Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2023.00080


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 12. Mai 2025

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


1.    Profond Vorsorgeeinrichtung

Zollstrasse 62, 8005 Zürich


2.    Pensionskasse Stadt Zürich

Geschäftsbereich Versicherung

Morgartenstrasse 30, Postfach, 8036 Zürich

Beklagte


Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

HMV Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, gelernter Hochbauzeichner/Architekt, geboren 1965, war zusammen mit einem Partner Inhaber der Z.___ GmbH (Urk. 32/4/5, Urk. 32/127/4, Urk. 46) und gleichzeitig deren Geschäftsführer. Angestellt bei der Z.___ GmbH war er zu 80 % und dadurch seit 1. Januar 2013 bei der Profond Vorsorgeeinrichtung vorsorgeversichert (Urk. 12/10). Zudem war er seit 2010 Vorstandsmitglied der A.___ und erzielte dadurch variierende Einkommen (Urk. 32/127/4, Urk. 32/157). Die A.___ ist der Pensionskasse Stadt Zürich zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen. Von einer Anmeldung von X.___ bei der Pensionskasse Stadt Zürich sah sie ab (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 13 S. 2).

    X.___ erlitt am 15. Mai 2015 einen Hirninfarkt (Urk. 32/5/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm nach vorgängiger Durchführung beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 18. März 2019 eine Dreiviertelsrente ab 1. April 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % zu. Dem Einkommensvergleich legte sie als hypothetisches Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) die Einkünfte aus den beiden Erwerbsverhältnissen zu Grunde, während sie für das Invalideneinkommen auf den Lohn abstellte, den X.___ seit 1. April 2018 in der 50 %-Stelle bei den B.___ verdiente (Urk. 32/131+136; Urk. 32/109).

1.2    Die Profond Vorsorgeeinrichtung kündigte X.___ mit Schreiben vom 15. März 2018 den überobligatorischen Vorsorgevertrag, da er in der Gesundheitserklärung vom 14. Februar 2013 falsche Angaben gemacht habe (Urk. 12/6). Im Zuge der Zusprache der Invalidenrente durch die IV-Stelle stellte die Profond Vorsorgeeinrichtung X.___ mit Schreiben vom 19. April 2019 eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % in Aussicht (Urk. 12/8). Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 korrigierte die Profond Vorsorgeeinrichtung ihre Berechnung. Sie kam neu auf einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 39 % und lehnte dementsprechend einen Rentenanspruch ab (Urk. 12/9).

    X.___ gelangte am 9. April 2020 an die Pensionskasse Stadt Zürich und ersuchte um Ausrichtung von Invalidenleistungen (Urk. 14/3). Diese verneinte eine Leistungspflicht mangels Bestehens eines Vorsorgeschutzes (Urk. 14/5, Urk. 14/11).


2.    Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 erhob X.___ Klage gegen die Profond Vorsorgeeinrichtung (Beklagte 1) und gegen die Pensionskasse Stadt Zürich (Beklagte 2) und beantragte, ihm sei zulasten der Beklagten 1 und 2 eine Rente ab spätestens 1. April 2018 zuzusprechen, zuzüglich Zins zu 5 % ab heute (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 schlossen in ihren Klageantworten vom 5. Februar 2024 bzw. 12. Februar 2024 jeweils auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 11 S. 2, Urk. 13 S. 2). Mit Replik vom 5. Juni 2024 sowie mit Dupliken vom 5. September 2024 und 4. Oktober 2024 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 19 S. 2, Urk. 26 S. 2, Urk. 29 S. 2). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (Urk. 30, Urk. 32/1-180). Der Kläger und die Beklagte 1 liessen sich dazu mit Stellungnahmen vom 6. Januar 2025 und 16. Januar 2025 vernehmen (Urk. 43, Urk. 44). Die Beklagte 2 verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 40).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, BGE 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorliegend Rentenleistungen mit einem hypothetischen Rentenbeginn ab 1. April 2018 strittig sind, sind die bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebend, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden


2.

2.1    Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen über dem Grenzbetrag von Art. 7 Abs. 1 BVG liegenden Jahreslohn beziehen, der obligatorischen Versicherung. Der Mindestlohn nach Art. 7 Abs. 1 BVG betrug in den Jahren 2013 und 2014 Fr. 21'060.-- (Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2], in Kraft seit 1. Januar 2013) und in den Jahren 2015 und 2016 Fr. 21'150.-- (Art. 5 BVV 2, in Kraft seit 1. Januar 2015).

    Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien richtet sich in Bezug auf das Obligatorium nach den Bestimmungen des BVG (vgl. Art. 5 Abs. 2 BVG). Im Überobligatorium kann sich die Vorsorgeeinrichtung unter Wahrung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit; BGE 132 V 149 E. 5.2.4 E. 4.2) weitgehend frei einrichten (Art. 49 BVG). Von dieser Befugnis hat die Beklagte 2 in Bezug auf die Mitgliedschaft Gebrauch gemacht. In Art. 2 Abs. 1 ihres Vorsorgereglements (gültig ab 1. Januar 2015, 1. Januar 2018) verweist sie für die Aufnahme grundsätzlich auf die Versicherungspflicht gemäss BVG. Zusätzlich aufgenommen werden Personen, die alle Bedingungen des BVG ausser dem Mindestlohn erfüllen, sofern sie einen Beschäftigungsgrad von wenigstens 30 % einer Vollbeschäftigung aufweisen und der auf 100 % umgerechnete Lohn den Koordinationsbetrag gemäss Art. 14 des Vorsorgereglements übertrifft (Urk. 14/1, Urk. 14/2).

2.2    In Art. 2 Abs. 4 BVG wird der Bundesrat ermächtigt, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln sowie zu bestimmen, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Von dieser delegierten Rechtsetzungskompetenz hat der Bundesrat in Art. 1j BVV 2 Gebrauch gemacht. Mit dieser Bestimmung wird geregelt, wann ein Arbeitnehmer nicht der im BVG statuierten obligatorischen Versicherung untersteht, obwohl die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind. Unter anderem sind Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt (Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2).

    Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn den Mindestlohn gemäss Art. 7 und 9 BVG übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen (Art. 46 Abs. 1 BVG). Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann er sich bei ihr, falls ihre reglementarischen Bestimmungen dies nicht ausschliessen, oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeitgebern erhält (Art. 46 Abs. 2 BVG).

2.3    Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben nach Art. 23 lit. a BVG unter anderem Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.

    Bei Art. 23 BVG handelt es sich um eine Mindestvorschrift (Art. 6 BVG; BGE 121 V 104 E. 4a). Die Vorsorgereglemente der Beklagten 1 (gültig ab Januar 2011) und der Beklagten 2 (gültig ab 1. Januar 2015, 1. Januar 2018) setzen für den Anspruch auf eine (Erwerbs-)Invalidenrente ebenfalls das Vorliegen einer Invalidität von mindestens 40 % voraus (Art. 31 des Vorsorgereglements der Beklagten 1, Urk. 12/12; Art. 40 des Vorsorgereglements der Beklagten 2, Urk. 14/1-2).

2.4    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

    Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine).

    Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

3.

3.1    Der Kläger machte klageweise geltend, die IV-Stelle habe in der rentenzusprechenden Verfügung vom 18. März 2019 gestützt auf die bisherigen Einkommen bei der Z.___ GmbH und der A.___ ein Valideneinkommen von Fr. 155'513.20 ermittelt. Werde dieses Valideneineinkommen 100 % gleichgesetzt, dann auf das versicherte Pensum bei der Beklagten 1 heruntergerechnet und dem Invalideneinkommen von Fr. 52'000.-- gegenübergestellt, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 58 %. Für den Fall, dass bei der Beklagten 2 keine Versicherungsdeckung vorläge, hätte die Beklagte 1 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % zu leisten. Indessen liege auch in Bezug auf die Tätigkeit bei der A.___ eine Versicherungsdeckung vor, denn sowohl die Tätigkeit bei der Z.___ GmbH als auch jene bei der A.___ seien als Haupttätigkeiten zu qualifizieren. Sein Einkommen aus der Tätigkeit bei der A.___ habe sich laufend erhöht. Im Jahr vor dem Hirnschlag habe es Fr. 42'155.-- betragen. Im Gesundheitsfall hätte er die Tätigkeit für die A.___ noch ausgebaut. Effektiv sei er zeitmässig für die Z.___ GmbH und die A.___ nicht zu 100 %, sondern eher zu 160 % beschäftigt gewesen, und zwar gleichmässig auf beide Tätigkeiten verteilt. Daraus ergebe sich, dass auch die Beklagte 2 leistungspflichtig sei. Die Leistungspflicht der beiden Beklagten sei zu koordinieren. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Vorwurf der Beklagten 1, er habe in der Gesundheitserklärung vom 14. Februar 2013 falsche Angaben gemacht, nicht zutreffe. Selbst im gegebenen Fall würde dies eine Kündigung der überobligatorischen Vorsorgeleistungen mangels Kausalität zur späteren Invalidität nicht rechtfertigen (Urk. 1, Urk. 19).

3.2    Die Beklagte 1 stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Kläger sei bei ihr bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit einem Lohn von Fr. 85'800.-- bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % in der beruflichen Vorsorge versichert gewesen, was auch den aus berufsvorsorglicher Hinsicht aktenmässig ausgewiesenen Einkommenszahlen entspreche. Dieser Lohn sei für die Bestimmung des Valideneinkommens massgebend. Bei einem Invalideneinkommen von 52'000.-- resultiere für die berufliche Vorsorge somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 %. Das von der IV-Stelle festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 155'613.20 sei für die Beklagte nicht massgebend. Sie sei nicht in ein Vorbescheidverfahren eingebunden gewesen bzw. im Vorfeld der Verfügung vom 18. März 2019 sei gar kein entsprechender Vorbescheid ergangen. Zudem erweise sich die Annahme eines Valideneinkommens in dieser Höhe als offensichtlich falsch. Im Übrigen habe die Beklagte 1 den überobligatorischen Vorsorgevertrag zu Recht gekündigt, da der Kläger im Gesundheitsfragebogen vom 14. Februar 2013 falsche Angaben gemacht habe (Urk. 11, Urk. 29).

3.3    Die Beklagte 2 bestritt, dass der Kläger bei ihr vorsorgeversichert sei. Von der A.___ sei er nie angemeldet worden. Es sei fraglich, ob die vom Kläger bei der A.___ ausgeübte Tätigkeit als unselbständige qualifiziert werden könne. Selbst wenn dem so sei, ändere dies nichts daran, dass bei ihr keine Vorsorgedeckung bestehe. Der Kläger sei hauptberuflich zu 80 % für die Z.___ GmbH tätig gewesen. Die als Vorstandsmitglied bei der A.___ generierten Einkommen seien weitaus tiefer gewesen. Von einer Gleichwertigkeit der beiden Tätigkeiten könne nicht gesprochen werden. Bei der Tätigkeit bei der A.___ habe es sich mithin um einen Nebenerwerb gehandelt und sie sei daher nicht vorsorgeversichert. Davon seien offensichtlich auch die A.___ sowie der Kläger selber ausgegangen, hätten sie doch eine Anmeldung unterlassen (Urk. 13, Urk. 26).


4.

4.1    Bei der A.___ war der Kläger Vorstandsmitglied. In dieser Funktion war er im Steuerungsausschuss, Mitglied in verschiedenen Arbeitsgruppen und Mitglied von Forschungsprojekten zur Weiterentwicklung der C.___. Ein schriftlicher Vertrag bestand nicht. Sein Einkommen alimentierte sich durch Sitzungsgelder (Urk. 1 S. 12, Urk. 19 S. 10, Urk. 32/95, Urk. 32/127/5; vgl. auch Urk. 14/5). Unbestritten ist, dass die im 80 %-Pensum ausgeübte Tätigkeit des Klägers bei der Z.___ GmbH als Haupttätigkeit zu qualifizieren ist. Strittig ist, ob die Tätigkeit bei der A.___ als Neben- oder ebenfalls als Haupterwerbstätigkeit zu behandeln ist.

4.2    Der Begriff des nebenberuflichen Einkommens ist gesetzlich nicht näher definiert. Für die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit ist auf die jeweiligen konkreten Umstände abzustellen. Für die Unterscheidung von Haupt- und Nebentätigkeit können folgende Kriterien herangezogen werden: der Beschäftigungsgrad, die Dauer jedes Arbeitsverhältnisses, die Lohnhöhe, die Art der Tätigkeit, die Stabilität der Beschäftigung, die Reihenfolge bei der Ausübung und der Gesichtspunkt der Betroffenen selbst (vgl. dazu Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 671; Schneider, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 48 zu Art. 2 BVG). Es ist möglich, dass eine versicherte Person mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, von denen keine als nebenberufliche Tätigkeit gilt und die deshalb alle der obligatorischen Versicherung unterliegen. So bejahte das Bundesgericht eine Versicherungspflicht bei zwei Teilzeitarbeitsstellen zu 50 %, sofern das Kriterium des in Art. 7 BVG definierten Mindestlohnes erfüllt wird (BGE 129 V 132). Ebenfalls bejaht wurde die Versicherungspflicht bei drei Teilzeiterwerbstätigkeiten mit Pensen von 50, 30 und 20 %. In jenem Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass keine der Erwerbstätigkeiten als nebenberufliche Tätigkeiten zu beurteilen sei (BGE 136 V 390 [=Urteil 9C_183/2010 vom 25. November 2010]). Anders entschied das Bundesgericht im Urteil 9C_411/2011 vom 17. Januar 2012. Es qualifizierte die Beschäftigung mit einem Pensum von 44 % als Haupttätigkeit, die anderen zwei Tätigkeiten mit Pensen von 15 % bzw. 25 % als Nebentätigkeiten.

4.3    Der Kläger war (Teil-)Inhaber und gleichzeitig angestellter Geschäftsführer der im Dezember 2012 gegründeten Z.___ GmbH. Als Angestellter übte er ein 80 %-Pensum aus und verdiente im Jahr 2014 Fr. 85'800.-- (Urk. 32/157). Im Jahr zuvor war das bei der Z.___ GmbH erzielte Einkommen etwas geringer. Bis und mit dem Jahr 2013 generierte der Kläger Einkommen durch die Tätigkeit bei der D.___ resp. der von ihm im Jahr 2003 gegründeten E.___ GmbH. Unter Berücksichtigung jener Einkommen kam er ebenfalls auf ein Einkommen in etwa dieser Grössenordnung oder leicht darüber (Urk. 32/127/4-5, Urk. 32/157). Bei der Beklagten 1 war er einzig in seiner Funktion als Angestellter der Z.___ GmbH vorsorgeversichert, und zwar zum Zeitpunkt des Hirnschlags in einem 80 %-Pensum mit einem versicherten Verdienst von Fr. 85'800.-- (Urk. 12/10, Urk. 12/20).

    Von der A.___ wurden dem Kläger folgende Entschädigungen ausgerichtet: Fr. 7'850.-- im Jahr 2010, Fr. 13'975.-- im Jahr 2011, Fr. 17'475.-- im Jahr 2012, Fr. 26'100.-- im Jahr 2013, Fr. 42'155.-- im Jahr 2014, Fr. 23'380.-- im Jahr 2015 und Fr. 21'775.-- im Jahr 216 (Urk. 32/157). Laut wiederholten eigenen Angaben des Klägers entsprach der im Jahr 2014 erzielte Lohn von Fr. 42'155.-- einem 30 %-Pensum (Urk. 32/4 [IV-Anmeldung vom 11. Oktober 2015], Urk. 32/14/4 [Standortgespräch vom 17. November 2015], Urk. 32/127/4 [Abklärungsbericht für Selbständige vom 28. Dezember 2018]). Soweit der Kläger im vorliegenden Prozess geltend machte, zeitmässig habe das Pensum bei der A.___ effektiv 80 % betragen, insgesamt habe sein Pensum also eher 160 % betragen (Urk. 1 S. 16), ist er nicht zu hören. Seine Angaben «der ersten Stunde» erscheinen unbefangener und zuverlässiger als seine spätere Behauptung, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168). Ein 30 %-Pensum erscheint plausibel, da der Kläger so umgerechnet auf die Stunde ein höheres Einkommen generieren konnte als bei der Z.___ GmbH. Es mag zwar durchaus sein, dass der Kläger mit der Tätigkeit für die A.___ nicht nur ein finanzielles, sondern auch ein fachliches Interesse verband. Jedoch stünde die Lohneinbusse im Falle eines vom Kläger behaupteten Pensums bei der A.___ von rund 80 % in keinem Verhältnis.

4.4    Gemäss Auskunft der A.___ war das 2014 ein Ausnahmejahr. In diesem Jahr habe es eine hohe Zahl an Jurierungen gegeben. Jurierungen fielen sehr unregelmässig an. Bei allen Vorstandsmitgliedern sei das Jahr 2014 jenes mit den höchsten Entschädigungen gewesen. In den nachfolgenden Jahren seien die Entschädigungen für alle Vorstandsmitglieder gesunken. Von Mitte Mai 2015 bis Anfang 2019 habe es keine Jurierungen mehr gegeben (E-Mails vom 31. März und 27. April 2021, Urk. 14/10). Der Kläger bestreitet, dass das Jahr 2014 ein ausserordentliches Jahr war (Urk. 19 S. 10). Dem ist entgegen zu halten, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die A.___ falsche Angaben machen sollte. Da das im Jahr 2014 erzielte Einkommen von Fr. 42'155.-- etwa einem 30 %-Pensum entspricht, ergibt sich gestützt auf die weiteren Einkommenszahlen, dass der Kläger in den übrigen Jahren bei der A.___ ein Pensum von 6 % (2010), 10 % (2011), 12 % (2012), 19 % (2013), 17 % (2015) und 15 % (2016) ausübte. Es ist davon auszugehen, dass in den Jahren 2015 und 2016 neben dem geringeren Arbeitsanfall im Vorstand auch gesundheitsbedingte sowie weitere, gesundheitsfremde Faktoren für die tieferen Einkommen eine Rolle spielten. Letztere Faktoren dürften ein wesentlicher Grund für den Rücktritt aus dem Vorstand gewesen sein. Im Zuge der Anmeldung bei der Invalidenversicherung nach dem Hirninfarkt am 15. Mai 2015 erklärte der Kläger anlässlich des IV-Standortgesprächs vom 17. November 2015, dass er aktuell zu 20 % arbeitsfähig sei. Er versuche die Arbeitsfähigkeit auf beide Tätigkeiten aufzuteilen. Beim Vorstand gebe es jeden Monat eine Sitzung, an der er teilnehmen könne. Viel mehr sei aber nicht möglich (Urk. 32/14/3). Dem zuständigen Sachbearbeiter der IV-Stelle teilte der Kläger am 21. Januar 2016 mit, dass er zwischenzeitlich eine Arbeitsfähigkeit von 40 % erreicht habe, jedoch aktuell aufgrund von Rückenschmerzen wieder arbeitsunfähig sei (Urk. 32/17). Am 8. April 2016 äusserte er, dass er versuche, 40 % einzuhalten (Urk. 32/34). Vom 14. Juli 2016 bis 22. September 2016 befand sich der Kläger zur Behandlung einer mittelgradigen depressiven Störung in der F.___. Im Klinikbericht wird ausgeführt, dass sich der Kläger um das Präsidium der A.___ beworben habe, indessen erfolglos. Der Bewerbungsprozess habe über 1 ½ Jahre gedauert. Der Kläger sei enttäuscht und habe erwartet, die Stelle zu erhalten. Er sei bei einer Präsentation nicht verstanden worden, da er breit habe informieren wollen, was die Zuhörer wenig goutiert hätten. Sein Konzept in Bezug auf die berufliche Karriere sei nicht aufgegangen, sein Idealismus im Bereich Genossenschaft schwer enttäuscht (Urk. 32/47/7-8). Im weiteren Verlauf reichte der Kläger im Oktober 2016 den Rücktritt aus dem Vorstand der A.___ ein. In diesem Zusammenhang verwies er gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter der IV-Stelle auf seine gesundheitliche Situation (Urk. 32/108/5-6, vgl. auch Urk. 32/95). Gleichzeitig ist den Akten zu entnehmen, dass das Rücktrittschreiben des Klägers zu Unstimmigkeiten mit dem Vorstand führte und dieser die darin enthaltene Begründung so nicht akzeptierte. Nach dem 2. November 2016 nahm der Kläger an keinen Sitzungen mehr teil (Urk. 32/108/7-10). Soweit der Kläger geltend macht, er hätte im Gesundheitsfall sein Pensum bei der A.___ ausgebaut, ist ihm entgegen zu halten, dass diese Behauptung in den Akten keine Stütze findet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine beruflichen Ziele bei der A.___ nicht verwirklichen konnte.

4.5    Laut Art. 7 lit. h der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) entsprechen die einem Mitglied einer Verwaltung ausgerichteten festen Entschädigungen und Sitzungsgelder einer unselbstständigen Tätigkeit. Dies schliesst indessen nicht aus, dass weitere für die Verwaltung erbrachte Arbeiten als von der Organstellung losgelöst betrachtet und einer selbstständigen Tätigkeit, etwa als Rechtsanwalt oder Autor, zugeordnet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 4.4; Rz. 2057 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]). Von den Erwerbseinkommen bei der A.___ wurden AHV-Beiträge abgerechnet (Urk. 20/2-3). Da die Ausführungen des Klägers darauf schliessen lassen, dass seine Arbeiten für die A.___ im Zusammenhang mit seiner Organstellung standen, ist insgesamt auf eine unselbständige Tätigkeit zu schliessen. Die Höhe der Entlöhnung bei der A.___ hing von der Anzahl Sitzungen im Vorstand und in den Gremien ab. Deren Häufigkeit war durch äussere Umstände beeinflusst, insbesondere durch Bautätigkeit der A.___ resp. die Zahl der laufenden Projekte (vgl. Urk. 14/10, Urk. 19 S. 2 i.V.m. Urk. 20/1).

4.6    Bei all diesen Umständen können die Tätigkeiten bei der Z.___ GmbH und bei der A.___ nicht als gleichwertig und damit nicht beide als Haupttätigkeiten beurteilt werden. Bei der Z.___ GmbH übte der Kläger ein fixes 80 %-Pensum aus. Demgegenüber hatte er bei der A.___ kein Fixpensum inne. Der Beschäftigungsgrad variierte je nach Arbeitsanfall. Im Jahr 2014 betrug das Pensum zwar 30 %, ansonsten bewegte es sich zwischen 6 bis 19 %. Dabei lag der Lohn in den Jahren 2013, 2015 und 2016 nicht wesentlich über dem Mindestlohn im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BVG (E. 2.1 hiervor), in den Jahren 2010 bis 2012 erreichte der Kläger den Mindestlohn gar nicht. Vor allem aber gingen die A.___ und der Kläger offensichtlich selber davon aus, dass die Beschäftigung als Vorstandsmitglied nicht der Versicherungspflicht untersteht. Vom Lohn des Klägers wurden zwar AHV-Beiträge abgezogen, nicht aber BVG-Beiträge (Urk. 20/2-3). Damit erklärte sich der Kläger offenbar letztlich einverstanden, zumindest duldete er dieses Vorgehen über Jahre. Er ist in diesen Belangen nicht unbedarft. Als Inhaber der Z.___ GmbH sorgte er für die Abrechnung der BVG-Beiträge auf seinem Lohn als Angestellter (vgl. Urk. 12/10). Die Beschäftigung bei der A.___ ist mithin als Nebenerwerbstätigkeit zu qualifizieren. Diese ist bei der Beklagten 2 nicht versichert. Damit entfällt eine Leistungspflicht der Beklagten 2, und die Klage gegen sie ist abzuweisen.


5.

5.1    Die IV-Stelle stellte dem Kläger mit Vorbescheid vom 31. Januar 2018 die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. April 2018 in Aussicht (Urk. 32/98). Auf Einwand des Klägers (Urk. 32/119) korrigierte sie ihre Einschätzung und sprach ihm mit Verfügung vom 18. März 2019 eine Dreiviertelsrente ab 1. April 2018 zu (Urk. 32/131+136). Sowohl der Vorbescheid vom 31. Januar 2018 als auch die Verfügung vom 18. März 2019 wurden der Beklagten 1 zugestellt, ihren vorsorglichen Einwand zog sie am 16. Februar 2018 zurück (Urk. 32/98, Urk. 32/104, Urk. 32/138).

    Vor Erlass der Verfügung vom 18. März 2019 sah die IV-Stelle davon ab, einen weiteren Vorbescheid zu erlassen. Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte. Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 14. September 2014 E. 2.2.1). Vorliegend änderte die IV-Stelle die Festsetzung des Valideneinkommens. Eine Vervollständigung des Sachverhalts nahm sie nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist von einer korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens auszugehen. Gleichwohl ist die Verfügung vom 18. März 2019 für die Beklagte 1, zumindest was das Valideneinkommen anbelangt, nicht bindend, wie nachfolgend darzulegen ist.

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Bei teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten ist in der beruflichen Vorsorge stets der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich massgebend, und zwar lediglich im Rahmen (und Umfang) der Versicherungsdeckung, wie sie nach dem konkreten Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Eine Aufrechnung der Teilzeittätigkeit auf eine (hypothetische) Vollzeittätigkeit erfolgt - auch nach Inkrafttreten der neuen Fassung des Art. 27bis IVV per 1. Januar 2018 - nicht (BGE 144 V 63 E. 6.2, 6.3.2 und 7 mit Hinweisen). Die Ermittlung des berufsvorsorgerechtlich relevanten Invaliditätsgrads ist in diesen Konstellationen regelmässig dergestalt vorzunehmen, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an welches sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen prinzipiell verbindlichen Parameter) eine neuerliche Einkommensvergleichsrechnung durchführt (BGE 144 V 63 E. 6.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2022 vom 6. April 2023 E. 3.2).

    Dasselbe gilt bei einer Vollzeittätigkeit, wenn daneben bei einem anderen Arbeitgeber eine Tätigkeit ausgeübt wird, so dass das erwerbliche Arbeitspensum insgesamt mehr als 100 % beträgt. Mit Blick auf die ins Recht gefasste Vorsorgeeinrichtung kann allein die Invalidität bezogen auf das Pensum, das bei einem oder allenfalls mehreren bei ihr angeschlossenen Arbeitgebern ausgeübt wird, von Bedeutung sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2017 vom 7. Juni 2018 E. 5.3).

5.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Die IV-Stelle legte in der Verfügung vom 18. März 2019 das Valideneinkommen auf Fr. 155'613.-- fest (Urk. 32/131), davon ausgehend, der Kläger habe bei der Z.___ GmbH im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 85'500.-- (statt Fr. 85'800.--) verdient. Dazu zählte sie das im Jahr 2014 erzielte Einkommen bei der A.___ von Fr. 42'155.-- und addierte zusätzlich einen Anteil am Gewinn an der Z.___ GmbH von Fr. 25'341.--, was den Betrag von Fr. 152'996.-- resp. in Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2018 den genannten Betrag von Fr. 155'613.-- ergab (Urk. 32/127/11, Urk. 32/128). Den Gewinnanteil von Fr. 25'341.-- hatte die IV-Stelle im Vorbescheid vom 31. Januar 2018 noch nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 32/96/8), sondern erst im Zuge der Abklärung für Selbständigerwerbende vom 4. Dezember 2018. In deren Rahmen hatte der Kläger ausgeführt, die Z.___ GmbH habe ursprünglich drei Inhaber gehabt: den Kläger selber, Herrn G.___ und Herrn H.___. Herr G.___ sei im Jahr 2015 ausgestiegen. Herr H.___ habe zusätzlich ein grosses Architekturbüro (I.___) geführt. Sowohl er (der Kläger) als auch Herr H.___ seien für die Akquise von Aufträgen verantwortlich gewesen. Herr H.___ habe einen Teil des Portfolios gebracht. Die Projekte seien vom Kläger in der Tätigkeit als Architekt und Städtebauer durchgeführt worden. Herr H.___ sei nicht von der Z.___ GmbH angestellt gewesen und habe keinen Lohn bezogen. Dafür habe er ein Anrecht auf einen Gewinnanteil gehabt. Der Kläger habe einen Lohn bezogen und ebenfalls am Gewinn partizipiert. Die Idee sei gewesen, dass er sich selber nach der Startphase und einer gewissen Stabilisierung der GmbH mehr Lohn ausbezahle. Die gemachten Gewinne hätten den Erwartungen entsprochen und hätten in der Zukunft noch grösser ausfallen können. Sie seien aber in der GmbH belassen worden, damit die Gesellschaft wachsen könne und um den Genossenschaftsgedanken noch stärker zur Geltung kommen zu lassen (Urk. 32/127/4-5). Die Abklärungsperson führte dazu aus, gemäss Erfolgsrechnung 2014 habe der Gewinn Fr. 76'023.95 betragen. Bis zum 1. Januar 2015 habe die Z.___ GmbH drei Partner (den Kläger, Herr G.___ und Herr H.___) gehabt. Der Gewinn gehöre den drei Partnern. Der Anteil des Klägers betrage somit Fr. 25'341.-- (Fr. 76'023.95 : 3). Es sei zwar vorgesehen gewesen, den Gewinn in der GmbH zu belassen. Dennoch sei er vorliegend bei der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksichtigen (Urk. 32/127/11).

5.4    In Bezug auf die ins Recht gefasste Vorsorgeeinrichtung ist allein die Invalidität bezogen auf das Pensum, das beim ihr angeschlossenen Arbeitgeber ausgeübt wird, zu berücksichtigen (vgl. E. 5.2 hiervor). Bei der Beklagten 1 war einzig die Z.___ GmbH angeschlossen. Hinsichtlich der Leistungspflicht der Beklagten 1 ist somit das vom Kläger bei der A.___ erzielte Einkommen von vornherein ausser Acht zu lassen.

    Die Beklagte 1 legte das Valideneinkommen auf Fr. 85'800.-- fest, entsprechend dem bei ihr versicherten Verdienst im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit des Klägers (Urk. 12/9, Urk. 12/10; Urk. 1 S. 11). Der versicherte Verdienst entsprach dem im Jahr 2014 bei der Z.___ GmbH erzielten Lohn (Urk. 32/157). Den Gewinnanteil von Fr. 25'341.-- berücksichtigte die Beklagte 1 nicht. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Kläger war (Teil-)Inhaber und Angestellter der Z.___ GmbH. Vorsorgeversichert bei der Beklagten 1 war er indessen nur als Angestellter. Die Gewinnbeteiligung stand ihm in der Eigenschaft als Inhaber zu. Zwar äusserte er im Abklärungsgespräch vom 4. Dezember 2018, dass die Idee gewesen sei, sich nach einer gewissen Stabilisierung mehr Lohn auszubezahlen. Dazu ist festzuhalten, dass die Z.___ GmbH im 2012 gegründet wurde und somit im Zeitpunkt des Hirnschlags des Klägers am 15. Mai 2015 noch im Aufbau war. Im 2012/2013 erlitt die GmbH einen Verlust von 17'161.53, im 2014 einen Gewinn von Fr. 76'023.95 und im 2015 einen Gewinn von Fr. 36'825.40 (Urk. 32/127/10). Die Gewinne wurden indessen nicht ausbezahlt, sondern in die GmbH investiert. Ob die Z.___ GmbH im Gesundheitsfall des Klägers zukünftig Gewinn gemacht und ausgeschüttet hätte, ist ungewiss. Selbst im gegebenen Fall ist nicht dargetan, dass sie in Form von höherem Lohn und nicht in Form einer Dividende - wie dies offenbar bei Herr H.___ der Fall war - erfolgt wäre. Letzteres bliebe vorsorgerechtlich irrelevant. Die Z.___ GmbH war zwar bei Eintritt des Gesundheitsschadens des Klägers im Aufbau, jedoch war der Kläger seit längerem als Architekt tätig und besass zuvor die E.___ GmbH und war für die D.___ tätig. Damit verdiente er in den letzten drei Jahren vor Invaliditätseintritt durchschnittlich Fr. 76'417.-- pro Jahr (2014: Fr. 85'800.--; 2013: Fr. 85'700.--; 2012: Fr. 57'750.--) bzw. in den letzten fünf Jahren vor Invaliditätseintritt durchschnittlich Fr. 86'754.-- (2014: Fr. 85'800.--; 2013: Fr. 85'700.--; 2012: Fr. 57'750.--; 2011: Fr. 97'257.--; 2010: 107'264.--; Urk. 32/157). Den infolge des Hirnschlags ausgerichteten Krankentaggeldern lag ein Jahreslohn von F. 79'200.-- zu Grunde (Urk. 32/27/16-24). In Anbetracht dieser Umstände rechtfertigt es sich entsprechend dem Regelfall, beim Valideneinkommen auf den zuletzt im Jahr 2014 erzielten Verdienst von Fr. 85'800.-- abzustellen. Potentieller Rentenbeginn ist der 1. April 2018 (Art. 26 Abs. 1 BVG; Urk. 32/131+136). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bei den Männern im Baugewerbe bis 2018 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_475/2011 vom 12. Dezember 2011 A. und E. 4.5.1, I 724/04 vom 30. März 2005 E. 2.5.2) resultiert ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 86'635.-- (Fr. 85'800.-- : 102.8 [2014] x 103.8 [2018]; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2023). Dieser Wert basiert auf dem 80 %-Pensum. Nachdem der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad auf Grund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit zu bemessen ist (BGE 144 V 63 E. 6.2; E. 5.2 hiervor), ist er nicht auf 100 % hochzurechnen.

5.5    Der Kläger ist seit 1. April 2018 bei den B.___ als Architekt in einem 50 %-Pensum angestellt und verdient dort Fr. 52'000.-- (Urk. 32/109, Urk. 32/127/6). Dieses Einkommen ist unbestrittenermassen als Invalideneinkommen heranzuziehen (Urk. 1 S. 14, Urk. 11 S. 10). Dementsprechend verfuhr auch die IV-Stelle (Urk. 32/128). In Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 86'635.-- resultiert bei einer Einkommenseinbusse von Fr. 34'635.-- ein Invaliditätsgrad von 40 %, was einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.


6.

6.1    Zu prüfen ist weiter, ob die Kündigung des überobligatorischen Vorsorgevertrages durch die Beklagte 1 mit Schreiben vom 15. März 2018 (Urk. 12/6) wegen Anzeigepflichtverletzung rechtens war resp. ob dem Kläger über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus Rentenleistungen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zustehen.

6.2

6.2.1    Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge Gesundheitsvorbehalte ausgeschlossen sind, dürfen die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 331c des Obligationenrechts (OR) im weitergehenden Vorsorgebereich und im ausserobligatorischen Vorsorgebereich für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anbringen, welcher höchstens fünf Jahre dauern darf (BGE 130 V 9 E. 4 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2017 vom 25. Januar 2017 E. 2.1; vgl. auch Walser in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 1 ff. zu Art. 14 mit Hinweisen).

    Gesundheitsvorbehalte werden regelmässig ausgesprochen, nachdem die eintretende Person einen Gesundheitsfragebogen oder ein entsprechendes Anmeldeformular ausgefüllt hat (vgl. Walser, a.a.O., N. 10 zu Art. 14 FZG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge grundsätzlich nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; statt vieler: BGE 144 V 376 E. 2.1).

6.2.2    Das Vorsorgereglement der Beklagten (gültig ab Januar 2011; Urk. 12/12) sieht in Art. 8 unter dem Titel «Gesundheitsprüfung, Einschränkung des Versicherungsschutzes» vor, dass die versicherte Person auf Verlangen der Stiftung mittels eines Fragebogens Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu erteilen hat (Abs. 1). Liegt ein erhöhtes Risiko vor, kann die Stiftung innert drei Monaten nach Eingang weitere Nachweise anfordern oder eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen (Abs. 2 und 3). Der Vorbehalt dauert jedoch höchstens fünf Jahre, ab Beginn des Vorsorgeverhältnisses gerechnet. Bei freiwillig versicherten Selbstständigerwerbenden bemisst sich der Vorbehalt nach BVG (Abs. 4). Tritt während der Dauer des Gesundheitsvorbehalts ein Risikoleistungsfall ein und ist dieser ganz oder teilweise auf die vorbehaltene Ursache zurückzuführen, so werden die Leistungen bzw. anwartschaftlichen Leistungen auf die BVG-Minimalleistungen eingeschränkt (Abs. 5). Werden die bei der Anmeldung zur Versicherung gestellten Fragen zur Risikoeinschätzung falsch oder unvollständig beantwortet, kann die Stiftung die Vorsorge für den überobligatorischen Teil kündigen und ihre Vorsorgeleistungen lebenslänglich auf die BVG-Minimalleistungen beschränken. Allenfalls zuviel bezahlte Leistungen werden zurückgefordert. Das Kündigungsrecht erlischt sechs Monate nachdem die Stiftung von der rentenzusprechenden Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung Kenntnis erhalten hat (Abs. 11).

6.2.3    Während die Folgen der Anzeigepflichtverletzung im Reglement der Beklagten geregelt sind, beurteilt sich das Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung an sich in Anwendung von Art. 4 VVG. An dieser Bestimmung hat sich mit Inkrafttreten des revidierten VVG per 1. Januar 2022 nichts geändert mit der hier nicht relevanten Ausnahme, dass sowohl das Befragen zu als auch die Mitteilung von Gefahrstatsachen nicht mehr nur schriftlich, sondern auch in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen kann.

    Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3).

    Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

    Sinn und Tragweite der gestellten Fragen sind dabei nach denselben Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, wie sie für Verträge gelten, somit normativ nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) sowie unter Berücksichtigung der speziell für den Versicherungsvertrag im Gesetz (Art. 4 Abs. 3 VVG) statuierten Erfordernisse der Bestimmtheit und Unzweideutigkeit der Fragenformulierung. Es ist darauf abzustellen, was vernünftigerweise gemeint sein muss und der konkrete Antragsteller annehmen darf, wenn er über die Fragen des Versicherers in der vom VVG verlangten Weise ernsthaft nachdenkt (BGE 136 III 334 E. 2.3). Danach verletzt ein Versicherter die Anzeigepflicht, wenn er eine bestimmte und unzweideutig formulierte Frage zu den bei ihm bestehenden oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen verneint, denen er nach der ihm zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter beimessen müsste. Hingegen führte es zu weit, wenn der Aufnahmebewerber vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeiten, die er in guten Treuen als belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungsformen eines ernsthafteren Leidens beurteilen muss, anzuzeigen verpflichtet wäre. Das Verschweigen derartiger geringfügiger Gesundheits-störungen vermag keine Verletzung der Anzeigepflicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2020 vom 22. März 2021 E. 2.2).

6.3    Der Kläger llte am 14. Februar 2013 eine Gesundheitserklärung zuhanden der Beklagten 1 aus (Urk. 12/7). In dieser Gesundheitserklärung wurde ihm unter Ziffer 1 die Frage gestellt: «Leiden Sie gegenwärtig oder litten Sie in den letzten fünf Jahren an Krankheiten oder körperlichen und/oder psychischen Störungen - wobei jede gesundheitliche Beeinträchtigung zu deklarieren ist, ausgenommen belanglose, die nach wenigen Tagen abgeklungen sind und nicht mehr aufgetaucht sind?» Der Kläger kreuzte «Nein» an.

6.4    Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger seit 10. Mai 2005 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, steht. Laut den Ausführungen des Psychiaters Dr. J.___ ist die Arbeitsfähigkeit des Klägers erst seit dem Hirninfarkt vom 15. Mai 2015 beeinträchtigt. Die Behandlungen bis zum Hirninfarkt seien jeweils wegen kurzdauernder depressiver Episoden (ICD-10 F38.1) erfolgt. Dabei habe meist eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden (Bericht vom 20. Mai 2016, Urk. 32/36, vgl. auch Bericht vom 23. November 2017, Urk. 32/90). Der Kläger selber gab im Rahmen des Aufenthalts in der Klinik K.___ vom 22. Mai bis 11. Juli 2015 gegenüber der Klinikärztin Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychiatrie, an, dass er seit ca. 10 Jahren in Psychotherapie bei Dr. J.___ stehe. Bereits vor dem Schlaganfall habe er unter schweren depressiven Episoden gelitten (Bericht vom 19. Juli 2016, Urk. 32/39). Entsprechendes bestätigte er anlässlich des Standortgesprächs mit der IV vom 17. November 2016, wo er zur Auskunft gab, dass er seit zehn Jahren alle zwei Wochen in Therapie bei einem Psychiater sei. Das sei schon immer so gewesen, da er Hochs und Tiefs habe (Urk. 32/14/5). Von den Ärzten der Klinik F.___ wird erwähnt, dass es 2005 erstmals zu einer Burnout-Entwicklung gekommen sei (Bericht vom 14. September 2016, Urk. 32/47/7).

6.5    Der Kläger befand sich somit seit 2005 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Damit litt er offensichtlich an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die er im Rahmen der Gesundheitserklärung hätte deklarieren müssen. Die vom Kläger falsch beantwortete Frage war hinreichend klar formuliert. Selbst wenn aufgrund der depressiven Episoden meist keine Arbeitsunfähigkeit resultierte, kann nicht auf eine Bagatellerkrankung geschlossen werden, da die psychische Erkrankung eine jahrelange, regelmässige Behandlung erforderte. Der Kläger ging denn selber von einem ernsthafteren Leiden aus, sprach er doch von schweren depressiven Episoden. Die Beklagte kündigte am 5. März 2018 den überobligatorischen Vorsorgevertrag mit Hinweis auf die Falschbeantwortung der Frage 1 der Gesundheitserklärung, nachdem ihr mit Schreiben vom 12. Februar 2018 die Akten der IV zugestellt worden waren (Urk. 12/11). Die Kündigungsfrist von sechs Monaten nach Kenntnisnahme der rentenzusprechenden IV-Verfügung (Art. 8 Abs. 11 des Vorsorgereglements) ist damit offenkundig gewahrt, nachdem diese erst am 18. März 2019 erging, der Vorbescheid am 31. Januar 2018 (Urk. 32/98, Urk. 32/138).

6.6

6.6.1    Eine Anzeigepflichtverletzung kann gemäss Art. 6 Abs. 3 VVG nur dann zu einer Kündigung des überobligatorischen Vorsorgevertrags führen, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der falsch oder nicht richtig deklarierten Tatsache und dem späteren Eintritt der Invalidität besteht. Davon ist vorliegend auszugehen, wie nachfolgend darzulegen ist.

6.6.2    Nach der Hospitalisierung im Spital M.___ (Urk. 32/28/7-8) wegen des Hirnschlags vom 15. Mai 2015 befand sich der Kläger zur zweimonatigen Rehabilitation in der Klinik K.___. Die Klinikärzte stellten im Austrittsbericht vom 10. Juli 2015 die Diagnose eines cerebrovaskulären Insults temperoparetial links bei Verschluss der Arteria cerebri media sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (Erstdiagnose: 17. Juni 2015). Bei Eintritt in die Klinik standen mnestische Defizite, eine verminderte psychische Belastung, Wortfindungsstörungen, flukturierende Störungen des Sprachflusses und eine diskrete Gangataxie im Vordergrund. Eine genauere psychiatrisch-psychologische Symptomexploration ergab eine mittelgradige depressive Episode mit Antriebshemmung, dysthymer Stimmungslage, sozialem Rückzug, An-hedonie, Interessenverlust, Zukunftsängsten, Erschöpfung, formalgedanklicher Zerfahrenheit und vermindertem Selbstwertgefühl (Urk. 32/28/12-14).

    Der behandelnde Psychiater Dr. J.___ diagnostizierte im Bericht vom 20. Mai 2016 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach ischämischem Hirninfarkt mit organischer depressiver Störung seit Mai 2015 (ICD-10 F06.32), sonstiger Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit gesteigerter affektiver Labilität aufgrund linkshemisphärischer Läsionen seit Mai 2015 (ICD-10 F07.3) und leichter kognitiver Störung im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen und des verbal-episodischen Gedächtnisses seit Mai 2015 (ICD-10 F06.7). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er dem Status nach rezidivierender kurzer depressiver Störung (ICD-10 F.38.1; bis Mai 2015) zu. Zur Bezifferung der Arbeitsfähigkeit verwies er auf die Beurteilung des Hausarztes Dr. med. N.___. Dieser bescheinigte seit 1. Dezember 2015 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit als Architekt (Urk. 32/28/1-5, Urk. 32/36).

    Dr. L.___, Klinik K.___, notierte im Bericht vom 19. Juli 2016 unter der Anamnese emotionale Missbrauchserfahrungen des Klägers seit der Kindheit, Scheidung der Eltern im Alter des Klägers von 13 Jahren, Kläger habe bei der alkoholkranken Mutter gelebt, Störungen des Sozialverhaltens in der Jugend, Realschule und Lehre nicht bestanden, dann mit 22 Jahren den Weg gefunden und schliesslich ein Diplom in Architektur berufsbegleitend erworben. Weiter führte sie aus, die Ziele im Rahmen der neuropsychologischen Therapie und der Verhaltenstherapie seien bis Ende Juni 2016 weitgehend erreicht worden. Kurz vor Abschluss der Therapie sei es am 8. Juni 2016 zu einem Rückfall in alte dysfunktionale Verhaltensmuster und in eine schwere Krise gekommen. Der Kläger habe eine angestrebte Position [Anm: bei der A.___] nicht erhalten, er sei stark narzisstisch gekränkt und deprimiert. Er habe sich zu einem stationären Aufenthalt in der Privatklinik F.___ entschlossen (Urk. 32/39/1-7). Die Ärzte der Privatklinik F.___, wo sich der Kläger vom 14. Juli bis 22. September 2016, aufgehalten hatte, erklärten, nach einer ersten Phase mit Aufbau einer tragfähigen Patienten-Therapeuten-Beziehung und dem Wiedererwerb von psychischen und körperlichen Kraftreserven hätten sie sich ein differenziertes Verständnis für die Probleme des Klägers verschafft. Seine Problemsituation sei ausserordentlich komplex. Im Grunde seien alle tragenden Säulen des Klägers zerbröselt. Sein Konzept von beruflicher Karriere sei nicht aufgegangen. Die angestrebte Stelle bei der grössten O.___ (A.___) habe er nicht bekommen. Sein Idealismus im Bereich Genossenschaft sei schwer enttäuscht worden. Offenbar habe er seinen Berufsweg nicht vorausschauend und konsequent genug geplant. Zudem sei seine Vision von Familie nicht Wirklichkeit geworden. Im Gegensatz zu ihm habe seine Frau Kinder gewollt und bekommen. Sie habe ihm dann aber nicht den Rücken ausreichend freigehalten und in ihre eigene Ausbildung (2. Studium) investiert, während er sich für die Besorgung des Lebensunterhalts habe krummlegen müssen. Zuletzt sei dem Kläger dann die tragende Säule «Körper und Gesundheit» mit dem Schlaganfall weggebrochen. Der gegenwärtige Zustand des Klägers ergebe sich aus der Mischung folgender pathogener Momente: (1) Reste des Erschöpfungszustands resultierend aus der Überarbeitung der vergangenen Jahre und Arbeitsversuche, die der Kläger oft mit übersteigerten Leistungsanforderungen an sich selbst angegangen sei. (2) Organische Nebenwirkungen des Hirninfarkts. (3) Depressivität resultierend aus der Reflexion der skizzierten Gesamtsituation. (4) Aktueller Stress in der Familie. Es sei schwer, die genauen Mischungsverhältnisse auseinander zu dividieren (Bericht vom 14. September 2016; Urk. 32/47).

    Dr. L.___ berichtete am 2. Mai 2017 über eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vom 19. Januar 2017. Diese ergab nach wie vor Defizite im Bereich des verbal-episodischen Neugedächtnisses. Diese wurden klar mit links-temporo-mesialen Hirngebieten assoziiert und als Folge des Schlaganfalls gewertet. Der Verlauf seit der letzten Voruntersuchung vom 10. Juli 2015 wurde als deutlich regredient gewertet, da sich nun keine Störungen der Exekutivfunktionen mehr fanden. Der intelligente Kläger sei in der Lage, seine leichten verbal-mnestischen Defizite zu kompensieren, jedoch ermüde er schneller, was sich auf seine Konzentrationsfähigkeit, die Wortfindung und die emotionale Frustrationstoleranz negativ auswirke. Dazu erklärte Dr. L.___, im Januar 2017 sei die Tätigkeit als Architekt aus neuropsychologischer Sicht zu einem Pensum von 50 bis 80 % zumutbar gewesen. Für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch die psychische Befindlichkeit entscheidend. Aus psychiatrischer Sicht dürfte das zumutbare Arbeitspensum deutlich geringer sein (Urk. 32/74).

    Der behandelnde Psychiater Dr. J.___ hielt im Bericht vom 23. November 2017 fest, inzwischen habe sich die rasche Ermüdbarkeit gebessert, demzufolge auch die Konzentration und Ausdauer, die Wortfindungsstörung und die emotionale Frustrationstoleranz. Allerdings unterlägen diese Funktionen erheblichen Schwankungen und würden vor allem durch die Müdigkeit beeinträchtigt. Derzeit könne der Kläger die bisherige Tätigkeit bis auf Weiteres zu maximal 50 % ausüben (Urk. 32/90).

    PD Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle kam in Würdigung dieser Berichte zum Schluss, dass der Kläger ab 1. August 2017 als Architekt zu 50 % arbeitsfähig sei (Stellungnahme vom 30. November 2017, Urk. 32/96/8-9). Auf diese Einschätzung stellte die IV-Stelle in der rentenzusprechenden Verfügung vom 18. März 2019 ab (Urk. 32/129/2).

6.6.3    Eine Kausalität im Sinne von Art. 6 Abs. 3 VVG fällt nur dann ausser Betracht, wenn der Eintritt und der Umfang des Schadens völlig unabhängig von der verschwiegenen erheblichen Gefahrentatsache sind. Der Kausalitätsbegriff nach Art. 6 Abs. 3 VVG ist weit zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2020 vom 22. März 2021 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Aus der dargelegten medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass die Invalidisierung primär auf psychische Gründe zurückzuführen ist. Der Hirnschlag trug zwar massgeblich zur Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands bei. Doch spielen die vor dem Hirnschlag bestehenden Einflussfaktoren ebenfalls eine gewichtige Rolle. Es besteht, wie es die Ärzte der Klinik F.___ ausdrückten, eine Mischung pathogener Momente. Vor diesem Hintergrund ist eine hinreichende Kausalität zu bejahen, weil die vorbestehende Depressivität, auch wenn sie sich nicht oder nur geringfügig auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte, einen Risikofaktor für eine weitere Depression darstellte, der sich dann beim Kläger nach dem Hirnschlag denn auch realisierte.

6.6.4    Die Beklagte 1 war somit berechtigt, vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückzutreten.


7.

7.1    Nach dem Gesagten ist die Klage gegen die Beklagte 2 abzuweisen. Gegenüber der Beklagten 1 hat der Kläger Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. April 2018 aus der obligatorischen Vorsorge. Insofern ist die Klage gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

7.2    Die Festsetzung des Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht bleibt praxisgemäss der Beklagten 1 überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).

7.3    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Da das Reglement der Beklagten 1 keine Bestimmungen zum Verzugszins enthält, sind 5 % Zins geschuldet. Der Kläger erhob am 23. Oktober 2023 Klage (Urk. 1), womit ihm ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.


8.

8.1    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

8.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Kläger unterliegt gegen die Beklagte 2 und obsiegt teilweise gegen die Beklagte 1. Die Beklagte 1 ist daher zu verpflichten, ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch einer obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Jedoch werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund vorliegend anders zu verfahren.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.

2.    Gegen die Beklagte 1 wird die Klage teilweise gutgeheissen, als die Beklagte 1 (Profond Vorsorgeeinrichtung) verpflichtet wird, dem Kläger mit Wirkung ab 1. April 2018 eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % aus der obligatorischen Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit 23. Oktober 2023 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring

- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

- Pensionskasse Stadt Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




PhilippSonderegger