Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2023.00043
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 7. September 2023
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, war ab März 2005 als Betreuer/Aufseher bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Justizvollzug und Wiedereingliederung, Untersuchungsgefängnisse Zürich angestellt (Urk. 7/7). Über jenes Arbeitsverhältnis war er bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich berufsvorsorgeversichert (Urk. 2). Deren Vertrauensarzt kam in seiner Beurteilung vom 28. August 2015 zum Schluss, dass der Versicherte aufgrund seines massiven Übergewichts und der irreversiblen Schädigung der Lunge berufsunfähig sei (Urk. 7/5 S. 12). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis hierauf per 30. April 2016 auf (Urk. 7/10 und 7/7). Vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2018 richtete die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich dem Versicherten eine Rente wegen Berufsinvalidität aus (Urk. 7/9 und 7/12-13).
1.2 Inzwischen hatte er sich – nachdem ein Rentenanspruch mit Verfügung vom 18. Februar 2011 erstmals verneint worden war – im Mai 2015 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 verneinte diese erneut einen Leistungsanspruch. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2019.00786 vom 29. Januar 2021 teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den Anspruch auf eine Umschulung abkläre und neu darüber verfüge. Im Übrigen (Rentenanspruch, Anspruch auf ein Belastbarkeitstraining) wies es die Beschwerde ab (vgl. Urk. 2/3, Sachverhalt und Dispositiv).
1.3 In der Folge verneinte die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 einen Rentenanspruch aus Erwerbsinvalidität bei Auslaufen der Berufsinvalidenleistungen (Urk. 7/15). Die vom Versicherten dagegen am 6. Dezember 2022 im internen Verfahren erhobene Einsprache (Urk. 7/16; Begründung Urk. 7/18) wies die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 27. April 2023 ab (Urk. 7/19).
2. Am 26. Mai 2023 erhob der Versicherte Klage und beantragte, die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente und Prämienbefreiung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 31 % zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 1 S. 1; Beilagen Urk. 2/1+3). Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 setzte das hiesige Gericht der Beklagten eine 30-tägige Frist zur Einreichung der Klageantwort an (Urk. 4). Diese wurde am 5. Juli 2023 erstattet (Urk. 6). Darin schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage; unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 6 S. 1; Beilagen Urk. 7/1-20). Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 ordnete das Gericht (antragsgemäss, dazu Urk. 1 Rz. 7) einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 8). In der Eingabe vom 18. Juli 2023 hielt der Kläger ohne Weiterungen an seinem Rechtsbegehren und seinen bisherigen Vorbringen fest (Urk. 10). Hiervon wurde der Beklagten mit Verfügung vom 21. Juli 2023 Kenntnis gegeben (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
Gemäss dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 24a BVG wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Weiterhin besteht ein Rentenanspruch ab einem Invaliditätsgrad von 40 % und auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %. Für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und die bei Inkrafttreten der Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ändert (vgl. BVG, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020).
1.2 Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) in der Gestaltung ihrer Leistungen frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). So kann das Reglement etwa die Gewährung einer Rente bereits ab einem tieferen Invaliditätsgrad als 40 % vorsehen oder den Begriff der Invalidität weiterfassen als im IVG, indem sich die Invalidität auch aus der Unfähigkeit, seinen Beruf auszuüben, ergeben kann (dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_563/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1 und E. 4.3.2).
1.3 Festlegungen der Invalidenversicherung über Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs sind für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge grundsätzlich verbindlich (vgl. nebst Art. 23 lit. a BVG auch Art. 24a und Art. 26 Abs. 1 BVG). Die Bindungswirkung besteht jedenfalls im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge; im weitergehenden insoweit, wie das Vorsorgereglement (so auch hier) ausdrücklich oder mit Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung. Die Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung in das IV-Verfahren einbezogen worden ist. Die IV-rechtliche Betrachtungsweise darf sodann "aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten" (bezogen auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses) nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen. Zudem muss die konkrete Fragestellung für die Beurteilung der IV-Rentenberechtigung entscheidend gewesen sein. Unter dem Gesichtspunkt der entscheidenden Bedeutung ist etwa der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad in einem Bereich unterhalb von 40 Prozent (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 28b Abs. 4 IVG) für die Vorsorgeeinrichtung nicht bindend, weil der Invaliditätsgrad insoweit nicht genau bestimmt werden muss; mangels Erheblichkeit in der Invalidenversicherung sind auch allfällige Feststellungen der IV-Stelle über den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Monate vor Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) unverbindlich. Umgekehrt bindet eine IV-rechtliche Festlegung die Vorsorgeeinrichtung nur, wenn der normative Kontext der berufsvorsorgerechtlichen Fragestellung gleich oder vergleichbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.2.1 mit diversen weiteren Hinweisen).
2. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Kläger nach Auslaufen der Berufsinvalidenleistungen per 30. April 2018 ab 1. Mai 2018 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsinvalidität bei einem Invaliditätsgrad von 31 % hat. Er begründet seinen Anspruch damit, dass die Beklagte an den im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelten Invaliditätsgrad von 31 % gebunden sei und trotz Berücksichtigung bloss eines Teilvalideneinkommens das Invalideneinkommen vollumfänglich anrechne (Urk. 1 und 10).
Die Beklagte erwog indessen, der Invaliditätsgrad sei allein bezogen auf das bei ihr versicherte Arbeitspensum zu berechnen. Die vom Kläger ausgeübte nebenberufliche, nicht bei ihr versicherte Tätigkeit könne nicht berücksichtigt werden. Das Valideneinkommen sei deshalb ohne Einbezug des Nebenerwerbs festzusetzen. Andernfalls wäre abzuklären, ob der Kläger den Nebenerwerb im Gesundheitsfall weiterhin realisiert hätte. Das Invalideneinkommen sei ferner unabhängig vom Beschäftigungsgrad voll anzurechnen. Bei einem Invaliditätsgrad von 21 % bestehe nach Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität ab 1. Mai 2018 kein Leistungsanspruch mehr (Urk. 6 Ziff. 31 f.).
3.
3.1 Massgebend bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galten und nicht jene, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität nach sich zog, in Kraft waren (BGE 147 V 146 E. 3.3, 122 V 316 E. 3c, 121 V 97).
3.2 Gemäss dem von der Beklagten aufgelegten Vorsorgereglement (VR) 2014, gültig ab 1. Januar 2016 (Urk. 7/20), sowie ihrer unbestrittenen Darstellung (Urk. 6 Rz 26-29) haben versicherte Personen, die vor Vollendung des 65. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird während der Dauer der Berufsinvalidität oder bis zum Tod, längstens aber für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr ausgerichtet. Vorbehalten bleibt Art. 26a BVG (Art. 37 Abs. 1 VR 2014).
3.3 Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (Art. 39 Abs. 1 VR 2014). Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie im Sinne der IV invalid oder im Sinne des ATSG erwerbsunfähig ist (Art. 39 Abs. 2 VR 2014). Zur Feststellung der Erwerbsinvalidität stützt sich die Beklagte auf den Entscheid der IV ab. Liegt kein solcher vor oder entfaltet dieser keine Bindungswirkung, entscheidet sie aufgrund einer Untersuchung durch ihren Vertrauensarzt. Soweit sich das Vorhandensein und der Grad der Erwerbsunfähigkeit anhand der Akten abschliessend beurteilen lassen, kann auf eine vertrauensärztliche Untersuchung verzichtet werden. Art. 37 Abs. 3 VR 2014, der die Einholung einer Oberexpertise regelt, gilt sinngemäss (vgl. Art. 39 Abs. 3 VR 2014). Die Renten wegen Erwerbsinvalidität werden während deren Dauer oder bis zum Tod, längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr ausgerichtet – vorbehältlich Art. 26a BVG (Art. 39 Abs. 4 VR 2014).
Die Erwerbsinvalidenrente beträgt bei voller Erwerbsinvalidität 60 % des letzten versicherten Lohnes im Sinne von Art. 20 VR 2014 (Art. 40 Abs. 1 VR 2014). Bei teilweiser Erwerbsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: bis 24 % keine Rente, von 25 bis 59 % eine Rente gemäss Grad der Invalidität, 60 bis 69 % Dreiviertelsrente, 70 % und mehr Vollrente (Art. 40 Abs. 1 VR 2017).
3.4 Damit sieht das VR 2014 zu Gunsten der versicherten Personen über die BVG-Mindestleistungen hinausgehende reglementarische Leistungen vor (ergänzend zum Beginn der Rentenleistungen: Art. 65 Abs. 1 VR 2014). Einerseits gewährt es eine Rente bei Berufsinvalidität. Eine solche wurde vom Kläger bereits vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2018 bezogen und bildet dementsprechend auch nicht Gegenstand seiner Klage. Andererseits wird gemäss Reglement eine Rente aus Erwerbsinvalidität bereits bei einem Invaliditätsgrad zwischen 25 und 39 % ausgerichtet, wobei der Kläger einen solchen von 31 % geltend macht (Urk. 1) und die Beklagte einen solchen von 21 % berechnete (Urk. 6 Ziff. 31).
4.
4.1 Wie in E. 1.3 dargelegt, vermag sich die Bindungswirkung einer Verfügung der Invalidenversicherung für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge nicht auf Feststellungen zu erstrecken, welche für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht entscheidend waren. So ist der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad für die Vorsorgeeinrichtung nicht bindend, wenn er die gesetzliche Mindestgrenze von 40 % (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) nicht erreicht, weil in diesem unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden Bereich für die Organe der Invalidenversicherung keine Veranlassung besteht, eine genaue Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 9C_115/2015 E. 4.1 vom 12. November 2015 und 9C_300/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 5.2).
4.2 Im Fall des Klägers verneinte die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 unter anderem einen Rentenanspruch. Das hiesige Gericht hielt dazu in seinem Urteil IV.2019.00786 vom 29. Januar 2021 E. 7 fest, der Kläger habe bis im Jahr 2015 einen Nebenerwerb bei der Y.___ AG ausgeübt, den er im Rahmen des ursprünglich von der Invalidenversicherung anhand des Auszugs aus dem individuellen Konto errechneten Valideneinkommens von Fr. 104'440.05 auch geltend gemacht habe und der von der Invalidenversicherung weder weiter abgeklärt, noch im Rahmen der aktuellen Invaliditätsbemessung berücksichtigt worden sei. So habe der Jahreslohn als Aufseher/Betreuer im Gefängnis für das Jahr 2015 brutto Fr. 91'385.-- zuzüglich Zulagen betragen.
Es könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit seiner kaufmännischen Grundausbildung sowie der als Sachbearbeiter im Innendienst und in der Administration des Justizvollzugs gesammelten Berufserfahrung eine Bürotätigkeit werde ausüben können, die über eine Hilfsarbeit im Kompetenzniveau 1 hinausgehe. Gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle T17, Berufsgruppe 4: Bürokräfte und verwandte Berufe, Männer von 30 bis 49 Jahren, resultiere bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ein Invalideneinkommen von Fr. 72’395.40 (= Fr. 5'787.-- : 40 x 41.7 x 12). Stelle man dieses dem soweit unstrittigen Valideneinkommen von Fr. 104'440.05 gegenüber, resultiere für das Jahr 2016 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 %. Die Aufrechnung der Nominallohnentwicklung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bei beiden Vergleichseinkommen ändere augenfällig nichts daran, dass kein Rentenanspruch bestehe. Ein leidensbedingter Abzug lasse sich nicht rechtfertigen. Unter diesen Umständen könne auf Abklärungen zum Nebenerwerb (Arbeitspensum, Stellenprofil, Arbeitszeiten) verzichtet werden.
4.3 Damit liess es das Gericht entgegen der Annahme des Klägers im invalidenversicherungsrechtlichen Prozess offen, ob das Nebeneinkommen Bestandteil des Valideneinkommens bildet mit dem Argument, dass selbst wenn dem so wäre, ein Invaliditätsgrad von lediglich 31 % resultieren würde, der keinen Anspruch auf eine Rente gäbe. Es handelt sich somit um die klassische Fallkonstellation, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kein Grund für eine genauere Festlegung des Invaliditätsgrades bestand, da dieser unter der Erheblichkeitsschwelle von 40 % lag. Folglich können die entsprechenden Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Beklagte von vornherein nicht verbindlich sein.
5.
5.1 Der vom Kläger geltend gemachte rund 10 % höhere Invaliditätsgrad rührt daher, dass er bei der Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) beim Valideneinkommen miteinrechnete, was er bei der Y.___ AG verdiente. Dabei bestritt er die Darstellung der Beklagten (Urk. 9/19, E. 4.1 des Einspracheentscheids) nicht, wonach es sich hierbei um einen nicht bei ihr versicherten Nebenerwerb handelte, während er im Rahmen der bei ihr versicherten Vollzeittätigkeit als Betreuer/Aufseher im Jahr 2016 zuletzt ein Einkommen von Fr. 91'385.-- erzielte (dazu auch Urk. 7/10). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Personen, die zugleich für andere Arbeitgeber tätig oder selbständig erwerbend sind, nach Art. 5 Ziff. 5 VR 2014 auch nur das beim Kanton bzw. beim angeschlossenen Arbeitgeber bezogene Gehalt bei der Beklagten versichern können.
Keinen Anlass zu Diskussionen zwischen den Parteien gaben im Übrigen die im Urteil IV.2019.00786 vom 29. Januar 2021 E. 5.4 vom hiesigen Gericht postulierte volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten sowie das in diesem Zusammenhang auf Fr. 72'395.40 festgelegte Invalideneinkommen (vgl. E. 4.2), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
5.2 Mit Bezug auf die geschilderte Konstellation verwies die Beklagte zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3 und 5. Darin kam das Bundesgericht zum Schluss, in einer ähnlichen Bestimmung, wie der obenstehend zitierten, widerspiegle sich der berufsvorsorgerechtliche Grundsatz, wonach ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nur gegeben sei, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden sei. Deren Umfang bemesse sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der nach Art. 23 lit. a BVG berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit. Massgebend sei somit die Invalidität bezogen auf die (allenfalls im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse) ausgeübte versicherte Tätigkeit. Im Falle einer Teilzeittätigkeit bemesse sich der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad bezogen auf das effektive und nicht ein hypothetisches volles Arbeitspensum. Dasselbe müsse bei einer Vollzeittätigkeit gelten, wenn daneben bei einem anderen Arbeitgeber eine Tätigkeit ausgeübt werde, sodass das erwerbliche Arbeitspensum insgesamt mehr als 100 % betrage. Mit Blick auf die ins Recht gefasste Vorsorgeeinrichtung könne allein die Invalidität bezogen auf das Pensum, das bei einem oder allenfalls mehreren bei ihr angeschlossenen Arbeitgebern ausgeübt worden sei, von Bedeutung sein. Dagegen falle die Ausübung eines (nebenberuflichen) Amtes, welche Tätigkeit von der eingeklagten Vorsorgeeinrichtung nie gedeckt worden sei, ausser Betracht mit der Folge, dass sie bei der Invaliditätsbemessung unberücksichtigt zu bleiben habe.
5.3 Beizupflichten ist der Beklagten auch, dass in der vorliegenden Konstellation (Vollzeittätigkeit plus Nebenerwerb) eine Herabsetzung des Invalideneinkommens mit Blick auf den beim Valideneinkommen nicht berücksichtigten Nebenerwerb ausser Betracht fällt. Die zur Teilzeittätigkeit ergangene Rechtsprechung ist wiederum analog anwendbar, zumal die Überlegungen dieselben sind. Wie das Bundesgericht im von der Beklagten erwähnten Urteil 9C_578/2022 vom 6. April 2022 E. 4.2 ausführte, würde eine Kürzung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens um den gleichen Prozentsatz im Falle der Teilzeittätigkeit dazu führen, dass der gleiche Invaliditätsgrad resultieren würde, wie wenn auf eine Kürzung der Vergleichseinkommen gänzlich verzichtet würde und das Valideneinkommen der teilerwerbstätigen Person aufgrund einer hypothetischen Vollzeiterwerbstätigkeit berechnet würde. Eine solche Vorgehensweise würde indessen dem wiederholt bestätigten Grundsatz widersprechen, dass der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit zu bemessen sei.
5.4 Nach dem Ausgeführten ist für den Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente aus Erwerbsinvalidität nach Art. 40 VR 2014 der von der Beklagten ohne Einbezug der Nebentätigkeit – sei es durch Anrechnung beim Valideneinkommen oder durch Herabsetzung des Invalideneinkommens – ermittelte Invaliditätsgrad von 21 % massgebend (= 100 – [100 x Fr. 72'395.40 : Fr. 91'385.00]).
6. Angesichts des massgeblichen Invaliditätsgrads von unter 25 % besteht seitens des Klägers kein Anspruch auf eine Weiterausrichtung von reglementarischen Leistungen ab 1. Mai 2018 in Form einer Rente wegen Erwerbsinvalidität. Die Klage ist daher unbegründet. Nach dem Ausgeführten erübrigen sich auch in diesem Verfahren weitere Abklärungen zum Nebenerwerb. Zudem ist auf den beantragten (Urk. 1 Rz 3) Beizug der Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers zu verzichten, zumal keine für den vorliegenden Entscheid wesentlichen Tatsachen strittig sind (Urk. 1 Rz 3).
7. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBonetti