Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2023.00076
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 29. November 2024
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Y.___
gegen
Z.___ AG
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, tätigte vom 28. Juni 1999 bis 6. Juli 2001 für die Z.___ AG verschiedene temporäre Einsätze als Maler (Urk. 1 S. 1 und Urk. 18 S. 2).
Über zehn Jahre später gelangte er am 27. September 2011 (Urk. 19/2011a) an seine ehemalige Arbeitgeberin und ersuchte um Angabe der zuständigen Vorsorgeeinrichtung zwecks Zusammenführung der Vorsorgeguthaben. Am 1. November 2011 (Urk. 19/2011c) teilte diese mit, wegen Unstimmigkeiten mit der damaligen Vorsorgeeinrichtung seien die BVG-Beiträge nicht mehr einbezahlt, sondern es sei dafür in der Buchhaltung eine Rückstellung gebildet worden, im Falle des Versicherten in der Höhe von total Fr. 3'728.30. Diesen Betrag überwies die Z.___ AG in der Folge am 18. Januar 2012 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu Händen des Versicherten. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG retournierte den Betrag am 19. März 2012 (Urk. 19/2012d). Auf Gesuch des Versicherten vom 18. Dezember 2013 hin (Urk. 19/2013g) überwies ihm die Z.___ AG den Betrag am 18. März 2014 (Urk. 19/2014c) persönlich, welcher ihn am 11. April 2014 (Urk. 19/2014d) der Stiftung Auffangeinrichtung weiterleitete. Diese überwies das Geld am 29. Dezember 2014 wieder an die Z.___ AG unter Hinweis, dass sie keine «privaten» Gelder annehme, sondern lediglich Freizügigkeitsleistungen von Vorsorgeeinrichtungen (Urk. 19/2014d und Urk. 19/2014g).
Knapp sieben Jahre später gelangte der Versicherte am 22. November 2021 (Urk. 19/2021a) erneut an die Z.___ AG, erkundigte sich nach dem Verbleib der Fr. 3'728.30 und ersuchte am 29. März 2022 (Urk. 19/2022a) um Überweisung an ihn persönlich, soweit keine Einzahlung an eine Vorsorgeeinrichtung geleistet wurde. Diesem Ansinnen kam die Z.___ AG nicht nach. Gegen den am 28. April 2022 (Urk. 19/2022b) ausgestellten Zahlungsbefehl erhob sie Rechtsvorschlag.
2. Am 9. Oktober 2023 (Urk. 1) erhob der Versicherte Klage gegen die Z.___ AG mit folgendem Rechtsbegehren:
«1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 3'728.30 zu bezahlen
2. Der Beklagte sei zu verpflichten einen Verzugszins von 5% zu bezahlen
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten
4. Beseitigung des Rechtsvorschlags der Betreibung …, Ref. …»
Die Z.___ AG ersuchte am 4. März 2024 (Urk. 18) um vollumfängliche Abweisung der Klage. Der Kläger ergänzte seine Anträge mit Replik vom 11. April 2024 (Urk. 21) dahingehend, dass der Beklagte eventuell zu verpflichten sei, den Betrag von CHF 3'728.40 zzgl. 2 % Verzugszins auf ein Sperrkonto zu überweisen. Duplicando schloss die Beklagte weiterhin auf Abweisung der Klage, was dem Kläger am 31. Mai 2024 (Urk. 26) zur Kenntnis gebracht wurde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 E. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage in Bezug auf die Beitragspflicht anhand der in den Jahren 1999 bis 2001 und in Bezug auf die Verjährungsfrage anhand der im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Eintritts der Verjährung geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.3 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 24'120 Franken (Fr. 24'720.-- ab 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002, vgl. Verordnung 01 vom 1. November 2000 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge) beziehen, unterstehen nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.
1.4 Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge.
1.5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung.
2.
2.1 Der Kläger machte geltend (Urk. 1 S. 2 f.), es sei unbestritten, dass die strittige Summe von Fr. 3'728.30 als BVG-Beiträge ausbezahlt worden sei. Mit dieser Auszahlung habe die Beklagte ihre periodische Leistungspflicht erfüllt, womit es sich bei den späteren Transaktionen nicht mehr um die Forderung nach der Erfüllung der Leistungspflicht als Arbeitgeber handle, sondern um eine einfache Geldforderung aus einer ungerechtfertigten Bereicherung. Durch das Anerkennen, dass das Geld dem Kläger gehöre und es aber bei der Beklagten liege, bestehe eine ungerechtfertigte Bereicherung. Für einfache Geldforderungen bestehe keine fünfjährige Verjährungsfrist, sondern eine zehnjährige ab der letzten Transaktion vom 11. April 2014 (richtig: 29. Dezember 2014), als die Stiftung Auffangeinrichtung der Beklagten den Betrag überwiesen habe. Die Verjährungsfrist sei mit Klageerhebung im Oktober 2023 gewahrt.
2.2 Die Beklagte hielt dagegen (Urk. 18 S. 12), sie habe den strittigen Betrag am 18. Januar 2012 an die Stiftung Auffangeinrichtung und am 18. März 2014 an den Kläger überwiesen, dann habe je eine Rücküberweisung stattgefunden. Aufgrund eines Schreibens der Stiftung Auffangeinrichtung vom 24. September 2014 (Urk. 19/2014d) sei klar gewesen, dass eine erneute Zahlung an den Kläger nicht zulässig sei. Der Betrag sei nicht - wie vom Kläger geltend gemacht - eine einfache Geldforderung, sondern resultiere aus einem zurückgestellten Freizügigkeitsbetrag. Der Betrag stamme aus Lohnabrechnungen und sei keine einfache Geldforderung. Die Angelegenheit sei verjährt.
3.
3.1 Wie der Kläger zutreffend festhielt (Urk. 21), zog die Beklagte in den Jahren 1999 bis 2001 die BVG-Beiträge vom Lohn ab und führte diese nicht an eine Vorsorgeeinrichtung ab, sondern behielt diese als Rückstellungen ein. Damit kam die Beklagte ihren gesetzlich umschriebenen Pflichten als Arbeitgeberin nicht nach.
Die Beklagte begründete diese Umstände wie folgt: Laut ihren Angaben war in den Jahren 1999 bis 2001 die BVG-Sammelstiftung der Waadt-Versicherungen zuständig (Urk. 18 S. 4), diese hatte den Anschlussvertrag allerdings per 31. August 1996 gekündigt (Urk. 19/Fall 6 S. 2 oben). Die Rechtmässigkeit dieser Kündigung wurde durch die Beklagte bestritten, angesichts der zu erwartenden Kosten für eine Klärung schloss sie sich dann aber per 1. Juni 2003 einer neuen Vorsorgeeinrichtung an (Urk. 18 S. 5).
Aufgrund der Aktenlage kann nicht festgestellt werden, wie die Beklagte die Berufsvorsorgeversicherung zwischen 1. September 1996 und 31. Mai 2003 regelte und namentlich, ob die Kündigung der BVG-Sammelstiftung der Waadt-Versicherungen rechtmässig war oder nicht.
Das augenfällige Dilemma besteht - wie die Beklagte zutreffend bemerkte (Urk. 24 S. 4) - darin, dass niemand einen gangbaren Weg zur rechtlich korrekten Zuweisung des Geldes aufzeigen konnte. Eine erneute Zahlung an den Kläger war rechtlich nicht möglich. Angesichts der Auflösung des Vorsorgevertrages mit der BVG-Sammelstiftung der Waadt-Versicherungen konnte keine Zahlung mehr an sie erfolgen und eine neue Vorsorgeeinrichtung war nicht verpflichtet, für vor Jahren und mithin vor der Versicherungsperiode beschäftigte Arbeitnehmer Vorsorgegelder entgegenzunehmen.
3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung überprüfen die Ausgleichskassen der AHV, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind und erstatten der kantonalen Aufsichtsbehörde Meldung. Die kantonale Aufsichtsbehörde fordert den Arbeitgeber auf, der seiner Pflicht nicht nachkommt, sich innert sechs Monaten anzuschliessen. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist wird der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung zum Anschluss gemeldet (Abs. 5).
3.3 Aufgrund des Geschehensablaufs ist nicht klar, wie es zur vorliegenden Problematik kam. Entweder war die Vertragsauflösung durch die BVG-Sammelstiftung der Waadt-Versicherungen ungültig und diese auch in den fraglichen Jahren 1999 bis 2021 die zuständige Vorsorgeeinrichtung, oder aber der Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung ist zu Unrecht unterblieben. Jedenfalls hätten die BVG-Beiträge zu Händen des Klägers an eine dieser zwei Vorsorgeeinrichtungen überwiesen werden müssen.
4.
4.1 Da offenkundig und zu Unrecht keine Einzahlung der BVG-Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung erfolgt ist, stellt sich die Frage der Verjährung sämtlicher in Frage kommender Leistungen. Dabei sind drei Parteien involviert: der Kläger, die Beklagte und die zuständige Vorsorgeeinrichtung (BVG-Sammelstiftung der Waadt-Versicherungen oder Stiftung Auffangeinrichtung).
4.2
4.2.1 Nach Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren; die Art. 129 bis 142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen kann und der Schuldner erfüllen muss (BGE 129 III 535 E. 3.2.1; SVR 2008 BVG Nr. 14 S. 57, Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E. 3.1).
Hatte die Vorsorgeeinrichtung wegen einer unentschuldbaren Meldepflichtverletzung des Arbeitgebers keine Kenntnis vom Bestand einer versicherungspflichtigen Anstellung, so wird die Fälligkeit der Beitragsforderungen bis zur (anrechenbaren) Kenntnisnahme aufgeschoben. Der Lauf der Verjährung nach Art. 41 Abs. 2 BVG beginnt indessen nur für Beitragsforderungen, die jünger als zehn Jahre sind; die weiter zurückliegenden sind absolut verjährt (BGE 136 V 73).
4.2.2 Allfällige BVG-Beitragsforderungen der zuständigen Vorsorgeeinrichtung gegenüber der Beklagten verjährten nach fünf Jahren. Bei letzter Arbeitstätigkeit im Jahr 2001 verjährten die entsprechenden Forderungen im Jahr 2006. Geht man davon aus, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nie gemeldet hat, greift die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren. Im Jahr 2011 waren demgemäss sämtliche denkbaren Beitragsforderungen einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber der Beklagten verjährt.
4.3
4.3.1 Betreffend das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist zu konstatieren, dass keinerlei direkte Forderung auf BVG-Gelder besteht. Der Kläger hat lediglich Anspruch auf Versicherung durch die Arbeitgeberin und hernach auf eine Freizügigkeitsleistung gegenüber der zuständigen Vorsorgeeinrichtung. Da indes jede Beitragsforderung gegenüber der Beklagten verjährt ist, kann ein Anschluss nicht mehr erfolgen und auch rückwirkend kein Freizügigkeitskapital mehr geäufnet werden.
4.3.2 Eine Umdeutung der verjährten berufsvorsorgerechtlichen Leistungspflicht in eine ungerechtfertigte Bereicherung wird den Umständen nicht gerecht. Vorwegzuschicken ist, dass die in den Jahren 2012 und 2014 erfolgten Überweisungen der strittigen Summe an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und an den Kläger nichts an der rechtlichen Grundlage der Forderungen ändern. Es war und bleibt eine berufsvorsorgerechtliche Forderung und mutiert durch die unterlassene Abführung an eine Vorsorgeeinrichtung nicht zu einer zivilrechtlichen. Auch wenn die Beklagte mit der Zahlung an den Kläger Hand zu einer pragmatischen, wenn auch rechtlich unkorrekten Lösung bot, wurde die Rechtsgrundlage der Forderung nicht verändert. Dass die Gelder wider Willen an die Beklagte zurückgelangten, macht diese Gelder nicht zu zivilrechtlich einklagbaren. Denn es wurde lediglich eine von der Stiftung Auffangeinrichtung abgelehnte Zahlung wieder an die Arbeitgeberin zurücküberwiesen.
Anzufügen bleibt, dass selbst eine Umdeutung der Forderung in eine zivilrechtliche aus ungerechtfertigter Bereicherung nichts an der Verjährung ändern würde. Nach Art. 67 Abs. 1 OR (in der bis 31. Dezember 2017 gültigen Fassung) verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Die Stiftung Auffangeinrichtung informierte den Kläger am 30. Dezember 2014 über die (zweite) Rückzahlung des Betrages an die Beklagte (Urk. 19/2014g unten), womit dieser Kenntnis über die Verhältnisse hatte. Ende 2015 respektive Anfang 2016 war demgemäss ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt.
5. Zusammenfassend steht fest, dass die Beklagte die Vorsorgegelder des Klägers zu Unrecht nicht einer Vorsorgeeinrichtung überwiesen und damit seinen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung vereitelt hat. Sämtliche denkbaren Ansprüche gegenüber der Beklagten sind indes verjährt. Dies führt zur Abweisung der Klage.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Z.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher