Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2023.00045
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 28. Oktober 2024
in Sachen
1. X.___
2. Erbengemeinschaft des Y.___, gestorben am 5. Januar 2024
Klagende
beide vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Tuor
AMIKO Anwält:innen
Nordstrasse 20, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft
Chemin de la Redoute 54, 1260 Nyon
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
HMV Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
weitere Verfahrensbeteiligte:
Z.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1963, schloss im Jahr 2003 bei der Schweizerischen Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft die gebundene Vorsorge-Police Nr. … mit Vertragsdauer bis 1. Juni 2023 (Urk. 2/5) ab. Am 27. Dezember 2018 starb A.___ (vgl. Urk. 2/7 S. 1). In der Folge erhoben Z.___ als ehemaliger Lebenspartner sowie Y.___ und X.___ als Geschwister der Verstorbenen Anspruch auf das Todesfallkapital bei der Schweizerischen Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft (vgl. Urk. 9/3, Urk. 2/11-12). Am 17. Juli 2019 richtete die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft das Todesfallkapital mit einem Saldo von Fr. 59'856.70 an Z.___ aus (Urk. 9/1).
2. Am 5. Juni 2023 reichten X.___ und Y.___ Klage gegen die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft ein mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«Es sei die Beklagte zu verurteilen, den Klägern hinsichtlich der Police Nr. … ein Todesfallkapital in Höhe von Fr. 62'801.- auszurichten, dies nebst Zins zu 5 % p.a. seit 9.5.2019.
Unter Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten.»
Mit Klageantwort vom 4. September 2023 (Urk. 8) beantragte die Beklagte, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin 1 und des Klägers 2. Mit Replik vom 8. Dezember 2023 (Urk. 15) hielten die Kläger an ihrem Rechtsbegehren fest. Am 15. Januar 2024 teilte die Rechtsvertreterin der Kläger mit, dass Y.___ am 5. Januar 2024 verstorben sei und die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolgerin an der Klage festhalte (Urk. 19). Die Beklagte hielt mit Duplik vom 11. April 2024 an ihrem Antrag fest (Urk. 22). Am 29. April 2024 gaben die Kläger eine weitere Stellungnahme ab (Urk. 24). Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wurde Z.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 26). Dieser reichte am 12. Juni 2024 eine Stellungnahme ein und beantragte sinngemäss die Abweisung der Klage (Urk. 27). Dies wurde den anderen Verfahrensbeteiligten am 20. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitigkeiten über die Leistungspflicht aus gebundenen Vorsorgeversicherungen der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) respektive Art. 82 Abs. 1 lit. a BVG (in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung) und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) fallen in die sachliche Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG; BGE 141 V 439 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2022 vom 19. September 2023 E. 1.1; Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 773 Rz 2336).
Im Gebiet der gebundenen Vorsorge wird sodann gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung und entgegen dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 3 BVG ein alternativer Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers anerkannt (Urteile des Bundesgerichts 9C_1016/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.3 und 9C_944/2008 vom 30. März 2009 E. 5.4).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist damit gegeben.
1.2 Die auf die Verstorbene lautende Versicherungspolice Nr. … bei der Beklagten (Urk. 2/5) stellt eine anerkannte Vorsorgeform im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BVV 3 dar.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3 (in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2005 resp. 2007 geltenden Fassung) sind nach dem Ableben der versicherten Person die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge als Begünstigte aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung zugelassen:
1.der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner,
2.die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
3.die Eltern,
4.die Geschwister,
5.die übrigen Erben.
Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Absatz 1 lit. b Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen. Er hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz 1 lit. b Ziffern 3-5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen (Art. 2 Abs. 2 und 3 BVV 3, je in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung).
1.3 Die wortgetreue Übernahme dieser gesetzlichen Bestimmungen in das anwendbare Reglement bzw. die Rechtsänderung bei der Begünstigungsklausel per 1. Januar 2006 brachte die Beklagte A.___ mit Schreiben vom 27. Januar 2006 zur Kenntnis (Urk. 2/6, vgl. auch Urk. 2/10 S. 2).
2.
2.1 Die Kläger stellten sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 7 ff.), die Verstorbene und Z.___, welcher in C.___ wohnhaft sei, hätten sich im Jahr 2010 im Rahmen von Brettspielaktivitäten kennengelernt. Der Austausch sei zunächst ausschliesslich über die Online-Community-Chats der jeweiligen Brettspielgruppen und später auch über Whatsapp und Skype erfolgt. Ab Herbst 2011 seien wenige Treffen im Rahmen von Brettspielweekends oder offiziellen Brettspielturnieren erfolgt und es habe sich eine Freundschaft zwischen den Beteiligten entwickelt. Im Laufe der Jahre habe sich die Freundschaft intensiviert, wobei häufigere Besuche stattgefunden hätten und gemeinsame Ferien geplant worden seien. Die Beziehung zwischen Z.___ und der Verstorbenen habe sich jedoch bis Ende 2014 nicht in der Art und Weise gefestigt, dass sie die für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft erforderliche Intensität erreicht habe (S. 7 f.). Mit den ins Feld geführten Indizien (Hotelbuchungen, Bestätigungen von «Freunden», Trauerrede des Pfarrers, Todesanzeige) sei das Bestehen einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen Lebensgemeinschaft nicht nachgewiesen (S. 8-10). Die Verstorbene und Z.___ hätten keine gemeinsamen Kinder und weder einen gemeinsamen Wohnsitz oder Haushalt noch den Willen gehabt, ihre Lebensgemeinschaft als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben. Es hätten kein Austausch der Wohnungsschlüssel und keine gemeinsamen Bankkonti bestanden und sie seien auch nicht in anderer Art wirtschaftlich miteinander verflochten gewesen. Eine erhebliche finanzielle Unterstützung habe nicht stattgefunden und Belege für gemeinsame Anschaffungen oder Ausgaben lägen nicht vor. Ein Formular zur Begünstigung eines Lebenspartners habe die Verstorbene bei keinem der in Frage kommenden Versicherern bzw. Vorsorgeeinrichtungen vorgenommen und einen Lebenspartner auch nicht beim Arbeitgeber (B.___) gemeldet. Entsprechend sei Z.___ in der Todesanzeige des B.___ unerwähnt geblieben. Gesehen hätten sich die beiden in gemeinsamen Ferien, wobei dann auch häufig nicht exklusiv, sondern im Rahmen von Brettspielgruppen. Verwandte und Freunde der Verstorbenen hätten Z.___ entweder gar nicht persönlich oder nur flüchtig gekannt, wobei der Beziehungsstatus für sie unklar gewesen sei. Dies treffe auch auf die beiden Söhne von Y.___ zu, welche Z.___ lediglich einmal persönlich im Rahmen eines Brettspielturniers kennengelernt hätten (S. 11). Das gegenseitige Interesse habe dem gemeinsamen Hobby gegolten, über welches sie sich kennengelernt hätten. Die Kommunikation sei vornehmlich per Whatsapp-Chat erfolgt, wobei aus dem Chatverlauf hervorgehe, dass zwischen den Beteiligten ein kumpelhafter Gesprächston geherrscht und man sich über dies und das sowie vor allem über das gemeinsame Hobby ausgetauscht, aber keine Konversation in verbindlichem Ton stattgefunden habe. Es fehlten auch irgendwelche Liebesbezeugungen oder gemeinsame Fotos (S. 12). Nebst der fehlenden Mithilfe bei der Organisation und Finanzierung des Begräbnisses seitens Z.___s sei die Nichtanerkennung der Lebensgemeinschaft durch das Zürcher Steueramt im Jahr 2020 im Rahmen der Besteuerung des Erbanteils von Z.___ ein weiteres Indiz für die Verneinung einer Lebensgemeinschaft im Sinne der Begünstigtenordnung. Auch die Vorsorgestiftung Sparen 3 der Zürcher Kantonalbank (ZKB), wo die gleichen Anspruchsbedingungen geherrscht hätten, habe Z.___ nicht als Begünstigten anerkannt, sondern das Guthaben der Verstorbenen an deren Geschwister ausbezahlt (S. 13 f.; vgl. auch Urk. 15 S. 3 ff. und Urk. 24).
2.2 Die Beklagte führte aus (Urk. 8 S. 5 f.), in der Trauerrede, deren Inhalt offensichtlich von X.___ und Y.___ stamme, sei festgehalten, dass die Verstorbene vor etwa neun Jahren ihren Freund Z.___ kennengelernt und zusehends Halt und Liebe bekommen habe. In der Todesanzeige sei Z.___ an dritter Stelle aufgeführt und wiederholt vom Partner bzw. der Partnerin die Rede. Er sei nebst den beiden Geschwistern der Einzige, der namentlich aufgeführt sei. Dies zeige deutlich auf, dass es sich um eine Partnerschaft zwischen der Verstorbenen und Z.___ und keinesfalls um eine blosse Bekanntschaft im Rahmen des gemeinsamen Hobbys gehandelt habe (S. 6). Effektiv sei A.___ auch in der Wohnung ihres Lebenspartners, und zwar im Schlaf, verstorben. A.___ habe sodann in ihrem am 21. Dezember 2018 verfassten Testament Z.___ explizit als «meinen Freund» bezeichnet und ihn mit dem grössten Erbteil bedacht (S. 7 f.). Die Lebenspartnerschaft werde schliesslich insbesondere auch durch schriftliche Aussagen von Bekannten und Freunden sowie durch den Chatverlauf bekräftigt (S. 8 f.). Die angebliche Nichtanerkennung der Lebensgemeinschaft durch das Steueramt sei nicht von Relevanz, da offen sei, welches die steuerrechtlichen Voraussetzungen hierfür seien. Soweit die Säule 3a-Stiftung der ZKB einen anderen Leistungsentscheid als die Beklagte getroffen habe, sei offen, ob Z.___ von diesem Vorsorgeguthaben überhaupt Kenntnis gehabt und ein entsprechendes Leistungsgesuch gestellt habe. Aus den Akten gehe auch nicht hervor, welche Abklärungen seitens der Säule 3a-Stiftung der ZKB getroffen worden seien (S. 10 f.; vgl. auch Urk. 22 S. 2 ff.).
2.3 Der Beigeladene brachte vor (Urk. 27), ihn habe mit der Verstorbenen von 2010 bis zu ihrem Tod im Dezember 2018 eine etwa achtjährige, ununterbrochen geführte Lebensgemeinschaft verbunden, wobei man sich bereits im Jahr 2008 kennengelernt habe. In dieser Zeit habe es weder für die Verstorbene einen anderen Mann noch für ihn eine andere Frau gegeben, mit der eine Beziehung, welcher Art auch immer, in Frage gekommen wäre. Alle Urlaube seien gemeinsam in C.___ oder in Urlaubsdestinationen verbracht worden, wobei die Verstorbene leider nur fünf Wochen Urlaub pro Jahr gehabt habe. Zudem sei die Verstorbene häufig in C.___ gewesen, wenn die Feiertage, wie auch an Weihnachten 2018, günstig gefallen seien. Er selber habe jedenfalls ab 2013 drei bis vier Monate bei der Verstorbenen in D.___ verbracht. Die restliche Zeit habe man mit Whatsapp, Skype und Telefonaten überbrückt. Leider hätten ihre Beschäftigungen verhindert, dass man sich noch häufiger gesehen habe. Die Verstorbene sei als Fotografin im «B.___» angestellt gewesen und eine solche Berufsmöglichkeit habe es in Österreich nicht gegeben. Sein Haupterwerb habe in der Tätigkeit als Bridgetrainer mit Unterrichten und Engagements im Rahmen von Turnieren bestanden. Dafür habe er sich in Österreich eine Klientel aufgebaut, die er in der Schweiz nicht gehabt habe und auch nicht bekommen hätte (S. 1 f.). Dass man keinen gemeinsamen Haushalt habe gründen wollen, sei falsch. Dies habe lediglich das Schicksal verhindert. Die Verstorbene habe bereits gespürt und gewusst, dass sie nicht völlig gesund sei, und habe deshalb eruieren lassen, ab wann sie finanziell in vorzeitige Pension gehen könnte. Man habe dann auch ein gemeinsames Domizil suchen wollen, etwa in Vorarlberg. Die C.___ Wohnung sei nicht in Frage gekommen, weil die Verstorbene an einen Garten gewöhnt gewesen sei und einen solchen gebraucht habe. Das Haus in D.___ sei ebenfalls ausgeschieden, weil es eine steile Wendeltreppe in den ersten Stock und eine ebenso beschwerliche in den Keller gehabt habe, was für die Verstorbene in fortgeschrittenem Alter zu beschwerlich geworden wäre. Die Verstorbene habe einen Schlüssel zu seiner Wohnung und er während den Aufenthalten in D.___ auch einen zu ihrem Haus gehabt. Mehr sei nicht nötig gewesen, ebenso wenig ein gemeinsames Bankkonto. Denn wenn er in der Schweiz gewesen sei, sei die Verstorbene für die Kosten aufgekommen und wenn sie in Deutschland und C.___ gewesen seien, habe er diese übernommen. Dass die Verstorbene ein Testament verfasst habe, habe ihn überrascht. So sei er zu spät gewesen bei der ZKB, die – ohne ihn zu kontaktieren und ihm eine Chance zu geben, seine Argumente darzulegen – aufgrund der Tatsache, dass er nicht als Lebenspartner der Verstorbenen eingetragen gewesen sei, das Geld einfach an die Geschwister ausbezahlt habe (S. 3). Dass er keinen Beitrag zur Organisation und Finanzierung des Begräbnisses geleistet habe, könne auch nicht stehen gelassen werden. Wenn man seine Geliebte morgens zum Frühstück wecken möchte und bemerke, dass sie tot im gemeinsamen Bett liege, sei man geschockt. Dies sei auch ihm so ergangen. Er habe dann die Rettung und die Familie der Verstorbenen verständigt und für ihn sei eine Welt zusammengebrochen. Der Bruder der Verstorbenen habe ihm zu verstehen gegeben, dass es eine Urnenbestattung geben und das Begräbnis in D.___ stattfinden werde. Organisatorisch habe er nur beim Friedhof, der Einäscherung und mit dem Urnentransport helfen können. Von allen anderen Organisationen sei er ausgeschlossen worden. Er habe zwar den Bekanntenkreis mündlich und schriftlich über den Tod informieren, aber sich nicht an der Todesanzeige beteiligen dürfen. Sehr gerne hätte er sich mehr eingebracht. Wenigstens habe er dann aber die Trauerrede als Einziger neben dem Pfarrer in der Kapelle halten dürfen (S. 6).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beigeladene unter die Begünstigungsordnung gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b. Ziff. 2 BVV 3 fällt, was die in der Rangfolge nachstehenden Kläger als Geschwister der Verstorbenen von der Anspruchsberechtigung ausschliessen würde.
Damit ist zu prüfen, ob zwischen dem Beigeladenen und der Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft bestanden hat.
3.2 Die im Reglement der Beklagten statuierte Begünstigungsordnung (vgl. E. 1.2 und E. 1.3 hiervor) entspricht wörtlich der gesetzlichen Regelung von Art. 20a Abs. 1 BVG, sodass für die Auslegung dieser Bestimmung auf die Rechtsprechung zu Art. 20a BVG abgestellt werden kann. Gemäss dieser ist unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob auf Grund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Treue und Beistand zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) von Ehegatten fordert, auszugehen ist (BGE 138 V 86 E. 4.1, 137 V 383 E. 4.1, 134 V 369 E. 6 und E. 7).
3.3 Die Vorsorgenehmerin verstarb am 27. Dezember 2018 (Urk. 2/7 S. 1). Entscheidend ist damit, ob der Beigeladene seit Ende Dezember 2013 mit der Verstorbenen eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft im vorerwähnten Sinne geführt hat. Weitere Beweisanforderungen formeller oder materieller Art sind reglementarisch nicht gefordert. Insbesondere bedarf es keiner schriftlichen Meldung der Lebensgemeinschaft durch die Vorsorgenehmerin und auch keiner ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft oder eines gemeinsamen Wohnsitzes. Entscheidend ist einzig, dass der Verbindung Ausschliesslichkeitscharakter in geistig-seelischer sowie in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zukommt, wobei die Merkmale nicht kumulativ vorliegen müssen, sondern entscheidend ist, ob in Würdigung sämtlicher Umstände darauf zu schliessen ist, ob von der Bereitschaft beider Partner auszugehen ist, einander Beistand und Unterstützung zu leisten (vgl. E. 3.2 hiervor).
4.
4.1 Im Testament der Verstorbenen vom 21. Dezember 2018 (Urk. 2/21) ist Folgendes aufgeführt:
«Ich, A.___, geboren am 19.1.1963 möchte das nach meinem Ableben mit meinem Vermögen folgendes geschieht: Das Haus, E.___, soll an den Höchstbietenden verkauft werden. Das gesamte Vermögen dann folgendermassen verteilt werden:
25 % geht an meinen Freund Z.___. […]
20 % an Tierschutzprojekte wie F.___, G.___, H.___ und ähnliches.
15 % an I.___ [...]
Der Rest geht an: Meine Neffen, meine Nichte und an mein 2. Patenkind [...]. Die restlichen Wertsachen im Haus gehen an meine Geschwister Y.___ und J.___.»
4.2 Im Nachruf, wie er von X.___ verfasst und an der Trauerrede vom Pfarrer vorgelesen wurde (vgl. Urk. 9/2), ist zum zeitlichen Verlauf nach dem Tod des Vaters von A.___ und ihren Geschwistern im März 1999 und dem Tod der Mutter im Juni 2002 Folgendes festgehalten (Urk. 2/15 S. 2):
«Nun war A.___ im E.___ allein. In dieser schweren Zeit eröffneten sich Freundschaften mit lieben Nachbaren und Bekannten. A.___ fasste neuen Mut und unternahm Reisen. Sie lernte vor etwa neun Jahren ihren Freund Z.___ kennen und bekam zusehends Halt und Liebe. Leider war der Gesundheitszustand von A.___ nicht sehr stabil. Wir erlebten mit A.___ im Dezember 2018 an einem Geburtstagsfest wohlgelaunt, ebenso kurz vor Weihnachten voll Lebensfreude am alljährlichen Familien-Weihnachtsfest. A.___ freute sich auf die Reise nach C.___ zu ihrem Freund Z.___. Am 27. Dezember 2018 erreichte uns die traurige und unerwartete Nachricht, dass A.___ in C.___ verstorben ist.»
4.3 In der Todesanzeige ist festgehalten (Urk. 2/16): «Wir haben die schmerzliche Pflicht, Sie vom Hinschied unserer lieben Schwester, Tante, Schwägerin und Partnerin A.___ […] in Kenntnis zu setzen. A.___ ist unerwartet und viel zu früh anlässlich eines Besuchs bei ihrem Partner in C.___ friedlich für immer eingeschlafen.»
5.
5.1 In Würdigung der gesamten Akten ist nicht davon auszugehen, es habe sich bei der Beziehung zwischen dem Beigeladenen und der Verstorbenen lediglich um eine Bekanntschaft im Rahmen der Ausübung eines gemeinsamen Hobbys gehandelt und das gegenseitige Interesse habe einzig dem gemeinsamen Hobby gegolten. Die Verstorbene und der Beigeladene sind nach aussen hin und offensichtlich auch gegenüber den Klägern auch nicht so, sondern als Liebespaar aufgetreten. Denn anders erklärt sich der von der Klägerin verfasste Nachruf in der Trauerrede (vgl. E. 4.2) mit dem Hinweis auf die seit neun Jahren bestehende Freundschaft, in der die Verstorbene Halt und Liebe vom Beigeladenen bekommen habe, nicht. Auch aufgrund der von den Klägern verfassten (vgl. Urk. 9/2) Todesanzeige, in der der Beigeladene namentlich erwähnt und als Partner respektive die Verstorbene als dessen Partnerin aufgeführt ist, ist auf eine Lebenspartnerschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter und nicht auf eine blosse Bekanntschaft im Rahmen des gemeinsamen Hobbys zu schliessen (E. 4.3). Sodann berücksichtigte die Verstorbene in ihrem Testament, welches sie am 21. Dezember 2018 wenige Tage vor ihrem Tod niedergeschrieben hatte, den Beigeladenen mit dem grössten Anteil und an erster Stelle (E. 4.1), was nebst der Bezeichnung als «mein Freund» den Stellenwert und die Exklusivität dieser Beziehung vor allen anderen aufzeigt. Dass der Beigeladene der Verstorbenen am nächsten stand, ist damit offensichtlich. Dabei kann es für die Qualifikation ihrer Beziehung als Lebensgemeinschaft nicht darauf ankommen, ob von meinem «Freund» oder «Partner» die Rede ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2021 vom 3. Februar 2023 E. 4.4.4).
5.2 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern eingereichten Auszug aus einem Chat vom 21. Juni 2015 (Urk. 2/24) zwischen der Verstorbenen und einer vertrauten Bekannten von ihr. Denn in der Diskussion über das Heiraten und Publikmachen einer Beziehung gab die Verstorbene mit der Antwort «Das Isch äs doch scho lang» (Urk. 2/24 S. 1 unten) zu verstehen, dass sie ihrer Beziehung mit dem Beigeladenen bereits seit langem Ausschliesslichkeitscharakter zugemessen hat. Ebenso erschliesst sich aus dem Auszug, dass die Verstorbene darunter litt, ihrem Partner während des damaligen medizinischen Notfalls nicht vor Ort in C.___ beistehen zu können («Lupo Isch uf em weg is Spital», «Isch so scheiss jetzt in winti si», Urk. 2/24 S. 1 oben), und ebenso, dass es für sie ausgeschlossen war, in einem Doppelzimmer mit einem anderen Mann zu übernachten («Würde mer suscht im Doppelzimmer übernachte? Ich sicher nid», Urk. 2/24 S. 2). Übereinstimmend damit ergibt sich aus dem Auszug der Gästeliste des Hotels K.___, dass die Verstorbene und der Beigeladene bereits anlässlich eines Bridge-Wochenendes vom 6. bis 8. September 2013 im gemeinsamen Hotelzimmer übernachteten (Urk. 9/5 S. 7). Auffallend erscheint in diesem Zusammenhang, dass an diesem Anlass offenbar auch der Sohn der Klägerin, I.___, teilgenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist unglaubhaft, dass an anderer Stelle im Zusammenhang mit den beantragten Versicherungsleistungen von L.___, der Schwester von I.___ und Tochter der Klägerin, am 19. März 2019 dann ausgeführt wurde, man habe den Beigeladenen nur flüchtig gekannt und dieser sei erstmals vor ca. 3.5 bis 4 Jahren erwähnt worden (vgl. Urk. 2/19). Wie sich die Beziehung zwischen A.___ und den Klägern insbesondere in den letzten Jahren vor ihrem Tod präsentierte, namentlich von welcher Intensität diese (und damit auch die mögliche Beziehung der Kläger zum Beigeladenen) war (vgl. auch Urk. 27 Ziff. 17), kann offenbleiben. Massgebend und aufgrund der Akten hinreichend dokumentiert ist, dass der Beigeladene der Verstorbenen am Nächsten stand.
5.3 So bestätigten denn auch im März 2019 zahlreiche Personen auf einem Formular der Beklagten unterschriftlich eine Lebensgemeinschaft zwischen der Verstorbenen und dem Beigeladenen während der letzten fünf Jahre (vgl. Urk. 9/8). Es trifft zwar zu, dass drei dieser Formulare an der erforderlichen Stelle nicht angekreuzt wurden (vgl. Urk. 9/8 S. 10, 41 und 48). Auch weisen nicht alle dieser Bestätigungsschreiben Adressangaben auf, da solche Angaben auf dem Formular auch nicht verlangt wurden. Zweifel, dass die Verstorbene und der Beigeladene nicht von einem grossen Personenkreis als Lebenspartner wahrgenommen wurden, sind dadurch aber keine begründet. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass es sich hierbei um reine Gefälligkeitsschreiben oder gar um Fälschungen handelt. Es handelt sich sodann auch nicht ausschliesslich um Bestätigungen aus dem (ausländischen) Umfeld des Beigeladenen, sondern auch aus dem privaten und beruflichen Umfeld der Verstorbenen, welche seit dem Jahr 1995 als Fotografin im B.___ tätig war (vgl. etwa Urk. 9/8 S. 17, 19, 25 f., 30, 45, 49-52, 54 sowie Urk. 2/20). Nichts anderes erschliesst sich aus dem replicando eingereichten Auszug eines Chats vom 12. September 2013 (Urk. 16/1) zwischen der Verstorbenen und einer Bekannten. Zum einen kommt aus dem unvollständigen und nur auszugsweise eingereichten Chatverkehr zum Ausdruck, dass die Verstorbene («Cat») auf die sehr direkten und intimen Fragen ihrer Bekannten («M.___») zurückhaltend und eher widerwillig Auskunft gab. Zum anderen belegt dieser Chatverkehr gerade, dass offenbar schon vor September 2013 die Verstorbene und der Beigeladene im Bekanntenkreis als Liebespaar wahrgenommen wurden. Dass gemäss dem eingereichten Auszug zwischen dem 19. Februar und 27. März 2014 eine Whatsapp-Konversationspause bestand (Urk. 1 S. 12, Urk. 2/23 S. 3), spricht nicht gegen das Bestehen einer engen Beziehung mit Ausschliesslichkeitscharakter, zumal die Verstorbene und der Beigeladene auch andere Kommunikationskanäle genutzt haben (vgl. dazu Urk. 27 Ziff. 1 und 10 f.). Die Bereitschaft, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wird alsdann deutlich im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters des Beigeladenen Ende April 2014, als sich A.___ wiederholt nach dessen Gesundheitszustand erkundigte und dem Beigeladenen zur Seite stand (Urk. 2/23 S. 3 f., Urk. 27 Ziff. 12).
5.4 Die Aktenlage steht damit auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Beigeladenen, wonach er die Verstorbene im Jahr 2008 kennengelernt hatte und sie, bevor A.___ am 27. Dezember 2018 in seiner Wohnung in C.___ verstarb, während rund acht Jahren eine Paarbeziehung gepflegt hatten. Mit Blick auf die konkreten Umstände, namentlich die Wohn- und Erwerbssituation in C.___ und in D.___ sowie das Alter der beiden (Jg. 1962 und Jg. 1963 [vgl. Urk. 2/7]) ist auch nachvollziehbar dargelegt, dass zu jener Zeit ein Zusammenzug in einen gemeinsamen Haushalt an der damaligen beruflichen Situation und nicht an der Qualität respektive an der Verbindlichkeit der Beziehung scheiterte. Plausibel sind auch die dazu detailliert und persönlich gehaltenen Ausführungen des Beigeladenen über eine allfällige vorzeitige Pensionierung der Verstorbenen und das gemeinsame Eruieren eines Zusammenzugs etwa in Vorarlberg, da sowohl die C.___ Wohnung als auch das Haus in D.___ als ungeeignet ausgeschieden werden mussten (Urk. 27 Ziff. 3).
5.5 Die Akten belegen damit, dass im Zeitpunkt des Todesfalls vom 27. Dezember 2018 zwischen der Verstorbenen und dem Beigeladenen eine über fünfjährige ununterbrochene Partnerschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter bestanden hat. In Würdigung sämtlicher Umstände ist dabei auch von einer Bereitschaft beider Partner auszugehen, soweit es die Umstände ermöglichen einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es auch von Ehegatten gefordert wird. Dafür sprechen insbesondere das Testament, die Trauerrede, die Todesanzeige, die Angaben aus dem Bekanntenkreis, die Aussagen des Beigeladenen und letztlich auch die von den Klägern eingereichten Chatauszüge.
Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang der Steuerentscheid (vgl. dazu Urk. 2/25 S. 3), welcher in Bezug auf den Steuerfreibetrag für Konkubinatspaare auf andere Voraussetzungen (gemeinsamer Haushalt) abstellt. Nicht massgebend und für das vorliegende gerichtliche Verfahren ohnehin nicht präjudizierend ist sodann der Entscheid der Vorsorgestiftung Sparen 3 der ZKB, wonach das Todesfallkapital den Geschwistern der Verstorbenen ausgerichtet wurde. Wie die Beklagte zu Recht festgehalten hat, ist unbekannt, welche Abklärungen die ZKB in diesem Zusammenhang getätigt hatte und von welchen Voraussetzungen dabei ausgegangen wurde. Dem Schreiben vom 1. April 2021 (Urk. 16/3) ist auch zu entnehmen, dass offenbar das Einreichen einer Begünstigungsänderung zu Lebzeiten der Vorsorgenehmerin erwarte wurde. Den Ausführungen des Beigeladenen zufolge hat die ZKB sodann entschieden, ohne dass er die Möglichkeit hatte, seine Sichtweise darzulegen (Urk. 27 Ziff. 5).
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass zwischen dem Beigeladenen und der Verstorbenen, nachdem sie sich im Jahr 2008 kennengelernt hatten, eine Liebesbeziehung entstanden ist, welche spätestens im massgebenden Zeitpunkt ab Ende Dezember 2013 die Voraussetzungen einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft erfüllt hat. Dabei ist naheliegend, dass aufgrund des Alters der beiden im Zeitpunkt des Kennenlernens, deren finanziellen Eigenständigkeit und langjährigen Berufstätigkeiten, die an den jeweiligen Wohnort gebunden waren, die gegenseitige finanzielle Unterstützung insbesondere dadurch zum Ausdruck gekommen ist, dass je nach gemeinsamem Aufenthaltsort entweder der eine oder der andere für die anfallenden Kosten aufgekommen ist. Dass das Paar zumindest bis zu einer vorzeitigen Pensionierung nicht in einen gemeinsamen Haushalt zog, ist in finanzieller und organisatorischer Hinsicht damit ohne Weiteres erklärbar. Das Fehlen eines gemeinsamen Wohnortes (Wohnsitzes) während der Zeitspanne der fünfjährigen Lebensgemeinschaft erscheint damit von untergeordneter Bedeutung und eine solche Voraussetzung sieht das Reglement der Beklagten auch nicht vor. Damit erübrigen sich weitergehende Abklärungen (Zeugenbefragungen, etc.), von denen mehr als fünfeinhalb Jahre nach dem Ableben der Vorsorgenehmerin und rund vier Jahre, nachdem die Kläger über die Ausrichtung des Todesfallkapitals an den Beigeladenen informiert wurden (vgl. Urk. 2/11-12 und Urk. 9/1), ohnehin keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind.
Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die reglementarische Voraussetzung einer in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen geführten Lebensgemeinschaft bejaht und das Todesfallkapital an Z.___ ausgerichtet hat. Dies schliesst einen Anspruch der Kläger aus.
Damit ist die Klage abzuweisen.
6. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wie UVG-Versicherern oder Krankenkassen - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegenpartei - in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Das hat auch für Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 und 128 V 124 E. 5b je mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nathalie Tuor
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef