Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2023.00036


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 29. November 2024

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt André Kalbermatter

Schaffhauserstrasse 108, 8180 Bülach


gegen


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich

Beklagte



weitere Verfahrensbeteiligte:


Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich

Beigeladene

Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1967 geborene X.___, welcher vom 22. Mai 2014 bis 24. August 2015 als diplomierter Krankenpfleger vollzeitlich im Pflegezentrum Y.___ tätig (Urk. 2/6/19/3) und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse SHP berufsvorsorgeversichert war, meldete sich am 14. April 2015 unter Hinweis auf eine durch Mobbing am Arbeitsplatz verursachte Depression bei der IV-Stelle Zürich zum Leistungsbezug an (Urk. 2/6/2). Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 (Urk. 2/6/14) wies die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten ab, da dieser seine Tätigkeit im August 2015 und damit vor dem Ablauf des Wartejahrs wieder zu 100 % habe aufnehmen können. Von September 2015 bis April 2017 bezog der Versicherte Arbeitslosentaggelder und war damit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vorsorgeversichert (Urk. 32/1).

    Am 12. August 2017 meldete sich der Versicherte mit Verweis auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 2/6/20). Vom 6. November 2017 bis 31. Januar 2018 war er als diplomierter Krankenpfleger mit einem Pensum von 100 % bei der Z.___ AG (vormals A.___) angestellt und bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich berufsvorsorgeversichert (Urk. 13/1-3). Am 14. Januar, 25. April und 21. Oktober 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprachen für ein Belastbarkeitstraining vom 21. Januar bis 19. April 2019, ein Aufbautraining vom 20. April bis 18. Oktober 2019 sowie für Support am Arbeitsplatz beim Seniorenzentrum B.___ vom 19. Oktober 2019 bis 17. April 2020 (Urk. 2/6/50, Urk. 2/6/64, Urk. 2/6/78, Urk. 2/6/80). Am 23. März 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch im B.___ in der Zeit vom 18. April bis 14. Oktober 2020 (Urk. 2/6/95, Urk. 2/6/99). Ab dem 1. November 2020 war der Versicherte mit einem Pensum von 50 % als Pflegeassistent im B.___ tätig (Urk. 2/6/106). Am 18. November 2020 informierte die IV-Stelle den Versicherten über die Übernahme eines Einarbeitungszuschusses im B.___ für die Zeit vom 1. November 2020 bis 31. Januar 2021 (Urk. 2/6/108) respektive am 4. Februar 2023 (Urk. 2/6/112) über den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 (Urk. 2/6/124, Urk. 2/6/133) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab Oktober 2020 eine Dreiviertelsrente zu.

1.2    Nachdem der Versicherte die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich um Ausrichtung einer Invalidenrente ersucht hatte, lehnte diese mit Schreiben vom 21. Juni 2022 (Urk. 13/4) und 22. März 2023 (Urk. 13/5) eine entsprechende Leistungspflicht respektive einen Anspruch auf Vorleistungen ab.


2.    Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 (Urk. 1) erhob der Versicherte Klage gegen die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Oktober 2020 eine Invalidenrente von mindestens Fr. 27'243.-- jährlich, das heisst mindestens Fr. 2'270.25, monatlich auszubezahlen zuzüglich Zins von 5 % auf die jeweiligen monatlichen Rentenzahlungen ab Ende des jeweiligen Kalendermonats, für welche die Rente geschuldet ist. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsvertretung (S. 2). Am 6. September 2023 beantragte die Beklagte die Klage abzuweisen (Urk. 12). Mit Verfügung vom 13. September 2023 (Urk. 14) wurde dem Kläger Rechtsanwalt André Kalbermatter, Bülach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. In seiner Replik vom 18. Oktober 2023 (Urk. 16) erhöhte der Kläger den Klagebetrag, indem er nun eine Invalidenrente von mindestens Fr. 30'648.-- jährlich, das heisst mindestens Fr. 2'554.-- monatlich, forderte (S. 2). Die Beklagte schloss in ihrer Duplik vom 12. Februar 2024 (Urk. 22) auf Abweisung der Klage, was dem Kläger am 14. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Am 27. Juni 2024 wurde die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Prozess beigeladen (Urk. 28), welche sich am 12. August 2024 vernehmen liess (Urk. 31). Die entsprechende Stellungnahme wurde den Parteien am 13. August 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 33).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

    Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.2    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit besteht und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - mit dieser angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

1.4    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

    Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

    Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

    

2.    

2.1    Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er sei im Zeitpunkt der letzten IVAnmeldung vom 12. August 2017 aufgrund einer Depressionsepisode – die dritte seit 2009 – arbeitsunfähig gewesen und von März/April 2017 bis zum 16. Mai 2017 stationär behandelt worden. Wie jedes Mal zuvor habe er sich davon erholen können und per 7. [richtig 6. (Urk. 13/1)] November 2017 eine neue unbefristete Vollzeitstelle antreten können. Nach fünf Wochen habe er am 17. Dezember 2017 einen Zusammenbruch erlitten, was zu einem stationären Klinikaufenthalt geführt habe. Von dieser depressiven Episode habe er sich trotz langjährigen Eingliederungsbemühungen seitens der IV-Stelle nicht mehr erholen können, weshalb er nicht mehr in seinem angestammten Beruf tätig sein könne und ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Februar 2022 eine Dreiviertelsrente ab Oktober 2022 zugesprochen habe (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4 ff.). Gestützt auf das IV-Verfahren stehe fest, dass er aufgrund des Schadensereignisses vom 17. Dezember 2017 nicht mehr erwerbstätig sei, wobei er zu diesem Zeitpunkt wegen seiner Anstellung bei der Z.___ bei der Beklagten für die Säule 2 risikoversichert gewesen sei. Da er bis zu diesem Zeitpunkt während den vorangehenden Jahren zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, sei die Beklagte leistungspflichtig, wobei gemäss dem beklagtischen PK-Reglement für eine Invalidität von 66 % eine Rente in derselben Höhe festgelegt werde. Dies ergebe bei einem versicherten Lohn von Fr. 40'864.-- eine jährliche Rente von Fr. 27'243.-- (S. 4 f. Ziff. 12 f.).

2.2    Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass sie nicht ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden sei und sie von einem weiter gefassten Invaliditätsbegriff als die IV ausgehe, weshalb keine Bindungswirkung des Rentenentscheids der IV-Stelle bestehe (Urk. 12 S. 11 Ziff. 27). Im Weiteren liege dem aktuellen Invaliditätsgeschehen ab dem Jahre 2009 eine depressive Erkrankung und damit dasselbe Krankheitsgeschehen zugrunde, welches sich spätestens ab dem Frühjahr 2017 und damit klar vor der Versicherungszeit bei der Beklagten auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers ausgewirkt habe. Damit sei die Voraussetzung des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen dem zur Arbeitsfähigkeit führenden Gesundheitsschaden und dem die Invalidität auslösenden Geschehen erfüllt (S. 14 Ziff. 33). Beim Kläger habe zudem seit mindestens 15. April 2017 und damit vor der Versicherungszeit bei der Beklagten eine gesundheitliche Problematik mit massgebender Einschränkung dessen funktionaler Leistungsfähigkeit bestanden. Der Konnex zwischen dem vorbestandenen, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden und dem aktuellen Invaliditätsgeschehen sei durch die kurzzeitige, als blosser Arbeitsversuch zu qualifizierende Anstellung bei der Z.___ nicht unterbrochen worden, weshalb eine entsprechende Leistungspflicht der Beklagten entfalle (S. 15 f. Ziff. 34).

2.3    In seiner Replik (Urk. 16) präzisierte der Kläger, dass es ihm aufgrund der Depressionen zwar zeitweise unmöglich gewesen sei, zu arbeiten, er sich in den Jahren 2009, 2014/2015 und im Frühling 2017 aber von den wenigen Depressionsepisoden jeweils soweit erholt habe, dass er wieder vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei. Die zuständigen Ärzte und die IV-Stelle seien nach jahrelangem Verfahren, zahlreichen Abklärungen und Arztberichten und diversen Arbeits- und Integrationsmassnahmen von einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. Dezember 2017 und nicht einem anderen Datum vor dem 1. November 2017 ausgegangen (S. 2 f. Ziff. 4 ff.). Anders als in der Klageschrift aufgeführt, gelange das beklagtische Vorsorgereglement 2017 zur Anwendung, so dass die BVGRente bei einem Invaliditätsgrad von 66 % bei 75 % liege und eine jährliche Rente von Fr. 30'648.-- resultiere (S. 4 Ziff. 17).

2.4    Im Rahmen ihrer Duplik (Urk. 22) machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, der Kläger sei nach seiner per 23. August 2015 beendeten Anstellung beim Y.___ höchstwahrscheinlich keiner regelmässigen beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Er habe sich von der Krankheitsepisode im 2014/2015 nie in dem Ausmass erholt, dass seine gesundheitliche Problematik und die darin begründete Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit behoben gewesen wäre und er vor dem 17. Dezember 2017 wieder die volle Arbeitsfähigkeit erlangt hätte (S. 6 Ziff. 8 f., S. 8 Ziff. 11). Der Kläger habe somit gemäss Aktenlage weder vor noch während der Anstellung bei der Z.___ seine Arbeitsfähigkeit während mehr als dreier Monate im Umfang von mehr als 80 % zurückerlangt, weshalb der zeitliche Konnex durch die Anstellung per 1. November 2017 nicht unterbrochen worden sei (S. 9 Ziff. 11).

2.5    Die Beigeladene führte am 12. August 2024 (Urk. 31) aus, eine relevante Arbeitsunfähigkeit sei beim Kläger entweder im November 2014 oder Dezember 2017 eingetreten. In beiden Zeitpunkten habe keine Versicherungsdeckung bei ihr bestanden.

    

3.

3.1    Es sind insbesondere die folgenden medizinischen Unterlagen für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang:

3.2    Gemäss den Arztzeugnissen der Hausärztin des Klägers, Dr. med. C.___, Praktische Ärztin, vom 27. November 2014 und 23. Januar 2015 und der behandelnden Ärzte des Zentrums D.___ vom 27. März 2015 sowie der integrierten Psychiatrie E.___ vom 24. März 2015 war der Kläger in den Jahren 2014 und 2015 wie folgt arbeitsunfähig:

- 28. November 2014 bis 5. Januar 2015:100 % (Urk. 2/6/3/8)

- 23. Januar bis 29. März 2015:100 % (Urk. 2/6/3/3)

- 4. bis 28. März 2015:100 % (Urk. 2/6/3/6)

- 27. März bis 30. April 2015:100 % (Urk. 2/6/3/5)

- 30. März bis 19. April 2015:50 % (Urk. 2/6/3/3)

    Gemäss der Abrechnung des Krankentaggeldversicherers vom 13. April 2015 lag zudem folgende Arbeitsunfähigkeit vor:

- 1. bis 30. April 2015: 100 % (Urk. 2/6/3/9)

    Im Weiteren gab der Krankentaggeldversicherer gegenüber der IV-Stelle am 24. November 2015 an, Taggelder seien gestützt auf eine vom Psychiater bis zum 31. August 2015 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 23. August 2015 (Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses bei Y.___ am 24. August 2015; Urk. 2/6/9 S. 2, Urk. 2/6/19 S. 3) ausgerichtet worden (Urk. 2/6/11).

3.3    Med. pract. F.___, Assistenzärztin, und lic. phil. G.___, therapeutischer Leiter, E.___, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 8. Februar 2018 betreffend den stationären Aufenthalt vom 11. bis 23. Januar 2018 (Urk. 2/6/30) folgende Diagnose (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1)

    Der Kläger habe sich selbst zugewiesen aufgrund der vierten Episode einer schwergradigen Depression ohne psychotische Symptome. Er sei zuletzt von April bis Mai 2017 in stationärer Behandlung bei der E.___ gewesen und stehe seither in ambulanter psychiatrischer/psychologischer Behandlung im D.___. Aktuell liege eine Überforderungssituation an seiner am 6. November 2017 neu angetretenen Arbeitsstelle bei der Z.___ vor. Er schildere, trotz seiner 30jährigen Berufserfahrung als diplomierter Krankenpfleger mit den ihm gestellten Aufgaben überfordert und seit dem 17. Dezember 2017 zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (S. 1 f.).

    Die E.___-Fachpersonen führten aus, beim Kläger sei eine rezidivierende Störung vorbekannt, wobei die aktuelle Episode die bisher schlimmste sei. Diese sei durch die Belastung am Arbeitsplatz ausgelöst worden, nachdem der Kläger im Dezember [richtig November] 2017 eine neue Stelle als Krankenpfleger angenommen habe (S. 2).

3.4    Med. pract. H.___, Assistenzärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Psychologen Dr. phil. I.___ und lic. phil. J.___, D.___, führten in ihrem Bericht vom 6. April 2018 (Urk. 2/6/33/7-10) folgende Diagnose auf (S. 3 Ziff. 2.5):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)

    Aktuell sei der Kläger in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, wobei die Belastbarkeit zunächst im geschützten Rahmen überprüft werden müsse. Angesichts des Alters des Klägers, des Krankheitsverlaufs sowie der Ergebnisse der Arbeitsversuche in den letzten zwei Jahren sei festzustellen, dass der Kläger in seinem angestammten Beruf kaum mehr die volle Arbeitsfähigkeit erreichen werde (S. 1).

    Der Kläger stehe seit dem 5. Januar 2015 beim D.___ in ambulanter Behandlung (S. 1 Ziff. 1.1). Er gebe an, seit 2009 insbesondere unter schwerem Antriebsmangel mit ausgeprägtem Morgentief, Lust- und Interessenlosigkeit, Freundunfähigkeit, Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Müdigkeit, Rückzug, Überforderung, Nervosität, Konzentrationsstörungen und Sinnlosigkeitsgedanken zu leiden. In den Jahren 2009, 2015, 2016 und 2017 sei es zu stationären Behandlungen gekommen und der Kläger habe aufgrund der langen depressiven Erkrankung bisher drei Arbeitsstellen (2009, 2015 und 2017) verloren. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe vom 28. November 2014 bis 31. August 2015, vom 22. Mai bis 31. Oktober 2017 und seit dem 18. Dezember 2017 bestanden (S. 2 Ziff. 2.1).

    Aktuell könne keine abschliessende Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit abgegeben werden. Der Kläger habe in den letzten zwei Jahren zwei Arbeitsstellen angenommen, wobei es in beiden Fällen zu einem starken Überforderungszustand gekommen sei und er jeweils einen depressiven Rückfall mit anschliessender Hospitalisation erlitten habe (S. 3 Ziff. 2.7, S. 3 Ziff. 3.2).

3.5    Am 16. April 2021 (Urk. 2/6/115/7-8) äusserten sich Assistenzärztin H.___ und Psychologe Dr. I.___, D.___, erneut zum Gesundheitszustand des Klägers und wiederholten die bereits am 6. April 2018 gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1; S. 2 Ziff. 2..5; vgl. E. 3.4). Beim Kläger habe vom 28. November 2014 bis 14. Oktober 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1 Ziff. 2.2). Seit 2020 arbeite er als Hilfspfleger mit einem Pensum von 50 % im Alterszentrum B.___. Eine Erhöhung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit sei gescheitert, weshalb sich die Prognose für ein 50 %-Pensum als gut erweise (S. 2 Ziff. 2.7).


4.

4.1    Vorab ist festzustellen, dass die Beklagte nicht ins Vorbescheidverfahren der IVStelle einbezogen wurde (vgl. Urk. 2/6/119), weshalb für sie eine Bindungswirkung (vgl. E. 1.4) an die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Februar 2022 (Urk. 2/6/124, Urk. 2/6/133) entfällt. Die Frage, ob eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten eingetreten ist, unterliegt damit einer freien Prüfung.

4.2    Unbestritten und aufgrund der Akten schlüssig ist, dass im Zusammenhang mit der IV-Verfügung vom 28. Februar 2022 (Urk. 2/6/124, Urk. 2/6/133) eine rezidivierende depressive Störung im Vordergrund stand. Im Weiteren sind sich die Parteien einig und ist aktenkundig, dass es beim Kläger bereits in den Jahren 2009, 2014/2015 und im Frühling 2017 zu depressiven Episoden und damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeiten gekommen ist (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 6 ff., Urk. 16 S. 2 f. Ziff. 4 f; Urk. 12 S. 13 Ziff. 32 f.; vgl. E. 3.2-5). Der sachliche Zusammenhang ist damit zu bejahen.

    Strittig und zu prüfen ist demgegenüber der zeitliche Konnex und ob die Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, welche zur Invalidität geführt hat, während des vom 6. November 2017 bis 31. Januar 2018 andauernden Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten (Urk. 13/1-3) respektive der Nachdeckung oder allenfalls davor eingetreten ist. Der Kläger macht geltend, er habe sich von den depressiven Episoden jeweils wieder vollumfänglich erholt und sei wieder voll arbeitsfähig gewesen, was insbesondere für die Anfang 2017 aufgetretene Episode zutreffe (Urk. 16 S. 2 f. Ziff. 4 f.). Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die zur Invalidität führende depressive Erkrankung habe seit mindestens April 2017 und damit vor dem Stellenantritt bei der Z.___ am 6. November 2017 bestanden (Urk. 12 S. 15 f. Ziff. 34).


5.    

5.1    

5.1.1    Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger vom 22. Mai 2014 bis zum 24. August 2015 als Krankenpfleger beim Y.___ angestellt war (Urk. 2/6/19/3). Ab dem 28. November 2014 fiel er wegen einer Depression aufgrund von Mobbing krankheitshalber aus, wobei er vom genannten Datum bis zum 31. August 2015 fast durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. E. 3.2) und im März 2015 in vierwöchiger stationärer Behandlung war (Urk. 2/6/9 S. 3). Das Leistungsgesuch des Klägers vom 14. April 2015 (Urk. 2/6/2) wies die IV-Stelle wegen Wiedererlangen der 100%igen Arbeitsfähigkeit des Klägers am 25. Januar 2016 (Urk. 2/6/14) ab (Urk. 2/6/12 S. 1).

    Sie stützte sich dabei auf die Angaben des Klägers vom 9. Juni 2015 ab, wonach er wahrscheinlich ab August [2015] wieder zu 100 % arbeitsfähig sein werde (Urk. 2/6/9 S. 4, Urk. 2/6/12 S. 1). Der Kläger nahm in der Folge keine neue Anstellung an (vgl. Urk. 2/6/151), sondern war gemäss eigenen Angaben zwischen 2015 und 2017 in der privaten Pflege selbständig tätig (Urk. 2/6/19/1). Von September 2015 bis April 2017 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 32/1). Von April bis Mai 2017 war er wegen einer depressiven Episode in stationärer Behandlung (Urk. 2/6/30 S. 1). Am 12. August 2017 meldete er sich – unter Hinweis auf eine seit 15. April 2017 anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit erneut bei der Invalidenversicherung an, wobei er die IVStelle am 1. November 2017 darüber informierte, dass er per 6. November 2017 eine neue Stelle antreten werde. Gleichzeitig bat er darum, sein Dossier nicht sofort respektive nicht vor Ablauf der dreimonatigen Probezeit zu schliessen, da er nicht sicher sei, wie sich sein Gesundheitszustand entwickeln werde (Urk. 2/6/26). Vom 6. November 2017 bis 31. Januar 2018 war er bei der Z.___ als Krankenpfleger angestellt (Urk. 13/1-2), wobei er ab dem 18. Dezember 2017 zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 2/6/33/7-10 S. 2 Ziff. 1.3). Vom 11. bis 23. Januar 2018 wurde er stationär (Urk. 2/6/30 S. 1) und vom 30. Juli bis 21. September 2018 tagesklinisch (Urk. 2/6/41/1-4 S. 1) behandelt. Nach Durchführung diverser Eingliederungsmassnahmen (Urk. 2/6/50, Urk. 2/6/64, Urk. 2/6/78, Urk. 2/6/87) trat der Kläger am 1. November 2020 eine 50%ige Anstellung als Pflegeassistent im Seniorenzentrum B.___ an (Urk. 2/6/106).

5.1.2    In medizinischer Hinsicht zeigt sich aufgrund der Aktenlage (vgl. E. 3.2-5) und ist unbestritten (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6, Urk. 16 S. 2 Ziff. 3), dass beim Kläger seit dem Jahre 2009 eine depressive Störung vorlag und er seither insbesondere unter schwerem Antriebsmangel, Überforderung und Konzentrationsstörungen litt. In der Zeit von 2009 bis Dezember 2017 kam es zu vier mittelgradigen depressiven Episoden, welche zu einer wiederholten langandauernder 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie zu mehreren stationären Klinikaufenthalten führten. Aufgrund der depressiven Episoden verlor der Kläger während der genannten Zeitperiode drei Arbeitsstellen, darunter jene beim Y.___ und bei der Z.___ (Urk. 2/6/30 S. 1; Urk. 2/6/33/7-10 S. 2 Ziff. 2.1, S. 3 Ziff. 2.5 und Ziff. 2.7). Im Rahmen der zwei letztgenannten Arbeitsverhältnisse kam es beim Kläger jeweils zu einem starken Überforderungszustand, wobei er angab, trotz seiner 30jährigen Berufserfahrung als diplomierter Krankenpfleger mit den ihm gestellten Aufgaben überfordert gewesen zu sein (Urk. 2/6/33/7-10 S. 3 Ziff. 2.7; Urk. 2/6/30 S. 1 f.). Die Überforderung wurde seitens der behandelnden Fachpersonen auf dysfunktionale Verhaltensmuster (Selbstausbeutung, fehlende Selbstfürsorge) zurückgeführt, welche der Kläger in der Kindheit aufgrund der chronischen Krankheit seiner Mutter entwickelte und die bei zunehmenden Belastungen im Beruf und im Privatleben zu Überforderung mit anschliessender depressiver Dekompensation führten (Urk. 2/6/41/1-4 S. 2).

5.2    Die IV-Stelle ging davon aus, dass der Kläger nach dem Verlust der Arbeitsstelle beim Y.___ in der Zeit von September 2015 bis 2017 in selbständiger Tätigkeit in der Pflege tätig war (Urk. 2/6/52 S. 3). Sie stellte dabei auf die subjektiven Angaben des Klägers (Urk. 2/6/19/1; vgl. auch Urk. 2/6/12 S. 1) ab. Nachweise für die Ausübung einer entsprechenden selbständigen Tätigkeit des Klägers finden sich in den Akten indes keine. Im Gegenteil ist im IK-Auszug vom 4. Juli 2022 (Urk. 2/6/151) kein Eintrag betreffend Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für den genannten Zeitraum vermerkt. Demgegenüber ist aktenkundig, dass er von September 2015 – mithin im ersten Monat nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses beim Y.___ – bis April 2017 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog. Ein Zwischenverdienst ist nicht erwähnt, auch nicht ein solcher aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 32/1).

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass bei der Annahme eines engen zeitlichen Konnexes auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass ein Versicherter über längere Zeit als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Arbeitslosentaggelder bezieht, wobei solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wird wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2016 vom 9. Juni 2017 E. 2.2 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Art. 15 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Der Gesundheitszustand des Klägers verschlechterte sich jeweils aufgrund von im Rahmen der Arbeitstätigkeit auftretenden Überforderungssituationen mit anschliessender depressiver Dekompensation und damit einhergehendem Verlust der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 5.1.2). Damit dürfte die gesundheitliche Situation des Klägers während des Taggeldbezugs aufgrund fehlender Überforderungssituation zunächst relativ stabil gewesen sein, woraus indes nicht auf eine effektive volle Arbeitsfähigkeit geschlossen werden darf, zumal er von April bis Mai 2017 wegen einer depressiven Episode erneut stationär behandelt wurde (vgl. E. 5.1.1) und er sich am 12. August 2017 unter Hinweis auf eine seit dem 15. April 2017 bestehende depressive Episode und 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 2/6/20). Vor diesem Hintergrund ist nicht erstellt, dass der Kläger in der Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses beim Y.___ im August 2015 seine volle Arbeitsfähigkeit (respektive eine 80%ige) wiedererlangt hat.

    Ebenso wenig ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit am 6. November 2017 respektive im Zeitpunkt des Stellenantritts des Klägers bei der Z.___ auszugehen. Beim Kläger trat nach nur knapp sechswöchiger Arbeitstätigkeit erneut eine – gemäss klägerischen Angaben die bisher schlimmste (Urk. 2/6/30 S. 2)depressive Episode auf, wobei er ab 18. Dezember 2017 zu 100 % krankgeschrieben wurde und sich danach in stationäre Behandlung begab (Urk. 2/6/30 S. 1; Urk. 2/6/33/7-10 S. 2 Ziff. 1.3, S. 3 Ziff. 2.5). Wiederum kam es beim Kläger zu einem starken Überforderungszustand (Urk. 2/6/33/7-10 S. 3 Ziff. 2.7), womit er nach lediglich knapp sechs Wochen Arbeitstätigkeit bereits wieder das alte Muster von beruflicher Überforderung inklusive Antriebslosigkeit und Konzentrationsstörungen mit anschliessender depressiver Dekompensation zeigte (vgl. E. 5.1.2, vgl. auch Urk. 2/6/28). Der Eintritt des Überforderungszustands ist dabei nicht als Beginn einer erstmalig oder nach einer erheblichen zeitlichen Unterbrechung aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zu deuten, vielmehr handelt es sich um die wiederholte Manifestation einer überdauernden Grundarbeitsunfähigkeit zufolge der seit Jahren vorliegenden depressiven Störung.

    Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung des mehrjährigen Krankheitsverlaufs mit wiederkehrenden depressiven Episoden aufgrund privater und beruflicher Überforderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Stellenantritts bei der Z.___ nicht voll arbeitsfähig war. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass er die IV-Stelle nur wenige Tage vor Aufnahme der entsprechenden Arbeitstätigkeit darum gebeten hat, sein Dossier noch nicht zu schliessen, weil er betreffend die Entwicklung seines Gesundheitszustands unsicher sei (Urk. 2/6/26).

5.3    Was den Hinweis des Klägers angeht, er habe sich von den seit 2009 auftretenden Depressionen jeweils wieder vollumfänglich erholt (Urk. 16 S. 2 f. Ziff. 4 f., Urk. 16, S. 4 Ziff. 15), ist auf die Ausführungen in Erwägung 5.2 zu verweisen, wonach die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit nach den im Jahre 2014/2015 sowie im Frühling 2017 aufgetretenen depressiven Episoden nicht ausgewiesen ist.

    Betreffend den Einwand des Klägers, die IV-Stelle habe ihren Entscheid bezüglich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit am 17. Dezember 2017 nach jahrelangem Verfahren unter Berücksichtigung zahlreicher Arztberichte, des umfassenden Krankheitsverlaufs und der diversen Arbeits- und Integrationsmassnahmen getroffen (Urk. 16 S. 3 Ziff. 10), ist zu berücksichtigen, dass sich die IV-Stelle bei ihrer Annahme, der Kläger habe in den Jahren 2015 bis 2017 als Selbständigerwerbender in der Pflege gearbeitet, einzig auf dessen subjektive Angaben abstellte (Urk. 2/6/52 S. 3, vgl. auch E. 5.2). Im Weiteren lagen für die Zeit von September 2015 bis zumindest Dezember 2017 keine echtzeitlichen Arztberichte oder Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor.

    Zu den klägerischen Vorbringen bezüglich Bindung der Beklagten an die Rentenverfügung (Urk. 16 S. 5 Ziff. 18 ff.) ist daran zu erinnern, dass letztere nicht ins massgebende Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr die in Frage stehende Rentenverfügung nicht eröffnet wurde, weshalb es vorliegend bereits deshalb an der Bindungswirkung fehlt.

    Was schliesslich den Hinweis des Klägers betrifft, bei der im November 2017 angetretenen Anstellung habe es sich nicht um einen blossen Arbeitsversuch gehandelt und er habe sich bei Arbeitsantritt zu 100 % leistungsfähig gefühlt (Urk. 16 S. 5 f. Ziff. 22), ist Folgendes festzuhalten: Die D.___-Fachpersonen gingen am 6. April 2018 (Urk. 2/6/33/7-10) davon aus, dass der Kläger aufgrund seines Alters, des Krankheitsverlaufs sowie der Ergebnisse der «Arbeitsversuche» in den letzten zwei Jahren in seinem angestammten Beruf kaum mehr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen könne (S. 1, S. 4 Ziff. 4.3). Die Verwendung des Begriffs des Arbeitsversuchs war wohl darauf zurückzuführen, dass der Kläger gemäss den D.___-Fachpersonen in den letzten zwei Jahren zweimal eine Stelle als diplomierter Krankenpfleger antrat und es in beiden Fällen zu einem starken Überforderungszustand und anschliessendem depressivem Rückfall mit einhergehender stationärer Behandlung und Verlust der Arbeitsstelle kam. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Bitte des Klägers, die IV-Stelle möge sein Dossier doch offenhalten, da er betreffend die Entwicklung seines Gesundheitszustands nicht sicher sei (Urk. 2/6/26), ein Indiz dafür ist, dass er sich bei Stellenantritt am 6. November 2017 nicht vollständig gesund gefühlt hat, sondern vielmehr Zweifel hegte, ob er der neuen Arbeitstätigkeit gesundheitlich wirklich gewachsen sein werde.

5.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger bei Beginn der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten am 6. November 2017 bereits seit mehreren Jahren an einer depressiven Störung litt, welche schon vor dem genannten Zeitpunkt wiederholt zu einer jeweils länger andauernden Verminderung der Leistungsfähigkeit führte. Die vom 6. November 2017 bis 31. Januar 2018 beim Kläger aufgenommene Tätigkeit vermochte die bereits zeitlich vorbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht zu unterbrechen. Mit der Manifestation einer überdauernden Grundarbeitsunfähigkeit fällt eine Leistungspflicht der Beklagten ausser Betracht, was zur Abweisung der Klage führt.

6.    

6.1    Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Antrages (Urk. 12 S. 2) keine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b).

6.2    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

    Mit Honorarnote vom 29. Februar 2024 (Urk. 25) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers für die Zeit vom 12. Mai 2023 bis 29. Februar 2024 einen Aufwand von insgesamt 10.90 Stunden und Barauslagen von Fr. 71.95 geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufwands im Zusammenhang mit der den Parteien zugestellten Eingabe der Beigeladenen vom 12. August 2024 (Urk. 3132) ist Rechtsanwalt André Kalbermatten mit insgesamt Fr. 2‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Der Kläger ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt André Kalbermatter, Bülach, wird mit Fr. 2‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt André Kalbermatter

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

sowie an:

- Gerichtskasse

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais