Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2023.00044


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 30. Mai 2024

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Personalvorsorgestiftung Y.___

c/o Z.___ AG

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, war seit dem 1. August 1996 bei der Personalvorsorgestiftung Y.___ berufsvorsorgeversichert, zuletzt aufgrund seiner Tätigkeit als Senior Software Engineer für die Z.___ AG (Urk. 1 S. 2, Urk. 8 S. 2-3). Er hätte seinen Anspruch auf eine Altersrente regulär am 1. Januar 2022 erworben (Urk. 1 S. 3). Er kündigte sein Arbeitsverhältnis aber bereits per 30. November 2021 (Urk. 2/3) und liess sich vorzeitig pensionieren (Urk. 1 S. 3, Urk. 8 S. 3). In der Folge beschloss der Stiftungsrat der Personalvorsorgestiftung Y.___ am 17. Januar 2022, dass aufgrund des sehr guten Anlagejahres 2021 für das Geschäftsjahr 2021 eine Zusatzverzinsung der Altersguthaben von 8 % vorgenommenen werde (Urk. 9/2). Am 20. Januar 2022 wurde den Mitarbeitenden der bei Personalvorsorgestiftung Y.___ angeschlossenen Arbeitgeber mitgeteilt, dass die Zusatzverzinsung denjenigen Personen zugutekomme, die per 31. Dezember 2021 bei der Personalvorsorgestiftung Y.___ vorsorgeversichert gewesen seien (Urk. 9/3). Im weiteren Verlauf gelangte X.___ mit Schreiben vom 15. Juli 2022 an die Personalvorsorgestiftung Y.___ (Urk. 2/4). Darin führte er unter anderem aus, dass er sich vor seinem Entscheid, die Altersleistungen einen Monat früher zu beziehen, bei der Personalvorsorgestiftung Y.___ über die Formalitäten und allfällige, zusätzlich zu berücksichtigenden Punkte informiert habe. Er habe in der E-Mail-Nachricht vom 1. April 2021 (Urk. 9/12) ausdrücklich darum gebeten, dass jemand seinen (Pensionierungs-) Plan anschaue und ihn auf allfällige Fehler oder vergessene Themen aufmerksam mache. Nachdem er von der Personalvorsorgestiftung Y.___ die Rückmeldung erhalten habe, dass eine Frühpensionierung von einem Monat lediglich zu einer kleinen monatlichen Rentenkürzung führen werde, habe er sich für einen solchen frühzeitigen Altersrücktritt entschieden (Urk. 2/4 S. 1). Er schloss seine Ausführungen mit der Forderung, dass er unter Beachtung des Vertrauensschutzes so zu behandeln sei, als hätte er sich per Ende des Jahr 2021 ordentlich pensionieren lassen, mit der Folge, dass von einer Rentenkürzung abzusehen und ihm auch die Zusatzverzinsung von 8 % zu gewähren sei. Zumindest sei die Zusatzverzinsung pro rata temporis zu berücksichtigen (Urk. 2/4 S. 7). Die Personalvorsorgestiftung Y.___ lehnte diese Forderungen mit Schreiben vom 8. August 2022 ab (Urk. 2/5). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass keine falsche Auskunft erteilt worden und die Nichtgewährung der Zusatzverzinsung aufgrund des unterjährigen Austrittes gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 2/5 S. 2-3, S. 3-4).



2.

2.1    Mit Eingabe vom 2Juni 2023 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht Klage gegen die Personalvorsorgestiftung Y.___. Er stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2):

«1.Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine höhere Altersrente auszurichten, insbesondere sei bei der Berechnung der Altersrente die Zusatz-Verzinsung für das Jahr 2021 pro rata temporis bis zur frühzeitigen Pensionierung per 30. November 2021 zu berücksichtigen resp. es sei die Verzinsung für das ganze Jahr 2021 zu gewähren.

2.Die Differenz zu den bereits ausbezahlten Renten sei mit 5 % ab heutigem Datum zu verzinsen.

3.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.).»

2.2    Die Beklagte beantragte mit ihrer Klageantwort vom 17August 2023, dass die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers abzuweisen sei (Urk. 8 S. 2).

2.3    Im Rahmen des vom Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien replicando (Urk. 14) und duplicando (Urk. 19) jeweils an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 wurde dem Kläger eine Kopie der Duplik der Beklagten vom 12. Februar 2024 (Urk. 19) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20). Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts reichte die Beklagte am 26. April 2024 einen neuen Protokollauszug der Stiftungsratssitzung vom 30. November 2020 zu den Akten (Urk. 21, Urk. 22; vgl. auch Urk. 9/1). Diese Eingabe samt Beilage wurde dem Kläger mit Verfügung vom 30. April 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 23).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger, welcher sich per 30. November 2021 vorzeitig pensionieren liess, Anspruch darauf hat, dass sein Altersguthaben für das ganze Jahr 2021 oder zumindest pro rata temporis (d. h. bis 30. November 2021) mit der vom Stiftungsrat der Beklagten am 17. Januar 2022 (Urk. 9/2) beschlossenen Zusatzverzinsung von 8 % verzinst wird. Zur Beurteilung dieser Streitfrage ist das hiesige Gericht örtlich und sachlich zuständig (vgl. Art. 73 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.

2.1    

2.1.1    Die Vorschriften bezüglich Altersguthaben und dessen Verzinsung für die obligatorischen Versicherungsleistungen finden sich in Art. 15 BVG und in den Art. 11 ff. der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). Diese Bestimmungen müssen hier nicht im Einzelnen wiedergegeben werden, da vorliegend Leistungen der weitergehenden (überobligatorischen) Vorsorge strittig sind (Urk. 1 S. 5). Für die weitergehende Vorsorge gibt es im BVG keine Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Zinssatzes (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG), so dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei sind, über die Verzinsung in ihren reglementarischen Grundlagen zu bestimmen (BGE 140 V 348 E. 2.1, 132 V 278 E. 4.2).

2.1.2    Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschiedener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat weiter festgehalten, dass eine Regelung gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]) verstösst, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.1.3    Sodann führte das Bundesgericht in BGE 140 V 169 E. 5.1 aus, dass mit der Zinsgutschrift nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres zugewartet werden könne, wenn eine versicherte Person unterjährig austrete und die Austrittsleistung mit dem Austritt fällig werde. Indem die Pensionskasse prospektiv den Zins für versicherte Personen, die während des darauf folgenden Jahres austreten, festlege, schaffe sie Klarheit und Transparenz. Insbesondere komme sie einer allfälligen Ungleichbehandlung unter den Austretenden zuvor: Da sich die Performance nicht über das ganze Jahr gleich entwickle, würden im jeweiligen Zeitpunkt der verschiedenen Austritte unterschiedliche finanzielle Möglichkeiten resultieren, was verschiedene Zinssätze zur Folge hätte. Eine Verpflichtung, den Zins zunächst nur provisorisch festzulegen und diesen nachträglich zu korrigieren (in Form einer Rück- oder Nachzahlung), lasse sich weder aus Gesetz noch Reglement ableiten. Ein solches Vorgehen sei schon unabhängig von der Frage nach der Zulässigkeit aus Gründen der Zweckmässigkeit abzulehnen, denn es verursache vor allem auf Seiten der involvierten Vorsorgeeinrichtungen erheblichen administrativen Mehraufwand und damit nicht unbedeutende Kosten. Schliesslich sei die zinsrechtliche Schlechterstellung der austretenden Versicherten gegenüber den verbleibenden im Ausschluss von (zusätzlichen) Sanierungslasten begründet. In diesem Sinne sei die ungleiche Verzinsung für austretende und verbleibende Versicherte objektiv motiviert. Entscheidend sei, dass innerhalb der beiden Gruppen keine Ungleichbehandlung stattfinde.

2.2    Gemäss Art. 22 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren Vorsorgereglements der Beklagten in der ab 1. Januar 2021 gültig gewesenen Version (Urk. 2/8) legt der Stiftungsrat den Zinssatz für die Verzinsung des Sparguthabens auf dem Sparkonto unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse fest. Es können unterschiedliche Zinssätze festgelegt werden, so namentlich für den obligatorischen und den überobligatorischen Teil des Sparguthabens. Der Stiftungsrat kann für das laufende Jahr einen provisorischen Zinssatz festlegen, der dann auch rückwirkend angepasst werden kann.

    Laut Art. 22 Abs. 2 des Vorsorgereglements werden der Stand des Sparkontos am Jahresanfang sowie Zu- und Abgänge pro rata temporis verzinst und am Ende des Kalenderjahres zum Sparkonto geschlagen. Die Spargutschriften werden während eines Kalenderjahres nicht verzinst und jeweils am Ende des Jahres respektive zum Austrittszeitpunkt dem Sparkonto gutgeschrieben. Einmal-einlagen (= gutgeschriebene Freizügigkeitsleistungen und allfällige zusätzliche Einlagen) werden pro rata temporis verzinst.

2.3    Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Vorsorgereglements beginnt der Anspruch auf die Altersrente am Ersten des Monats nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters von 65 Jahren (vgl. Art. 11 Abs. 1 des Vorsorgereglements). Bei versicherten Personen, deren Arbeitsverhältnis nach dem 58. Geburtstag aufgelöst wird, erfolgt eine vorzeitige Pensionierung (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 des Vorsorgereglements). Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Sparguthabens mit dem reglementarisch festgelegten Umwandlungssatz (Art. 24 Abs. 5 des Vorsorgereglements).

2.4    Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 144 V 376 E. 2.2, 138 V 176 E. 6, 131 V 27 E. 2.2).

2.5    Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, a) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; b) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; c) wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; d) wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; e) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Regeln sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sinngemäss auch auf das Verhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherten Personen in der beruflichen Vorsorge anwendbar (Urteil des Bundesgerichts B 70/05 vom 12. Juni 2007 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Es gilt aber auch zu beachten, dass das Bundesgericht die Frage, ob die Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes in der weitergehenden (überobligatorischen) Vorsorge anwendbar sind, in E. 4.2 des Urteils 9C_445/2008 vom 4. November 2008 offen gelassen und soweit ersichtlich auch in der Folge beziehungsweise bislang nicht ausdrücklich bejaht hat. In der Lehre führte namentlich Pärli aus, dass der Gesetzgeber die Informationspflichten nach Art. 86b BVG in die Liste der Bestimmungen, die auch im Selbständigkeitsbereich der Vorsorgeeinrichtungen anwendbar seien (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG), aufgenommen habe. Eine Aufteilung der Haftung aus Vertrauensschutz für den obligatorischen und überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge sei daher nicht sachgerecht (Kurt Pärli, in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 86b BVG, mit Hinweis).

2.6    Gemäss Art. 86b Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über Folgendes informieren:

a. die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben;

b. die Organisation und die Finanzierung;

c. die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Art. 51 BVG;

d. die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Art. 71b BVG.

    Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a BVG) abzugeben (Art. 86b Abs. 2 BVG).

    Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind (Art. 86b Abs. 3 BVG).

    Art. 75 BVG (Strafbestimmungen bei Übertretungen) ist anwendbar (Art. 86b Abs. 4 BVG).


3.

3.1    Der Kläger liess sich per 30. November 2021 vorzeitig pensionieren und bezog ab 1. Dezember 2021 die Altersrente (vgl. Urk. 1 S. 3 und das Schreiben der Beklagten vom 26. März 2021, Urk. 9/11). Gemäss Art. 24 Abs. 5 des Vorsorgereglements (Urk. 2/8) ist für die Ermittlung der Höhe der Altersrente — nebst dem reglementarisch festgelegten Umwandlungssatz — das im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandene Sparguthaben massgebend. Daraus ergibt sich, dass nach dem Bezug der Altersrente keine weitere Verzinsung mehr erfolgt und folglich auch kein Anspruch auf eine Weiterverzinsung besteht. Bis zum Bezug der Altersrente ab 1. Dezember 2021 respektive bis zum 30. November 2021 hat der Kläger aber Anspruch auf Verzinsung des Sparguthabens (Art. 22 Abs. 2 des Vorsorgereglements; E. 2.2).

3.2    Der Stiftungsrat legte an seiner Sitzung vom 30. November 2020 den für das Jahr 2021 massgebenden Zinssatz wie folgt fest: Sämtliche Alterssparguthaben aller Sparpläne der im Jahr 2021 aktiv Versicherten und der passiv Invaliden werden für das Geschäftsjahr 2021 vorerst mit 1 % verzinst (keine unter-schiedliche Behandlung des obligatorischen und des überobligatorischen Teils). Für die vor Ende Dezember 2021 austretenden oder zu pensionierenden Versicherten ist der Zinssatz von 1 % definitiv (Urk. 22).

    An seiner ausserordentlichen Sitzung vom 17. Januar 2022 beschloss der Stiftungsrat angesichts des guten Anlageergebnisses und des im Jahr 2021 erzielten ausserordentlichen Gewinns aufgrund der Aktualisierung der versicherungstechnischen Grundlagen eine Zusatzverzinsung von 8 % beziehungsweise eine Gesamtverzinsung der Sparguthaben für das Jahr 2021 von 9 % (Urk. 9/2, vgl. Urk. 9/3 S. 1). Darüber wurden die Mitarbeitenden der bei der Beklagten angeschlossenen Arbeitgeber am 20. Januar 2022 informiert und darauf hingewiesen, dass alle Mitarbeitenden, die per 31. Dezember 2021 bei der Beklagten versichert waren, in den Genuss der Zusatzverzinsung von 8 % kommen (Urk. 9/3).

3.3    Der Kläger leitet aus Art. 22 des Vorsorgereglements, welcher die Regelung zum Zinssatz für das Sparkonto enthält (E. 2.2), ab, dass die Zusatzverzinsung (zumindest) pro rata temporis seinem Sparguthaben gutgeschrieben werden müsse (Urk. 1 S. 6, S. 11, Urk. 14 S. 3). Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 3 des Vorsorgereglements kann der Stiftungsrat für das laufende Jahr einen provi-sorischen Zinssatz festlegen, der dann auch rückwirkend angepasst werden kann. Wie schon in früheren Jahren (vgl. Urk. 9/5-7), hat der Stiftungsrat der Beklagten auch bezüglich des Jahres 2021 von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und prospektiv eine Verzinsung von 1 % festgelegt (E. 3.2). Mit dem Beschluss vom 17. Januar 2022 hat er die Gesamtverzinsung auf 9 % erhöht und damit den provisorischen Zinssatz — wie es ihm das Reglement ermöglicht — rückwirkend angepasst. Im Reglement wird in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 weiter festgehalten, dass der Stiftungsrat unterschiedliche Zinssätze festlegen kann, so namentlich für den obligatorischen und den überobligatorischen Teil des Sparguthabens. Dass es sich dabei nur um ein Beispiel handelt, ergibt sich aus der Verwendung des Wortes «namentlich». Das Vorsorgereglements lässt es somit zu, dass der Stiftungsrat die retrospektiv festgelegte Zusatzverzinsung so regelt, wie er es im vorliegenden Fall für das Jahr 2021 getan hat: Die Zusatzverzinsung gilt nur für die Sparguthaben derjenigen Personen, die per 31. Dezember 2021 bei der Beklagten vorsorge-versichert waren. Oder anders gesagt: Der Kläger und die weiteren Personen, die während des Jahres 2021 aus dem Kreis der aktiven Versicherten ausgeschieden sind, haben keinen Anspruch auf die am 17. Januar 2022 beschlossene Zusatz-verzinsung der Sparguthaben in der Höhe von 8 % (Urk. 9/2). In diesem Zusammenhang hat namentlich Glanzmann-Tarnutzer festgehalten, es sei nicht notwendig, dass sich der (in der Regel prospektiv) festgelegte Zins für versicherte Personen, die unterjährig aus der Pensionskasse austreten, und der (mehrheitlich retrospektiv) festgelegte Zins für die Verbleibenden entsprechen, solange das Reglement für eine Differenzierung Raum biete (Lucrezia Glanzmann-Tarnutzer, Die Verzinsung des Altersguthabens in der überobligatorischen Vorsorge, AJP 2015, S. 1627 ff., S. 1631, mit Hinweisen). Letzteres ist hier — wie ausgeführt — gegeben. Gemäss Stauffer ist es für die Vorsorgeeinrichtung bei einer retrospektiven Festlegung des Zinssatzes unumgänglich, für Versicherte, die unter dem Jahr austreten, einen Zinssatz für die Verzinsung der Altersguthabens bis zum Austritt festzulegen. Dies habe zur Folge, dass bezüglich Verzinsung der Altersguthaben eine Ungleichbehandlung von Austretenden und Verbleibenden erfolge (Hans-Ulrich Stauffer, in: BSK BVG, Basel 2020, N 29 zu Art. 15 unter Hinweis auf den erwähnten Aufsatz von Glanzmann-Tarnutzer). Dass eine solche Ungleichbehandlung beziehungsweise die Festsetzung von divergierenden Zinssätzen für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte vor dem Rechtsgleichheitsgebot (E. 2.1.2) standhält, lässt sich auch aus dem eingangs zitierten, als BGE 140 V 169 publizierten Urteil des Bundesgerichts ableiten (E. 2.1.3). Wie bei unterjährig aus der Vorsorgeeinrichtung austretenden Versicherten kann bei einer Pensionierung im Verlauf des Jahres mit der Zins-gutschrift nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres zugewartet werden, da der Anspruch auf die Altersrente am Ersten des Monats nach der Pensionierung entsteht. Eine Verpflichtung, die Altersrente zunächst gestützt auf einen provisorischen Zins zu berechnen und später zu korrigieren, würde wie das Bundesgericht betreffend Austrittsleistung erwogen hat einen erheblichen Mehraufwand und damit nicht unbedeutende Kosten bei der Vorsorgeeinrichtung verursachen. Zudem bestünde für die Versicherten bei der Pensionierung eine nicht zu rechtfertigende Unsicherheit über ihren künftigen Rentenanspruch, welcher bei einer nachträglichen Korrektur nicht nur höher, sondern auch tiefer ausfallen könnte.

3.4    Entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 1 S. 6) lässt sich auch aus Art. 22 Abs. 2 des Vorsorgereglements, wonach die Verzinsung bei unterjährigen Ein- und Austritten und Einmaleinlagen pro rata temporis erfolgt, kein Anspruch auf die Zusatzverzinsung ableiten. Gleiches gilt für das Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2012 vom 22. Oktober 2012, auf welches sich der Kläger beruft (Urk. 1 S. 7, Urk. 14 S. 4). In diesem Urteil war die Verzinsungsfrage beim Bezug des Alterskapitals in sogenannten Altersraten was in jenem Fall aufgrund des Reglements möglich war zu beurteilen. Im Unterschied zur Leistungsform Altersrente verblieben beim Bezug einer Altersrate die Vorsorgekapitalien auch bei einer Pensionierung unter dem Jahr während des ganzen Jahres in der Vorsorgeeinrichtung (angelegt) und die Verzinsung war von der erzielten Performance abhängig. Das Bundesgericht erwog, diese Ausgestaltung des Vorsorgewerks, der sich der Versicherte im Falle der Pensionierung mit der Wahl der Altersrate weiterhin freiwillig unterstellt habe, lasse die Verzinsung für das ganze Jahr (und nicht nur pro rata) aufgrund der erzielten Performance als sachge-recht und für die Gleichbehandlung der Anlagerisikogemeinschaft als geboten erscheinen. Bei Pensionierung unter dem Jahr und Weiterverbleib in der Anlagerisikogemeinschaft sei die Verzinsung somit nicht pro rata vorzunehmen (E. 3.3 des erwähnten Urteils). Daraus erhellt ohne weiteres, dass diese Erwä-gungen für den Bezug einer Altersrente nicht gelten.

    Gestützt auf das Vorsorgereglement hat der Kläger, der sich per 30. November 2021 vorzeitig pensionieren liess, demnach keinen Anspruch auf die retrospektiv festgelegte Zusatzverzinsung für das Jahr 2021.

3.5

3.5.1    Der Kläger macht weiter geltend, dass die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz gegeben seien. Darauf könne sich der Rechtssuchende nicht nur bei einer falschen, sondern auch bei einer fehlenden beziehungsweise unterlassenen behördlichen Auskunft berufen (Urk. 1 S. 9, Urk. 14 S. 8). Er habe sich im Vorfeld seiner Pensionierung bei der Beklagten gemeldet und einerseits um Berechnung der zu erwartenden Kürzung gebeten, andererseits aber auch gefragt, ob es sonst noch etwas zu beachten gäbe oder er etwas vergessen habe (Urk. 1 S. 9). Die Beklagte hätte ihn ohne Weiteres darauf hinweisen können, dass er bei einer frühzeitigen Pensionierung einer möglicherweise noch zuzusprechenden Zusatzverzinsung verlustig gehe (Urk. 1 S. 9, Urk. 14 S. 6-8). Weil die Beklagte dies unterlassen habe, sei sie ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen (Urk. 1 S. 10). Er hätte sich einen Monat später ordentlich pensionieren lassen, wenn er von der Beklagten den Hinweis erhalten hätte, dass er bei einer Frühpensionierung einer allfälligen Zusatzverzinsung verlustig gehe. Da die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz gegeben seien, sei er so zu stellen, als hätte er sämtliche Informationen erhalten, was dazu geführt hätte, dass er sich per Ende Dezember 2021 hätte ordentlich pensionieren lassen und damit die Zusatzverzinsung erhalten hätte (Urk. 1 S. 11).

3.5.2    Eine unterlassene behördliche Auskunft wird von der Rechtsprechung der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt, wenn die Auskunft entgegen einer gesetzlichen Vorschrift unterbleibt, oder wenn keine Auskunft erteilt wird, obwohl dies nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten gewesen wäre (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3). Aufgrund des hier einschlägigen Art. 86b BVG (E. 2.6) ergibt sich keine Pflicht der Beklagten, den Kläger darauf hinzuweisen, dass die Gesamtverzinsung (inkl. einer allfälligen retrospektiv festgelegten Zusatzver-zinsung) lediglich für die per 31. Dezember versicherten Personen geltend wird. Diese Information hatte der Kläger von der Beklagten bereits früher erhalten. Aktenkundig ist, dass sie in den Mitteilungen und Informationen an die versicherten Personen betreffend die Jahre 2018 bis 2020 jeweils festgehalten hat, dass die per 31. Dezember versicherten Personen die Gesamtverzinsung erhalten werden (Urk. 9/5-7). Es ist ferner davon auszugehen, dass es sich in den vorangegangenen Jahren nicht anders verhalten hat. Dem Kläger, der seit 1. August 1996 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war (Urk. 1 S. 2, Urk. 8 S. 2-3), muss der Mechanismus der Festlegung der Gesamtverzinsung und die Praxis betreffend Gewährung einer Zusatzverzinsung somit bekannt gewesen sein.

3.5.3    Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte beziehungsweise ihre die Anfragen des Klägers bearbeitenden Mitarbeiterinnen (vgl. Urk. 9/10-11, Urk. 9/13) aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu einer ergänzenden Information verpflichtet gewesen wären und ihn darauf hätten hinweisen müssen, dass er bei der vorzeitigen Pensionierung per 30. November 2021 keine Zusatzverzinsung erhalten werde. Nach Lage der Akten wandte sich der Kläger mit der E-Mail-Nachricht vom 8. Februar 2021 an die Beklagte und bat sie — unter Hinweis auf seine Absicht, sich einen Monat früher pensionieren zu lassen — um eine Berechnung der voraussichtlichen Altersleistungen per 30. November 2021 (Urk. 9/8). Mit der Berechnung wurde alsdann zugewartet, bis der dem Kläger im März 2021 zuzusprechende Bonus bekannt war (Urk. 9/9-10). Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 26. März 2021 die voraussichtlichen Altersleistungen per 30. November 2021 mit (Urk. 9/11). Hernach hielt der Kläger in der E-Mail-Nachricht an das PK-Team der Beklagten vom 1. April 2021 fest, dass er die Unterlagen bezüglich Pensionierung durchgelesen und einen Pensionierungsplan erstellt habe. In diesen Pensionierungsplan hatte der Kläger namentlich die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge, insbesondere die Regelung der AHV-Beiträge und Unfallversicherungsdeckung während der «Frühpen-sionierung» im Dezember 2021, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2021 und das Aufsetzen einer Pensionierungsvereinbarung sowie die Anmeldung zum Bezug der AHV-Altersrente per 1. Januar 2022 aufge-nommen. Dazu schrieb er: «Ich wäre sehr dankbar, wenn jemand den Plan anschauen könnte, und mir (mich) auf allfällige Fehler oder vergessene Themen aufmerksam machen könnte» (Urk. 9/12). Passend dazu wies die Mitarbeiterin der Beklagten in ihrer Antwort vom 6. April 2021 auf die Einhaltung der Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, das Einreichen des Pensionierungs-formulars und die Anmeldung bei der AHV hin (Urk. 9/13). Dazu ist Folgendes zu bemerken: Aufgrund der E-Mail-Nachricht des Klägers vom 1. April 2021 konnte und musste die Sachbearbeiterin der Beklagten davon ausgehen, dass es sich bei den «vergessenen Themen» um Fragen zum Pensionierungsplan des Klägers handelt. Dabei konnte es für sie nicht naheliegend gewesen sei, ihn an die jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres festzulegende Gesamtverzinsung (vgl. Urk. 9/3, Urk. 9/5-7) zu erinnern. Im April 2021 war auch noch nicht bekannt, wie die Gesamtverzinsung für das Jahr 2021 ausfallen wird. Dass die Gesamtverzinsung jeweils für die am 31. Dezember versicherten Personen gilt, wurde versicherten Personen und damit auch dem Kläger — wie dargelegt — bereits vorgängig mehrfach mitgeteilt (E. 3.5.2). Mit Blick auf die Korrespondenz vom Frühling 2021 (Urk. 9/8-13) konnte von der Beklagten respektive von ihrer Mitarbeiterin nicht erwartet werden, dass sie den Pensionierungsplan bezüglich des Pensionierungsdatums in Frage stellt, denn dieser Plan lässt sich nur so verstehen, dass der Kläger das angestrebte Ziel der vorzeitigen Pensionierung per 30. November 2021 erreichen wollte. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten den Kläger nicht auf die Möglichkeit der Zusatzverzinsung hingewiesen hat.

    Der Kläger dringt mit seinen Vorbringen zum Vertrauensschutz somit so oder anders nicht durch. Demnach kann offenbleiben, ob die Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes bezüglich der dem Bereich der überobligatorischen Vorsorge zuzuordnenden, gestützt auf das Reglement gewährten Zusatzverzinsung überhaupt anwendbar sind.

3.6    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 22 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten bezüglich Verzinsung Raum für eine unterschiedliche Behandlung der unter dem Jahr pensionierten Personen und während des ganzen Jahres versicherten Personen bietet. Eine solche Unterscheidung verstösst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger liess sich per 30. November 2021 vorzeitig pensionieren, weshalb der vom Stiftungsrat prospektiv festgesetzte Zinssatz von 1 % zur Anwendung kommt. Und schliesslich musste auch im vorliegenden Fall die Frage, ob die Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes in der über-obligatorischen Vorsorge zur Anwendung kommen, nicht beantwortet werden, da den diesbezüglichen Vorbringen des Klägers so oder anders nicht gefolgt werden könnte.

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.


4.    Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher