Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2023.00030
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 5. September 2024
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
Pensionskasse der Y.___
c/o 'Y.___''
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
HMV Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene X.___ war vom 1. Mai 1984 bis 30. September 2003 als Finanzberater für die Y.___ tätig und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Y.___ berufsvorsorgeversichert. Am 27. September 2000 erlitt er eine Heckauffahrkollision. Die zuständige Unfallversicherung stellte ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. Juli 2003 ein und schloss den Fall folgenlos ab, was letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil 8C_131/2010 vom 8. April 2010 bestätigt wurde (vgl. Urk. 15/121 S. 2).
1.2 Die IV-Stelle des Kantons Z.___, bei der sich der Versicherte am 7. April 2004 unter Hinweis auf eine seit dem Unfall bestehende mittelschwere neuropsychologische Beeinträchtigung und schwere Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 15/1), verneinte mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 einen Leistungsanspruch (Urk. 15/88). Das Verwaltungsgericht des Kantons Z.___ wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. März 2010 nach Ermittlung eines 37%igen Invaliditätsgrades ab (Urk. 15/115). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_401/2010 vom 19. November 2010 unter Hinweis auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit als Finanzberater abgewiesen (Urk. 15/121). Auf das als neues Leistungsbegehren entgegengenommene Revisionsgesuch des Versicherten vom 21. November 2008 (Urk. 15/95) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. September 2011 nicht ein (Urk. 15/146). Auch auf die Neuanmeldung vom 19. April 2016 (Urk. 15/153) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. September 2016 nicht ein (Urk. 15/163). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Z.___ mit Urteil vom 12. Januar 2017 (Urk. 15/173) ab. Inzwischen hatte sich der Versicherte am 17. Oktober 2016 bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 15/166/1-2). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. Mai 2019 unter Hinweis auf eine weiterhin bestehende 70%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab (Urk. 15/263). Im Oktober 2022 erreichte der Versicherte das ordentliche Pensionsalter.
1.3 Der Versicherte ersuchte die Pensionskasse der Y.___ um Ausrichtung von Invalidenleistungen. Diese anerkannte mit Schreiben vom 28. Februar 2012 grundsätzlich eine Leistungspflicht im Umfang einer 37%igen Invalidenrente ab dem 1. August 2003, verweigerte unter Hinweis auf eine Überentschädigung aber die Auszahlung von Leistungen (Urk. 11/1).
2. Mit Eingabe vom 25. April 2023 erhob der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse der Y.___ mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 3):
«1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin [richtig: dem Kläger] die ihr [ihm] gemäss Gesetz und Reglement zustehenden Rentenleistungen zu bezahlen. Diese betragen infolge nachgewiesener 37%iger Invalidität CHF 934'325.34 zuzüglich Zinsen von 5% ab Klagedatum.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten der Beklagten.»
Am 30. August 2023 beantragte die Pensionskasse der Y.___, die Klage sei abzuweisen (Urk. 10). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 5. September 2023 (Urk. 12) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk. 15/1-278 und Urk. 16), stellte der Kläger in seiner Replik folgendes Rechtsbegehren (Urk. 21 S. 3):
«1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin [richtig: dem Kläger] die ihr [ihm] gemäss Gesetz und Reglement zustehenden Rentenleistungen zu bezahlen. Diese betragen infolge nachgewiesener 37%iger Invalidität mindestens CHF 934'325.34 zuzüglich Zinsen von 5% ab Klagedatum (unter Vorbehalt der Nachklage).
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten der Beklagten.»
Die Beklagte erneuerte in ihrer Duplik den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 27). Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 (Urk. 31) nahm der Kläger dazu Stellung, was der Beklagten mit Verfügung vom 8. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 33).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorliegend mit Klage vom 25. April 2023 ab 1. Januar 2005 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach dem seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Art. 34a BVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf ist in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Nach dem seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Abs. 2 Satz 2 erster Teil wird Bezügern von Invalidenleistungen unter anderem das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet.
1.3 Gemäss Art. 34a BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung.
Art. 24 BVV 2 in der seit Januar 2017 geltenden Fassung sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
1.4 Art. 24 BVV 2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkür-verbot, Verhältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1).
1.6 Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler, BVG und FZG, 2010, Rz. 14 zu Art. 23 BVG; Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, 2006, S. 202 f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: «Ruhekissen» oder «Prokrustesbett»?, in: AJP 2002 S. 927).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, es sei unbestritten, dass die Beklagte für die Erbringung der Invalidenleistungen zuständig sei, auch habe sie den Anspruch auf eine 37%ige Invalidenrente ab 1. August 2003 anerkannt, seinen Leistungsanspruch aber unter Geltendmachung einer Überentschädigung verneint. Dabei seien die Höhe des Invalideneinkommens seit 2006 und die Anrechenbarkeit der Leistungen aus privater Krankentaggeldversicherung des Jahres 2005 strittig (Urk. 1 S. 3-4). Er habe ab 2005 kein Erwerbseinkommen mehr erzielt. Die im Jahre 2005 ausgerichteten Leistungen der privaten Taggeldversicherung und Lebensversicherungen nach VVG seien bei der Überentschädigungsberechnung nicht zu berücksichtigen. Die Differenz zum versicherten anrechenbaren Lohn von Fr. 173'040.-- sei noch immer fällig und die Beklagte schulde ihm für das Jahr 2005 eine ungekürzte Rente (S. 52-54). Für das ab 2006 trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen stütze sich die Beklagte auf das von der IV ermittelte hypothetische Einkommen in der Höhe von Fr. 389'400.--. Ein solches sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht realistisch, vielmehr würden Fr. 100'000.-- als angemessenes Invalideneinkommen erachtet. Es liege damit keine Überentschädigung vor, entsprechend habe er auch im Jahr 2006 und in den Folgejahren bis zu seinem ordentlichen Pensionsalter Anspruch auf eine ungekürzte Rente zuzüglich Verzugszins von 5 %, mithin auf einen Betrag von Fr. 934'325.34 (S. 54-63).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Kläger fest, vorliegend sei das Vorsorgereglement der Beklagten von März 2003 massgebend. Sein mutmasslich entgangener Jahreslohn betrage - aus näher dargelegten Gründen - Fr. 616'563.--, was den versicherten Lohn von Fr. 173'040.-- übersteige. Bei einem anrechenbaren Jahreseinkommen von Fr. 616'563.-- gelte er offenkundig nicht als überentschädigt, da die anrechenbaren Einkünfte 100 % von Fr. 616'563.-- nicht übersteigen würden. Die Beklagte schulde ihm entsprechend für den Zeitraum 2004 bis im Oktober 2022 eine ungekürzte Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen. Gemäss dem Vorsorgereglement aus dem Jahre 2003 werde bei der Überentschädigungsberechnung das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Erst gemäss den reglementarischen Bestimmungen ab 1. Januar 2006 werde nicht nur das effektiv erzielte, sondern das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen angerechnet (Urk. 21 S. 5-10). Das bundesgerichtlich ermittelte Invalideneinkommen sei vorliegend nicht massgebend. Dass er realistischerweise angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine Anstellung mehr gefunden hätte, welche ihm ein Jahreseinkommen in entsprechender Höhe gebracht hätte, sei arbeitsmarkt-rechtlich nachvollziehbar (S. 15-16). Ab dem 14. November 2013 lägen Verjährungseinredeverzichtserklärungen vor. Mangels reglementarischer Grund-lage sei der ordentliche Zinssatz des Privatrechts von 5 % massgebend (S. 25-26).
Im Laufe des Verfahrens ergänzte der Kläger (Urk. 31), er mache eine Verletzung der gemäss Reglement des Jahres 2003 erworbenen Invalidenrente als wohl-erworbenes Recht geltend und berufe sich auf die anderslautenden Übergangsbestimmungen, welche die laufenden Renten vor Reglementsänderungen schützen würden. Selbst wenn nicht das Reglement des Jahres 2003 massgebend wäre, könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht auf den vom Stiftungsrat festgelegten maximalen Jahreslohn abgestellt werden. Vielmehr diene das effektiv erzielte Einkommen von Fr. 616'563.-- als massgebliches Referenzeinkommen und als Überentschädigungsgrenze (S. 2-4).
2.2 Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass der Leistungsanspruch ihr gegenüber zwar unstrittig sei und sie einen Invaliditätsgrad von 37 % anerkannt habe. Strittig sei hingegen die Höhe des Invalideneinkommens seit 2006, obwohl diesbezüglich ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahre 2010 vorliege und rechtskräftig erstellt sei, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seither nicht in relevantem Masse verändert habe (Urk. 10 S. 2-3). Der Kläger habe basierend auf einem Invaliditätsgrad von 37 % seit 1. August 2003 unstrittig Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 2'972.60. Diese komme infolge Überversicherung bei einem mutmasslich entgangenen und damit anrechenbaren Einkommen von Fr. 173'040.-- aber nicht zur Auszahlung. Das Bundesgericht habe 2010 ein Invalideneinkommen von Fr. 350'460.-- und eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit als Finanzberater bestätigt. Seither liege ein unveränderter Gesundheitszustand vor. Dem Kläger sei es auch nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität möglich gewesen, ein Erwerbseinkommen von Fr. 720'000.-- zu erzielen. Mit seiner anschliessenden vorübergehenden 50%igen Tätigkeit als Hauswart habe er seine Restarbeitsfähigkeit weder pensumsmässig noch bezüglich des medizinischen Anforderungsprofils verwertet (S. 4 und S. 6-9). Für Rentenleistungen, die vor Februar 2009 fällig geworden seien, werde die Verjährungseinrede erhoben, weshalb es sich erübrige darauf einzugehen, ob im Jahre 2005 Krankentaggeldleistungen anrechenbar gewesen wären. Sollten Leistungen geschuldet sein, so wäre im Übrigen ein Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes geschuldet (S. 10).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte, für Bestand und Höhe der Invalidenrente sei das im Jahre 2003 gültige Vorsorgereglement massgebend. Vorliegend gehe es aber einzig um überentschädigungsrechtliche Fragen, wofür nach ständiger Rechtsprechung immer diejenigen Regelungen anwendbar seien, die im Zeitpunkt der Kürzungsfrage gültig seien. Rentenleistungen vor dem 13. Februar 2008 seien verjährt. Basierend auf einer Rentenauszahlung ab 13. Februar 2008 sei für die Überentschädigungsberechnung per diesen Zeitpunkt das ab 1. Januar 2008 gültige Vorsorgereglement einschlägig. Gemäss dessen Art. 3.3 Abs. 1 werde auf 90 % des mutmasslich entgangenen Einkommens koordiniert. Im Wesentlichen gehe es um den anrechenbaren Lohn, welcher beim Kläger gemäss Vorsorgeausweis 2003 Fr. 173'040.-- betragen habe. Für die vom Kläger als massgebend behaupteten Fr. 616'563.-- fehle es an einer reglementarischen Grundlage. Gemäss den einschlägigen Reglementsbestimmungen könne sich die Überentschädigungsgrenze auf maximal Fr. 225'504.-- belaufen haben (Urk. 27 S. 3-6). Das vom Bundesgericht als richtig bestätigte Invalideneinkommen von Fr. 350'460.--, mithin das ab 1. Januar 2006 anrechenbare hypothetische Einkommen, übersteige die reglementarische Überentschädigungsgrenze bei Weitem. Rechtsprechungsgemäss werde die Kongruenz zwischen Invalideneinkommen und anrechenbarem hypothetischem Einkommen vermutet und es sei nicht Aufgabe der Beklagten, die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit nachzuweisen (S. 8 und S. 10).
3. Der Kläger ist seit dem am 27. September 2000 erlittenen Auffahrunfall gesundheitlich eingeschränkt, wobei mit Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2010 vom 19. November 2010 letztinstanzlich bestätigt von Juli 2002 bis Oktober 2008 in der angestammten Tätigkeit als Finanzberater eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestand und sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Klägers gemäss rechtskräftiger Verfügung der IV-Stelle des Kantons Z.___ vom 16. Mai 2019 seither nicht invalidenversicherungsrechtlich relevant verändert hat (vgl. Urk. 15/88, Urk. 15/115, Urk. 15/121 und Urk. 15/263). Hiervon ist mit Blick auf die Akten weiterhin auszugehen, was von der Beklagten nicht und vom Kläger lediglich im Hinblick auf die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit hinreichend substantiiert bestritten wird. Auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wird nachfolgend einzugehen sein.
Die Beklagte wurde in die Verfahren miteinbezogen und stellt auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, womit den genannten Entscheiden eine Bindungswirkung gegenüber beiden Parteien zukommt, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar sind (vgl. dazu vorstehend E. 1.5-1.6). Für Letzteres bestehen keine Anhaltspunkte, eine offensichtliche Unhaltbarkeit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung wird von den Parteien denn auch nicht geltend gemacht. Unbestritten und ausgewiesen ist weiter, dass der Kläger basierend auf einem Invaliditätsgrad von 37 % seit 1. August 2003 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten hat. Umstritten und zu prüfen ist hingegen, ob die Beklagte die Auszahlung derselben infolge Überversicherung zu Recht verweigert hat.
4. Vorab ist jedoch auf die von der Beklagten geltend gemachte teilweise Verjährung der vom Kläger seit 1. Januar 2005 geforderten Leistungen einzugehen.
4.1 Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG).
Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 BVG). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3).
4.2 Die Beklagte erklärte am 14. November 2013 erstmals, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten, dies jedoch lediglich soweit die Verjährung zu jenem Zeitpunkt nicht bereits eingetreten war (Urk. 11/10). Vor dem 14. November 2013 sind keine verjährungsunterbrechenden Handlungen aktenkundig. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung für alle vor dem 14. November 2008 fällig gewordenen Rentenleistungen damit zu Recht.
5.
5.1 Es bleibt damit die Überentschädigung ab dem 14. November 2008 zu prüfen. Ob die dem Kläger im Jahre 2005 ausgerichteten Leistungen der privaten Taggeldversicherung und Lebensversicherungen bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen sind, kann demgegenüber offenbleiben.
Zunächst ist festzulegen, welches Reglement der Beklagten für die Berechnung der Überentschädigung ab dem 14. November 2008 zur Anwendung kommt. Bestand und Höhe der Invalidenrente richten sich unbestritten nach dem im Jahre 2003 gültigen Vorsorgereglement der Beklagten (Urk. 11/8). Für die Überentschädigungsberechnung gelangen hingegen diejenigen Normen zur Anwendung, die im Zeitpunkt der Kürzungsfrage in Kraft stehen, sind doch nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung neue gesetzliche Überentschädigungsregelungen auch auf laufende Renten anwendbar, was für die Änderung reglementarischer Überentschädigungsregelungen analog gilt (BGE 134 V 64 E. 2.3.1 m.w.H., Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.2). Für die nach dem 14. November 2008 fälligen Rentenleistungen ist damit Art. 3.3 Abs. 3 Satz 2 des ab 1. Januar 2008 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 28/1 S. 11), welcher in den nachfolgenden Reglementen unverändert blieb (vgl. Urk. 28/3, vgl. auch Art. 15 Abs. 2 Satz 3 des ab 1. Januar 2022 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten, Urk. 11/11 S. 6), massgebend. Eine anderslautende und die Überentschädigungsregelung betreffende Übergangsbestimmung lässt sich dem ab 1. Januar 2008 gültigen Vorsorgereglement der Beklagten nicht entnehmen, ebenso wenig ist ein diesbezüglicher Revisionsausschluss im Reglement festgesetzt worden. Der für die Änderung erforderliche Abänderungsvorbehalt ist im Reglement zudem vorhanden (vgl. Urk. 11/9 Art. 13), eine individuelle Zusicherung an den Kläger, welche eine Abänderung ausschliessen würde, ist nicht aktenkundig. Eine allfällige Kürzung von Leistungen wegen Überversicherung berührt den Anspruch des Klägers auf eine 37%ige Invalidenrente ab 1. August 2003 als solchen - bezüglich dessen Voraussetzungen - im Übrigen nicht, womit eine Verletzung eines wohlerworbenen Rechts von Vornherein ausser Betracht fällt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_404/2008 vom 17. November 2008 E. 4.2 und B 82/06 vom 19. Januar 2007 E. 2.2).
5.2 Gemäss Art. 3.3 des ab 1. Januar 2008 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 28/1 S. 10-11) dürfen die gemäss Reglement fällig werdenden Leistungen zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Lohnes nicht übersteigen (Abs. 1). Zum mutmasslich entgangenen Lohn zählen unter anderem der anrechenbare Jahreslohn und der Durchschnitt der in den letzten drei Kalenderjahren ausgerichteten variablen Lohnteile soweit sie nicht bereits im anrechenbaren Lohn enthalten sind (Abs. 2 lit. a und c). Als anrechenbare Einkünfte werden Bezügern von Invalidenleistungen unter anderem das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet (Abs. 3). Der anrechenbare Jahreslohn wird aufgrund des gemäss AHVG massgebenden Lohnes ermittelt, wobei der Stiftungsrat den maximalen anrechenbaren Lohn festlegt (Art. 1.5.5 Abs. 1 und Abs. 7 Vorsorgereglement). Dieser betrug per 2008 Fr. 222'480.-- (Urk. 28/2) und wurde in den Folgejahren bis Ende 2022 auf maximal Fr. 250'560.-- erhöht (Urk. 28/4-6).
5.3 Der Kläger brachte zwar zu Recht vor, dass gemäss Vorsorgereglement der Beklagten der versicherte Lohn nicht mit dem mutmasslich entgangenen Lohn gleichzusetzen ist, vorliegend also nicht von einem mutmasslich entgangenen Lohn von Fr. 173'040.-- ausgegangen werden kann. Denn dieser Lohn entspricht nicht dem zuletzt erzielten AHV-pflichtigen Lohn. Ebenso zu Recht wies die Beklagte aber darauf hin, dass der mutmasslich entgangene Lohn nicht auf Fr. 616'563.-- festgesetzt werden kann. Der mutmasslich entgangene Lohn setzt sich zwar aus dem anrechenbaren Jahreslohn - und weiteren vorliegend nicht geltend gemachten Bestandteilen - zusammen, doch ist der Stiftungsrat - wie bereits dargelegt - gemäss Vorsorgereglement befugt, einen maximalen anrechenbaren Lohn festzulegen. Der maximale anrechenbare Lohn betrug in den Jahren 2008 bis 2022 höchstens Fr. 250'560.-- und in dieser Höhe (bzw. 90 % davon, d.h. Fr. 225'504.--) ist die Überentschädigungsgrenze festzulegen. Dass der Kläger vor und nach seinem Unfall jeweils ein diesen Betrag deutlich übersteigendes Einkommen erzielte (vgl. Urk. 15/182), ändert daran nichts. Soweit er geltend machte, ihm sei die Höhe des maximal anrechenbaren Lohnes nicht bekanntgegeben worden (Urk. 31), vermag er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Vorsorgereglement der Beklagten, welches dem Kläger unstrittig bekannt war, wird unmissverständlich festgehalten, dass der Stiftungsrat den maximalen anrechenbaren Lohn festlegt (Art. 1.5.5 Abs. 7). Sollte dem Kläger die Höhe des maximal anrechenbaren Lohnes nicht bekannt gewesen sein, so wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich diesbezüglich bei der Beklagten zu erkundigen. Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, nachdem der Kläger seit Jahren ein sehr hohes Einkommen erzielt hatte, ein solches im Sozialversicherungsrecht aber regelmässig nicht vollumfänglich versichert ist. So ist etwa im Unfall- und Arbeitslosenversicherungsrecht wie auch im Invalidenversicherungsrecht (IV-Taggeld) die Versicherung hoher Einkommen auf einen Maximalbetrag von Fr. 126'000.-- bzw. (seit 1. Januar 2016) Fr. 148'200.-- begrenzt, ein Einkommen, welches der Kläger jahrelang deutlich übertroffen hatte. Die diesbezügliche Regelung im Vorsorgereglement der Beklagten kann denn auch nicht als ungewöhnlich angesehen werden. Nachdem die Vorsorgeeinrichtungen die Überentschädigung im überobligatorischen Bereich frei regeln können, solange sie die verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) beachten (vgl. vorstehend E. 1.4), wovon vorliegend auszugehen ist, ist die diesbezügliche Bestimmung im Vorsorgereglement der Beklagten denn auch nicht zu beanstanden. Von einer weitgehenden Aushebelung des Versicherungsschutzes, wie dies der Kläger behauptete, kann im Übrigen nicht die Rede sein, ist doch ein Einkommen von immerhin Fr. 225'504.-- versicherungsrechtlich abgedeckt, eine Einkommenshöhe, die wohl nur von den wenigsten Versicherten der Beklagten erreicht wird. Von den übrigen Versicherten dürfte die Beklagte erwarten, dass sie in der Lage sind, sich im diesen Betrag übersteigenden Bereich selbst um eine finanzielle Absicherung zu kümmern. Der Kläger schloss denn auch mehrere Lebensversicherungen ab (vgl. etwa Urk. 15/251/30), wusste also um die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Absicherung. Ein Missverhältnis zwischen dem Versicherungsschutz des Klägers und seiner Prämienleistung ist zudem nicht auszumachen, betrug sein versicherter Verdienst doch lediglich Fr. 148'320.-- (Urk. 2/1/2) und ist davon auszugehen, dass der Beklagten nur auf diesem Betrag Versicherungsprämien entrichtet wurden und nicht auf einem Vielfachen davon. Gegenteiliges wurde vom Kläger jedenfalls nicht geltend gemacht und ergibt sich auch aus den Akten nicht. Die Überentschädigungsgrenze beläuft sich damit auf (höchstens) Fr. 225'504.--.
5.4
5.4.1 Wie bereits dargelegt, wird gemäss Vorsorgereglement der Beklagten Bezügern von Invalidenleistungen unter anderem das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen als Einkünfte angerechnet. Die Beklagte ging gestützt auf das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren rechtskräftig auf Fr. 350'460.-- festgelegte Invalideneinkommen (vgl. Urk. 15/115 und Urk. 15/121) von anrechenbaren Einkünften in diesem Umfang aus (vgl. Urk. 10 S. 7-8), wohingegen der Kläger ein anrechenbares Einkommen von höchstens Fr. 100'000.-- geltend machte (vgl. etwa Urk. 1 S. 54-57).
5.4.2 In der beruflichen Vorsorge ist von einer grundsätzlichen Kongruenz von Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbarem Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 (resp. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 in der bis Ende 2016 geltenden Fassung) auszugehen, weshalb das von den IV-Organen festgelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen ist. Von der vermuteten Kongruenz des Invalideneinkommens mit dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen ist insbesondere dann abzuweichen, wenn - seitens der versicherten Person nachzuweisende - persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt die Verwertung der (invalidenversicherungsrechtlich festgestellten) Restarbeits-fähigkeit erschweren respektive verunmöglichen (vgl. BGE 144 V 166 E. 3.2.2).
5.4.3 Der Kläger begründete die seiner Ansicht nach anrechenbaren Einkünfte von lediglich Fr. 100'000.-- mit seiner gesundheitlichen Situation und den Umständen auf dem Arbeitsmarkt. All seine diesbezüglichen Einwände brachte er jedoch bereits in den invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vor und deren ungeachtet bestätigte das Bundesgericht ein Invalideneinkommen von Fr. 350'460.-- und das Verwaltungsgericht des Kantons Z.___ beziehungsweise die IV-Stelle des Kantons Z.___ einen seit 2008 unveränderten Gesundheitszustand (Urk. 15/121, Urk. 15/146, Urk. 15/173 und Urk. 15/263). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass deren Entscheide offensichtlich unhaltbar gewesen wären, weshalb sich Weiterungen zu den Vorbringen des Klägers erübrigen. Darauf hinzuweisen ist einzig, dass der - diesbezüglich beweisbelastete - Kläger trotz entsprechender Aufforderung durch die Beklagte keine einzige Arbeitsbemühung ins Recht legte, welche nahelegen würde, dass er die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht hätte verwerten können. Umstände, aufgrund welcher von der Kongruenz des Invalideneinkommens mit dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen abzuweichen wäre, sind damit keine erstellt. Dem Kläger sind entsprechend Fr. 350'460.-- als zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen anzurechnen.
5.5 Bei einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 225'504.-- und anrechenbaren Einkünften von Fr. 350'460.-- liegt offensichtlich eine Überentschädigung vor, womit die Beklagte die Auszahlung der dem Kläger grundsätzlich zustehenden Invalidenrente zu Recht verweigert hat.
Dies führt zur Abweisung der Klage.
6. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 8). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher