Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2023.00060
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 27. Juni 2024
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Zahner
Studer Zahner Anwälte AG
Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, wurde von der IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 6. Juli 2021 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Laut den Feststellungen der IV-Stelle des Kantons Thurgau bestand vom 26. August 2013 bis zum 31. März 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und somit ein Invaliditätsgrad von 100 %. Per 1. April 2018 habe sich der Gesundheitszustand soweit verbessert, dass ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 30 % zumutbar sei und noch ein Invaliditätsgrad von 70 % resultiere (Urk. 2/4). X.___ ist für die berufliche Vorsorge bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert. Diese teilte ihm mit Schreiben vom 9. Februar 2022 mit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass er Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente sowie die akzessorischen Kinderrenten habe (Urk. 2/6). Bis zum 30. Juni 2018 richtete die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ungekürzte Leistungen aus. Dagegen verneint sie den Anspruch des Versicherten für die Zeit ab dem 1. Juli 2018, da sie davon ausgeht, dass bei der Überentschädigungsberechnung neben den Leistungen der Invalidenversicherung auch ein hypothetisch erzielbares Erwerbseinkommen von Fr. 19'313.50 anzurechnen sei und die anrechenbaren Einnahmen somit höher seien als 90 % des mutmasslich aufgrund des Gesundheitsschadens entgangenen Erwerbseinkommens (Urk. 2/6). Der Versicherte meldete sich auch zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 2/7). Das Sozialversicherungszentrum des Kantons Thurgau äusserte in der Folge Zweifel daran, ob die Stiftung Auffangeinrichtung BVG bei der Überentschädigungsberechnung zu Recht ein hypothetisch erzielbares Erwerbseinkommen angerechnet habe und verlangte vom Versicherten, dass er diese Frage gerichtlich abklären lasse. Der Versicherte ersuchte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG um Überprüfung ihres Entscheides, diese hielt daran fest (Urk. 2/9 bis Urk. 2/12).
2. Am 7. August 2023 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Roland Zahner gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juli 2018 die gesetzlichen und reglementarischen Vorsorgeleistungen bei Invalidität basierend auf einem IV-Grad von 70 % und ohne Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens auszurichten, nebst Zins zu 1 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung, wobei die Sache zur Rentenberechnung an die Beklagte zu überweisen sei;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.»
Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 3. November 2023 um vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 8). Mit Replik vom 25. Januar 2024 (Urk. 12) bzw. Duplik vom 22. Februar 2024 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Gemäss Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) gelten bei Bezügern von Invalidenleistungen als anrechenbare Einkünfte die weiterhin erzielten oder zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (Abs. 1 lit. d).
1.2 Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist von einer grundsätzlichen Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG (respektive Art. 24 Abs. 1 BVV 2) auszugehen. Dasselbe gilt für Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2, weshalb das von den
IV-Organen festgelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen ist.
Von der vermuteten Kongruenz des Invalideneinkommens mit dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen ist insbesondere dann abzuweichen, wenn - seitens der versicherten Person nachzuweisende - persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt die Verwertung der (invalidenversicherungsrechtlich festgestellten) Restarbeitsfähigkeit erschweren respektive verunmöglichen (BGE 144 V 166 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Sinn und Zweck der Anrechenbarkeit des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens ist, invalide Versicherte, welche die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, ohne nachzuweisen, inwiefern objektive und subjektive Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, dem entgegenstehen, finanziell denjenigen gleichzustellen, die – in Erfüllung der Schadenminderungspflicht – das ihnen zumutbare Invalideneinkommen tatsächlich erzielen (BGE 137 V 20
E. 5.2.2 mit Hinweisen).
1.3 Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab. Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 basiert demgegenüber auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt. Allerdings bedeutet «subjektiv» nicht, dass die subjektive Wertung des Betroffenen und damit seine eigene Meinung über das ihm Zumutbare ausschlaggebend wäre. Vielmehr ist auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
1.4 Die Pensionskasse hat die versicherte Person ins Verfahren einzubeziehen, d.h. zu prüfen, ob von den Kriterien der Invalidenversicherung abzuweichen ist, und einen eigenen Ermessensentscheid zu fällen. Nachdem das Klageverfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege, wie sie im Berufsvorsorgeprozess gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG stattfindet, keine Verfügung zum Ausgangspunkt hat und das Bundesrecht zum dargelegten Vorgehen bei der Überversicherungsberechnung nichts Weiteres vorschreibt – das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erfasst die berufliche Vorsorge grundsätzlich nicht –, liegen Form und Modalität des Einbezugs der versicherten Person im Rahmen der verfassungsmässigen Schranken im Ermessensbereich der Vorsorgeeinrichtung. Bei der Wahl ist den spezifischen Fallkonstellationen und der konkreten Interessenlage Rechnung zu tragen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, jene Lösung zu wählen, die nach den Umständen als angemessen erscheint. In jedem Fall darf die Gehörsgewährung nicht ihres Gehalts beraubt werden, weshalb es grundsätzlich mehr bedarf, als in einem blossen Schreiben die Kürzung mitzuteilen. Ihre hinreichende Umsetzung erfordert in der Regel eine ausdrückliche Einladung, sich zur Möglichkeit, ein Resterwerbseinkommen in der Höhe des Invalideneinkommens effektiv erzielen zu können, zu äussern, wobei es der Vorsorgeeinrichtung freisteht – es sich der Klarheit halber und mit Blick auf eine beförderliche Erledigung aber empfiehlt –, eine angemessene Einwendungsfrist einzuräumen. Jedenfalls genügt die Gewährung einer Äusserungsgelegenheit; die Pensionskasse ist nicht verpflichtet, die tatsächliche Ausübung des Einwendungsrechts herbeizuführen. Umstände, die sich aus den Akten ergeben, hat sie aber – in Nachachtung des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) – von sich aus zu berücksichtigen (BGE 140 I 50 E. 4.1 mit Hinweisen).
Verfahrensrechtlich steht dem Recht der versicherten Person, mit subjektiven Gegebenheiten und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche die Erzielung eines dem Invalideneinkommen quantitativ entsprechenden Resterwerbseinkommens erschweren oder verunmöglichen, gehört zu werden, eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht gegenüber. Die versicherte Person hat die im konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, im Überentschädigungsverfahren zu behaupten, zu substantiieren und hierfür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (BGE 134 V 64 E. 4.2.2). Dies führt zur Umkehr der Beweislast (BGE 140 I 50 E. 3.2.2).
1.5 Für die Überentschädigungsberechnung nach Art. 34a Abs. 1 BVG ist gemäss Rechtsprechung zumindest bei einer Restarbeitsfähigkeit von lediglich 10 % grundsätzlich von deren Unverwertbarkeit auszugehen. Diesfalls kann in der Regel kein entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden (BGE 144 V 166 E. 4.3). Der Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % steht grundsätzlich nichts entgegen (Urteile des Bundesgerichts 9C_913/2013 vom 24. März 2014 E. 4, 9C_844/2015 vom 1. März 2016 E. 3.2).
1.6 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten gelten als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, Taggelder aus obligatorischen Versicherungen und Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden. Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnlichen Leistungen dürfen nicht angerechnet werden. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet.
2.
2.1 Der Kläger führte in der Klage vom 7. August 2023 (Urk. 1) aus, entgegen der Annahme der Beklagten sei ihm die Erzielung eines Erwerbseinkommens in der Höhe von Fr. 19'313.50 nicht zumutbar. Seine Restarbeitsfähigkeit betrage gemäss IV-Gutachten der Y.___ AG vom 17. März 2021 30 % bei einem massiv eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht. Zusätzlich sei er belastet durch eine Lernbehinderung. Die bisherige Erwerbsbiographie zeige auf, dass der Kläger nur körperliche Tätigkeiten mit deutlich unterdurchschnittlichem Einkommen habe ausüben können. Es bestehe eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seit dem 26. August 2013. Ausserdem hätten psychosoziale Stressoren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit. Die Vermutung, dass der Kläger ein Einkommen in der Höhe des von der Invalidenversicherung festgestellten Invalideneinkommens erzielen könnte, sei damit widerlegt. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Kläger kein Resterwerbseinkommen erzielen könne. Schliesslich habe die Beklagte ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht gewährt.
2.2 Demgegenüber führte die Beklagte in der Klageantwort vom 3. November 2023 (Urk. 3) aus, es sei zu betonen, dass sie den Anspruch des Klägers auf eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ab dem 1. Oktober 2014 dem Grundsatz nach anerkannt habe. Bezüglich der strittigen Überentschädigungsberechnung sei festzuhalten, dass ein vergleichsweise geringes Invalideneinkommen für sich genommen keinen absoluten Ausschlussgrund für die Anrechenbarkeit darstelle. Schon die zuständigen IV-Organe dürften nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgehen. Es erscheine denn auch als realistisch, dass der Kläger eine Anstellung finden könne, welche mit dem in der IV-Verfügung festgehaltenen Zumutbarkeitsprofil zu vereinbaren sei. In Bezug auf die vorgebrachte Lernbehinderung sei hervorzuheben, dass die Gutachter bloss leichte kognitive Einschränkungen als überwiegend wahrscheinlich erstellt erachtet hätten. Die psychosozialen Stressoren seien bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit bereits berücksichtigt worden. Anzumerken sei, dass der massgebende Arbeitsmarkt auch Arbeitsplätze umfasse, bei welchen Invalide mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen könnten. Die Erwerbsbiographie des Klägers sei der Zumutbarkeit einer körperlich leichten und intellektuell nicht anspruchsvollen Tätigkeit nicht abträglich. Er habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens auch kein deutlich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielt. Würde zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass er in den vergangenen Jahren seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet habe, liefe dies auf eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber denjenigen Versicherten heraus, welche in Nachachtung ihrer Schadenminderungspflicht ein Erwerbseinkommen erzielen würden. Der Kläger verfüge ausserdem durchaus über Ressourcen, welche seine Position auf dem Arbeitsmarkt stärken würden: er sei vergleichsweise jung, lebe seit 1986 in der Schweiz und spreche gut Deutsch. Der Kläger habe sodann auch keine Beweismittel beigebracht, welche darauf hindeuteten, dass er trotz Bemühungen keine Anstellung finden könne. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers liege nicht vor. Es sei ihm bereits vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens offen gestanden, die persönlichen und arbeitsmarktbezogenen Umstände vorzutragen, welche ihn an der Erzielung des angerechneten Resterwerbseinkommens hinderten. Insgesamt seien keine persönlichen oder tatsächlichen Arbeitsmarktchancen nachgewiesen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen würden. Entsprechend sei die Beklagte befugt, bei Vornahme ihrer Überentschädigungsberechnung dem Kläger ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe des Invalideneinkommens anzurechnen.
2.3 Der Kläger machte in der Replik vom 25. Januar 2024 (Urk. 12) geltend, die IV orientiere sich am ausgeglichenen und nicht am allgemeinen Arbeitsmarkt. Der von der IV vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5 % hätte ausserdem alleine aufgrund der Berücksichtigung des Teilzeitabzugs mindestens 15 % betragen müssen. Zudem sei aufgrund der Anpassung der Verordnung per 1. Januar 2024 neu ein Pauschalabzug von 20 % vorzunehmen, sofern die zumutbare Arbeitsfähigkeit 50 % oder weniger betrage. Es sei auch daran festzuhalten, dass es nicht realistisch sei, dass der Kläger eine Anstellung finden könne, welche mit dem Zumutbarkeitsprofil zu vereinbaren sei.
2.4 In der Duplik vom 22. Februar 2024 (Urk. 15) hielt die Beklagte fest, die IV-Stelle habe den potentiell lohnrelevanten Merkmalen mit einem leidensbedingten Abzug von 5 % hinreichend Rechnung getragen. Es würden sodann durchaus Bürotätigkeiten existieren, welche dem Anforderungsprofil des Klägers entsprechen würden. Den Umfang der Restarbeitsfähigkeit habe die Beklagte im Rahmen der Prüfung der Überentschädigung nicht erneut zu beurteilen. Der Kläger sei nicht zu hören, soweit er das Ausmass der von der IV-Stelle festgelegten Restarbeitsfähigkeit in Frage stelle. Die Beklagte bestreite nicht, dass die Suche nach einer geeigneten Beschäftigung für den Kläger herausfordernd sein könne, es sei ihm aber im Rahmen der Schadenminderungspflicht zuzumuten, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Kläger keine entsprechenden Bemühungen nachgewiesen habe. Schliesslich sei noch einmal festzuhalten, dass nur in Ausnahmefällen das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen nicht mit dem invalidenversicherungsrechtlichen Invalideneinkommen gleichzusetzen sei.
3.
3.1 Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat in der Verfügung vom 6. Juli 2021 (Urk. 2/4) festgehalten, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Kläger seit dem 26. August 2013 in seiner angestammten Tätigkeit als Fenstermonteur zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Kläger bis zum 31. März 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und ab dem 1. April 2018 bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Eine leidensangepasste Tätigkeit entspreche folgendem Belastungsprofil: Wechselbelastend, selbständige Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen (sitzend und stehend höchstens
15 Minuten, anschliessend Wechsel); langsames Gehen etwa 30 Minuten; alle Tätigkeiten, die die LWS belasten, müssen vermieden werden; keine Arbeiten in Zwangshaltungen der WS (keine Arbeiten in gebückter Stellung, Kauerstellung oder kniend); kein Heben von Lasten vom Boden auf Tische; ausnahmsweise Aufnahme von Lasten von max. 5 kg auf Tischhöhe und Tragen beckennahe kurze Strecken. Die IV-Stelle ging basierend auf den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von einem Valideneinkommen von Fr. 65'030.40 im Jahr 2018 aus. Das Invalideneinkommen ermittelte sie anhand der statistischen Tabellenlöhne. Sie ging vom durchschnittlichen Bruttolohn für Männer auf dem tiefsten Kompetenzniveau aus und hielt fest, es resultiere ein Jahreseinkommen von Fr. 67'766.67 bzw. Fr. 20'330.-- bei der attestierten Arbeitsfähigkeit von 30 %. Eine zusätzliche behinderungsbedingte Kürzung um 5 % scheine angemessen, weil der Kläger in den noch zumutbaren Tätigkeiten insofern eingeschränkt sei, als dass er nur noch einer Teilzeittätigkeit nachgehen könne. Damit ergebe sich ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 19'313.50.
3.2 In medizinischer Hinsicht stützte die IV-Stelle ihren Entscheid auf das interdisziplinäre medizinische Gutachten der Y.___ AG vom 17. März 2021 (Urk. 2/5) ab. Danach bestehen beim Kläger folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronische Lumboischialgie und Radikulopathie L5 beidseits (ICD-10: M47.27) bei
- Pseudarthrose L5/S1, Schraubenlockerung L5 und S1 bds., Pedikelschraubendurchwanderung Deckplatte L5 links und Schädigung Bandscheibe L4/5 (ICD-10: T84.20)
- Cage-Dislokation LWK5/S1 (ICD-10: T84.20)
- Ausgeprägte Foramenstenose L5/S1 rechts und mässige Foramenstenose L5/S1 links durch Zement und Cage Implantat (ICD-10: T84.20)
- Status nach 5 Eingriffen caudale Wirbelsäule bei Olisthesis und Diskusprotrusion L5/S1 (ICD-10: M43.17, M51.2)
- Anpassungsstörung mit langer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Status nach arthroskopischer Plica-Resektion Knie links (ICD-10: M67.26) sowie ein Status nach Weisheitszahnoperation bei Infekt (ICD-10: K10.29).
Der Kläger habe eine ausgeprägte chronische Lumbalgie mit Radikulopathie L5 rechts, mit ausstrahlenden Schmerzen in das rechte und das linke Bein bis zu den Zehen. Diese Befunde hätten grosse funktionelle Auswirkungen auf die Belastung des Körpers und somit auf die Arbeitsfähigkeit. Die festgestellten Befunde in Verbindung mit den daraus resultierenden Diagnosen führten zu Funktionseinbussen mit einer sich daraus ergebenden Teilarbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Der Kläger leide an einer psychischen Reaktion auf eine fortbestehende psychosoziale Belastungssituation in Form der finanziellen Verschuldung und dem Verlust des Sohnes im Jahr 2018. Zusätzlich aufrechterhalten werde die traurige Grundstimmung durch eine fortbestehende Schmerzsymptomatik. Es könnten aber keine relevanten Persönlichkeitsaspekte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit objektiviert werden.
Es bestünden aus rein orthopädischer Sicht Ressourcen für leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit Gewichtslimiten und für die Wirbelsäule schonende Tätigkeiten, mit zusätzlichen Pausen. Aus psychiatrischer Sicht bestünden leichte bis mässige Funktionseinschränkungen durch die Anpassungsstörung. Es sei von einer fluktuierenden Anstrengungsbereitschaft auszugehen. Die Ergebnisse der Untersuchung würden deshalb nicht als gänzlich valide eingeschätzt, so dass kognitive Einschränkungen im mittelschweren Ausmass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden könnten. Die ständigen Schmerzen sowie geäusserte depressive Symptomatik liessen aber auf eine leichte kognitive Einschränkung schliessen. Laborchemisch befinde sich der Medikamentenspiegel knapp an der gewünschten Konzentration.
In der bisherigen Tätigkeit als Fenstermonteur bestehe seit dem 26. August 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit bestehe seit dem 1. April 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. 30 % heisse Anwesenheit von je zwei Stunden vormittags und nachmittags mit einer Pause von 15 Minuten nach einer Stunde. Wegen Zunahme der Schmerzen im Verlauf des Tages sei mit einer Verlangsamung und Leistungsabnahme zu rechnen, was die zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 10 % erkläre.
3.3 Die Beklagte stellte dem Kläger am 9. Februar 2022 (Urk. 2/6) die Berechnungsblätter über die ihm zustehenden Invalidenleistungen zu, aus welchen ersichtlich ist, dass sie dem Kläger ab dem 1. Juli 2018 ein Erwerbseinkommen von Fr. 19'313.50 pro Jahr anrechnet. Sie wies den Kläger darauf hin, dass Auszahlungen erst vorgenommen werden könnten, wenn geltend gemachte Verrechnungsansprüche definitiv geklärt worden seien. Über die definitive Zusprache der Invalidenleistungen orientierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 11. März 2022 (Urk. 16). In diesem Schreiben wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass es ihm zustehe, sich zum angerechneten Erwerbseinkommen zu äussern. Ebenso machte sie ihn darauf aufmerksam, dass die Möglichkeit bestehe, das angerechnete Erwerbseinkommen tiefer anzusetzen, wenn massgebende persönliche Umstände und tatsächliche Arbeitsmarktchancen das Erzielen des angerechneten Erwerbseinkommens verunmöglichen würden. Dabei liege es am Kläger, solche Umstände und Arbeitsmarktchancen zu benennen und zu beweisen, unter anderem durch erfolglose Stellenbemühungen. Der Kläger wurde damit auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aufmerksam gemacht. Bezugnehmend auf das Schreiben vom 11. März 2022 machte er denn auch am 21. Oktober 2022 (Urk. 2/9) von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch. Er machte aber weder Ausführungen zu massgebenden persönlichen Umständen und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen noch reichte er Beweise, namentlich erfolglose Stellenbemühungen, dafür ein, dass er das angerechnete Erwerbseinkommen nicht erzielen könne. Vielmehr bezog er sich einzig darauf, dass das Sozialversicherungszentrum Thurgau im Zusammenhang mit der Berechnung der Ergänzungsleistungen die Auffassung geäussert habe, dass die Beklagte bei der Berechnung der Überentschädigung nicht korrekt vorgegangen sei.
3.4 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass im Sinne des Entscheides des Bundesgerichts 9C_73/2010 vom 28. September 2010 im vorliegenden Fall die von der EL-Durchführungsstelle gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 7), ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungszentrum Thurgau sich bezüglich der Frage, ob dem Kläger ein Erwerbseinkommen anzurechnen ist, nicht eindeutig festlegt. Das Sozialversicherungszentrum Thurgau äusserte Zweifel daran, ob die Anrechnung eines Erwerbseinkommens gerechtfertigt ist und verlangte vom Kläger die gerichtliche Überprüfung dieser Frage. Es hat dem Kläger in Aussicht gestellt, dass sie Einkommensverzicht annehme und ihm weiterhin die ungekürzten BVG-Invalidenleistungen anrechne, wenn er die Ansprüche nicht gerichtlich überprüfen lasse (Urk. 2/12). Das Sozialversicherungszentrum Thurgau machte den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens somit von der Bedingung abhängig, dass die Beklagte ebenfalls darauf verzichtet und dem Kläger ihre Leistungen ungekürzt ausrichtet. Es ergibt sich dagegen nicht, dass das Sozialversicherungszentrum Thurgau sich darauf festgelegt hat, dass dem Kläger auf keinen Fall ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist.
3.5 Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % ist nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar ist (vgl. E. 1.5). Das Zumutbarkeitsprofil gemäss dem IV-Gutachten der Y.___ AG ist zwar erheblich eingeschränkt, es kann aber nicht festgestellt werden, dass solche Stellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vorhanden sind. Erforderlich ist eine körperlich leichte Tätigkeit, welche wechselbelastend sitzend, stehend und gehend ausgeübt werden kann. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er sich überhaupt um irgendeine Stelle bemüht hat, sondern er beschränkt sich auf die Behauptung, dass es überhaupt keine für ihn geeignete Stelle gebe. Die Einschränkungen in psychischer Hinsicht sind verhältnismässig geringfügig und erhöhen gemäss dem Gutachten die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht. Der Kläger war trotz seiner Lernbehinderung während mehreren Jahren vollumfänglich in den Arbeitsmarkt integriert. Er ist bei der Ausübung einer leichten Hilfstätigkeit auf dem tiefsten Kompetenzniveau aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten nicht eingeschränkt. Die personenbezogenen Faktoren sprechen auch nicht für eine Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit: Der Kläger ist 48 Jahre alt, lebt seit seinem 10. Lebensjahr in der Schweiz und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Ebenso wenig verunmöglichen die psychosozialen Stressoren (Verschuldung, Tod des Sohnes im Jahr 2018) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Es scheint auch nicht erwiesen, dass der Kläger aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt keine Stelle mehr finden kann. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, kann dieser Umstand ausserdem höchstens marginal berücksichtigt werden, da keine Besserstellung gegenüber rentenbeziehenden Personen erfolgen soll, welche in Nachachtung ihrer Schadenminderungspflicht ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten. Die Behauptung des Klägers, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt habe, erweist sich als nicht zutreffend. Die Differenz zwischen dem Einkommen von Fr. 65'030.40, welches der Kläger ohne Eintritt des Gesundheitsschadens an seiner bisherigen Arbeitsstelle erzielen würde und dem statistischen Jahreslohn eines Mannes in einem 100%-Pensum auf dem tiefsten Kompetenzniveau von Fr. 67'766.67 ist verhältnismässig geringfügig. Zu beachten ist auch, dass die Gutachter davon ausgegangen sind, dass dem Beschwerdeführer eine Präsenzzeit von insgesamt 4 Stunden pro Tag zumutbar ist und er nach Abzug der notwendigen Pausen von 2 x 15 Minuten während 3 ½ Stunden arbeiten kann. Die dem Kläger zumutbare Arbeitszeit liegt damit bei einem Pensum von gut 40 %. Dem Umstand, dass der Kläger während dieser Arbeitszeit keine volle Leistung erbringen kann, insbesondere wegen Zunahme der Schmerzen im Verlauf des Tages mit einer Verlangsamung und einer Leistungsabnahme zu rechnen ist, haben die Gutachter dadurch Rechnung getragen, dass sie von einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % ausgegangen sind. Es ist damit mit rund einem Viertel bereits in grossem Umfang berücksichtigt worden, dass der Kläger auch bei der Ausübung von angepassten Tätigkeiten in zeitlich reduzierten Umfang Einschränkungen erleidet. Den darüber hinaus bestehenden Einschränkungen hat die IV-Stelle mit einem Abzug von 5 % Rechnung getragen.
3.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Kläger für die persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, keinen Nachweis erbringt. Es wird vom Kläger nicht behauptet, dass er sich erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht hat und dementsprechend sind auch keinerlei Stellenbemühungen dokumentiert. Der Kläger bringt keine genügenden Gründe vor, welche die Vermutung der grundsätzlichen Kongruenz zwischen Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen widerlegt. Die Überentschädigungsberechnung der Beklagten erscheint damit als rechtens, was zur Abweisung der Klage führt.
4.
4.1 Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und dem unterliegenden Kläger keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer), sind keine Gerichtskosten zu erheben.
4.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143
E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen. Sie hat eine solche denn auch nicht verlangt.
Dem Kläger steht ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roland Zahner
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger