Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2023.00041
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 25. April 2024
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Pensionskasse Y.___
Beklagte
Sachverhalt:
1. Der im Februar 1959 geborene X.___ war als Arbeitnehmer der Z.___ bei deren Pensionskasse (nachfolgend: PK Y.___) beruflich vorsorgeversichert. Per 1. Juli 2019 liess er sich 44 Monate vor dem ordentlichen reglementarischen Pensionsalter 64 frühpensionieren. Dabei wurde das massgebende Altersguthaben per 30. Juni 2019 von Fr. 1'815'862.85 entsprechend den reglementarischen Übergangsbestimmungen um 0,125 % pro vorgezogenen Monat (44 x 0,125 % = 5,5 %) um Fr. 99'872.45 erhöht. Zusammen mit den Altersguthaben «Bonusplan» (Fr. 32'762.--) und «Plan 58+» (Fr. 7'766.85) belief sich das der Altersrente zugrundeliegende Altersguthaben schliesslich auf Fr. 1'956'264.15, woraus unter Anwendung des für ihn zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Umwandlungssatzes (5 %) eine Altersrente (mit anwartschaftlicher Ehegattenrente von 70 %) ab 1. Juli 2019 von jährlich Fr. 97'824.-- resultierte; hinzu kam eine AHV-Überbrückungs-rente befristet bis 29. Februar 2024 von jährlich Fr. 6'096.-- (Urk. 2/6, vgl. auch Urk. 2/8).
Mit Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Dezember 2019 wurde dem im November 2018 gemeinsam eingereichten Scheidungs-begehren von X.___ und seiner Ehegattin entsprochen und die Ehe geschieden; dieses Urteil erwuchs am 16. Dezember 2019 in Rechtskraft (Urk. 2/7). Gemäss Scheidungsurteil hatte die PK Y.___ eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 782'393.50 zuzüglich Zins bis 30. Juni 2019 an die Vorsorgeeinrichtung der geschiedenen Ehefrau zu überweisen (vgl. Urk. 2/8 und Urk. 6 Ziff. 3). Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 (Urk. 2/8) teilte die PK Y.___ X.___ mit, dass infolge des im Januar 2020 ausgerichteten Vorsorgeausgleichs sein Altersguthaben per 30. Juni 2019 total neu Fr. 1'126'877.-- betrage und die hieraus resultierende Altersrente von jährlich Fr. 56'352.-- per Januar 2020 um die vom 1. Juli bis 31. Dezember 2019 zu viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse anteilsmässig gekürzt werde. In der Folge monierte der Versicherte unter anderem, dass die Erhöhung des Altersguthabens im Rentenplan (5,5 %) nicht auf dem Altersguthaben per 30. Juni 2019 berechnet wurde, sondern auf demjenigen nach dem Vorsorgeausgleich, was die ursprüngliche Erhöhung um Fr. 99'872.45 auf Fr. 58'747.15 reduzierte (Urk. 2/9). Im Laufe der darauffolgenden Korrespondenz konnten sich die Parteien in diesem Punkt nicht einigen (Urk. 2/10-15).
2. Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 (Poststempel) erhob X.___ Klage gegen die PK Y.___ mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1):
- Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Juli 2019 gesetzliche und reglementarische Altersleistungen zu bezahlen; insbesondere eine Altersrente basierend auf einem Altersguthaben von Fr. 1'168'002.70
- abzüglich der Kürzung zufolge zu viel bezahlter Rente von Fr. 516.-- pro Jahr, somit im Umfang von mindestens Fr. 57'884.15 pro Jahr bzw. Fr. 60'776.15 pro Jahr ab 1. Mai 2023,
- nebst Zins von 2 % pro Jahr ab jeweiliger Leistungsfälligkeit, frühestens ab Klageerhebung,
- nebst der unstreitigen AHV-Überbrückungsrente von Fr. 6'096.-- pro Jahr,
- jeweils abzüglich für im gleichen Zeitraum bereits ausgerichtete Leistungen.
- Alles unter Entschädigungsfolgen zuzüglich MwST. zu Lasten der Beklagten.
Mit Klageantwort vom 15. Juni 2023 beantragte die Beklagte vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 6), dem Kläger zugestellt mit Verfügung vom 20. Juni 2023 (Urk. 8).
Mit Stellungnahmen vom 17. Juli 2023 (Urk. 9) und vom 24. August 2023 (Urk. 12) hielten der Kläger und die Beklagte an ihren Standpunkten fest. Diese Eingaben wurden jeweils der Gegenpartei zugestellt (Urk. 10 und Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten handelt es sich um eine in Anwendung von Art. 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) registrierte Personalvorsorgestiftung gemäss Art. 89a des Zivilgesetzesbuches (ZGB) mit Sitz in Zürich (vgl. zefix.ch). Strittig ist vorliegend die Höhe der rückwirkend ab 1. Juli 2019 neu berechneten Altersrente, insbesondere ob die reglementarisch bei Vorbezug der Altersrente vorgesehene Gutschrift auf dem Altersguthaben nach Ausrichtung eines Freizügigkeitsguthabens im Scheidungsfall (Vorsorgeausgleichs) neu berechnet werden darf bzw. muss, wenn der Versicherungsfall während eines hängigen Scheidungsverfahrens eingetreten ist. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts wird zu Recht nicht in Frage gestellt (Art. 73 BVG).
2.
2.1 Im Zeitpunkt des vorgezogenen Altersrücktritts (30. Juni 2019) war der am 7. Februar 1959 geborene Kläger 60.4 Jahre alt. Für seine Altersansprüche ab 1. Juli 2019 kommt grundsätzlich das Vorsorgereglement der Beklagten vom Januar 2019 (nachfolgend nur Reglement) zur Anwendung (Urk. 7).
Strittig ist der Umfang der Erhöhung des Altersguthabens bei vorzeitiger Pensionierung gemäss Art. 64.2 des Reglements. Hierbei handelt es sich um eine überobligatorische Altersgutschrift, die sich ausschliesslich nach dem Reglement und im Freizügigkeitsfall nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) richtet.
2.2 Die Beklagte führt den «Rentenplan» und den «Bonusplan», die beide nach dem Prinzip des Beitragsprimats Altersleistungen erbringen, sowie zusätzlich den «Plan 58+»; im «Rentenplan» sind die versicherbaren Jahressaläre und im «Bonusplan» die versicherbaren Boni versichert; der «Plan 58+» dient dem teilweisen oder vollständigen Ausgleich der Rentenkürzung im «Rentenplan» bei vorzeitiger Pensionierung durch freiwillige Einkäufe (Art. 4 des Reglements). Die im «Rentenplan» und «Bonusplan» separat geführten Altersguthaben bestehen gemäss Art. 28.1 des Reglements aus:
- den gutgeschriebenen Freizügigkeitsleistungen
- den geleisteten Einkaufssummen
- den Rückzahlungen von Vorbezügen WEF (Wohneigentumsförderung)
- den Übertragungen im Falle einer Scheidung
- den Altersgutschriften
- den Zinsen
Grundlage für die Altersleistungen ist das im Zeitpunkt der Alterspensionierung im «Rentenplan» und im «Bonusplan» sowie im «Plan 58+» vorhandene Altersguthaben, erhöht um die Zinsen im laufenden Jahr (Art. 44.7 des Reglements). Bei der Alterspensionierung kann der Versicherte bis 100 % des um Einkäufe der letzten drei Jahre inklusive Zinsen reduzierten Altersguthabens als Kapitalabfindung beziehen (Art. 45.1 des Reglements). Gemäss Art. 46.1 des Reglements entspricht das für die Bestimmung der Altersrente massgebende Altersguthaben dem Altersguthaben gemäss Art. 44.7, reduziert um eine allfällige Kapitalabfindung gemäss Art. 45.1. Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich durch Umwandlung des massgebenden Altersguthabens mit dem altersabhängigen Umwandlungssatz (darin eingeschlossen eine anwartschaftliche Ehegattenrente von 70 % der Altersrente), wobei die für den jeweiligen Jahrgang anwendbaren Umwandlungssätze in Tabelle A im Anhang festgehalten sind (Art. 46.2 des Reglements) und auf den Monat genau interpoliert werden (vgl. Schlusssätze der Tabelle A, geltend für Neueintritte ab 1. Januar 2019).
Die Beklagte senkte per 1. Januar 2019 die Umwandlungssätze (vgl. Art. 65.1 des Reglements), weshalb sie (unter anderen) Kompensationsmassnahmen für Versicherte der Jahrgänge 1960 und älter vorsah (Schlussbestimmungen, Q. Übergangsregelung zur Reglementsänderung per 1. Januar 2019 für Jahrgang 1960 oder älter). Für Arbeitnehmer und Invalidenrentner mit Jahrgang 1960 oder älter, die am 31. Dezember 2018 in der Pensionskasse versichert waren und nicht unter die Übergangsregelungen gemäss Art. 59 (Übergangsregelung per 1. Januar 2013 für Jahrgang 1954 oder älter) und Art. 60 (Übergangsregelung für Jahrgänge 1955 und 1956) fallen, gelten abweichend vom aktuellen Vorsorgereglement unter anderem höhere Umwandlungssätze (Art. 64.4). Ferner sieht Art. 64.2 des Reglements vor, dass für jeden Monat, um den die Alterspensionierung vor dem ordentlichen Pensionierungsalter gemäss Art. 64.1 (Ende des Monats, in dem der 64. Geburtstag erreicht wird) erfolgt, das im Rentenplan vorhandene Altersguthaben um 0,125 % erhöht wird, im Maximum um 6,0 % seines Betrags; der Teil des Altersguthabens im Rentenplan, der den Betrag von Fr. 2 Millionen übersteigt, wird nicht erhöht.
2.3 In Art. 51 des Reglements werden die versicherungsspezifischen Auswirkungen der Scheidung eines aktiv oder passiv Versicherten thematisiert. Gemäss Art. 51.1 werden das Altersguthaben und die Altersleistungen wie beim Vorbezug WEF gemäss Art. 50.4 reduziert, wenn die Ehe eines Versicherten geschieden wird und die Pensionskasse gestützt auf das richterliche Urteil einen Teil der Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegatten zu übertragen hat. Wird die Ehe eines Altersrentners geschieden und hat ein Gericht die Teilung der Altersrente entschieden, so wird die Altersrente um den zugesprochenen Rentenanteil reduziert und der dem berichtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird gemäss Art. 19h der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) auf den Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird, in eine lebenslange Rente für den geschiedenen Ehegatten umgerechnet und in die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten, allenfalls in Kapitalform, übertragen (Art. 51.3 in Verbindung mit Art. 51.4 und Art. 51.5 des Reglements). Tritt bei einem Versicherten während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein, so kürzt die Pensionskasse den zu übertragenden Teil der Freizügigkeitsleistung und die Altersrente. Die Kürzung entspricht der Summe, um die die Rentenzahlungen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils tiefer ausgefallen wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Freizügigkeitsleistung vermindertes Altersguthaben zugrunde gelegt worden wäre. Die Kürzung wird je hälftig auf beide Ehegatten verteilt (Art. 51.6 des Reglements).
Die gesetzliche Grundlage von letztgenannter reglementarischer Bestimmung findet sich in Art. 22a FZG in Verbindung mit Art. 19g FZV. So bestimmt sich die gemäss Art. 122 ff. ZGB zu teilende Austrittsleistung nach Art. 22a Abs. 1 FZG aus der Differenz zwischen der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung und im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (Abs. 1); der Bundesrat regelt die Berechnung in Fällen, in denen zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem rechtskräftigen Entscheid über den Vorsorgeausgleich der Vorsorgefall Alter eintritt (Abs. 4). Die entsprechende Ausführungsbestimmung von Art. 19g Abs. 1 FZV lautet: Tritt beim verpflichteten Ehegatten während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein, so kann die Vorsorgeeinrichtung den nach Art. 123 ZGB zu übertragenden Teil der Austrittsleistung und die Altersrente kürzen. Die Kürzung entspricht höchstens der Summe, um die die Rentenzahlungen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils tiefer ausgefallen wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Guthaben zugrunde gelegt worden wäre. Die Kürzung wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt.
Die Beklagte hat demnach von dieser Kann-Vorschrift in Art. 51.6 des Reglements Gebrauch gemacht, wobei der Reglementstext materiell nicht von der Verordnungsbestimmung abweicht.
2.4 Hinter der Regelung von Art. 19g Abs. 1 FZV steht folgender Gedanke: Wenn ein Ehegatte bei Einleitung des Scheidungsverfahrens noch keine Rente der beruflichen Vorsorge bezieht, wird nach Art. 123 ZGB für den Vorsorgeausgleich die Austrittsleistung geteilt, die er während der Ehe bis zum Zeitpunkt, in dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, erworben hat. Erreicht dieser Ehegatte während des Scheidungsverfahrens das Rentenalter, erhält er ab dann eine Altersrente. Diese wird auf der Basis des ungeteilten Altersguthabens berechnet, da noch keine Übertragung für den Vorsorgeausgleich stattgefunden hat. Muss im Rahmen des Vorsorgeausgleichs später ein Teil dieses Guthabens an den anderen Ehegatten bzw. dessen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden, ist die ursprünglich berechnete Altersrente zu hoch. Die Vorsorgeeinrichtung kann sie zwar auf der Grundlage des nach dem Ausgleich noch verbleibenden Guthabens für die Zukunft anpassen. Für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Altersrente und dem Scheidungsurteil hat sie jedoch
- bemessen an der reduzierten Berechnungsgrundlage - eine zu hohe Altersrente ausgerichtet. Diesen zu viel bezahlten Betrag erhält sie zurück, indem sie nach Art. 19g Abs. 1 FZV die zu übertragende Austrittsleistung reduziert und die Altersrente zusätzlich kürzt. Die Kürzung wird nach dem letzten Satz von Art. 19g Abs. 1 FZV je hälftig auf die Ehegatten verteilt (Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die berufliche Vorsorge vom 7. Juli 2016 Nr. 142 S. 24; vgl. auch Franziska Grob, in: Basler Kommentar [BSK], Berufliche Vorsorge, N. 44 zu Art. 22a FZG).
3.
3.1 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Erhöhung des Altersguthabens gemäss Art. 63.1 des Reglements auf das im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung vorhandene Altersguthaben im Rentenplan richtet, und ein Zurückkommen auf diese Erhöhung bzw. eine Neuberechnung der Erhöhung des Altersguthabens keine reglementarische Grundlage hat und unzulässig ist. Trete während eines Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein, erbringe die Beklagte ab Verminderung des Altersguthabens durch den Vorsorgeausgleich für die Zukunft nur noch eine entsprechend reduzierte Altersrente und fordere die bis zur Scheidung zu viel bezahlte Altersrente zurück; bei ihm habe sie hierfür die laufende Rente gekürzt, bei der geschiedenen (noch nicht rentenberechtigten) Ehegattin das übertragene Kapital. Methodisch errechne sich die Kürzung als (höchstens) die Differenz zwischen tatsächlich erbrachten und korrekterweise geschuldeten Leistungen. Die korrekterweise geschuldeten Leistungen errechneten sich auf der Grundlage des «um den übertragenen Teil der Austrittsleistung» verminderten Guthabens (Urk. 1 Ziff. 17-19). Sowohl die Rentenhöhe nach dem Vorsorgeausgleich wie auch die Kürzung würden sich gemäss klarem Wortlaut von Gesetz und Reglement nach diesem verbleibenden Guthaben richten. Einzig dieses Kapital sei die Grundlage für die Neuberechnung der nach dem Vorsorgeausgleich ab 1. Juli 2019 korrekterweise geschuldeten Rente. Diese Berechnungsweise zeige sich auch in der Leistungsofferte für die Frühpensionierung (Urk. 1 Ziff. 21 f.).
3.2 Demgegenüber führte die Beklagte aus, aufgrund der Tatsache, dass beim Kläger während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter eingetreten sei, habe die bereits erfolgte Alterspensionierung rückabgewickelt werden müssen, der Vorsorgeausgleich per Datum Einleitung des Scheidungsverfahrens (16. November 2018) durchgeführt und die Alterspensionierung per 30. Juni 2019 reglementarisch neu berechnet werden müssen. Grundlage für diese Neuberechnung sei das im Zeitpunkt der Alterspensionierung im Rentenplan und Bonusplan sowie im «Plan 58+» vorhandene Altersguthaben, erhöht um die Zinsen im laufenden Jahr, nach erfolgtem Vorsorgeausgleich. Art. 51.6 des Vorsorgereglements 2019 sei für die Erhöhung des Altersguthabens im Rentenplan nicht anwendbar, sondern Art. 64.2; ferner gehe es nicht um eine Kürzung, sondern die Erhöhung des Altersguthabens im Rentenplan falle geringer aus, da im Zeitpunkt der Neuberechnung der Vorsorgeausgleich bereits durchgeführt gewesen sei. Art. 51.6 des Reglements sei nur für die Kürzung der Freizügigkeitsleistung respektive der resultierenden Altersrente aufgrund des Vorsorgeausgleichs massgebend. Grundsätzlich orientiere sich die Berechnung des Vorsorgeausgleichs nach dem Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Dies um zu vermeiden, dass die Dauer des Verfahrens einen Einfluss auf die Höhe der Leistung habe. Würde der klägerischen Argumentationskette Folge geleistet, wäre genau dieses Prinzip verletzt, da die Leistung bei Rechtskraft vor Alterspensionierung (und somit vor Erhöhung des Altersguthabens im Rentenplan) nicht der vom Kläger geltend gemachten Leistung entsprechen würde (Urk. 6 Ziff. 12-15 und Ziff. 17). Bei den Leistungsofferten habe es sich um Simulationen ohne Gewähr gehandelt und es sei explizit darauf hingewiesen worden, dass sämtliche Zahlen auf Annahmen basierten (Urk. 6 Ziff. 16).
3.3 In der Stellungnahme vom 17. Juli 2023 (Urk. 9) ergänzte der Kläger seine Vorbringen zusammenfassend wie folgt: Die Auslegung der reglementarischen Bestimmungen richte sich nach dem Vertrauensprinzip. Er habe die entsprechenden Regelungen ausgehend von deren Wortlaut nach Treu und Glauben nicht so verstehen müssen, dass sie eine rechtliche Grundlage enthalten würden, um auf eine bereits abgeschlossene vorzeitige Pensionierung samt Erhöhung des Altersguthabens zurückzukommen und diese Erhöhung neu zu berechnen. Zumindest enthalte das Reglement keine unzweideutige Grundlage für das Vorgehen der Beklagten. Damit müsste man es nach der Unklarheitsregel gegen die Beklagte als Verfasserin in seinem Sinne auslegen. Eventuell seien diese Bestimmungen auch der Beklagten selbst unklar, habe doch ihre Fachexpertin dieselbe Berechnungsweise wie er vertreten. Hinsichtlich ihrer Auskunft sei es auch nicht um zahlenmässige Annahmen, die sich im Nachhinein als falsch erwiesen hätten, gegangen, sondern grundsätzlich um den Berechnungsmodus, basierend auf den aktuell geltenden Reglements- und Gesetzesbestimmungen, unabhängig von natürlich gewährsfreien Annahmen von zukünftigen frankengenauen Zahlen. Der Vorbehalt umfasse daher den Berechnungsmodus gar nicht.
3.4 Dem hielt die Beklagte entgegen, die Scheidung habe das für die Alterspensionierung relevante Altersguthaben verändert. Die bereits durchgeführte Alterspensionierung habe somit auf Basis des veränderten Altersguthabens per Pensionsdatum neu berechnet werden müssen; dazu gehörten selbstverständlich auch die Erhöhung des Altersguthabens gestützt auf Art. 64.2 des Reglements. Die auf expliziten Wunsch des Klägers erstellte Leistungsofferte für eine Alterspensionierung beziehe sich ausschliesslich auf die Berechnungsweise der Alterspensionierung, mit und ohne Kapitalbezug (Eingabe vom 24. August 2023, Urk. 12).
4.
4.1 Gemäss Art. 64.2 des Reglements bemisst sich die bei vorzeitiger Pensionierung gewährte Erhöhung - nebst anderen Parametern - auf Basis des im «Rentenplan» vorhandenen Altersguthabens. Massgeblich ist das Guthaben, das im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung vorhanden ist (Art. 44.7 des Reglements) und die Altersleistungen versichert, wobei die Wahl einer (ganzen oder teilweisen) Kapitalabfindung, also die Form des Bezugs der Altersleistung, das Altersguthaben im Sinne von Art. 64.2 des Reglements nicht vermindert. Nicht (mehr) Teil des Alterskapitals sind jedoch Vorbezüge WEF sowie übertragene Austrittsleistungen infolge Scheidung (Art. 35.1, Art. 50.3 und Art. 51.1 des Reglements; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 BVG).
4.2 Hieraus folgt, dass ein vor dem vorzeitigen Altersrücktritt fälliger und vollzogener Vorsorgeausgleich gemäss Art. 22a FZG zu einer verminderten Aufwertung im Sinne von Art. 64.2 des Reglements führt, weil die Kapitalbasis um diese Freizügigkeitsleistung kleiner ist.
Demgegenüber vermindert der Bezug der Altersleistung in Form einer (teilweisen) Kapitalabfindung das für die Aufwertung massgebliche Altersguthaben im Pensionierungszeitpunkt nicht. In diesem Sinne war die Leistungsofferte der Beklagten vom 1. Juli 2019 per 30. Juni 2019, welche ausschliesslich die maximal mögliche Kapitalabfindung berücksichtigt, korrekt (Urk. 2/3), weshalb diese schriftliche Auskunft keinen Einfluss auf die Beurteilung vorliegender Streitfrage zeitigt, auch wenn sie vom Kläger falsch verstanden worden wäre.
4.3 Art. 19g Abs. 1 FZV sowie der darauf basierende Art. 51.6 des Reglements enthält Kürzungsregeln für den Fall, dass während eines Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter eintritt. Diese Bestimmungen zielen nicht auf die von Grund auf neue Berechnung der Altersrente für die Zukunft und enthalten dementsprechend auch keine expliziten Regelungen hierzu; die Neuberechnung unter Berücksichtigung des um den zu übertragenden Teils der Freizügigkeit verminderten Altersguthabens bildet jedoch Grundlage der maximal zulässigen Kürzung. Damit bieten weder Art. 19g Abs. 1 FZV noch Art. 51.6 des Reglements eine gesetzliche bzw. reglementarische Grundlage für eine «Rückabwicklung» der Rentenberechnung hinsichtlich der überobligatorischen Erhöhung des Altersguthabens. Eine Neuberechnung der Altersleistung einschliesslich explizit die Reduktion des Altersguthabens wie beim Vorbezug WEF sieht jedoch Art. 51.1 des Reglements vor.
4.4 Wie der Kläger zu Recht ausführt, hat die Auslegung der Vorsorgeverträge gemäss ständiger Rechtsprechung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5 mit Hinweisen). Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und in deren Finanzierung sowie in ihrer Organisation grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 134 V 223 E. 3.1, 132 V 149 E. 5.2.4, 129 V 145 E. 4 mit Hinweisen).
4.5 Der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ist nicht nur Stichtag für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung (Art. 22a FZG), womit die in Art. 64.2 vorgesehene Erhöhung des Altersguthabens auch nicht Teil des Differenzausgleichs bildete (vgl. die Berechnungen des Klägers Urk. 2/4), sondern ebenso Stichtag für die um diese Austrittsleistung erfolgte Verminderung des Altersguthabens des Klägers gemäss Art. 51.1 des Reglements. Eine andere Auslegung lassen die dargelegten Reglementsbestimmungen nicht zu. Damit wird der Kläger nicht anders gestellt, als wenn die Scheidung und damit der Vorsorgeausgleich vor der frühzeitigen Pensionierung abgeschlossen gewesen wäre, was im Sinne gesetzlichen Regelung von Art. 22a FZG ist. Demzufolge berechnet sich die in Art. 64.2 des Reglements vorgesehene Erhöhung des Altersguthabens auf dem Betrag, der im Zeitpunkt des vorzeitigen Altersrücktritts bereits per Stichtag «Scheidungsbegehren» um die Austrittsleistung infolge Vorsorgeausgleichs gekürzt ist. Eine andere Berechnungsart, welche den Vorsorgeausgleich per Stichtag Einleitung des Scheidungsverfahrens ausser Acht liesse, würde dem Gebot der Rechtsgleichheit zuwiderlaufen.
4.6 Ferner liegen auch keine Umstände vor, wonach dem Anspruch des Klägers auf Erhöhung des Altersguthabens gemäss Art. 64.2 des Reglements bzw. dem ab 1. Juli 2019 laufenden Altersrentenanspruch in betraglicher Hinsicht die Bedeutung eines wohlerworbenen Rechts zukäme (vgl. hierzu
Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 622 ff. Rz. 1892 ff.; Annja Mannhart/Marco Spadin, in: BSK, Berufliche Vorsorge, N. 23 zu Art. 91 BVG). Die Höhe der ab 1. Juli 2019 laufenden Altersrente stand aufgrund des bereits im November 2018 eingeleiteten Scheidungsverfahrens unter dem Vorbehalt einer Freizügigkeitsleistung infolge Vorsorgeausgleichs. Die Aufwertung des Altersguthabens per Frühpensionierung wurde in den aufgelegten Emails von März 2019 (Urk. 2/4) nicht beziffert und betraglich zugesichert. Da die Aufwertung auf Basis des vorhandenen Altersguthabens im Zeitpunkt der Pensionierung bemessen wird, unterlag diese reglementarische Leistung ebenfalls dem Vorbehalt eines rückwirkend zu erfolgenden Vorsorgeausgleichs gemäss Art. 51.1 des Reglements. Von einem «abgeschlossenen» Sachverhalt, wie vom Kläger postuliert, kann keine Rede sein.
4.7 Die Beklagte korrigierte den vom Kläger monierten Rechnungsfehler hinsichtlich Kürzung gemäss Art. 51.6 des Reglements (Fr. 20'736.-- anstelle von
Fr. 24'456.--; vgl. Urk. 2/9 f.); im Übrigen ist die Altersrentenberechnung in masslicher Hinsicht unbestritten und geben die vorliegenden Akten keinen Anlass zur Korrektur.
Nach diesen Erwägungen ist die Klage abzuweisen.
5. Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kostenlos.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Parteientschädigung zwar nicht aus. Indes wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wie UVG-Versicherern oder Krankenkassen - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegenpartei - in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Das hat auch für Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 und 128 V 124 E. 5b je mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Soluna Girón
- Pensionskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler