Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2023.00059


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 14. Dezember 2023

in Sachen

X.___

Klägerin


gegen


Pensionskasse Y.___

Geschäftsbereich Versicherung

Beklagte
















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, arbeitete zuletzt in einem Pensum von 40 % beim Zentrum Z.___ und war damit bei der Pensionskasse Y.___ vorsorgeversichert (Urk. 1 S. 1, Urk. 5 S. 2 und Urk. 6/1). Mit Erreichen des 64. Altersjahrs endete das Arbeitsverhältnis per 31. März 2023 gemäss den Bedingungen des Arbeitsvertrages (Urk. 1 S. 1 und Urk. 6/17-18). Im Monat vor ihrem Austritt hatte die Versicherte um Überweisung der Austrittsleitung auf ein Freizügigkeitskonto ersucht unter dem Hinweis, dass sie nach dem Austritt eine Erwerbstätigkeit (ohne Pensionskasse) weiterführen werde (Urk. 6/20). In der Folge verweigerte die Pensionskasse Y.___ - nach stattgehabten Abklärungen und verschiedenen Schriftenwechseln (Urk. 6/19, Urk. 6/21-24) - mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 (Urk. 6/25) die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung und stellte die Auszahlung einer Altersrente in Aussicht.


2.    Am 7. August 2023 erhob die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):

«Die Beklagte sei zu verpflichten, infolge meines Austrittes aus der Pensionskasse Y.___ auf den 31. März 2023, die Austrittsleistung zu erbringen und mit der gesetzlich festgelegten Verzinsung von 1 % ab 1. April 2023 bzw. 2 % ab 1. Mai 2023 (Art. 2 Abs. 3 und 4 FZG, Art. 26 Abs. 2 FZG und Art. 7 FZG) an die der Beklagten im Februar 2023 mitgeteilten Freizügigkeitseinrichtungen (Freizügigkeitsstiftung Migrosbank und Rendita Freizügigkeitsstiftung) zu übertragen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»

    Die Pensionskasse Y.___ ersuchte am 12. September 2023 um Abweisung der Klage (Urk. 5 S. 1). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 9 und 12) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest, was zuletzt der Klägerin am 2. November 2023 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Frauen erwerben diesen Anspruch gestützt auf lit. e der Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) in Verbindung mit Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 erster Satz BVG).

1.2    Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG). Nach Abs. 1bis derselben Bestimmung können Versicherte auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Bestimmt das Reglement kein ordentliches Rentenalter, so ist das Alter nach Art. 13 Abs. 1 BVG massgebend.


2.

2.1    Die Beklagte verweigerte vorprozessual und auch im Rahmen des Gerichtsverfahrens die Ausrichtung der Austrittsleistung mit der Begründung, Versicherte mit vollendetem 58. Altersjahr, deren Arbeitsverhältnis ende, hätten Anspruch auf eine Alterspension. Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit weiterführten oder als arbeitslos gemeldet seien, könnten statt der Alterspension eine Austrittsleistung beanspruchen. Versicherte mit vollendetem 65. Altersjahr hätten in jedem Fall Anspruch auf eine Alterspension. Eine Austrittsleistung könne nur in den in Art. 2 Abs. 1bis FZG vorgesehenen Fällen beansprucht werden. Es habe nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, eine Möglichkeit zu schaffen, um die Kapitaloptionsbestimmungen der Pensionskasse zu umgehen. Versicherte könnten beim Altersrücktritt bis zur Hälfte des Altersguthabens in Kapitalform beziehen. Zwar habe die Klägerin bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses das ordentliche reglementarische Rücktrittsalter noch nicht erreicht, das ordentliche AHV-Rentenalter hingegen schon. Eine Pensionierung statt einer Austrittsleistung führe bei ihr somit grundsätzlich nicht mehr zur Schmälerung des Vorsorgeschutzes. Dieser Schutzzweck von Art. 2 Abs. 1bis FZG werde aufgrund des Alters der Klägerin nicht mehr erreicht. Es deute einiges darauf hin, dass bei ihr eine Umgehung der reglementarischen Beschränkung des Kapitalbezuges im Vordergrund gestanden habe (Urk. 5 S. 2 f.).

    Die Auszahlung in Form einer Freizügigkeitsleistung sei in der vorliegenden Konstellation möglich, sofern eine neue Anstellung mit Pensionskassenpflicht bestehe. Diese sichere die Weiterführung der Vorsorge. Werde der Arbeitsprozess ohne BVG-Pflicht weitergeführt, müsse ein gleichwertiges Einkommen nachgewiesen werden (Urk. 6/23). Gemäss neuem Arbeitsvertrag gehe die Klägerin nur noch einer Nebenbeschäftigung mit einem nicht BVG-pflichtigen Lohn nach. Dies verhindere eine Weiterführung des Vorsorgeschutzes. Eine Pensionierung vor Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalters führe somit nicht zur Schmälerung des Vorsorgeschutzes (Urk. 6/25).

2.2    Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus (Urk. 1), sie habe Anspruch auf die Austrittsleistung, weil sie die Beklagte vor dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter der Pensionskasse verlassen habe und die Erwerbstätigkeit weiterführe (S. 2). Zum groben Missverhältnis zwischen bisheriger und neuer Erwerbstätigkeit sei festzuhalten, dass in der Mitteilung BSV 115/2009 Rz 716 eine Reduktion von 80-100 % auf weniger als 20 % als ein solches angesehen worden sei. Vorliegend reduziere sie aber nicht um den Faktor fünf, sondern reduziere von 40 % auf 15 %, was etwas mehr als einer Halbierung entspreche. Sodann habe die im BVG und AHVG massgebende Vollendung des 64. Altersjahres für den Leistungsanspruch gemäss dem Vorsorgereglement keine Bedeutung (S. 3). Art. 2 Abs. 1bis FZG sehe schliesslich nicht vor, dass für den Anspruch auf eine Austrittsleistung eine anderweitige Fortführung des Vorsorgeschutzes gegeben sein müsse. Ein Anspruch bestehe sogar dann, wenn die Versicherte als arbeitslos gemeldet sei. Für Arbeitslose werde der Vorsorgeschutz betreffend Altersleistungen auch nicht weitergeführt, es bestehe einzig eine minimale Deckung für Leistungen bei Tod und Invalidität (S. 4).


3.

3.1    Einigkeit besteht zwischen den Parteien, dass das reglementarische Rücktrittsalter für Männer und Frauen 65 Jahre beträgt und die Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung grundsätzlich in Frage kommt. Die reglementarischen Bestimmungen (Urk. 6/28) unterscheiden nicht zwischen Männern und Frauen. Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Reglements haben Versicherte mit vollendetem 58. Altersjahr, deren Arbeitsverhältnis endet, Anspruch auf eine Alterspension. Diese beginnt mit dem Folgemonat und endet mit dem Sterbemonat. Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind, können statt der Alterspension eine Austrittsleistung beanspruchen. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung haben Versicherte mit vollendetem 65. Altersjahr in jedem Fall Anspruch auf eine Alterspension.

3.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nach Vollendung des 64. Altersjahres per 31. März 2023 aufgelöst wurde. Ihr Lohn betrug im Jahr 2022 Fr. 34'557.-- bei einem Beschäftigungsgrad von 40 % (Urk. 2/A). Bei der Arbeitslosenkasse konnte sie sich in der Folge wegen Erreichens des AHV-Rentenalters nicht anmelden (Art. 8 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Ihre Stellensuche konnte sie bereits per 3. April 2023 beenden mit dem Antritt der Arbeitsstelle bei der A.___ GmbH, einer Firma ihres Schwagers, welche im Bereich Fotovoltaikanlagen tätig ist (Urk. 14). Ihre Tätigkeit wurde umschrieben als «Mithilfe bei der Überwachung der bestehenden Anlagen» bei einem Pensum von ca. 15 % (ca. sechs Stunden pro Woche) und einem Lohn von Fr. 1'000.-- (x 12, Urk. 2/E). Eine pensionskassenpflichtige Tätigkeit wollte sie nicht mehr annehmen (Urk. 6/20).


4.

4.1    Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist dieser klar, das heisst eindeutig und unmissverständlich, so darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn» - am Rechtssinn - der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), deren Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetzgeber so nicht gewollt haben kann (statt vieler: BGE 145 V 289 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2

4.2.1    Die Entstehungsgeschichte von Art. 2 Abs. 1bis FZG gestaltet sich wie folgt: Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts war bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsahen, unter Eintritt des Versicherungsfalls Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 13 Abs. 1 BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Dementsprechend konnte die im Verhältnis zu den Altersleistungen subsidiäre Austrittsleistung nicht mehr beansprucht werden, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgte, in welchem bereits ein Anspruch auf Altersleistungen bestand - und sei es auch im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in welchem die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt waren, führte demnach zur Entstehung des Anspruches auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, dies ungeachtet der Absicht der versicherten Person, anderweitig erwerbstätig zu sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 33/04 vom 18. Mai 2005 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.2.2    Mit der am 6. Juni 2007 von Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer eingereichten parlamentarischen Initiative 07.436 wurde diese Rechtslage kritisiert und namentlich auf die negativen Auswirkungen auf den Vorsorgeschutz älterer Arbeitnehmender hingewiesen, da ihnen verunmöglicht wird, den Vorsorgeschutz gleichwertig weiter auszubauen, auch wenn sie zum Beispiel nach einer Phase der Arbeitslosigkeit wieder eine Stelle antreten. Zusätzlich negative Auswirkungen wurden moniert betreffend die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung, da die Altersleistungen, auch wenn sie gegen den Willen der versicherten Person ausgerichtet werden, angerechnet werden. Dies wurde als Aushöhlung des Vorsorgeschutzes beanstandet und ein krasser Gegensatz zu den Bemühungen des Bundesrates erkannt, ältere Arbeitnehmende so lange als möglich im Berufsleben zu behalten.

    Im National- und Ständerat wurde sodann darauf hingewiesen, dass dies zu Nachteilen wie einer lebenslänglichen Kürzung der Rente, steuerlichen Nachteilen im Falle einer Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb und Anrechnung der Rente im Falle einer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung führt (so etwa Nationalrat Paul Rechsteiner und Nationalrätin Silvia Schenker in der Sitzung des Nationalrats vom 19. März 2009). Initiantin Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer ergänzte anlässlich der Sitzung, dass sie aufgrund eines konkreten Falles auf das Problem gestossen sei. Es sei um eine 59-jährige Frau gegangen, die ihre Stelle aufgrund der Umstrukturierung ihres Betriebes verloren gehabt habe. Die Pensionskasse habe ihr, gestützt auf das geltende Recht beziehungsweise die bundesgerichtliche Auslegung des geltenden Rechts, die Freizügigkeitsleistung verweigert und sie gezwungen, gestützt auf das Reglement, sich vorzeitig pensionieren zu lassen. Die Dame habe allerdings keinerlei Absicht gehabt, sich bereits in Pension zu begeben, sondern habe weiterarbeiten wollen. Sie habe das auch gewollt, um ihre Pensionskassenansprüche aufbauen zu können, die infolge ihrer teilzeitlichen Berufstätigkeit sehr begrenzt gewesen seien. Drei Monate später habe sie tatsächlich wieder eine Stelle gefunden. Da sie aber vorzeitig pensioniert worden sei, habe sie ihr Pensionskassenguthaben nicht mehr weiter aufbauen können (Amtliches Bulletin, Nationalrat, Frühjahrssession, Fünfzehnte Sitzung, 19.03.09, 08h00, 07.436).

4.2.3    In der Folge beschloss die Bundesversammlung am 12. Juni 2009 die entsprechende Gesetzesänderung (AS 2009 5187), welche am 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt wurde.

4.3    Aus den Voten der Parlamentarierinnen und Parlamentarier ist zu schliessen, dass mit der Gesetzesrevision der Weiteraufbau des Vorsorgeschutzes nach Stellenverlust sichergestellt werden sollte. Die lebenslänglichen Verluste durch eine ungewollte Frühpensionierung mit entsprechend reduziertem Umwandlungssatz auf dem angesparten Kapital sollten vermieden werden. Ausgangspunkt hierfür war die Vorstellung von entlassenen Personen, welche weiterarbeiten möchten und sich wieder vorsorgerechtlich versichern lassen. Denn nur in diesem Fall kann dem Schutzgedanken nachgelebt werden. Dabei wird die Freizügigkeitsleistung der neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen, durch neue Beiträge weiter geäufnet und beim reglementarischen Rücktrittsalter erfolgt eine Altersberentung aufgrund des dannzumal gültigen, höheren Umwandlungssatzes. Auch ein gewisser Schutz ist denkbar bei Abschluss einer Rentenversicherung mit der ausgerichteten Freizügigkeitsleistung, da auch hier der Umwandlungssatz basierend auf einem künftigen Rücktrittsalter zur Anwendung gelangt. Allerdings ist dies möglich ohne Weiterführung der Erwerbstätigkeit oder Meldung bei der Arbeitslosenversicherung, weshalb diese Konstellation nicht unter die fragliche Gesetzesbestimmung fällt.

    Bei Arbeitslosen wird die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut, da grundsätzlich nur die Risiken Tod und Invalidität versichert sind (Art. 2 Abs. 3 BVG). Indessen geht der Schutzgedanke von Art. 2 Abs 1bis FZG dahin, dass bei Finden einer Stelle die Freizügigkeitsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht wird und später ein ordentlicher Altersrücktritt erfolgt. Bleibt eine Person bis zum ordentlichen Altersrücktritt arbeitslos, ist ein Ausbau des Vorsorgeschutzes nicht möglich, dies aber aufgrund der erfolglosen Stellensuche und nicht wegen berufsvorsorgerechtlichen Bestimmungen. Sodann hat der Einbezug von Arbeitslosen den Sinn zu vermeiden, dass (ungewünschte) Rentenzahlungen als Zwischenverdienst angerechnet werden, was zu gekürzten Leistungen der Arbeitslosenversicherung führt.

4.4    Von vornherein kein weiterer Ausbau des Vorsorgeschutzes ist demgegenüber denkbar, wenn eine vor dem reglementarischen Rentenalter ausscheidende Person nurmehr in so geringem Ausmass erwerbstätig ist, dass sie der Berufsvorsorge gar nicht untersteht. Diese Fälle sind berufsvorsorgerechtlich gleich zu fassen wie bei definitiver Aufgabe der Berufstätigkeit. Die Personen sind nicht mehr versichert und das Altersguthaben wird nicht weiter geäufnet. Dies ist vorliegend der Fall. Durch die Erwerbstätigkeit in geringem Umfang bei einem Lohn von monatlich Fr. 1'000.-- und fehlender Berufsvorsorge unterscheidet sich die Klägerin berufsvorsorgerechtlich nicht von einer Person, welche ihre Erwerbstätigkeit gänzlich aufgibt.

4.5    Aus diesen Überlegungen folgt zwanglos, dass das Parlament keine Wahlmöglichkeit der nur noch in geringem Umfang erwerbstätigen austretenden Versicherten beabsichtigte, sondern einzig die Möglichkeit des weiteren Ausbaus des Vorsorgeschutzes bezweckte. Diese Interpretation ist auch durch die grammatikalische Auslegung gedeckt. Die Formulierung «wenn sie die Erwerbstätigkeit weiterführen» impliziert, dass eine vergleichbare Tätigkeit weitergeführt wird, welche auch der Berufsvorsorge untersteht, oder allenfalls eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Hätte das Parlament jegliche künftige Erwerbstätigkeit auch in geringem Ausmass miteinschliessen wollen, wäre die Formulierung «wenn sie … eine (statt die) Erwerbstätigkeit weiterführen» zu wählen gewesen. Aus den Beratungen ergibt sich indes, dass diese Fragestellung nicht thematisiert wurde; Thema war der mögliche Ausbau des Vorsorgeschutzes und nicht der einfache Bezug von Freizügigkeitsleistungen.

4.6    Zutreffend ist die Feststellung der Klägerin, dass beim vorliegenden Ergebnis die Geschlechtsneutralität nicht gewährleistet ist (Urk. 1 S. 3 unten). Dies gründet allerdings nicht im Vorsorgereglement, sondern vielmehr in den Arbeitsverträgen der Arbeitgeberin, welche offenbar verschiedene Zeitpunkte der Auflösung der Arbeitsverträge für Männer und Frauen vorsehen. Dies ist kein berufsvorsorgerechtliches Thema, sondern ein solches des Arbeitsrechts. Hierzu kann beispielhaft etwa angeführt werden, dass das Arbeitsverhältnis für kantonale Angestellte, welche der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich unterstehen und für welche wie bei der Klägerin ebenfalls ein einheitliches reglementarisches Rücktrittsalter von 65 gilt (Art. 7 Abs. 1 des BVK-Vorsorgereglements), einheitlich mit 65 Jahren endet (§ 24c Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Zürich). Wenn die Arbeitgeberin der Klägerin eine andere Lösung gewählt hat, ist die monierte Ungleichbehandlung darin zu erblicken. Ein Anspruch auf Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung ergibt sich dadurch aber nicht.


5.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine grammatikalische, historische und teleologische Auslegung von Art. 2 Abs. 1bis FZG ergibt, dass der Bezug einer Freizügigkeitsleistung bei Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung zwischen frühestem und ordentlichem reglementarischem Rücktrittsalter nicht vorgesehen ist, wenn eine Erwerbstätigkeit nur in untergeordnetem Rahmen ohne Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung weitergeführt wird. Die Klägerin hat demnach kein Anrecht auf Ausrichtung ihrer Freizügigkeitsleistung, weshalb die Klage abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Pensionskasse Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



GräubLanzicher