Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2023.00027
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 19. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Vorsorgestiftung Y.___
Beklagte
Sachverhalt:
1. Z.___ sel., geboren am 9. Mai 1962 und gestorben am 17. September 2021, war bei A.___ bis zum 30. November 2020 angestellt und dadurch über die Vorsorgestiftung Y.___ (Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert.
Nachdem der überlebende Ehegatte X.___ bei der Vorsorgestiftung um Ausrichtung von Hinterbliebenenleistungen ersucht hatte, teilte ihm diese am 17. März 2022 mit, dass der Tod von Z.___ auf einen Unfall zurückzuführen gewesen sei, weshalb die BVG-Mindestleistungen zum Zug kämen und eine jährliche Rente von Fr. 4’903.05 resultiere (Urk. 2/6).
2. Mit Eingabe vom 20. April 2023 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Vorsorgestiftung und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ab Todestag seiner verstorbenen Ehefrau Z.___ sel. eine jährliche Witwerrente von Fr. 34'320.-- auszurichten. Im Weiteren sei die Beklagte zu verpflichten, ihm für die noch nicht ausgerichteten Rentenzahlungen für die Jahre 2022 und 2023 einen Verzugszins entsprechend dem BVG-Mindestzinssatz ab Rentenfälligkeit zu bezahlen (S. 2). Am 29. August respektive 4. September 2023 informierten die Parteien das Gericht, dass sie sich in Vergleichsgesprächen befänden (Urk. 9-10), worauf das Verfahren mit Verfügung vom 7. September 2023 sistiert wurde (Urk. 11). Nachdem die Beklagte am 20. September 2023 über das Scheitern der Vergleichsgespräche informiert hatte (Urk. 14), wurde die Sistierung des Prozesses mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (Urk. 15) aufgehoben. Mit Klageantwort vom 8. November 2023 (Urk. 17) beantragte die Beklagte, es sei festzustellen, dass Z.___ gegenüber der Beklagten infolge vorzeitiger Pensionierung für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 30. September 2021 Anspruch auf eine jährliche reglementarische Altersrente von Fr. 6'024.-- gehabt habe und die Beklagte eine Nachzahlung von insgesamt Fr. 5'020.-- schulde. Im Weiteren sei sie zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Oktober 2021 eine jährliche Partnerrente von Fr. 3'614.40 zu bezahlen, im Übrigen sei die Klage abzuweisen (S. 2). Mit Replik vom 5. März 2024 (Urk. 28) hielt der Kläger an seinen bisherigen Anträgen fest (S. 3 Ziff. 4.). Im Rahmen der Duplik vom 24. Juni 2024 (Urk. 34) ergänzte die Beklagte ihre Anträge insofern, als für die Z.___ geschuldete Nachzahlung von Fr. 5'020.-- sowie die dem Kläger geschuldete Partnerrente von Fr. 3'614.-- ein Zins ab Klageeinleitung zu bezahlen sei. Im Sinne eines Eventualantrages sei festzustellen, dass Z.___ nach Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten nicht mehr versichert gewesen und aufgrund eines Unfalls verstorben sei. Entsprechend sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger das beim Tod von Z.___ vorhandene Altersguthaben gestützt auf Art. 15 FZV in Form eines Todesfallkapitals zuzüglich Zins ab Eintritt des Vorsorgefalls auszuzahlen (S. 2). Am 8. Juli 2024 reichte der Kläger eine weitere Stellungahme (Urk. 36) ein, wozu sich die Beklagte am 23. September 2024 vernehmen liess (Urk. 40), was dem Kläger am 24. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 41).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) besteht ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nur, wenn der Verstorbene:
a. im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder
b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
c. als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 200056 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
d. von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt.
1.2 Der überlebende Ehegatte hat gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
1.3 Gemäss Art. 18.1 des Vorsorgereglementes, Ausgabe 2020, der Beklagten (Urk. 18/7) hat der überlebende Ehegatte einer versicherten Person Anspruch auf eine Partnerrente, wenn er beim Tod der versicherten Person
- für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder;
- älter als 30 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Im Falle des Todes der versicherten Person nach Altersrentenbeginn hat der überlebende Ehegatte auch ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen Anspruch auf eine Partnerrente. Vorbehalten bleiben Art. 8.1 (Koordination mit Leistungen nach UVG oder MVG) und Art. 13.5 (Bezug des Altersguthabens in einem Betrage).
2.
2.1 Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage (Urk. 1) vor, es sei überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass Z.___ an den Folgen einer hochmalignen letalen Grunderkrankung im Endstadium verstorben sei. Infolge dieser Erkrankung und der nur noch für einige Monate bestehenden Lebenserwartung sei bei Z.___ nach dem Treppensturz vom 8. September 2021 auf weitere Operationen und lebenserhaltende Massnahmen verzichtet worden und sie sei nur noch nach „Best-Comfort-Care“ bis zu ihrem Ableben betreut worden. Aufgrund der Akten lasse sich nicht darlegen, dass die Unfallfolgen bei operativer Sanierung und adäquater Behandlung wahrscheinlich zum Ableben geführt hätten. Dieser Krankheitsverlauf sei nie eingetreten und der Unfall sei durch den krankheitsbedingten exitus letalis gleichsam überholt worden. Entsprechend sei Z.___ infolge Krankheit vor ihrer Pensionierung verstorben, weshalb unter Berücksichtigung des überobligatorischen Altersguthabens ohne Zins eine jährliche Witwerrente in Höhe von Fr. 34‘320.-- auszubezahlen sei (S. 8 Ziff. 24 ff.).
2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 17), der Vorsorgefall Invalidität habe aufgrund des Todes von Z.___ vor Ablauf des Wartejahres nicht mehr eintreten können. Dies bedeute, dass bei Z.___ - welche am 1. Dezember 2020 (Austrittsdatum aus dem Vorsorgewerk der Beklagten) mit 58 Jahren bereits das Alter für eine vorzeitige Pensionierung erreicht habe – der Vorsorgefall Alter eingetreten sei und sie konsequenterweise mit Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses in den vorzeitigen Ruhestand hätte treten müssen. Folglich hätte sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Altersleistungen gehabt, zumal sie im damaligen Zeitpunkt weder weiterhin eine Arbeitstätigkeit ausgeübt noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Da Z.___ zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung bezüglich Kapitalbezug abgegeben habe, sei am 1. Dezember 2020 eine reglementarische Altersrente fällig geworden, die bis zum Todestag geschuldet gewesen sei und jährlich Fr. 6'024.-- betragen habe. Die Beklagte anerkenne damit gegenüber Z.___ unter Berücksichtigung der reglementarisch vorgesehenen Rentenfälligkeitstage für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 30. September 2021 eine reglementarische Altersrente im Gesamtbetrag von Fr. 5'020.-- (S. 5 f. Ziff. 2 ff.). Betreffend die Partnerrente für den Kläger führte die Beklagte aus, Z.___ sei als Bezügerin einer Altersrente gestorben, weshalb sie im Zeitpunkt ihres Todes weiterhin bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei und dem Kläger ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen aus dem Vertrag U7311.WD zustehe. Die Todesursache von Z.___ sei bei dieser Ausgangslage nicht mehr relevant. Die Höhe der Partnerrente bei der versicherten Person betrage gemäss dem relevanten Vorsorgeplan bei Tod nach Rentenbeginn 60 % der laufenden Altersrente, was vorliegend ab 1. Oktober 2021 eine jährliche Partnerrente von Fr. 3’614.40 ergebe (S. 7 Ziff. 8 f.).
2.3 In der Replik (Urk. 28) führte der Kläger aus, eine vorzeitige Pensionierung sei gemäss dem beklagtischen Vorsorgereglement von einer entsprechenden Willenserklärung der versicherten Person abhängig. Z.___ habe nie verlauten lassen, sie wolle nach Austritt aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand treten und habe nie um Ausrichtung von Altersleistungen ersucht. Zudem habe die Beklagte ihrerseits Invalidenleistungen geprüft, das Altersguthaben weitergeführt und bis zum Ableben von Z.___ keine Frühpensionierung eingeleitet. Damit sei zu Lebzeiten von Z.___ keine vorzeitige Pensionierung und mithin kein Vorsorgefall Alter eingetreten (S. 4 ff. Ziff. 11 ff.). Im Weiteren präzisierte der Kläger, dass Z.___ mit absoluter Sicherheit innert Monaten infolge ihrer Tumorerkrankung gestorben wäre. Im Gegensatz dazu lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Folgen des Treppensturzes an sich zum Tod geführt hätten (S. 10 ff. Ziff. 39 ff.). Der Vorsorgefall Alter sei vor dem Ableben von Z.___ nie eingetreten und der Rentenanspruch des Klägers sei infolge ihres Hinschieds entstanden, welcher auf deren Krankheit zurückzuführen sei (S. 13 Ziff. 52).
2.4 Die Beklagte präzisierte in der Duplik (Urk. 34), dass rückblickend beim Austritt von Z.___ aus dem Vorsorgeverhältnis nur eine vorzeitige Pensionierung mit Bezug der Altersleistungen in Form einer Altersrente in Frage gekommen sei. Massgebend sei nicht, ob eine Willenserklärung der versicherten Person betreffend Frühpensionierung vorliege, sondern dass gemäss Art. 2 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) eine Austrittsleistung nur beansprucht werden könne, wenn die versicherte Person bei Austritt zwischen dem frühestmöglichen Rentenalter und dem reglementarischen Referenzalter die Erwerbstätigkeit weiterführe oder als arbeitslos gemeldet sei; beides sei bei Z.___ nicht der Fall gewesen (S. 3 f. Ziff. 5 ff.). Im Weiteren führte die Beklagte unter Hinweis auf die Stellungnahme des Universitätsspitals B.___ vom 10. Mai 2023 aus, der Gesundheitszustand von Z.___ sei durch das Glioblastom zwar bereits beeinträchtigt gewesen, der frühe Tod sei jedoch überwiegend durch den Treppensturz verursacht worden, womit der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Treppensturz mit schwerem Schädeltrauma und dem Ableben gegeben sei. Ebenso sei der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen, sei doch das Schädeltrauma nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, den (vorzeitigen) Tod von Z.___ zu bewirken. Entsprechend sei von einem überwiegend unfallbedingten Tod auszugehen, weshalb der Treppensturz ein isoliertes Unfallereignis darstelle. Dieses sei mehrere Monate nach Ende des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten, so dass Z.___ hinsichtlich des Unfallereignisses nicht mehr bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei (S. 5 ff. Ziff. 11 ff.).
2.5 In seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2024 (Urk. 36) wies der Kläger insbesondere darauf hin, dass ein IV-rechtliches Abklärungsverfahren betreffend Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen/Rentenleistungen im Gange gewesen sei. Während dieser Zeit habe die Beklagte die Freizügigkeitsleistung von Z.___ nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückbehalten und das vorhandene Altersguthaben prämienfrei weitergeführt, im Ansinnen, allfällige Invaliditätsleistungen auszurichten oder bei Wiederlangen der Arbeitsfähigkeit die Freizügigkeitsleistung auszuzahlen (S. 4 Ziff. 8). Im Weiteren hätte die Beklagte Z.___ gestützt auf Art. 47a BVG über die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung informieren müssen (S. 4 f. Ziff. 10 f.).
2.6 Schliesslich wies die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2024 (Urk. 40) darauf hin, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass Z.___ die freiwillige Weiterversicherung auch tatsächlich beantragt hätte (S. 2 ff. Ziff. 5 ff.).
3.
3.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass Z.___ vom 28. Januar 2019 bis zum 30. November 2020 bei A.___ angestellt und während dieser Zeit bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war (Urk. 18/9, Urk. 18/11). Im Oktober 2020 wurde bei ihr ein Glioblastom Grad IV diagnostiziert (Urk. 2/10 S. 2), wobei sie ab dem 28. Oktober 2020 aufgrund Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war und anschliessend Taggelder des Krankentaggeldversicherers bezog (Urk. 18/10). In der Folge prüfte die Beklagte das Erbringen von Invalidenleistungen und gewährte die Beitragsbefreiung nach einer Wartefrist von drei Monaten (Urk. 2/5, Urk. 18/12, Urk. 17 S. 4 Ziff. 6). Am 8. September 2021 zog sich Z.___ bei einem Treppensturz ein schweres Schädelhirntrauma sowie eine mehrfragmentäre distale Radiusfraktur links zu, weshalb noch gleichentags eine Kraniotomie links frontal mit Evakuation eines akuten Epiduralhämatoms durchgeführt wurde. Nachdem ein postoperativer Aufwachversuch bei Z.___ keine adäquate Aufwachreaktion gezeigt, sich die Symptomatik auch im weiteren Verlauf nicht wesentlich verbessert und aus neurologischer Sicht aufgrund der Grunderkrankung mit Glioblastom eine maximale Lebenserwartung von weiteren sechs bis neun Monaten bestanden hatte, erfolgte seitens der behandelnden Ärzte und der Familie der Entscheid für eine «Best-Comfort-Care» von Z.___, welche in palliativer Situation am 17. September 2021 verstarb (Urk. 2/10, Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies am 5. Oktober 2021 das Leistungsbegehren von Z.___ vom 20. April 2021 unter Hinweis auf deren Ableben vor Ablauf der einjährigen Wartefrist ab (Urk. 18/13 S. 2 f.).
3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis seiner verstorbenen Ehefrau Z.___ eine Partnerrente zusteht. Strittig ist demgegenüber, an welchen Vorsorgefall diese Rente anknüpft. Der Kläger geht davon aus, seine Rente leite sich aus dem Tod seiner Ehegattin ab und letztere sei infolge ihrer schweren Tumorerkrankung und damit aufgrund einer Krankheit verstorben (Urk. 28 S. 13 Ziff. 52). Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, bei Z.___ sei aufgrund ihrer Frühpensionierung der Vorsorgefall Alter eingetreten, weshalb ihr eine Altersrente und dem Kläger eine sich daraus ableitende Partnerrente zustehe. Beim Vorsorgefall Tod würde die Ausrichtung einer Partnerrente entfallen, da Z.___ an den Folgen des Treppensturzes gestorben sei, welcher sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnis ereignet habe (Urk. 34 S. 4 Ziff. 10, S. 8 Ziff. 20).
4.
4.1 Die Parteien sind sich einig, dass Z.___ zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung abgegeben hat, wonach sie vorzeitig in den Ruhestand treten wolle (Urk. 34 S. 3 Ziff. 6, Urk. 36 S. 3 Ziff. 3). Gestützt darauf geht der Kläger davon aus, dass zu Lebzeiten von Z.___ keine vorzeitige Pensionierung und damit kein Vorsorgefall Alter eingetreten sei (Urk. 28 S. 5 Ziff. 13). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, der Vorsorgefall Invalidität habe aufgrund des Todes von Z.___ vor Ablauf des Wartejahres nicht mehr eintreten können. Dies habe zur Folge, dass bei Z.___ - welche im Zeitpunkt des Austritts aus dem Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten mit 58 Jahren bereits das Alter für eine Frühpensionierung erreicht und danach weder eine Erwerbstätigkeit weitergeführt noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe - der Vorsorgefall Alter eingetreten sei (Urk. 17 S. 5 f. Ziff. 2 f.).
4.2 Gemäss Art. 13.1 des vorliegend anwendbaren Vorsorgereglements 2020 (Urk. 18/7) hat die versicherte Person Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente, wenn sie das ordentliche Rücktrittsalter (Art. 3.2) erlebt. Die versicherte Person kann die Altersrente gemäss Art. 13.4 vorbeziehen oder die Vorsorge gemäss Art. 15 über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus weiterführen.
Art. 13.4 Satz 1 bestimmt, dass eine versicherte Person Anspruch auf eine sofort beginnende lebenslängliche Altersrente hat, wenn sie nach dem vom Gesetzgeber festgelegten frühestmöglichen Rücktrittsalter (zurzeit nach Vollendung des 58. Altersjahres) in den Ruhestand tritt.
4.3
4.3.1 Wird das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Altersjahrs und vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgelöst, so knüpft Art. 13.4 Satz 1 Vorsorgereglement den vorzeitigen Bezug der Altersrente an die Vollendung des 58. Altersjahrs sowie den Eintritt in den Ruhestand. Die vorzeitige Pensionierung tritt damit nicht automatisch nach Vollendung des frühestmöglichen Rücktrittsalters ein – diesfalls hätte sich ein anderer Wortlaut von Art. 13.4 Satz 1 aufgedrängt, in welchem einzig auf das Erreichen des Alters abgestellt würde und kein Hinweis auf den Eintritt in den Ruhestand vorgesehen wäre -, sondern ist überdies abhängig von einer (ausdrücklichen) Willenserklärung der versicherten Person, in den Ruhestand zu treten und keiner weiteren Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen. Gleiches folgt aus Art. 13.1 Satz 2 Vorsorgereglement, welcher als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist und damit die vorzeitige Pensionierung – sofern die Altersgrenze von Art. 13.4 Satz 1 erreicht ist – ins Belieben der versicherten Person stellt. Entsprechend ist im Vorsorgewerk der Beklagten keine Zwangsfrühpensionierung ohne entsprechende Absichtserklärung der versicherten Person vorgesehen.
4.3.2 Z.___ erklärte gegenüber der Beklagten zu keinem Zeitpunkt, dass sie nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2021 keine Arbeitstätigkeit mehr aufnehmen und in den vorzeitigen Ruhestand treten wolle. Im Weiteren hat sie nie um Ausrichtung von Altersleistungen ersucht und sich am 20. April 2021 bei der Invalidenversicherung für den Bezug von IV-Leistungen angemeldet (Urk. 18/13). Die Beklagte prüfte ihrerseits die Ausrichtung von Invalidenleistungen und erkundigte sich bei Z.___, wie die Freizügigkeitsleistung zu vergüten sei (Urk. 2/5, Urk. 18/12, Urk. 29/1 S. 1), wobei letztere eine entsprechende Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto einer Bank verlangte (S. 2). Im Weiteren informierte die Beklagte den Kläger am 15. April 2021 darüber, dass das (Freizügigkeits-)Kapital bei der Stiftung verbleibe und erst dann ausbezahlt werde, wenn Z.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 29/2). Vor diesem Hintergrund ist bei Z.___ keine vorzeitige Pensionierung und damit kein Vorsorgefall Alter eingetreten.
An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beklagten auf Art. 2 Abs. 1bis FZG (Urk. 34 S. 3 Ziff. 5) nichts zu ändern. Diese Bestimmung verfolgt primär das Ziel, dem zwangsweisen vorzeitigen Bezug von Rentenleistungen in der beruflichen Vorsorge entgegenzuwirken und versicherten Personen im Fall von Vorsorgereglementen, bei welchen der Vorsorgefall Alter ohne deren Willenserklärung eintritt, die Möglichkeit einzuräumen, anstelle der Altersleistungen eine Austrittsleistung zu beanspruchen (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2020 vom 26. März 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Art. 18 lit. a BVG bezeichnet als alternativen Anknüpfungstatbestand für die vorsorgerechtliche Leistungspflicht den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, und bestimmt damit den Versicherungsschutz für den Fall, dass die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert war. Wie Art. 23 BVG verlangt auch Art. 18 lit. a BVG kumulativ einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeschutzes eingetretenen Arbeitsunfähigkeit einerseits und dem Tod andererseits. Es kann deshalb grundsätzlich auf die zu Art. 23 lit. a BVG ergangene Praxis zurückgegriffen werden, das heisst es bedarf einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % während des Vorsorgeschutzes, deren medizinische Ursache zumindest eine enge Wechselwirkung mit der Todesursache aufweist. Zudem wird verlangt, dass die verstorbene versicherte Person vor ihrem – erst nach Austritt aus dem Vorsorgeverhältnis eingetretenen Tod – nicht dauerhaft eine volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hatte (Hürzeler M., Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, 2019, Art. 18 N 13 mit Verweis auf BGE 134 V 28 E. 3.3).
5.2
5.2.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass bei Z.___ im Oktober 2020 – und damit vor Ende des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten - ein Glioblastom diagnostiziert wurde, welches ab dem 28. Oktober 2020 zu einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. E. 3.1). Damit ist der zeitliche Zusammenhang mit dem Tode zu bejahen.
Strittig und zu prüfen ist demgegenüber der sachliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeschutzes eingetretenen Arbeitsunfähigkeit einerseits und dem Tod andererseits. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, Z.___ wäre ungeachtet des Treppensturzes innert weniger Monate infolge ihrer schwerer Tumorerkrankung verstorben (Urk. 28 S. 10 f. Ziff. 39 ff.). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, der Gesundheitszustand von Z.___ sei zwar durch das Glioblastom bereits beeinträchtigt gewesen, ihr Tod sei jedoch überwiegend durch den Treppensturz und das damit einhergehende schwere Schädelhirntrauma verursacht worden (Urk. 34 S. 7 Ziff. 18).
5.2.2 Die Frage nach dem sachlichen Konnex beantwortet sich anhand von Charakter und Beschaffenheit des Leidens. Der zum Tod führende Gesundheitsschaden muss das Krankheitsgeschehen schon erkennbar und in wesentlichem Ausmass mitgeprägt haben, als das fragliche Vorsorgeverhältnis noch bestand. Ein blosser Kausalzusammenhang zwischen den zu vergleichenden gesundheitlichen Zuständen allein begründet keinen engen sachlichen Zusammenhang. Andererseits schliesst etwa das Hinzutreten eines neuen Elements, das eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, den erforderlichen Konnex mit dem vormaligen Gesundheitsschaden nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.3.3).
5.3
5.3.1 Im Auszug zur Krankengeschichte von Z.___, welcher dem Bericht der behandelnden Neurochirurgen des B.___ vom 17. September 2021 beilag (Urk. 2/10 S. 3 f.), wurde festgehalten, dass aufgrund der Grunderkrankung mit dem Glioblastom unter maximaler Therapie mit Chemotherapie und Radiotherapie - welche aktuell [mithin nach dem Treppensturz vom 8. September 2021] nicht möglich seien - von einer maximalen Lebenserwartung von sechs bis neun Monaten auszugehen sei (S. 4).
5.3.2 PD Dr. med. C.___, Oberarzt an der Klinik für Neurochirurgie am B.___, führte in Beantwortung der ihm von der D.___ AG (diese führte gestützt auf einen Kollektivversicherungsvertrag die Anspruchsprüfung und Auszahlung der Vorsorgeleistungen durch, Urk. 6 S. 2 Ziff. 2) gestellten Fragen am 10. Mai 2023 (Urk. 7/4) insbesondere aus, dass der Wahrscheinlichkeitsgrad, mit welchem das Schädelhirntrauma zum Tod von Z.___ beigetrage habe, nur schwierig einzuschätzen sei, da die Grunderkrankung mittels Glioblastom eine schlechte Prognose habe. Durch das akute schwere Schädelhirntrauma sei sie nicht mehr adäquat wach geworden, weshalb das Trauma mindestens zu 50 % für den Tod verantwortlich gewesen sei (S. 2 Ziff. 4). Aufgrund der Kombination aus schwerer Vorerkrankung mit eingeschränkter Prognose und akutem Ereignis mit schwerem Schädelhirntrauma habe sicherlich beides dazu beigetragen, dass Z.___ nach Entfernung des Epiduralhämatoms nicht gut aufgewacht sei (S. 3 Ziff. 8). Im Weiteren führte PD Dr. C.___ aus, dass bei adäquater und rascher Evakuation des Hämatoms in der Regel eine gute Prognose bestehe. Bei Z.___ habe allerdings ein schweres Schädelhirntrauma mit «shearing injuries» bestanden, welches die Prognose etwas einschränken könne, eine neurologische Verbesserung wäre allerdings zu erwarten gewesen (Ziff. 9).
5.3.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, welcher vom Kläger um eine Falleinschätzung gebeten wurde, führte am 29. Februar 2024 (Urk. 29/5) aus, dass Z.___ gemäss der letzten Anamneseerhebung durch die Neuroonkologie des B.___ eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands beschrieben habe. Dies korreliere mit dem damals letzten MRI-Befund, wo sich Hinweise auf eine beginnende Tumorprogression trotz PERGOLA-Studienteilnahme gezeigt hätten. Die zeitliche Prognose müsse daher als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sehr limitiert eingeschätzt werden und es sei mit dem Tod Ende 2021 oder noch vorher zu rechnen gewesen (S. 2 Ziff. 1). Dr. E.___ hielt weiter fest, dass es medizinisch und speziell neurochirurgisch nicht möglich sei, eine seriöse Prognose abzugeben, inwieweit ein Gehirn mit einem austherapierten Glioblastom Grad IV – also mit Status nach Operation, nach Bestrahlung und nach monatelanger Chemotherapie – überhaupt noch eine Kompetenz habe, sich nach einem Schädelhirntrauma zu erholen (S. 3 Ziff. 4). Ganzheitlich betrachtet sei Z.___ im Rahmen ihrer unheilbaren Glioblastomerkrankung verstorben, wobei sich der Treppensturz im Rahmen dieser Erkrankung ereignet habe (Ziff. 5).
5.4 Gestützt auf die obigen Ausführungen der Fachärzte ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der Tod von Z.___ sowohl durch die Glioblastomerkrankung als auch den Treppensturz vom 8. September 2021 verursacht wurde und die Tumorerkrankung das Geschehen in wesentlichem Umfang mitprägte. Damit besteht eine enge Wechselwirkung zwischen der die Arbeitsunfähigkeit hervorrufende Tumorerkrankung und dem Tod, weshalb der sachliche Konnex zu bejahen ist.
Daran vermögen die Ausführungen, welche die Beklagte betreffend den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Treppensturz und dem Tod von Z.___ macht (Urk. 34 S. 6 ff. Ziff. 16 ff.), nichts zu ändern.
Vorliegend steht nicht die Frage nach der Kausalität des Treppensturzes und des damit einhergehenden Schädelhirntraumas im Vordergrund, es ist vielmehr zu beurteilen, ob die Tumorerkrankung den Tod im Sinne einer Teilkausalität im wesentlichen Ausmass begünstigte.
5.5 Gemäss Art. 18 lit. a BVG muss die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert gewesen sein, womit sich der Anknüpfungspunkt für die Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit findet (134 V 28 E. 3.3). Z.___ war im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit am 28. Oktober 2020 (Urk. 18/10) bei der Beklagten vorsorgeversichert. Nachdem das beklagtische Vorsorgereglement keine spezifische Regelung für Todesfallleistungen enthält, bei welchen die versicherte Person während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses arbeitsunfähig wurde, deren Tod indes erst danach eintrat, ist Art. 25.2 Vorsorgereglement analog anwendbar. Diese Bestimmung sieht vor, dass wenn eine versicherte Person im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses respektive bei Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht voll arbeitsfähig ist und innerhalb von 360 Tagen im Sinne von Art. 4 invalid erklärt wird, ein reglementarischer Anspruch auf Invaliditätsleistungen besteht. Der Tod von Z.___ vom 17. September 2021 ist innerhalb der genannten 360 Tage eingetreten, weshalb dem Kläger gestützt auf das Vorsorgereglement eine Hinterlassenenrente zusteht.
5.6 Die jährliche Witwerrente beträgt gemäss Vorsorgeausweis von Z.___ Fr. 34'320.-- (Urk. 2/7-8). Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen entstand mit dem Tod von Z.___ (vgl. Art. 21 Abs. 1 BVG) am 17. September 2021, wobei gemäss Art. 18.5 Satz 1 in Verbindung mit Art. 7.2 Vorsorgereglement die reglementarisch vorgesehenen jährlichen Renten in vierteljährlichen, vorschüssigen Teilbeträgen ausbezahlt werden und Rentenfälligkeitstage der 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober sind. Entsprechend steht dem Kläger ab 1. Oktober 2021 eine Partnerrente zu.
Für die vom Kläger verlangten Rentenzahlungen (vgl. Urk. 1 S. 2) ist ab dem 20. April 2023 (Einreichung der Klage) Verzugszins geschuldet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1), wobei der Kläger den BVG-Mindestzinssatz verlangt (Urk. 1 S. 2). Dieser lag in der Zeit bis zum 31. Dezember 2023 bei 1 % und ab dem 1. Januar 2024 bei 1.25 % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit. j und k der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Z.___ im Zeitpunkt der durch die Glioblastomerkrankung bedingten Arbeitsunfähigkeit am 28. Oktober 2020 bei der Beklagten vorsorgeversichert war und die Tumorerkrankung den Tod von Z.___ wesentlich begünstigte. Damit sind die Voraussetzungen für eine Witwerrente nach Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 lit. a BVG erfüllt und dem Kläger steht ab 1. Oktober 2021 eine jährliche Partnerrente in der Höhe von Fr. 34'320.-- zuzüglich Verzugszinsen zu. Damit ist die Klage gutzuheissen.
7. Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zu verpflichten, dem vertretenen Kläger eine Parteientschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2021 eine jährliche Witwerrente von Fr. 34‘320.-- zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit 20. April 2023 respektive 1.25 % seit 1. Januar 2024 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Rohrer
- Vorsorgestiftung Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais