Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2023.00074



III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichter Würsch
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 28. August 2025

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


1.    Y.___ Pensionskasse

c/o Y.___ GmbH


2.    Pensionskasse Z.___


Beklagte


Beklagte 1 vertreten durch A.___ AG


Beklagte 2 vertreten durch Advokat Martin Dumas

Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1981 geborene X.___ ist gelernter Detailhandelsangestellter und verfügt über ein Diplom als kaufmännischer Sachbearbeiter (Urk. 20/30). Ab September 2007 war er für die B.___ erwerbstätig und in diesem Zusammenhang bei der dannzumal zuständigen C.___ (Schweiz) Pensionskasse, heute Y.___ Pensionskasse, berufsvorsorgeversichert (Urk. 20/13, Urk. 20/79). Vor dem Hintergrund einer bekannten bipolaren Störung war der Versicherte vom 1. bis 4. August 2015 in der D.___ hospitalisiert; ein weiterer stationärer Aufenthalt fand in der Zeit vom 15. Mai bis 1. Juni 2016 statt (Urk. 20/1/15 ff.). Die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erfolgte unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 31. Dezember 2016 (Urk. 27/7 f.).

1.2    Vom 24. Februar bis 10. März 2017 weilte der Versicherte erneut zur stationären Behandlung in der D.___ (Urk. 20/1/6 ff.). In der Zeit vom 27. März bis 31. Juli 2017 war der Versicherte befristet in einem Pensum von 60 % für die E.___ GmbH erwerbstätig (Urk. 20/2); ergänzend bezog er daneben von Januar 2017 bis Januar 2018 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 20/50). Am 9. Januar 2018 trat er bei der F.___ AG eine Stelle als Sachbearbeiter Kundendienst an (Urk. 20/11) und war in diesem Zusammenhang bei der Z.___ Pensionskasse berufsvorsorgeversichert (Urk. 20/67). Eine weitere stationäre Unterbringung in der D.___ erfolgte in der Zeit vom 12. bis 26. März 2018 (Urk. 20/1/1 ff.). Im Zusammenhang mit einer weiteren manischen Phase war der Versicherte in der Zeit vom 11. Oktober bis 7. November 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 20/10/3, Urk. 20/11 S. 8). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgte aus Leistungsgründen per 31. Dezember 2018 (letzter effektiver Arbeitstag: 8. Oktober 2018; Urk. 20/11 S. 1).

1.3    Am 19. November 2018 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 20/4). Mit Mitteilung vom 12. April 2019 schloss diese die Arbeitsvermittlung unter Hinweis auf die volle Leistungsfähigkeit des Versicherten ab (Urk. 20/18). Am 29. April 2019 informierte die D.___ die IV-Stelle dahingehend, dass der Versicherte bei ihnen seit dem 4. April 2019 wieder in stationärer Behandlung stehe (Urk. 20/22). Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 die Ausrichtung einer ganzen Rente in Aussicht (Urk. 20/58) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügungen vom 5. Mai und 23. Juni 2021 fest (Urk. 20/65, Urk. 20/68). Diese wurden - wie bereits der Vorbescheid - der Pensionskasse Z.___ zugestellt. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 lehnte die Y.___ Pensionskasse, ehemals C.___ (Schweiz) Pensionskasse, ihre Leistungspflicht ab (Urk. 2/3), die Pensionskasse Z.___ informierte den Versicherten mit Schreiben vom 6. April 2023, dass sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 2/4).


2.    Mit Eingabe vom 26. September 2023 erhob die Vertreterin des Versicherten Klage gegen die Y.___ Pensionskasse (Beklagte 1) sowie gegen die Pensionskasse Z.___ (Beklagte 2) mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Oktober 2019 eine Rente im Umfang von 100 %, berechnet nach Gesetz und Reglement zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Oktober 2019, auszurichten.

2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Oktober 2019 eine Rente im Umfang von 100 %, berechnet nach Gesetz und Reglement zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Oktober 2019, auszurichten.


Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.


    Mit Klageantwort vom 15. Januar 2024 liess die Beklagte 1 beantragen, es sei die Klage vom 26. September 2023 gegen die Beklagte 1 vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 14 S. 2). Mit Klageantwort vom 23. Januar 2024 beantragte die Beklagte 2 die Abweisung der Klage vom 26. September 2023 – sofern sie sich gegen die Beklagte 2 richtet; unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers (Urk. 16 S. 2).

    Mit Replik vom 21. Juni 2024 hielt die Vertreterin des Klägers an den klageweise gestellten Anträgen fest mit der Präzisierung, dass gegenüber der Beklagten 1 ein Verzugszins von 1 % ab 26. September 2023 und gegenüber der Beklagten 2 ein Verzugszins von 2 % ab 26. September 2023 geltend gemacht werde (Urk. 26 S. 13 f.).

    Mit Dupliken vom 19. September 2024 sowie 27. September 2024 hielten die Beklagten an den bereits gestellten Anträgen fest (Urk. 37, Urk. 38), was dem Kläger mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 39); die Wahrung des rechtlichen Gehörs gegenüber den Beklagten erfolgte mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 (Urk. 40). Darauf erfolgte keine weitere Stellungnahme (Julia Gschwend, in: BSK ZPO, N. 7 f. zu Art. 136).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen; vgl. auch 138 V 409 E. 6.2, 134 V 20 E. 3.2.1).

1.4    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Falle von Schubkrankheiten bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden. Bei solchen ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. Bei Schubkrankheiten kommt somit den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.4.1 sowie SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 134, 9C_569/2013 E. 6.1, jeweils mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2). Bipolare affektive Störungen können durch den wiederholten Wechsel von manischen und depressiven Phasen eine gewisse Ähnlichkeit zu den Schubkrankheiten aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 7.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.3.1). Zu den Schubkrankheiten gemäss der erwähnten Rechtsprechung wird sodann namentlich auch die schizoaffektive Störung gemäss ICD-10: F25 gezählt (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2 und E. 6.1 f.). Mit der Praxis betreffend Schubkrankheiten soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidisierend manifestiert, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des (obligatorischen) Versicherungsschutzes stossend sein kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.1 mit Hinweisen).

    Eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit muss sich sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit weiteren Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2, 8C_652/2011 vom 17. Mai 2011 E. 3.2, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Vertreterin des Klägers führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, dass nach Auffassung der IV-Stelle spätestens seit Oktober 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 6). Aufgrund der diagnostizierten bipolaren Störung sei in analoger Anwendung der Judikatur zu den Schubkrankheiten an den zeitlichen Konnex kein allzu strenger Massstab anzuwenden. So sei die Erkrankung bereits im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der B.___ arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten (S. 8). In Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem vorsorgerechtlich relevanten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 1. August 2015 auszugehen, sodass die Beklagte 1 leistungspflichtig sei (S. 10 f.). Die kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten bei der E.___ GmbH sowie bei der F.___ AG hätten den zeitlichen Konnex nicht zu unterbrechen vermögen, sondern seien als gescheiterte Arbeitsversuche zu qualifizieren; dies vor allem vor dem Hintergrund der schubförmigen Erkrankung (S. 11).

2.2    In ihrer Klageantwort vom 15. Januar 2024 liess die Beklagte 1 im Wesentlichen geltend machen, dass die IV-Verfügung der Beklagten 2 zugestellt worden und damit verbindlich sei; dementsprechend sei von einer Eröffnung des Wartejahres am 11. Oktober 2018 auszugehen, der IV-Entscheid sei weiter nicht offensichtlich unrichtig. So habe sich der Kläger nach diversen Klinikaufenthalten immer wieder erholen können und sei erfolgreich berufstätig gewesen, erst ab Ende 2018 sei ihm dies nicht mehr gelungen (Urk. 14 S. 6). Insbesondere sei in der Zeit von März 2017 bis März 2018 sowie von April 2018 bis Oktober 2018 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, womit der zeitliche Konnex zur Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 unterbrochen worden sei (S. 8).

2.3    Mit Klageantwort vom 23. Januar 2024 liess die Beklagte 2 im Wesentlichen ausführen, dass die bipolare affektive Störung zu den Schubkrankheiten zu zählen sei, sodass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden sei. So würden auch Phasen von deutlich mehr als drei Monaten (bis zu 18 Monate) nicht zu einem Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs führen. Auch sei zu berücksichtigen, dass auch dann von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, wenn eine Arbeit nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes verrichtet werden könne (Urk. 16 S. 4). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei davon auszugehen, dass ab August 2016 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (S. 5).

2.4    Im Rahmen der Replik liess der Kläger ergänzend ausführen, dass auch eine Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se ausschliesse (Urk. 26 S. 4). Bezüglich der Bindungswirkung sei anzumerken, dass die IV-Stelle nicht ausgeführt habe, weshalb erst seit Oktober 2018 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 7). Insgesamt werde bestritten, dass der zeitliche Konnex unterbrochen worden sei, da überwiegend wahrscheinlich auch in der Zeit von März 2017 bis März 2018 wie auch bis Oktober 2018 keine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (S. 13).

2.5    Mit Duplik vom 19. September 2024 liess die Beklagte 1 weiter darauf hinweisen, dass zum einen von einer Bindungswirkung an die ergangene IV-Einschätzung auszugehen sei (Urk. 37 S. 4) und zum anderen aufgrund der echtzeitlich ausgewiesenen Leistungsfähigkeit – selbst unter Berücksichtigung des Vorliegens einer Schubkrankheit – von einem Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs auszugehen sei (S. 6).

2.6    In ihrer Duplik vom 27. September 2024 liess die Beklagte 2 weiter ausführen, dass der Kläger nach Auffassung der IV-Stelle vor Oktober 2018 zumindest einmal an 30 Tagen voll arbeitsfähig gewesen sei, sodass das Wartejahr am 11. Oktober 2018 neu zu laufen begonnen habe. Die IV habe keine Veranlassung gehabt, einen früheren Beginn der Arbeitsunfähigkeit festzulegen (Urk. 38 S. 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne dabei der Beginn der Wartezeit und der im Rahmen des BVG massgebende Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit auseinanderfallen (S. 4); letzterer sei dabei im Frühling/Sommer 2016 eingetreten (S. 5).


3.

3.1    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

    Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

    Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

    Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1).

3.2    Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1).


4.

4.1    Die IV-Stelle stellte für die Beurteilung des Rentenanspruchs auf die Erstanmeldung vom 23. November 2018 ab (Urk. 20/56 S. 4). Dies ist aufgrund des Abschlusses der Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 12. April 2019 – in Unkenntnis der Tatsache, dass der Kläger ab 4. April 2019 bereits wieder stationär behandelt wurde (vgl. Sachverhalt E. 1.3) – zweifellos gerechtfertigt. Dies führt allein aufgrund des Anmeldungszeitpunkts zu einem frühestmöglichen Rentenbeginn per 1. Mai 2019. Aufgrund der Eröffnung der Wartezeit im Oktober 2018 (Urk. 20/56 S. 5) sprach die IV-Stelle dem Kläger ab 1. Oktober 2019 eine ganze Rente zu; bei dieser Sachlage ist dabei nicht von einer verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug auszugehen. Vielmehr stellte die Festlegung des Eintritts des Versicherungsfalls und des damit zusammenhängenden Beginns des Rentenanspruchs eine im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren entscheidende Feststellung dar, über die effektiv zu befinden war. Sofern der Kläger und die Beklagte 2 – entsprechend den Ausführungen im vorliegenden Verfahren - der Auffassung gewesen wären, dass der Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit schon deutlich vor Oktober 2018 eingetreten ist, wären beide im IV-Verfahren verpflichtet gewesen, die rentenzusprechenden Verfügungen anzufechten; aufgrund des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. Mai 2019 hätte diesbezüglich auch ein Rechtsschutzinteresse bestanden. Daran vermag auch die Tatsache, dass die IV-Stelle den Beginn des Wartejahres nicht einlässlich begründete, nichts zu ändern.

    Hinsichtlich der Beklagten 2 ist dabei weiter darauf hinzuweisen, dass dieser sowohl der Vorbescheid vom 25. Februar 2021 als auch die Verfügungen vom 5. Mai und 23. Juni 2021 zugestellt worden sind. Die Beklagte 2 beantragte im Zusammenhang mit der Prüfung einer möglichen Leistungspflicht mit Schreiben vom 1. Juni 2021 denn auch die Zustellung des IV-Dossiers (Urk. 20/67).

4.2    Vor diesem Hintergrund ist aber von einer Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle in ihren Verfügungen vom 5. Mai und 23. Juni 2021 und von einem Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2018 auszugehen.

    Auch wenn es zutreffen mag, dass der Beginn der Wartezeit gemäss IVG vom berufsvorsorgerechtlichen Zeitpunkt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit abweichen kann (vgl. Urk. 38 S. 4 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), ergeben sich im konkreten Fall für eine solche Divergenz keine Anhaltspunkte. So begründete die IV-Stelle die Festsetzung des Beginns der Wartezeit nicht einlässlich, führte aber zu keinem Zeitpunkt aus, dass eine eigentlich schon länger bestehende Arbeitsunfähigkeit lediglich durch eine 30tägige (aber auch nicht viel länger dauernde) Arbeitsfähigkeit unterbrochen worden sei, sodass die Wartezeit erst am 11. Oktober 2018 habe eröffnet werden können. Eine solche Annahme widerspräche im Übrigen auch den Ausführungen des Klägers wie auch der Beklagten 2 im vorliegenden Verfahren. So gehen beide – insbesondere auch unter Hinweis darauf, dass selbst dann von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, wenn eine Arbeit nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes verrichtet werden kann – von einer seit Frühling/Sommer 2016 bestehenden, ununterbrochenen wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus.

    Insgesamt besteht damit kein Anlass dazu, um vom Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2018 abzuweichen. Vorbehalten bleibt dabei eine offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbemessung durch die Organe der Invalidenversicherung, was im Folgenden zu prüfen bleibt.


5.

5.1    Die für den Austrittsbericht vom 2. September 2015 verantwortlichen Fachärzte der D.___ gingen in diagnostischer Hinsicht von einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome aus (ICD-10 F31.1). Der Kläger habe bei ihnen vom 1. bis 4. August 2015 in Behandlung gestanden. Nach Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung (FU) aufgrund der fehlenden Selbst- und Fremdgefährdung habe der Kläger nicht dazu motiviert werden können, zur Stabilisierung freiwillig noch einige Tage in der Klinik zu bleiben (Urk. 20/1/15-19).

    Die für den Austrittsbericht vom 24. Juni 2016 verantwortlichen Fachärzte der D.___ gingen in diagnostischer Hinsicht von einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome aus (ICD-10 F31.1). Der Kläger habe bei ihnen vom 15. Mai bis 1. Juni 2016 in Behandlung gestanden, wobei der Austritt entgegen ärztlichem Rat erfolgt sei (Urk. 20/1/15-19).

    Die für den Austrittsbericht vom 23. März 2017 verantwortlichen Fachärzte der D.___ gingen in diagnostischer Hinsicht von einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen aus (ICD-10 F31.2). Der Kläger sei bei ihnen vom 24. Februar bis 10. März 2017 hospitalisiert gewesen, wobei der Austritt in Folge gerichtlicher Aufhebung der FU frühzeitig erfolgt sei (Urk. 10/1/6-11)

    In der Zeit vom 12. bis 26. März 2018 stand der Kläger erneut bei der D.___ in stationärer Behandlung. Die für den Austrittsbericht vom 5. April verantwortlichen Fachärzte gingen aus psychiatrischer Sicht von einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome aus (ICD-10 F31.1). Bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung sei der Austritt 26. März 2018 in das gewohnte häusliche Umfeld erfolgt (Urk. 20/1/1 ff.).

5.2    Unbestritten und durch die Akten belegt ist vorliegend, dass es im Zusammenhang mit einer weiteren manischen Phase spätestens in der Zeit ab 11. Oktober 2018 zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit gekommen ist (vgl. Urk. 20/10/3, Urk. 20/11 S. 8); dies entspricht dem Zeitpunkt der Eröffnung des Wartejahres durch die IV-Stelle. Zu prüfen bleibt dabei allein, ob diese Einschätzung der IV-Stelle qualifiziert unrichtig war, die Annahme von Willkür fällt dabei selbst dann ausser Betracht, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint.

    Allein aufgrund der Berichte der Fachärzte der D.___ zu den stationären Behandlungen kann ab Ende 2016 nicht auf eine anhaltende massgebende Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. So verliefen die stationären Aufenthalte stets ähnlich bei einer Behandlungsdauer von zwei bis drei Wochen und einem eher verfrühten Austritt des Klägers entgegen ärztlichem Rat. Dennoch konnte dieser zwischen den stationären Aufenthalten über längere Strecken einer geregelten Tätigkeit nachgehen. So war der Kläger in der Zeit von April bis Juli 2017 in einem Pensum von 60 % für die E.___ GmbH erwerbstätig, wobei echtzeitlich keine Hinweise auf eine Leistungsminderung dokumentiert sind; auch bestehen keine ärztlichen Zeugnisse, welche eine Reduktion des Pensums aus gesundheitlichen Gründen nahelegen würden. Hinzuweisen ist dabei auch auf die Tatsache, dass der Kläger per 2017/18 auch Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 46'852.-- (Fr. 45'527.-- + Fr. 1'325.--) bezogen hat (Urk. 20/50). Ab dem 9. Januar 2018 war der Kläger wiederum in einem Pensum von 100 % angestellt, wobei zumindest für den Zeitraum von April bis September 2018 echtzeitlich keine wesentliche Leistungseinschränkung dokumentiert ist, auch wenn die Kündigung letztlich aus Leistungsgründen erfolgt ist (Urk. 20/11).

5.3    Auch wenn es damit möglich erscheint, dass der Kläger seit Ende 2016 durchgehend und massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, enthalten die medizinischen und beruflichen Akten durchaus auch Hinweise für eine über längere Phasen weitgehend uneingeschränkte Leistungsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme des Beginns der massgebenden Arbeitsunfähigkeit per Oktober 2018 durch die IV-Stelle durchaus vertretbar und jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar.

5.4    Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer beantragter Beweismittel zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt weder eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.).

    Bei dieser klaren Sachlage kann aber auf die Abnahme weiterer Beweismassnahmen (wie etwa medizinischer Gutachten) verzichtet werden. So ist den echtzeitlichen Unterlagen für die Ermittlung des Beginns der massgebenden Arbeitsunfähigkeit gegenüber rückwirkenden Einschätzungen der Leistungsfähigkeit erhöhtes Gewicht beizumessen. Weiter ist der Entscheid der IV-Stelle auf eine Willkürprüfung beschränkt, sodass in Würdigung der echtzeitlichen Unterlagen eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen ist.

5.5    Zusammenfassend ist von einer Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle auszugehen, sodass der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert gewesen ist. Die Beklagte 2 ist dementsprechend zur Bezahlung einer vollen Invalidenrente für die Zeit ab 1. Oktober 2019 zu verpflichten (Art. 15 des Vorsorgereglements der Pensionskasse Z.___ in der ab 1. April 2019 gültigen Fassung, Urk. 17/2).


6.

6.1    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).

6.2    Gegenüber der nunmehr leistungspflichtigen Beklagten 2 forderte die Vertreterin des Klägers im Rahmen der Replik einen Verzugszins von 2 % seit dem 26. September 2023 (Urk. 26 S. 14); dies entspricht dem einschlägigen Vorsorgereglement (Urk. 17/2 Anhang 4).

    Die Beklagte 2 ist demnach in Gutheissung des Eventualantrages der Klage zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Oktober 2019 eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszins von 2 % seit 26. September 2023 auszurichten. Da seitens des Klägers kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse gemäss ständiger Praxis der Beklagten 2 zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). Die Klage gegen die Beklagte 1 ist abzuweisen.


7.

7.1    Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Beklagte 2 ist deshalb zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 4400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.

7.2    Der Beklagten 1 steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage gegen die Beklagte 2 wird diese verpflichtet, dem Kläger eine volle Invalidenrente ab 1. Oktober 2019 zuzüglich Verzugszins von 2 % seit 26. September 2023 zu bezahlen. Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- A.___ AG

- Advokat Martin Dumas

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaSchetty