Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2023.00051


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 30. September 2024

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Mengis

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


NEST Sammelstiftung

Molkenstrasse 21, 8004 Zürich

Beklagte


vertreten durch PKRück

Lebensversicherungsgesellschaft für die betriebliche Vorsorge AG

Zollikerstrasse 4, Postfach, 8032 Zürich






Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, war im Umfang eines 60 %-Pensums bei der Y.___ AG in Lenzburg angestellt und bei der NEST Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert, als sie im Mai 2013 arbeitsunfähig wurde. Daneben führte sie den Haushalt und erledigte zudem (unentgeltlich) Büroarbeiten im Betrieb ihres Ehegatten (vgl. Urk. 9 S. 2). Am 31. Oktober 2013 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter dem Hinweis auf postoperative Schmerzen an der linken Hand («Handsattelgelenk-Arthrose, Karpaltunnel») zum Leistungsbezug an (Urk. 18/4).

1.2    Mit Verfügung vom 27. November 2017 (Urk. 18/106) sprach die Sozialversicherungsanstalt Aargau, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2016 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu. In teilweiser Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde der Versicherten (Urk. 8/111/2-13) hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die genannte Rentenverfügung mit Urteil vom 1. Oktober 2018 (Urk. 18/114) auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IVStelle zurück.

    Schliesslich sprach die IVStelle der Versicherten mit Verfügung vom 22. Februar 2021 (Urk. 2/2 = Urk. 18/245) mit Wirkung ab 1. Mai 2014 eine ganze Invalidenrente zu. Bei der Invaliditätsbemessung wandte die IVStelle die sogenannte gemischte Methode an (ausserhäusliches Pensum von 90 % sowie Haushaltsanteil von 10 %). Was die unentgeltliche Mitarbeit der Versicherten im Betrieb ihres Ehegatten betrifft, schätzte die IVStelle das entsprechende Pensum auf 30 %. Insgesamt ging die IVStelle von einem Invaliditätsgrad von 74,8 % aus (vgl. Urk. 2/2).

1.3    In der Folge wandte sich die Versicherte an die NEST Sammelstiftung und ersuchte um Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge. Die NEST Sammelstiftung anerkannte mit Schreiben vom 8. Juni 2021 (Urk. 2/3) zwar ihre grundsätzliche Leistungspflicht, bezüglich Rentenhöhe beziehungsweise anwendbarem Invaliditätsgrad entstand hingegen zwischen den Parteien eine Kontroverse, die sich vorprozessual nicht überwinden liess (vgl. dazu Urk. 1 S. 5, Urk. 2/3, Urk. 2/6-12 und Urk. 9 S. 3).


2.    Mit Eingabe vom 28. Juni 2023 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die NEST Sammelstiftung erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Vorsorgeverhältnis spätestens ab 22.05.2015 eine ganze Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.

2.    Die Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin auf den frühestmöglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien.

3.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.

    Die NEST Sammelstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 9. November 2023 (Urk. 9) auf Abweisung der Klage; eventualiter sei eine allfällige Differenzzahlung mit einem Verzugszins gemäss Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) zu verzinsen. Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 (Urk. 13) verzichtete die Versicherte auf die Erstattung einer Replik. Mit Verfügung vom 5. März 2024 (Urk. 15) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten (Urk. 18) beigezogen; sie wurden den Parteien mit Verfügung vom 20. März 2024 (Urk. 19) zur Kenntnisnahme zugestellt.

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gilt für Rentenbezügerinnen und bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht.

    Die Klägerin ist - wie ausgeführt - im Jahr 1965 geboren, hatte also bei Inkrafttreten der genannten Revision am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits vollendet. Zudem steht der Klägerin unbestrittenermassen ein Rentenanspruch ab 22. Mai 2015 zu; umstritten ist - wie nachfolgend dargelegt - lediglich die Höhe des Anspruchs, nicht jedoch dessen Beginn. Da die beiden Voraussetzungen gemäss der oben genannten Übergangsbestimmung erfüllt sind, kommt vorliegend das bisherige, bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesene Recht zur Anwendung.

1.2    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.3    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).


2.

2.1    Die Klägerin liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen (Urk. 1 S. 6 ff.), dass die Beklagte bei der Rentenberechnung von einem zu tiefen Invaliditätsgrad ausgegangen sei. Die Beklagte habe sich auf die bundesgerichtliche Praxis (BGE 144 V 63 E. 6.2 und Urteil 9C_751/2019 vom 3. Juni 2020) berufen. Es sei richtig, dass das Bundesgericht in BGE 144 V 63 E. 6.2 in Bestätigung der Rechtsprechung festgestellt habe, dass sich der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit - und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit - bemesse. Diese Rechtsprechung sei vorliegend aber nicht einschlägig. Anders als in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall mache die Klägerin gar nicht geltend, sie wolle das Valideneinkommen im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit festlegen. Der Status im IV-Verfahren mit einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 90 % sowie einem Haushaltsanteil von 10 % sei unbestritten. Die Klägerin habe allerdings vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Erwerbsbereich zwei Teilzeitstellen innegehabt, nämlich als Angestellte der Y.___ AG (60 %) einerseits sowie als Mitarbeiterin im Betrieb ihres Ehepartners (30 %) andererseits. Auch die Klägerin stelle die Bindungswirkung des Rentenentscheids der Invalidenversicherung nicht (grundsätzlich) in Frage (S. 6). Das Valideneinkommen von 90 % dürfe nicht einfach auf das bei der Beklagten versicherte Arbeitspensum von 60 % heruntergerechnet werden. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass nicht nur ein Arbeitsverhältnis bestehe wie im «Gros der Konstellationen», sondern zwei. Deshalb müsse der vorliegende Fall anders beurteilt werden als die genannten Präjudizien (S. 7). Im vorliegenden Fall sei die Bindung an das im IV-Entscheid festgestellte Valideneinkommen für die Invaliditätsbemessung in der beruflichen Vorsorge mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht vertretbar und würde dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderlaufen. Anders als im Normalfall müsse aufgrund des grossen Lohnunterschieds in den beiden Teilzeittätigkeiten der Tatsache speziell Rechnung getragen werden, dass in der 1. Säule sämtliche Erwerbseinkommen versichert seien. Zu beachten sei das Interesse der Klägerin, aufgrund desjenigen Einkommens Beiträge zu entrichten, aufgrund dem ihr Rentenanspruch bei Verwirklichung des Risikos auch berechnet werde (S. 10).

2.2    Demgegenüber liess die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 9. November 2023 (Urk. 9) im Wesentlichen ausführen, dass sich das Bundesgericht schon mehrfach mit der Berechnung des Invaliditätsgrades von Mehrfachbeschäftigten befasst habe. Zuletzt habe sich das Bundesgericht im Urteil 9C_578/2022 vom 6. April 2023 mit der genannten Frage beschäftigt, wobei gerade die Ausgangslage in diesem Fall dem vorliegenden Sachverhalt sehr nahekomme. Es sei um einen Versicherten gegangen, der mit einem Pensum von 80 % beschäftigt und versichert gewesen sei und der daneben einer - nicht versicherten - selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Das Bundesgericht habe auch in diesem Fall die von der Beklagten angewandte Praxis bestätigt. Vorliegend sei der berufsvorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad folgendermassen zu berechnen: Ausgehend von einem Valideneinkommen gemäss IV-Entscheid von Fr. 75'365. für ein 90 %Pensum ergebe sich ein für die berufliche Vorsorge massgebendes Valideneinkommen von Fr. 50'243.33 (das 90 %Pensum heruntergerechnet auf das BVG-versicherte 60 %Pensum). Angesichts eines Invalideneinkommens von Fr. 15'912. resultiere eine für die berufliche Vorsorge massgebende Erwerbseinbusse von Fr. 34'331.33 und ein entsprechender Invaliditätsgrad von 68,33 %, was gemäss damaliger Gesetzeslage (2014) und anzuwendendem Reglement einen Rentenanspruch von 75 % ergebe. Der von der Beklagten ermittelte und entsprechend auch geleistete Rentengrad erweise sich als korrekt (S. 3 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Klägerin Anspruch auf eine volle Invalidenrente und nicht lediglich auf eine Dreiviertelsrente hat. Alles Weitere (namentlich der Rentenbeginn oder der grundsätzliche Rentenanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten) ist unbestritten. Die Beklagte richtet der Klägerin denn auch bereits seit 22. Mai 2015 eine Dreiviertelsrente aus (vgl. Urk. 9 S. 5, Urk. 10/3). Bei der vorliegenden Streitsache geht es im Kern ausschliesslich um die Frage, wie das Valideneinkommen der Klägerin zu berechnen ist.


3.

3.1    Aus der Rentenverfügung der IV-Stelle vom 22. Februar 2021 (Urk. 2/2) ist ersichtlich, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Anstellung bei der Y.___ AG (60 %) zuletzt Fr. 53'040. verdiente. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Nominallohnentwicklung ging die IVStelle insoweit für das Jahr 2014 von einem Valideneinkommen von Fr. 53'763. aus.

    Weiter ermittelte die IV-Stelle gestützt auf statistische Werte für das 30 %Pensum einen Validenlohn von Fr. 21'602., womit insgesamt ein Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung als kaufmännische Angestellte (90 %-Pensum) von Fr. 75'365.-- resultierte.

    Angesichts eines Invalideneinkommens von Fr. 15'912. ergab sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 59'453. und somit eine Einschränkung von 78,89 %.

    Weiter wurde eine Einschränkung im Haushalt (10 %-Pensum) von 38 % festgestellt.

    Diese Feststellungen der IVStelle wurden im Übrigen auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Anzeichen für eine Unhaltbarkeit dieser Feststellungen bestehen nicht. Die Kritik der Klägerin bezog sich vielmehr auf die Bestimmung des im Rahmen der beruflichen Vorsorge massgeblichen Valideneinkommens, worauf sogleich einzugehen ist.

3.2    Was die Berechnung des Invaliditätsgrades von Teilzeitbeschäftigten im Bereich der beruflichen Vorsorge angeht, hat die Beklagte zu Recht auf das bundesgerichtliche Präjudiz 9C_578/2022 vom 6. April 2023 hingewiesen. Zwar ist der dort beurteilte Sachverhalt nicht vollkommen deckungsgleich mit dem vorliegenden, in der streitentscheidenden Frage erweisen sich die beiden Sachverhalte aber als sehr ähnlich: Dort ging es um einen Versicherten, der in einem 80%igen versicherten Anstellungsverhältnis tätig war und daneben im Umfang von 20 % einer nicht BVG-versicherten selbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Im vorliegenden Fall war die Klägerin zu 60 % angestellt und bei der Beklagten versichert, daneben war sie im Umfang von 30 % im Betrieb ihres Ehemanns tätig (nicht BVG-versichert) und besorgte zudem den Haushalt (von der IVStelle mit 10 % taxiert). Im umstrittenen und streitentscheidenden Punkt, nämlich wie die beiden Teilzeittätigkeiten (jeweils eine davon BVG-versichert und die andere nicht versichert) bei der Berechnung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen sind, besteht eine im Wesentlichen übereinstimmende Ausgangslage. Zu beachten ist nämlich, dass weder der Umstand, dass die «Nebentätigkeit» im einen Fall selbständiger Natur und in diesem Fall unselbständiger Natur ist, noch die Haushaltstätigkeit der Klägerin einen (direkten) Einfluss auf die genannte streitentscheidende Frage haben.

    Im Urteil 9C_578/2022 vom 6. April 2023 erwog das Bundesgericht Folgendes (E. 3.2):

Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben nach Art. 23 lit. a BVG unter anderem Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Bei teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten ist in der beruflichen Vorsorge stets der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich massgebend, und zwar lediglich im Rahmen (und Umfang) der Versicherungsdeckung, wie sie nach dem konkreten Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Eine Aufrechnung der Teilzeittätigkeit auf eine (hypothetische) Vollzeittätigkeit erfolgt - auch nach Inkrafttreten der neuen Fassung des Art. 27bis IVV per 1. Januar 2018 - nicht (BGE 144 V 63 E. 6.2, 6.3.2 und 7 mit Hinweisen; Urteil 9C_569/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.4). Die Ermittlung des berufsvorsorgerechtlich relevanten Invaliditätsgrads ist in diesen Konstellationen regelmässig dergestalt vorzunehmen, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an welches sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen prinzipiell verbindlichen Parameter) eine neuerliche Einkommensvergleichsrechnung durchführt (BGE 144 V 63 E. 6.3.2; Urteil 9C_569/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.4).

3.3    Obwohl die Sichtweise der Klägerin in gewisser Weise nachvollziehbar und einleuchtend erscheint, besteht angesichts dieser klaren Bundesgerichtspraxis für das Sozialversicherungsgericht keine Möglichkeit, den vorliegend relevanten Invaliditätsgrad mittels einer alternativen Berechnungsmethode (etwa Berücksichtigung einzig der auf die Y.___ AG entfallenden Validen- und Invalideneinkommen) zu ermitteln. Somit ist die Invaliditätsgradberechnung der Beklagten in der Klageantwort (Urk. 9 S. 4 Ziff. 5) zu bestätigen:

    Ausgehend von einem Valideneinkommen gemäss IV-Entscheid von Fr. 75'365. für ein 90 %Pensum ergibt sich ein für die berufliche Vorsorge massgebendes Valideneinkommen von Fr. 50'243.33 (Einkommen für das 90 %Pensum heruntergerechnet auf das BVG-versicherte 60 %Pensum; mithin 2/3 von Fr. 75'365.). Angesichts eines Invalideneinkommens von Fr. 15'912. resultiert eine für die berufliche Vorsorge massgebende Erwerbseinbusse von Fr. 34'331.33 und ein entsprechender Invaliditätsgrad von 68,33 %.

3.4    Ein Invaliditätsgrad von 68,33 % gibt gemäss altArt. 24 Abs. 1 lit. b BVG (vgl. oben E. 1.1 und 1.2) und anwendbarem Reglement (Urk. 10/4 S. 19 f.) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. auch Urk. 10/3).

    Da die Beklagte der Klägerin diese Leistungen - wie bereits erwähnt (vgl. auch Urk. 10/3) einschliesslich Beitragsbefreiung gemäss Art. 39 des Reglements (vgl. Urk. 9 S. 5 f. Ziff. 9, Urk. 10/4 S. 21, Urk. 10/6) - bereits ausrichtet, ist die vorliegende Klage, mit der die Klägerin höhere Rentenleistungen beantragen liess, abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Andrea Mengis

- PKRück

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker