Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2023.00033
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 6. Oktober 2023
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Pensionskasse Y.___
c/o Z.___ AG
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, war seit September 1997 bei der Z.___ AG als Elektroingenieur angestellt und bei der Pensionskasse der Y.___ berufsvorsorgeversichert.
Im Jahr 2012 zeigten sich erste Anzeichen einer Erkrankung (Müdigkeit und Abgeschlagenheit); eine Diagnose konnte jedoch noch nicht gestellt werden. Ab Mitte Juni 2014 zeichnete sich ab, dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit aufgrund weiterer neuer Gesundheitsbeschwerden (eingeschränktes exekutives Gedächtnis, Konzentrationsschwierigkeiten, Druck im Hinterkopf, Kopfschmerzen, leichte Benommenheit und andauernde Müdigkeit) nicht mehr ausüben konnte. Es erfolgte eine Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung/-intervention.
Aufgrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit wurde seitens der Arbeitgeberin versucht, den Versicherten intern einzugliedern. Der Versicherte, der zuvor als Entwicklungsingenieur/Fachexperte Streckenkompositionen gearbeitet hatte, wurde ab Februar 2014 als Prüftechniker in der Fertigungsanlage elektronischer Produkte eingesetzt. Die neue Tätigkeit umfasste leichtere Arbeiten mit geringeren Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten. Ab 1. März 2015 erhielt der Versicherte einen neuen Arbeitsvertrag mit tieferer Entschädigung und arbeitete in der Funktion als Mitarbeiter elektronische Qualitätssicherung. Die Invalidenversicherung stellte fest, dass der Versicherte angesichts eines Invaliditätsgrades von 19 % rentenausschliessend eingegliedert worden sei.
1.2 Im Jahr 2019 erfolgte eine erneute Anmeldung bei der Invalidenversicherung. Zwischenzeitlich konnten die Beschwerden und Symptome der Diagnose eines Morbus Parkinson zugeordnet werden. Das Arbeitspensum wurde um 40 % reduziert. Dem Versicherten wurde eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen (Verfügung vom 9. Mai 2019).
1.3 Am 25. August 2020 musste sich der Versicherte ein weiteres Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung anmelden, da er seit dem 13. April 2020 vollständig arbeitsunfähig war. Mit Wirkung ab 1. Juli 2020 wurde ihm eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen.
1.4 In der Folge entstand zwischen dem Versicherten und der Pensionskasse der Y.___ eine Kontroverse über die Frage der Rentenberechnung. Dabei war umstritten, welcher versicherte Verdienst der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist. Konkret war umstritten, ob der versicherte Verdienst vor der Pensumsreduktion von 40 % oder derjenige danach zur Anwendung kommen soll.
Die genannte Frage konnte vorprozessual keiner Einigung zugeführt werden. Die Pensionskasse der Y.___ leistet jedoch bereits Rentenleistungen (gemäss ihrer Berechnung) an den Versicherten (gesamte Sachverhaltsdarstellung gemäss Urk. 1 S. 2-5).
2. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse der Y.___ einreichen mit folgenden Anträgen:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 114'555.00 eine jährliche Invalidenrente von mindestens Fr. 68'733.00 (statt Fr. 52'764.00) auszurichten, unter Berücksichtigung der bereits ausbezahlten Leistungen und zuzüglich eines Zinses von 5 % ab dem heutigen Datum auf die nachzuzahlenden Leistungen.
2. […]
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inkl. 7.7 % MwSt.).
Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 (Urk. 4) wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort und zur Einreichung der vollständigen Akten angesetzt. Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass im Säumnisfall Verzicht auf Stellungnahme angenommen werde und der Entscheid aufgrund der vom Kläger eingereichten Akten gefällt werde. Zusätzliche Abklärungen würden diesfalls nur vorgenommen oder veranlasst, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass bestehe.
Die Beklagte liess sich binnen angesetzter Frist (und auch bis zum Urteilsdatum) nicht vernehmen (vgl. Urk. 5). Die der Beklagten mit Verfügung vom 9. Mai 2023 zur Einsicht bis Fristablauf überlassenen Akten des Klägers (Urk. 2/1 und 2/3-9) wurden dem Gericht nicht retourniert; der Kläger liess sie nochmals einreichen (vgl. Urk. 7/1-9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 29 Abs. 5 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 7/7) entspricht die jährliche Invalidenrente bei voller Invalidität 60 % des versicherten Lohns vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat.
1.2 Nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Bestimmung des koordinierten Jahreslohnes gemäss Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) das letzte Versicherungsjahr vor Eintritt des Vorsorgefalles der Invalidität und nicht vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zur Invalidität geführt hat, massgebend. Künftige Erhöhungen des Erwerbseinkommens, welche der Versicherte ohne Invalidität hätte erzielen können, bleiben ebenso ausser Betracht wie Einkommensveränderungen, die vor der letzten Festsetzung des versicherten koordinierten Lohnes oder mehr als ein Jahr vor dem Versicherungsfall und nicht invaliditätsbedingt eingetreten sind (Bundesgerichtsurteile 9C_406/2010 vom 9. November 2010 E. 3.1 und B 35/03 vom 17. Februar 2004 E. 3.3.3, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ausführen (Urk. 1), dass sich im Jahr 2012 erste Anzeichen einer Erkrankung gezeigt hätten. Diese Erkrankung habe sich so sehr verschlimmert, dass er ab Mitte Juni 2014 seine bisherige Tätigkeit nicht mehr habe ausüben können. Der Kläger habe aber intern bei seiner angestammten Arbeitgeberin eingegliedert werden können. Ab 1. März 2015 habe er einen neuen Arbeitsvertrag mit tieferem Lohn erhalten; er sei jedoch im Sinne der Invalidenversicherung rentenausschliessend eingegliedert gewesen (Invaliditätsgrad von 19 %). Im Jahr 2019 habe sich der Kläger erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet (Symptome und Diagnose eines Morbus Parkinson). Das Arbeitspensum sei um 40 % reduziert worden. In der Folge sei ihm mit Verfügung vom 9. Mai 2019 eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen worden. Da sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe und er seit dem 13. April 2020 vollständig arbeitsunfähig sei, sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2020 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen worden (S. 3 f.). Im vorliegenden Fall sei die Pensumsreduktion um 40 % invaliditätsbedingt erfolgt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis blieben lediglich nicht invaliditätsbedingte Einkommensveränderungen unberücksichtigt. Hier liege aber gerade eine invaliditätsbedingte Pensenreduktion vor, weshalb der höhere versicherte Verdienst vor dieser Pensenreduktion zur Anwendung kommen müsse. Entsprechendes gelte auch für die krankheitsbedingt erfolgte Lohnreduktion (interner Stellenwechsel) ab 1. März 2015 (S. 7 ff.). Abzustellen sei somit auf den per 1. Januar 2015 versicherten Lohn in der Höhe von Fr. 114'555.. Daraus ergebe sich ein Rentenanspruch von Fr. 68'733. für eine ganze Rente und Fr. 17'183.25 für eine Viertelsrente (S. 10 ff.; auf S. 11 erfolgte offenbar versehentlich eine falsche Berechnung der beantragten Viertelsrente; der korrekte Betrag steht auf S. 12).
2.2 Die Beklagte liess sich - wie ausgeführt - nicht vernehmen, obwohl ihr mit Verfügung vom 9. Mai 2023 (Urk. 4; zugestellt am 12. Mai 2023 [Urk. 5]) Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt worden war. Androhungsgemäss ist somit anzunehmen, dass die Beklagte auf Stellungnahme verzichtet, und der Entscheid ist aufgrund der vom Kläger eingereichten Akten zu fällen.
2.3 Zusätzliche Abklärungen sind nicht angezeigt. Der Sachverhalt ist aufgrund der eingereichten Akten und der unwidersprochen gebliebenen Parteivorbringen des Klägers erstellt.
3. Aufgrund des unwidersprochen gebliebenen Parteivortrags des Klägers steht fest, dass er aus krankheitsbedingten beziehungsweise invaliditätsbedingten Gründen bei seiner angestammten Arbeitgeberin ab 1. März 2015 eine tiefer besoldete Arbeit annehmen musste und dass er aus denselben Gründen im Jahr 2018 sein Arbeitspensum um 40 % reduzieren musste, was beides negative Auswirkungen auf den versicherten Verdienst (gemäss der Berechnung der Beklagten) hatte.
Wie oben in E. 1.2 dargelegt wurde, ist bei der Berechnung einer Invalidenrente beziehungsweise des zur Anwendung kommenden versicherten Verdienstes grundsätzlich das Versicherungsjahr vor Eintritt des Vorsorgefalles der Invalidität und nicht vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche gemäss Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, massgebend. Ob das angesichts des anderslautenden Reglementsinhaltes anders zu handhaben ist, kann offenbleiben. Vorliegend ist - wie ebenfalls der in E. 1.2 wiedergegebenen Rechtsprechung zu entnehmen ist - ein Ausnahmefall gegeben. Die in den Jahren 2015 und 2018 eingetretenen Einkommensreduktionen erfolgten nämlich gerade aus invaliditätsbedingten Gründen. Sie sind deshalb vorliegend nicht zu berücksichtigen. Abzustellen ist vielmehr auf den versicherten Verdienst vor diesen Einkommensreduktionen.
Der versicherte Verdienst des Klägers betrug per 1. Januar 2015 Fr. 114'555. (Urk. 7/3). Daraus resultieren Rentenansprüche (vgl. dazu im Reglement der Beklagten [Urk. 7/7] Art. 29) in der Höhe von Fr. 68'733. (60 % von Fr. 114'555.; bei voller Invalidität) beziehungsweise von Fr. 17'183.25 (Viertelsrente).
4. Soweit ersichtlich sind zwischen den Parteien alle sonstigen Parameter der Rentenleistungen, namentlich der Rentenbeginn der Viertelsrente und der vollen Invalidenrente, unbestritten. Jedenfalls so unbestritten, dass sie auch vom Kläger nicht zum Gegenstand des vorliegenden Prozesses gemacht wurden. Die Beklagte leistet, wie der Kläger ausführen liess, unbestrittenermassen bereits Rentenleistungen - allerdings auf der Grundlage eines zu tiefen versicherten Verdienstes. Die Nennung oder Festlegung weiterer Eckpunkte (Rentenbeginn) ist aufgrund der lückenhaften Ausführungen in der Klageschrift nicht möglich, aber infolge des beschränkten Prozessthemas auch nicht notwendig.
Die Klage ist demzufolge in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihre Rentenleistungen auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 114'555. zu erbringen beziehungsweise in Bezug auf die bereits erbrachten Rentenleistungen entsprechende Nachzahlungen zu leisten.
5. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt. Der Kläger liess am 5. Mai 2023 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm antragsgemäss ab dem 5. Mai 2023 Verzugszinsen für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse (Nachzahlungen) und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind. Diese entsprechen dem Mindestzinssatz gemäss BVG (Art. 47 Abs. 4 des Reglements), mithin 1 % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit. j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]).
6.
6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, dem obsiegenden Kläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2’800. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.2 Nach § 33 Abs. 2 GSVGer kann einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, auch in grundsätzlich kostenlosen Verfahren eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden. Das Verhalten der Beklagten (vollständige Passivität im vorliegenden Verfahren inklusive Nicht-Retournieren der zur Einsicht zugestellten Originalakten) ist ohne Weiteres als mutwillig und leichtfertig im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten eine angemessene Gerichtskostenpauschale von Fr. 800. aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, die dem Kläger auszurichtenden Rentenleistungen auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 114'555. zu erbringen beziehungsweise in Bezug auf die bereits erbrachten Rentenleistungen entsprechende Nachzahlungen zu leisten sowie ab dem 5. Mai 2023 Verzugszinsen von 1 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse (Nachzahlungen) und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Pensionskasse der Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker