Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2023.00082


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 31. Mai 2024

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


1.    Pensionskasse Y.___


2.    Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich


Beklagte




Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, arbeitete ab dem 1. Mai 2006 in einem
100%-Pensum als Instandhaltungsmechaniker für die Z.___ AG (Urk. 25/3/2, Urk. 25/21.1/2). In dieser Eigenschaft war er bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 25/11/5). Die Z.___ AG löste das Arbeitsverhältnis per 30. April 2019 auf (Urk. 25/47/2). In der Folge bezog X.___ in einer Rahmenfrist vom 14. Juni 2019 bis 13. März 2022 Taggelder der Arbeitslosenversicherung, nachdem die kantonale Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit zunächst verneint und ab 14. April 2020 bejaht hatte (vgl. Urk. 25/65, Urk. 25/75). Dadurch war er bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/5). Mit Verfügungen vom 23. Juni und 7. Juli 2023 sprach die Sozialversicherungs-anstalt Aargau, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2022 eine Invalidenrente im Umfang von 67 % einer ganzen Invalidenrente zu (Urk. 25/201, Urk. 25/204). Hernach gelangte X.___ an die Pensionskasse Y.___ und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Die Pensionskasse Y.___ lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 28. August 2023 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, am 27. Oktober 2021 eingetreten sei. Damals sei X.___ nicht mehr bei ihr versichert gewesen (Urk. 2/3). Daraufhin wandte sich X.___ mit Schreiben vom 1. September 2023 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 2/4). Diese hielt im Schreiben vom 16. Oktober 2023 fest, dass sie nicht leistungspflichtig sei. Die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit habe am 1. Oktober 2018 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sei X.___ nicht bei ihr versichert gewesen (Urk. 2/5).


2.    

2.1    Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 erhob X.___ gegen die Pensionskasse Y.___ (Beklagte 1) und gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2) Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

«1.Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, die gesetzlichen und reglementarischen Pensionskassenleistungen nach Massgabe der IV-Rentenverfügung vom 7. Juli 2023 samt 5 % Zins nach den jeweiligen Fälligkeiten inkl. Prämienbefreiung zu entrichten.

2.Eventualiter sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu verpflichten, die gesetzlichen und statutarischen BVG-Leistungen gemäss IV-Verfügung vom 7. Juli 2023 zu entrichten.

3.Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei weiter zu verpflichten, die vorsorglichen PK-Leistungen zu erbringen, bis über dieses Verfahren definitiv entschieden worden ist.

4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten der leistungspflichtigen Beklagten

2.2Die Beklagte 2 führte mit Klageantwort vom 5. Dezember 2023 aus, sie habe den IV-Akten entnommen, dass sich der Schlaganfall des Klägers vom 27. Oktober 2021 während des Bezugs der Arbeitslosentschädigung ereignet habe. Aufgrund dessen sei sie für die Ausrichtung der Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zuständig. Insofern wäre das Eventualbegehren des Klägers (Rechtsbegehren 2) gutzuheissen. Sie beantrage ferner auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für den Kläger zu verzichten, da die Angelegenheit aussergerichtlich hätte erledigt werden können, was vom Kläger jedoch aus Kostengründen abgelehnt worden sei (Urk. 6 S. 2).

2.3Die Beklagte 1 hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2024 fest, sie habe Kenntnis davon, dass die Beklagte 2 ihre Leistungspflicht zwischenzeitlich anerkannt habe und seitens des Klägers einzig noch die Zusprechung einer Parteientschädigung strittig sei. Vor diesem Hintergrund mache es keinen Sinn, dass sie sich noch materiell äussere; es sei ihr die Frist für die Einreichung einer Klageantwort abzunehmen (Urk. 9).

2.4Mit Replik vom 31. Januar 2024 erklärte der Kläger, dass er an den Rechtsbegehren gemäss Klageschrift vom 30. Oktober 2023 festhalte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten der leistungspflichtigen Beklagten 2. Er habe von der Leistungsanerkennung der Beklagten 2 Kenntnis genommen. Er habe aber bislang noch keine Leistungen erhalten (Urk. 12 S. 2).

2.5Die Beklagte 2 äusserte sich mit Duplik vom 20. Februar 2024 folgendermassen: Es sei korrekt, dass sie sich für zuständig erklärt habe. Sie habe ebenfalls in Aussicht gestellt, dass sie die Leistungen festsetze, sobald der Kläger die Klage zurückgezogen habe. Der Kläger habe jedoch aus Kostengründen einen Klagerückzug abgelehnt, sodass noch kein rechtskräftiger Gerichtsentscheid vorliege. Deshalb warte sie mit der Leistungsfestsetzung respektive -ausrichtung noch zu. Beim jetzigen Verfahrensstand könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass das Sozialversicherungsgericht doch die Beklagte 1 für zuständig halte (Urk. 15 S. 2).

2.6Hernach zog das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 29. Februar 2024 (Urk. 18) die IV-Akten in Sachen des Klägers (Urk. 25) und die ab 1. Januar 2022 gültigen Reglemente der Beklagten 1 (Urk. 23) und der Beklagten 2 (Urk. 27/1-2) bei. Mit derselben Verfügung wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten eine Kopie der Duplik der Beklagten 2 vom 20. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.

2.7Mit Gerichtsverfügung vom 11. März 2024 (Urk. 28) wurde den Parteien das rechtliche Gehör zu den vom Gericht beigezogenen Akten gewährt.

2.8Der Kläger reichte am 15. März 2024 eine Stellungnahme ein (Urk. 32). Die Beklagte 1 erklärte mit Eingabe vom 11. April 2024, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte, wobei sie von der Leistungszuständigkeit der Beklagten 2 entsprechend ihrer Leistungsanerkennung gegenüber dem Gericht vom 5. Dezember 2023 ausgehe (Urk. 33).

2.9Diese Eingaben wurden den Verfahrensbeteiligten und Hinweis darauf, dass sich die Beklagte 2 innert Frist nicht habe vernehmen lassen, mit Verfügung vom 29. April 2024 (Urk. 34) je wechselseitig zur Kenntnis gebracht.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 haben beide ihren Sitz im Kanton Zürich
(vgl. die jeweiligen Internet-Handelsregisterauszüge). Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Klage liegt beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Art. 73 Abs. 3 des Bundes-gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ergibt sich einzig aus den Rechtsbegehren der Klage vom 30. Oktober 2023 (BGE 135 V 23 E. 3.1 mit Hinweis). Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beklagte 1 oder eventuell die Beklagte 2 zur Erbringung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge verpflichtet ist (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte 2 bezeichnete sich mit Klageantwort vom 5. Dezember 2023 als die für die Ausrichtung der Invalidenleistungen zuständige Vorsorgeeinrichtung und beantragte dementsprechend, das Eventualbegehren des Klägers (Verpflichtung der Beklagten 2 zur Erbringung von Invalidenleistungen) gutzuheissen (Urk. 6 S. 2). Dies führt jedoch noch nicht zur formellen Erledigung des vorliegenden Prozesses durch Klageanerkennung, da das Sozialversicherungsgericht innerhalb des Streitgegenstandes in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (BGE 135 V 23 E. 3.1 mit Hinweis). Es ist ebenso wenig von der Prüfung, ob die gestellten Begehren mit der Sach- und Rechtslage übereinstimmen, entbunden.

    Die Ausführungen der Beklagten 2 geben aber immerhin Anlass dazu, zunächst zu prüfen, ob aufgrund vorliegenden Akten ihrem Vorbringen, wonach sie zur Leistungserbringung zuständig sei (Urk. 6 S. 2), gefolgt werden kann.


2.    

2.1    Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG; BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

2.2    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).    

3.

3.1    Im vorliegenden Fall wurden die Verfügungen der IV-Stelle Aargau vom
23. Juni und 7. Juli 2023 der Beklagten 1, nicht aber auch der Beklagten 2 zugestellt (Urk. 25/201/2, Urk. 25/204/3). Die Beklagte 2 anerkannte aber ihre Leistungspflicht, nachdem sie die IV-Akten geprüft hatte (Urk. 6 S. 2). Dazu lässt sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Folgendes entnehmen: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

3.2    Die IV-Stelle Aargau begründete die Rentenzusprache mit Verfügungen vom 23. Juni und 7. Juli 2023 (Urk. 25/201, Urk. 25/204) im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger habe mit Gesuch vom 18. Januar 2018 aufgrund einer Arbeits-unfähigkeit seit dem 30. Oktober 2017 Leistungen der Invalidenversicherung beantragt (Urk. 25/201/4), jedoch habe gemäss ihren Abklärungen bis zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes am 27. Oktober 2021 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % bestanden (Urk. 25/201/4-5). Am 27. Oktober 2021 habe der Kläger einen Hirninfarkt erlitten. Dem Gutachten des Zentrums A.___ vom 9. Februar 2023 (A.___-Gutachten, Urk. 25/189) sei zu entnehmen, dass nach diesem Ereignis auch in einer angepassten Tätigkeit während drei Monaten eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und seither bezüglich einer solchen Verweistätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 88'901.--, Invalideneinkommen: Fr. 29'395.--) habe ein Invaliditätsgrad von 67 % resultiert. Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV sei eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert habe (wobei gleichzeitig zu berücksichtigen sei, dass laut Art. 29 Abs. 2 IVG die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt werde, in dem der Rentenanspruch entsteht). Demnach bestehe, da sich der Hirnschlag am 27. Oktober 2021 ereignet habe, ab dem 1. Januar 2022 Anspruch auf eine Rente im Umfang von 67 % einer ganzen Invalidenrente.

3.3    Den IV-Akten ist weiter zu entnehmen, dass im Gutachten der B.___ vom 5. Juli 2021 (B.___-Gutachten, Urk. 25/95) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden: Arterielle Hypertonie, hypertensive Gefahrensituation; Herzrhythmusauffälligkeiten, hausärztlich veranlasste Abklärungen indiziert; Psoriasis vulgaris (ICD-10: L40.0); Gonarthrose links, ohne namhafte Funktionseinschränkung im klinischen Befund; Knie-Totalendoprothese (TEP) rechts, mit gutem operativem Ergebnis; Psoriasisarthritis, ohne namhaften orthopädischen Störungsbefund; Osteoporose (Urk. 25/95.2/10). Dazu hielten die Gutachter fest, dass die Gonarthrose links, die Knie-TEP rechts, die Psoriasisarthritis und die Osteoporose sowie die Psoriasis zusammen zu einer qualitativen Einschränkung der Belastbarkeit führen würden. Dem Kläger seien nur noch körperlich leichte Arbeiten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübt und ohne Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, zumutbar (Urk. 25/95.2/11). Mit Blick darauf attestierten die B.___-Gutachter dem Kläger für die bisherigen Tätigkeit als Instandhaltungsmechaniker für die Z.___ AG (Urk. 25/3/2, Urk. 25/21.1/2) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Beurteilung gelte für die Zeit ab 2017 und auf Dauer (Urk. 25/95.2/11). In einer angepassten Tätigkeit gemäss dem erwähnten Belastungsprofil habe jedoch auch rückblickend keine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 25/95.2/12). Alsdann wurde im A.___-Gutachten vom 9. Februar 2023 festgehalten, dass dem Kläger die angestammte Tätigkeit oder eine vergleichbare nicht adaptierte Tätigkeit in Übereinstimmung mit der Aktenlage (bereits aus nicht-neurologischen Gründen) seit Jahren nicht mehr möglich sei (Urk. 25/189/41+43). Nach dem ischämischen Hirninfarkt vom 27. Oktober 2021 sei retrospektiv und arbiträr während dreier Monate in jeglicher Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 25/189/44). Die Gutachter führten weiter aus, dass hinsichtlich Ausübung einer angepassten Tätigkeit aus neurologischer Sicht die Residuen des ischämischen Hirninfarkts vom 27. Oktober 2021, einschliesslich der übrigen im MRI dokumentierten ischämischen Enzephalopathie, zu berücksichtigen seien. Dabei handle es sich in erster Linie um die neuropsychologische Residualsymptomatik, insbesondere infolge der dokumentierten Verlangsamung und Aufmerksamkeitsdefizite, des erhöhten Zeitbedarfs und der erhöhten Fehlerneigung (Urk. 25/189/43). Eine angepasste Tätigkeit sollte daher kognitiv leicht sein, ohne Beanspruchung komplexer Handlungsplanung und Entscheidungskompetenzen. Es sollte sich um eine klar strukturierte Tätigkeit mit einfachen Routineabläufen, ohne Zeitdruck und ohne emotionale Belastung handeln. Zu berücksichtigen sei zudem eine reduzierte Belastbarkeitsdauer bei vorzeitiger Ermüdung sowohl in kognitiver, wie auch in motorischer Hinsicht (Urk. 25/189/43). In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 25/189/45). Dies entsprach — wie sich aus den weiteren Ausführungen im Gutachten ergibt (Urk. 25/189/44-47) — auch der Gesamtbeurteilung der A.___-Gutachter (Urk. 25/189/46). Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle Aargau einen Invaliditätsgrad von 67 % (E. 3.2).

3.4    Daraus folgt, dass der multimorbide Kläger schon vor dem Hirninfarkt vom 27. Oktober 2021 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Die für die anspruchserhebliche Invalidität ursächliche, gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit manifestierte sich aber erst nach diesem Ereignis. Als der Kläger den Hirninfarkt vom 27. Oktober 2021 erlitt, war er aufgrund des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung bei der Beklagten 2 gegen das soziale Risiko Invalidität berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/5). Daraus ergibt sich ohne Weiteres die Leistungspflicht der Beklagten 2. 

    Die gegen die Beklagten 1 gerichtete Klage ist damit abzuweisen.


4.

4.1    Die Beklagte 2 beruft sich hinsichtlich Rentenbeginn auf den Entscheid der IV-Stelle Aargau (vgl. E. 3.2), dem der Kläger nichts entgegensetzt. Mit Blick auf Art. 26 BVG sowie Art. 24 Abs. 1 und 2 des Vorsorgereglements, Allgemeine Bestimmungen (vgl. auch Urk. 27/1) besteht kein Anlass zur Korrektur von Amtes wegen.

4.2    Der von der IV-Stelle Aargau ermittelte Invaliditätsgrad von 67 % ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger Anspruch auf Invalidenrente im Umfang von 67 % einer ganzen Invalidenrente (Art. 24a Abs. 2 BVG, Art. 23 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren, ab 1. Januar 2022 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten 2, Urk. 27/1).

4.3    Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt (vgl. Urk. 15 S. 2) und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage gegen die Beklagte 2 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 2 grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. Januar 2022 eine auf einem Invaliditätsgrad von 67 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten. Unstrittig ist sodann, dass der Kläger darüber hinaus Anspruch auf eine Kinderrente gemäss den einschlägigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen hat (Urk. 15 S. 3). Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Renten-betreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).


5.    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt.

    Die Beklagte 2 hat von der Möglichkeit, von dieser Regelung abzuweichen, Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 34 Abs. 1 ihres Reglements (Urk. 27/1) beträgt der Verzugszins nicht 5 %, sondern entspricht dem BVG-Mindestzinssatz. Es wurde zudem statuiert, dass die Verzugszinspflicht bei Leistungen in Rentenform mit Einleitung der Betreibung oder Klageerhebung beginne.

    Demzufolge hat der Kläger ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung, dem 31Oktober 2023 (Datum des Poststempels), Anspruch auf Verzugszinsen für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Dabei bestimmt sich die Höhe des jeweiligen Zinssatzes nach Art. 34 Abs. 1 des Reglements der Beklagten 2. Der BVG-Mindestzinssatz lag in der Zeitperiode vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2023 bei 1 % und ab dem 1. Januar 2024 bei 1.25 % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit. j und k der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).


6.

6.1    Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht dieser Anspruch nur zu, soweit er von andern Gesetzen nicht ausgeschlossen ist (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

6.2    Die Beklagte 2 beantragte, es sei auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für den Kläger zu verzichten, da die Angelegenheit aussergerichtlich hätte erledigt werden können, was vom Kläger jedoch aus Kostengründen abgelehnt worden sei (Urk. 6 S. 2). Gemäss § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) kann eine Entschädigung verweigert werden, wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldhaft selbst veranlasst hat. So wie die Dinge liegen, wandte sich der Rechtsvertreter des Klägers nacheinander an die Beklagte 1 und die Beklagte 2 und beantragte die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge. Sowohl die Beklagte 1 als auch die Beklagte 2 verneinte ihre Leistungspflicht (Urk. 2/3, Urk. 2/5). Vor der Anhebung der Klage vom 30. Oktober 2023 (Urk. 1) stand eine aussergerichtliche Einigung somit ausser Frage. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den vorliegenden Prozess schuldhaft veranlasst hätte. Die Beklagte 2 führte weiter aus, dass sie den Kläger nach der Klageerhebung kontaktiert habe. Sie habe versucht, ein aufwändiges Gerichtsverfahren zu vermeiden (Urk. 15 S. 4). Sie habe dem Kläger in Aussicht gestellt, dass sie die Leistungen festsetzen werde, sobald er die Klage zurückgezogen habe. Der Kläger habe den Klagerückzug jedoch aus Kostengründen abgelehnt (Urk. 15 S. 2). Alsdann habe ihr der Kläger am 8. Dezember 2023 angeboten, die Klage zurückzuziehen, wenn sie eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- akzeptieren würde. Sie sei nicht mehr auf das Angebot eingegangen, weil sie ihre Klageantwort (mit dem Antrag auf Gutheissung der gegen sie gerichteten Leistungsklage, vgl. Urk. 6 S. 2) bereits am 5. Dezember 2023 versendet habe (Urk. 15. S. 4). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass im Zeitpunkt der ersten Gespräche die Klage bereits beim Sozialversicherungsgericht eingereicht worden war, womit dem Kläger damit zusammenhängende Kosten für die Rechtsvertretung schon angefallen waren. Wenn die Beklagte 2 weiter geltend machen will, der Kläger habe es zu verschulden, dass dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten danach ein zusätzlicher Aufwand entstanden ist, so kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beklagte 2 konnte der Klageschrift vom 30. Oktober 2023 entnehmen, dass der Kläger in erster Linie von der Beklagten 1 Invalidenleistungen verlangte (Urk. 1 S. 2) und seine Klage auch entsprechend begründete (Urk. 1 S. 3 ff.). Sie konnte folglich nicht davon ausgehen, dass das Sozialversicherungsgericht das Verfahren infolge Klageerkennung abschreiben wird, denn an den Antrag der Beklagten 2 war das Gericht — wie ausgeführt (E. 1.2) — nicht gebunden. Was die Fortsetzung des Verfahrens betrifft, so war es gemäss ihren eigenen Ausführungen die Beklagte 2, die zu einer Einigung mit dem Kläger keine Hand mehr bieten wollte (Urk. 15. S. 4). Ein Verschulden des Klägers kann nicht bejaht werden. Die Prozessentschädigung kann somit auch nicht in analoger Anwendung von § 6 Abs. 2 GebV SVGer reduziert werden.

6.3    Der vertretene Kläger hat demnach Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und seinem vollständigen Obsiegen auf Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.

6.4    Der Beklagten 1 steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).


7.    Der Antrag des Klägers, die Beklagte 2 zu Vorleistungen zu verpflichten (Klagebegehren Ziffer 3, Urk. 1 S. 2), wird mit dem Entscheid in der Sache selbst (Verpflichtung der Beklagten 2 zur Erbringung von Rentenleistungen) gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger ab 1. Januar 2022 eine auf einem Invaliditätsgrad von 67 % basierende Invalidenrente sowie eine Kinderrente auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 1 % seit 31. Oktober 2023 für die bis zu diesem Datum geschuldeten Betreffnisse, danach ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Verzugszins 1.25 %. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstHübscher