Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2023.00067


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 23. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Kläger


gegen


Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.    Y.___ sel., geboren 1948, war bis zum 30. November 2008 bei der Z.___ angestellt und damit bei der Personalvorsorgeeinrichtung der Z.___ A.___ vorsorgeversichert (Urk. 6/1). Letztere überwies mit Valuta vom 5. August 2009 die entsprechende Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 2'844.45 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 6/2). Dieses Geld bliess er in der Folge auch nach seiner Pensionierung auf diesem Konto (Urk. 6/3-5). 2022 verstarb Y.___ (Urk. 6/8 S. 7 f.). Am 31. Dezember 2022 ersuchte X.___ die Stiftung Auffangeinrichtung BVG um Auszahlung der Freizügigkeitsleistung seines verstorbenen Bruders Y.___ (Urk. 6/8), was diese in der Folge verweigerte (Urk. 6/9, Urk. 6/19).


2.    Am 30. August 2023 erhob X.___ Klage (Urk. 1) gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte, es sei abzuklären, ob die Zahlung an die Erben zu Recht erfolgt sei und welche gesetzlichen Grundlagen dabei angewandt worden seien. Für den Fall, dass dieser Nachweis nicht erbracht werden könne, sei die Beklagte anzuweisen, ihm seinen Anteil an der Summe von Fr. 2'996.51 zu überweisen, wobei dieser Betrag mit einem Verzugszins nach Art. 26 Abs. 2 FZG seit dem 30. Tag nach Eingang der Todesfallmeldung zu erhöhen sei (S. 1). Die Beklagte ersuchte am 9. Oktober 2023 um Abweisung der Klage (Urk. 5 S. 2). Mit Replik vom 30. Oktober 2023 (Urk. 9) hielt der Kläger an seinen Anträgen fest, worauf die Beklagte am 14. November 2023 auf Duplik verzichtete (Urk. 12 S. 2), was dem Kläger am 15. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, haben Anspruch auf Altersleistungen (Art. 13 Abs. 1 in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]).

1.2    Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FZV) ergibt sich der Umfang der Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität aus dem Vertrag oder Reglement.

    Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen nach Art. 16 Abs. 1 FZV (in der bis 31. Dezember 2023 anwendbaren Fassung) frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden.

1.3    Nach Art. 8 Abs. 1 des Reglements FZK, Reglement über die Führung der Freizügigkeitskonten (gültig ab 1. Januar 2022), der Beklagten (Reglement, Urk. 6/10 S3-8) wird die Freizügigkeitsleistung im Alter spätestens fünf Jahre nach Erreichen des AHV-Pensionsalters an die versicherte Person ausbezahlt, auf Verlangen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Pensionsalters.


2.    

2.1    Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage (Urk. 1) vor, dass die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung vorliegend nach Art. 10 Abs. 1 lit. e Reglement zu erfolgen habe. Freizügigkeitsgelder seien definitionsgemäss für Hinterbliebene im Sinne des BVG und – mit Ausnahme der eben genannten Bestimmung – nicht für Erben gedacht. Wie ein nicht abgerufenes Freizügigkeitsguthaben nach Erreichen des 70. Altersjahrs zu handhaben sei, werde im Reglement nicht geregelt, letzteres sehe nur vor, dass das Guthaben (nach zehn Jahren ab dem AHV-Pensionsalter) an den Sicherheitsfonds zu überweisen sei (vgl. Art. 16 Reglement). Die Beklagte habe ihm für ihre Auffassung, wonach ein Freizügigkeitskonto nach Erreichen des 70. Altersjahrs wie ein normales Bankkonto zu behandeln sei, keine lückenlose Begründung geliefert und ihm insbesondere auch nicht die entsprechende gesetzliche Grundlage genannt (S. 2 f.).

2.2    Die Beklagte verweigerte die Austrittsleistung mit der Begründung (Urk. 5), das Alterskapital von Y.___ sei Ende Juli 2018 fällig geworden und hätte somit an diesen ausbezahlt werden müssen. Er sei mit dem Versand des jährlichen Kontoauszugs wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass er sein Freizügigkeitsguthaben beziehen könne. Da er indes nicht die zur Auszahlung notwendigen Angaben übermittelt habe, habe sich das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt des Todes von Y.___ nach wie vor bei der Beklagten befunden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass das Alterskapital fällig gewesen sei und die Freizügigkeitsleistung infolge Pensionierung hätte ausbezahlt werden müssen. Hätte Y.___ die notwendigen Angaben gemacht, hätte die Beklagte das Alterskapital an ihn ausbezahlt und das Freizügigkeitskonto wäre im Zeitpunkt des Todes saldiert gewesen, womit sich die Frage, an wen die Freizügigkeitsleistung im Todesfall hätte ausbezahlt werden müssen, gar nie gestellt hätte. Das Freizügigkeitsguthaben sei somit im Zeitpunkt des Todes bereits fällig gewesen und habe deshalb nicht mehr im Todesfall ausbezahlt werden können (S. 7 Ziff. 6 ff.).

2.3    Der Kläger hielt in der Replik (Urk. 9) an seinen Anträgen fest (S. 2) und präzisierte, die Fälligkeit der Freizügigkeitsgelder ändere nichts an deren Zweckbestimmung. Gelder, welche einmal für die Altersvorsorge bestimmt worden seien, könnten nicht nach einer gewissen Zeit plötzlich nach Erbrecht verteilt werden, solange noch Berechtigte nach Art. 15 FZV vorhanden seien (S. 1).


3.    

3.1    Gemäss Art. 16 Abs. 1 FZV (in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) ist die Auszahlung der Altersleistung von einem Freizügigkeitskonto eines Mannes fünf Jahre vor und fünf Jahre nach Erreichen des 65. Altersjahrs zulässig, somit also spätestens bis zum Erreichen des 70. Altersjahrs. Damit wird das Alterskapital bei Männern spätestens im 70. Altersjahr fällig und muss bis zu diesem Zeitpunkt ausbezahlt werden (Saner K./Tuor N. in Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 4 FZG N 26). Mit der Fälligkeit verliert die Freizügigkeitsleistung ihre Zweckbindung und bildet grundsätzlich nicht mehr Vorsorgeguthaben, aus welchen Vorsorgeleistungen zu Gunsten der versicherten Person oder ihren Angehörigen resultieren können. Ist eine versicherte Person damit erst nach Erreichen des 70. Altersjahrs verstorben, erfolgt die Auszahlung nicht an die Begünstigten nach Art. 15 FZV, sondern an die Erben (Christen B., in KoOS Kommentar BVG und FZG, 2019, Art. 24d FZG N 6; Zihlmann J., in Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 5 FZG N 16, N 66).

3.2    Der 1948 geborene Y.___ erreichte im Juli 2018 das 70. Altersjahr und war im Zeitpunkt seines Todes 72 Jahre alt (Urk. 6/8 S. 7), womit das in Frage stehende Freizügigkeitsguthaben gemäss Art. 8 Abs. 1 Reglement spätestens im Juli 2018 hätte ausbezahlt werden müssen. Die Auszahlung des Alterskapitals richtet sich – entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 1 S. 2) - deshalb nicht (mehr) nach Art. 10 Abs. 1 Reglement, vielmehr bildet Teil des Nachlasses von Y.___ und war gemäss dessen testamentarischen Anordnungen zu verteilen (vgl. Urk. 6/15). Der Vorsorgezweck war längst dahingefallen.

    Daran vermag der Hinweis des Klägers auf BGE 129 III 305 nichts zu ändern. Das Bundesgericht befasste sich darin unter anderem mit der erbrechtlichen Behandlung von Freizügigkeitsleistungen vor Eintritt des AHV-Pensionsalters der versicherten Person, weshalb der Entscheid im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig ist.


4.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf teilweise Ausrichtung des Freizügigkeitsguthabens von Y.___ bei der Beklagten hat, weshalb die Klage abzuweisen ist.




Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais