eine erhöhte Reaktivität im Sinne von Reizbarkeit und Wutausbrüchen bei einer posttraumatischen Belastungsstörung typisch und kommt es bei einer Konfrontation mit Hinweisreizen zu einer intensiven und anhaltenden psychischen Belastung. Dies erklärt die Ausbrüche der Klägerin, scheinen diese doch oftmals dadurch veranlasst worden zu sein, dass sie an ihren zweiten Ehemann erinnert wurde (vgl. etwa Urk. 2/2/34) oder sich als Opfer von durch ihre ehemaligen Ehemänner beziehungsweise Arbeitskollegen begangene Gewalt nicht ernstgenommen fühlte (vgl. etwa Urk. 2/2/52-53, Urk. 2/2/61 und Urk. 2/2/63). Gemäss dem behandelnden Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, traten psychische Beschwerden drei Wochen nach dem Übergriff (vom 3. August 2011) auf (Bericht vom 7. Juli 2014; Urk. 2/12/76/33-36 S. 1 Ziff. 4). Die Klägerin war denn auch ab dem 5. September 2011 nicht mehr vermittlungsfähig (Urk. 2/12/42/2). Zwar präzisierte der behandelnde Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, in seinem gleichentags erstellten ärztlichen Zeugnis nicht, ob er die Arbeitsunfähigkeit infolge somatischer oder psychischer Beschwerden attestierte, doch hielt er fest, dass es sich um eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit handelte. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass er nicht die unbestritten direkt mit dem Unfall vom 3. August 2011 zusammenhängenden körperlichen Beschwerden als ursächlich für die Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit erachtete, sondern dass seiner Ansicht nach vielmehr krankheitsbedingte, mithin psychische Beschwerden, damit in Zusammenhang standen. Ab diesem Zeitpunkt begann die Klägerin denn auch wieder, E-Mails mit irritierendem Inhalt an verschiedene Amtsstellen zu verfassen (vgl. etwa Urk. 2/12/23-30 und Urk. 2/2/35), und beantragte die Prüfung einer Bevormundung für sich selbst, welchen Antrag sie in der Folge wieder zurückzog (Urk. 2/2/49-51). Zudem wies die Klägerin in einem Schreiben an das Bundesamt für Sozialversicherungen vom 4. November 2011 (Urk. 2/12/42/1) auf eine psychisch äusserst belastende Situation hin. Weiter kam es offenbar vor der ihren ehemaligen Ehemann und sie betreffenden Strafverhandlung vor dem Bezirksgericht Aarau zu einem untragbaren Verhalten der Klägerin, so dass das Bezirksgericht am 17. Januar 2012 ein Hausverbot gegen sie aussprach (vgl. Urk. 2/12/236/117). Die wirren E-Mails mit diversen Beleidigungen, Beschimpfungen, Drohungen und anderem irritierendem Inhalt gegenüber verschiedenen Behördenmitgliedern wiederholten sich im Februar, Juni, Juli und August 2012 (vgl. etwa Urk. 2/12/236/99-113, Urk. 2/12/236/120, Urk. 2/12/236/130-145, Urk. 2/2/52 und Urk. 2/2/61-63), führten im Juni 2012 zu einer Gefährdungsmeldung und schliesslich im Oktober 2012 zum Tätigwerden der Kantonspolizei Zürich, Dienst Gewaltschutz, zur Aufnahme eines Bedrohungsmanagements betreffend die Klägerin (Urk. 2/2/55-56 und Urk. 2/2/65 S. 2). Weitere unflätige Schreiben der Klägerin folgten im November und Dezember 2012 (Urk. 2/12/59/49-50, Urk. 2/12/59/67-68, Urk. 2/12/59/80-81, Urk. 2/12/59/94-96 und Urk. 2/12/59/100). Das durch die psychische Störung bedingte untragbare Verhalten der Klägerin trat damit während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten auf und wiederholte sich während des vorliegend massgebenden Zeitraums regelmässig. Dass eine Person mit einem solchen krankheitsbedingten Verhalten einem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann, ist derart offensichtlich, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % auch in einer angepassten Tätigkeit bereits vor März 2012 erstellt ist, selbst wenn den Akten keine entsprechenden durchgehenden echtzeitlichen Bescheinigungen von psychiatrischen Fachpersonen zu entnehmen sind. So ging denn auch die Beklagte in einer internen E-Mail von einer ab August 2011 bestehenden Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 2/17/2). Eine Arbeitsunfähigkeit in einem hohen Umfang ab diesem Zeitpunkt bestätigte im Übrigen auch die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ (E. 2.2 hiervor). Auch die Einschätzung von RAD-Ärztin D.___, gemäss welcher mindestens seit 2013 überhaupt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliegt (E. 2.4 hiervor), spricht nicht gegen eine wenigstens 20%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit im vorliegend massgebenden Zeitraum.
4.3 Zusammengefasst ist gestützt auf die umfangreichen Akten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Polizistin spätestens ab März 2010 und eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auch in einer angepassten Tätigkeit bereits vor März 2012 erstellt. Die berufsvorsorgerechtlich massgebende Arbeitsunfähigkeit trat somit während der Vorsorgedauer bei der Beklagten ein. Der zeitliche Zusammenhang wurde in der Folge nicht mehr unterbrochen, der sachliche Zusammenhang ist unbestritten und ausgewiesen.
Darauf hinzuweisen bleibt, dass die Klägerin selbst bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im vorliegend massgebenden Zeitraum ein Jahreseinkommen von Fr. 97'416.-- bzw. ein Monatseinkommen von Fr. 8'118.-- (bei 12 Monatslöhnen) hätte erzielen müssen, damit der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden wäre (Valideneinkommen per 2009 Fr. 117'424.-- [Urk. 2/12/256/3]; entspricht hochgerechnet auf das Jahr 2012 Fr. 121'013.-- [vgl. Indices 2009: 2552 und 2012: 2630, Bundesamt für Statistik, Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Frauen]; berufsvorsorgerechtlich relevanter Invaliditätsgrad von vorliegend 19.5 % [vgl. Art. 39 Abs. 2 Vorsorgereglement E. 1.6 hiervor] erreicht bei Invalideneinkommen von höchstens Fr. 97'416.--). Dass die Klägerin trotz ihres oben aufgezeigten Verhaltens im April 2012 eine qualifizierte Tätigkeit mit einem Einkommen in dieser Höhe hätte antreten und längerfristig ausüben können, ist unrealistisch, womit die Leistungspflicht der Beklagten auch aus diesem Grund erstellt ist.
Die Beklagte ist damit auch über den 29. Februar 2012 hinaus leistungspflichtig und die Klägerin hat entsprechend ab 1. März 2012 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf die reglementarischen Leistungen der Beklagten. Bei Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente besteht auch ein Anspruch auf Zuschussleistungen durch die Beklagte, dies vom 1. März 2012 bis am 31. Dezember 2013, da der Klägerin ab 1. Januar 2014 eine Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet wird (vgl. Art. 43 Vorsorgereglement).
4.4 Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist der Beklagten zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450), nachdem die von der Klägerin geltend gemachte Rentenhöhe von der Beklagten bestritten wurde.
Die Klage ist in diesem Sinne gutzuheissen.
5. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 135 E. 4c). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin erhob am 21. Juni 2021 Klage (Urk. 2/1), womit ihr ab diesem Datum ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen ist.
6. Die zu Gunsten der Klägerin ausbezahlte Freizügigkeitsleistung (vgl. Urk. 2/9/46) ist der Beklagten soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Invalidenleistungen notwendig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). D ie Gesetzesbestimmung lässt offen, wen die Rückerstattungspflicht trifft. Im Normalfall wird die Leistung von demjenigen zurückerstattet, der sie erhalten hat, d.h. von der neuen Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 Abs. 1 FZG), allenfalls von der Auffangeinrichtung (Art. 4 Abs. 2 FZG) oder einer Freizügigkeitseinrichtung (Art. 4 Abs. 1 FZG; Art. 10 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV ). Die Rückerstattung kann auch durch andere Personen, namentlich die versicherte Person selbst, erbracht werden. Für die Vorsorgeeinrichtung spielt es weder rechtlich noch versicherungstechnisch eine Rolle, wer die Austrittsleistung zurückerstattet. Die Vorsorgeeinrichtung kann und muss die Rückerstattung nicht erzwingen. Es besteht für sie aber die Möglichkeit, die Invalidenleistungen zu kürzen, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG; vgl. zum Ganzen BGE 141 V 197 E. 5.3).
7. Die Parteientschädigung wird vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Klägerin obsiegt vollumfänglich, weshalb die Beklagte zu verpflichten ist, ihr eine ungekürzte Parteientschädigung auszurichten. Die Beklagte wurde mit diesbezüglich rechtskräftigem Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. September 2022 (Prozess-Nr. BV.2021.00039, Urk. 2/23) verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.-- auszurichten. Für das vorliegende Verfahren wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine zusätzliche Parteientschädigung von Fr. 3'900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) auszurichten, womit die Entschädigung für beide Verfahren insgesamt Fr. 5'200.-- beträgt.
1. In Gutheissung der Klage vom 21. Juni 2021 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. März 2012 basierend auf einem Erwerbsinvaliditätsgrad von 100 % die reglementarischen Leistungen und zudem vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2013 Zuschussleistungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab 21. Juni 2021 .
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zusätzlich zur bereits mit Urteil vom 16. September 2022 (Prozess-Nr. BV.2021.00039) zugesprochenen Parteient-schädigung von Fr. 1'300.-- eine solche von Fr. 3‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
- Pensionskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Gräub Lanzicher