Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
BV.2023.00048
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 28. Juni 2024
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Advokatin Monica Armesto
Advokatur Armesto
Hauptstrasse 31, Postfach 169, 5070 Frick
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene X.___ war seit 1989 als Gipser und Geschäftsführer der in seinem Eigentum stehenden Y.___ AG tätig und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Swiss Life) berufsvorsorgeversichert (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6, Urk. 2/2-2/3, Urk. 8/2). Am 21. Mai 2014 erlitt er einen Unfall, bei welchem er sich am Knie verletzte (Urk. 13/12.3) und infolge dessen ihm die Suva eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 27 % ausrichtet (Verfügung vom 6. Juli 2015, Urk. 13/34).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, bei der sich der Versicherte am 30. November 2014 wegen Kniebeschwerden zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 13/7), verneinte mit Verfügung vom 7. April 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 13/40). Nachdem sich der Versicherte am 2. August 2017 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden wiederum bei der IV-Stelle angemeldet hatte (Urk. 13/43), verneinte diese mit Verfügung vom 21. November 2018 einen Rentenanspruch des Versicherten erneut (Urk. 13/77/1-3).
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 und 26. Februar 2021 ersuchte der Versicherte die Swiss Life um Ausrichtung von Invalidenleistungen (Rente und Beitragsbefreiung) für einen Invaliditätsgrad von 27 % ab August 2015 (Urk. 2/16 und Urk. 2/18), was diese mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 und 18. März 2021 aufgrund eines ihrer Ansicht nach 23%igen Invaliditätsgrades ablehnte (Urk. 2/17 und Urk. 2/19). Anlässlich seiner ordentlichen Pensionierung per 1. August 2023 richtete die Swiss Life dem Versicherten die gesamte Altersleistung in Form einer einmaligen Kapitalzahlung aus (Urk. 8/19-20).
2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 erhob der Versicherte Klage gegen die Swiss Life mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 42% Invalidenrentenleistungen auszurichten, zuzüglich Zins zu 1% ab dem 4. Dezember 2020.
2.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Beitragsbefreiungsleistungen auszurichten:
mit Wirkung ab dem 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2014 nach Massgabe eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 31%,
vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 27%,
vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 42%,
vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 27%,
vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 34%,
vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 27%,
und vom 1. Januar 2022 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters im Juli 2023 nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 29%,
alles zuzüglich Zins zu 1% ab dem 4. Dezember 2020.
3.In verfahrensmässiger Hinsicht wird die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragt.
4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Am 13. September 2023 beantragte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, die Klage sei abzuweisen (Urk. 7). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 14. September 2023 (Urk. 9) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk. 13/1-87), hielten die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an den gestellten Anträgen fest (Urk. 18 und Urk. 20). Die Duplik der Beklagten wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1. März 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorliegend mit Klage vom 13. Juni 2023 ab 1. September 2014 geltend gemachten Leistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).
1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er sei seit dem 1. Oktober 1989 Alleinaktionär der Y.___ AG und bei dieser als Gipser und Geschäftsführer angestellt. Seine Haupttätigkeit bestehe in der körperlich sehr fordernden Tätigkeit als Gipser. Zudem sei er für die Akquisition neuer Aufträge zuständig, wenngleich dies zeitlich kaum noch Ressourcen binde, da die Gesellschaft nach den vielen Jahren ihrer Tätigkeit über eine sehr gute Auftragslage verfüge. Am 26. April 2014 (richtig: 21. Mai 2014, Urk. 13/12.3) habe er sich bei einem Unfall das Knie verletzt, seither sei er in der schweren körperlichen Tätigkeit als Gipser eingeschränkt. Da er kaum eine realistische Chance gehabt hätte, eine leidensangepasste Tätigkeit zu finden, habe er mit einem reduzierten Pensum von 75 % weiter als Gipser für seine Unternehmung gearbeitet. Von März 2017 bis Oktober 2018 habe sich seine Arbeitsunfähigkeit vorübergehend auf 50 % erhöht. Die IV-Stelle Aargau habe ihm für diesen Zeitraum fälschlicherweise eine Rente verweigert. Auch die Beklagte habe Leistungen verweigert, dies unter anderem mit der Begründung, dass ihm ein Berufswechsel zumutbar sei. Letzteres sei jedoch - aus näher dargelegten Gründen - nicht der Fall (Urk. 1 S. 3-6). Der Entscheid der IV-Stelle entfalte für die Beklagte keine Bindungswirkung und sei ohnehin offensichtlich unrichtig, da sein Valideneinkommen falsch berechnet worden sei. Letzteres habe auch die Beklagte anerkannt (S. 6-7). Es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 89'710.-- per 2022 auszugehen und für das Invalideneinkommen auf die effektiven Einkommenszahlen gemäss seinen gegenüber der AHV abgerechneten Löhnen abzustellen. Daraus ergäben sich Invaliditätsgrade von 27 % (vor 2017), 42 % (2017), 27 % (2018), 34 % (2019), 27 % (2020 und 2021) und 29 % (2022). Somit habe er für das Jahr 2017 Anspruch auf eine Viertelsinvalidenrente der Beklagten (Invaliditätsgrad von mindestens 40 %) und für den gesamten aufgeführten Zeitraum Anspruch auf Beitragsbefreiung im Umfang der genannten Invaliditätsgrade, bestehe doch gemäss Vorsorgereglement bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25 % Anspruch darauf (S. 10-14).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hob der Kläger hervor (Urk. 18), es bestehe keine Bindung an den Entscheid der Invalidenversicherung. Das Invalideneinkommen entspreche dem tatsächlich erzielten Einkommen und sei nicht ausgehend von statistischen Werten zu bestimmen, weshalb beim Invalideneinkommen auch kein Teuerungsausgleich zu berücksichtigen sei. Die Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit und die Aufnahme einer unselbständigen leidensangepassten Tätigkeit seien ihm nicht zumutbar gewesen, zumal er mit seiner selbständigen Tätigkeit einen angemessenen Verdienst erzielt habe (S. 3 und S. 5).
2.2 Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass die IV-Stelle das Valideneinkommen zwar offensichtlich unrichtig ermittelt habe und von einem solchen von Fr. 87'267.-- auszugehen sei. Auch die Berücksichtigung eines Teuerungsausgleichs ändere aber nichts am Invaliditätsgrad von 23 %, nachdem dieser sowohl beim Validen- als auch dem Invalideneinkommen vorzunehmen wäre (Urk. 7 S. 19-23). Bezüglich des Invalideneinkommens schliesse sie sich der Einschätzung der IV-Stelle an (S. 23-24). Eine Beitragsbefreiung werde ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 25 % gewährt, wobei sich der Umfang der Beitragsbefreiungsleistung jeweils nach dem ausgewiesenen Invaliditätsgrad richte. Die Mindesthöhe von 25 % sei jedoch zu keinem Zeitpunkt erreicht worden. Demnach seien weder Rentenleistungen noch Beitragsbefreiungsleistungen und entsprechend auch keine Verzugszinsen geschuldet. Verzugszinsen seien ohnehin erst ab dem Zeitpunkt der Klageanhebung geschuldet, was auch für die Beitragsbefreiungsleistungen gelte, welche zudem erst per 1. August 2023 fällig geworden wären (S. 26-28).
3.
3.1 Suva-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 9. Juni 2015 (Urk. 13/28) folgende Diagnosen (S. 3):
- Läsion medialer Meniscuscorpus und -hinterhorn links
- unfallfremd: minimale mediale Gonarthrose und leichtgradige Chondropathia patellae Grad I linkes Knie
- Kniearthroskopie links, arthroskopische Teilmeniscektomie medial, Plicaresektion (8. Juli 2014)
Dazu führte er aus, aufgrund der Beschwerden des linken Kniegelenkes sei dem Kläger die angestammte Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sehe eine ganztägige Tätigkeit, wechselbelastend, mittelschwer vor. Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, keine absturzgefährdeten Positionen, kein Knien oder Kauern mit dem linken Kniegelenk (S. 3-4).
3.2 Med. pract. A.___, Facharzt für Allgemein Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2016 aus, der Kreisarzt halte die Tätigkeit als Gipser nicht mehr für zumutbar. Dieser Einschätzung schliesse er sich an, da der Kläger wesentliche Tätigkeiten als Gipser nur noch eingeschränkt ausüben könne und mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen sei. Für angepasste Tätigkeiten seien keine andauernden Einschränkungen erkennbar. Auch diesbezüglich könne dem Kreisarzt zugestimmt werden, der nach der Untersuchung vom 9. Juni 2015 keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten gesehen habe. Solche - gemäss Belastungsprofil des Kreisarztes - angepassten Tätigkeiten seien dem Kläger im Pensum von 100 % und ohne Leistungseinschränkungen zumutbar (Urk. 13/38/4-5).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der C.___ AG hielt in seinem im Auftrag des Krankentaggeldversicherers verfassten Assessment Orthopädie vom 9. August 2017 (Urk. 13/53) die Diagnose von unklaren Schmerzen der Halswirbelsäule fest und führte aus, der Kläger sei zum jetzigen Zeitpunkt in der Lage, seine bisherige Tätigkeit als Gipser auszuüben, jedoch mit einer 50%igen Leistung. Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, das heisse in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit überwiegend im Sitzen, ohne Zwangshaltung, ohne Gerüst- und Leitertätigkeiten betrage 100 % (S. 5-6).
Nach einer am 23. August 2017 durchgeführten MRI-Untersuchung ergänzte Dr. B.___ am 6. September 2017 (Urk. 13/64.4/4-5), insgesamt seien die Veränderungen der Halswirbelsäule als gering und altersentsprechend zu beurteilen. Es bestehe kein Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
3.4 RAD-Arzt med. pract. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2018 fest, nach wie vor könne die Tätigkeit als Gipser nicht als gut angepasst bezeichnet werden. Auch für die aktuelle HWS-Problematik sei die Tätigkeit als Gipser zweifellos nicht ideal und könne nicht als gut angepasst bezeichnet werden. Unverändert zur letzten RAD-Stellungnahme müsse in der angestammten Tätigkeit als Gipser mit einer zunehmenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Der Suva-Kreisarzt habe die Tätigkeit als Gipser wegen der Knieproblematik für nicht mehr zumutbar bezeichnet und er habe sich dieser Einschätzung angeschlossen. Diese Beurteilung gelte auch heute noch. Unverändert sei in angepassten Tätigkeiten von einer vollschichtig zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sehe eine ganztägige Tätigkeit, wechselbelastend, mittelschwer vor. Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, keine absturzgefährdeten Positionen, kein Knien oder Kauern mit dem linken Kniegelenk. Zudem sollten keine repetitiven Zwangshaltungen der Wirbelsäule, insbesondere auch der HWS, wie repetitive Überkopfarbeiten durchgeführt werden (Urk. 13/66/4-5).
4.
4.1 Die IV-Stelle ermittelte in der Verfügung vom 21. November 2018 einen IV-Grad des Klägers von 4 % (Urk. 13/77/1-3). Selbst unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Vergleichseinkommen hätte für den massgebenden Zeitraum ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert, weshalb er mangels schutzwürdigen Interesses nicht berechtigt gewesen wäre, die Verfügung anzufechten mit dem Begehren, die Vergleichseinkommen seien anders festzulegen. Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad ist für die Vorsorgeeinrichtung nicht bindend, wenn er die gesetzliche Mindestgrenze von 40 % (Art. 28 IVG) nicht erreicht, weil in diesem unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden Bereich für die Organe der Invalidenversicherung keine Veranlassung besteht, eine genaue Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_300/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 5.2 m.w.H.). Damit entfällt eine Bindung an die diesbezüglichen Feststellungen der IV-Stelle, was rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren zur Folge hat (vgl. vorstehend E. 1.3).
4.2 Die Parteien sind sich einig, dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 25 % Anspruch auf Beitragsbefreiung gemäss den Bestimmungen des Vorsorgereglements der Beklagten besteht (Urk. 1 S. 12 und Urk. 7 S. 26, vgl. auch Art. 18 und Art. 21 des Vorsorgereglements, Urk. 8/6). Weiter ist unbestritten und ausgewiesen, dass dem Kläger seit seinem am 21. Mai 2014 erlittenen Unfall eine 100%ige Arbeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar ist und dass in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit unverändert eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Ebenfalls ist unbestritten und ausgewiesen, dass das Valideneinkommen gestützt auf den IK-Auszug des Klägers sowie auf sein in den drei Jahren vor dem erlittenen Unfall durchschnittlich erzieltes Einkommen (2011 Fr. 87'266.--, 2012 Fr. 87'267.--, 2013 Fr. 87'267.--, Urk. 2/23) festzulegen ist. Ob zusätzlich bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten- beziehungswiese vorliegend Beitragsbefreiungsbeginns im Jahre 2014 (Wartefrist von drei Monaten gemäss Vorsorgeplan, Urk. 8/3 S. 2) eine Teuerungszulage zu berücksichtigen ist (Valideneinkommen mit Teuerungsausgleich Fr. 87'693.20 [vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, Tabelle T1.1.10, Ziff. 41-43 Baugewerbe/Bau, 2013: 102.3 {Basis 100: 2010}, 2014: 102.8]), kann offenbleiben, da dies am Verfahrensausgang nichts ändern würde.
4.3
4.3.1 Zu prüfen bleibt das Invalideneinkommen des Klägers. Dieser ist seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1979 als Gipser und dabei seit 1989 als Angestellter seiner eigenen Unternehmung tätig. Die angestammte körperlich schwere Arbeit ist ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr zumutbar - wobei er sie in einem Teilzeitpensum dennoch weiter ausgeübt hat - wohingegen er in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Strittig ist, ob ihm eine Betriebsaufgabe zumutbar und die in einer angepassten Tätigkeit bestehende Arbeitsfähigkeit von 100 % verwertbar ist.
4.3.2 Eine versicherte Person hat sich unter Umständen im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen zu lassen, welche sie bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und Aufnahme einer leidensangepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Auch bei der Berücksichtigung der subjektiven Gegebenheiten ist ein objektiver Massstab anzuwenden, welcher der Berücksichtigung des Lebensstils Grenzen setzt. Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten eines Versicherungsträgers aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.5.2).
4.3.3 Dem Kläger ist - entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 10) - nicht erst seit dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der IV-Stelle vom 21. November 2018, sondern spätestens seit der kreisärztlichen Beurteilung vom 9. Juni 2015 (vorstehend E. 3.1) bekannt, dass ihm die angestammte Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar, er in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit hingegen zu 100 % arbeitsfähig ist. Die Suva berechnete in ihrer - vom Kläger im Übrigen nicht in Frage gestellten - Verfügung vom 6. Juli 2015 seinen Invaliditätsgrad entsprechend nicht gestützt auf sein tatsächliches, sondern auf ein hypothetisches Einkommen in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 13/34), ging also bereits damals von der Zumutbarkeit einer Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit aus. Dass der Kläger - in einem reduzierten Pensum - weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit arbeitete, ändert nichts daran, dass ihm bereits im Juni 2015 klar sein musste, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit als derjenigen als Gipser besser verwerten kann, zumal sich die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der Folge weiter reduzierte. Im Juni 2015 verblieben ihm rund acht Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung.
4.3.4 Einerseits fällt ins Gewicht, dass der Kläger sein ganzes Berufsleben in der Schweiz als Gipser tätig und dabei seit 1989 zudem Geschäftsführer seiner eigenen Unternehmung ist und mit seiner Tätigkeit trotz gesundheitlicher Einschränkung weiterhin Arbeit mit einer erwerblichen Bedeutung leistet. Zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung im Juni 2015 war er somit bereits mehr als 25 Jahre selbständig tätig, was gegen die Zumutbarkeit einer Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit spricht. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, wohingegen in der angestammten Tätigkeit nur noch eine 70%ige - bzw. gemäss Kläger aufgrund der Rückenbeschwerden 50%ige - Arbeitsfähigkeit besteht, wobei RAD-Arzt med. pract. A.___ mit einer zunehmenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit rechnete (vorstehend E. 3.4). Die Einschränkungen in der zumutbaren Verweistätigkeit schränken das Feld der für den Kläger möglichen Tätigkeiten nicht übermässig stark ein, was ebenfalls für die Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe spricht. Der Kläger war zudem über 25 Jahre erfolgreicher Geschäftsführer seiner Gesellschaft und genoss dabei einen guten Ruf (Urk. 1 S. 3). Er ist damit nicht nur nach wie vor auf dem Arbeitsmarkt integriert, sondern es ist entsprechend auch davon auszugehen, dass er im beruflichen Umfeld gewandt ist. Weiter fehlen Hinweise, dass er in seiner Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte oder seine Persönlichkeitsstruktur gegen eine erfolgreiche Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sprechen würde. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er im gesellschaftlichen Leben nicht integriert wäre. Zudem sind ihm mittelschwere Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil noch immer zumutbar, womit er - mit gewissen Einschränkungen - weiterhin auch in einer angepassten Tätigkeit von seinen handwerklichen Fertigkeiten und seiner langjährigen Berufserfahrung profitieren kann. Sein Alter spricht zudem nicht gegen eine Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. dazu die im Urteil 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.5.3.2 wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung; das Bundesgericht erachtete auch einen Berufswechsel einer seit 30 Jahren im eigenen Restaurant tätigen Wirtin mit noch verbleibender achtjähriger Aktivitätsdauer als zumutbar, vgl. Urteil 9C_818/2011 vom 7. September 2012 E. 3.3).
4.3.5 Insgesamt ergibt sich somit bei gesamthafter Würdigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten im Lichte der strengen Voraussetzungen, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung an die ausnahmsweise Unzumutbarkeit einer Betriebsaufgabe stellt (vorstehend E. 4.3.2), dass dem Kläger - unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht - die Aufgabe des eigenen Betriebs und ein Berufswechsel in eine unselbständige Tätigkeit zugemutet werden können.
4.4
4.4.1 Was die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten unselbständigen Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt anbelangt, hängt diese nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3). Dies war - wie bereits dargelegt - beim Kläger im Juni 2015 der Fall, in welchem Zeitpunkt ihm noch eine Aktivitätsdauer von 8 Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung verblieb.
4.4.2 Das Bundesgericht hat die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem
62-jährigen Barpianisten, der in leichten- und mittelschweren Arbeiten zu 80 % arbeitsfähig war, als gegeben erachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 5). Genauso bei einem Taxifahrer, dem noch eine Aktivitätsdauer von 2.25 Jahren verblieb, erachtete das Bundesgericht die Restarbeitsfähigkeit und einen Stellenwechsel als zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.5). Auch bei einem 61 Jahre und vier Monate alten und zuletzt als Trockenbauer tätigen Versicherten mit einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 75 % wurde vom Bundesgericht die Verwertbarkeit bejaht, da die Aktivitätsdauer von drei Jahren und acht Monaten ausreiche, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (Urteil 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.1). In einem vergleichbaren Fall, bei dem einem Strassenbauer eine Aktivitätsdauer von knapp vier Jahren verblieb und welcher für geeignete Verweistätigkeiten (körperlich leichtere, wechselbelastend ausübbare Beschäftigungen) zu 80 % (volles Pensum mit 20 % reduzierter Leistung wegen des erhöhten Pausenbedarfs) arbeitsfähig war, wurde ebenfalls eine Verwertbarkeit angenommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.2-4.3.4). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung denn auch erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1), was vorliegend nicht der Fall ist.
4.4.3 Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass er in seinem bisherigen Erwerbsleben lediglich in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser und Geschäftsführer seiner Gesellschaft tätig war, es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass auf dem relevanten ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf sein Leistungsprofil durchaus eine ausreichende Anzahl Arbeitsstellen zur Verfügung stehen. Insbesondere erfordern die ihm zumutbaren einfachen und repetitiven Tätigkeiten in der Regel keine lange Umstellungs- oder Einarbeitungszeit. Entsprechend ist es ihm mit Blick auf die strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung auch zumutbar, seine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss dem festgestellten Belastungsprofil (vorstehend E. 3.4) während der verbleibenden achtjährigen Aktivitätsdauer zu verwerten.
4.5 Das Invalideneinkommen ist damit gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2014 festzulegen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (TA1, Total, Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 5'312.--. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) bei der unbestritten 100%igen Arbeitsfähigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 66'453.10 per 2014. Umstände, welche einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, liegen keine vor und wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
4.6 Bei einem Valideneinkommen von maximal Fr. 87'693.20 und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'453.10 per 2014 beträgt der Invaliditätsgrad 24 %, womit weder Anspruch auf Beitragsbefreiungsleistungen noch auf eine Invalidenrente der Beklagten besteht.
4.7 Ob sich der Gesundheitszustand des Klägers in der Folge tatsächlich in revisionsrelevantem Ausmass vorübergehend verschlechtert hat, was infolge der Neuanmeldung vom 2. August 2017 (Urk. 13/43) ab 1. Februar 2018 zu berücksichtigen wäre, kann vorliegend offenbleiben, nachdem selbst die Festsetzung des Invalideneinkommens gestützt auf die diesfalls anwendbare LSE 2018 nichts an einem IV-Grad von weniger als 25 % (konkret: maximal 23 %) und damit auch nichts am Verfahrensausgang ändern würde (Invalideneinkommen 2018 Fr. 67'766.65 [monatlicher Bruttolohn, Zentralwert, für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Fr. 5'417.--; betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 41.7 Stunden gemäss T 03.02.03.01.04.01, a.a.O.]; Valideneinkommen sofern Teuerung bis 2018 berücksichtigt Fr. 88'546.25 [Nominallohnindex, a.a.O., 2013: 102.3, 2018: 103.8]). Dasselbe gilt für die am 31. Oktober 2018 eingetretene (vgl. Urk. 1 S. 4) und ab 1. Februar 2019 zu berücksichtigende Verbesserung des Gesundheitszustandes, nachdem zu diesem Zeitpunkt dieselben Vergleichseinkommen heranzuziehen wären.
Dies führt zur Abweisung der Klage.
5. Der Kläger beantragte in seiner Klage die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung (Urk. 1 S. 2), ohne dies zu begründen. Auf entsprechende Nachfrage seitens des Gerichts hin (Urk. 23) präzisierte er, dass er eine solche insbesondere für die Klärung allfälliger ergänzender Fragen als sinnvoll erachte, an seinem Antrag aber nicht festhalte, wenn nach Ansicht des Gerichts keine ergänzenden Abklärungen erforderlich seien. Vorliegend ist einzig die Höhe des Invalideneinkommens strittig, wobei es sich bei den sich dabei stellenden Fragen der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, der Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Klägers sowie der Anwendbarkeit der Tabellenlöhne um reine Rechtsfragen handelt, für deren Beurteilung das Massgebliche aus den Akten bekannt ist und weder ergänzende Abklärungen noch eine Befragung des Klägers erforderlich sind. Nachdem weder das Valideneinkommen noch das vom Kläger gemäss IK-Auszug seit 2014 tatsächlich erzielte Einkommen strittig sind, stellen sich auch keine Fragen zur Buchhaltung der Y.___ AG (vgl. Urk. 23). Auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung wird deshalb verzichtet.
6. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 8). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokatin Monica Armesto
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher