Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2023.00075
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 11. Juni 2025
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
Probst Partner AG Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur
gegen
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahre 1967 geborene X.___ war ab dem 25. Mai 2009 beim Y.___ angestellt (Urk. 10/34/53), zuletzt als Z.___ (Urk. 10/34/41), und damit bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert. Im Zusammenhang mit einem Erschöpfungssyndrom mit depressiven Elementen kam es ab dem 27. Juni 2017 zu einer anhaltenden ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/5 S. 2, Urk. 10/32/29). Im Rahmen der Prüfung der Arbeitsfähigkeit wurde eine vertrauensärztliche Begutachtung durchgeführt (Expertise vom 21. Februar 2018, Urk. 7/5). Mit Vereinbarung vom 31. Mai 2018/7. Juni 2018 wurde das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist in gegenseitigem Einvernehmen per 31. Dezember 2018 aufgelöst (Urk. 10/34/34 ff.). Für die Zeit der Abfindungsdauer war die Versicherte vom 1. Januar bis 31. August 2019 befristet angestellt und während der Anstellungsdauer freigestellt (Urk. 10/34/37).
1.2 In der Zeit ab 1. September 2019 wurde der Versicherten eine vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 10/32/16) und diese bezog bis Ende April 2020 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/42 S. 3). Per 1. Mai 2020 trat die Versicherte eine unbefristete Anstellung als Schulleitungssekretärin bei der Stadt Zürich an mit einem Pensum von 70 % (Urk. 10/34/30); per 1. Dezember 2020 wurde das Pensum auf 75 % erhöht (Urk. 10/34/32). Aufgrund einer erneuten Dekompensation im August 2021 wurde der Versicherten ab dem 20. August 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/32/11).
1.3 Am 10. November 2021 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/38). Im Auftrag der Pensionskasse Stadt Zürich wurde sie am 28. Juni 2022 vertrauensärztlich untersucht; der entsprechende Bericht datiert vom 30. Juni 2022 (Urk. 10/69). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen erfolgte per 31. Dezember 2022 (Urk. 2/13). Mit Verfügung vom 13. März 2023 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. August 2022 eine ganze Rente zu (Urk. 2/15). Mit Schreiben vom 11. April 2023 informierte die BVK die Versicherte dahingehend, dass kein Anspruch auf Invalidenleistungen bestehe (Urk. 2/18/1), und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2023 fest (Urk. 2/18/2). Mit Schreiben vom 15. September 2023 anerkannte die Pensionskasse Stadt Zürich im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht den Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenpension per 1. September 2023 (Urk. 2/17).
2. Am 4. Oktober 2023 erhob die Vertreterin der Versicherten Klage gegen die BVK und beantragte, es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen zu erbringen zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Klageeinleitung. Weiter sei die Sache zur Festlegung der Höhe der Leistungen an die Beklagte zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2).
Mit Klageantwort vom 10. November 2023 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 6). Mit Replik vom 15. Januar 2024 hielt die Vertreterin der Klägerin an den bereits gestellten Anträgen fest und beantragte in prozessualer Hinsicht weiter, dass die Pensionskasse Stadt Zürich zum Verfahren beizuladen sei (Urk. 12 S. 2). Mit Duplik vom 28. März 2024 hielt die Beklagte an der vollumfänglichen Klageabweisung fest (Urk. 17), was der Klägerin mit Verfügung vom 26. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass aufgrund der Sachlage derzeit eine Beiladung der Pensionskasse Stadt Zürich nicht angezeigt sei (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben unter anderem Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen; vgl. auch 138 V 409 E. 6.2, 134 V 20 E. 3.2.1).
1.4 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3).
2.
2.1 Die Vertreterin der Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, dass ihre Mandantin im Jahr 2017 im Zusammenhang mit einem Konflikt am Arbeitsplatz eine Depression mit Burnout erlitten habe; von der seit dem 27. Juni 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit habe sie sich nicht mehr erholen können (Urk. 1 S. 5). Weiter habe der tragische Tod des Vaters am 10. Februar 2018 zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung geführt (S. 6). Trotz der attestierten Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2019 habe die gleiche Arbeitsunfähigkeit bestanden wie zuvor; eine plötzliche Arbeitsfähigkeit wäre auch angesichts der das Krankheitsgeschehen prägenden Leiden der Klägerin (Asperger-Syndrom, Persönlichkeitsstörung, ADHS) nicht nachvollziehbar gewesen (S. 7). Arbeitsunfähigkeitszeugnisse würden während dieser Phase nicht bestehen, da die Klägerin gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber keine medizinischen Daten habe offenlegen wollen (S. 8). Auch bei der Anstellung als Schulleitungssekretärin sei die Klägerin den Herausforderungen der Arbeit nicht gewachsen gewesen; die Erhöhung des Pensums sei aufgrund der langsamen Arbeitsweise der Klägerin erfolgt (S. 9 f.).
Aufgrund der IV-Anmeldung im November 2021 habe die Klägerin kein schutzwürdiges Interesse gehabt, die IV-Verfügung anzufechten, wobei die IV-Stelle die Wartezeit per Anfang August 2021 eröffnet habe (S. 17). Insgesamt habe die Klägerin ihre Arbeitsfähigkeit seit Juni 2017 nicht mehr wiedererlangen können, nachdem sie ihre Defizite während Jahren zunächst habe kompensieren können (S. 20 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte hauptsächlich auf den Standpunkt, dass die IV-Stelle die Eröffnung der Wartezeit auf den 20. August 2021 festgelegt und die Anmeldung nicht als verspätet qualifiziert habe; weiter seien die Feststellungen der IV nach Lage der Akten nicht offensichtlich unrichtig. Die Klägerin habe die Verfügung vom 13. März 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen und sei damit an die Feststellungen der IV gebunden (Urk. 6 S. 11). Auch gestützt auf die weitere Aktenlage sei die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit während der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten (S. 12 ff.). Eine dauerhafte ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bestehe nachweislich erst seit dem 20. August 2021 (S. 13 f.).
2.3 Im Rahmen der Replik führte die Vertreterin der Klägerin im Wesentlichen erneut aus, dass aufgrund der Aktenlage auch ab 1. September 2019 nicht auf eine plötzliche Arbeitsfähigkeit geschlossen werden könne (Urk. 12 S. 6). Auch die Tätigkeit als Schulleitungssekretärin habe den zeitlichen Zusammenhang nicht unterbrochen (S. 9 ff.). Weiter werde bestritten, dass die Klägerin über ein genügendes schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der IV-Verfügung gehabt habe. So hätte ein möglicher Rentenbeginn per 1. Mai 2022 lediglich zu einer Prüfung des Verlaufs der Erkrankung ab 1. Mai 2021 geführt (S. 13). Selbst wenn eine Bindungswirkung hinsichtlich der Wartezeit bestehen würde, läge diesbezüglich eine offensichtliche Unrichtigkeit vor. So hätte die IV-Stelle bei einem Pensum von 70 oder 75 % nur dann keinen früheren Beginn der Arbeitsunfähigkeit annehmen können, wenn sie die Klägerin als Teilerwerbstätige erachtete. Dieser Schluss wäre indes aktenwidrig gewesen (S. 14).
2.4 In ihrer Duplik vom 28. März 2024 führte die Beklagte im Wesentlichen erneut aus, dass eine durchgehende mindestens 20%ige andauernde Einbusse an funktioneller Leistungsfähigkeit seit dem Austritt der Kläger bei der Beklagten nicht ausgewiesen sei (Urk. 17 S. 4). Auch sei nach Lage der Akten nicht ausgewiesen, dass die Klägerin gesundheitsbedingt lediglich zu 70 oder 75 % gearbeitet habe (S. 5). An den Ausführungen betreffend die IV-Verfügung (Bindungswirkung, Rz. 33 der Klageantwort) werde weiterhin festgehalten (S. 6).
3.
3.1 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtung, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1).
3.2 Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1).
3.3 Aufgrund der Anmeldung der Klägerin bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug am 10. November 2021 ergibt sich ein frühestmöglicher Rentenanspruch per 1. Mai 2022. Die IV-Stelle eröffnete dabei die Wartezeit per 20. August 2021 und sprach der Klägerin mit Wirkung ab 1. August 2022 eine ganze Rente zu. Bei dieser Ausgangslage stellt aber die Festlegung des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit und damit zusammenhängend des Beginns des Rentenanspruchs eine im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren entscheidende Feststellung dar, über die effektiv zu befinden war. Sofern die Klägerin – entsprechend den Ausführungen im vorliegenden Verfahren – der Auffassung gewesen wäre, dass der Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit schon deutlich vor August 2021 eingetreten ist, wäre es ihr im IV-Verfahren frei gestanden und hätte auch ein Rechtsschutzinteresse daran bestanden, die rentenzusprechende Verfügung anzufechten und die Rentenausrichtung ab 1. Mai 2022 zu verlangen.
Nachdem die Beklagte in ihren Ausführungen – insbesondere was den Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit betrifft – auf die Beurteilung der IV-Stelle abstellt und sich dabei auf die Bindungswirkung beruft, muss sich die Klägerin die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise entgegenhalten lassen.
Vorbehalten bleibt dabei eine offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbemessung durch die Organe der Invalidenversicherung, was im Folgenden zu prüfen bleibt.
4.
4.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, ging in seinem vertrauensärztlichen Gutachten vom 22. Februar 2018 von den folgenden Diagnosen aus:
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Spondylogenes Schmerzsyndrom bei
- Breitbasiger Diskusprotrusion L4/5 mit Einengung des linken Rezessus und möglicher Irritation der Nervenwurzel L5 links
- Glaukom beidseits, Status nach operativer Behandlung vor einem Jahr
- Hysterektomie und Ovarektomie bei Endometriose vor ca. 10 Jahren
Aus heutiger Sicht würden keine Gründe für eine anhaltende Berufsunfähigkeit bestehen. Eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz sei aber längerfristig auch im Rahmen des bestehenden Arbeitsplatzkonfliktes medizinisch nicht denkbar. An einer anderen Stelle sei die Klägerin aus medizinischer Sicht in einigen Monaten wieder wie früher einsetzbar (Urk. 7/5 S. 11 f.).
4.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 10. Februar 2022 die folgenden Diagnosen:
- Aspergersyndrom (ICD-10 F84.5)
- Depressive Episode (ICD-10 F33.0)
- Fibromyalgie
- Spondylogenes Schmerzsyndrom bei DH L4/5, L5/S1 mit Affektion der Nervenwurzel L5/S1
Die Klägerin stehe bei ihm seit dem 20. August 2021 in Behandlung, wobei in allen Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Bei der Patientin bestehe eine langjährige Krankheitsgeschichte mit verschiedenen Stellenwechseln bei Burnout, Depression und Arbeitsplatzkonflikten, was retrospektiv differentialdiagnostisch im Rahmen eines vorliegenden Aspergersyndroms zu werten sein dürfte (Urk. 10/53 S. 2).
4.3 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Kinder-, Jugend- und Erwachsenenpsychiatrie, ging in ihrem Bericht vom 4. Mai 2022 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 10/58 S. 8):
- Aspergersyndrom (ICD-10 F84.5)
- Aufmerksamkeitsdefizit mit Hyperaktivität (ICD-10 F90.0)
- Akzentuierte (emotional-instabile) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Ausprägung (ICD-10 F33.1)
- Intelligenz im oberen Normbereich (klinisch ermittelt)
- Ausgeprägte Endometriose ASRM IV mit chronischen, unvorhersehbaren Schmerzen und Fatigue
- Fibromyalgie
- Spondylogenes Schmerzsyndrom bei DH L4/5, L5/S1 mit Affektion der Nervenwurzel L5/S1
Die Klägerin stehe bei ihr seit dem 12. Oktober 2021 in Behandlung (S. 3). Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit, weder auf dem ersten noch auf dem zweiten Arbeitsmarkt (S. 9). Die Klägerin habe sich vom 2017 erlittenen Burnout nicht mehr erholt und es sei von einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 10).
4.4 Die für den vertrauensärztlichen Bericht vom 30. Juni 2022 verantwortliche Fachärztin ging mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 10/69 S. 2):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Aspergersyndrom, ED 2021 (ICD-10 F84.5), seit der Kindheit
- ADHS/Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), ED Brain Arc 06/2022, seit der Kindheit
- Akzentuierte (emotional-instabile) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), seit der Jugendzeit
- Somatoforme Störung/anhaltende Schmerzstörung im Rahmen einer Fibromyalgia (eigenanamnestisch; ICD-10 F45.4), seit Jahren (aktuell im Schmerzambulatorium D.___ in Behandlung) mit/bei
- Ausgeprägter Endometriose ASRM IV mit chronischen, unvorhersehbaren Schmerzen und Fatigue, seit Jahren
Es liege eine jahre- bis jahrzehntelange chronische Überlastungssituation im beruflichen Bereich vor, die bei der Klägerin, erschwerend durch die ASS und ADHS, ein chronisches Burnout-Syndrom herbeigeführt habe. Sowohl in der bisherigen als auch einer anderen Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, bei ungünstiger Prognose (Urk. 10/69 S. 6 f.).
5.
5.1 Bezüglich der Einschätzung von Dr. A.___ betreffend Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit ist anzumerken, dass es sich dabei zwar lediglich um eine prognostische Beurteilung der Sachlage gehandelt hat, welche dannzumal aber durch die behandelnden Ärzte geteilt wurde (Urk. 7/5 S. 7, telefonische Rücksprachen). Auch wenn die Klägerin in der Folge den tragischen Tod ihres Vaters verkraften musste, wurde sie von ihrem Hausarzt per 1. September 2019 als für voll arbeitsfähig befunden (Urk. 10/32/16) und bezog in der Folge Arbeitslosenentschädigung. Auch wenn rechtsprechungsgemäss solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann wie Phasen effektiver Erwerbstätigkeit, da es mangels einer Anstellung an der Möglichkeit fehlt, die Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen, und die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se ausschliesst, sind für die Frage des Vorliegens einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit gleichwohl die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse zu berücksichtigen, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2024 vom 19. März 2025 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
In der Zeit ab 1. September 2019 ist schliesslich lediglich von einer niederschwelligen psychotherapeutischen Behandlung alle zwei Monate auszugehen, Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für diese Zeitperiode bestehen nicht (vgl. Urk. 1 S. 8). Auch aufgrund der persönlichen Arbeitsbemühungen kann damit nicht auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (Urk. 13/23-29).
5.2 Der Stellenantritt per 1. Mai 2020 erfolgte mit einem Pensum von 70 %. Echtzeitliche Hinweise, dass ein reduziertes Pensum aus gesundheitlichen Gründen geboten gewesen wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Aus dem Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräch vom 18. März 2021 ergibt sich, dass die Klägerin die Ziele in einer Gesamtbeurteilung grundsätzlich vollumfänglich erreicht hat (Urk. 2/11 S. 1). Lediglich in den Bereichen «Einfühlungsvermögen», «Konfliktfähigkeit» sowie «Team- und Integrationsfähigkeit» seien die Ziele nur mehrheitlich erreicht worden (Urk. 2/11 S. 3 f.). Diese Einschätzung erscheint aufgrund der 2021 erstmals gestellten Diagnose eines Asperger-Syndroms wenig überraschend, zeigt aber auch, dass die Klägerin ab 1. Mai 2020 die an sie gestellten Anforderungen erfüllen konnte. Anders wäre auch die Erhöhung des Pensums auf 75 % per 1. Dezember 2020 nicht zu erklären (Urk. 10/34/32). Auch wenn sie nicht in einem mindestens 80 %-Pensum tätig war und ihre Arbeitsfähigkeit damit nicht in diesem relevanten Umfang unter Beweis gestellt hat, ergeben sich doch keine Hinweise darauf, dass sie in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Im April 2021 wird erstmals eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, dies für die Dauer von 15 Tagen (Urk. 10/32/13 ff.). Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit ergibt sich erst ab dem 20. August 2021 (Urk. 10/32/11), was dem Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit durch die IV-Stelle entspricht.
5.3 Auch wenn es – entsprechend den neueren ärztlichen Berichten (E. 4.2-4.4) – möglich erscheint, dass die Klägerin seit 2017 durchgehend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, widerspricht diese Annahme doch den echtzeitlichen medizinischen und beruflichen Einschätzungen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme des Beginns der massgebenden Arbeitsunfähigkeit erst nach Beendigung der Versicherungsdeckung bei der Beklagten durch die IV-Stelle durchaus vertretbar und keineswegs willkürlich.
5.4 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer beantragter Beweismittel zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt weder eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.).
Bei dieser klaren Sachlage kann auf die Abnahme weiterer Beweismassnahmen verzichtet werden. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass ein Entscheid nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint.
Selbst wenn demnach die von der Vertreterin der Klägerin angebotenen Zeugenaussagen und Parteiauskünfte zur Frage der Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2019 nahelegen würden, dass doch eine gewisse Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestanden hat, würde dies den Entscheid der IV-Stelle nicht als willkürlich erscheinen lassen. So enthalten die medizinischen als auch beruflichen Unterlagen doch einige Hinweise darauf, dass zumindest ab 1. Mai 2020 eine weitgehende Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat.
5.5 Zusammenfassend ist von einer Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle auszugehen, sodass die Klägerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht bei der Beklagten versichert gewesen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty