Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2023.00046
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 22. November 2023
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden
gegen
SWICA Personalvorsorgestiftung
c/o Swica Holding
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur
Beklagte
Sachverhalt:
1. Der 1973 geborene Y.___ sel. war seit 1. April 2011 bei der SWICA Personalvorsorgestiftung (nachfolgend: SWICA) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/3). Am 2. November 2012 wurde der SWICA das Formular «Bestätigung Lebenspartnerschaft» zwischen Y.___ und X.___ mit Beginn der Lebenspartnerschaft am 1. Dezember 2008 und mit Hinweis auf die Geburt eines gemeinsamen Sohnes im Jahr 2011, eingereicht (Urk. 6/5/3). Am 4. November 2017 verstarb Y.___ (Urk. 6/6/2 S. 2). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 teilte die O.___ Vorsorge AG namens der SWICA X.___ (geboren 1974) mit, dass nach Art. 14.1 (Vorsorgereglement) kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente bestehe, hingegen für den Sohn A.___ die monatliche Waisenrente Fr. 1'094.-- betrage. Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 und 20. Juli 2021 (Urk. 6/3, 6/6/1) ersuchte X.___ die SWICA, den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente weiter zu prüfen. Am 3. August 2021 teilte die SWICA mit, dass sie einen Anspruch auf Lebenspartnerrente weiterhin ablehne (Urk. 6/7).
2. Am 6. Juni 2023 erhob X.___ Klage gegen die SWICA Personalvorsorgestiftung mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
«1. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin die reglementarischen Leistungen im Sinne einer Lebenspartnerrente zu erbringen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.»
Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 5. Juli 2023 auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (Urk. 5), was der Klägerin mit Verfügung vom 5. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsgrundsatz).
Nach Art. 73 Abs. 3 BVG bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1).
Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat, ist das hiesige Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auch sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.
1.2 Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten. Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 49 BVG) zulässig (BGE 141 V 162 E. 3.1.1, 138 V 366 E. 4, 134 V 223 E. 3.1).
1.3 Die Art. 18 ff. BVG regeln die Hinterlassenenleistungen. Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), Art. 19a (überlebende eingetragene Partnerin, überlebender eingetragener Partner) und Art. 20 (Waisen) folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister,
c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
1.4 Rechtsprechungsgemäss muss eine Vorsorgeeinrichtung nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben (Urteil des Bundesgerichts 9C_784/2019 vom 13. Mai 2020 E. 2.1; vgl. auch Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 20a S. 63). Insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen, zumal die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen zur weitergehenden beziehungsweise überobligatorischen beruflichen Vorsorge gehört (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB]). Folglich steht es der Vorsorgeeinrichtung offen, zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen möchte. Zwingend zu beachten sind bloss die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es der Vorsorgeeinrichtung deshalb grundsätzlich erlaubt sein, beispielsweise aus Gründen der Rechtssicherheit oder im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen (BGE 144 V 327 E. 1.1; 142 V 233 E. 1.1, 137 V 383 E. 3.2).
2.
2.1 Die Klägerin begründete ihre Klage damit (Urk. 1 S. 2 f.), dass die Ablehnung von Hinterlassenenleistungen auf Art. 14.1 des Vorsorgereglements der Beklagten beruhe, wonach eine unverheiratete Lebenspartnerin des unverheirateten Versicherten Anspruch auf eine Ehepartnerrente unter anderem dann habe, falls sie das 45. Altersjahr vollendet habe und sie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müsse (kumulative Bedingung). Vorliegend seien die Bedingung eines gemeinsamen Kindes zwar erfüllt. Im Zeitpunkt des Todes ihres Lebenspartners sei sie jedoch noch nicht 45 Jahre alt gewesen. In diesem Zusammenhang mache sie geltend, dass die durch die Beklagte vorgenommene Einschränkung in Art. 14.1 des Vorsorgereglements unzulässig sei, indem der Kreis der begünstigten unverheirateten Lebenspartner willkürlich und unverhältnismässig eingeengt werde. Denn wer unverheiratet gewesen sei und Kinder im Vorschul-, Kindergarten- und Primarschulalter habe, sei durch die Regelungen der Beklagten von Hinterlassenenleistungen praktisch ausgeschlossen. Die umstrittene Regelung im Vorsorgereglement führe dazu, dass die Gruppe junger Lebenspartner mit gemeinsamen Kindern gegenüber älteren Lebenspartnern mit gemeinsamen Kindern anders behandelt werde, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund erkennbar sei. Im Gegenteil sei die kleine Gruppe junger Eltern mit hohem Betreuungsaufwand schutzbedürftiger als diejenigen älterer Eltern. Auch wenn die Vorsorgeeinrichtungen den Begünstigtenkreis nach Art. 20a BVG einengen dürfe, dürfe die Einschränkung nicht willkürlich sein und nicht zu unvertretbaren Ergebnissen führen. Die durch die Beklagte vorgenommene Einschränkung sei in dem Sinne unzulässig, indem der Kreis der begünstigten unverheirateten Lebenspartner willkürlich und unverhältnismässig eingeengt werde. Denn die Beklagte verlange in Art. 14.1 ihres Vorsorgereglements, dass die Bedingung der gemeinsamen Kinder und jene der Vollendung des 45. Altersjahres kumulativ erfüllt sein müssten.
Diese kumulativen Bedingungen unterschieden sich auch erheblich von den Bedingungen für eine Ehepartnerrente in Art. 13.1 des Vorsorgereglements, wo es ausreiche, wenn für Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufgekommen werden müsse, um den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente auszulösen (S. 6).
Mit der kumulativen Einschränkung erreiche die Beklagte, dass gerade jene hinterlassenen unverheirateten Lebenspartner, welche eine Lebenspartnerrente auch tatsächlich am ehesten bräuchten, nämlich jene mit Kindern im Vorschul-, Kindergarten- und Primarschulalter, von den Leistungen praktisch ausgeschlossen seien (S. 14). Dabei sei die Anzahl Eltern über 45jährig mit Kindern im Vorschulalter verschwindend klein (S. 15). Die kumulativen Bedingungen des Alters und der gemeinsamen Kinder in Art. 14.1 des Vorsorgereglements der Beklagten seien damit nicht anders zu erklären, als dass es sich dabei um ein redaktionelles Versehen der Beklagten handle, dessen Auswirkungen es vorliegend zu korrigieren gelte (S. 18).
2.2 Demgegenüber hielt die Beklagte dafür (Urk. 5 S. 4 f.), es sei unbestritten und in der Klage ausdrücklich anerkannt, dass die Klägerin die reglementarischen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente nicht erfülle. Konkret erfülle sie das Kriterium des erforderlichen Alters nicht, da sie zum Zeitpunkt des Todes des Lebenspartners das 45. Altersjahr noch nicht erreicht gehabt habe. Die Klägerin halte jedoch diese Bestimmung, die unverheiratete hinterlassene Lebenspartner von Leistungen ausschliesse, wenn sie das 45. Altersjahr noch nicht erreicht hätten, für willkürlich, unverhältnismässig und diskriminierend. Dabei moniere sie, dass sich die kumulativen Bedingungen von Art. 14.1 des Reglements erheblich von den Bedingungen für eine Ehepaarrente in Art. 13.1 Reglements unterscheiden würden. Das Bundesgericht habe aber festgehalten, dass die Statuierung unterschiedlicher Voraussetzungen für verheiratete und unverheiratete Paare nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstosse und zudem lasse auch der gesetzliche Rahmen eine Privilegierung der hinterlassenen Ehegatten gegenüber den hinterlassenen Lebenspartnern erkennen. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bedeute auch nicht zwangsläufig, dass die versicherte Person den Lebenspartner auch tatsächlich begünstigen wolle. Im Gegensatz zu den obligatorischen Hinterlassenenansprüchen des überlebenden Ehegatten habe die versicherte Person bei einer Lebensgemeinschaft eine Wahlmöglichkeit. Die Lebenspartnerrente stelle damit eine neue Leistung dar und sie werde ohne Beitragserhöhung finanziert. Die Vorsorgeeinrichtung habe deshalb ein schützenswertes Interesse zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen könnten. Es sei ihr deshalb erlaubt, die Erfüllung von reglementarischen Zusatzerfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfen (S. 5 f.). Dabei seien die Feststellungen der Klägerin, wonach sich die kumulativen Bedingungen für die Lebenspartnerrente (Art. 14.1) von denjenigen der Ehepartnerrente (Art. 13.1) erheblich unterscheiden, richtig. Diese Unterscheidung bewege sich aber vollumfänglich im gesetzlichen sowie auch im durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts abgesteckten Rahmen (S. 6). Die Bestimmung von Art. 14.1 des Vorsorge-reglements sei korrekt und unmissverständlich und da die Klägerin die Voraussetzungen nicht erfülle, sei ihr die Rente zu Recht versagt worden (S. 7).
3.
3.1 Unter dem Titel Lebenspartnerrente gemäss Art. 14 des vorliegend zur Anwendung kommenden Vorsorgereglements der Beklagten vom 1. Januar 2017 lautet Art. 14.1 wie folgt (Urk. 2/2):
Der unverheiratete Lebenspartner eines unverheirateten Versicherten hat ebenfalls Anspruch auf eine Ehepartnerrente, falls er die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt;
- er war mit dem verstorbenen Versicherten nicht verwandt; und
- er hat das 45. Altersjahr vollendet; und
- er hat entweder in den letzten fünf Jahren bis zum Tod des verstorbenen Versicherten ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt, oder muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen.
3.2 Unbestritten ist vorliegend, dass die 1974 geborene Klägerin im Zeitpunkt des Todesfalls ihres Lebenspartners im November 2017 das 45. Altersjahr nicht vollendet hatte und damit die Reglementsbestimmungen der Beklagten gemäss Art. 14.1 nicht erfüllt sind. Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin dennoch Anspruch auf eine Lebenspartnerrente hat, da die Anwendbarkeit von Art. 14.1 dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und dem Willkürverbot nicht standhält.
4.
4.1 Der Gesetzgeber hat die Anspruchsberechtigung der Lebenspartner für Hinterlassenenleistungen als sogenannte «kann»-Bestimmung ausgestaltet (Art. 20a BVG, vgl. E. 1.3 hiervor). Entsprechende Ansprüche beschlagen damit die weitergehende berufliche Vorsorge im überobligatorischen Bereich und sind durch die vertraglichen Bestimmungen begründet. In der Rechtsnatur solcher Vertragsverhältnisse liegt es, dass im Rahmen solcher freiwilliger Leistungen den Vorsorgeeinrichtungen weitgehende Gestaltungsrechte eingeräumt sind.
Zur Gestaltungsfreiheit der Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der freiwilligen respektive überobligatorischen Leistungen hat sich denn auch das Bundesgericht bereits mehrfach geäussert und insbesondere festgehalten, dass im Hinblick auf die Finanzierbarkeit solcher Leistungen die Vorsorgeeinrichtungen den Kreis der zu begünstigenden Personen enger fassen können als dies Art. 20a BVG vorsieht (BGE 144 V 327 E. 1.1; 142 V 233 E. 1.1, 137 V 383 E. 3.2). Das Bundesgericht hat auch festgehalten, dass die Statuierung unterschiedlicher Voraussetzungen für verheiratete und unverheiratete Paare weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot noch gegen das Diskriminierungsverbot verstösst. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass Lebenspartner keine gesetzlichen gegenseitigen Unterhaltspflichten treffen, sondern im Grundsatz und vom Umfang her lediglich eine moralische gegenseitige Unterstützungspflicht besteht. Lebenspartner können deshalb nach dem Tod des Partners auch nicht mit entsprechenden Ersatzleistungen rechnen, sodass dies auch deren unterschiedliche Behandlung bei der Gewährung von Hinterbliebenenrenten rechtfertigt. Denn im Gegensatz zu den obligatorischen Hinterlassenenansprüchen des überlebenden Ehegatten beziehungsweise des überlebenden eingetragenen Partners hat die versicherte Person bei einer Lebensgemeinschaft eine Wahlmöglichkeit (vgl. BGE 137 V 105 E. 8.2). Diese erhöhte Flexibilität im Rahmen einer Lebensgemeinschaft kann gerade einer der Gründe sein, dass die Lebensgemeinschaft gegenüber einer Ehe vorgezogen wird.
Die Beklagte weist mit Bezug auf die überobligatorischen Leistungen zu Recht auch darauf hin, dass im Hinblick auf deren Finanzierung ein schützenswertes Interesse der Vorsorgeeinrichtung daran besteht zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können, und sie sich auch Klarheit über die jeweils anspruchsberechtigten Personen verschaffen muss. Es ist der Vorsorgeeinrichtung deshalb erlaubt, die Leistungszusprache von reglementarischen Zusatzerfordernissen abhängig zu machen und die Geltendmachung und Ausrichtung dieser reglementarischen Leistungen gar etwa an bestimmte Formvoraussetzungen zu knüpfen (BGE 142 V 233 E. 2.1 f.; 140 V 50 E. 3.3.2; 137 V 105 E. 8 und 9.4). So kann auch bei einer Lebenspartnerschaft, die viele Jahre gedauert hat, ein Anspruch des Lebenspartners auf Rentenleistungen versagt bleiben, wenn der Anspruch rein formell nicht richtig gemeldet wurde, dies unabhängig davon, ob allenfalls gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_784/2019 vom 13. Mai 2020 E. 2.3).
4.2 Art. 14.1 des Vorsorgereglements (vgl. E. 3.2 hiervor) setzt für die Lebenspartnerrente u.a. eine Altersgrenze von 45 Jahren voraus. Diese Altersgrenze gilt für den überlebenden Lebenspartner allgemein und zwar unabhängig davon, ob gemeinsame, nicht gemeinsame oder gar keine Kinder vorhanden sind. Die Vorsorgeeinrichtung bringt damit zum Ausdruck, dass generell nur ältere Lebenspartner ab vollendetem 45. Altersjahr begünstigt werden sollen, wenn kumulativ auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit soll der Personenkreis, der für eine Lebenspartnerrente in Frage kommt, verringert werden. Das Tatbestandselement lässt sich sodann ohne weiteres erheben und ermöglicht die Abklärung der leistungsrelevanten Umstände ohne grösseren Aufwand, was beweisrechtlich die Ausgangslage bei der Abklärung von Rentenansprüchen erleichtert. Dass solche Motive bundesrechtskonform sind, hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt (vgl. Urteil a.a.O. E. 3.2).
Die Beschwerdegegnerin weist auch zu Recht darauf hin, dass namentlich im Sozialversicherungsrecht bei Hinterlassenenleistungen eine Altersschwelle von 45 Jahren weit verbreitet ist (vgl. Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG], Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] und Art. 19 Abs. 1 lit. b BVG). Dass die Beklagte ihre überobligatorischen Leistungen an den Lebenspartner von einer Altersschwelle abhängig macht und Rentenleistungen versagt, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht erreicht ist, ist damit sachlich begründbar, ist dies doch dem AHV-Recht teilweise nachempfunden. Überdies ist der Wortlaut der Bestimmung eindeutig und unmissverständlich.
4.3 Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 14.1 des Vorsorgereglements der Beklagten ist damit weder eine Verletzung von Grundsätzen der Gleichbehandlung der Destinatäre, noch der Angemessenheit und auch nicht eine Verletzung der Kollektivität und Planmässigkeit zu erkennen.
Art. 14.1 des Vorsorgereglements der Beklagten ist damit anwendbar. Die bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht 45jährige Klägerin erfüllt somit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Lebenspartnerrente nicht.
5. Nach dem hiervor Gesagten ist ein Anspruch der Klägerin auf eine Lebenspartnerrente aus der beruflichen Vorsorge der Beklagten zu verneinen.
Dies führt zur Abweisung der Klage.
6. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wie UVG-Versicherern oder Krankenkassen - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegenpartei - in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Das hat auch für Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 und 128 V 124 E. 5b je mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- SWICA Personalvorsorgestiftung
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef