Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2023.00026
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Sauter
Urteil vom 29. September 2025
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Tellco pk
Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6430 Schwyz
Beklagte
vertreten durch Advokat Thomas Käslin
advokatur 11
Leimenstrasse 4, 4051 Basel
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___ gmbh
Beigeladene
vertreten durch Renius Treuhand AG
Frau Z.___
Postplatz 3, 8303 Bassersdorf
Sachverhalt:
1. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sprach dem 1982 geborenen X.___, wohnhaft im A.___, mit Verfügung vom 16. September 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend per 1. Februar 2021 eine ganze Rente zu (Urk. 2/1). Die Tellco pk sprach dem Versicherten mit Schreiben vom 12. Mai 2022 eine jährliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 14'661.-- sowie eine Kinderrente von Fr. 2'932.--, beginnend ab 16. Februar 2022, zu (Urk. 2/2).
2. Am 18. April 2023 (Poststempel) erhob der Versicherte Klage gegen die Tellco pk und beantragte, es sei ihm eine obligatorische Invalidenrente, basierend auf einem maximal versicherten Verdienst von Fr. 60'435.--, mithin eine jährliche Rente von mehr als Fr. 17'563.-- (Stammrente Fr. 14'661.-- plus Kinderrente Fr. 2'932.--) auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 17. April 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte schloss in der Klageantwort vom 26. Juni 2023 auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge zulasten des Klägers (Urk. 8 S. 2). In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 14, 19), wovon die jeweilige Gegenpartei in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16, 20). Mit Verfügung vom 17. September 2024 wurde die Y.___ gmbh zum Prozess beigeladen und die Beklagte aufgefordert, dem Gericht sämtliche im Zusammenhang mit dem Vorsorgeverhältnis mit der Y.___ gmbh relevanten Vertragsdokumente sowie die allfällig vorhandene Korrespondenz mit der Aufsichtsbehörde einzureichen (Urk. 21). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 liess die Beigeladene mitteilen, von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch zu machen (Urk. 26). Mit Eingabe vom 23. Oktober reichte die Beklagte eine Stellungnahme und weitere Unterlagen ein (Urk. 31 und 32/6-7). Dazu nahm der Kläger mit Eingabe vom 28. November 2024 Stellung (Urk. 35), was der Beklagten sowie auch der Beigeladenen mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 36).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vorab ist festzuhalten, dass der grundsätzliche Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente vorliegend nicht strittig ist, wobei der Leistungsanspruch am 16. Februar 2022 entstand. Ebenfalls nicht strittig ist, dass lediglich Leistungen aus dem Obligatorium geschuldet sind.
Gemäss Ziff. 22.7 des vorliegend anwendbaren Reglements (gültig per 1. Januar 2022, Urk. 2/6 S. 14) richtet sich die Höhe der jährlichen ganzen Invalidenrente nach dem Vorsorgeplan. Die Invalidenrente berechnet sich gemäss Vorsorgeplan ausgehend vom voraussichtlichen Altersguthaben ohne Zins (Urk. 2/7 S. 2). Das voraussichtliche Altersguthaben ohne Zins besteht aus dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruchs auf Todesfall- oder Invaliditätsleistungen erworben hat; zuzüglich der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rücktrittsalter fehlenden Jahre, ohne Zins. Die Basis für die Berechnung der Altersgutschriften bildet der letzte versicherte Lohn des Versicherten (Ziff. 18 des Reglements, Urk. 2/6 S. 11).
Strittig und zu prüfen ist vorliegend der letzte versicherte Lohn des Klägers.
1.2 Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, er habe in den Monaten Juli 2019 bis Februar 2020 brutto Fr. 110’744.25 verdient, was hochgerechnet auf 12 Monate einem Jahresverdienst von Fr. 166'116.40 entspreche. Damit liege sein Verdienst zweifelsohne über dem bezogen auf das Jahr 2020 maximal versicherbaren Verdienst von Fr. 85'320.--, weshalb unter Berücksichtigung eines Koordinationsabzugs von Fr. 24'885.-- maximal Fr. 60'435.-- versichert sein müssten. Die Y.___ gmbh habe der Beklagten aber lediglich einen auf 12 Monate koordinierten Lohn von Fr. 52'432.71 gemeldet, welcher sich aus einer Berechnung mit Hilfe eines Berechnungstools für im Stundenlohn Angestellte ergeben habe, bei welchem der maximal versicherte Lohn auf die einzelne Arbeitsstunde heruntergebrochen werde. Diese Berechnung basiere auf der Annahme, dass pro Jahr 2'187 Arbeitsstunden geleistet würden. Nur unter dieser Voraussetzung sei der maximal versicherbare Stundenlohn von Fr. 27.60 versichert. Erreiche ein Angestellter diese 2'187 Stunden pro Jahr nicht, erfolge eine prozentuale Kürzung. Dies führe allerdings dazu, dass im Stundenlohn Angestellte in einem Vollzeitpensum arbeiten müssten, um den maximal versicherbaren Verdienst zu erreichen, während dies bei im Monatslohn Angestellten nicht der Fall sei. Bei diesen genüge es, wenn der AHV-pflichtige Lohn von Fr. 85'320.-- (bezogen auf das Jahr 2019) erreicht werde. Eine Unterscheidung zwischen im Monatslohn und im Stundenlohn Angestellten lasse sich aber aus sachlichen Gründen nicht rechtfertigen und auch aus Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) nicht ableiten. Auch mit einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag dürfe nicht ins BVG-Obligatorium eingegriffen werden, weshalb die vorliegend in Frage stehende Rentenberechnung Bundesrecht verletze. Zudem vermöge die Beklagte auch keine genügende reglementarische Grundlage zur Anwendung der im Gesamtarbeitsvertrag enthaltenen Klauseln zu belegen (Urk. 1).
1.3 Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspreche der Lohn in der obligatorischen beruflichen Vorsorge zwar grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), der Bundesrat könne jedoch Abweichungen zulassen. Am 13. Dezember 2011 habe der Bundesrat den GAV Personalverleih (nachfolgend GAVP) auf den 1. Januar 2012 und bis zum 31. Dezember 2014 allgemeinverbindlich erklärt. Seither habe er die Allgemeinverbindlicherklärung mehrmals verlängert. Mit Bundesbeschluss vom 12. Dezember 2018 sei der GAVP und entsprechend auch Art. 31 Abs. 4 GAVP (inkl. max. versicherter Stundenlohn) zuletzt allgemein verbindlich erklärt worden. Dieser Bundesbeschluss stelle eine rechtsgenügende Grundlage für eine im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BVG vom Bundesrat zugelassene Abweichung vom Jahreslohn nach AHVG dar und rechtfertige das Abstellen bei der Bestimmung des massgebenden Lohnes im Bereich des Personalverleihs auf den Stundenlohn. Aufgrund der Besonderheiten des Personalverleihs entspreche überdies das Abstellen auf einen Stundenlohn als massgebliche Grösse einem berechtigten wirtschaftlichen Bedürfnis, welches von den Sozialpartnern und dem Bundesrat erkannt worden sei. Art. 7 Abs. 2 BVG sowie der Beschluss des Bundesrates über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Personalverleih vom 12. Dezember 2018 würden somit die Grundlage für die Rechtmässigkeit und BVG-Konformität von Art. 31 Abs. 4 GAVP bilden. Somit sei das der Deklaration durch die Y.___ gmbh zugrunde gelegte Berechnungsmodell korrekt, da dieses die Berechnungsgrundlage von Art. 31 Abs. 4 GAVP verwende (Urk. 8).
2. Vorliegend ist unstrittig, dass der Kläger über einen Rahmenarbeitsvertrag mit der Y.___ gmbh ab dem 1. Juli 2019 bei der B.___ im Einsatz war (Urk. 2/4) und in den Monaten Juli 2019 bis Ende Januar 2020 folgende Bruttolöhne erzielte (vgl. Lohnkontoblatt, Urk. 2/8):
Monat | Bruttolohn in Fr. | Gearbeitete Stunden |
Juli 2019 | 18'866.65 | 206.08 |
August 2019 | 15'600.10 | 170.40 |
September 2019 | 13'512.85 | 147.60 |
Oktober 2019 | 15'548.65 | 161.10 |
November 2019 | 13'429.05 | 144.50 |
Dezember 2019 | 10'993.75 | 117.90 |
Januar 2020 | 14'902.90 | 160.60 |
Total | 102'853.95 |
Weiter ist unbestritten, dass der Beklagten durch die Y.___ gmbh folgende koordinierte Löhne gemeldet wurden (Urk. 2/9):
Monat | Koordinierter Lohn in Fr. |
Juli 2019 | 5'687.80 |
August 2019 | 4'703.05 |
September 2019 | 4’073.75 |
Oktober 2019 | 4'446.35 |
November 2019 | 3'988.20 |
Dezember 2019 | 3'254.05 |
Januar 2020 | 4'432.55 |
Total | 30'585.75 |
Basierend darauf berechnete die Beklagte einen koordinierten Lohn für 12 Monate von Fr. 52'432.71 (Fr. 30'585.75 : 7 x 12; Urk. 2/9).
Die Berechnungen der vorstehend aufgeführten koordinierten Löhne basieren unstreitig auf dem im Merkblatt «Temporär Angestellte Y.___ gmbh Temporärangestellte Basic» (Urk. 9/2) unter Ziff. 2 aufgeführten Berechnungsbeispiel. Dieses geht von durchschnittlich 2'187 Jahres-Arbeitsstunden aus und sieht entsprechend eine Eintrittsschwelle von Fr. 9.75 pro Stunde (Fr. 21'330.-- : 2’187), einen Koordinationsabzug von Fr. 11.40 pro Stunde (Fr. 24’885.-- : 2’187), einen maximalen Stundenlohn von Fr. 39.-- (Fr. 85’320.-- : 2’187) und einen maximal versicherbaren Stundenlohn von Fr. 27.60 ([Fr. 85’320.-- - Fr. 24’885.--] : 2187) vor (vgl. Urk. 9/2 S. 3). Die gemeldeten koordinierten Löhne wurden basierend auf den in den einzelnen Monaten geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit dem maximal versicherbaren Stundenlohn von Fr. 27.60 berechnet (Beispiel Monat Juli 2019: 206.08h [vgl. Urk. 2/8] x 27.60 Fr./h = Fr. 5'687.80).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Berechnung der koordinierten Löhne basierend auf dem Stundenlohn rechtmässig ist.
3.
3.1
3.1.1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'330.-- beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung (Art. 7 Abs. 1 BVG in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Version).
Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von Fr. 24’885.-- bis und mit Fr. 85’320.--. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt (Art. 8 Abs. 1 BVG in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Version).
3.1.2 Laut Art. 7 Abs. 2 BVG hat der für die Berechnung des koordinierten Lohnes massgebliche Grundlohn dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu entsprechen, der Bundesrat kann jedoch Abweichungen zulassen. Die vom Bundesrat gestützt auf diese Bestimmung erlassene Vorschrift von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) gibt den Vorsorgeeinrichtungen das Recht, im Reglement vom AHV-Lohn abzuweichen, indem sie Lohnbestandteile weglassen, die nur gelegentlich anfallen (lit. a), den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes zu bestimmen, wobei sie für das laufende Jahr bereits vereinbarte Änderungen berücksichtigen muss (lit. b), und bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festzusetzen (lit. c). Ferner kann die Vorsorgeeinrichtung bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Art. 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet (Art. 3 Abs. 2 BVV 2).
3.2 Art. 3 Abs. 2 BVV 2 gibt den Vorsorgeeinrichtungen somit die Möglichkeit, für die Bestimmung des koordinierten Lohns vom Jahreslohn abzuweichen und auf kürzere Perioden abzustellen. Welche Periodizität gewählt wird, wird der Vorsorgeeinrichtung dabei zwar nicht vorgeschrieben, die kürzere Periode muss jedoch eine Zahlungsperiode darstellen (vgl. Brechbühl/Geckeler Hunziker, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 8 N 15; so auch BGE 115 V 94 E. 4.d, wonach es nach dem klaren Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 BVV 2 auf die Zahlungsperiode ankomme). Ein Abstellen auf den Tages- oder Stundenverdienst entbehrt einer gesetzlichen Grundlage, wenn die Zahlungsperiode der Kalendermonat ist (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 654).
Vorliegend wurde der Lohn des Klägers – welcher nicht im Stundenlohn, sondern vielmehr im Tageslohn beschäftigt war (vgl. Einsatzvertrag Urk. 2/4) – jeweils monatlich abgerechnet und ausbezahlt (vgl. Lohnkontoblatt 2019/2020 Urk. 2/8). Die Zahlungsperiode war somit der Kalendermonat, weshalb nach dem Gesagten die von der Beklagten basierend auf dem Stundenlohn vorgenommene Bestimmung des koordinierten Lohnes einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.
3.3 Daran vermag entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 8 S. 4 ff.) nichts zu ändern, dass das Berechnungsmodell auf Art. 31 Abs. 4 des vom Bundesrat allgemein verbindlich erklärten GAVP basiert.
So ist diesbezüglich zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz GAVP 2019-2020 Arbeitnehmende mit Löhnen über dem maximal versicherten Verdienst nach SUVA von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen sind. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) seit 1. Januar 2016 auf Fr. 148'200.-- im Jahr. Ausgehend vom vereinbarten Tageslohn von Fr. 718.96 (Urk. 2/4) und 234 Arbeitstagen pro Jahr (52 Wochen x 5 Arbeitstage plus den 365. Tag = 261 Arbeitstage; abzüglich 4 Wochen Ferien sowie rund 7 Feiertage [vgl. Urk. 2/4]) ergibt sich ein vereinbarter Jahreslohn von rund Fr. 168'237.-- (Fr. 718.96 x 234). Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt man, wenn man den vom Kläger in den Monaten Juli 2019 bis Februar 2020 erzielten Bruttolohn auf 12 Monate hochrechnet (Fr. 110'744.25 : 8 x 12 = 166'116.40). Damit liegt der Kläger jedenfalls eindeutig über dem maximal versicherten Verdienst nach Unfallversicherungsrecht, weshalb er von der Allgemeinverbindlicherklärung des GAVP nicht erfasst wird. Soweit die Beklagte vorbringt, eine Unterstellung des Klägers unter den GAVP ergebe sich aus dem Einsatzvertrag (Urk. 31 S. 2), kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss Ziff. 1 des Einsatzvertrags kommt der GAVP zur Anwendung, sofern der Mitarbeiter überhaupt von dessen Geltungsbereich erfasst ist (Urk. 2/4 S. 2). Wie aufgezeigt, gilt der GAVP für den Kläger gerade nicht. Selbst wenn der Kläger Mitglied einer der Arbeitnehmer-Vertragsparteien des GAVP (Unia, Syna, Kaufmännischer Verband Schweiz, Angestellte Schweiz) wäre, würde er nicht unter den - nicht allgemeinverbindlich erklärten - personellen Geltungsbereich von Art. 4 GAVP fallen. Denn nach dessen Abs. 2 unterstehen auch Mitglieder der Vertragsparteien mit Löhnen über dem maximal versicherten Verdienst nach SUVA dem GAV nicht. Somit wird der Kläger vom Geltungsbereich des GAVP nicht erfasst.
3.4 Es mag zwar zutreffen, dass durch die Berechnung des koordinierten Lohnes auf Stundenbasis die Unterstellung von Arbeitnehmern unter das Obligatorium bewirkt werden kann (vgl. Urk. 8 S. 6), was insbesondere für (Temporär-)Arbeitnehmende mit geringem Pensum und tiefem (Stunden-)Lohn gilt, welche die (jährliche) Eintrittsschwelle gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG nicht erreichen. Im vorliegenden Fall lässt sich dem Einsatzvertrag aber entnehmen, dass der Kläger vom 1. Juli bis 31. Dezember 2019 in einem Pensum von 100 % und zu einem Bruttotageslohn von Fr. 718.96 angestellt wurde (Urk. 2/4). Mithin war von Beginn weg offensichtlich, dass er die Eintrittsschwelle von Fr. 21'330.-- erreichen wird.
Im Übrigen erweist sich die Bestimmung des koordinierten Lohnes basierend auf dem Stundenlohn im vorliegenden Fall auch aus folgendem Grund als nicht BVG-konform: Das im Merkblatt unter Ziff. 2 aufgeführte Berechnungsbeispiel basiert auf der Annahme, dass 2’187 Arbeitsstunden pro Jahr geleistet werden. Fällt die Jahresstundenzahl – wie vorliegend – tiefer aus, so wird nur ein Teil des erzielten Lohnes versichert (vgl. auch Svenja Schmidt, Der versicherte Lohn im Widerspruch von BVG und GAV, Schweizer Personalvorsorge 03-20, S. 81), was sich konkret an folgendem Beispiel zeigt: Im Monat August 2019 leistete der Kläger 170.4 Arbeitsstunden, was einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 15'600.10 entspricht. Bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes basierend auf dem Stundenlohn resultiert ein koordinierter Monatslohn von Fr. 4'703.04 (170.4 Arbeitsstunden x Fr. 27.60). Bei einer – basierend auf der Zahlungsperiode (vgl. vorstehend E. 3.2) – monatlichen Koordination (Koordinationsabzug Fr. 2'073.75 [Fr. 24'885.-- : 12], maximal versicherbarer Monatslohn Fr. 5'036.25 ([Fr. 85'320.-- - 24'885.--] : 12) ergibt sich hingegen ein höherer koordinierter Monatslohn von Fr. 5'036.25 (Fr. 15'600.10 – Fr. 2'073.75 = Fr. 13'526.35, wobei dieser auf Fr. 5'036.25 zu plafonieren ist). Die Koordination nach Stunden führt im Falle des Klägers mithin dazu, dass nicht das gesetzlich vorgesehene Minimum versichert wird.
3.5 Zusammenfassend erweist sich Ziff. 2 des Merkblatts und die darauf basierende Berechnung des koordinierten Lohnes des Klägers nach Stunden als unrechtmässig, weshalb der versicherte Lohn neu zu berechnen ist.
4.
4.1 Zur Ermittlung des versicherten Lohnes finden sich im vorliegend anwendbaren Reglement der Beklagten (gültig per 1. Januar 2022; Urk. 2/6) sowie im vorliegend anwendbaren Vorsorgeplan (gültig ab 1. Februar 2020; Urk. 2/7) folgende Bestimmungen:
4.1.1 Gemäss Ziff. 15.1 des Reglements ist der versicherte Lohn im Vorsorgeplan definiert (Urk. 2/6 S. 9).
4.1.2 Als versicherter Lohn wird im Vorsorgeplan der AHV-Lohn abzüglich BVG-Koordinationsabzug genannt (Urk. 2/7 S. 2).
4.1.3 Der Jahreslohn wird durch den Arbeitgeber festgelegt und der Stiftung jeweils per 1. Januar bzw. beim Eintritt in die Versicherung gemeldet (Ziff. 14.1 des Reglements). Als Jahreslohn gilt der Lohn des Vorjahrs unter Berücksichtigung der für das neue Versicherungsjahr bereits vereinbarten Änderungen. Lohnteile, die nur gelegentlich anfallen, werden nicht berücksichtigt. Gelegentlich anfallende Lohnbestandteile, welche nicht zum Jahreslohn gehören, sind im Vorsorgeplan definiert (Ziff. 14.2 des Reglements). Ist der Versicherte weniger als ein Jahr beim Arbeitgeber beschäftigt (z.B. bei saisonalen und befristeten Arbeitsverhältnissen) gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Ziff. 14.3 des Reglements, Urk. 2/6 S. 9).
4.2 Ein Vorjahreslohn des Klägers ist vorliegend nicht bekannt. Er war denn auch weniger als ein Jahr über den Rahmenarbeitsvertrag mit der Y.___ gmbh bei der B.___ im Einsatz, wobei der Einsatzvertrag zunächst auf 6 Monate befristet war (Urk. 2/4). Entsprechend ist zur Bestimmung des Jahreslohns der in den Monaten Juli 2019 bis Februar 2020 erzielte Verdienst auf ein Jahr hochzurechnen und von einem massgebenden AHV-Jahreslohn von rund Fr. 166'116.-- (Fr. 110'744.25 : 8 x 12) auszugehen.
Der BVG-Koordinationsabzug betrug in den Jahren 2019 und 2020 Fr. 24’885.--(vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Version).
4.3 Bei einem massgebenden AHV-Jahreslohn von Fr. 166'116.-- und einem Koordinationsabzug von Fr. 24'885.-- resultiert ein koordinierter Lohn von Fr. 141'231.--, der auf Fr. 60'435.-- (maximal versicherbarer Verdienst gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Version) zu plafonieren ist.
4.4 Nach dem Gesagten hat die Beklagte das voraussichtliche Altersguthaben ohne Zins (und damit auch die Invalidenleistungen) zu Unrecht auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 52'432.71 berechnet (Urk. 2/5). Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, dieses auf Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 60'435.-- zu berechnen.
Vorliegend bezifferte der Kläger seine Klage nicht genau, sondern machte geltend, dass ihm basierend auf einem maximal versicherten Verdienst von Fr. 60'435.-- eine Invalidenrente von mehr als Fr. 17'563.-- (inkl. Kinderrente) pro Jahr auszurichten sei (Urk. 1 S. 2). Dementsprechend ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis bloss in dem Sinne gutzuheissen, dass der massgebende versicherte Jahresverdienst sowie die Verpflichtung zur Erbringung der zusätzlich (zu den ohnehin unstrittigen bezahlten beziehungsweise laufenden Rentenleistungen) geschuldeten Leistungen festzustellen sind. Die genaue ziffernmässige Berechnung der nachzuzahlenden sowie der künftigen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre).
5. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt. Die Beklagte hat im Vorsorgereglement (Urk. 2/6) den Leistungsverzug im Rentenfall nicht geregelt. Der Kläger liess am 18. April 2023 Klage erheben, womit ihm ab diesem Datum für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen sind.
6. In Gutheissung der Klage ist die Beklagte somit zu verpflichten, mit Wirkung ab 16. Februar 2022 eine Invalidenrente auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 60'435.-- zu berechnen und dem Kläger die sich im Vergleich zu den bisher geleisteten Rentenzahlungen ergebenden Rentendifferenzbeträge auszurichten. Die ihm nachzuzahlenden Rentendifferenzbeträge sind im Sinne von Erwägung 5 hiervor zu verzinsen.
7.
7.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer)
7.2 Da der Kläger vorliegend mit seiner gegen die Beklagte gerichteten Klage obsiegt, steht ihm eine Parteientschädigung zu. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert, und ist vorliegend auf Fr. 3'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 16. Februar 2022 eine auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 60'435.-- basierende Invalidenrente abzüglich der bereits geleisteten Rentenzahlungen auszurichten, zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. April 2023 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3’300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Advokat Thomas Käslin
- Renius Treuhand AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippSauter