Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2023.00069


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 19. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey

Pfulg Giesser Frey, Advokatur

Speichergasse 35, 3011 Bern


gegen


Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

P LH RD

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beklagte


Zustelladresse: Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

P LH RD

Postfach, 8010 Zürich




weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___

Beigeladene


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hueber

Frey Hueber & Partner, Advokatur & Notariat

Bahnhofstrasse 12, Postfach 53, 3602 Thun









Sachverhalt:

1.    Der 1961 geborene Z.___ sel. schloss am 18. Dezember 1998 mit der Berner Lebensversicherungs-Gesellschaft - welche per 1. Januar 2002 mit der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Vorsorgestiftung) fusionierte - eine gebundene Vorsorgeversicherung der Säule 3a in Form einer Einzel-Lebensversicherung (Police ...) ab (Urk. 11/2). Am 11. Februar 2022 verstarb er. Er hinterliess u.a. seine Schwester Y.___ und seine Lebensgefährtin X.___. Sowohl die Schwester als auch die Lebensgefährtin verlangten von der Vorsorgestiftung die Auszahlung des Vorsorgekapitals (Urk. 2/3, Urk. 20/3). Eine Einigung kam nicht zustande.


2.    Mit Eingabe vom 18. September 2023 erhob X.___ gegen die Vorsorgestiftung Klage und beantragte, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr Fr. 210'398.10 aus der Einzel-Lebensversicherung von Z.___ sel. (Police Nr. ...) nebst Zins von 5 % seit 20. Januar 2022 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Die Vorsorgestiftung stellte in der Klageantwort vom 23. November 2023 in prozessualer Hinsicht den Antrag auf Beiladung von Y.___ sowie ein Gesuch auf Hinterlegung der vertraglichen Leistungen bei der Gerichtskasse. In materieller Hinsicht beantragte sie, das Gericht habe die Anspruchsvoraussetzungen für die Todesfallleistungen und die Prämienrückerstattung zu prüfen und diese zu an wen rechtens zuzusprechen (Urk. 10 S. 2). Auf Aufforderung des Gerichts bezifferte die Vorsorgestiftung den zu hinterlegenden Betrag mit Eingabe vom 9. Mai 2023 (recte: wohl 13. Dezember 2023) auf Fr. 210'398.10 (Urk. 14, vgl. auch Urk. 12). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 bewilligte das Gericht die beantragte Hinterlegung. Zudem lud es Y.___ zum Verfahren bei (Urk. 15). In ihrer Stellungnahme vom 17. April 2024 beantragte Y.___, es sei die Klage abzuweisen und die Beklagte sei zu verpflichten, ihr die Todesfallleistung von Fr. 210.398.10 aus der Einzel-Lebensversicherung von Z.___ sel. nebst Zins zu 5 % seit 13. März 2023 zu bezahlen (Urk. 19 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten X.___ mit Eingabe vom 26. Juni 2024 (Urk. 24), die Vorsorgestiftung mit Eingabe vom 15. Juli 2024 (Eingangsstempel, Urk. 28) und Y.___ mit Eingabe vom 16. September 2024 (Urk. 31) an ihren jeweiligen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 liess sich X.___ nochmals verlauten (Urk. 35).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Streitig ist die Leistungspflicht der Beklagten aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Solche Streitigkeiten betreffen die freiwillige berufliche Vorsorge (vgl. BGE 141 V 439 E. 4.1; 405 E. 3.2) und fallen in die sachliche Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG). Örtlich zuständig ist das Gericht am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG).

    Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich. Im Kanton Zürich fällt die Beurteilung berufsvorsorgerechtlicher Streitigkeiten in die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts (§ 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist damit gegeben.

1.2    Auf das Todesfallkapital aus der gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a von Z.___ sel. bei der Beklagten im Betrag von Fr. 210.398.10 erheben sowohl die Klägerin als auch die beigeladene Y.___ Anspruch. Die Wirkung der Beiladung erschöpft sich in materieller Hinsicht weitgehend darin, dass sich die Beigeladene in anderen Verfahren den rechtskräftigen Entscheid entgegenhalten lassen muss (Volz, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2024, N 31 zu § 14 GSVGer mit Hinweis). Weitergehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu. Durch die Beiladung wird namentlich der Streitgegenstand nicht erweitert (BGE 130 V 502; Isabelle Vetter-Schreiber, BVG, 4. Aufl. 2021, N 30 zu Art. 73 BVG, je mit Hinweisen). Zu klären ist mithin in diesem Verfahren einzig der Anspruch der Klägerin.


2.

2.1

2.1.1    Laut Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3 (in der ab 1. Januar 1987 in Kraft getretenen und bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) sind nach dem Ableben des Versicherten die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge als Begünstigte aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung zugelassen:

    1. der überlebende Ehegatte,

    2. die direkten Nachkommen sowie Personen, für deren Unterhalt der Verstorbene in massgebender Weise aufgekommen ist,

    3. die Eltern,

    4. die Geschwister,

    5. die übrigen Erben.

    Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Reihenfolge nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 3-5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen.

2.1.2    Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Einzel-Lebensversicherungen, Version 1995 (AVB ELV 95), der Beklagten sehen in ihren ergänzenden Bedingungen für gebundene Vorsorgepolicen, Version 1995 (EB 95), in Art. 4.1 nach dem Ableben des Versicherten die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge als Begünstigte vor (Urk. 11/2):

    1. der überlebende Ehegatte, bei dessen Fehlen

    2. die direkten Nachkommen sowie vom Versicherten namentlich bezeichnete Personen, für deren Unterhalt der Verstorbene in massgebender Weise aufgekommen ist, bei deren Fehlen

    3. die Eltern, bei deren Fehlen

    4. die Geschwister, bei deren Fehlen

    5. die übrigen Erben.

    In Art. 4.2 der EB 95 wird festgehalten, dass der Versicherte mittels schriftlicher Mitteilung an die Berner Leben oder durch letztwillige Verfügung die Ansprüche der Begünstigten der Ziffern 2.2 - 2.5 näher bezeichnen und die Reihenfolge der Begünstigten der Ziffern 2.3 - 2.5 ändern kann.

2.1.3    In der Police vom 18. Dezember 1998 (Police ..., Urk. 11/2) ist eine Vertragsdauer vom 1. November 1998 bis 1. November 2026 festgelegt. Zur Begünstigung wird Folgendes bestimmt:

    Die Versicherung besteht im Erlebensfall zugunsten des Versicherten, im Todesfall zugunsten des überlebenden Ehegatten, bei dessen Fehlen zugunsten der direkten Nachkommen, bei deren Fehlen zugunsten der Eltern, bei deren Fehlen zugunsten der Geschwister, bei deren Fehlen zugunsten der übrigen Erben.

    Ansonsten wird auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Einzel-Lebensversicherung (AVB ELV 95), auf die ergänzenden Bestimmungen für kapitalbildende Lebensversicherungen (EB ELK 95) und die ergänzenden Bedingungen für gebundene Vorsorgepolicen (EB 95) als Vertragsgrundlage verwiesen.

2.2    Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3 (in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2005 resp. 2007 geltenden Fassung) sind nach dem Ableben des Versicherten die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge als Begünstigte aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung zugelassen:

    1. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner,

    2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,

    3. die Eltern,

    4. die Geschwister,

    5. die übrigen Erben.

    Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Abs. 1 lit. b Ziff. 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen. Er hat ausserdem das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Abs. 1 lit. b Ziff. 3-5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen (Art. 2 Abs. 2 und 3 BVV 3, je in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung). 


3.

3.1    Die Klägerin macht geltend, sie habe mit Z.___ sel. bis zu dessen Ableben eine 25jährige Lebensgemeinschaft geführt. Mit Erbvertrag vom 21. März 2019 hätten sie sich im Falle des Erstversterbens gegenseitig als Vorerben auf den gesamten Nachlass eingesetzt. Sterbe ein Vorsorgenehmer, komme hinsichtlich der gebundenen Vorsorge der Säule 3a zwingend die Begünstigtenordnung nach Art. 2 BVV 3 zur Anwendung, und zwar in der Fassung, die im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses gegolten habe; vorliegend also in der im Zeitpunkt des Todes von Z.___ geltend gewesenen Fassung, welche der aktuellen, nach wie vor gültigen Fassung entspreche. Da sie mit Z.___ sel. in den letzten fünf Jahren bis zu dessen Tod eine Lebensgemeinschaft geführt habe, falle sie unter Ziffer 2.2 von Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3. Demgegenüber falle die Beigeladene als Schwester bloss unter Ziffer 2.4 der nämlichen Bestimmung. Dementsprechend sei sie, die Klägerin, Begünstigte aus der Vorsorgeversicherung. Als Z.___ sel. [am 18. Dezember 1998] die Einzel-Lebensversicherung abgeschlossen habe, sei noch die veraltete Begünstigtenordnung in Kraft gewesen. Diese habe noch keine direkte Begünstigung des Lebenspartners vorgesehen. Aufgrund des zwingenden Charakters der Begünstigtenordnung gemäss BVV 3 sei jedoch zwingend, dass sich die Kaskadenordnung jeweils dynamisch entsprechend dem Gesetzestext anpasse. Doch selbst unter der Annahme, dass die gesetzlichen zwingenden Vorschriften hinsichtlich der Begünstigtenordnung nicht in einem dynamischen Prozess angepasst würden und damit die Fassung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anzuwenden wäre, wäre sie begünstigt, da sie von Z.___ in massgeblicher Weise unterstützt worden sei und deshalb auch unter Ziffer 2.2 der veralteten Fassung fiele (Urk. 1, Urk. 24).

3.2    Die Beigeladene stellt sich auf den Standpunkt, dass diejenige Fassung des Gesetzes für die Vertragsauslegung massgebend sei, die bei Vertragsabschluss in Kraft gestanden habe. Abgeschlossen habe Z.___ sel. den Versicherungsvertrag am 18. Dezember 1998. Die Begünstigtenordnung in der damals gültig gewesenen Fassung von Art. 2 Abs. 1 BVV 3 habe seinem Willen entsprochen und dieser habe sich im Laufe der Zeit nicht geändert. In seinem Versicherungsantrag vom 17. Dezember 1998 habe er eine namentliche Nennung einer zu begünstigenden Person unterlassen. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er keine Begünstigung der Klägerin gewollt habe. Z.___ sel. habe die Begünstigtenordnung während der gesamten Versicherungsdauer nicht geändert, obschon er mehrfach Gelegenheit dazu gehabt habe. So sei im Rahmen einer Anpassung der Police per 1. November 2010 weiter auf die Begünstigtenordnung gemäss der ursprünglichen Police vom 18. Dezember 1998 verwiesen worden. Ebenso habe Z.___ sel. im Erbvertrag vom 21. März 2019 auf eine Anpassung der Begünstigtenordnung verzichtet. Damit habe Z.___ sel. seinen Willen klar zum Ausdruck gebracht, seine Familie und damit seine Schwester begünstigen zu wollen. Eine nachträgliche dynamische Anpassung an Gesetzesänderungen, wie von der Klägerin postuliert werde, würde eine Umgehung der Vertragsfreiheit darstellen. Im Übrigen würden weder der Versicherungsvertrag vom 18. Dezember 1998 noch die dazugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB ELV 95) bzw. ergänzenden Bedingungen (EB ELK 95, EB 95) einen Vorbehalt enthalten, der eine automatische Anpassungen an Gesetzesänderungen vorsehe. Eine Anwendung von Art. 2 BVV 3 in der bei Eintritt des versicherten Ereignisses geltenden Fassung sei mithin abzulehnen. Des Weiteren werde bestritten, dass Z.___ sel. die Klägerin in erheblichem Masse unterstützt habe. Jedoch nicht bestritten werde, dass eine Lebensgemeinschaft vorgelegen habe (Urk. 19, Urk. 31).

3.3    Die Beklagte erklärte im Wesentlichen, in der Begünstigungserklärung von 1998 seien Lebenspartner nicht vorgesehen gewesen. Dies habe den 1998 geltenden gesetzlichen Möglichkeiten von Art. 2 Abs. 1 BVV 3 entsprochen. Im Todeszeitpunkt von Z.___ seien nach dem dannzumal und auch heute noch geltenden Art. 2 Abs. 1 BVV 3 hingegen Lebenspartner in der Begünstigungsordnung zugelassen. Es stelle sich die Frage, ob Art. 2 Abs. 1 BVV 3 in der bei Ableben im Jahr 2022 gültigen Fassung der Klägerin als Lebenspartnerin von Gesetzes wegen einen Anspruch [auf das Todesfallkapital] verschaffe oder ob die im Jahr 1998, in Konformität mit dem damals geltenden Art. 2 Abs. 1 BVV 3, erklärte Begünstigung (ohne Lebenspartner) zu berücksichtigen sei (Urk. 10, Urk. 28).


4.

4.1    Die individuelle Vorsorge ist als dritte Säule des schweizerischen Dreisäulenkonzepts der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Bundesverfassung verankert. Nach Art. 111 Abs. 4 der Bundesverfassung (BV) fördert der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik. Die dritte Säule umfasst die freie Selbstvorsorge (Säule 3b) und die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a). Die gebundene Selbstvorsorge wurde in der BVV 3 gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 82 BVG eingehend geregelt. Die gesetzlich anerkannten Vorsorgeformen sind die gebundene Vorsorgeversicherung bei Vorsorgeeinrichtungen sowie die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen (Art. 1 Abs. 1 BVV 3).

4.2    Vorliegend geht es um Ansprüche aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Urk. 11/2). Bei den gebundenen Vorsorgeversicherungen handelt es sich - soweit nicht reine Risikoversicherungen vorliegen - versicherungstechnisch gesehen um sog. gemischte Lebensversicherungen. Die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft besteht nicht nur im Erlebensfall, sondern auch bei vorzeitigem Tod des Vorsorgenehmers. Auf diese besondere Lebensversicherung finden die allgemeinen Regeln des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) insoweit Anwendung, als die BVV 3 keine abweichende Regeln enthält (Koller/Stadler, Die Begünstigung in der gebundenen Vorsorgevereinbarung - ein Beitrag zur Relevanz des Erbrechts zugunsten Dritter von Todes wegen, in: Geiser et. Al. [Hrsg.], FS Hausheer, Bern 2002, S. 517; Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auf. 2019, Rz. 2451; Schneider/ Merlino/Mange, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 82 N 7). Bei der in Art. 2 BVV 3 statuierten Begünstigtenordnung handelt es sich um zwingende vorsorgerechtliche Vorgaben (Plattner, in: Basler Kommentar Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2023, Art. 76 N 39). Jedoch enthält die BVV 3 keine unmittelbar anwendbaren zivilrechtlichen Bestimmungen (Koller/Stadler, a.a.O., S. 517).

4.3    Damit der Bundesrat befugt ist, für die Parteien eines Vertragsverhältnisses verbindliche zivilrechtliche Normen zu erlassen, bedarf es einer ausdrücklichen Delegationsnorm in einem Bundesgesetz. Im Ingress der BVV 3 werden als Delegationsnormen Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 99 VVG angegeben. Art. 82 Abs. 2, welcher den Bundesrat verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Abzugsberechtigung für Beiträge festzulegen, stellt jedoch keine Delegationsnorm entsprechenden Inhalts dar, da diese gesetzliche Bestimmung bloss die steuerrechtliche Behandlung der gebundenen Selbstvorsorge regeln will. Eine gültige Delegationsnorm findet sich einzig in Art. 99 VVG. Da diese Bestimmung dem Bundesrat nur die (negative) Befugnis einräumt, gewisse gesetzliche Regeln ausser Kraft zu setzen, nicht jedoch für die Parteien verbindliche Bestimmungen zu erlassen, enthält die BVV 3 keine auf einen Vorsorgevertrag unmittelbar anwendbaren (positiven) zivilrechtlichen Normen (Koller, Familien- und Erbrecht und Vorsorge, recht, Studienheft Nr. 4, Bern 1997). Die Ansprüche des Vorsorgenehmers und weiterer Begünstigter, die sich aus der gebundenen Selbstvorsorge ergeben, sind also in keiner Weise durch die BVV 3 geregelt. Das Rechtsverhältnis - inklusive Begünstigtenordnung - wird von den Parteien vertraglich (parteiautonom) geregelt. Die BVV 3 ist lediglich in steuerrechtlicher Hinsicht von Bedeutung, da die Abzugsfähigkeit der geleisteten Beiträge nur dann gewährt wird, wenn die Parteivereinbarung den darin enthaltenen Rahmenbedingungen entspricht (Aebi-Müller, Optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten, Güter-, erb-, obligationen- und versicherungsrechtliche Vorkehren, unter Berücksichtigung des Steuerrechts, 2. Aufl. 2007). Anders ausgedrückt: Die Begünstigtenordnung gemäss Art. 2 Abs. 1 BVV 3 ist nur, aber immerhin, insofern zwingend, als bei einer rechtsgeschäftlichen Abweichung das betreffende Vertragsmodell steuerlich nicht privilegiert werden kann. Für die materielle Situation, d.h. für das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgenehmer und Bankstiftung bzw. Versicherer gelten deshalb im Wesentlichen das Obligationenrecht (OR) und (bezüglich Vorsorgeversicherungen) das VVG (Aebi-Müller, Was uns das [zur amtlichen Publikation bestimmte] Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 über das Verhältnis der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zum Erbrecht lehrt – und was nicht!, in: Jusletter 3. März 2014, S. 2 und S. 8 mit Hinweisen).

4.4    Soweit die Klägerin die Anwendung der im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses in Kraft stehenden BVV 3 postuliert und damit von einer dynamischen Anpassung der Begünstigungordnung ausgeht, kann ihr nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3 enthält lediglich eine Vorgabe mit Bezug auf die (zur steuerrechtlichen Abzugsberechtigung führende) Ausgestaltung des privatrechtlichen Vorsorgevertrags. Eine gesetzliche Begünstigung lässt sich daraus indessen nicht ableiten. Vielmehr ist das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, insbesondere auch die Begünstigtenordnung, vertraglich geregelt. Insofern berührte die Revision von Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3 per 1. Januar 2005 das Rechtsverhältnis zwischen Z.___ sel. und der Beklagten nicht.


5.

5.1    Grundlage des gebundenen Vorsorgevertrages zwischen Z.___ sel. und der Beklagten bilden die Police vom 18. Dezember 1998 (Urk. 11/2) und die AVB ELV 95, die EB ELK 95 und die EB 95 (Urk. 11/2; vgl. E. 2.1 hiervor).

5.2    Versicherungspolicen und vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen (BGE 135 III 1 E. 2, 410 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 5C.179/2006 vom 16. November 2006 E. 2.4.1, 5C.31/2006 vom 10. Juli 2006 E. 1). Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips (BGE 142 III 671 E. 3.3, 140 III 391 E. 2.3). Die Erklärungen der Parteien sind so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 146 V 28 E. 3.2, 145 III 365 E. 3.2.1, 144 III 327 E. 5.2.2.1).

5.3    Die EB 95 bildet, wie erwähnt, Teil der Police vom 18. Dezember 1998. Aus Art. 4.1 Ziff. 2.2. i.V.m. Art. 4.2 EB 95 (vgl. E. 2.1.2), ergibt sich klar, dass für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit bestand, eine Person, für deren Unterhalt er in massgeblicher Weise aufgekommen ist, namentlich zu bezeichnen und so zu begünstigen.

5.4    Im vorgedruckten Formular für den Versicherungsantrag war unter lit. D. Ziff. 4 die Bestimmung von Art. 4 EB 95 (vgl. E. 2.1.2 hiervor) abgedruckt. Z.___ sel. bestätigte die vorgesehene Kaskadenordnung. Indessen verzichtete er darauf, eine namentlich zu bezeichnende Person als Begünstigte einzusetzen. Eine solche wäre unter lit. D Ziff. 5 zu nennen gewesen (Urk. 11/1). Dementsprechend wurde in der Police selber festgehalten, dass die Versicherung im Erlebensfall zugunsten des Versicherten, im Todesfall zugunsten des überlebenden Ehegatten, bei dessen Fehlen zugunsten der direkten Nachkommen, bei deren Fehlen zugunsten der Eltern, bei deren Fehlen zugunsten der Geschwister, bei deren Fehlen zugunsten der übrigen Erben bestehe (Urk. 11/2; E. 2.1.3 hiervor).

5.5    Eine Begünstigung des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin war gemäss AVB 95 der Beklagten - in Übereinstimmung mit der damaligen gesetzlichen Regelung - nicht möglich. Dementsprechend konnte eine Begünstigung der Beigeladenen als Lebenspartnerin gar nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprechen. Möglich wäre hingegen gewesen, dass Z.___ sel. die Klägerin als von ihm unterstützte Person namentlich genannt und sie so als Begünstigte eingesetzt hätte. Darauf verzichtete er jedoch. Z.___ sel. war unverheiratet. Daraus, dass er auf die Nennung einer von ihm unterstützten Person verzichtete, ist zu schliessen, dass von ihm die Kaskadenfolge im Sinne von Ziff. 2.3 bis 2.5 gewünscht war, also die Begünstigung der Eltern, bei deren Fehlen der Geschwister und bei deren Fehlen der übrigen Erben (Art. 4.1 EB 95).

5.6    Anhaltspunkte dafür, dass Z.___ sel. im Laufe der Zeit seinen Willen geändert hätte, liegen nicht vor. Das Gegenteil ist der Fall. Im 2010 tätigte Z.___ sel. einen Teilrückkauf der Police. Im Zuge dessen wurde die Police per 1. November 2010 aktualisiert (Police vom 3. November 2010, Urk. 11/3). Die genannten AVB, insbesondere Art. 4 EB 95, bildeten nach wie vor Bestandteil der Police. Unter «Individuelle Vereinbarungen» wurde wiederum explizit festgehalten, dass die Versicherung im Erlebensfall zugunsten des Versicherten, im Todesfall zugunsten des überlebenden Ehegatten, bei dessen Fehlen zugunsten der direkten Nachkommen, bei deren Fehlen zugunsten der Eltern, bei deren Fehlen zugunsten der Geschwister, bei deren Fehlen zugunsten der übrigen Erben bestehe. Die Versicherungspolice trägt den Hinweis, dass sie als genehmigt gelte, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen vier Wochen nach Empfang deren Berichtigung verlange. Es wäre Z.___ sel. bei dieser Gelegenheit somit möglich gewesen, eine Änderung der Begünstigung aus der gebundenen Vorsorgeversicherung vorzunehmen, was er jedoch nicht tat.

5.7    Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Erbvertrag zwischen Z.___ sel. und der Klägerin vom 21. März 2019 (Urk. 2/2). Darin setzten sie sich gegenseitig als alleinige Vorerben ihres gesamten Nachlasses ein. Gleichzeitig setzten sie Nacherben auf den Überrest ein, unter anderem die Beigeladene (Art. 2 des Vertrags). Im Rahmen des Erbvertrags widerriefen sie alle bisher allfällig errichteten letztwilligen Verfügungen. Davon nahmen sie jedoch Begünstigungserklärungen gegenüber Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften aus (I. Feststellungen). Daraus ergibt sich, dass die Begünstigtenerklärungen, so wie sie gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften in der Vergangenheit abgegeben worden waren, nach wie vor gelten sollten.

5.8    Die Auslegung des gebundenen Vorsorgevertrages zwischen Z.___ sel. und der Beklagten (Police ...) führt somit zum Ergebnis, dass die Klägerin nicht als Begünstigte vorgesehen ist. Da Z.___ sel. auf die namentliche Nennung und damit auf die Begünstigung der Klägerin verzichtet hat, braucht nicht näher geprüft zu werden, ob er für sie überhaupt in massgebender Weise im Sinne von Art. 4.1 EB 95 aufgekommen ist.

5.9    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. Über den Anspruch der Beigeladenen ist vorliegend nicht materiell zu entscheiden (vgl. E. 1.2. hiervor).


6.    Da die Klage abzuweisen und über den Anspruch der Beigeladenen auf das Todesfallkapital im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden ist, ist die Gerichtskasse anzuweisen, der Beklagten nach Eintritt der Rechtskraft die von ihr am 29. Dezember 2023 (Zahlungseingang) beim Gericht hinterlegten Fr. 210'398.10 (Urk. 34) wieder zurückzubezahlen.


7.

7.1    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Parteientschädigung zwar nicht aus, indessen nimmt die Beklagte im hier interessierenden Zusammenhang als Anbieterin einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr und hat damit praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_62/2022 vom 22. November 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Sie hat denn auch keinen entsprechenden Antrag gestellt (vgl. Urk. 10 S. 2).

7.2    Hingegen steht der Beigeladenen eine Prozessentschädigung zu. In der Sache handelt es sich um einen Prätendentenstreit zwischen der Klägerin und Beigeladenen. Die Beigeladene hatte im vorliegenden Verfahren ihre Interessen wahrzunehmen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich, ihr eine Prozessentschädigung zu Lasten der Klägerin zuzusprechen (vgl. BGE 109 V 60 E. 4, 97 V 28 E 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2021 vom 21. Februar 2022 E. 6).

    Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist vorliegend auf Fr. 4'500.-- festzusetzen.

    Die Klägerin ist somit zu verpflichten, der Beigeladenen eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.-- zu bezahlen.



Das Gericht beschliesst:

    Die Gerichtskasse ist anzuweisen, der Beklagten den von ihr am 29. Dezember 2023 bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag von Fr. 210'398.10 wieder zurückzubezahlen. Der Beklagten wird eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieses Urteil angesetzt, um der Gerichtskasse des Sozialversicherungsgerichts die für die Banküberweisung erforderlichen Kontoangaben mitzuteilen. Die Überweisung des Betrages erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils,


und erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.

3.1    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

3.2    Die Klägerin wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 4’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Matthias Frey

- Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 35

- Rechtsanwalt Thomas Hueber unter Beilage einer Kopie von Urk. 35

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




PhilippSonderegger