Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2023.00032


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 15. Oktober 2024

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Y.___

Sozialberatung Uster, Berufsbeistandschaft

Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster


diese vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 141, 8610 Uster


gegen


Profond Vorsorgeeinrichtung

Zollstrasse 62, 8005 Zürich

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

HMV Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich


Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1986 geborene X.___ erlangte nach der obligatorischen Schulzeit keinen Berufsabschluss (Urk. 21/3/5, Urk. 21/20/3, Urk. 21/27/1). Er arbeitete jeweils kurzzeitig in verschiedenen Betrieben, unter anderem als Verkäufer in Tankstellenshops (Urk. 21/11, Urk. 21/20/3, Urk. 21/27/1-3), bis er vom 19. April 2012 bis 30. September 2015 (letzter effektiver Arbeitstag: 2. April 2015) in einem 100%-Pensum als Lagerspezialist bei der Z.___ AG angestellt war (Urk. 21/17/1, Urk. 21/27/4). In dieser Eigenschaft war er bei der Profond Vorsorgeeinrichtung berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2, Urk. 21/17/4). Am 10August 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Suchterkrankung, eine depressive Störung und eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS, Urk. 21/3/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 21/3, Urk. 21/6). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die gesundheitliche Einschränkung gemäss ihren Abklärungen durch ein reines Suchtgeschehen ausgelöst würden. Faktoren, welche primär durch Suchtgeschehen ausgelöst würden, könnten bei der Invalidenversicherung jedoch nicht berücksichtigt werden (Urk. 21/67/1). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.2    Am 2. Dezember 2020 (Eingangsdatum) wurde X.___ mit einem von ihm mitunterzeichneten Schreiben der psychiatrischen Klinik A.___ wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen oder Rente) angemeldet (Urk. 21/84-85). Dazu wurde insbesondere ausgeführt, dass er trotz vielen stationären und ambulanten Behandlungen bislang keine längerfristige Drogenabstinenz habe erreichen können (Urk. 21/84/1). Er sei gegenwärtig im geschützten Rahmen tätig und im ersten Arbeitsmarkt aufgrund seiner fortbestehenden Symptomatik zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 21/84/1-2). Mit Unterstützung der IV wäre ein schrittweiser Belastungsaufbau möglich, was dem noch jungen Versicherten im Verlauf eine IV-gestützte Lehre ermöglichen könnte (Urk. 21/84/2). Die IV-Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren ein (Urk. 21/93/2). Gestützt auf die Beurteilung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (Urk. 21/93/2-3) hielt die IV-Stelle dann aber am 22. Dezember 2020 dafür, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 21/88). Dagegen erhob der Versicherte keine Einwendungen und die IV-Stelle prüfte in der Folge, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 21/93/4). Sie sprach dem Versicherten mit Vergung vom 2. Dezember 2021 rückwirkend ab dem 1. Juni 2021 eine ganze Rente zu (Urk. 21/113/4). Dies begründete sie damit, dass der Versicherte gemäss ihren medizinischen Abklärungen seit 1. Juni 2015 aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen in seiner bisherigen Tätigkeit als Logistiker erheblich eingeschränkt sei. Er habe das Wartejahr am 31. Mai 2016 bestanden, jedoch könne der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung vom 2. Dezember 2020 entstehen (Urk. 21/113/4). Diese Verfügung blieb unangefochten. Im weiteren Verlauf liess X.___ mit Eingabe vom 4. April 2023 bei der IV-Stelle bezüglich der leistungsablehnenden Verfügung vom 16. Oktober 2017 (Urk. 21/67) ein Wiederwägungsgesuch stellen (Urk. 21/124). Dazu führte er aus, dass diese Verfügung offensichtlich falsch sei, denn in der Verfügung vom 2. Dezember 2021 sei festgehalten worden, dass seit dem 1. Juni 2015 eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 21/124/2). Darauf entgegnete die IV-Stelle am 11. April 2023, dass die Verfügung vom 16. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Wiedererwägung liege in ihrem Ermessen. Sie komme nicht auf die Verfügung zurück (Urk. 21/125).


2.

2.1    Am 4Mai 2023 erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Profond Vorsorgeeinrichtung. Er beantragte (Urk. 1 S. 2):

«1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab 1.6.2016 eine Invalidenrente zuzusprechen, basierend auf einem IV-Grad von 100 % bzw. in Höhe von mindestens Fr. 1'139.00 pro Monat,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

2.Es sei dem Kläger im vorliegenden Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen

2.2Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 10Oktober 2023, dass die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers abzuweisen sei (Urk. 16 S. 2).

2.3Mit Gerichtsverfügung vom 11Oktober 2023 (Urk. 18) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 21/1-127) beigezogen.

2.4In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Mai 2023 (Urk. 1 S. 2) wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1. November 2023 Rechtsanwältin Christina Amann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 22 S. 3).

Mit derselben Verfügung wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 22 S. 3).

2.5Die Parteien hielten replicando (Urk. 28) und duplicando (Urk. 33) jeweils an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wurde dem Kläger eine Kopie der Duplik vom 28. Juni 2024 (Urk. 33) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war.

1.2    Weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 27. September 2024), ist das angerufene Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sachlich zuständig.


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten hat.

2.2    Der Kläger bringt zusammengefasst vor, die Beklagte verweigere die Erbringung von Invalidenleistungen unter Hinweis auf die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Oktober 2017. Mit dieser Verfügung sei ein Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es liege ein nicht IV-relevantes reines Suchtgeschehen vor, verneint worden (Urk. 1 S. 3, Urk. 28 S. 5). Dass die ursprüngliche Renten-abweisung offensichtlich unhaltbar sei, ergebe sich aus der Begründung der
IV-Verfügung vom 2. Dezember 2021 (Urk. 1 S. 3-4). Darin habe die IV-Stelle ausgeführt, dass er gemäss ihren medizinischen Abklärungen aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen seit 1. Juni 2015 in seiner bisherigen Tätigkeit als Logistiker erheblich eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 4, Urk. 28 S. 6). Die erste
IV-Verfügung sei aber auch deshalb offensichtlich unhaltbar, weil kein reines Suchtgeschehen vorliege. Er leide vielmehr an einer rezidivierenden depressiven Störung mit ungünstiger Prognose (Urk. 28 S. 2). Dies könne dem Bericht seiner (damaligen) Hausärztin, Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 25. Juni 2015 und dem Bericht der psychiatrischen Klinik A.___ vom 27. Februar 2015 entnommen werden (Urk. 28 S. 2-3). Dafür spreche zudem, dass im Bericht der A.___ vom 18. Mai 2016 weiterhin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) sowie einer ADHS (ICD-10: F90.0) gestellt worden seien, obwohl die regelmässig abgegebenen Urinproben keinen Nachweis für Drogenkonsum mehr erbracht hätten (Urk. 28 S. 4). Im Bericht der A.___ vom 30. Juni 2017 sei sodann ausgeführt worden, dass sich die depressive Symptomatik durch den Kokainkonsum verstärkt habe, trotz vielen stationären Aufenthalten (Urk. 28 S. 4). Daraus werde ersichtlich, dass seine Erwerbsunfähigkeit nicht auf ein reines Suchtgeschehen, sondern vielmehr auf eine rezidivierende depressive Störung gemäss ICD-10: F33.1 zurückzuführen sei (Urk. 28 S. 5). Zu beachten sei weiter, dass das Bundesgericht auch nach der früheren Praxis zu Suchterkrankungen von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen sei, wenn nicht allein der Betäubungsmittelkonsum, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zur Arbeitsunfähigkeit beigetragen habe (Urk. 28 S. 6). Bei ihm habe es sich — wie aufgezeigt — genau so verhalten (Urk. 28 S. 7). All dies zeige, dass die Verfügung vom 16. Oktober 2017 offensichtlich unhaltbar sei (Urk. 1 S. 3-4). Für die vorliegende berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit sei ferner bedeutsam, dass die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, gemäss den der Verfügung vom 2. Dezember 2021 zugrunde liegenden Feststellungen der
IV-Stelle am 1. Juni 2015 begonnen habe (Urk. 1 S. 4, Urk. 28 S. 6). Damals sei er unbestritten bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen. Die Leistungszuständigkeit der Beklagten sei somit zu bejahen (Urk. 28 S. 7). Diese habe ihm ab 1. Juni 2016 eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2, S. 5).

2.3    Dem hält die Beklagte im Wesentlichen Folgendes entgegen: Die IV-Stelle habe in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 16. Oktober 2017 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die gesundheitlichen Einschränkungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungseinbussen des Klägers auf ein reines Suchtgeschehen zurückzuführen seien, welches keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstelle. Diesbezüglich gelte es zu berücksichtigen, dass primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen gemäss der damaligen Praxis des Bundesgerichts nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschäden gegolten hätten. Die IV-Stelle hätte somit die funktionellen Auswirkungen dieser Störungen nicht näher abklären müssen. Im vorliegenden Fall sei überdies zu beachten, dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers und die damit im Zusammenhang stehende komplette Arbeits- und Leistungsunfähigkeit unter Drogenabstinenz (so im Frühjahr und Sommer 2016) weitgehend erholt hätten (Urk. 16 S. 5, Urk. 33 S. 5). Aus medizinischer Sicht könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern im Rahmen der rentenabweisenden IV-Verfügung vom 16. Oktober 2017 primär depressive Störungen für die damalige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit des Klägers verantwortlich gewesen sein sollten (Urk. 33 S. 3-4). Der Kläger könne aus seinen diesbezüglichen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Krankheitsgeschehen des Klägers und die damit im Zusammenhang stehende relevante Arbeits- und Leistungseinschränkungen im Rahmen der rentenabweisenden
IV-Verfügung vom 16. Oktober 2017 sei im Wesentlichen auf ein Suchtgeschehen und die hierdurch bedingten psychischen Einschränkungen zurückzuführen gewesen (Urk. 33 S. 3). Diese Feststellung sei aufgrund der Bindungswirkung der IV-Verfügung auch in vorsorgerechtlicher Hinsicht verbindlich (Urk. 16 S. 5, Urk. 33 S. 5). Es gelte sodann zu beachten, dass die Verfügung vom 16. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 16 S. 5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit und der damit in Zusammenhang stehende invalidisierende Gesundheitsschaden nicht in einen bereits rechtskräftig beurteilten Zeitraum zurückdatiert werden (Urk. 16 S. 5-6). Es sei rechtskräftig entschieden worden, dass bis zum 16. Oktober 2017 und mithin auch während der Versicherungszeit der Beklagten vom 1. Mai 2012 bis 30. September 2015, als der Kläger bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei, keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 1 S. 6, Urk. 33 S. 6). Sie sei folglich auch nicht verpflichtet, Invalidenleistungen zu erbringen (Urk. 33 S. 6).


3.

3.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und die entsprechenden Bestimmungen des BVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, BGE 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorliegend Rentenleistungen mit einem hypothetischen Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2022 strittig sind, sind die bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebend, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden

3.2    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

3.3    Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt weiter einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraussetzt. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteil 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2).

3.4

3.4.1    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

    Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

    Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

    Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1).

3.4.2    Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerdeverfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 138 V 409 E. 3.1; 130 V 270 E. 3.1; 126 V 308 E. 2a).

3.5    Mit dem in der amtlichen Sammlung als BGE 145 V 215 publizierten Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 entschied das Bundesgericht, dass fortan
— gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen — nach dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeits-syndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt.

    Bis zu dieser Praxisänderung führte Drogensucht als solche (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) nach der Rechtsprechung nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wurde sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Insofern verhielt es sich nach dieser Rechtsprechung ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, war kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Das Bundesgericht betonte, dass dies insbesondere dann zutreffe, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1).

    Das Bundesgericht hielt zur damaligen Rechtsprechung weiter fest, dass angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 51 zu Art. 4) nicht entscheidend sei, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sei oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden stehe. In beiden Konstellationen seien reine Suchtfolgen
IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirkten. Hingegen seien sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stünden. Dies könne der Fall sein, wenn die Drogensucht einem Symptom gleich Teil eines Gesundheitsschadens bilde (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraus-setzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führe. Sodann könnten selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden bestehe, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhalte oder deren Folgen massgeblich verstärke. Umgekehrt könnten die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussten (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2).


4.

4.1    Es liegen die folgenden entscheidrelevanten ärztlichen Berichte und Stellungnahmen vor:

4.2    

4.2.1    Der rentenabweisenden Verfügung vom 16. Oktober 2017, mit welcher die
IV-Stelle von einem reinen Suchtgeschehen ausging, lagen folgende Berichte zu Grund (Urk. 21/67; Urk. 21/53):

4.2.2    Dem Bericht der A.___, Zentrum für Akute Psychische Erkrankungen, vom 27. Oktober 2015 ist zu entnehmen, dass der Kläger dort vom 4. Juni bis 2. September 2015 für einen Drogenentzug in stationärer Behandlung war (Urk. 21/20/2). Im von Oberarzt Dr. med. C.___ und der Psychologin D.___ unterzeichneten Bericht (Urk. 21/20/9) wurden die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 21/20/2):

- Einfache ADHS (ICD-10: F90.0), bestehend seit der Kindheit

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (ICD-10: F12.2), bestehend seit dem sechzehnten Lebensjahr

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol; Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F14.2), bestehend seit mehreren Jahren

    Dazu wurde unter anderem festgehalten, dass der Eintritt freiwillig auf Zuweisung des Kriseninterventionszentrums (KIZ) vor dem Hintergrund eines depressiven Zustandsbildes sowie eines exzessiven Kokainkonsums bei entsprechender Abhängigkeitserkrankung und bekannter rezidivierend depressiver Erkrankung erfolgt sei. Eine exzessive, 10-tägige Episode von Kokainkonsum sei für die Entscheidung, nun erstmals einen stationären Entzug durchzuführen, aus-schlaggebend gewesen (Urk. 21/20/3).

4.2.3    Ab dem 3. September 2015 wurde der Kläger ambulant im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der A.___ behandelt (Urk. 21/37/1, Urk. 21/37/4). Im Bericht von Dr. med. E.___, stellvertretender Oberarzt, und F.___, diplomierte Psychologin FH, Psychotherapeutin SBAP, vom 18. Mai 2016 (Urk. 21/37/4) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 21/37/1):

- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.1)

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie (Urk. 21/37/1):

- Störung durch Kokain, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.2)

- Störung durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F12.2)

- Störung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.2)

    Die Behandler führten insbesondere aus, dass die Urinproben fürs Drogenscreening seit Ende März 2016 negativ seien (Urk. 21/37/1-2). Der Kläger konsumiere demnach keine Drogen mehr (Urk. 21/37/2). Seine Arbeitsfähigkeit betrage derzeit 80 %. Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund seiner Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung eingeschränkt (Urk. 21/37/2).

4.2.4    Im Bericht der A.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, vom 23. Januar 2017 wurde sodann festgehalten, dass der Kläger vom 14. September bis 8. November 2016 auf der Spezialstation E1 für Dualdiagnosen stationär behandelt worden sei (Urk. 21/48/1-2). Oberarzt med. pract. dipl. Psychiater G.___ und Assistenzärztin Dr. med. H.___ äusserten sich dahingehend, dass der Kläger mit dem Wunsch nach Kokainentzug eingetreten sei. Psychopathologisch habe bei Eintritt ein zurückgezogenes, niedergestimmtes Zustandsbild vor dem Hintergrund einer Kokainabhängigkeit und einer rezidivierenden depressiven Störung bestanden. Es habe ein stationärer Kokainentzug stattgefunden, welcher komplikationslos verlaufen sei. Eine antidepressive Medikation mit Venlafaxin® habe problemlos auf 225 mg eindosiert werden können. Das depressive Zustandsbild habe sich hierunter sowie mit zeitlicher Distanz zum exzessiven Kokainkonsum und unter den psychotherapeutischen Einzel- sowie Gruppentherapien verbessert (Urk. 21/48/4). Unter «Prognose» wurde festgehalten, dass beim Kläger aufgrund der ADHS eine verminderte Konzentrationsfähigkeit sowie Belastbarkeit bestehe. Diese werde zusätzlich durch den Substanzkonsum und die depressive Erkrankung eingeschränkt. Bei Überforderung/Überlastung sei mit einer weiteren Verschlechterung des depressiven Zustandsbildes und daraus folgenden steigendem Substanzkonsum zu rechnen. Bei konsequenter (suchtspezifischer) Psychotherapie sowie medikamentöser Behandlung der ADHS und der Depression könnte langfristig mit einer Zustandsverbesserung und damit Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Bei Verdacht auf emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung werde zusätzlich eine dialektisch behaviorale Therapie (DBT) empfohlen, um den Kläger langfristig zu stabilisieren. Diese sei in nächster Zeit angedacht. Aktuell könne jedoch noch keine zuverlässige Prognose abgegeben werden (Urk. 21/48/3).

4.2.5    In der Zeit vom 8. bis 31. Mai 2017 wurde der Kläger erneut für einen Kokainentzug im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der A.___ behandelt (Urk. 21/50/3, Urk. 21/50/5). Dem dazugehörigen Bericht vom 30. Juni 2017 kann unter anderem entnommen werden, dass die antidepressive Medikation mit Venlafaxin® weitergeführt worden sei. Das depressive Zustandsbild habe sich dadurch sowie mit zeitlicher Distanz zum exzessiven Kokainkonsum und den psychotherapeutischen Therapien verbessert (Urk. 21/50/5).

4.3

4.3.1    Die Verfügung vom 2. Dezember 2021, mit welcher die IV-Stelle dem Kläger rückwirkend ab 1. Juni 2021 zusprach, basierte auf folgenden Berichten und Stellungnahmen (Urk. 21/113; Urk. 21/93).

4.3.2    Im Schreiben der A.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, vom 24. November 2020, mit welchem der Kläger bei der IV-Stelle sein neues Leistungsbegehren stellte (Urk. 21/84/1), führten Dr. med. I.___ und F.___ namentlich aus, dass der Kläger trotz vielen stationären und ambulanten Behandlung bislang keine längerfristige Drogenabstinenz habe erreichen können (Urk. 21/84/1). Neben den persönlichkeitsspezifischen Schwierigkeiten leide der Kläger seit seiner Kindheit an einer Lese- und Schreibschwäche, die ihn im Alltag wie beispielsweise bei der Lehrstellensuche beeinträchtigte und frustriere. Die geringe Frustrationstoleranz zeige sich unter anderem in immer wiederkehrenden Rückfällen mit Kokain sowie Cannabiskonsum zur Spannungsregulation (Urk. 21/84/1).

4.3.3    Im Arztbericht vom 29. März 2021 führten Dr. I.___ und F.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 21/91/4-5):

- Lese- und Rechtschreibestörung (ICD-10: F81.1), Verdachtsdiagnose (VD): Legasthenie

- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Borderline (ICD-10: F60.31), anamnestisch Symptome seit Jugend, Erstdiagnose (ED): 2016

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.1)

- Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F14.2)

    Hierzu hielten sie unter anderem fest, dass dem Kläger eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zumutbar sei. Die Prognose sei aufgrund des bisherigen Verlaufs mit Klinikeintritten, Langzeittherapieversuchen, wiederholten Krisen, wiederholten depressiven Episoden fussend auf der Borderline-Störung und der damit verbundenen Stimmungseinbrüchen eher schlecht (Urk. 21/91/5).

4.3.4    RAD-Ärztin Dr. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2021 die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 21/93/4):

- Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F14.2; Bericht A.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, vom 29. März 2021)

- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Borderline (ICD-10: F60.31; Bericht A.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, vom 29. März 2021)

- Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabis, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2, Bericht A.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, vom 30. Juni 2017)

- Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1, Bericht A.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, vom 30. Juni 2017),

Differentialdiagnose (DD): Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2, Bericht A.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, vom 18. Mai 2017)

    Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte die RAD-Ärztin an (Urk. 21/93/4-5):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.1, Bericht A.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, vom 29. März 2021)

- Lese- und Rechtschreibestörung (ICD-10: F81.1)

- Einfache ADHS (Bericht A.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, vom 30. Juni 2017)

    Auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers wesentlich ändern könne, antwortete Dr. J.___, dass dieser sei dem Jahr 2015 im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen psychiatrisch-psychotherapeutisch betreut werde. Er habe viele Entgiftungen und eine Langzeittherapie durchgeführt. Eine Abstinenz habe nicht erreicht werden können. Die medikamentöse Behandlung der ADHS sei ausgesetzt worden, da sie das Craving nach Kokain verstärkt habe. Bei bestehender Suchterkrankung bestehe auch keine Indikation für eine solche Behandlung. Die Prognose hinsichtlich einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes und Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei eher gering (Urk. 21/93/5).

    Dr. J.___ äusserte weiter, dass die letzte Anstellung des Klägers als ungelernter Logistiker im Jahr 2016 wegen seiner Unzuverlässigkeit und hoher Fehlzeiten gekündigt worden sei. Seither habe er auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Stelle mehr inne gehabt. Darüber hinaus habe seit 2015 über Jahre hinweg eine unklare Wohnsituation bestanden. Der Kläger lebe nun seit 2019 in einer eigenen Wohnung. Die Cannabisabhängigkeit bestehe seit dem 16. Lebensjahr. Die Kokainabhängigkeit, welche im Vordergrund stehe, bestehe seit 2006. Aktenkundig sei ein erstmaliger stationärer Kokainentzug im Jahr 2015 (4. Juni bis 2. September 2015). Danach sei es zu acht weitere(n) Entzugs- und einer Langzeitbehandlung (13. September bis 29. Dezember 2017) gekommen. Eine anhaltende Abstinenz habe bisher nicht erreicht werden können. Bei einer neuropsychologischen Testung (A.___, Prof. K.___, 9. Juli 2015) sei eine niedrige Intelligenz (Gesamt-IQ 75) sowie unter anderem eine stark unterdurchschnittliche (geteilte) Aufmerksamkeit und ein stark unterdurchschnittliches verbales Gedächtnis festgestellt worden (Urk. 21/93/6).

    Die RAD-Ärztin hielt weiter fest, dass die funktionellen Leistungseinschränkungen sämtliche Lebensbereiche betreffen würden. Die medizinischen Unterlagen seien konsistent. Die psychosozialen Belastungen seien Folge der schweren Suchterkrankung und der Persönlichkeitsstörung. Als Ressource sei die anhaltende Behandlungsmotivation anzuführen. Es sei von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen. Eine vorzeitige Neubeurteilung sei nicht erforderlich (Urk. 21/93/6).

    Gemäss der Beurteilung von Dr. J.___ ist der Kläger in der bisherigen Tätigkeit als (angelernter) Logistiker seit Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 21/93/5). Bezüglich einer angepassten Tätigkeit formulierte sie das folgende Belastungsprofil: Eine Arbeitssituation in einer wohlwollenden ruhigen Umgebung ohne Schichtdienst, ohne Kundenkontakt, ohne Leistungs- oder Zeitdruck. Gut vorstrukturierte Tätigkeit, ausführliche Einführung in die Aufgaben, keine Tätigkeit mit Zugang zu Suchtstoffen, keine Tätigkeit mit Notwendigkeit zum schriftlichen Austausch. Dazu hielt sie fest, dass eine solche Tätigkeit in Anbetracht des Ausmasses der Störung nur im geschützten Rahmen möglich sei (Urk. 21/93/5). In einer angepassten Tätigkeit sei der Kläger ebenfalls seit Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 21/93/5).


5.

5.1    Bei der Prüfung der strittigen Frage, ob die Beklagte, bei welcher der Kläger vom 19. April 2012 bis 30. September 2015 versichert war (Urk. 2/2, Urk. 21/17/4), Invalidenleistungen zu erbringen hat, ist zunächst zu beachten, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 das Leistungsbegehren des Klägers vom 10. August 2015 (Urk. 21/3) unter Hinweis auf ein reines Suchtgeschehen abgewiesen hat (Urk. 21/67). Nachdem das Bundesgericht seine diesbezügliche Praxis mit BGE 145 V 215 geändert hat, hat die IV-Stelle nach der Prüfung der Neuanmeldung des Klägers vom 2. Dezember 2020 (Urk. 21/84-85) dem Kläger mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 mit Wirkung ab 1. Juni 2021 eine ganze Rente zugesprochen und dazu unter anderem festgehalten, dass der Kläger gemäss ihren medizinischen Abklärungen seit 1. Juni 2015 aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen in seiner bisherigen Tätigkeit als Logistiker erheblich eingeschränkt sei (Urk. 21/113/4).

    Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss zu beachtende Bindungswirkung von IV-Verfügungen (E. 3.3.1) ist daher zu prüfen, ob für den umstrittenen Anspruch aus beruflicher Vorsorge von einer Bindung an die Ergebnisse der ersten Verfügung vom 16. Oktober 2017 (Urk. 21/67) oder der zweiten Verfügung vom 2. Dezember 2021 (Urk. 21/113) auszugehen ist.

5.2    

5.2.1    Die Verfügung vom 16. Oktober 2017 wurde der Beklagten eröffnet (Urk. 21/67/2) und sie stellt überdies auf diese Verfügung ab (E. 2.2). Bezüglich dieser Verfügung entfällt die Bindungswirkung somit nur dann, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (E. 3.3.1), wovon der Kläger ausgeht (E. 2.1). Im Verfügungszeitpunkt war nach der damaligen bundesgerichtlichen Praxis noch davon auszugehen, dass primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen von vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen (E. 3.5; s.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2024 vom 31. Juli 2024 E. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer eine offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 16. Oktober 2017 geltend macht mit der Begründung, es habe gar keine primäre Substanzkonsumstörung vorgelegen, sondern er sei aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen (E. 2.1), ist ihm entgegenzuhalten, dass bei den Entzugsbehandlungen vom 14. September bis 8. November 2016 sowie vom 8. bis 31. Mai 2017 jeweils eine Verbesserung des depressiven Zustandsbildes eingetreten war. Die Behandler führten dies auf die antidepressive Medikation und die psychotherapeutischen Therapien, aber auch auf die zeitliche Distanz zum exzessiven Kokainkonsum zurück (E. 4.2.4-4.2.5). Gemäss diesen Berichten verhielt es im Falle des Klägers nicht anders als wie im oben wiedergegeben Urteil nach der früheren Praxis des Bundesgerichts: Demgemäss lag bei Drogensucht kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vor, wenn sich das depressive Zustandsbild bei einer positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik bessert und sich die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens entsprechend verringert (E. 3.5). Das war beim Kläger nach dem Gesagten während des Drogenentzugs der Fall. Gemäss Bericht der A.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, vom 18. Mai 2016 steigerte sich denn auch seine Arbeitsfähigkeit von 0 % auf 80 %, als er ab Ende März 2016 eine (vorübergehende) Drogenabstinenz erreicht hatte (E. 4.2.3). Angesichts dessen vermag der Kläger mit seinem Vorbringen, wonach die Arbeitsunfähigkeit nicht durch die Drogenabhängigkeit, sondern im Wesentlichen die depressive Störung bewirkt worden sei (E. 2.1), nicht durchzudringen.

    Wie festgehalten (E. 3.4.2), ist für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, auf die Akten, wie sie im Verfügungszeitpunkt vorlagen, abzustellen. Zwar hielt RAD-Ärztin Dr. J.___ nach erfolgter Neuanmeldung des Klägers in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2021 dafür, dass seit Beginn der ersten stationären Kokainentzugstherapie ein dauerhafter Gesundheitsschaden vorliege (E. 4.3.4). Hierbei berücksichtigte sie insbesondere, dass der Kläger trotz vielen Entgiftungen und einer Langzeittherapie keine Abstinenz erreichen konnte (Urk. 21/93/5-6). Selbiges haben die Behandler in ihrem Schreiben zuhanden der IV-Stelle vom 24. November 2020 festgehalten (E. 4.3.2). Bei Erlass der Verfügung vom 16. Oktober 2017 stellte sich die Situation insofern noch anders dar, als eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch eine Langzeittherapie als möglich erachtet wurde. Der Kläger hatte sich am 8. Mai 2017 in die A.___ für einen Kokainentzug begeben, weil er im Hinblick auf den geplanten Eintritt in die Langzeittherapie im L.___ eine Stabilisierung erreichen wollte (Urk. 21/50/5). Auf Empfehlung der Behandler der A.___ fand diese dann statt und wurde vom 13. September bis 29. Dezember 2017 durchgeführt (Urk. 21/50/6, Urk. 21/91/3). Die Schlussfolgerung der IV-Stelle, wonach aufgrund der Drogensucht des Klägers kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, ist unter Berücksichtigung der damaligen Aktenlage und bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit nicht offensichtlich unhaltbar. Das hat zu Folge, dass Kläger und Beklagte an die Beurteilung gemäss der Verfügung vom 16. Oktober 2017, wonach (bis zum Verfügungserlass) kein IV-relevanter Gesundheitsschaden bestand, gebunden sind.

5.2.2    Zur zweiten invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung ist zunächst zu sagen, dass der Rentenanspruch oder die Arbeitsunfähigkeit im ursprünglich beurteilten, mit Erlass der Verfügung vom 16. Oktober 2017 beendeten Zeitraum nicht erneut zu überprüfen waren (Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 4.2.2). Kommt hinzu, dass aufgrund des frühest möglichen Rentenbeginns (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) am 1. Juni 2021 für die für den Rentenanspruch vorausgesetzte ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) erst ab 1. Juni 2020 von Bedeutung war (Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 4.2.2). Die auf der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. J.___ beruhenden Ausführungen der IV-Stelle, wonach die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit dem 1. Juni 2015 bestehe (Urk. 21/113/4), haben somit keine Verbindlichkeit für die berufliche Vorsorge.

5.3    Demnach kommt nur der Verfügung vom 16. Oktober 2017 (Urk. 21/67) Bindungswirkung zu. Dass diese Verfügung noch unter der früheren Praxis des Bundesgerichts zu den Suchterkrankung erging, ändert an deren Verbindlichkeit für den Kläger und die Beklagte nichts. Denn die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 bildet invalidenversicherungsrechtlich keinen hinreichenden Anlass, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsentscheides an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen und auf eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug einzutreten (BGE 147 V 234 E. 6; Urteil 9C_367/2024 vom 31. Juli 2024 E. 4.3). Dass die IV-Stelle dennoch auf die Neuanmeldung vom 2. Dezember 2020 eintrat und mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 eine Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 2015 festhielt, führt wie ausgeführt nicht zur offensichtlichen Unhaltbarkeit der Verfügung vom 16. Oktober 2017. Dementsprechend besteht auch keine Leistungspflicht der Beklagten.

6.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.


7.

7.1    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).

7.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 1. November 2023, Urk. 22) keinen Gebrauch. Ihre Entschädigung ist daher nach Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 4‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.

    Der Kläger und seine Rechtsvertreterin werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

7.3    Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 4’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher